Zuständigkeit des IX. Zivilsenats

Dem IX. Zivilsenat sind alle Insolvenzrechtsstreitigkeiten sowie bestimmte Rechtsstreitigkeiten über Zwangsvollstreckungen in Grundstücke sowie in anderes als unbewegliches Vermögen zugewiesen. Daneben ist der IX. Zivilsenat für Rechtsstreitigkeiten aus Auftragsverhältnissen mit Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen (einschließlich Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen) sowie Steuerberatern zuständig. Ferner fallen bestimmte Zwangsvollstreckungsstreitigkeiten sowie Rechtsstreitigkeiten aus dem Bundesentschädigungsgesetz und Rückerstattungssachen in den Zuständigkeitsbereich des IX. Zivilsenats. Weitere Spezialzuweisungen ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan

Die nachfolgenden Entscheidungen geben Ihnen einen Überblick über unsere Tätigkeit im IX. Zivilsenat (Entscheidungen vor dem 01.01.2015 betreffen die Sozietät Keller & Mennemeyer).

 

 

BGB §§ 675, 280 Abs. 1 
a) Das Lohnbuchhaltungsmandat umfasst keine Pflicht, die Frage der Sozialversicherungspflicht eigenständig zu klären. 
b) Für die der Berechnung der Abzugsbeträge vorgelagerte Frage der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Mitarbeiters des Mandanten hat der Lohnbuchhalter nach einer verbindlichen Vorgabe durch den Auftraggeber zu verfahren. Fehlt eine solche verbindliche Vorgabe und ist die statusrechtliche Einordnung des Mitarbeiters weder als anderweitig geklärt noch als zweifelsfrei anzusehen, hat der Lohnbuchhalter auf eine Klärung der Statusfrage durch den Auftraggeber hinzuwirken (Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02; vom 23. September 2004 - IX ZR 148/03). 
c) Hat der Lohnbuchhalter auf eine Klärung der Statusfrage durch den Mandanten hinzuwirken, muss er dem Mandanten die Möglichkeit einer rechtssicheren Klärung aufzeigen, etwa durch Einholung anwaltlichen Rats oder durch Klärung der Statusfrage im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV oder eines Verfahrens vor den Einzugsstellen der Krankenkassen nach § 28h Abs. 2 SGB IV, und ihn um Entscheidung zum weiteren Vorgehen und zur statusrechtlichen Behandlung des Mitarbeiters im Rahmen der Lohnbuchhaltung ersuchen. 
Urteil vom 8. Februar 2024 - IX ZR 137/22

 

 

InsO § 59 Abs. 1 Satz 3 
a) Die Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Gläubigers wegen fehlender Unabhängigkeit stellt einen gesetzlich geregelten Unterfall einer Entlassung aus wichtigem Grund dar. 
b) Ein Insolvenzgläubiger kann seinen Antrag auf Entlassung des Insolvenzverwalters aus dem Amt wegen fehlender Unabhängigkeit auch auf Umstände oder Verhaltensweisen des Insolvenzverwalters stützen, die erst nach der Bestellung des Insolvenzverwalters eingetreten sind. 
c) Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters führen nicht stets dazu, dass zugleich seine Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. 
d) Ein Beschwerderecht steht einem Insolvenzgläubiger nur für seinen Antrag zu, den Insolvenzverwalter wegen fehlender Unabhängigkeit aus seinem Amt zu entlassen. 
e) Der Insolvenzverwalter handelt pflichtwidrig, wenn er die Insolvenzgläubiger in ihrer Entscheidung über die Zusammensetzung des endgültigen Gläubigerausschusses zu beeinflussen versucht. 
Beschluss vom 23. November 2023 - IX ZB 29/22

 

 

Haftung des Treuhänders 

InsO § 300a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Fassung vom 15. Juli 2013; § 300 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 Fassung vom 15. Juli 2013 
a) Wird dem Schuldner rechtskräftig vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt, steht das Vermögen, das der Schuldner nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung erwirbt, ihm auch dann zu, wenn das Insolvenzverfahren vor Erteilung der Restschuldbefreiung aufgehoben worden ist; diesen Neuerwerb hat der Treuhänder bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Schuldners weiter einzuziehen, für die Masse zu sichern und nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner herauszugeben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 ff). 
b) Kehrt der Treuhänder den von ihm nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung eingezogenen Neuerwerb an die Gläubiger aus statt ihn nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner herauszugeben, so hat er insoweit persönlich dem Schuldner Schadensersatz zu leisten. 
Urteil vom 16. März 2023 - IX ZR 150/22

 

 

InsO § 55 
Eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Insolvenzverwalter über eine Insolvenzforderung kann nur dann eine Masseverbindlichkeit begründen, wenn es sich um eine schuldumschaffende Vereinbarung handelt oder die Vereinbarung zweifelsfrei einen Anspruch auf eine Vorwegbefriedigung aus der Insolvenzmasse begründet. 
Urteil vom 9. März 2023 - IX ZR 90/22

 

 

InsO § 50 Abs. 1, § 51 Nr. 1 Fall 2, § 166 Abs. 1 und 2 
Das Recht des Insolvenzverwalters, bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, und zur Sicherheit abgetretene Forderungen des Schuldners zu verwerten, erstreckt sich nicht auf sonstige Rechte. 
Versäumnisurteil vom 27. Oktober 2022 - IX ZR 145/21

 

 

 

InsO § 182; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
Zur Darlegung und Glaubhaftmachung der Beschwer für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle.
Beschluss vom 29. September 2022 - IX ZR 15/22

 


ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 574 Abs. 2, § 1115 Abs. 5 Satz 3; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO)
Zur Frage des Anspruches auf Versagung der Vollstreckung eines – nicht rechtskräftigen – italienischen Urteils.
Beschluss vom 19. Mai 2022 – IX ZB 58/20
 

 

InsO § 134, § 142 Abs. 2 Satz 3 
Gewährt ein Dritter dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, unterfällt die Schenkungsanfechtung in der Insolvenz des Dritten nicht dem Bargeschäftsprivileg. 
Urteil vom 10. März 2022 - IX ZR 4/21

 


ZPO §§ 338 ff.; § 574 Abs. 1 und Abs. 2
Ob ein mit dem Einspruch anzugreifendes Versäumnisurteil oder ein kontradiktorisches und damit dem Rechtsmittel der Berufung unterliegendes Urteil vorliegt, ist im Zweifel durch Auslegung aller Beschluss- oder Urteilsteile zu ermitteln; dabei kommt es nicht maßgeblich auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung an (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - VI ZB 29/98, NJW 1999, 583, 584 mwN).
Beschluss vom 17. Februar 2022 – IX ZB 59/20
 

 

BGB § 675 
Ein Rechtsanwalt hat bei dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs auf eine richtige und vollständige Niederlegung des Willens seines Mandanten zu achten und für einen möglichst eindeutigen und nicht erst der Auslegung bedürftigen Wortlaut zu sorgen (Fortführung BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00). 
Urteil vom 16. Dezember 2021 - IX ZR 223/20

 

 

InsO § 63 Abs. 1 Satz 2; InsVV § 1 Abs. 1 Satz 1 
Hat der Insolvenzverwalter einem Prozessfinanzierer einen Teil der streitigen Forderung abgetreten oder sich verpflichtet, einen bestimmten Teil des Erlöses an den Prozessfinanzierer auszuzahlen, erhöht nur der Teil des Erlöses die Berechnungsgrundlage, welcher der Insolvenzmasse nach Abzug der dem Prozessfinanzierer zustehenden Beträge zufließt. 
Beschluss vom 16. Dezember 2021 - IX ZB 24/21

 

 

ZPO § 78 Abs. 4, § 227 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1 
Ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt und wegen einer länger andauernden Erkrankung an einem Termin nicht teilnehmen kann, muss sich vertreten lassen, es sei denn, er legt gewichtige Gründe dar, welche seine Anwesenheit erfordern. 
Urteil vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 53/21

 

 

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhältnisse in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch dann zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn sie im Rahmen eines Vergleichsangebots erfolgen.
Beschluss vom 18. November 2021 - IX ZB 1/21

 

 

ZPO § 174 Abs. 4 Satz 1 
Für die Widerlegung der Richtigkeit des in einem anwaltlichen Empfangsbekenntnis angegebenen Zustellungsdatums genügt das Verstreichen eines ungewöhnlich langen Zeitraums zwischen der gerichtlichen Verfügung und diesem Datum nicht. 
Beschluss vom 7. Oktober 2021 - IX ZB 41/20

 

 

BGB § 280, § 675 Abs. 1 
a) Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung besteht unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht. 
b) Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung aufzuklären, endet nicht mit deren Einleitung; verändert sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären. 
c) Ein bestehender Deckungsanspruch des Mandanten gegen seinen Rechtsschutzversicherer oder eine bereits vorliegende Deckungszusage können den Anscheinsbeweis für ein beratungsgerechtes Verhalten des Mandanten ausschließen; dies gilt nicht, wenn die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos war. 
Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19

 

 

VVG § 86 Abs. 1; BGB § 412
Zur Frage des Schadenersatzanspruchs eines Rechtsschutzversicherers gegen einen Rechtsanwalt (hier: Vorwurf, der Rechtsanwalt habe für den Versicherungsnehmer einen aussichtslosen Rechtsstreit geführt).
Urteil vom 16. September 2021 – IX ZR 144/19
 


EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff. 
Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
Beschluss vom 27. Juli 2021 – XI ZR 195/21


 
EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff. 
Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
Beschluss vom 29. Juni 2021 – XI ZR 75/21
 

 

Urteil vom 15. Juni 2021 – XI ZR 376/20 
RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) Art. 10 Abs. 2 Buchst. p; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff., § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1
Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
Urteil vom 15. Juni 2021 – XI ZR 376/20
 

 

GesO §§ 8, 21 Abs. 1; VergVO § 7
a) Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren bestimmt sich nach der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats (VergVO) vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329).
b) Erhält der Sonderverwalter für die außergerichtliche und gerichtliche Anspruchsverfolgung Vergütungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, können die so vergüteten Tätigkeiten regelmäßig keinen Zuschlag zu seiner Vergütung begründen.
Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 27/20

 

 

InsO § 91 Abs. 1
Versorgungsanrechte können durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten ergehende rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung erworben werden.

FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 80 Abs. 1
Der Insolvenzverwalter ist am Verfahren über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung zu beteiligen, wenn ein Versorgungsanrecht betroffen ist, welches zur Insolvenzmasse gehören kann.

FamFG § 63 Abs. 3 Satz 1
Für einen erstinstanzlich nicht hinzugezogenen Beteiligten, der durch den Beschluss unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt und daher beschwerdebefugt ist, wird die Beschwerdefrist jedenfalls dann in Lauf gesetzt, sobald ihm die vollständige Entscheidung vorliegt.
Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18

 


RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) Art. 10 Abs. 2 Buchst. p; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff., § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1
Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
Urteil vom 01. Juni 2021 – XI ZR 149/20
 


InsO § 134 Abs. 1
Erhält der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta nicht vom Darlehensgeber als seinem Vertragspartner, sondern vom späteren Insolvenzschuldner, handelt es sich bei der Auszahlung der Darlehensvaluta jedenfalls dann nicht um eine unentgeltliche Leistung des späteren Insolvenzschuldners an den Darlehensnehmer, soweit der Darlehensnehmer (Zuwendungsempfänger) zur Rückzahlung des Darlehens an seinen Vertragspartner verpflichtet ist und das Darlehen zurückgezahlt wird.


InsO § 133 Abs. 1
Nimmt der Schuldner Rechtshandlungen vor, mit denen er durch ein betrügerisches Anlagemodell eingeworbene Gelder planmäßig bewusst und gewollt an Dritte verschiebt, um sie dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen und für Hintermänner zu sichern, stellt dies ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz dar.
Urteil vom 29. April 2021 – IX ZR 266/19

 


InsO § 62 Satz 2
Frage, ob die dreijährige Verjährungshöchstfrist des § 62 Satz 2 InsO nicht bereits mit der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens, sondern entsprechend § 199 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf des Jahres, in welchem der Aufhebungsbeschluss ergangen oder der Einstellungsbeschluss rechtskräftig geworden ist, beginnt, bedarf keiner Entscheidung durch ein Revisionsurteil; sie ist im Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 62 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 – IX ZR 171/16, NZI 2018, 744 Rn. 3), den insoweit eindeutigen Wortlaut des § 62 Satz 2 InsO und in Übereinstimmung mit der im Schrifttum einhellig vertretenen Meinung zu verneinen.
Beschluss vom 25. Februar 2021 – IX ZR 79/20

 


SchVG § 7 Abs. 6, § 19 Abs. 2 
Der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten bestellte gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger hat ohne gesonderte Vereinbarung keinen Vergütungsanspruch gegen den einzelnen Anleihegläubiger. 
Urteil vom 21. Januar 2021 – IX ZR 77/20

 


InsO § 143 Abs. 1; SGB III § 356 Abs. 1 Satz 1
Ist der Arbeitgeber zur Abführung der Winterbeschäftigungsumlage über die gemeinsame Einrichtung seines Wirtschaftszweigs oder über eine Ausgleichskasse verpflichtet, so ist in der Insolvenz des Arbeitgebers die gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse zur Rückgewähr einer in anfechtbarer Weise erlangten Zahlung der Umlage verpflichtet.
Urteil vom 10. Dezember 2020 – IX ZR 80/20
 

 

ZPO § 67 Satz 1, § 138 Abs. 4
Eine Erklärung des Streithelfers mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn sie eine Tatsache betrifft, die entweder eine eigene Handlung der unterstützten Hauptpartei oder Gegenstand von deren Wahrnehmung gewesen ist.

BGB § 199 Abs. 1
Die in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen liegt vor, wenn der Mandant aus den ihm bekannten Umständen den Schluss auf einen gegen den Berater gerichteten Schadensersatzanspruch gezogen hat (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172).
Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 10/20

 

InsO § 14 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1
a) Erklärt ein Finanzamt oder Sozialversicherungsträger als Gläubiger seinen Insolvenzantrag nach Erfüllung der Antragsforderung für erledigt, obwohl der Antrag nicht durch die Erfüllung unzulässig geworden ist, rechtfertigt dieser Umstand allein nicht den Schluss auf einen unzulässigen Druckantrag.
b) Es unterliegt tatrichterlicher Würdigung, ob die Erledigterklärung eines Gläubigerantrags, der durch Erfüllung der Antragsforderung nicht unzulässig geworden ist, den Schluss auf einen Druckantrag erlaubt, wenn weitere Umstände hinzutreten, die als besondere Anhaltspunkte für einen Druckantrag dienen können.
Beschluss vom 24. September 2020 - IX ZB 71/19

 

InsO § 55 Abs. 1; BGB § 546
Stellt die Räumungspflicht des Mieters nur eine Insolvenzforderung dar, begründet eine teilweise Räumung durch den Insolvenzverwalter keine Masseverbindlichkeit.

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 539 Abs. 2, § 258
Entfernt der Insolvenzverwalter eine Einrichtung, die der Schuldner mit der Miet-sache verbunden hat und die im Eigentum des Schuldners steht, stellt die Pflicht zur Instandsetzung der Sache in den vorigen Stand keine Masseverbindlichkeit dar, wenn der Insolvenzverwalter dabei den Rahmen einer teilweisen Erfüllung der Räumungspflicht nicht überschreitet.
Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 62/19

 


RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) Art. 10 Abs. 2 Buchst. p; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff., § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1
Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
Beschluss vom 25. August 2020 – XI ZR 165/19


 

InsO §§ 35, 36; ZPO § 851 Abs. 1; BGB § 399; AGG § 15 Abs. 2
Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann abgetreten und gepfändet werden. Er fällt daher in die Insolvenzmasse.
Beschluss vom 18. Juni 2020 - IX ZB 11/19

 

ZPO § 234 Abs. 1 Satz 1
Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17, NJW-RR 2018, 1270 Rn. 5 m.w.N.; st. Rspr.). Das ist der Fall, wenn sich die Partei bei objektiver Betrachtung für bedürftig halten und davon ausgehen darf, die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargelegt zu haben; hierfür ist erforderlich, dass dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO) nebst den insoweit notwendigen Belegen beigefügt wird (BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, BeckRS 2019, 11419 Rn. 6 m.w.N.).
Beschluss vom 18. Juni 2020 – IX ZB 45/19

 

ZPO §§ 263, 533, 596 
a) Die Sachdienlichkeit der Abstandnahme vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass im in erster Instanz anhängigen Nachverfahren bereits ein Sachverständigengutachten über die Echtheit der Unterschriften unter der Urkunde eingeholt worden ist. 
b) Die Sachdienlichkeit der Abstandnahme vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Beklagten für das Nachverfahren angekündigt haben, hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen aufzurechnen, durch welche ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird. BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 4, § 45 Abs. 2 Nr. 2 Wird ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten, welcher Alleinaktionär einer Schweizer Aktiengesellschaft ist, als Organ dieser Gesellschaft nur zu dem Zweck tätig, eine Vereinbarung mit einem Vertragspartner auszuhandeln, wird er allein in Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit tätig. ZPO § 717 Abs. 1 Wird ein Berufungsurteil aufgehoben, welches ein vorläufig vollstreckbares erstinstanzliches Urteil aufgehoben hat, lebt die vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils wieder auf. 
Urteil vom 2. April 2020 - IX ZR 135/19

 

BGB § 306 Abs. 1, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; §§ 667, 675; RVG § 3a Abs. 2
Zur Frage der Wirksamkeit einer formularmäßigen Vergütungsvereinbarung bei Abschluss eines anwaltlichen Beratungsvertrages.
Urteil vom 13. Februar 2020 – IX ZR 141/19

 

BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Cb,§ 675; GKG § 42 Abs. 2 Satz 1; RVG § 3a
Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht.
BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Cb, § 675; RVG § 3a
Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
RVG § 4 Abs. 3 Satz 2
Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
Urteil vom 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19

 

BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bl, Cb
Dem Transparenzgebot ist nicht genügt, wenn bei Ausgabe einer Namensschuldverschreibung eine Klausel ohne jede Beschränkung Beschlussfassungen der Gläubiger über Rechte und Pflichten der Anleger gestattet. 
Urteil vom 16. Januar 2020 – IX ZR 351/18 


BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BI, Cl
Zu den Anforderungen des Transparenzgebots an die Verständlichkeit einer mit einem Verbraucher als Darlehensgeber formularmäßig vereinbarten Rangrücktrittsklausel.
Urteil vom 12. Dezember 2019 – IX ZR 77/19


ZPO § 850f Abs. 1 lit. b
Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, ist in der Regel kein ausreichender Grund für die Erhöhung des unpfändbaren
Betrages.
Beschluss vom 19. September 2019 - IX ZB 2/18

 
ZPO § 116 Satz 1 Nr.1
Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes gemäß § 116 Satz 1 Nr.1 ZPO.
Beschluss vom 18. Juli 2019 – IX ZB 57/18


ZPO § 233 Satz 1, § 85 Abs. 2
Zu den Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten, der einen anderen Anwalt mit der fristwahrenden Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt.
Beschluss vom 9. Mai 2019 - IX ZB 6/18



ZPO §§ 93, 276, 307 Satz 2
Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens regelmäßig nur vor, wenn der Beklagte dieses innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärt und er in seiner Verteidigungsanzeige weder einen klageabweisenden Antrag angekündigt hat noch dem Klageanspruch auf sonstige Weise entgegengetreten ist.
Beschluss vom 21. März 2019 – IX ZB 54/18


BGB § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2
a) Die Kündigung des Dienstverhältnisses ist nur dann durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst, wenn zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Vertragsverletzung Motiv für die außerordentliche Kündigung war und sie diese adäquat kausal verursacht hat (Anschluss an BGH, NJW 2018, 3513).
b) Vorarbeiten eines Anwalts, welche noch zu keinem Arbeitsergebnis geführt haben, das an den Mandanten oder einen Dritten herausgegeben werden sollte, können eine Pflichtwidrigkeit nicht begründen, selbst wenn sie Fehler aufweisen.
Urteil vom 7. März 2019 – IX ZR 221/18


BGB § 675 Abs. 1, § 280 Abs. 1
Zur Frage, inwieweit sich ein Rechtsanwalt auf Angaben seines Mandanten über den Zeitpunkt des Zugangs eines Kündigungsschreibens verlassen darf.
Urteil vom 14. Februar 2019 - IX ZR 181/17



RsprEinhG § 2 Abs. 1; AnfG § 17 Abs. 1
1. Zur Duldung der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen nach dem Anfechtungsgesetz und in die Mieteinnahmen aus der Vermietung verschiedener Eigentumswohnungen.
2. Zur Frage der Begründetheit einer Gegenvorstellung und der Pflicht zur Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes.
Beschluss vom 20. Dezember 2018 – IX ZR 82/16


RsprEinhG § 2 Abs. 1; AnfG § 17 Abs. 1
1. Zur Duldung der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen nach dem Anfechtungsgesetz.
2. Zur Frage der Begründetheit einer Gegenvorstellung und der Pflicht zur Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes.
Beschluss vom 20. Dezember 2018 – IX ZR 81/16


ZPO § 78 Abs. 4, § 244 Abs. 1, § 547 Nr. 4
1. Die fehlende Postulationsfähigkeit einer Partei stellt nach allgemeiner Meinung weder einen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 4 ZPO (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 285/17, FamRZ 2018, 1347 Rn. 25 ebenso zu § 138 Nr. 4 VwGO BVerwG, NJW 2005, 3018) noch einen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dar (BAG, NJW 1991, 1252, 1253; BFH, BFH/NV 2003, 175).
2. Der Zulassungsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO kann nur von der unzureichend vertretenen Partei geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – IX ZR 259/15, WM 2017, 925).
Beschluss vom 22. November 2018 – IX ZR 13/18


BGB § 195, § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Zum Beginn der Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen aus fremdem Recht.
Beschluss vom 15. November 2018 – IX ZR 76/18


BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 675 Abs. 1
Der Mandant hat in der Regel keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger, wenn der von ihm beauftragte Steuerberater, gegen den sich der Anspruch richtet, die in einem Steuerbescheid oder einem Schreiben des Finanzamts enthaltene Rechtsansicht als unrichtig bezeichnet und zur Einlegung eines Rechtsbehelfs rät.
BGB § 166 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 675 Abs. 1
Der Mandant muss sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eines Rechtsanwalts zurechnen lassen, den er mit der Durchsetzung des Ersatzanspruchs gegen einen früheren Berater beauftragt hat. Eine Zurechnung kommt regelmäßig auch dann in Betracht, wenn der Mandant den Rechtsanwalt mit der Fortsetzung oder Überprüfung des dem späteren Anspruchsgegners erteilten Mandats beauftragt hat.
Urteil vom 25. Oktober 2018 - IX ZR 168/17


ZPO § 6
Der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage bestimmt sich grundsätzlich nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird; ist der Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, geringer, ist dieser Wert entsprechend § 6 ZPO maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1994 - IX ZR 81/94, BGHR ZPO § 6 Anfechtungsanspruch 1).
Beschluss vom 13. September 2018 – IX ZR 275/17


Brüssel-I-VO Art. 34 Nr. 2, Art. 45
a) Hat sich der Beklagte auf das Verfahren nicht eingelassen und ist ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden, darf eine Entscheidung nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn das Gericht feststellt, dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, im Urteilsstaat einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen.
b) Ob der Beklagte die Möglichkeit hatte, gegen eine ergangene Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen, richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaates. Maßgeblich ist, ob die Gerichte des Urteilsstaates einen vom Beklagten eingelegten Rechtsbehelf nach Maßgabe des von ihnen zu beachtenden Rechts entsprechend der tatsächlichen Auslegung und Anwendung dieses Rechts als zulässig behandelt hätten und dieser eine vollständige Überprüfung der Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht hätte.
Beschluss vom 17. Mai 2018 - IX ZB 26/17



EuGVVO Art. 44; AVAG § 15 Abs. 1; § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Zum Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen öffentlichen Urkunde.
Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 15/16


InsO § 270 Abs. 1 Satz 2, §§ 60, 61
Wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Eigenverwaltung angeordnet, haftet der Geschäftsleiter den Beteiligten analog §§ 60, 61 InsO.
Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17


InsO §§ 35, 80 Abs. 1, § 109 Abs. 1 Satz 2; GenG §§ 65, 66; BGB § 242 D
a) Eine Wohnungsgenossenschaft kann sich gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft wirksam gekündigt hat, nicht auf eine Satzungsbestimmung berufen, nach der der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses oder der Rückgabe des Nutzungsobjektes besteht, wenn dadurch eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich ausgeschlossen wird, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Genossenschaft oder des Schuldners gerechtfertigt ist.
b) In diesen Fällen scheidet bei einer vor Inkrafttreten des § 67c GenG ausgesprochenen Kündigung eine geltungserhaltende Reduktion der Satzungsbestimmung auf einen noch zulässigen Umfang regelmäßig aus.
Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 56/17



ZPO § 3
Der Streitwert für einen Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung bemisst sich auf einen Bruchteil des Betrags, den der Kläger nach dem Inhalt der Auskunft zu erstreiten erhofft. Der Bruchteil ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.
Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17


BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb
Der Gegenstandswert, welcher der Bemessung der vom Schädiger zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, bestimmt sich unter Abzug des Restwerts des Unfallfahrzeugs, wie er letztlich festgestellt oder unstreitig geworden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16).
Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 187/17


ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; InsO § 133 Abs. 1 Satz 2
Zum notwendigen Inhalt der Berufungsbegründung, wenn das Erstgericht die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung mit der Begründung verneint hat, der Anfechtungsgegner habe weder von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners noch von einer Benachteiligung der Gläubiger gewusst.
Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 31/15


InsO § 61
Die Haftung des Insolvenzverwalters für Sekundäransprüche des Vertragspartners der Insolvenzmasse kann regelmäßig nicht auf Schadensersatzansprüche erstreckt werden, deren Ursache nicht in der Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse begründet ist.
Urteil vom 11. Januar 2018 - IX ZR 37/17


BGB §§ 205, 206; InsO § 208 Abs. 1
Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter führt nicht dazu, dass die Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten gehemmt wird.
BGB § 205
Die Parteien können auch dann ein die Verjährung hemmendes Stillhalteabkommen vereinbaren, wenn der Insolvenzverwalter sich aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit auf ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht berufen kann. In diesem Fall genügt es für ein Stillhalteabkommen nicht, wenn der Gläubiger Hinweise auf das nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestehende Leistungsverweigerungsrecht unwidersprochen hinnimmt.
Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 118/17


InsVV § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2
Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters kann - insbesondere unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 InsVV - im Wege eines Abschlags gekürzt werden, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens erheblich hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens zurückbleibt und der Regelsatz der Mindestvergütung deshalb zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde.
InsVV §§ 10, 13, 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Buchst. e nF
a) In einem Verbraucherinsolvenzverfahren schließt die Regelung in § 13 InsVV nF über die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters Abschläge von der Mindestvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV nicht aus.
b) Die Prüfung, ob die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist, hat sich, wenn der Regelsatz der Mindestvergütung unterschritten werden soll, auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren am Durchschnitt der massearmen Verfahren auszurichten.
c) Die Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren darf nicht unter der Mindestvergütung liegen, die einem Treuhänder nach § 13 InsVV aF zu gewähren war.
Beschluss vom 14. Dezember 2017 - IX ZB 101/15



ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1, § 520 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2
1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
2. Die Frist zur Begründung der Berufung weder durch einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss noch durch ein Wiedereinsetzungsverfahren unterbrochen.
Beschluss vom 19. Oktober 2017 – IX ZB 3/17


BGB § 1191; ZVG § 115
Wird der Erwerber eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks aus der Grundschuld in Anspruch genommen, ist er nicht befugt, Einreden aus dem Sicherungsvertrag zu erheben, wenn der Rückgewähranspruch nicht auf ihn übertragen worden ist.
Urteil vom 19. Oktober 2017 – IX ZR 79/16
berichtigt durch Beschluss vom 19. Februar 2018


InsO § 103; BGB §§ 649, 651
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers stellt für sich genommen keinen wichtigen, die Vergütungsansprüche des Unternehmers ausschließenden Grund für die Kündigung eines nach dem Eröffnungsantrag geschlossenen Werklieferungsvertrages dar.
Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 261/15


InsO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 251
Das Insolvenzgericht kann einen vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan im Vorprüfungsverfahren zurückweisen, wenn offensichtlich ist, dass ein erfolgreicher Antrag auf Versagung der gerichtlichen Bestätigung zum Schutz von Minderheiten gestellt werden wird.
InsO § 251 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
Soll die durch einen Insolvenzplan verursachte Schlechterstellung eines Beteiligten mittels einer Kompensationsregelung ausgeglichen werden, muss die Finanzierung der zum Ausgleich vorgesehenen Mittel gesichert sein und durch diese zusätzlichen Mittel ein vollständiger Ausgleich der Schlechterstellung eindeutig erreicht werden können.
Beschluss vom 20. Juli 2017 - IX ZB 13/16


FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3
a) Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe stehen, sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen.
b) Es gibt keine feste zeitliche Grenze, ab der ein solcher Zusammenhang nicht mehr besteht.
BGB § 749 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 1 Satz 2
Die Pfändung des Rechts eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, hindert den Teilhaber nicht daran, die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu beantragen.
BGB § 1258 Abs. 2
§ 1258 Abs. 2 BGB ist auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer zustehenden Bruchteil und dem ihm nach Aufhebung der Gemeinschaft zustehenden Erlösanteil nicht anzuwenden.
ZVG §§ 22, 23, 180
Die Beschlagnahme eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen einer Forderungsvollstreckung steht einem Antrag des Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks nicht entgegen.
Beschluss vom 29. Juni 2017 - IX ZB 98/16



InsO § 133 Abs. 1 Satz 2
Setzt ein Gläubiger eine unbestrittene Forderung erfolgreich zwangsweise durch, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung kannte, wenn der Gläubiger außer dieser Forderung und den von ihm zur zwangsweisen Durchsetzung der Forderung unternommenen erfolgreichen Schritten keine weiteren konkreten Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermögenslage seines Schuldners kennt.
Urteil vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14



InsO § 133 Abs. 1
Zur Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO und der Frage, wann eine Schuldnerhandlung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.
Urteil vom 01. Juni 2017 – IX ZR 114/16


InsO § 15
Weist das Insolvenzgericht den durch einen Gesellschafter gestellten Antrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Insolvenzeröffnung kostenpflichtig als unzulässig
ab, dem der Mitgesellschafter in der Anhörung entgegengetreten ist, ist dieser nicht Kostengläubiger.
Beschluss vom 18. Mai 2017 - IX ZB 79/16


BGB § 675
Ein Rechtsanwalt, der entsprechend einer wirksamen Weisung des Bevollmächtigten seines Mandanten eine für diesen eingezogene Forderung an einen Dritten auskehrt, handelt nicht pflichtwidrig, wenn es an einem evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht fehlt.
BGB § 168 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 1
Ein Untervertreter ist nicht berechtigt, namens des Vertretenen die dem Hauptvertreter erteilte Vollmacht zu widerrufen.
BGB § 398
Die Abtretung einer Forderung ist mangels Bestimmtheit unwirksam, wenn sie zur Sicherung mehrerer laufenden Schwankungen unterworfener Forderungen erfolgt und der Drittschuldner nicht in zumutbarer Weise erkennen kann, wie hoch sich die gesicherten Forderungen belaufen.
Urteil vom 11. Mai 2017 - IX ZR 238/15



ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; InsO § 133 Abs. 1
Die Staatskasse ist nur in Prozesskostenhilfeverfahren natürlicher Personen, nicht aber in entsprechenden Verfahren einer Partei kraft Amtes beschwerdebefugt. Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an einen Insolvenzverwalter ist unstatthaft.
Beschlüsse vom 20. April 2017 – IX ZB 14/15 und IX ZB 15/15


InsO § 134 Abs. 1
Der Schuldner, der im Zwei-Personen-Verhältnis auf eine tatsächlich nicht bestehende Schuld leistet, nimmt keine unentgeltliche Leistung vor, wenn er irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein.
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 134 Abs. 1
Die aufgrund von wechselseitigen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis erlangte Möglichkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung ist auch dann nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die dem Schuldner zustehende Gegenforderung ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch ist.
Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16


InsO § 63 Abs. 1 Satz 2; InsVV § 1 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1
Massezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, kann der Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung beantragen.
Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16


Lugano-Übk II Art. 34 Nr. 1
Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die auf einer ausführlichen Beweisaufnahme und Beweiswürdigung beruht, widerspricht nicht deshalb dem ordre public, weil die ausländische Entscheidung auch eine negative Beweisregel berücksichtigt, dass die Aussage einer Partei zu ihren eigenen Gunsten keinen Beweis bilde.
Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 19/16


ZPO § 112 Abs. 3
Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit.
Beschluss vom 20. Februar 2017 – IX ZR 195/16


BGB §§ 204, 675 Abs. 1
Der Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt, der pflichtwidrig eine Forderung des Mandanten hat verjähren lassen, verjährt unabhängig von der Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz des Kostenschadens gegen denselben Rechtsanwalt wegen pflichtwidrigen Führens eines aussichtslosen Prozesses gegen einen Dritten.
Urteil vom 2. Februar 2017 - IX ZR 91/15


ZPO § 520 Abs. 2 Satz 3
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit dargelegt hat.
ZPO § 233 Abs. 1 Satz 1 B, C
Der Rechtsanwalt muss sich nicht darüber vergewissern, ob seinem erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wurde, wenn er nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe auf eine Verlängerung vertrauen durfte.
Beschluss vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16


AnfG § 4 Abs. 1, §§ 11, 12
a) Der Anfechtungsgläubiger hat gegen den Empfänger einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leistung des Schuldners einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den zugewandten Gegenstand.
b) Der gutgläubige Empfänger einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leistung, der eine Gegenleistung erbracht hat, kann bevorzugte Befriedigung seines Anspruchs auf Rückgewähr der Gegenleistung aus dem Verwertungserlös verlangen.
Urteil vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 113/15


ZPO § 78 Abs. 4, § 244 Abs. 1, § 547 Nr. 4
1. Die fehlende Postulationsfähigkeit einer Partei stellt nach allgemeiner Meinung weder einen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 4 ZPO (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 285/17, FamRZ 2018, 1347 Rn. 25 ebenso zu § 138 Nr. 4 VwGO BVerwG, NJW 2005, 3018) noch einen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dar (BAG, NJW 1991, 1252, 1253; BFH, BFH/NV 2003, 175).
2. Der Zulassungsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO kann nur von der unzureichend vertretenen Partei geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – IX ZR 259/15, WM 2017, 925).
Beschluss vom 22. November 2018 – IX ZR 13/18


Brüssel-I-VO Art. 46 Abs. 3
Die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch das Beschwerdegericht ist nicht statthaft.
Brüssel-I-VO Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 34 Nr. 3
An Ausführungen des ausländischen Gerichts zur Tragweite eines inländischen Urteils ist das Gericht des Vollstreckungsstaats nicht gebunden.
Beschluss vom 20. Oktober 2016 - IX ZB 11/16


EuGVVO 44/2001 Art. 15 Abs. 1 lit. c),  Art. 16 Abs. 2, Art. 35 Abs.1, Art. 44, Art. 45 Abs. 1; AVAG § 15 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2
Zur Frage der Vollstreckbarerklärung eines finnischen Urteils.
Beschluss vom 13. Oktober 2016 – IX ZB 9/16


VVG § 88; AFB 2010 § 7 Nr. 1 Buchst. a, § 8 Nr. 3
Sehen Allgemeine Versicherungsbedingungen vor, dass der Zeitwertschaden entsprechend den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt wird und dass der Zeitwert von Gebäuden sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand ergibt, und schließt der Neuwert Architektengebühren und sonstige Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten ein, sind diese Gebühren und Kosten auch bei der Ermittlung des Zeitwertschadens zu berücksichtigen.
BGB § 675, § 254
Hat der Rechtsanwalt den Verlust des Vorprozesses aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften rechtlichen Beratung und Vertretung zu verantworten, trifft den über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unzureichend aufgeklärten Mandanten kein Mitverschulden, wenn er es unterlässt, gegen die nachteilige Entscheidung im Vorprozess Rechtsmittel einzulegen.
Urteil vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 214/15


ZPO § 78b
1. Hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dass es sich so verhält, ist von der Partei substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – III ZR 122/13 – WM 2014, 425 Rn. 9; vom 12. März 2014 – V ZR 253/13 – Rn. 1 n.v.; vom 24. Juni 2014 – VI ZR 226/13 – NJW 2014, 3247 Rn. 2; vom 27. November 2014 – III ZR 211/14 – MDR 2015, 540 Rn. 2).
2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann keine Beiordnung eines Notanwalts verlangt werden, wenn der bei ihm zugelassene und an sich zur Vertretung bereite Rechtsanwalt nicht willens war, eine Revisionsbegründung nach den Vorstellungen oder Vorgaben der Partei zu fertigen. Die Mandatsniederlegung ist von der Partei zu vertreten, wenn diese auf der Aufnahme von Ausführungen in die Rechtsmittelbegründungsschrift besteht, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts offenkundig ohne Bedeutung sind. Einem Rechtsanwalt kann nicht zugemutet werden, evident unerhebliche Ausführungen in seine Rechtsmittelbegründung aufnehmen zu müssen.
Beschluss vom 13. Oktober 2016 – IX ZR 128/16


InsO aF §§ 4, 290; ZPO § 269
Die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erklärt wird, nachdem ein Insolvenzgläubiger im Schlusstermin oder in einem an dessen Stelle tretenden schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Versagung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat.
Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 50/15


InsO § 134 Abs. 1
Entrichtet der Schuldner den vereinbarten Kaufpreis für einen nach den tatsächlichen Gegebenheiten objektiv wertlosen GmbH-Geschäftsanteil an den Verkäufer, scheidet eine Anfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung aus, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen von einem Austausch-Marktgeschäft ausgegangen und in gutem Glauben von der Werthaltigkeit des Kaufgegenstands überzeugt sind.
Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15


InsO §§ 56, 92, 76
a) Der einzelne Gläubiger hat kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, auf Antrag oder Anregung der Gläubigerversammlung einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, um Gesamtschadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen.
b) Das Insolvenzgericht hat im Rahmen der Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung sowohl im Amts- als auch im Antragsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters vorliegen.
InsO §§ 56, 92 InsO
Die Sonderinsolvenzverwaltung zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter kann angeordnet werden, wenn tatsächlich und rechtlich begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter gegeben sind, sofern der Erfolg des Insolvenzverfahrens durch die Sonderinsolvenzverwaltung nicht beeinträchtigt wird.
InsO §§ 56, 92, 76, 78 Abs.1
Der Beschluss der Gläubigerversammlung zu beantragen, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter bestellt werde, kann regelmäßig dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger nicht widersprechen.
Beschluss vom 21. Juli 2016 – IX ZB 58/15


InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsVV § 4 Abs. 1, 2, § 8 Abs. 3
Die Kosten für ein Gläubigerinformationssystem sind auch dann, wenn sie einem einzelnen Verfahren zuordenbar sind, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen.
Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - IX ZB 62/15, IX ZB 63/15, IX ZB 64/15, IX ZB 68/15 und IX ZB 85/15 


RVG § 3a Abs. 1, § 4b; BGB § 414
Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung. Ihre Reichweite wird bestimmt durch den Zweck, dem Beitretenden deutlich zu machen, dass er nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschuld des Mandanten beitritt, sondern der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Vergütung.
Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 208/15


ZVG § 149 Abs. 1 a) 
§ 149 Abs. 1 ZVG setzt die Wohnnutzung des zwangsverwalteten Grundstücks bei Beschlagnahme kraft Eigentums und unmittelbaren Eigenbesitzes durch den Verfahrensschuldner und seine mitwohnenden Familienangehörigen voraus (Bestätigung NZI 2013, 766).
b) Der Wohnungsschutz für den Verfahrensschuldner und mitwohnende Angehörige entfällt, wenn das Grundstück vor der Beschlagnahme vollständig an einen Dritten zur alleinigen Nutzung vermietet und übergeben worden ist. Das gilt auch, wenn der Verfahrensschuldner von dem Dritten es zurückmietet.
c) Der Verfahrensschuldner und Grundstückseigentümer kann sich auf den Wohnungsschutz nicht berufen, wenn er den unmittelbaren Eigenbesitz erst nach Beschlagnahme des zwangsverwalteten Grundstücks erhält.
Urteil vom 21. April 2016 - IX ZR 72/14


ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1
Mit einer Anhörungsrüge muss eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. § 321a ZPO eröffnet keine Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft bei anderen Verfahrensverstößen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126).
Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15


InsO § 133 Abs. 1
Hatte der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, muss der Anfechtungsgegner darlegen und beweisen, dass der Schuldner die Zahlungen im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung allgemein wieder aufgenommen hatte. Allein die Tatsache, dass über die Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Anfechtungsgegner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner die vereinbarten Raten zahlte, genügt hierfür in der Regel selbst dann nicht, wenn die Zahlungseinstellung maßgeblich aus der Nichtbedienung dieser Verbindlichkeit abgeleitet worden ist.
Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13


BGB § 823 Abs. 2 BE, I iVm StGB § 170; BGB § 1612a
a) Macht der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geltend, kann er sich hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der Unterhaltsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes in Höhe des Mindestunterhalts auf § 1612a BGB berufen, wenn bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den Schuldner für die Zeiträume zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt.
b) Unter diesen Voraussetzungen trifft den Schuldner eine sekundäre Darlegungslast für die Umstände, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit begründen können.
BGB § 823 Abs. 2 iVm StGB § 170; UnterhaltsvorschussG §§ 7, 8
Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht steht hinsichtlich des durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz entstandenen Schadens dem jeweiligen Land zu.
InsO § 174
Die Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen eines Dritten ist unwirksam. Dieser Mangel kann nur durch eine Neuanmeldung behoben werden.
Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 65/14


ZPO § 127
Dem Antragsgegner steht gegen einen im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss, mit dem das Prozesskostenhilfeverfahren an ein Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen wird, kein Rechtsmittel zu.

GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6
Die Bestimmungen über die Rechtsmittel bei einer Rechtswegentscheidung nach § 17a GVG sind im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entsprechend anwendbar.
Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15


InsO § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 2
Im Fall des § 295 Abs. 2 InsO genügt der Gläubiger seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bereits dann, wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen.

InsO § 296 Abs. 2
Gibt das Insolvenzgericht dem Schuldner gemäß § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO nur Gelegenheit, sich zum Versagungsantrag des Gläubigers zu äußern, handelt es sich bei der Stellungnahme des Schuldners nicht um eine Auskunft nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO.

InsO § 296 Abs. 2 Satz 3
Eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen nicht fristgerecht abgegebener eidesstattlicher Versicherung setzt voraus, dass der Schuldner zuvor eine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO erteilt hat und der Schuldner vom Gericht aufgefordert wird, die Richtigkeit bestimmter Auskünfte an Eides statt zu versichern.
Beschluss vom 04. Februar 2016 – IX ZB 13/15


AnfG § 2
Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben hat und die Anfechtung Rechtshandlungen betrifft, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind.

EuInsVO Art. 4 Abs. 1
Die Auswirkungen einer Insolvenz auf das Recht der Einzelgläubigeranfechtung sind nicht Gegenstand des Insolvenzstatuts nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO.
Urteil vom 12. November 2015 - IX ZR 301/14


InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 143 Abs. 1 Satz 2; BGB § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2
Verschafft sich der Gläubiger durch Auf- oder Verrechnung in anfechtbarer Weise Befriedigung seiner Forderung, sind hierauf ab Verfahrenseröffnung Prozesszinsen zu entrichten.
Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 55/15


InsO § 143 Abs. 1
Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung nach Weiterleitung an den ursprünglichen Forderungsinhaber nur diesem gegenüber und nicht gegenüber dem Inkassounternehmen angefochten werden.
Beschluss vom 24. September 2015 – IX ZR 308/14


EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1; ZPO § 3
Zur Überprüfung der Richtigkeit der Streitwertfestsetzung bei einer Feststellungsklage.
Beschluss vom 16. Juli 2015 – IX ZR 273/14
berichtigt durch Beschluss vom 01. September 2015


BGB § 249 Abs. 1, § 252 Satz 2, § 280 Abs. 1; ZPO § 287
a) In Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung bestimmen sich die Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (Festhaltung an der ständigen Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 – IX ZR 267/12, WM 2014, 1379).
b) Lässt der Mandant offen, für welche von mehreren möglichen Vorgehensweisen er sich bei pflichtgemäßer Beratung entschieden hätte, ist die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur gegeben, wenn diese sich für alle in Betracht kommenden Ursachenverläufe - nicht notwendig in gleicher Weise - ergibt; sie muss für alle diese Ursachenverläufe dargelegt und bewiesen werden.
c) § 252 Satz 2 BGB ermöglicht in Ergänzung zu § 287 ZPO eine abstrakte Schadensberechnung des entgangenen Gewinns, erfordert aber gleichwohl die Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis der erforderlichen Anknüpfungstatsachen hierfür, bei der behaupteten Anlage von Kapitalbeträgen etwa den Vortrag und den Nachweis der Anlage in eine bestimmte Art von Wertpapieren.
d) Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Form anwaltlichen Zeithonorars können als Schaden grundsätzlich bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet verlangt werden, weitergehende Kosten nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn der Geschädigte dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für erforderlich und zweckmäßig halten durfte, wofür er darlegungspflichtig ist.

BRAO § 51b aF; BGB §§ 203, 204
a) Ein Anspruch des Mandanten aus Sekundärhaftung besteht auch gegen den Anwalt, der als Scheinsozius wegen der primären Pflichtverletzung nur analog § 128 HGB haftet, aber im Rahmen eines persönlichen Folgemandats die sekundäre Hinweispflicht verletzt.
b) Die auf die primäre Pflichtverletzung gestützte Schadensersatzklage hemmt die Verjährung auch wegen des Sekundäranspruchs, der nicht ausdrücklich zum Gegenstand der Klage gemacht worden ist; dasselbe gilt für die Hemmung durch Verhandlungen.
Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14


ZPO § 78b
Die Bestellung eines Notanwalts dient nicht dazu, die Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels zu erreichen, welches von dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt für nicht erfolgversprechend angesehen worden ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – VIII ZR 239/12 – NJW 2013, 1011 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – III ZR 122/13 – WM 2014, 425 Rn. 12, jeweils m.w.N.).
Beschluss vom 09. Juni 2015 – IX ZR 276/14


InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 133 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 286
Zahlt der Schuldner auf eine relativ geringfügige Forderung erst aufgrund mehrerer Mahnungen nach über einem Jahr zwei Raten und tilgt die Forderung nicht vollständig, kann das Tatgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Gläubiger allein hieraus nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste.
Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14


ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; InsO §§ 187, 200 Abs. 1
Zu den Auswirkungen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf den Wert des Be-schwerdegegenstands eines Berufungsverfahrens, dem die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle zugrunde lag.
Beschluss vom 23. April 2015 – IX ZB 76/12


InsO § 20 Abs. 2, § 305 Abs. 3 Satz 2
Zur Zulässigkeit eines isoliert gestellten Antrages auf Restschuldbefreiung.
Beschluss vom 16. April 2015 – IX ZB 93/12


InsO § 133 Abs. 1, § 17 Abs. 2
Stützt sich der Insolvenzverwalter im Insolvenzanfechtungsprozess zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf ein oder mehrere Beweisanzeichen und auf die im Falle einer Zahlungseinstellung bestehende gesetzliche Vermutung, ist im Rahmen des Prozessrechts auf Antrag des Anfechtungsgegners zur Entkräftung der Beweisanzeichen und zur Widerlegung der Vermutung durch einen Sachverständigen eine Liquiditätsbilanz erstellen zu lassen.
Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZR 134/13


ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1, § 118 Abs. 1
Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe an Parteien kraft Amtes.
Beschluss vom 25. März 2015 – IX ZR 244/14


InsO § 133 Abs. 1
a) Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann das daraus folgende starke Beweisanzeichen für seinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei der Befriedigung eines Gläubigers entfallen, wenn der mit diesem vorgenommene Leistungsaustausch bargeschäftsähnlichen Charakter hat und zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist.
b) Das aus der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit abgeleitete Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfällt trotz Belieferung des Schuldners zu marktgerechten Preisen nicht, wenn es wegen eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts des Geschäftspartners an dem erforderlichen unmittelbaren Austausch gleichwertiger Leistungen fehlt oder der Schuldner weiß, dass mit der Fortführung des Unternehmens weitere Verluste anfallen, die für die Gläubiger auch auf längere Sicht ohne Nutzen
Urteil vom 12. Februar 2015 – IX ZR 180/12


BGB § 675 Abs. 1, § 249 Abs. 1
Nachteile, welche der Mandant infolge einer fehlerhaften steuerlichen Beratung erleidet, werden nur dann durch die hiermit bewirkte Steuerersparnis eines Angehörigen oder eines sonstigen Dritten ausgeglichen, wenn dessen Interessen nach dem Beratungsvertrag in die Beratung einbezogen werden sollten.
Urteil vom 5. Februar 2015 - IX ZR 167/13


InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5
Nach Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts besteht kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von Betriebsanlagen, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft vermietet hat.

InsO § 135 Abs. 3 Satz 1 und 2
Eine Aussonderungssperre kann in der Insolvenz einer Gesellschaft auch gegenüber einem mittelbaren Gesellschafter geltend gemacht werden. Das hierfür zu entrichtende Nutzungsentgelt bemisst sich nach dem Durchschnitt des im letzten Jahr vor Stellung des Insolvenzantrages anfechtungsfrei tatsächlich Geleisteten. Eine Aussonderungssperre scheidet aus, wenn der Überlassungsvertrag fortwirkt und der Gesellschafter gegenüber dem Insolvenzverwalter keine Aussonderung verlangen kann.

InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2
Die Zahlung eines Nutzungsentgelts kann gegenüber dem Gesellschafter nicht als Befriedigung eines Darlehens, sondern nur als Befriedigung einer darlehensgleichen Forderung angefochten werden.
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2; BGB § 546a
Weist der Vermieter bei einem nach Verfahrenseröffnung beendeten Mietverhältnis die Rücknahme der Mietsache wegen eines ungeräumten oder vertragswidrigen Zustands zurück, besteht kein Entschädigungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter wegen Vorenthaltung der Mietsache, wenn dieser nach Verfahrenseröffnung keine Veränderungen an der Mietsache vorgenommen hat.

InsO § 108 Abs. 1 Satz 1
Ein Mietvertrag, der die Nutzung unbeweglicher und beweglicher Gegenstände umfasst, dauert nach Insolvenzeröffnung fort, wenn die Vermietung unbeweglicher Gegenstände den Schwerpunkt des Vertrages bildet.

BGB §§ 133, 535 Abs. 1, 2
Weist ein schriftlicher Mietvertrag die beiden Eigentümer eines Grundstücks als Vermieter aus, kommt der Vertrag mit einer von den Eigentümern gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieterin zustande, wenn dies dem wirklichen Willen aller am Vertragsschluss auf Vermieter- und Mieterseite Vertretungsberechtigten entspricht (falsa demonstratio).
Urteil vom 29. Januar 2015 – IX ZR 279/13


Art. 103 Abs. 1 GG
Die Nichterhebung eines Beweises wegen mangelnder Substantiierung der unter Beweis gestellten Tatsache verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn die Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung der unter Beweis gestellten Tatsache in offenkundig unrichtiger Weise gehandhabt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 229/08, NJW-RR 2010, 246 Rn. 3; vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10; vom 28. Februar 2012 - VIII ZR 124/11, WuM 2012, 311 Rn. 5 f; vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 6/13, nv Rn. 8, jeweils mwN; vom 20. November 2014 - IX ZR 314/12, nv Rn. 5).
Beschluss vom 15. Januar 2015 – IX ZR 208/13

 
ZPO § 41 Nr. 6, § 42 Abs. 2
Die Mitwirkung der im Vorprozess mit der Sache befassten Richter bei dem Erlass der Entscheidung im späteren Anwaltshaftungsprozess stellt weder einen gesetzlichen Ausschlussgrund noch einen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit dar.
Beschluss vom 18. Dezember 2014 – IX ZB 65/13


ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Partei kraft Amtes.
Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025, Rn. 12; jeweils mwN).
Beschluss vom 20. November 2014 – IX ZR 52/14


InsO § 290 Abs. 1
Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer Obliegenheit des Schuldners im Insolvenzverfahren.
Beschluss vom 20. November 2014 – IX ZB 56/13


EuInsVO Art. 3 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1
Ein zur Masse eines Sekundärinsolvenzverfahrens gehörender Anspruch aus Insolvenzanfechtung kann vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens geltend gemacht werden, wenn das Sekundärverfahren abgeschlossen und der Anspruch vom Verwalter des Sekundärverfahrens nicht verfolgt worden ist. EGBGB Art. 27 Abs. 1 aF; BGB § 631 Abs. 1 Beurteilt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem in Deutschland ansässigen Unternehmer und dem belgischen Subunternehmer nach deutschem Recht, steht dem Subunternehmer kein Direktanspruch gegen den Hauptauftraggeber nach Art. 1798 des belgischen Zivilgesetzbuchs zu.
Urteil vom 20. November 2014 – IX ZR 13/14


InsO § 64 Abs. 1; BGB § 273 Abs. 1
Im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters durch den Rechtspfleger kann ein zugunsten der Masse geltend gemachtes, auf einen streitigen Gegenanspruch gestütztes Zurückbehaltungsrecht nicht berücksichtigt werden.
Beschluss vom 6. November 2014 – IX ZB 90/12


ZVG § 152 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 1 Satz 1
Der Zwangsverwalter eines vermieteten Grundstücks kann eine Räumungsklage auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters nicht auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit des Mietvertrages stützen.
Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 282/13


InsO § 47; VVG § 159 Abs. 3
Erteilt der später in Insolvenz gefallene Arbeitgeber seinem Geschäftsführer in einem zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht gegeben sind.

InsO § 91 Abs. 1; VVG § 159 Abs. 2
Hat der Arbeitgeber seinem Geschäftsführer ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so erwirbt der Geschäftsführer den Anspruch gegen die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme, wenn der Versicherungsfall nach Verfahrenseröffnung eintritt, ohne dass der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen hat.

InsO § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1
Ermächtigt der Versicherungsnehmer nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts einen Dritten zum Einzug einer ihm zustehenden Versicherungsforderung, wird der Versicherer auch bei Gutgläubigkeit nicht durch die Zahlung an den Ermächtigten von seiner Verbindlichkeit befreit.
Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 41/14


AnfG § 3 Abs. 1 Satz 1
Zur Frage der vorsätzlichen Benachteiligung bei einem Rechtsgeschäft unter Angehörigen.
Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 50/12


GVG § 139 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 Satz 1
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofes entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 – V ZR 218/04 – NJW-RR 2005, 584). Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 – IX ZB 35/07 – JurBüro 2008, 43 und vom 26. März 2010 – IX ZB 252/09 – n.v.).
Beschluss vom 09. Juli 2014 – IX ZB 24/14


InsO § 60 Abs. 1 Satz 1
Der Insolvenzverwalter kann aus der ihn gegenüber den Insolvenzgläubigern und dem Schuldner treffenden Vermögenserhaltungspflicht gehalten sein, bis zur endgültigen Verteilung der Masse nicht benötigte Gelder nicht nur sicher, sondern auch zinsgünstig anzulegen.
Urteil vom 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13

ZPO § 68
Überschießende Feststellungen, auf denen das Urteil im Vorprozess nicht beruht, nehmen nicht an der Interventionswirkung des § 68 ZPO teil (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2003 - V ZB 43/03, BGHZ 157, 97, 99; Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 180/06, FamRZ 2008, 1435 Rn. 23; Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., § 68 Rn. 7; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 68 Rn. 7).
Beschluss vom 22. Mai 2014 – IX ZR 146/13


RVG §§ 11 Abs. 4, 28 Abs. 1, 33 Abs. 1 Alt. 1; ZPO §§ 104 ff., § 148; GKG § 33
Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses als konkludenter Antrag auf förmliche Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren gem. § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG.
Beschluss vom 27. März 2014 – IX ZB 52/13

InsO § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2
Der Schuldner ist nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren verpflichtet, aus einem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn dem Insolvenzverwalter den pfändbaren Betrag nach dem fiktiven Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO abzuführen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 – IX ZB 38/10, WM 2013, 1612).
Der wegen der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners von diesem an die Masse abzuführende Betrag ist vom Insolvenzverwalter auf dem Prozessweg geltend zu machen.
Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen für die Feststellung der Höhe des an die Masse abzuführenden Betrags.
Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12


ZPO §§ 233, 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 1
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Rechtsmittelbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehende Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. März 2003 – VIII ZB 134/02 – NJW-RR 2003, 1366; vom 7. Juli 2011 – IX ZR 190/09 – nv, Rn. 1; vom 17. Oktober 2011 – LwZB 2/11 – NJW 2012, 856 Rn. 12). Ein auf derartigen Anweisungen beruhender Geschäftsgang in der Kanzlei muss dargestellt werden. Das Stichwort „Büroversehen“ und der Hinweis auf eine stets zuverlässig arbeitende Angestellte reichen allein nicht aus.
Beschluss vom 13. März 2014 – IX ZB 47/13 


InsO §§ 61, 103 Abs. 1
a) Die Erfüllung eines Konsignationslagervertrages kann dadurch gewählt werden, dass der Verwalter dem Lager im Eigentum des Vertragspartners stehendes Material entnehmen und im Betrieb des Schuldners verarbeiten lässt.
b) Können die durch die Entnahmen geschlossenen Einzelverträge nicht vollständig aus der Masse erfüllt werden, haftet der Verwalter nach Maßgabe des § 61 InsO.
Urteil vom 13. Februar 2014 – IX ZR 313/12 


InsO § 134
Hat sich der spätere Insolvenzschuldner zur unentgeltlichen lastenfreien Übertragung eines Grundstücks verpflichtet, ist die innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgte Ablösung eines bei der Übertragung bestehen gebliebenen Grundpfandrechts selbständig als unentgeltliche Leistung anfechtbar.
Urteil vom 13. Februar 2014 - IX ZR 133/13


InsO §§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 203 Abs. 1 Nr. 2, 203 Abs. 1 Nr. 3, 207, 211 Abs. 3
1. Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Anschluss an eine Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zulässig (Festhaltung BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – IX ZB 40/13 – WM 2013, 2180).
2. Diese Regelung gilt bei Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO nicht nur, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO sondern auch, wenn zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und wenn Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen (§ 203 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
3. Auch die Löschung des Insolvenzschuldners im Handelsregister nach Durchführung des Insolvenzverfahrens steht der Anordnung der Nachtragsverteilung nicht entgegen. Sofern noch Vermögen vorhanden ist, ist eine Gesellschaft trotz ihrer Löschung nicht beendet und bleibt für eine Nachtragsliquidation parteifähig.
Beschluss vom 16. Januar 2014 – IX ZB 122/12 


InsO §§ 217, 235 Abs. 3 Satz 2, § 248, § 259 Abs. 3
Sind im Insolvenzplan und in der für die Gläubiger bestimmten Zusammenfassung widersprüchliche Regelungen enthalten, ist der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan maßgeblich.

InsO §§ 85, 259 Abs. 3; ZPO § 240
Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, werden diese Prozesse durch die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Der Verwalter in dem neuen Insolvenzverfahren kann den Rechtsstreit aufnehmen.

InsO §§ 35, 259 Abs. 3
Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, fallen die geltend gemachten Ansprüche in die Masse, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.
Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11


InsO § 133 Abs. 1, § 18 Abs. 2
In die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit vorzunehmen ist, sind auch Zahlungspflichten einzubeziehen, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher, aber überwiegend wahrscheinlich ist.
Urteil vom 5. Dezember 2013 – IX ZR 93/11 


ZPO § 233; InsO §§ 4, 9, 300; InsOBekVO § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a
a) Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen des Insolvenzgerichts im Internet auf der länderübergreifenden Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de ist der zu veröffentlichende Beschluss des Insolvenzgerichts einschließlich des Vornamens des Schuldners einzugeben.
b) Die fehlende Angabe des Vornamens des Schuldners kann dazu führen, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfaltet, weil die notwendige Unterscheidungskraft nicht gewahrt ist; die Angabe des Vornamens wird durch die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen im Internet nicht ausgeschlossen.
c) Einem Gläubiger kann entsprechend den Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu gewähren sein, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er den Beschluss über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist nicht entdeckt hat, weil er aufgrund der unzureichenden Erläuterungen auf der Suchmaske des länderübergreifenden Justizportals nicht bemerkt hat, dass er den Vornamen des Schuldners nicht eingeben darf, um vollständige Suchergebnisse zu erhalten.
d) Mit der Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen wird die Rechtzeitigkeit seines Versagungsantrags fingiert; die auf das Fehlen von Versagungsanträgen gestützte Erteilung der Restschuldbefreiung entfällt, ohne dass es der förmlichen Aufhebung dieses Beschlusses bedarf.
Beschluss vom 10. Oktober 2013 – IX ZB 229/11 

 

InsO § 295 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 300 Abs. 2
Hat der Schuldner in der Treuhandphase eine wirtschaftlich selbständige Tätigkeit ausgeübt, sind die Gläubiger wegen der Nichtabführung von Beträgen an den Treuhänder regelmäßig berechtigt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung erst am Ende dieses Verfahrensabschnitts zu stellen.
Beschluss vom 10. Oktober 2013 – IX ZB 119/12
berichtigt durch Beschluss vom 22. November 2013

 

InsO §§ 203, 207, 211 Abs. 3
Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Anschluss an eine Einstellung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Fehlens einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zulässig.
Beschluss vom 10. Oktober 2013 – IX ZB 40/13

 

InsO § 309
a) Im Schuldenbereinigungsplanverfahren ist auch die Vorlage eines Nullplans oder eines Fast-Nullplans zulässig.
b) Im Verfahren der Zustimmungsersetzung zu einem Nullplan kann eine künftige Verbesserung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners nur berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, diese glaubhaft gemacht hat; fehlt es hieran, muss der Schuldner keine Anpassungs- oder Besserungsklausel in den Plan aufgenommen haben.
Beschluss vom 10. Oktober 2013 – IX ZB 97/12

 

InsO §§ 184, 302 Nr. 1; ZPO § 256 Abs. 1
Der Schuldner kann seinen Widerspruch gegen den angemeldeten, nicht titulierten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der negativen Feststellungsklage gegen den Gläubiger weiter verfolgen.

InsO § 283 Abs. 1 Satz 2
Der eigenverwaltende Schuldner kann seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beschränken.
Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13

 

InsO §§ 58 Abs. 1 und Abs. 2
1. Die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 58 Abs. 2 InsO ist aufzuheben, wenn der Insolvenzverwalter die nach § 58 Abs. 1 InsO vom Insolvenzgericht geforderte Handlung vornimmt, bevor die Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung rechtskräftig wird. Zweck der Zwangsgeldfestsetzung ist es, pflichtgerechtes Verhalten des Verwalters zu erzwingen, nicht aber eine begangene Pflichtverletzung zu sanktionieren (Senat, Beschlüsse vom 1. Dezember 2011 – IX ZB 190/11, WM 2012, 50 Rn. 4 und vom 14. April 2005 – IX ZB 76/04, WM 2005, 1132,1134).
2. Hat der Insolvenzverwalter vor Erlass der Beschwerdeentscheidung sowohl die vollständige Durchführung der angemahnten Nachtragsverteilung nachgewiesen als auch entsprechend Rechnung gelegt, ist nach dem Zweck der Zwangsgeldfestsetzung die Frage unbeachtlich, aus welchem Grund er die Nachweise nicht früher eingereicht hat und weshalb er die Nachtragsverteilung nicht früher hat abschließen können.
Beschluss vom 04. Juli 2013 – IX ZB 44/11

 

InsO §§ 5 Abs. 1, 47 Satz 2, 203 Abs. 1 Nr. 3, 203 Abs. 1 und Abs. 2
Die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Masse des noch laufenden (§ 203 Abs. 1 InsO) oder bereits aufgehobenen (§ 203 Abs. 2 InsO) Insolvenzverfahrens ist tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Sie kann deshalb nicht vom Insolvenzgericht offen gelassen und entsprechend § 47 Satz 2 InsO der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben (§ 5 Abs. 1 InsO). Das Recht eines Dritten, seine Berechtigung an dem Gegenstand vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, bleibt davon unberührt.
Beschluss vom 20. Juni 2013 – IX ZB 10/13

 

ZVG § 149 Abs. 1, § 152 Abs. 2
Nutzt die Ehefrau des Schuldners als Mieterin eine Wohnung in einem zwangsverwalteten Anwesen, in welcher auch der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme seinen Hausstand unterhält, richtet sich die Rechtsstellung des Schuldners und seiner Ehefrau gegenüber dem Zwangsverwalter nach dem wirksamen Mietvertrag; auf die Entbehrlichkeit von Räumen der gemieteten Wohnung kommt es nicht an.

ZVG § 152 Abs.1 und 2; BGB § 1124 Abs. 2; AnfG §§ 3, 4
Nutzt die Ehefrau des Schuldners eine Wohnung in dem zwangsverwalteten Anwesen aufgrund eines vor der Beschlagnahme abgeschlossenen Mietvertrages, nach welchem sie nur Nebenkosten zu erstatten hat,  ist der Vertrag auch dem Zwangsverwalter gegenüber wirksam, obwohl keine Miete geschuldet wird. Ein solcher Vertrag kann jedoch von einem Titelgläubiger des Schuldners nach Maßgabe des Anfechtungsgesetzes angefochten werden. Der Zwangsverwalter ist dazu kraft Gesetzes nicht befugt. 

ZVG § 149 Abs. 1; ZwVwV § 5 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 818 Abs. 2
a) Nur solange der Schuldner in dem zwangsverwalteten Anwesen seinen zur Zeit der Beschlagnahme dort unterhaltenen Hausstand fortführt, hat der Zwangsverwalter auch dessen mitwohnenden Familienangehörigen die für den Hausstand unent-behrlichen Räume unentgeltlich zu belassen. Der Begriff des Hausstandes ist in der Zwangsverwaltung nach allgemeinem Recht auszulegen.
b) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück und umfasst die Wohnung  Räume, die für seinen Hausstand entbehrlich sind, aber mangels baulicher Trennung nicht selbständig vermietet werden können, kann der Zwangsverwalter verlangen, dass der Schuldner in eine andere Wohnung umzieht, die ihm vom Zwangsverwalter mietfrei überlassen wird, wenn dem Schuldner und seinen mitwohnenden Angehörigen ein Umzug zuzumuten ist. Der Schuldner kann den zumutbaren Umzug abwenden, wenn er für die Nutzung der entbehrlichen Räume seiner Wohnung dem Zwangsverwalter einen angemessenen Wertersatz zahlt.
Urteil vom 16. Mai 2013 – IX ZR 224/12 

 

GG Art. 2 Abs. 1; ZPO §§ 5 Halbsatz 2, 511 Abs. 2 Nr. 1
Eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu der (Berufungs-)Instanz kann auch in einem Fehler bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen. Hierzu muss das Berufungsgericht die Grenzen des ihm bei der Bemessung zukommenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 – V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 7 f. und vom 10. Mai 2012 – V ZB 242/11, ZWE 2012, 334, 335).
Beschluss vom 16. Mai 2013 – IX ZB 112/12

 

InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 287 Abs. 2 Satz 1, § 302 Nr. 1
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nur dann ausgenommen, wenn die Anmeldung der Forderung und des Rechtsgrundes zur Tabelle spätestens bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist erfolgt ist.
Urteil vom 7. Mai 2013 – IX ZR 151/12

 

InsO § 133 Abs. 1
Zur Vorsatzanfechtung gegenüber einem Versicherungsmakler als zweiten Leistungsmittler.
Urteil vom 25. April 2013 – IX ZR 235/12

 

BGB § 675; ZPO § 516
a) Der Berufungsanwalt darf dem Anraten, das Rechtsmittel zurückzunehmen, nicht folgen, ohne dass sein Mandant über die Möglichkeiten der Prozessordnung, gegen die vorläufige Auffassung des Gerichts sprechende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte in der Instanz oder durch ein Rechtsmittel zur Geltung zu bringen, so aufgeklärt worden ist, dass er die wägbaren Prozessaussichten beurteilen kann.
b) Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten angesichts einer empfohlenen Berufungsrücknahme über die wägbaren Prozessaussichten auch dann uneingeschränkt aufklären, wenn die Empfehlung auf dem mitgeteilten Beratungsergebnis eines Kollegialgerichts beruht.
Urteil vom 11. April 2013 - IX ZR 94/10

 

InsO § 129 Abs. 1, § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 143
Gewährt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft fortlaufend zur Vorfinanzierung der von ihr abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge Kredite, die in der Art eines Kontokorrentkredits jeweils vor Erhalt des Nachfolgedarlehens mit Hilfe öffentlicher Beihilfen abgelöst werden, ist die Anfechtung wie bei einem Kontokorrentkredit auf die Verringerung des Schuldsaldos im Anfechtungszeitraum beschränkt.

BGB § 134
Kann ein entscheidungserhebliches Rechtsgeschäft infolge Versagung einer behördlichen Genehmigung nichtig sein, hat der ordentliche Richter selbständig zu prüfen, ob das von der Behörde herangezogene gesetzliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Anwendungsfall eingreift (im Anschluss an BGHZ 158, 19).
Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12

 

InsO § 129 Abs. 1
Die Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen bildet keine Gläubigerbenachteiligung, wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung dieser Forderungen ausreicht und lediglich nachrangige Forderungen unberücksichtigt bleiben.
Beschluss vom 7. Februar 2013 – IX ZR 146/12

 

InsO §§ 54, 63 Abs. 2; § 209 Abs. 1 Nr. 1
Reicht die Insolvenzmasse bei gewährter Kostenstundung nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, sind die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen; auf die Gerichtskosten und die festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters ist dieselbe Quote zu zahlen.
Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 175/11

 

InsO §§ 38, 108 Abs. 1, 3; BGB § 273 Abs. 1, § 551 Abs. 3
In der Insolvenz des Vermieters steht dem Mieter gegen vor Insolvenzeröffnung fällig gewordene Mieten ein Zurückbehaltungsrecht wegen der vertragswidrig nicht insolvenzfest angelegten Barkaution nicht zu.
Urteil vom 13. Dezember 2012 - IX ZR 9/12

 

InsO § 178 Abs. 1; ZPO § 767 Abs. 2; BGB § 242
Zur Schadensersatzklage eines Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Kreditkündigung nach Feststellung des Darlehensbetrages zur Insolvenztabelle.
Urteil vom 15. November 2012 – IX ZR 103/11

 

ZPO §§ 287, 543 Abs. 2 , 544
Zur haftungsausfüllenden Kausalität im Rahmen der Anwaltshaftung.
Beschluss vom 18. Oktober 2012 – IX ZR 13/10

 

ZPO § 574 Abs. 2
1. Zur Erwerbsobliegenheit bei Restschuldbefreiung.
2. Die Frage, welche näheren Anforderungen an die Bemühungen um eine abhängige Beschäftigung bei einem selbständig tätigen Schuldner zu stellen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 – IX ZB 267/08, NZI 2010, 693 Rn. 2 und vom 19. Mai 2011 – IX ZB 224/09 – WM 2011, 1338 Rn. 17 f.).
Beschluss vom 11. Oktober 2012 – IX ZB 138/11

 

InsO § 290 Abs. 2, § 300 Abs. 1
Ist über die Restschuldbefreiung im Hinblick auf das Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ein absonderungsberechtigter Gläubiger, dessen Forderung für den Ausfall zur Tabelle festgestellt ist, einen Versagungsantrag stellen, wenn er seinen Ausfall glaubhaft macht.
Beschluss vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09

 

InsO §§ 130, 131, 133 Abs. 1, 140; AGB-Spk Nr. 7 Abs. 4
Zur Insolvenzanfechtung bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung.
Beschluss vom 29. September 2012 – IX ZR 202/10

 

InsO §§ 6, 7 (aF), 21 Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1; EGInsO Art. 103f, ZPO §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 575; InsVV §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Satz 2 lit. b, 11 Abs. 1 Satz 2
Zur Berechnung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
Beschluss vom 27. September 2012 – IX ZB 243/11

 

ZPO §§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1
Wird der Schaden aus dem Verlust eines Rechtsstreits geltend gemacht, so ist im Regressverfahren selbständig darüber zu entscheiden, wie der Vorprozess richtig zu entscheiden gewesen wäre (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 9 mwN). Bei der Beantwortung von Fragen, die der Kontrolle einer anderen Gerichtsbarkeit als der Ziviljustiz unterstehen, hat sich das zuständige Regressgericht an der dort geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZR 90/06, NJW 2009, 1422 Rn. 3; vom 11. Mai 2010 - IX ZR 80/07, GI aktuell 2010, 186 mwN).
Beschluss vom 27. September 2012 – IX ZR 171/10

 

InsO §§ 189, 193; ZPO §§ 167, 253 Abs. 1
Der Gläubiger einer im Anmeldungsverfahren bestrittenen Forderung hat den Nachweis der rechtzeitigen Klageerhebung so zu führen, dass der Insolvenzverwalter sicher erkennen kann, ob die Klage innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist erhoben ist.
Will sich der Gläubiger zur Wahrung der Frist die Vorwirkungen der Einreichung der Klage bei deren Zustellung demnächst zunutze machen, muss er dem Verwalter den tatsächlichen Eingang der Klage bei dem zuständigen Gericht und, wenn rechtlich erforderlich, die Einzahlung des Kostenvorschusses nachweisen.
Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZB 143/11

 

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 329 Abs. 2
Das Gericht verletzt das Recht eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es einen nach Beschlussfassung, aber vor Herausgabe des nicht verkündeten Beschlusses eingegangenen Schriftsatz unberücksichtigt lässt (Fortführung von BGH, FamRZ 2004, 1368).
Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 270/11

 

BRAO § 51b
Die unterlassene Anordnung einer routinemäßigen Wiedervorlage einer Mandantenakte stellt keinen Anlass dar, der die Sekundärhaftung nach altem Verjährungsrecht auszulösen vermag.
Urteil vom 12. Juli 2012 - IX ZR 96/10

 

InsO §§ 4, 6 Abs. 1, 7, 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, 207 Abs. 1, 216 Abs. 1; ZPO §§ 569 Abs.1 Satz 1 und 2, 574 Abs.2, 575; EGInsO Art. 103 f
Zur Beschwerdefrist bei Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 207 Abs. 1 InsO.
Beschluss vom 14. Juni 2012 – IX ZB 102/11

 

InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1
Pfändet der Gläubiger in eine dem Schuldner eröffnete Kreditlinie, so entsteht ein Pfandrecht erst mit dem Abruf der Kreditmittel als Rechtshandlung des Schuldners (Fortführung von BGH ZIP 2008, 131).
Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08

 

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 1378 Abs. 1; ZPO § 254
Die Stufenklage hemmt die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch dann, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag für das Endvermögen genannt ist.
Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11

 

InsO § 143 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 100, 987 Abs. 1
Der Fiskus ist von der Rechtshandlung an dem Insolvenzverwalter zur Herausgabe gezogener Nutzungen aus wirksam angefochtenen Steuerzahlungen verpflichtet, wobei es auf die steuerliche Ertragshoheit nicht ankommt.
Als gezogene Nutzungen herauszugeben sind Zinserträge von Einnahmeüberschüssen, die im Haushaltsvollzug ausnahmsweise zeitweilig nicht benötigt werden, und ersparte Zinsen für Kassenverstärkungskredite oder andere staatliche Refinanzierungsinstrumente, die infolge des Eingangs wirksam angefochtener Steuerzahlungen zurückgeführt oder vermieden worden sind.
Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11

 

InsO §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; EGInsO Art. 103f
Zur Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.
Beschluss vom 24. Mai 2012 – IX ZB 212/10

 

InsO § 255 Abs. 1, § 256 Abs. 1
Der Schuldner gerät nicht mit der Erfüllung des Insolvenzplans in Rückstand, wenn die nicht erfüllte Forderung nicht zur Tabelle festgestellt worden und keine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung ergangen ist.
Die nicht festgestellte und nicht nach Maßgabe des Insolvenzplans erfüllte Forderung lebt nicht dadurch wieder auf, dass der Schuldner innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist keine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung beantragt.
Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11

 

ZPO §§ 543 Abs. Satz 1, 544 Abs. 1; KSchG § 2
Nach den Grundsätzen über eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem eingetretenen Schaden kommt eine Unterbrechung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Mandant einen Vergleich schließt, weil die Durchsetzung seines Begehrens infolge eines Fehlers seines eigenen Anwalts mit erheblichen rechtlichen Unwägbarkeiten behaftet ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06, Rn. 6 nv; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl., Rn. 1135 mwN).
Beschluss vom 19. April 2012 – IX ZR 99/10

 

Deutsch-israelischer Vollstr.Vertrag Art. 8 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1
Dem Anerkennungsgericht obliegt die Prüfung bei der Anerkennung israelischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ob die vom Gericht des Entscheidungsstaats in Anspruch genommene Zuständigkeit im Vertragskatalog enthalten ist.
Beschluss vom 29. März 2012 - IX ZB 242/09

 

InsO § 17 Abs. 2 Satz 2, § 133 Abs. 1 Satz 2
Die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO kann nicht durch den Nachweis der Zahlungsunwilligkeit des Schuldners widerlegt werden; erforderlich ist der Nachweis der Zahlungsfähigkeit.
Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09

 

InsO §§ 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2; EGInsO Art. 103 f
Die Frage, wie das Beschwerdegericht zu entscheiden hat, wenn die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegen haben, der Gläubiger seinen Insolvenzantrag jedoch erst nach Beschwerdeeinlegung durch den Schuldner im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht hat, hat keine Grundsatzbedeutung, weil der Senat diese Frage bereits im Sinne der Beschwerdeentscheidung entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 188/11, unter II. 1. a).
Beschluss vom 23. Februar 2012 – IX ZB 48/10

 

BGB § 675 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
a) Erarbeitet ein Steuerberater mehrmals hintereinander für eine GmbH den steuerlichen Jahresabschluss oder die Erklärungen zu Körperschaftsteuern und Gewerbesteuern, so muss er auch in einem hierauf beschränkten Dauermandat die innerhalb seines Gegenstands liegenden Gestaltungsfragen, aus denen sich verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben können, mit der Auftraggeberin erörtern und auf das Risiko und seine Größe hinweisen.
b) Inwieweit ein Steuerberater Hinweise auf gestaltungsabhängige Steuerrisiken haftungsvermeidend an Angestellte seiner Auftraggeberin erteilen kann oder ob er sie der Geschäftsleitung unmittelbar vortragen muss, hängt sowohl von der betrieblichen als auch von der persönlichen Stellung der angesprochenen Angestellten (hier: Ehefrau eines Familiengesellschafters) ab.
Urteil vom 23. Februar 2012 - IX ZR 92/08

 

InsO § 35 Abs. 2 Satz 1
Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus einer selbständigen Tätigkeit frei, können auf die selbständige Tätigkeit bezogene vertragliche Ansprüche von Gläubigern, die nach dem Zugang der Erklärung beim Schuldner entstehen, nur gegen den Schuldner und nicht gegen die Masse verfolgt werden.

InsO § 61 Abs. 1 Satz 1
Versäumt der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung die Kündigung eines von dem Schuldner begründeten Dauerschuldverhältnisses, trifft ihn eine Schadensersatzpflicht nur für solche Verbindlichkeiten, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem bei einer frühestmöglichen Kündigungserklärung der Vertrag geendet hätte.
Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11

 

InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3
Zieht der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Forderung ein, die zur Masse gehörte, unterliegt der Erlös der Nachtragsverteilung.
Beschluss vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10

 

Zur Beratungspflicht des Rechtsanwalts

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Erwägt der Mandant den Abschluss eines Vergleiches, muss ihm der Anwalt dessen Vor- und Nachteile darlegen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich um einen Abfindungsvergleich handelt (BGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98, WM 2000, 1353 f; vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, WM 2010, 816 Rn. 8). Der Anwalt hat von einem Vergleich abzuraten, wenn er für die von ihm vertretene Partei eine unangemessene Benachteiligung darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567, 568; vom 11. März 2010, aaO).
Beschluss vom 26. Januar 2012 – IX ZR 222/09

 

Zur Antragsberechtigung im Vollstreckbarerklärungsverfahren bei im Ausland ergangenem Titel

ZPO §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 577 Abs. 4 Satz 1; EuGVVO Art. 16 Abs. 2, 22, 35 Abs. 1, 44, 45 Abs. 1 Satz 1; AVAG §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1, 55 Abs. 1
Wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht von dem unmittelbaren Rechtsnachfolger gestellt, sondern ist Antragsteller ein Rechtsnachfolger eines früheren Rechtsnachfolgers der ursprünglichen Partei, so muss für jeden dieser Rechtsnachfolger die Berechtigung zur Vollstreckung im Erststaat, in dem der Titel errichtet worden ist, festgestellt werden.
Beschluss vom 12. Januar 2012 – IX ZB 211/10

 

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2; EuGVÜ Artt. 37 Satz 2, 46 Nr. 1; AVAG §§ 10 Abs. 3 Satz 1, 15 Abs. 1
Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Vollstreckbarerklärungsverfahren bei im Ausland ergangenem Titel.
Beschluss vom 12. Januar 2012 – IX ZB 15/09

 

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2; EuGVVO Art. 34 Nr. 2, 44; AVAG §§ 10 Abs. 3 Satz 1, 15 Abs. 1
Die Rechtsfrage, wann von einer Einlassung im Adhäsionsverfahren im Sinne von Art. 34 Nr. 2 EuGVVO oder ihrer Ablehnung auszugehen ist, hat der Europäische Gerichtshof bereits geklärt (vgl. Urteil vom 21. April 1993 - Rs C-172/91 - Sonntag/Waidmann, NJW 1993, 2091 Rn. 41, 44). Ihr kommt keine Grundsatzbedeutung zu.

Beschluss vom 12. Januar 2012 – IX ZB 14/09

 

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2; EuGVVO Art. 44, 53 Abs. 1; AVAG §§ 10 Abs. 3 Satz 1, 15 Abs. 1
Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Vollstreckbarerklärungsverfahren bei im Ausland ergangenem Titel.
Beschluss vom 12. Januar 2012 – IX ZB 13/09

 

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2; EuGVÜ Artt. 37 Satz 2, 46 Nr. 1; AVAG §§ 10 Abs. 3 Satz 1, 15 Abs. 1
Die Rechtsfrage, wann von einer Einlassung im Adhäsionsverfahren im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ oder ihrer Ablehnung auszugehen ist, hat der Europäische Gerichtshof bereits geklärt (vgl. Urteil vom 21. April 1993 - Rs C-172/91 - Sonntag/Waidmann, NJW 1993, 2091 Rn. 41, 44). Ihr kommt keine Grundsatzbedeutung zu.
Beschluss vom 12. Januar 2012 – IX ZB 11/09 - IX ZB 12/09

 

AnfG § 7 Abs. 2
Die Anfechtungsankündigung muss die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen.
Beschluss vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 87/09

 

InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 684 Satz 2, § 133
Erhebt der Schuldner gegen die Einziehung eines wiederkehrenden Sozialversicherungsbeitrags innerhalb einer Überlegungsfrist von vierzehn Tagen ab Zugang des Kontoauszugs, der die Abbuchung ausweist, keine Einwendungen, kann die Zahlstelle davon ausgehen, dass die Lastschrift genehmigt ist.
Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11

 

BGB § 675; HGB § 130
Bringt ein Rechtsanwalt seine Einzelkanzlei in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, haftet die Gesellschaft auch dann nicht für eine im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründete Verbindlichkeit, wenn dieser im Rechtsverkehr den Anschein einer Sozietät gesetzt hatte.
Urteil vom 17. November 2011 - IX ZR 161/09

 

InsO §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, Abs. 4, 148 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; ZPO §§ 850c Abs. 1, Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 3
Zur Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen bei der Pfändungsfreigrenze im Insolvenzverfahren.
Urteil vom 03. November  2011 – IX ZR 46/11

 

InsO §§ 35, 36 Abs. 1, 4; ZPO § 850c Abs. 1, 4
Will der Insolvenzverwalter (Treuhänder) erreichen, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens des Schuldners der Ehegatte we-gen eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigter nicht berücksichtigt wird, hat er die Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeizuführen.
Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 45/11

 

BGB § 675; GG Art. 103 Abs. 1 GG
Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Verpflichtung der Gerichte, der von einer Verfahrenspartei vorgetragene Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 23 September 2010 - IX ZR 215/09, Rn. 3, nv).
Im Regressprozess gegen einen Rechtsanwalt ist die Sicht des Regressrichters maßgeblich; dieser hat zu prüfen, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425 Rn. 16; vom 17. September 2009 - IX ZR 74/08, WM 2009, 2138 Rn. 20). Dies gilt auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZR 90/06, NJW 2009, 1422, Rn. 5). Der im  Schadensersatzprozess zuständige Richter hat bei der Beantwortung von Fragen, die einer anderen Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind, sich an der dort geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten, die sich in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt gebildet hatte (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZR 90/06, aaO Rn. 3).
Beschluss vom 03. November 2011 – IX ZR 85/09

 

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 103 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Erfüllt der Insolvenzverwalter ein Dienstverhältnis des Schuldners weiter, so kann gegen die Entgeltforderung der Masse nicht mit einer Insolvenzforderung aufgerechnet werden (im Anschluss an BGHZ 86, 382).

InsO § 108 Abs. 1
Ein Dienstverhältnis des Schuldners besteht nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn die Dienstleistung nur durch Begründung erheblicher Masseschulden erbracht werden kann.
Urteil vom 20. Oktober 2011 - IX ZR 10/11

 

BGB § 675
Die vertraglich vorgesehene Berechnung der Avalprovision nach den tatsächlich ausgereichten Avalen steht der Beurteilung, die Prämie sei gleichwohl für die Bereitstellung des Avalrahmens und nicht für die Ausreichung der einzelnen Avale bedungen, nicht entgegen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09, WM 2010, 1397 Rn. 25; vom 18. November 2010 - IX ZR 17/10, ZIP 2011, 282 Rn. 22).
Beschluss vom 06. Oktober 2011 – IX ZR 153/09

 

BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr.1; InsO § 63 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2; InsVV § 11; RVG § 8 Abs. 2
Der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters verjährt innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160, Rn. 27, 28, 30 ff).
Beschluss vom 29. September 2011 – IX ZB 194/10

 

BGB § 675 BGB
Ein Anwaltsvertrag kann durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.
Der Anwalt hat den Mandanten vor Gefahren zu warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eines eingeschränkten Mandats aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Eine solche Verpflichtung kommt vor allem dann in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 15 mwN).
Beschluss vom 07. Juli 2011 – IX ZR 161/09

 

GG Art. 14 Abs. 1; ZPO § 321a
In dem Verfahren nach § 321a ZPO kann lediglich ein bereits vorliegender Gehörsverstoß gerügt, nicht aber erstmals eine verfassungsrechtliche Argumentation in das Verfahren eingebracht werden.
Beschluss vom 01. Juli 2011 – IX ZR 118/09

 

InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1
Pfändet der Gläubiger in eine dem Schuldner eröffnete Kreditlinie, so entsteht ein Pfandrecht erst mit dem Abruf der Kreditmittel als Rechtshandlung des Schuldners (Fortführung von BGH ZIP 2008, 131).
Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08

 

InsO § 296 Abs. 1, Abs. 2
Verweigert der Schuldner seine Mitwirkung im Versagungsverfahren nach § 296 Abs. 2 InsO, kann ihm die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn diesem Verfahren ein statthafter Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO zugrunde liegt; zulässig muss der Antrag nicht sein.
Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 274/10

 

InsO §§ 88, 312 Abs. 1 Satz 3
Die Rückschlagsperre wird auch durch einen zunächst aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässigen Eröffnungsantrag ausgelöst, sofern dieser zur Verfahrenseröffnung führt.
Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09

 

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Satz 1
Eine Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters genügt sowohl zur Darstellung des Versagungsgrundes wie auch zu seiner Glaubhaftmachung (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395 Rn. 6). Auch die indirekte Bezugnahme auf den Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft (Anlage des Schlussberichts des Insolvenzverwalters) genügt den Anforderungen.
Die Glaubhaftmachung kann sich auch auf eine schlüssige Darstellung des Sachverhalts beschränken, sofern der Schuldner diesen nicht bestreitet (BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 142 f).
Beschluss vom 19. Mai 2011 – IX ZB 94/09

 

InsO §§ 94, 254 Abs. 1; BGB § 387
Ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehendes Aufrechnungsrecht bleibt auch dann erhalten, wenn die aufgerechnete Gegenforderung nach einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan als erlassen gilt.
Urteil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08

 

InsO § 290 Abs.1 Nr. 3
Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ist ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.
Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09

 

InsO § 14 Abs. 1 InsO
Nach § 14 Abs. 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Gläubiger wegen des staatlichen Vollstre-ckungsmonopols regelmäßig dann, wenn ihm - wie hier - eine Forderung zu-steht und ein Eröffnungsgrund glaubhaft ist (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 14 Rn. 24). Kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung des Insol-venzverfahrens hat ausnahmsweise ein Gläubiger, dessen Forderung unzwei-felhaft ausreichend dinglich gesichert ist (BGH, Beschluss vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZVI 2008, 13, Rn. 12).
Beschluss vom 05. Mai 2011 – IX ZB 250/10

 

SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2; InsO § 129 Abs. 1
Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeitr ägen ist als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle anfechtbar (Bestätigung von BGHZ 183, 86; ständige Rechtsprechung).
Urteil vom 7. April 2011 - IX ZR 118/10

 

Art. 103 Abs 1 GG;  InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4
Ein Beschluss des Beschwerdegerichts beruht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Beschwerdegericht bei Gewährung des Gehörs anders entschieden hätte (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624, 2625; vom 25. Oktober 2005 - V ZR 241/04, NJW-RR 2006, 428 Rn. 12).
Beschluss vom 07. April 2011– IX ZB 68/10

 

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 292 Abs. 1 Satz 1 und 2
Sieht der Treuhänder im Fall eines abhängig beschäftigten Schuldners von der gesetzlich gebotenen Offenlegung der Abtretungsanzeige gegenüber dessen Arbeitgeber ab, hat er die vom Schuldner abzuführenden Beträge eigenverantwortlich zu berechnen und monatlich einzuziehen.
Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZB 40/10

 

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6
Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt nicht voraus, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist. Es genügt, dass der Verstoß gegen die in Nr. 6 genannten Mitwirkungspflichten seiner Art nach hierzu geeignet ist. Die Vorschrift greift folglich auch dann ein, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung gekommen ist, weil der Gläubiger anderweitig vom Insolvenzverfahren erfahren und seine Forderung noch rechtzeitig angemeldet hat (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 16 mwN).
Beschluss vom 24. März 2011 – IX ZB 80/09

 

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 Abs. 2 Satz 3
Rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe die allgemein bezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundlegend missverstanden, so ist die Erforderlichkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nur dann hinreichend ausgeführt, wenn durch einen Vergleich der entscheidungstragenden, nicht notwendig geschriebenen Obersätze des Berufungsurteils mit der herangezogenen Rechtsprechung eine Rechtssatzabweichung dargelegt wird.
Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08

 

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Gibt der Schuldner eine im Zeitraum zwischen der Stellung eines ersten Insolvenzantrags und der Stellung eines weiteren, mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Insolvenzantrags vorgenommene Grundstücksschenkung auf Frage nicht an, liegt darin ein zumindest grob fahrlässiger Verstoß gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.
Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08

 

InsO § 39 Abs. 1 Nr. 1, §§ 49, 50 Abs. 1, § 169; BGB § 367 Abs.1
Bei der Verwertung von Absonderungsrechten gilt die Anrechnungsvorschrift des § 367 Abs. 1 BGB auch für die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen.
Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 83/10

 

InsO § 6; ZPO §§ 78 Abs. 1 Satz 3, 577 Abs. 1 Satz 2
Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war (st. Rspr., u.a. Senat, Beschluss vom 31. März 2009 – IX ZB 77/09, ZInsO 2009, 1221, Rn. 5).
Beschluss vom 11. Februar 2011 – IX ZB 48/11

 

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfordert keine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 7 ff).
Beschluss vom 3. Februar 2011 – IX ZB 6/09

 

RVG VV Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.
Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 123/10

 

InsO §§ 6, 7, 290, 295, 296 Abs. 3 Satz 1;  ZPO §§ 559, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 577 Abs. 2 Satz 4
Die Rechtsbeschwerde führt bereits deshalb zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, weil der angefochtene Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die in den Vorinstanzen gestellten Anträge erkennen lassen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, WM 2003, 101; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5). Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht, das grundsätzlich von dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO), zu einer rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht in der Lage.
Die Obliegenheiten des § 295 InsO gelten erst von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, ZVI 2009, 170 Rn. 8 ff). Eine Versagung der Restschuldbefreiung nach Maßgabe des § 290 InsO, der das Verhalten des Schuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und während dessen Dauer betrifft, muss im Schlusstermin - also vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens - beantragt werden (§ 290 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538 Rn. 6; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, ZVI 2007, 574 Rn. 3).
Beschluss vom 13. Januar 2011 – IX ZB 113/10

 

InsO §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 64 Abs. 3; BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1; RVG § 8 Abs. 2 Satz 1; ZPO §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 572 Abs. 3, 577 Abs. 4
Zur Verjährung des Vergütungsanspruchs eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
Beschluss vom 13. Januar 2011 – IX ZB 97/09

 

InsO §§ 295 Abs. 1 und 2, 296 Abs. 1 Satz 3
Die Frage ob das Verschulden des Insolvenzschuldners gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO der Glaubhaftmachung durch den Versagungsantragsteller bedarf, hat der Senat zwischenzeitlich für die Obliegenheit des selbständig tätigen Schuldners gemäß § 295 Abs. 2 InsO dahingehend beantwortet, dass der Gläubiger, der einen Versagungsantrag stellt, die Obliegenheitspflichtverletzung und die Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft zu machen hat; der Schuldner muss sich sodann von dem Vorwurf schuldhaften Verhaltens entlasten (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZVI 2009, 388 Rn. 5). Gleiches gilt für die in § 295 Abs. 1 InsO geregelten Obliegenheiten des abhängig beschäftigten Schuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZB 267/08, NZI 2010, 693 Rn. 2). Die Regelung des § 296 Abs. 1 InsO unterscheidet insoweit nicht zwischen § 295 Abs. 1 und Abs. 2 InsO.
Beschluss vom 10. Januar 2011 –IX ZB 235/08

 

InsVV § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 1
Die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode durch die Erste Änderungsverordnung zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung findet für die Tätigkeit des Treuhänders ab 7. Oktober 2004 Anwendung; für seine Tätigkeit davor gilt die frühere Fassung.
Zu vergleichen ist die Regelvergütung nach § 14 Abs. 1 und 2 InsVV mit der Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 InsVV, jeweils bezogen auf die gesamte Dauer der Tätigkeit. Die höhere Vergütung ist festzusetzen.
Der Zuschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV kann nicht zur Regelvergütung verlangt werden; er setzt nicht voraus, dass auch ohne Verteilung die Mindestvergütung anzusetzen wäre.
Der Zuschlag von 50 € wird für jeweils fünf Gläubiger gewährt, auch für die ersten fünf Gläubiger, wenn insgesamt an mehr als fünf Gläubiger verteilt wurde.
Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 261/09

 

BRAO § 59a; RBerG Art. 1 § 3 Nr. 2, § 5 Nr. 2; RDG § 5; BGB § 675 Abs. 1
Eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende gemischte Sozietät konnte sich auch vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes Mandanten gegenüber zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen verpflichten.

BGB §§ 133, 157, 164 Abs. 2
Hat ein Mandant eine Beratersozietät mit einer Rechtsdienstleistung beauftragt, so kommt ein im engen zeitlichen Anschluss daran erteiltes Folgemandat im Zweifel wiederum mit der Sozietät und nicht mit dem angesprochenen Sozius zustande.
Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44/10

 

GVG §§ 13, 17a Abs. 3; InsO 179 ff.; Unterhaltsvorschussgesetz §§ 1 f;
Der im Verfahren nach §§ 179 ff InsO isoliert auszutragende Streit (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, ZIP 2007, 541 Rn. 8 ff) um die rechtliche Einordnung der angemeldeten Forderung als eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist vor den Zivilgerichten zu führen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347; VG Schleswig NZI 2009, 699; LG Verden NZI 2009, 775; Mohrbutter/ Pape, Handbuch Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 17 Rn. 204; Uhlenbruck/Vallen-der, InsO 13. Aufl. § 302 Rn. 24a). Dass der geltend gemachte Schutzgesetzverstoß den Normen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist, ändert an der Zuständigkeit der Zivilgerichte nichts.
Ob ein vorsätzlicher Verstoß gegen nach § 6 UVG auferlegte Auskunfts- und Anzeigepflichten vorliegt, ist eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende Vorfrage. Vorfragen beeinflussen jedoch den Rechtsweg nicht und sind von den zuständigen Gerichten selbständig zu beantworten, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig entschieden ist (BGHZ 117, 159, 166; Musielak/Wittschier, aaO, § 13 GVG Rn. 9; Zöller/Lückemann, ZPO 28. Aufl. GVG § 13 Rn. 31).
Beschluss vom 2. Dezember 2010 – IX ZB 271/09

 

InsO §§ 35, 36; ZPO §§ 765a, 850f Abs. 1
Kündigt der Insolvenzverwalter/Treuhänder die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft, um damit das der Masse gebührende Auseinandersetzungsguthaben zu realisieren, hat der Schuldner keinen Anspruch auf Auskehrung des Teils des Guthabens, den er als Kaution für die von ihm bewohnte Wohnung benötigt.
Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 120/10

 

InsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 1, § 203; BGB § 2317 Abs. 1; ZPO § 852 Abs. 1
Der vom Schuldner durch einen Erbfall während des Insolvenzverfahrens erworbene Pflichtteilsanspruch gehört zur Insolvenzmasse.
Wird der während des Insolvenzverfahrens entstandene Pflichtteilsanspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anerkannt oder rechtshängig gemacht, unterliegt er der Nachtragsverteilung.
Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09

 

BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 134
Ein Anwalt, der zuvor als Notar einen GmbH-Gesellschaftsvertrag beurkundete, darf einen Gesellschafter bei der Abwehr eines auf Einzahlung der Stammeinlage gerichteten Anspruchs nicht vertreten.
Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages.
Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 48/10

 

StBerG § 68 a.F.; AO § 357 Abs. 3 Satz 1 und 2
Legt ein Steuerberater gegen einen Sammelbescheid mit mehreren selbständig anfechtbaren Regelungsgegenständen einen Einspruch ein, der eindeutig auf einen Teil des angefochtenen Sammelbescheides beschränkt ist, so beginnt die Verjährung eines hieraus folgenden Schadensersatzanspruchs mit dem Ablauf der Einspruchsfrist, selbst wenn zwischen dem Mandanten und dem Finanzamt später Streit über den Umfang der Anfechtung entsteht.
Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 170/09

 

GG Art 101 Abs. 1 S. 2; InsO § 36 Abs. 4; ZPO §§ 568 S. 2 Nr 2; 568 S. 3; 574 Abs 1 Nr. 2; 574 Abs. 3 S. 2
Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen.
Hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners unter Inanspruchnahme seiner Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 4 InsO entschieden, richtet sich der Rechtsmittelzug richtet sich nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften und die Rechtsbeschwerde ist nur kraft Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 119/04, ZVI 2006, 461; v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 f; v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353 m. Anm. Paulus; v. 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09, ZInsO 2010, 1115).
Beschluss vom 7. Oktober 2010 – IX ZB 55/10

 

BGB §§ 276, 611; BGB a.F. §§ 1587c Nr. 1, 1587o
Zur Frage, ob ein Rechtsanwalt seiner Mandantin empfehlen muss, beim Familiengericht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach der Bestimmung des § 1587c Nr. 1 BGB (außer Kraft getreten mit Wirkung zum 1. September 2009 durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3. April 2009, BGBl. I S. 700) zu beantragen.
Die Pflichten des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren setzen nicht erst dort ein, wo die Entscheidung des Gerichts nach der jeweiligen Verfahrensordnung von dem Vorbringen und den Anträgen der Parteien abhängig ist. Der Rechtsanwalt muss vielmehr auch dafür Sorge tragen, dass die zu Gunsten seines Mandanten sprechenden rechtlichen Gesichtspunkte möglichst umfassend berücksichtigt werden, um seinen Mandanten vor einer Fehlentscheidung des Gerichts zu bewahren (BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 15; v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 8).
Der Rechtsanwalt muss den Mandanten grundsätzlich umfassend und möglichst erschöpfend belehren und die erforderlichen Schritte anraten, um Nachteile des Mandanten zu verhindern (BGH, Urt. v. 8. Dezember 1983 - I ZR 183/81, BGHZ 89, 178, 181; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419 Rn. 10; v. 1. März 2007 - IX ZR 261/03, WM 2007, 2283 Rn. 9). Welche konkreten Pflichten sich aus diesem allgemeinen Grundsatz ergeben, bestimmt sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1920; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825). Aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, ob die Beklagten nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles Anlass hatten, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass der Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung durch die Ehegatten nach Maßgabe der Bestimmung des § 1587o BGB a.F. rechtsgeschäftlich ausgeschlossen werden kann.
Da das Regressgericht an die Stelle des Gerichts im Vorprozess tritt, obliegt auch im Haftungsprozess die Feststellung der groben Unbilligkeit nach der Vorschrift des § 1587c Nr. 1 BGB a.F. in erster Linie dem Tatrichter (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948, 951). Dessen Würdigung ist durch das Revisionsgericht insoweit überprüfbar, als die tatrichterliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt.
Urteil vom 7. Oktober 2010 - IX ZR 191/09

 

InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 182 Abs. 1, § 183 Abs. 1, § 184 Abs. 1, § 185 Abs. 2 Satz 1; AGB-Sparkassen a.F. Nr. 7 Abs. 4
Eine im Einziehungsermächtigungsverfahren über das Konto des Schuldners mittels Lastschrift bewirkte Zahlung wird wirksam genehmigt, wenn der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter eine nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen a.F. fingierte Genehmigung des Schuldners entweder nach Ablauf der dort bestimmten Sechs-Wochen-Frist genehmigt oder ihr vor dem Ablauf der Frist zustimmt. Eine solche Erklärung ist gegenüber dem Schuldner oder der Schuldnerbank (Zahlstelle), nicht aber gegenüber dem Zahlungsempfänger abzugeben.
Eine von dem Schuldner im Lastschriftweg veranlasste Zahlung gilt als genehmigt, wenn ihr der danach bestellte, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter bis zum Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen a.F. nicht widerspricht (Aufgabe von BGHZ 174, 84, 92 ff, Rn. 21 ff im Anschluss an BGHZ 177, 69, 81 ff Rn. 30 ff).
Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09

 

GG Art. 103 Abs. 1
Der Schutzbereich des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht berührt, wenn kein Sachvortrag benannt werden kann, den das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen haben soll und allein beanstandet wird, dass das Berufungsgericht die in dem Vorprozess gegebene verfahrensmäßige Lage nicht zu Gunsten des Rechtsmittelführers gewürdigt hat. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nämlich keine Verpflichtung der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5).
Beschluss vom 23. September 2010 – IX ZR 215/09

 

ZPO § 321a

Ein mit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde beauftragter Rechtsanwalt muss prüfen, ob die Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO in den Instanzen eingelegt worden ist.
Beschluss vom 01. Juli 2010 – IX ZR 118/09

 

InsO § 133 Abs. 2 Satz 1
Auch im Zusammenhang mit güterrechtlichen Verträgen, die der Schuldner mit einer nahestehenden Person nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag schließt, werden sein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des anderen Teils hiervon widerleglich vermutet.
Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09

 

InsO §§ 96 Abs. 1 Nr. 3; 130 Abs. 1 Nr. 2
Die Aufrechnung ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Regelung ist nicht auf Rechtshandlungen des späteren Insolvenzschuldners beschränkt, sofern der inzident zu prüfende Anfechtungstatbestand - hier (bei zugunsten der Beklagten unterstellter Kongruenz) § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO - eine solche nicht voraussetzt (HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 96 Rn. 32). Als Rechtshandlung kommt grundsätzlich jedes Rechtsgeschäft in Betracht, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 15). Danach liegt eine Rechtshandlung vor, wenn der Aufrechnende als Schuldner im Wege der Abtretung eine Forderung erlangt hat (OLG Köln NJW-RR 2001, 1493, 1494 m.w.N.; HmbKomm-InsO/Jacoby, 3. Aufl. § 96 Rn. 12). Ebenso sind die gläubigerbenachteiligenden Wirkungen von Rechtshandlungen Dritter anfechtbar, die - wie im Streitfall die Beantragung von Insolvenzausfallgeld - kraft eines gesetzlichen Forderungsübergangs dem Aufrechnenden eine Gläubigerstellung verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 16 ff; Beschl. v. 17. Dezember 2009 - IX ZR 215/08, Rn. 4).
Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 125/09

 

Zu § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist anerkannt, dass die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selbständig angefochten werden kann. Der Verwalter kann die Wirkungen der Anfechtung auf die Herstellung der Aufrechnungslage beschränken (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 147/06, WM 2009, 2394, 2395 Rn. 11). Die Aufrechnung ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Regelung ist nicht auf Rechtshandlungen des späteren Insolvenzschuldners beschränkt, sofern der inzident zu prüfende Anfechtungstatbestand - hier (bei zugunsten der Beklagten unterstellter Kongruenz) § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO - eine solche nicht voraussetzt (HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 96 Rn. 32).
Als Rechtshandlung kommt grundsätzlich jedes Rechtsgeschäft in Betracht, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 15). Danach liegt eine Rechtshandlung vor, wenn der Aufrechnende als Schuldner im Wege der Abtretung eine Forderung erlangt hat (OLG Köln NJW-RR 2001, 1493, 1494 m.w.N.; HmbKomm-InsO/Jacoby, 3. Aufl. § 96 Rn. 12). Ebenso sind die gläubigerbenachteiligenden Wirkungen von Rechtshandlungen Dritter anfechtbar, die - wie im Streitfall die Beantragung von Insolvenzausfallgeld - kraft eines gesetzlichen Forderungsübergangs dem Aufrechnenden eine Gläubigerstellung verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 16 ff; Beschl. v. 17. Dezember 2009 - IX ZR 215/08, Rn. 4).
Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 97/09

 

InsO § 296 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1, 2
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Antrag eines Gläubigers gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht worden sind. Der Gläubiger muss in seinem Antrag sowohl die  Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen; letzteres liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 207, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9). Der erforderliche Sachvortrag und die Glaubhaftmachung können zwar auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders erfolgen (BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 aaO Rn. 10). Dies setzt allerdings voraus, dass der Bericht des Treuhänders seinerseits den genannten Anforderungen genügt.
Beschluss vom 24. Juni 2010 – IX ZB 283/09

 

InsO § 36 Abs. 4
Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Insolvenzgericht und Prozessgericht beim Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen im Hinblick auf die Vorschriften des Pfändungsschutzes.
Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09

 

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170
§ 170 StGB stellt ein Schutzgesetz auch zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse dar, die anstelle des Unterhaltsverpflichteten Unterhalt geleistet hat.

InsO § 302 Nr. 1; § 174 Abs. 2
Der Anspruch des Landes gegen den Unterhaltspflichtverletzer auf Erstattung des an seiner Statt gezahlten Unterhalts bleibt von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt, wenn er als Anspruch aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet worden ist.
Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 163/09

 

KAG-NW § 6 Abs. 5; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3
§ 6 Abs. 5 KAG-NW begründet nach dem Willen des Landesgesetzgebers von Nordrhein-Westfalen eine auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhende öffentliche Last in Höhe der für das gesamte Grundstück entstandenen Benutzungsgebühren, soweit diese nach der kommunalen Satzung grundstücksbezogen ausgestaltet sind und hiernach alle Inhaber von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück gesamtschuldnerisch haften.
Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 127/09

 

InsO § 134 Abs. 1
Die nachträgliche Bestellung einer Sicherung durch den Schuldner für eine Verbindlichkeit aus einer von ihm begangenen unerlaubten Handlung stellt eine entgeltliche Leistung dar; gleiches gilt für die Verstärkung des Anspruchs durch Schuldanerkenntnis.

InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 286
Das Beweisanzeichen der Inkongruenz ist gegeben, wenn der Schuldner nach Vornahme einer unerlaubten Handlung dem Gläubiger für die dadurch begründete Schadensersatzforderung eine Sicherung gewährt. Es bedarf der tatrichterlichen Gesamtwürdigung, ob das Beweisanzeichen der Inkongruenz im konkreten Fall geeignet ist, den Nachweis eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners und seiner Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner zu erbringen.
Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09

 

InsO § 49
Im Falle der freihändigen Verwertung eines Erbbaurechts erwirbt der Grundstückseigentümer wegen dinglicher Erbbauzinsen und Grundsteuern kein Absonderungsrecht an dem Erlös, wenn die Belastungen nach der Veräußerung fortbestehen.
Urteil vom 11. März 2010 - IX ZR 34/09

 

InsO § 35 Abs. 2, § 91 Abs. 1, § 114 Abs. 1
Vorausverfügungen des Schuldners über Ansprüche, die sich gegen eine ärztliche Abrechnungsstelle richten, sind für die Zeit nach Verfahrenseröffnung auch nach Einführung des § 35 Abs. 2 InsO unwirksam, sofern der Verwalter die Arztpraxis fortführt (Bestätigung von BGHZ 167, 363).
Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZR 61/09

 

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1, § 4a Abs. 1 Satz 3; BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1, § 47 Abs. 3, § 51 Abs. 1; StGB § 283b Abs. 1 Nr. 3b
Wegen einer Insolvenzstraftat, für die - isoliert betrachtet - die Löschungsvoraussetzungen vorliegen, kann die Restschuldbefreiung nicht versagt werden; die Verlängerung der Löschungsfrist durch das Hinzutreten anderer Verurteilungen, die keine Insolvenzstraftaten betreffen, ist insolvenzrechtlich unbeachtlich.
Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 180/09

 

InsO § 21, § 51 Nr. 1, § 170 Abs. 1 Satz 2
Hat der vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen, ist der Insolvenzverwalter zur abgesonderten Befriedigung des Sicherungsnehmers aus dem Erlös verpflichtet.
Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09

 

InsO §§ 296 Abs. 1 Nr. 6, 305 Abs. 1 Nr. 3; ZPO §§ 233, 234, 236 und 238
Gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind auf die Anfechtung einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Diese Vorschrift ist - wie alle übrigen Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Wiedereinsetzung - gemäß § 4 InsO auf das Insolvenzverfahren entsprechend anzuwenden.
Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde wird nicht dadurch berührt, dass im vorliegenden Fall das Landgericht bereits über das Rechtsmittel des Beteiligten gegen die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags entschieden hat, statt eine Erstentscheidung zu treffen.
Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 164/09

 

InsO § 287 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6
Hat der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert, so kann er erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, vorausgesetzt ein auf Antrag des Gläubigers eröffnetes Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt).
Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09

 

InsO § 296 Abs. 1 Satz 1, 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
Auf die Gründe des § 290 InsO gestützte Versagungsanträge müssen im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemacht wird, ist unzulässig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, NZI 2009, 64 Rn. 9; vgl. auch Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, NZI 2009, 327 Rn. 6).
Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 127/09

 

InsO §§ 87, 89
Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht entgegen.
Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 93/09

 

InsO § 103; BGB §§ 133, 157
Verpflichtet sich eine Personal-Service-Agentur durch einen Vertrag gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zur Einstellung von zuvor arbeitslosen Arbeitnehmern in sozialversicherungspflichtige, nach einem Tarifvertrag zu vergütende Beschäftigungsverhältnisse, so hat die Bundesagentur für Arbeit in der Insolvenz der Personal-Service-Agentur die von ihr als Gegenleistung für die Einstellung eines jeden Arbeitnehmers geschuldete Fallpauschale nicht an den Insolvenzverwalter zu entrichten, wenn die Personal-Service-Agentur keine Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer erbracht hat.
Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08

 

InsO § 58
Bleibt der Insolvenzverwalter einem vom Insolvenzgericht angeordneten Termin zu seiner Anhörung unentschuldigt fern, kann gegen ihn nur Zwangsgeld festgesetzt werden. Eine Inhaftnahme ist unzulässig.
Beschluss vom 17. Dezember 2009 - IX ZB 175/08

 

InsO § 61
Können die Vergütung und Auslagen eines Zwangsverwalters aus der Insolvenzmasse nicht oder nicht voll erfüllt werden, so haftet der Insolvenzverwalter hierfür dem Zwangsverwalter nicht deswegen, weil er die Zwangsverwaltung beantragt hatte.

InsO § 60
Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Haftung für Ausfallansprüche des mit der Verwaltung eines massezugehörigen Grundstücks beauftragten Zwangsverwalters.
Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 220/08

 

BGB §§ 134, 311 Abs. 2; GmbHG §§ 43 Abs. 3,  30 Abs. 1;  RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1
Zur Haftung des Steuerberater nach § 311 Abs. 2 BGB wegen einer unrichtigen gesellschaftsrechtlichen Auskunft bei verbotener Rechtsberatung des Steuerberaters nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und Nichtigkeit des  Beratungsvertrags gemäß § 134 BGB. Im Rahmen einer derartigen Haftung kann nicht mehr verlangt werden, als so zu stehen, als wäre der Mandant von einem berufsrechtlich zugelassenen Rechtsberater zutreffend unterrichtet worden.
Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 238/07

 

InsO § 309 Abs. 2 Satz 3
Die Rechtsbeschwerde ist nur eröffnet, wenn zuvor die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZInsO 2009, 1463 Rn. 5 m.w.N.). Der Beschluss, durch den die Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan ersetzt worden ist, kann gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO nur vom Antragsteller oder von dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt worden ist, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 85/09

 

Ansprüche nach § 43 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG kommen nicht in Betracht, weil keine verbotene Kapitalrückzahlung durch den Geschäftsführer (Kläger), sondern eine unterbliebene Stammeinlage des Gesellschafters (gleichfalls Kläger) vorliegt (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2007 - II ZR 180/06, ZIP 2008, 174, 175 Rn. 7, 176 f Rn. 11).

§§ 250 Nr. 1, 229 Satz 1 InsO
Welche Anforderungen an die im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens vorzulegenden Übersichten und Prognoseberechnungen zu stellen sind, liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters. Bindende, in allen in Betracht kommenden Planverfahren einzuhaltende Vorgaben können schon wegen der Vielfalt der in Betracht kommenden Pläne sowie der unterschiedlichen Schuldner nicht gemacht werden. Diese sind vom Umfang und der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens abhängig.
Ein wesentlicher Verstoß im Sinne von § 250 Nr. 1 InsO liegt dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte (LG Berlin ZInsO 2002, 1191, 1192; 2005, 609, 611; NZI 2005, 335, 337; Bähr/ Landry in: Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 14 Rn. 174; HK-InsO/Flessner, 5. Aufl. § 250 Rn. 7; HmbKomm-Thies, 3. Aufl. § 250 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Silz, 2. Aufl. § 250 Rn. 7; Uhlenbruck/ Lüer, InsO 12. Aufl. § 250 Rn. 5).
Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 30/09

 

RVG VV Nr. 4141
Eine Zusatzgebühr nach RVG VV Nr. 4141 fällt nicht an, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.
Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 237/08

 

ZPO § 575 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung.
Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 50/09 

 

BGB § 611, ZPO § 286
Ein grober Behandlungsfehler begründet ausnahmsweise keine Umkehr der Beweislast, wenn ein haftungsrechtlicher Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. BGHZ 159, 48, 55, BGH, Urt. v. 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06, NJW 2008, 1304 Rn. 11).
Es kann ausnahmsweise an dem für die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendigen inneren Zusammenhang fehlen, wenn der anwaltliche Fehler schlechthin ungeeignet war, die gerichtliche Fehlentscheidung hervorzurufen (BGHZ 174, 205, 211 f Rn. 19).
Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 129/08

 

InsO § 4c Nr. 4
Die Stundung der Kosten des Verfahrens kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist.
Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09

 

InsO § 287 Abs. 2 Satz 1, § 295 Abs. 2
Die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung erstreckt sich in der Regel nicht auf Forderungen des Schuldners aus selbständiger Tätigkeit.
Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08

 

InsO § 133 Abs. 1
Zur Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgrund der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen.
Urteil vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07

 

InsO § 300 Abs. 1 und 2, 295 Abs. 1, 296 Abs. 1
Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung bei der abschließenden Anhörung gemäß § 300 Abs. 1 InsO ist nach § 300 Abs. 2 InsO das Vorliegen der Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 InsO, der wiederum auf  die Verletzung einer Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 InsO verweist.
Die Glaubhaftmachung einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung durch den antragstellenden Gläubiger ist entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 296 Rn. 7; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 296 Rn. 26; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 296 Rn. 10; Hess, InsO § 296 Rn. 23; Smid, Grundzüge des Insolvenzrechts, 4. Aufl. § 31 Rn. 32; Preuss, Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, 2. Aufl. Rn. 298) nicht erforderlich. Entsprechend der Verpflichtung des Schuldners, sich gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz InsO von einem vermuteten Verschulden zu entlasten, hat der Schuldner den Entlastungsbeweis ungeachtet einer vorhergehenden Glaubhaftmachung des Gläubigers zu führen (AG Duisburg ZInsO 2002, 383, 384; AG Göttingen NZI 2008, 696; Andres/Leithaus, InsO § 296 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl., § 296 Rn. 8; HK-InsO/ Landfermann, 5. Aufl. § 296 Rn. 5; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 296 Rn. 7; Wenzel in  Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 3; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 296 Rn. 21; Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. § 296 Rn. 2; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 10; Fuchs in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 1748 Rn. 200; Mäusezahl in Bork/Koschmieder, Fachanwaltshandbuch Insolvenzrecht, Rn. 14.140).
Die Versagung darf nicht von Amts wegen auf andere Gründe gestützt werden, als vom Antragsteller glaubhaft gemacht (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 aaO Rn. 8).
Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 288/08

 

InsO § 82
Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende nicht befreit, wenn er zu einer Zeit, als er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermochte, von der Verfahrenseröffnung Kenntnis erlangt hat.
Urteil vom 16. Juli 2009 - IX ZR 118/08

 

BGB § 675 Abs. 1, § 253 Abs. 2, § 280 Abs. 1
Die Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages, der nicht den Schutz der Rechtsgüter des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, begründet in der Regel keinen Schmerzensgeldanspruch.
Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 88/08

 

InsO § 129 Abs. 1; AO § 76; BiersteuerG Entsteht an dem Bier, das der Schuldner braut, eine Sachhaftung zur Sicherung der Biersteuer, wird dadurch eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt, selbst wenn mit dem Brauvorgang eine übersteigende Wertschöpfung zugunsten des Schuldnervermögens erzielt wurde.
Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08

 

BRAO § 43a Abs. 4, § 49b Abs. 2 a. F.; BRAGO § 8 Abs. 2, §§ 23, 118; KostO §39 Abs. 2; BGB §§ 627, 628
Lässt sich ein Rechtsanwalt, der mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt ist, für den Fall des Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages die Zahlung einer "Vergleichsgebühr" versprechen, so stellt dies die Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars dar.
Ist ein Teil einer Gebührenvereinbarung auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichtet, so ist diese Vereinbarung insgesamt nichtig, wenn die dort bestimmte Fälligkeit aller Vergütungsteile den gleichen Erfolg voraussetzt.
Ein Verstoß des Anwalts gegen die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen führt nicht zum Verlust solcher Honoraransprüche, die schon vor der Pflichtverletzung entstanden sind, es sei denn die Beratungsleistungen sind für den Auftraggeber ohne Interesse.
Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07

 

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 1
Unterlässt das Berufungsgericht, auf die Konkretisierung eines unbestimmten Feststellungsantrags hinzuwirken, nach welchem das Eingangsgericht erkannt hat, verkürzt es das rechtliche Gehör des Berufungsbeklagten, wenn es nunmehr die Feststellungsklage als unzulässig abweist.
Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06

 

InsO § 139 Abs. 2 Satz 2
Ein im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zulässiger und begründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch dann für die Berechnung der Anfechtungsfristen maßgeblich, wenn er nach der Eröffnung wegen prozessualer Überholung für erledigt erklärt worden ist.
Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 145/08

 

InsO §§ 16, 17, ZPO § 571 Abs. 2
Die sofortige Beschwerde eröffnet eine vollständige zweite Tatsacheninstanz (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZIP 2007, 188, 190 Rn. 20). Neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist deshalb uneingeschränkt zu berücksichtigen (§ 571 Abs. 2 ZPO; vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 113; BGH, Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZB 144/07, NZI 2008, 391 Rn. 6). Das gilt auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss. Nach §§ 16, 17 InsO kommt es zwar auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Eröffnung an. Neues Vorbringen in der Beschwerdeinstanz, welches sich auf diesen Zeitpunkt bezieht, ist jedoch bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu beachten (BGHZ 169, 17, 20 f Rn. 9 f).
Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 245/08

 

ZPO §§ 318, 319, 321, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, InsO §§ 4, 7
Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht bindend, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei schon nach dem Gesetz statthaft.
Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08

 

ZPO § 717
Auch bei der Vollstreckung aus vollstreckbaren Urkunden kann sich eine verschuldensunabhängige Haftung entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO ergeben (BGH, Urt. v. 10. März 1977 - III ZR 38/75, WM 1977, 656, 657; v. 24. Juni 1994 - V ZR 19/93, NJW 1994, 2755, 2756). Die Fallgestaltung, dass die Vollstreckungsgegenklage gegen den Titel bei Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens bereits erhoben ist, kann nicht anders entschieden werden als der Fall, dass eine solche Klage noch nicht erhoben, aber noch möglich ist.
Beschluss vom 12. März 2009 – IX ZR 208/06

 

InsO §§ 296 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3
Die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheit des § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 295 Abs. 2 InsO kann, ohne dass es eines Gläubigerantrags bedarf, von Amts wegen nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt werden (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 156/04, NZI 2007, 534 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 296 Rn. 30; HK--InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 296 Rn. 12).
Wird die Versagung der Restschuldbefreiung auf § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO gestützt, bedarf es neben einer Obliegenheitsverletzung als weiterer Voraussetzung einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434). Im Streitfall beruht die Versagung der Restschuldbefreiung jedoch auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO. Nach dieser Bestimmung ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner die über die Erfüllung seiner Obliegenheiten verlangte Auskunft nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erteilt hat. Nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO kann - anders als nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. hierzu BGH, aaO) die Restschuldbefreiung unabhängig von einer etwaigen Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger versagt werden (Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 6; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 296 Rn. 12).
Beschluss  vom 5. März 2009 – IX ZB 162/08

 

ZVG § 154 Satz 1
Das Versorgungsunternehmen, das für das verwaltete Grundstück Energie und Wasser liefert, kann "Beteiligter" im Sinne von § 154 Satz 1 ZVG sein.

ZVG § 155 Abs. 1
Zu den vorweg zu berichtigenden Ausgaben der Verwaltung gehören Kosten für Energie und Wasser, die aufgrund der vom Verwalter abgeschlossenen oder fortgesetzten Lieferungsverträge entstehen.
Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 15/08

 

InsO §§ 67, 68
Ein Gläubigerausschuss muss mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein.
Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 148/08

 

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1
Die notwendige Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist gegeben, wenn der Anfechtungsgegner den Schluss gezogen hat oder zwingend hätte ziehen müssen,dass der Schuldner wesentliche Teile, also 10 % und mehr, seiner fällig gestellten Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen nicht tilgen kann (BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2225 Rn. 30).
Beschluss vom 5. März 2009 – IX ZR 48/08

 

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1
Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen.
Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 2/07

 

GG Art. 103, ZPO §§ 723 Abs. 2 Satz 2, 328 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und § 261 Abs. 3 Nr. 2
Ein Verstoß gegen den ordre public (§ 723 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) ist zu verneinen, wenn die Erben sich in einem Verfahren gegen den Nachlass in der Provinz Ontario an dem Verfahren hätten beteiligen können und ihre Haftung - günstiger als im deutschen Recht - von vornherein auf den Nachlass beschränkt ist. Auch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet im Rahmen des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur die - von Staats wegen ungehinderte - zumutbare Gelegenheit, sich im Gerichtsverfahren zu beteiligen.

Seine internationale Zuständigkeit durfte das kanadische Gericht aus deutscher Sicht mit Recht schon im Hinblick auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO annehmen (vgl. BGHZ 141, 286, 291; Zöller/Geimer, aaO § 328 Rdn. 140).
Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZR 150/05

 

InsO §§ 129, 130, 131
Zur Abgrenzung der mittelbaren Zuwendung von der Leistungskette bei der Deckungsanfechtung.
Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08

 

§ 3 Abs. 3 BRAGO a.F. (jetzt: § 3a Abs. 2 RVG)
Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO (jetzt: § 3a Abs. 2 RVG) verletzt ist (BGHZ 162, 98 ff). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken, sieht der Senat derzeit nicht. Klärungsbedarf besteht jedoch noch hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen der Anwalt die tatsächliche Vermutung der Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung erschüttern kann. An den sehr hohen Anforderungen der Leitentscheidung BGHZ 162, 98 ff ("ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände") kann möglicherweise nicht in vollem Umfang festgehalten werden.
Urteil vom 12. Februar 2009 – IX ZR 73/08

 

ZPO § 717 Abs. 2
"Begleitschäden", die darauf beruhen, dass die Zwangsvollstreckung nicht in der gehörigen Weise durchgeführt worden ist, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm für die Vollstreckung bloß vorläufig vollstreckbarer, später aufgehobener oder geänderter Titel nicht erfasst.

BGB §§ 831, 839 
Bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan tritt die Amtshaftung ein. Daneben ist kein Raum für eine Haftung des Gerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers.
Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 36/08

 

InsO § 91; GenG § 73
Eine Genossenschaft kann am Anspruch eines Genossen auf Auszahlung des künftigen Auseinandersetzungsguthabens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen kein Pfandrecht mehr erwerben, wenn die Entstehung des verpfändeten Anspruchs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten abhängt (Erweiterung von BGHZ 160, 1).
Urteil vom 8. Januar 2009 - IX ZR 217/07

 

InsO §§ 295, 296, 291
Die Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO gelten ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung.
Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07

 

BGB § 675
Telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters können einen Auskunftsvertrag begründen.
Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05

 

ZPO § 130
Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform.
Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08

 

BGB § 389; ZPO § 717 Abs. 2
Zu den Wirkungen der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO.
Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 139/07

 

RVG VV Nr. 1000
Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrages, der danach abgeschlossen wird, kann - sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigt wird - eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags im Sinne der Nr. 1000 RVG VV bedeuten.
Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 186/07

 

BGB § 675 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1; AO § 363 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1
Der Steuerberater, der mit der Prüfung eines Steuerbescheides beauftragt ist, muss mit seinem Mandanten die Möglichkeit eines Einspruchs wegen möglicher Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Steuergesetzes nicht erörtern, so lange keine entsprechende Vorlage eines Finanzgerichts an das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht ist oder sich ein gleich starker Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung aus anderen Umständen, insbesondere einer in ähnlichem Zusammenhang ergangenen, im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt.
Der Steuerberater ist im Einzelfall noch nicht verpflichtet, die Möglichkeit eines Einspruchs wegen Verletzung der Erhebungsgleichheit mit seinem Mandanten zu erörtern, wenn weder der Gesetzgeber die vorliegenden Hinweise auf die gleichheitswidrige Besteuerung erkennbar zum Anlass genommen hat, dem Mangel abzuhelfen, noch die Fachkreise hierauf in breit geführter Diskussion reagiert haben.
Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 140/07

 

Die Bemessung von Zuschlägen oder Abschlägen vom Regelsatz des § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist ebenso wie bei der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (zur Verwal-tervergütung zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07, Rn. 4 m.w.N.).
Beschluss vom 23. Oktober 2008 – IX ZB 197/05

 

BGB § 826
Einem Gläubiger, der es trotz der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses versäumt hat, seine Forderung gegen den Schuldner anzumelden, kann nicht die Befugnis eingeräumt werden, gegenüber dem Schuldner nachträglich im Insolvenzverfahren auf eine Versagung der Restschuldbefreiung hinzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647, 648 Rn. 7). Vielmehr sind Gläubiger, die nicht an dem Insolvenzverfahren teilnehmen, gehindert, in der Wohlverhaltensphase Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen (BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129 f). Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise durch bewusstes Verschweigen einer Forderung erlangt, kann der betroffene Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB nur im streitigen Verfahren verfolgen (vgl. LG Schwerin VersR 2007, 400; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 292 Rn. 19).
Beschluss vom 9. Oktober 2008 – IX ZB 16/08

 

Wird auf Antrag des Schuldners über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist eine von dem Schuldner dagegen eingelegte Beschwerde auch dann unzulässig, wenn sie auf die Rüge einer die Kosten des Verfahrens nicht deckenden Masse gestützt wird.
Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZB 225/07

 

InsO § 296
Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem Treuhänder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.
Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07

 

BGB § 541 a.F.
Dem Mieter, der Räume von einem nicht verfügungsberechtigten Vermieter gemietet hat, wird der vertragsmäßige Gebrauch bereits dadurch entzogen, dass der wahre Berechtigte nicht bereit ist, den Mieter die Mietsache zu den mit dem Vermieter vereinbarten Konditionen nutzen zu lassen.
Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 128/07

 

InsO § 287 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig; das gilt gleichermaßen für Gläubiger- und für Eigenanträge und auch für solche, die vor Eröffnung gestellt worden sind (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589). Die dem Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu setzende Frist für die Stellung eines eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellt keine Ausschlussfrist dar, auf die § 230 ZPO entsprechend anzuwenden ist; der Schuldner kann auch nach Ablauf der richterlichen Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers einen Eigenantrag stellen (Ergänzung zu BGHZ 162, 181).
Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07 

 

Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht.
Beschluss vom 12. Juni 2008 – IX ZB 91/06 

 

Eine Leistung, die der spätere Insolvenz-schuldner zur Tilgung einer Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht unentgeltlich, soweit der Empfänger anschließend die von ihm geschuldete ausgleichende Gegenleistung an den Dritten erbringt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957).
Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07 

 

InsO §§ 94, 114 Abs. 2; SGB I § 52
Ermächtigt ein Sozialleistungsträger, bevor über das Vermögen des Leistungsberechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, einen zweiten Leistungsträger, seine Ansprüche mit der dem zweiten Leistungsträger obliegenden Geldleistung zu verrechnen, ist diese Ermächtigung in der Insolvenz des Leistungsberechtigten grundsätzlich wirksam.
Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 51/07

 

InsO § 179
Zahlungsansprüche auf erstes Anfordern können Gegenstand eines Insolvenzfeststellungsverfahrens nach § 179 InsO sein.
Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07

 

Ein Insolvenzverwalter kann auch dann zur Einziehung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung ermächtigt werden, wenn er das Einziehungsrecht zuvor aufgegeben hat.
Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 65/06 

 

Zur Frage der Anwendung des "Gebotes des sichersten Weges" bei der anwaltlichen Prüfung von Verjährungsfristen.
Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07 

 

Hat der Mandant aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des steuerlichen Beraters aus Erlösanteilen, die er ansonsten an Dritte hätte auszahlen müssen, zu Un-recht Umsatzsteuer entrichtet, ist ihm insoweit nur dann ein Schaden entstanden, wenn er darlegt und beweist, dass der Dritte ihn deswegen auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.
Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06 

 

InsO § 309
Fasst das Insolvenzgericht die eingegangenen Stellungnahmen der Gläubiger zu einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan in einem Beschluss dahin zusammen, dass mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger dem Plan zugestimmt haben und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger beträgt, so steht damit noch nicht rechtskraftfähig fest, dass der Schuldenbereinigungsplan die erforderlichen Mehrheiten erreicht hat.
Die Behauptung des widersprechenden Gläubigers, seine Forderung sei höher als in dem Plan angegeben, darf bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse nach § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht berücksichtigt werden, wenn sie für die angemessene Beteiligung des widersprechenden Gläubigers im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern irrelevant ist und der Gläubiger durch die niedrigere Angabe seiner Forderung voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner stünde.
Wird in dem von dem Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan das Absonderungsrecht des widersprechenden Gläubigers als berechtigt anerkannt und in seiner Durchsetzung nicht angetastet, ist der Gläubiger nur mit seinem voraussichtlichen Forderungsausfall an der Abstimmung über die Annahme des Plans zu beteiligen.
Die Gläubiger nachrangiger Forderungen können bei der Abstimmung über die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans nur mit einem Erinnerungswert beteiligt werden, solange nicht glaubhaft gemacht ist, dass die gewöhnlichen Insolvenzgläubiger voll befriedigt werden.
Beschluss vom 17. Januar 2008 - IX ZB 142/07
Beschlusss vom 14. April 2008 - IX ZB 142/07
 

 

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 7
Richtet sich eine Rechtsbeschwerde ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung, bedarf sie selbst dann der Zulassung, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft wäre.
Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 32/06

 

Macht ein Steuerberater durch Beauftragung eines an seinem eigenen Sitz tätigen Rechtsanwalts vor einem auswärtigen Gericht einen Gebührenanspruch geltend, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn der Steuerberater ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen am Ort des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt nach umfassender Information mit der Wahrnehmung der Angelegenheit zu betrauen. Die Partei kann Erstattung der Kosten einer Flugreise von ihrem Sitz an den Ort des Prozessgerichts nur beanspruchen, wenn die geltend gemachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen. Dies ist bei Bagatellstreitigkeiten regelmäßig abzulehnen.
Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05

 

Macht der Schuldner durch eine Leistung an seinen Kunden eine der Bank zur Sicherheit abgetretene Forderung werthaltig, kommt ein Anfechtungsanspruch sowohl gegenüber der Bank als auch gegenüber dem Kunden in Betracht; beide Gläubiger haften gegebenenfalls als Gesamtschuldner.
Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 165/05 

 

BGB § 1147; ZPO § 867 Abs. 1
Übertragen geschiedene Eheleute das ihnen bisher in Gütergemeinschaft gehörende Hausgrundstück auf den Ehemann zu Alleineigentum und vereinbaren sie hierbei, dass im Falle der Anordnung der Zwangsversteigerung das Eigentum an die gemeinsamen Kinder weiter zu übertragen ist, diese einen Anspruch hierauf jedoch erst nach Ableben der Mutter erwerben sollen, so steht eine zur Sicherung dieses künftigen Anspruchs eingetragene Vormerkung dem Anspruch eines Gläubigers des Vaters auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer später eingetragenen Zwangshypothek nicht entgegen, wenn die Mutter bei Entstehung des Duldungsanspruchs noch lebte.
Urteil vom 26. April 2007 - IX ZR 139/06 

 

InsO §§ 38, 129, 130, 131, 166, 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3, § 173; UStG § 13b Abs. 1 Nr. 2
Hat der wegen sicherungsübereigneter Gegenstände zur abgesonderten Befriedigung berechtigte Gläubiger das Sicherungsgut vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung verwertet, hat er in Höhe der wegen der Lieferung des Sicherungsgutes an ihn angefallenen Umsatzsteuerschuld aus dem Verwertungserlös einen Betrag in dieser Höhe in analoger Anwendung von § 13b Abs. 1 Nr.2 UStG, § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO an die Masse abzuführen.
Eine Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO findet gegenüber solchen absonderungsberechtigten Gläubigern statt, die zugleich persönliche Gläubiger des Insolvenzschuldners sind.
Urteil vom 29. März 2007 - IX ZR 27/06

 

BGB §§ 249, 675; ZPO § 287
Der Anwalt muss dem Mandanten nicht notwendig eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise liefern, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage vermitteln. Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen.
Nach Art und Umfang des Mandats kann eine eingeschränkte Belehrung ausreichend sein, etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei einem Aufwand, der außer Verhältnis zum Streitgegenstand steht. Inhalt und Umfang der Aufklärung haben sich nach den erkennbaren Interessen des Mandanten zu richten.
Zur Prüfung der Handlungsalternativen, die sich dem Auftraggeber bei pflichtgemäßer Beratung stellen, müssen deren jeweilige Rechtsfolgen miteinander und mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111).
Dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des Anwalts ablehnt, kommt im Haftungsprozess die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens nicht zugute (Fortführung von BGHZ 123, 311, 319).
Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03

 

RVG § 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 3104
Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist.
Urteil vom 8. Februar 2007 - IX ZR 215/05

 

InsO § 296 Abs. 1 Satz 1
Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen.
Beschluss vom 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06

 

InsO § 174 Abs. 2, § 184 Satz 1, § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2 L; StGB § 266a
Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben.
Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor.
Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05

 

Ein Ablehnungsgrund ist gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, wenn hierfür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Ob der geltend gemachte Grund angesichts gegenteiliger Darstellung des abgelehnten Richters und übriger Prozessbeteiligter glaubhaft gemacht ist, unterliegt der freien Würdigung durch das entscheidende Gericht. Über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 526 Abs. 1 ZPO zuständigen Einzelrichter hat das Berufungsgericht in der Besetzung mit drei Mitgliedern ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden.
Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06

 

§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst auch die von einem Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung. Ist eine Aufrechnung unzulässig, weil die Aufrechnungslage anfechtbar geschaffen worden ist, bestehen die ursprünglichen Ansprüche für die Dauer und die Zwecke des Insolvenzverfahrens fort. Eine Hauptforderung, gegen die gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO insolvenzrechtlich unwirksam aufgerechnet worden ist, unterliegt der Verjährung analog § 146 Abs. 1 InsO a. F.
Urteil vom 28. September 2006 - IX ZR 136/05

 

Die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater beginnt auch dann frühestens mit dem Zugang des dem Mandanten nachteiligen Steuerbescheids, wenn der Steuerberater in einer Steuersache eine Ausschlussfrist versäumt hat (Fortsetzung von BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472 ff).
Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 208/04

 

Hat der Auftraggeber einen Prozess in erster Instanz aufgrund unzureichenden Vortrags seines Prozessbevollmächtigten verloren, darf er, ohne sich dem Einwand des Mitverschuldens auszusetzen, die Einlegung der Berufung von dessen Erklärung abhängig machen, dass er den Auftraggeber von den Kosten der zweiten Instanz freistelle, falls ergänzender Vortrag im Hinblick auf die Verspätungsvorschriften nicht zugelassen und deshalb die Berufung zurückgewiesen werde.
Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 111/02

 

Hat das Gericht im Entscheidungsstaat seine Zuständigkeit auf eine Gerichtsstands-vereinbarung der Parteien gestützt, sich jedoch nicht damit befasst, ob eine solche Vereinbarung nach dem Recht des Anerkennungsstaates zulässig ist, wird die Zuständigkeit des Gerichts im Entscheidungsstaat in diesem Punkt im Anerkennungsverfahren überprüft (Ergänzung zu BGH WM 2001, 2121). Die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach deutschem Recht ist an § 38 ZPO zu messen.
Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 175/03

 

Zur Bezeichnung der zu pfändenden Forderung in der Vorpfändungsanzeige des Gläubigers. Die Einrede der Anfechtbarkeit kann nur gegenüber dem Anfechtungsgegner erhoben werden.
Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 258/01

 

Ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wegen eines Mangels der Schriftform nichtig, kann der Entleiher Sozialversicherungsbeiträge, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers zum Ausgleich der diesem obliegenden Zahlungspflicht an die Kasse geleistet hat, der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Bereicherungsforderung nicht anspruchsmindernd entgegensetzen (Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz).
Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 200/03

 

Die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit ist nicht nach § 134 InsO als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (Bestätigung von BGHZ 112, 136).
Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03

 

Schließt sich ein Rechtsanwalt mit einem bisher als Einzelanwalt tätigen anderen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, so haftet er nicht entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 128 Satz 1 HGB für die im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründeten Verbindlichkeiten.
Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 65/01