Zuständigkeit der übrigen Zivilsenate

Neben den Zivilsenaten und dem Kartellsenat gibt es eine Reihe weiterer Senate beim Bundesgerichtshof, die sich etwa mit Landwirtschaftssachen, mit der Aufsicht über die Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie die dem Bundesgerichtshof durch das Deutsche Richtergesetz übertragenen Aufgaben befassen: 

Der Senat für Landwirtschaftssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Sachen zuständig, die in dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 7 Abs. 2 LwVG, für die der I. Zivilsenat zuständig ist. 

Der Senat für Notarsachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Bundesnotarordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 108 Abs. 2 i. V. m. § 104 Abs. 2 Satz 2 BNotO, für die der I. Zivilsenat zuständig ist.

Der Senat für Anwaltssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Bundesrechtsanwaltsordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 109 BRAO, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.

Der Senat für Patentanwaltssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Patentanwaltsordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 93 Abs. 2 Patentanwaltsordnung, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.

Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Wirtschaftsprüferordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 77 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in dem Steuerberatungsgesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 101 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz, für die der III. Zivilsenat zuständig ist. 

Das Dienstgericht des Bundes ist kraft Gesetzes in denjenigen Angelegenheiten von Richtern, Mitgliedern des Bundesrechnungshofes, Staatsanwälten sowie Bundes- und Landesanwälten zuständig, die ihm durch das Deutsche Richtergesetz übertragen sind. 

Die nachfolgenden Entscheidungen geben Ihnen einen Überblick über unsere Tätigkeit in den übrigen Zivilsenaten (Entscheidungen vor dem 01.01.2015 betreffen die Sozietät Keller & Mennemeyer). 

 

 

 

BNotO § 48a, § 47 Nr. 1 
Die Altersgrenze für Notare war auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt am 31. Oktober 2021 mit deutschem Verfassungsrecht und Unionsrecht, insbesondere mit Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000, vereinbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22). 
Urteil vom 13. November 2023 - NotZ(Brfg) 7/22

 

 

FamFG § 58 Abs. 1, § 352e Abs. 1; HöfeO § 18 Abs. 2 Satz 2; LwVG § 20 Abs. 3; NJG § 72 Abs. 1 
Gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts, durch den die zur Erteilung eines Hoffolgezeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, ist in Niedersachsen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie wird nicht durch § 72 Abs. 1 NJG ausgeschlossen. 
Beschluss vom 12. Mai 2023 - BLw 1/22

 

BRAO § 68 Abs. 1, 4; § 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1
a) Ein durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO als Mitglied des Vorstands ausgeschiedener Rechtsanwalt kann nicht im Wege der Nachwahl gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO für den von ihm niedergelegten Sitz im Vorstand wiedergewählt werden. 
b) Das Ausscheiden eines Rechtsanwalts als Mitglied des Vorstands durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO steht seiner (erneuten) Wahl in den Vorstand im Rahmen turnusgemäßer Neuwahlen nach § 68 Abs. 1 BRAO auch dann nicht entgegen, wenn der Rest der Amtszeit des von ihm niedergelegten Mandats noch nicht abgelaufen ist. 
c) § 68 Abs. 4 BRAO ist auf den Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Nach- mit einer turnusmäßigen Neuwahl entsprechend anwendbar. 
Urteil vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 41/21
Pressemitteilung Nr. 148/2022 vom 12. September 2022

 


FamFG § 71 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 
Zur Frage, welchem Gerichtszweig die richterliche Anordnung von Durchsuchungen (hier: Wohnungsdurchsuchung zur Sicherung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers) zugewiesen ist.
Beschluss vom 12. Juli 2022 - 3 ZB 6/21

 



VwVfG §§ 48, 49; GrdstVG § 22 Abs. 1
Gegen die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung nach dem Grund-stückverkehrsgesetz kann gemäß § 22 Abs. 1 GrdstVG ein Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht gestellt werden.
VwVfG § 48 Abs. 3; GrdstVG § 7 Abs. 3
a) Die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem Grundstückver-kehrsgesetz richtet sich nach § 48 Abs. 3 VwVfG und kann auch dann erfolgen, wenn die privatrechtsgestaltende Wirkung der Genehmigung bereits eingetreten ist; die Fiktion des § 7 Abs. 3 GrdstVG tritt nicht ein, wenn die Eintragung in das Grundbuch aufgrund eines rechtswidrig genehmigten Rechtsgeschäfts vorgenommen worden ist.
b) Die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem Grundstückver-kehrsgesetz ist nach dem im Rahmen der Ermessenabwägung einzubeziehenden Rechtsgedanken des § 7 Abs. 3 GrdstVG regelmäßig ausgeschlossen, wenn das Rücknahmeverfahren nicht innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch eingeleitet worden ist; das gilt jedoch nicht, wenn die in § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 VwVfG genannten Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich die Beteiligten nicht auf Vertrauensschutz berufen können.
c) Auch eine gemäß § 7 Abs. 3 GrdstVG fingierte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn und soweit die in § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 VwVfG genannten Voraussetzungen bezogen auf die Herbeiführung der Eintragung in das Grundbuch vorliegen.
VwVfG § 48; GrdstVG § 6
Soll die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem Grundstück-verkehrsgesetz erfolgen und liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so hat die Behörde während des Rücknahmeverfahrens die Erklärung der Siedlungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte Stelle herbeizuführen und muss den Veräußerer über diesen Vorgang in Kenntnis setzen; die Rücknahme muss zwingend mit der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts verbunden werden. Eines Zwischenbescheids nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG bedarf es nicht; die Vertragsparteien können die Anhörung zum Anlass nehmen, zu erklären, dass der Antrag für den Fall der Rücknahme zurückgenommen wird.
VwVfG §§ 48, 49; GrdstVG § 7 Abs. 2; GBO § 38
Das Grundbuchamt hat in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 GrdstVG einen Widerspruch in das Grundbuch einzutragen, wenn das Ersuchen der Genehmigungsbehörde auf die Rücknahme oder den Widerruf der nach dem Grundstückverkehrsgesetz erteilten Genehmigung nach §§ 48, 49 VwVfG gestützt wird; die Unanfechtbarkeit des Rücknahmebescheids bzw. dessen sofortige Vollziehbarkeit gehört zu denjenigen Voraussetzungen des Widerspruchs, die grundsätzlich nicht das Grundbuchamt, sondern die Genehmigungsbehörde zu prüfen hat.
Beschlüsse vom 29. April 2022 - BLw 5/20 - und BLw 4/20

 

 

 

 

Energy from Waste I
Richtlinie 2009/28/EG Art. 2 Buchstabe a), Art. 16 Abs. 2 Buchstabe c)
EEG 2009 und EEG 2012 § 3 Nr. 1 und 3, § 5, § 8, § 11, § 12, § 16
EEG 2014 § 5 Nr. 1 und 14, § 8, § 11, § 14, § 15, § 19
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16 ff.) folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist Art. 16 Abs. 2 Buchstabe c) in Verbindung mit Art. 2 Buchstabe a) und Buchstabe e) der Richtlinie 2009/28/EG dahin auszulegen, dass auch solchen Erzeugungsanlagen Vorrang bei der Stromeinspeisung in das Netz zu gewähren ist, in denen Elektrizität durch thermische Verwertung von gemischten Abfällen erzeugt wird, wobei die Abfälle einen variablen Anteil biologisch abbaubarer Abfälle aus Industrie und Haushalten enthalten?
2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist die Gewährung des Vorrangs bei der Stromeinspeisung gemäß Art. 16 Abs. 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2009/28/EG abhängig von der Höhe des bei der Stromerzeugung in der unter 1. beschriebenen Weise eingesetzten Anteils biologisch abbaubarer Abfälle?
3. Falls die Frage 2 bejaht wird: Gibt es eine Erheblichkeitsschwelle für den Anteil biologisch abbaubarer Abfälle, unterhalb derer für die erzeugte Elektrizität eine Anwendung der für Elektrizität aus erneuerbaren Energien geltenden Regelungen ausscheidet?
4. Falls die Frage 3 bejaht wird: Bei welchem Anteil liegt diese Schwelle oder wie ist sie zu bestimmen?
5. Falls die Fragen 1 und 2 bejaht werden: Kann bei der Anwendung der Regelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien auf Elektrizität, die nur anteilig aus biologisch abbaubaren Abfällen erzeugt worden ist, der Rechtsgedanke des Art. 5 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG in der Weise herangezogen werden, dass diese Regelungen nur auf den aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Elektrizitätsanteil Anwendung finden und dieser Anteil aufgrund des Energiegehalts der einzelnen Energiequellen berechnet wird?
Beschluss vom 6. Juli 2021 - EnZR 27/20

 

 

 


ZPO §§ 3, 9 
Ist die Klage auf den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags gerichtet, bemisst sich das Interesse der klagenden Partei gemäß § 3 ZPO im Grundsatz nach der in der Vertragszeit zu entrichtenden Miete bzw. Pacht; es wird aber nach der Wertung des § 9 ZPO regelmäßig auf die dreieinhalbfache Jahresmiete bzw. -pacht begrenzt. 
Beschluss vom 24. März 2021 – LwZR 4/20

 


FamFG § 71 Abs. 2 Satz 1
1. Zur Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde (hier: Rechtsmittel nicht formgerecht eingelegt).
2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung und der einhelligen Auffassung im Schrifttum, dass anzugeben ist, für wen ein Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1953 - IV ZB 94/52, BGHZ 8, 299, 301 ff.). Die Identität des Beschwerdeführers muss zumindest anhand der dem Rechtsmittelgericht vorliegenden Unterlagen ermittelbar sein (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 71 Rn. 19 mwN).
Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 – 3 ZB 5/19 und 3 ZB 6/19

 


FamFG § 70; PolG NRW §12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 36 Abs. 1, 2, § 38 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 
1. Nach § 70 FamFG ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie aus einem der in § 70 Abs. 2 FamFG genannten Gründe zugelassen hat (§ 70 Abs.1 FamFG), sowie darüber hinaus unter anderem in Freiheitsentziehungssachen ohne Zulassung, wenn sie sich gegen den die Freiheitsentziehung anordnenden Beschluss richtet (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG), mithin, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar freiheitsentziehende Wirkung für den Betroffenen hat (vgl. BT-Drucks.16/12717, S.60; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 70 Rn. 46); hiervon umfasst sind auch die Fälle, in denen sich die Freiheitsentziehung durch Zeitablauf erledigt hat und der Betroffene nach § 62 FamFG das Ziel verfolgt, die bewirkte Verletzung des Freiheitsgrundrechts festzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 – V ZB 172/09, juris Rn. 9; vom 6. Oktober 2011 -V ZB 314/10, juris Rn. 5; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 70 Rn. 46).
2. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gewährleistet einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 – V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rn. 8; vom 7. April 2020 – XIII ZB 84/19, juris Rn. 9 mwN; vgl. zur Freiheitsentziehung nach § 163c StPO LR/Erb, StPO, 27. Aufl., § 163c Rn. 15).
Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 – 3 ZB 7/19 und 3 ZB 8/19
 



BGB § 585a
Ist im Rubrum eines für längere Zeit als zwei Jahre abgeschlossenen Landpachtvertrags als Vertragspartei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Angabe zu den Vertretungsverhältnissen aufgeführt und unterzeichnet für diese ein Gesellschafter ohne einen die alleinige Vertretung der Gesellschaft anzeigenden Zusatz wie etwa einen Firmenstempel, ist die in § 585a BGB vorgesehene Schriftform nicht gewahrt (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 – XII ZR 35/11, NJW 2013, 1082 f.).
Urteil vom 06. November 2020 - LwZR 5/19

 

BRAO § 112e Satz 2; VwGO § 124a Abs. 4; FAO § 2 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 3 Satz 1 lit. c Satz 2
Zur Frage des Anspruches auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“.
Beschluss vom 28. Mai 2020 – AnwZ (Brfg) 10/20



GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 59a Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 73 Abs. 2 Nr. 1
Eine Bürogemeinschaft von Rechtsanwalt und Mediator/Berufsbetreuer ist unzulässig.
Urteil vom 29. Januar 2018 – AnwZ (Brfg) 32/17


FAO § 5 Abs. 1 Buchst. g; FAO a.F. § 5 Buchst. g Nr. 3; § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a; BRAO § 112e Satz 2; VwGO § 124a Abs. 4 
Zur Frage des Anspruches auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“.
Beschluss vom 09. November 2018 – AnwZ (Brfg) 51/18


GrdstVG § 6 Abs. 1 Satz 2, § 4 RSG
a) Erlässt die Genehmigungsbehörde zur Verlängerung der Frist für die Entscheidung über eine Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz einen auf die Dreimonatsfrist gerichteten Zwischenbescheid, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie die erforderliche rechtliche Prüfung durchgeführt und sich auf dieser Grundlage von dem Bestehen des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts überzeugt hat, es sei denn, das Vorgehen der Behörde erweist sich als willkürlich oder als missbräuchlich (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, BGHZ 203, 297 Rn. 19).
b) Eine willkürliche oder missbräuchliche Verlängerung der Frist auf drei Monate hat eine Verlängerung der Frist um einen Monat auf zwei Monate zur Folge.
Beschluss vom 28. April 2017 – BLw 1/16


GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
In den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt; es lässt sich nicht allgemein definieren, welches Verhältnis zwischen Pacht- und Eigenland als unausgewogen anzusehen ist.
GrdstVG § 10 Abs. 1 Nr. 1
Ein bestehender Versagungsgrund kann durch eine Verpachtungsauflage nur ausgeräumt werden, wenn dadurch eine absehbare Übergangszeit bis zu dem bevorstehenden Wegfall des Versagungsgrundes überbrückt werden kann.
Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15


BNotO § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 5 und 7
Die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO ist dahin auszulegen, dass auch ohne Verzicht auf die Zulassung zur Anwaltschaft Unterbrechungen der anwaltlichen Tätigkeit für die Dauer von bis zu zwölf Monaten wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht als "Unterbrechung" der Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO gelten.
Urteil vom 23. November 2015 - NotZ(Brfg) 2/15


ZPO § 42, § 46
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Befangenheitsgesuch entfällt grundsätzlich, wenn der abgelehnte Richter an ein anderes Gericht abgeordnet und infolgedessen ein anderer Richter mit der Sache befasst wird.
Beschluss vom 27. Oktober 2015 - LwZB 1/15


GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 547 Nr. 1; LwVG §§ 1 Nr. 1a, 2 Abs. 2 Nr. 2
Zur ordnungsgemäßen Besetzung des Berufungsgerichtes in Landpachtsachen.
Urteil vom 25. April 2014 – LwZR 2/13


GrdstVG §§ 2, 3, 21; RSG § 10; VwVfG § 45
Verfahrensfehler der für die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zuständigen Behörden sind grundsätzlich nach § 45 VwVfG heilbar.
Ein außerhalb eines Genehmigungsverfahrens ergangener Bescheid über die Mitteilung der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts ist in dem Einwendungsverfahren nach § 10 RSG aufzuheben, und zwar auch dann, wenn eine der Vertragsparteien nachträglich die Genehmigung beantragt.
Veräußerungen von Erbanteilen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG sind, auch wenn der Nachlass nicht aus einem Betrieb, sondern aus landwirtschaftlichen Grundstücken besteht, dann genehmigungspflichtig, wenn die Form der Erbanteilsübertragung allein deswegen gewählt wurde, um die Genehmigungspflicht einer von den Vertragsparteien bezweckten Veräußerung land-wirtschaftlich genutzter Grundstücke zu umgehen.
Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11


HöfeO § 8 Abs. 1 aF; BGB § 2100, § 242
Eine landwirtschaftliche Besitzung, die im Zeitpunkt des Eintritts des Vorerbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, wird auch dann nach dem Sondererbrecht vererbt, wenn die Hofeigenschaft vor dem Eintritt des Nacherbfalls weggefallen ist.
Die Berufung des Hoferben auf sein Erbrecht stellt nicht schon dann eine missbräuchliche Rechtsausübung dar, wenn dieser zuvor irrtümlich (unter Einbeziehung des Werts des Hofes) den Pflichtteil verlangt und von dem Erben eine entsprechende Zahlung erhalten hat.
Sind alle Erbprätendenten bereits bei dem Vorerbfall davon ausgegangen, dass das allgemeine Erbrecht anzuwenden ist und haben sie sich auch entsprechend verhalten, ist dem Hofnacherben die Berufung auf das Sondererbrecht nach Treu und Glauben versagt, wenn eine früher landwirtschaftliche Besitzung jedenfalls bei Eintritt des Nacherbfalls auf Dauer ihre Hofeigenschaft verloren hat.
Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 12/11


FGG-RG Art. 111 Abs. 1 Satz 1;  HöfeVfO § 11 Abs. 1; LwBG aF. §§ 24 ff.
Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz steht einem Rechtsmittelführer dann, wenn das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, sowohl das Rechtsmittel zu, welches nach der Art der tatsächlichen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, welches bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre (st. BGH-Rechtsprechung, siehe nur Beschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06, MDR 2009, 1000 mwN). Ist eine Entscheidung in der richtigen Form ergangen, ist der Grundsatz der Meistbegünstigung nicht einschlägig (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2011 - V ZR 259/10 Rn. 7, juris).
Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG aF) und liegt ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vor, kann eine Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zulässig sein. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - BLw 3/11, GuT 2011, 85 Rn. 4; Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151).
Beschluss vom 17. Oktober 2011 – BLw 7/11


HöfeO § 1 Abs. 1 Satz 1
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, ist der von dem Finanzamt ermittelte Wirtschaftswert, auch wenn er sich nicht aus einem förmlichen Bescheid ergibt.
Beschluss vom 15. April 2011 - BLw 9/10


BbgPolG § 24 Abs. 1 Satz 3; FamFG § 70; FGG §§ 19 Abs. 2 , 28 Abs. 2 und 3; FGG-RG Art. 112 Abs. 1
§ 70 FamFG findet im gerichtlichen Verfahren über eine Durchsuchung zum Zwecke der polizeilichen Gefahrenabwehr nach §§ 23, 24 BbgPolG keine Anwendung. Stattdessen gelten hierfür gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgPolG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) entsprechend. Danach ist den Beteiligten gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel mehr eröffnet.
Der Bundesgerichtshof ist nach § 28 Abs. 2 und 3 FGG nur dann zur Entscheidung berufen, wenn ihm das Oberlandesgericht die dort anhängige (weitere) Beschwerde vorlegt, weil es von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will (sog. Divergenzvorlage). Zwar hat der Antragsgegner dadurch, dass das Oberlandesgericht hier die Zuständigkeit des Landgerichts (§ 19 Abs. 2 FGG) umgangen und sogleich über die Erstbeschwerde entschieden hat, eine Instanz verloren. Dieser Verfahrensfehler kann indes ein weiteres Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof abweichend vom gesetzlich bestimmten Rechtszug nicht statthaft machen. Nichts anderes gilt für die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14; Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102).
Hieran ändert nichts, dass das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Normenbestand des Bundesrechts mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft getreten ist (Art. 112 Abs. 1 FGG-RG vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586). Dies hindert nicht seine Weitergeltung - in der zuletzt geltenden Fassung - in der Weise, dass Landesrecht in einer der Regelung durch den Landesgesetzgeber offen stehenden Materie hierauf Bezug nimmt. Bei Streitigkeiten über Maßnahmen der länderpolizeilichen Gefahrenabwehr handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts, für die grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
Beschluss vom 01. März 2011 – StB 28/10


GG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2; BNotO §§ 4, 6b
Die Pflicht der Landesjustizverwaltung, Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen, besteht allein der Allgemeinheit gegenüber; der einzelne Bewerber kann daraus keine subjektiven Rechte ableiten.
Die Zuweisung einer Notarstelle ohne ihre vorherige Ausschreibung kommt nicht in Betracht. Ein unmittelbarer Anspruch auf Bestellung zum Notar besteht nicht.
Beschluss vom 15. November 2010 - NotZ 4/10
 

FGGRG Art. 111 Abs. 1 Satz 1; LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2
Sind nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in §§ 24 ff. LwVfG aF anzuwenden, ist die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht gegeben ist und auch die Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegen.
Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz setzt voraus, dass das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Das Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist auf die Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der in Widerspruch zu einem tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung steht (st. Rspr. des Senats: vgl. Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 30. April 1992 - BLw 11/91, AgrarR 1993, 114, 115). Zur Begründung der Abweichung muss der Rechtsbeschwerdeführer die in der Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151).
Beschluss vom 13. Oktober 2010 - BLw 4/10
 

BGB § 589 Abs. 1 Nr. 1
Die identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Pächterseite zunächst in eine offene Handelsgesellschaft und danach - formwechselnd - in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 190 ff. UmwG), die nunmehr als Pächterin auftritt, bedeutet keine Überlassung der Pachtsache an einen Dritten (Fortführung von Senat, BGHZ 150, 365).
Urteile vom 27. November 2009 - LwZR 15/09, LwZR 16/09 und LwZR 17/09
 

BGB §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 251 Abs. 2 Satz 1, 596 Abs. 1, 280, 281 Abs. 1
Ein Grundstück, das mit Teerresten, Ziegeln und Betonresten verunreinigt und zudem mit Schwermetallen und PCB in nennenswertem Umfang belastet ist, hat einen geringeren Wert als ein Grundstück ohne diese Verunreinigungen. Die Belastung des Grundstücks durch Ablagerungen - wie hier durch die Verfüllung mit kritischem Material (dazu Zimmermann, WertV 88, § 5 Rdn. 207) - ist ein bei der Ermittlung des Grundstückswerts zu berücksichtigendes negatives Zustandsmerkmal, das zu einer Minderung des Verkehrswerts im Vergleich zu einem nicht kontaminierten Grundstück führt. Diese Wertminderung, die sich bei einer Veräußerung realisierte, weil ein Kaufinteressent über die Verunreinigung aufgeklärt werden müsste (vgl. Senatsurteil vom  20. Oktober 2000 - V ZR 285/99 - NJW 2001, 64; Krüger in Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl., Rdn. 213), ist ein von dem Schädiger zu ersetzender Schaden (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1997- V ZR 197/96 - NJW 1997, 2595, 2596).
In einem derartigen Fall besteht keine Verpflichtung, eine vom Schädiger angebotene Übertragung eines Ersatzgrundstücks als Naturalrestitution in Form der Ersatzbeschaffung anzunehmen. Der Geschädigte kann vielmehr nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung der Pachtsache in den frühren Zustand erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Anspruch ist auch nicht nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Ersatz des Wertverlusts des kontaminierten Grundstücks beschränkt.
Urteil vom 27. November 2009 - LwZR 11/09
 

Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz nicht benannt hat, kann die Wahl anfechten (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.). Das Verfahren der Wahl der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist verfassungsgemäß (Bestätigung von BGHZ 162, 199). Der Wahlausschuss hat bei der Festlegung der Einzelheiten der Wahl nach § 168 Abs. 1 BRAO sowie bei der Bestimmung des Bedarfs und der Auswahl der Bewerber nach § 168 Abs. 2 BRAO einen Beurteilungsspielraum (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.).
Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06
Pressemitteilung 171/06

 

Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz benannt hat, kann die Wahl auch dann nicht isoliert anfechten, wenn er einen ungünstigen Platz in der zweiten Hälfte der Liste erreicht hat; er kann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz nach § 170 Abs. 1, § 21 Abs. 1 BRAO richten (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröffentlicht). b) Das Bundesministerium der Justiz ist bei seiner Entscheidung nach § 170 Abs. 1 BRAO nur an den Kreis der Listenbewerber, aber weder an die Zahl der von dem Wahlausschuss für angemessen erachteten Neuzulassungen noch an eine von dem Wahlausschuss bestimmte Rangfolge der Bewerber gebunden.
Beschluss vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06