Pragmatisch und zielorientiert
Unsere Arbeitsweise ist pragmatisch und zielorientiert. Der Kern unserer Tätigkeit liegt in der revisionsrechtlichen Aufarbeitung der Interessen der Mandanten. Dies umfasst insbesondere die kritische Würdigung der angegriffenen Entscheidung zweiter Instanz sowie die Einbettung des konkreten Streitfalls in die Rechtsprechung des jeweils zuständigen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs.
Wir sind Anhänger des Vier-Augen-Prinzips. Aufgrund der eigenen langjährigen Prozesstätigkeit in erster und zweiter Instanz legen wir Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit den Kollegen, die das Verfahren in den Tatsacheninstanzen geführt haben. Deshalb leiten wir Ihnen die von uns vorbereiteten Schriftsätze rechtzeitig zur Abstimmung zu und berücksichtigen Ihre Anregungen.
Wir sind im wohlverstandenen Interesse unserer Mandanten aber auch realistisch. Sind für ein Rechtsmittel keine Erfolgschancen erkennbar, raten wir von der Fortführung eines Rechtsmittels ab.
Mit unterschiedlicher Gewichtung sind wir bei allen Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs tätig (vgl. Schwerpunkte).
Prozess- und Kostenrecht: Das Wichtigste kurz gefasst
In Zivilverfahren vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen (nur) beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Ausnahmen gelten für Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Zivilverfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im Wesentlichen Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden. Alle Verfahren dienen der Überprüfung der Rechtsanwendung. Der Bundesgerichtshof prüft also ausschließlich, ob eine angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Der Bundesgerichtshof ist an die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters gebunden, es sei denn, diese wurden ihrerseits verfahrensfehlerhaft getroffen. Neue Tatsachen können in der Revisionsinstanz – von sehr engen Ausnahmen abgesehen – nicht berücksichtigt werden.
Revisionen finden gegen Endurteile von Land- und Oberlandesgerichten statt, die diese Gerichte als Berufungsinstanz erlassen haben (§ 542 Abs. 1 ZPO). Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. Damit unmittelbar Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann, muss das Land- oder Oberlandesgericht die Revision in seinem Urteil ausdrücklich zugelassen haben. Fehlt es an einer derartigen Zulassung, kann gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) eingelegt und bei Erfolg dieser Beschwerde die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof erzielt werden. Wenn die Berufungsentscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, kann der Bundesgerichtshof bereits in seinem Beschluss über die Nichtzulasungsbeschwerde die angefochtene Entscheidung aufheben und den Rechtsstreit – ohne weiter in das Revisionsverfahren einzutreten – zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen. In sehr seltenen Fällen ist gegen erstinstanzliche Urteile von Amts- und Landgerichten auch das Rechtsmittel der „Sprungrevision“ eröffnet. In aller Regel bietet die Sprungrevision allerdings keine Vorteile.
In Revisionsverfahren gibt es grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vor dem zuständigen Senat des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof kann jedoch eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn er davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Zuvor muss er den Prozessparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Die Verfahrensdauer bei den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen beträgt durchschnittlich etwa 12 Monate nach Einlegung; die Erfolgsquote liegt bei rund 40 Prozent.
In den weit häufigeren Fällen, in denen das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, kann die beschwerte Partei die Durchführung eines Revisionsverfahrens mit Hilfe der Nichtzulassungsbeschwerde anstreben. Dieser Rechtsbehelf besteht auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) zurückgewiesen hat. Dabei ist jeweils formal Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer hinreichend beschwert ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und dass er - neben der Gesetzwidrigkeit des Berufungsurteils - einen Revisionszulassungsgrund geltend machen kann (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Grundsätzlich muss der Wert der Beschwer 20.000 € übersteigen, damit das Beschwerdeverfahren durchgeführt werden kann. Etwas anderes gilt nur, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (§ 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Um die Höhe der Beschwer des Rechtsmittelführers bestimmen zu können, ist der vom Berufungsgericht festgesetzte Streitwert oft nur ein vager Anhaltspunkt. Insbesondere bei Unterlassungsklagen, Klagen auf Auskunft und/oder Rechnungslegung oder auch bei Feststellungsklagen kann die Beschwer von dem für die Berufung festgesetzten Streitwert abweichen.
Ist die Beschwer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erreicht, ist weiterhin erforderlich, dass der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes bejaht, der in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung geltend gemacht werden muss.
Revisionszulassungsgründe können gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur sein: die grundsätzliche Bedeutung einer Sache, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Über die Zulassung einer Revision auf eine Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof erfahrungsgemäß innerhalb von sechs bis 18 Monaten nach Einlegung. Dabei führen im Durchschnitt über alle Zivilsenate weniger als 10 Prozent aller Nichtzulassungsbeschwerden tatsächlich zur Revisionszulassung. Das eigentliche Revisionsverfahren dauert dann noch weitere rund 12 Monate, die Erfolgsquote solcher vom Bundesgerichtshof zugelassener Revisionsverfahren liegt bei etwa 80 Prozent.
Rechtsbeschwerden richten sich, anders als Revision und Nichtzulassungsbeschwerde, nicht gegen Urteile, sondern gegen Beschlüsse, etwa in Zwangsvollstreckungs-, Insolvenz- und Kostensachen. Eine Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn die Vorinstanz sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ergibt sich die Statthaftigkeit aus dem Gesetz, hängt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde davon ab, ob einer der im Gesetz angeführten Zulässigkeitsgründe aufgezeigt werden kann.
Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Für die Rechtsbeschwerde gilt keine Wertgrenze. Knapp 50 Prozent der in der Sache entschiedenen Rechtsbeschwerden sind erfolgreich.
In Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Rechtsbeschwerde grundsätzlich ebenfalls nur bei Zulassung durch die Vorinstanz eingeräumt. Bei einer Zulassung im Gesetz erfolgt hier keine weitere Zulässigkeitsprüfung (§ 70 FamFG).
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in beiden Prozessordnungen nicht statthaft.
Für die Erwiderung auf einen gegnerischen Rechtsbehelf sieht die Prozessordnung keine Frist vor. In Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde empfiehlt es sich häufig, den gegnerischen Rügen gegen die Berufungsentscheidung bereits auf dieser Ebene entgegenzutreten. Eine Beschwerdeerwiderung sollte bei der Beratung der Sache durch den zuständigen Senat des Bundesgerichtshofs vorliegen. In einem gegnerischen Revisionsverfahren ergeht Versäumnisurteil, sollte sich der Revisionsgegner weder schriftlich verteidigen noch am Termin teilnehmen.
Bei gegnerischen Revisionen und Rechtsbeschwerden besteht die Möglichkeit eines Anschlussrechtsmitteln, soweit der Rechtsmittelgegner selbst durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Ein solches Anschlussrechtsmittel muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung der gegnerischen Begründungsschrift eingelegt und auch begründet werden (§ 554 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO; § 574 Abs. 4 ZPO). Häufig empfiehlt sich eine Abstimmung zu einem Anschlussrechtsmittel, sobald der Gegner sein Rechtsmittel eingelegt hat.
Die Vergütung des Anwalts beim Bundesgerichtshof ist, vorbehaltlich einer Honorarvereinbarung, in der Rechtsanwaltsvergütungsordnung (RVG) festgelegt. Ausgangspunkt der gesetzlichen Vergütung ist der vom Bundesgerichtshof bestimmte Gegenstandswert; dieser ist mit dem gesetzlich festgelegten Gebührensatz zu multiplizieren.
Für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde fällt eine 2,3-fache Gebühr (Nr. 3508 VV RVG) an. Dasselbe gilt für die Revision (Nr. 3208 VV RVG). Werden mehrere Parteien vertreten, können Erhöhungsgebühren hinzukommen. Wird die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen, verbleibt es bei der Verfahrensgebühr aus dem Beschwerdeverfahren (Anm. zu Nr. 3206 VV RVG). Für die mündliche Verhandlung entsteht eine 1,5-Gebühr (Nr. 3210 VV RVG).
In Rechtsbeschwerdeverfahren erhält der Anwalt beim Bundesgerichtshof eine Gebühr von 1,0 (Nr. 3502 VV RVG); in Familien- und Lebenspartnerschaftssachen, in Anerkennungsverfahren, in Vollstreckbarerklärungs- und Klauselerteilungsverfahren sowie in weiteren besonderen Verfahren beträgt die Gebühr 2,3 (Nr. 3208 i.V.m. Vorbem. zu Nr. 3.2.1 und Nr. 3.2.2. VV RVG).
Wir teilen im Vorfeld einer Mandatierung die Verfahrenskosten gerne unverbindlich mit.
Die Kosten eines Verfahrens (Gerichtsgebühren und Kosten des eigenen und gegnerischen Anwalts) sind von der letztlich unterlegenden Partei zu tragen.