Dem VII. Zivilsenat sind alle Werkverträge zugewiesen, soweit nicht in Spezialbereichen der VI. Zivilsenat zuständig ist; dies betrifft insbesondere Streitigkeiten des privaten Baurechts. Daneben hat der VII. Zivilsenat die Dienstverhältnisse der Architekten und anderer bei Bauten beschäftigter Personen sowie Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung aufgrund des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen sowie in Rechtsstreitigkeiten über die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter und über Franchiseverträge zu entscheiden. Ergänzend sind dem VII. Zivilsenat diverse Rechtsbeschwerden und Rechtsbehelfe in Zwangsvollstreckungssachen zugewiesen. Weitere Spezialzuweisungen ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.
Die nachfolgenden Entscheidungen geben Ihnen einen Überblick über unsere Tätigkeit im VII. Zivilsenat (Entscheidungen vor dem 01.01.2015 betreffen die Sozietät Keller & Mennemeyer).
BGB § 631, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2
Zur Haftung des Betreibers einer Portalwaschanlage für die Beschädigung eines mit einem serienmäßigen Heckspoiler ausgestatteten Fahrzeugs.
Urteil vom 21. November 2024 - VII ZR 39/24
Pressemitteilung Nr. 224/24 vom 21. November 2024
BGB §§ 133 C, 157 D; UStG (2009) § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, § 13b Abs. 2 Satz 2, UStG (2014) § 27 Abs. 19
Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird nicht dadurch beeinflusst, dass es - etwa wegen eingetretener Festsetzungsverjährung - nicht mehr zu einer Steuerfestsetzung kommen wird und der Bauunternehmer daher keine Umsatzsteuer mehr an den Fiskus abführen muss.
Urteil vom 25. Juli 2024 - VII ZR 84/21
BGB §§ 31, 826; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV; StGB § 263
Zum Anspruch des Käufers auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in einem Kraftfahrzeug.
Urteil vom 29. Februar 2024 - VII ZR 903/21
BGB §§ 31, 826; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV
Zum Anspruch des Käufers auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in einem Kraftfahrzeug.
Urteil vom 15. Februar 2024 - VII ZR 446/21
ZPO § 319 Abs. 1
Zur Berichtigung des Urteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit.
Beschluss vom 27. September 2023 - VII ZR 133/22
ZPO § 906 Abs. 2, § 902 Satz 1 Nr. 6, § 851 Abs. 1, §§ 850k, 765a; BGB § 399 1. Fall
1. Bei der Corona-Überbrückungshilfe III (Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB nicht pfändbare Forderung.
2. Die Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III setzt sich nach deren Überweisung nicht an der Gutschrift auf einem regulären Girokonto des Schuldners fort. Ist der Schuldner eine juristische Person, kann er sich insoweit nicht auf eine entsprechende Anwendung der für ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO geltenden Schutzvorschriften berufen; ihm steht lediglich im Einzelfall bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden unzumutbaren Härte Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO zu.
Beschluss vom 16. August 2023 - VII ZB 64/21
BGB §§ 125, 242 Ca; HOAI (2009/2013) § 7 Abs. 1, 3
Erweist sich eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI ausnahmsweise als treuwidrig, weil das Vertrauen des Auftraggebers auf das vereinbarte niedrigere Honorar schutzwürdig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - VII ZR 174/19 Rn. 15 m.w.N., BGHZ 225, 297), liegen nicht zugleich die Voraussetzungen vor, unter denen der Architekt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert ist, sich auf das Fehlen einer schriftlichen und damit formwirk-samen Vereinbarung bei Auftragserteilung (§ 7 Abs. 1 HOAI) zu berufen. Hierzu bedarf es Feststellungen dazu, dass dies zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde und es daher gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich ist, sich auf die Formunwirksamkeit zu berufen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 - XII ZR 51/19 Rn. 27, BGHZ 224, 370).
Urteil vom 3. August 2023 - VII ZR 102/22
ZPO § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 753a Satz 1
§ 753a Satz 1 ZPO ist dahin auszulegen, dass Bevollmächtigte im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO (in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassounternehmer) bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Empfang des vom Gerichtsvollzieher gepfändeten oder seitens des Schuldners an den Gerichtsvollzieher freiwillig gezahlten Geldbetrags (sog. Geldempfangsvollmacht) versichern können; des Nachweises einer Geldempfangsvollmacht durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde bedarf es in diesen Fällen nicht.
Beschluss vom 5. Juli 2023 - VII ZB 35/21
BGB § 401, § 413; ZPO § 829, § 850c, § 851
1. Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197; Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 43/06, MDR 2007, 907).
2. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung oder eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach §§ 401, 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen. Mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (Satzung AK BW) für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird das Recht, einen Leistungsantrag nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW - auch rückwirkend - zu stellen, umfasst. Dem steht der sozialrechtlich gebotene Schutz des unpfändbaren Stammrechts eines berufsständischen Altersruhegelds nicht entgegen.
Beschluss vom 5. Juli 2023 - VII ZB 3/20
ZPO §§ 829a, 750
Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für eine Gläubigerin, deren Parteibezeichnung sich nach Erlass des Vollstreckungsbescheids geändert hat, nicht eröffnet, weil sie dem zuständigen Vollstreckungsorgan die Parteiidentität mit der Titelgläubigerin zweifelsfrei nachweisen muss. Die die Parteiidentität belegenden Urkunden müssen dem Vollstreckungsantrag beigefügt werden und schließen als vorlegungspflichtige andere Urkunden im Sinne des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Anwendung des vereinfachten Vollstreckungsantragsverfahrens gemäß § 829a ZPO aus.
Beschluss vom 10. Mai 2023 - VII ZB 23/22
BGB §§ 195, 199 Abs. 1; § 823 Abs. 2, § 826
Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen im sogenannten „Dieselskandal“.
Urteil vom 10. Mai 2023 – VII ZR 534/21
BGB §§ 421, 422, 426, 634; HOAI (2002) § 15 Abs. 2 Nr. 9
Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer besteht mangels Gesamtschuldverhältnisses nicht, wenn dem Besteller einerseits ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht zusteht und ihm andererseits Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bauwerks zustehen.
Urteil vom 1. Dezember 2022 - VII ZR 90/22
GG Art. 103 Abs. 1
Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 04. November 2020 - VII ZR 261/18 Rn. 13). Das Gericht ist verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu er-fassen und - soweit er eine zentrale Frage des Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden; von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - V ZR 19/20 juris, Rn. 6).
Beschluss vom 24. August 2022 – VII ZR 336/21
ZPO § 520 Abs. 1, § 519b Abs. 1 Satz 2, §§ 518, 516, § 240 a.F.; BGB § 204 Abs. 2
a) Das Gericht hat im Wege freier Beweiswürdigung zu klären, ob die Berufung der Partei fristgerecht eingegangen ist. Es hat den Sachverhalt vollständig und ohne Beschränkung auf die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses zu würdigen (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - XI ZR 283/16, juris).
b) Die Unaufklärbarkeit des rechtzeitigen Eingangs einer formwirksamen Berufungsschrift fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Rechtsmittelführers, wenn das Gericht die Akten vernichtet hat, ohne dass die Voraussetzungen hierzu vorgelegen haben.
c) Ein Untätigbleiben der Parteien nach Beendigung einer gemäß § 240 ZPO a.F. eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens stellt kein Nichtbetreiben des Ver-fahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB dar, wenn das Gericht dem Verfahren von Amts wegen Fortgang geben muss (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99, NJW 2000, 132).
Beschluss vom 29. Juni 2022 – VII ZB 52/21
ZPO § 138 Abs. 3; BGB § 826
1. Zur Beschränkung der Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen.
2. Zur Frage der Haftung des Fahrzeugherstellers wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Abgasreinigung.
3. Eine sekundäre Darlegungslast kann den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei treffen, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen; genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 26, WM 2021, 205).
Urteil vom 23. Juni 2022 – VII ZR 442/21
HOAI (2013) § 7; Richtlinie 2006/123/EG Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3;
AEUV Art. 49, Art. 56
1. § 7 HOAI (2013) kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.
2. Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin).
3. Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin).
Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 174/19
Pressemitteilung Nr. 82/22 vom 02. Juni 2022
ZPO § 287; BGB § 826
1. Die Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 39 m.w.N., NJW 2022, 321).
2. Zur Frage der Haftung des Fahrzeugherstellers wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Abgasreinigung.
3. Der im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung anzurechnende Wert der Nutzung eines geleasten Kraftfahrzeugs entspricht grundsätzlich den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 40 ff., NJW 2022, 321). Der Leasingnehmer trifft – jedenfalls im Regelfall – eine vom Kauf grundverschiedene Investitionsentscheidung, die eine Bewertung der Nutzungsvorteile nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Methode ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 - Rn. 41 m.w.N., NJW 2022, 321).
Urteil vom 21. April 2022 – VII ZR 247/21
BGB § 280 Abs. 1, 2, § 286; VV RVG Nr. 2300, 3100
Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. August 2019 - III ZR 205/17, WM 2019, 1833).
Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 320/21
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2
Zur Frage des Verjährungsbeginns mit Schluss des Jahres 2016 infolge grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB in einem sogenannten Dieselfall (hier: EA 189).
Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21
Pressemitteilung Nr. 18/2022 vom 10. Februar 2022
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, §§ 826 (H), 852
a) Zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB in einem sogenannten Dieselfall (hier: EA 189).
b) Jedenfalls in mehraktigen Fällen wie bei dem Kauf eines von dem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebrachten und von dem Geschädigten erst später von einem Dritten erworbenen Gebrauchtwagens führt der letztgenannte Erwerbsvorgang zu keiner Vermögensmehrung im Sinne von § 852 Satz 1 BGB auf Seiten des Herstellers.
Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21 - VII ZR 679/21 und VII ZR 717/21
Pressemitteilung Nr. 18/2022 vom 10. Februar 2022
ZPO § 574 Abs. 2
Zur Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig und zum Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsbeschwerdeverfahren.
Beschluss vom 12. Januar 2022 – VII ZB 37/21
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Zur Frage einer grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Grund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union.
Beschluss vom 24. November 2021 – VII ZR 321/21
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; BGB § 826
Die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB sind höchstrichterlich abstrakt seit langem geklärt und durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasreinigung weiter konkretisiert worden; ob die Voraussetzungen für eine Haftung gemäß § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegen, hängt von den in tatrichterlicher Würdigung des jeweiligen Sachvortrags zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab und kann nicht Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof sein.
Beschluss vom 10. November 2021 – VII ZR 415/21
ZPO § 494a Abs. 2, § 98 Satz 2; BGB § 133 B, § 157 C
Zur Auslegung eines Prozessvergleichs im Kostenfestsetzungsverfahren über die „Kosten des Rechtsstreits“ bei bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung über die Kosten eines vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens.
Beschluss vom 27. Oktober 2021 – VII ZB 7/21
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Zur Frage einer grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Grund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union.
Beschluss vom 27. Oktober 2021 – VII ZR 379/21
AEUV Art. 267 Abs. 3; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
Zum Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und den Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV.
Beschlüsse vom 29. September 2021 – VII ZR 152/21 – VII ZR 192/21 – VII ZR 210/21 und VII ZR 354/21
BGB § 826
1. Zur Frage eines Schadensersatzanspruches gegen den Automobilhersteller bei dem Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor („Thermofenster“).
2. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18 Rn. 43, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316; Beschluss vom 4. November 2020 - VII ZR 261/18 Rn. 14).
Urteile vom 16. September 2021 – VII ZR 286/20 – VII ZR 321/20 und VII ZR 322/20
Pressemitteilung Nr. 173/21 vom 16. September 2021
BGB § 826 E, Ga, H
a) Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Motortyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661).
b) Bei einer Abschalteinrichtung, die - wie hier - im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt.
c) Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer.
Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20
Pressemitteilung Nr. 173/2021 vom 16. September 2021
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Zur Frage einer grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Grund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union.
Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 172/21
BGB §§ 31; 826; 195; 199
Zur Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Falle des „Diesel- bzw. Abgasskandals“.
Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 294/20
AEUV Art. 267 Abs. 3; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
Zum Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und den Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV.
Beschlüsse vom 15. September 2021 – VII ZR 229/21 und VII ZR 263/21
ZPO § 574 Abs. 2
Zur Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde (Fehlen der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 50/20, NJW-RR 2021, 935 Rn. 7 m.w.N.)).
Beschluss vom 17. August 2021 – VIII ZB 14/21
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Zur Frage einer grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Grund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union.
Beschluss vom 04. August 2021 – VII ZR 7/21
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3
Zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung. Bei mehreren prozessualen Ansprüchen ist eine Berufungsbegründung für jeden Anspruch nötig (BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17 Rn. 9 m.w.N., NJW-RR 2018, 386).
Beschluss vom 04. August 2021 – VII ZB 15/21
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
Zum Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf Grund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens.
Beschluss vom 04. August 2021 – VII ZR 7/21
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
Zum Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf Grund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens.
Beschluss vom 21. Juli 2021 – VII ZR 108/21
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
Zum Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf Grund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens.
Beschlüsse vom 07. Juli 2021 – VII ZR 273/20 und VII ZR 304/20
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3
Zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung.
Beschluss vom 23. Juni 2021 – VII ZB 17/21
GG Art. 103 Abs. 1
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; dabei ist es allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14; vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20, juris Rn. 26 sowie Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 2020 - VIII ZR 64/19, NJW-RR 2020, 1019 Rn. 13 und vom 10. November 2020 - VIII ZR 18/20, juris Rn. 11). Geht das Gericht aber in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, a.a.O.).
Beschluss vom 22. Juni 2021 – VIII ZR 134/20
VOB/B (2012) § 2 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 313
Faktoren, die nicht Bestandteil der Berechnung des ursprünglichen Einheitspreises sind, bleiben bei dessen Anpassung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B (2012) unberücksichtigt.
Urteil vom 10. Juni 2021 - VII ZR 157/20
RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) Art. 10 Abs. 2 Buchst. p; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff., § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1
Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdar-lehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
Beschlüsse vom 08. Juni 2021 – XI ZR 17/21 – XI ZR 557/20 – XI ZR 18/21 und XI ZR 12/21
GG Art. 103 Abs. 1
Das Gericht ist zur Wahrung des Gebots des rechtlichen Gehörs unter anderem verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden; von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 - VII ZR 111/19 Rn.17, BauR 2020, 1679 = NZBau 2020, 573).
Beschluss vom 21. April 2021 – VII ZR 39/20
BGB § 648a a.F.; ZPO § 301 Abs. 1 Satz 1
a) Ein Teilurteil über eine Widerklage, mit der ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB a.F. geltend gemacht wird, ist nicht deshalb unzulässig, weil die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den Gegenstand der Klage besteht.
b) Zur Erreichung des Gesetzeszwecks ist wegen der Eilbedürftigkeit des Sicherungsanspruchs ein Ausnahmefall von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen, der es rechtfertigt, einen etwaigen Widerspruch zwischen Teilurteil und Endurteil hinzunehmen.
Urteil vom 20. Mai 2021 - VII ZR 14/20
ZPO § 238 Abs. 2, § 574 Abs. 1
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung.
Beschluss vom 05. Mai 2021 – VII ZB 18/19
BGB § 648a Abs. 1 Satz 1 a.F., §§ 195, 199 Abs. 1
Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB i.d.F. vom 23. Oktober 2008 [jetzt § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB] beginnt nicht vor dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit.
Urteil vom 25. März 2021 - VII ZR 94/20
ZPO §§ 724, 725; ZVG § 132; BGB § 432, § 2039
Der Miterbe, der allein oder zusammen mit weiteren Miterben Titelgläubiger (hier: in einem Zuschlagsbeschluss) eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs ist, kann die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen. Dieser Miterbe kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist
Beschluss vom 04. November 2020 - VII ZB 69/18
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1; § 421
a) Steht dem als Untervertreter handelnden Handelsvertreter ein Provisionsanspruch gegen den Hauptvertreter zu und wird dieser Provisionsanspruch außerdem durch einen Vollstreckungsbescheid gegenüber dem Unternehmer wegen Versäumung der Einspruchsfrist rechtskräftig tituliert, haften der Hauptvertreter und der Unternehmer dem Untervertreter gegenüber als Gesamtschuldner.
b) Ist der Unternehmer gegenüber dem Hauptvertreter weder aus Vertrag noch aus einemanderen Rechtsgrund zur Zahlung der vom Hauptvertreter geschuldeten Provisionen an den Untervertreter verpflichtet, haftet im Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander der Hauptvertreter allein.
c) Der Umstand, dass der Unternehmer den Vollstreckungsbescheid, der die Provisionsforderung des Untervertreters gegen den Hauptvertreter zum Gegenstandhatte, durch Versäumung der Einspruchsfrist gegen sich hat rechtskräftig werden lassen, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht dahin auszulegen, dass dieser dadurch eine selbständige Mithaftung für die vom Hauptvertreter geschuldete Provisionszahlung gegenüber dem Untervertreter übernehmen will.
Urteil vom 22. Oktober 2020 - VII ZR 293/19
BGB § 634 Nr. 4, §§ 280, 281
Die Anfrage des V. Zivilsenats nach § 132 Abs. 3 GVG vom 13. März 2020 – V ZR 33/19 – wird wie folgt beantwortet:
1. Der VII. Zivilsenat hält an der in dem Urteil vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17 Rn. 31 ff., BGHZ 218, 1) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach der Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf.
2. Der VII. Zivilsenat hält daran fest, dass sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Architekten gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB bei Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk realisiert haben, auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 Rn. 67, BGHZ 218, 1).
Beschluss vom 08. Oktober 2020 - VII ARZ 1/20
ZPO §§ 724, 726 Abs. 1, § 732 Abs. 1, §§ 767, 769, 795, 797; BGB § 1193 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2
a) Bei dem Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich grundsätzlich um eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO, wenn sich der Schuldner in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde in Ansehung der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
b) Enthält die Urkunde außerdem die Erklärung, dass dem Gläubiger ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, führt dies dazu, dass das Klauselerteilungsorgan auf Antrag eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO zu erteilen hat.
c) Ob dieser Nachweisverzicht aus materiell-rechtlichen Erwägungen unwirksam ist, ist im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen und kann deshalb vom Schuldner nicht mit Erfolg mit einer Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) geltend gemacht werden.
Beschluss vom 07. Oktober 2020 – VII ZB 56/18
BGB § 157 D; UStG (2009) § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 19
Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Werkunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird durch die Insolvenz des leistenden Unternehmers nicht beeinflusst (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).
Urteil vom 16. Juli 2020 – VII ZR 204/18
BGB § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 1 Bf, Cl
Ergibt sich aus den formularmäßigen Vertragsbestimmungen eines Bauvertrags – für sich oder in ihrem Zusammenwirken –, dass der Auftragnehmer für einen nicht unerheblichen Zeitraum über die Abnahme hinaus wegen möglicher Mängelansprüche des Auftraggebers eine Sicherheit stellen muss, die 8 % der Auftragssumme beträgt, führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – VII ZR 120/14, BauR 2015, 832 = NZBau 2015, 223; Urteil vom 1. Oktober 2014 – VII ZR 164/12, BauR 2015, 114 = NZBau 2014, 759; Urteil vom 5. Mai 2011 – VII ZR 179/10, BauR 2011, 1324 = NZBau 2011, 410).
Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 159/19
BGB § 631 Abs. 1, § 641 Abs. 1 Satz 1, 3 a.F., § 214, § 215 Abs. 1, § 242 Ba
Die Verjährung des Anspruchs des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werks führt nicht zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers.
Urteil vom 28. Mai 2020 - VII ZR 108/19
GG Art. 103 Abs. 1
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; dieses Gebot verpflichtet das Gericht u.a. dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und – soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft – in den Gründen zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – VII ZR 170/17 Rn. 16).
Beschluss vom 26. Februar 2020 – VII ZR 89/19
BGB § 635 a.F.; VOB/B (1992) § 13 Nr. 7 Abs. 1
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen nicht beseitigter Mängel des Werks nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Beseitigung der Mängel bemessen werden kann (BGH, Urteil vom 22. Februar2018 - VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1), findet auf vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge keine Anwendung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. September 2018 - VII ZR 45/17, BauR 2019, 246 = NZBau 2019, 235).
Urteil vom 19. Dezember 2019 - VII ZR 6/19
VOB/B 2009 § 2 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 133, § 157
a) Wie die Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen vorzunehmen ist, wenn eine Einigung über den neuen Einheitspreis nicht zustande kommt, ist in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht geregelt. Die Bestimmung gibt nur vor, dass bei der von den Parteien zu treffenden Vereinbarung über den neuen Preis Mehroder Minderkosten zu berücksichtigen sind. Die VOB/B legt die Verantwortung für die neue Preisbestimmung, durch die etwaigen Störungen des Äquivalenzverhältnisses entgegengewirkt werden soll, damit in die Hände der Vertragsparteien, die unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einen neuen Preis aushandeln sollen.
b) Abgesehen von der in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B vorgesehenen Einigung auf einen neuen Einheitspreis können die Vertragsparteien sowohl bei Vertragsschluss für den ungewissen Fall, dass Mengenmehrungen im Sinne dieser Bestimmung eintreten, als auch nachträglich, sobald aufgrund konkret eingetretener Mehrmengen ein neuer Einheitspreis verlangt wird, sich über einzelne Teilelemente der Preisbildung verständigen. Sie können etwa einen bestimmten Maßstab beziehungsweise einzelne Kriterien oder Faktoren festlegen, nach denen im konkreten Fall der neue Einheitspreis nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bestimmt werden soll.
c) Haben sich die Parteien nicht insgesamt oder im Hinblick auf einzelne Elemente der Preisbildung geeinigt, enthält der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Dabei entspricht es der Redlichkeit und dem bestmöglichen Ausgleich der wechselseitigen Interessen, dass durch die unvorhergesehene Veränderung der auszuführenden Leistungen im von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bestimmten Umfang keine der Vertragsparteien eine Besser- oder Schlechterstellung erfahren soll.
d) Die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien nach Treu und Glauben ergibt, dass - wenn nichts anderes vereinbart ist - für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind.
Urteil vom 8. August 2019 - VII ZR 34/18
BGB § 307 Abs. 3 Satz 1 Bf, § 650p Abs. 1
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), sind von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten, d.h. den Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann.
Zu den Leistungsbestimmungen, von denen die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Leistungspflichten des Architekten abhängig ist und die damit den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten bilden, gehören sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Beschaffenheit der von dem Architekten zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele.
UKlaG § 1, 3; BGB § 305 Abs. 1 Satz 1
Zur Frage, ob die in Vertragsmustern des Bundes für Verträge mit Architekten vorgesehenen Regelungen
"Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von _ _ _ _ € brutto/€ netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 2761: 200812, soweit diese Kostengruppen in der ESBau/KVMBau/HUBau/AABau erfasst sind."
als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind.
Urteil vom 11. Juli 2019 - VII ZR 266/17
GG Art. 103 Abs. 1
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Vorschrift verlangt auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Dazu gehört der Antrag einer Partei auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen, und zwar auch des Sachverständigen aus einem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren. Denn dieses Recht ist den Parteien nicht nur einfachrechtlich nach §§ 397, 402 ZPO gewährt, sondern Teil ihres Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr.;vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZR 170/16 Rn. 6 m.w.N., DWW 2017, 230).
Beschluss vom 06. März 2019 – VII ZR 303/16
ZPO § 86; HGB § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 3
Für die zulässige Einlegung eines Rechtsmittels durch eine Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter reicht es aus, wenn sie noch als prozessfähige Gesellschaft einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und Auftrag zur Einlegung des Rechtmittels erteilt hat. Eine solche Vollmacht wird gemäß § 86 ZPO durch den Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers nicht berührt, und zwar unabhängig davon, ob diese Veränderung vor oder nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit stattgefunden hat.
Entsprechendes gilt, wenn eine partei- und prozessfähige Handelsgesellschaft eine Prokura erteilt hat.
Beschluss vom 6. Februar 2019 – VII ZB 78/17
BGB § 280 Abs. 1, § 281, § 634 Satz 1 Nr. 4
Ein Besteller, der den Mangel nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17 Rn. 22-43, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Urteil vom 21. Juni 2018 - VII ZR 173/16 Rn. 14, BauR 2018, 1725 = NZBau 2018, 523).
Urteil vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 71/15
ZPO § 321a
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 – VII ZR 206/17 Rn. 2; Beschluss vom 29. März 2017 - VII ZR 262/15 Rn. 2).
Beschluss vom 05. Dezember 2018 – VII ZR 159/16
BGB § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 A, Fa, Fb, Ha, Hb
a) Lässt ein Besteller Bauwerksmängel nicht beseitigen, scheidet im Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus.
b) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen.
c) Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel des Bauwerks zur Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Bauvertrags vorliegt, kann der Besteller stattdessen seinen Schaden auch in der Weise bemessen, dass er ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermittelt.
d) Darüber hinaus hat der Besteller wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadenersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten, wenn er den Mangel des Bauwerks beseitigen lassen will.
(Im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 VII ZR 46/17, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen)
Urteil vom 8. November 2018 - VII ZR 100/16
GG Art. 103 Abs. 1
1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 – V ZR 285/17 Rn. 7; Beschluss vom 21. März 2018 - VII ZR 170/17 Rn. 16, BauR 2018, 1162 = NZBau 2018, 349).
2. Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Besteller grundsätzlich nicht akzeptieren. Der Besteller muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird (BGH, Urteil vom 27. März 2003 – VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301, juris Rn.10).
Beschluss vom 10. Oktober 2018 – VII ZR 229/17
RVG § 15 Abs. 2
Die anwaltliche Vertretung in einem Verfahren, das wechselseitige Nichtzulassungsbeschwerden zum Gegenstand hat, stellt in der Regel dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG dar.
Beschluss vom 26. September 2018 - VII ZB 54/16
BGB § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a.F. (= § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB); Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU)
Senkrechtlift
Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. (= § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) gilt jedenfalls regelmäßig nicht für Werkverträge nach § 631 BGB.
Urteil vom 30. August 2018 - VII ZR 243/17
BGB § 631, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2
Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage - zwar selten, aber vorhersehbar - nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.
Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17
Pressemitteilung 120/18
BGB § 634 Nr. 2, 3 und 4, §§ 280, 281, 637, 638, 249 Abs. 1 A, Fa, Fb, Ha, Hb; VOB/B (2002) § 13
1. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
2. a) Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann den Schaden in der Weisebemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen.
b) Der Schaden kann in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB auch in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird. Maßstab ist danach die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses.
3. a) Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel beseitigen lässt, kann die von ihm aufgewandten Mängelbeseitigungskosten als Schaden gemäß §634 Nr.4, §§280, 281BGB ersetzt verlangen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.
b) Darüber hinaus hat der Besteller, der Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes gemäß §634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB verlangt hat, grundsätzlich weiterhin das Recht, Vorschuss gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB zu fordern, wenn er den Mangel beseitigen will.
4. Auch im Verhältnis zum Architekten scheidet hinsichtlich der von ihm zu vertretenden Planungs-oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus.
5. a) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen oder gegebenenfalls -bei Veräußerung des Objekts -nach dem konkreten Mindererlös.
b) Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel des Bauwerks zur Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Bauvertrags vorliegt, kann der Besteller stattdessen seinen Schaden auch in der Weise bemessen, dass er ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermittelt.
6. a) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks beseitigen, sind die von ihm aufgewandten Kosten als Schaden gemäß § 634 Nr.4, § 280 Abs. 1 BGB vom Architekten zu ersetzen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.
b) Darüber hinaus hat der Besteller wegen Planungs-oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerkbereits verwirklicht haben, einen Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr.4, § 280 BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten.
Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17
ZPO § 850k Abs. 4; SGB II § 42 Abs. 4 (in der seit 1. August 2016 geltenden Fassung)
1. Bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO ist auch der sich aus § 42 Abs. 4 SGB II (in der seit 1. August 2016 geltenden Fassung) ergebende Pfändungsschutz zu berücksichtigen.
2. Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2018 VII ZB 21/17).
Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 633 ff.
1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - VII ZR 160/12, NZBau 2014, 221 Rn. 12).
2. Zur Mängelrüge beim Werkvertrag:
Der Besteller genügt den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sogenannte Symptomtheorie, st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 41/14, BauR 2017, 106 Rn. 22 m.w.N.).
Beschluss vom 14. Dezember 2017 – VII ZR 217/15
BGB §§ 242 Ba, 133 B und C, 157 B; VOB/B (2006) § 13 Nr. 1
1. Der Auftragnehmer schuldet gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B (2006) grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme.
2. a) In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer den Auftraggeber regelmäßig über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren, es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen.
b) Der Auftraggeber hat sodann im Regelfall zwei Optionen. Der Auftraggeber kann zum einen die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen mit der Folge, dass ein aufwändigeres Verfahren zur Herstellung erforderlich werden kann, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Parteien vorgesehen. Der Auftragnehmer kann, soweit hierfür nicht von der Vergütungsvereinbarung erfasste Leistungen erforderlich werden, im Regelfall eine Vergütungsanpassung nach § 1 Nr. 3 oder 4, § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B (2006) verlangen. Der Auftraggeber kann zum anderen von einer Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit von einer etwaigen Verteuerung des Bauvorhabens absehen.
VOB/B (2006) § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1
3. Ein Anspruch aus § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2006) setzt gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 5 VOB/B (2006) grundsätzlich eine schriftliche Kündigungserklärung des Auftraggebers voraus. Bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers muss der Auftraggeber, der Vorschuss verlangt, zumindest konkludent zum Ausdruck bringen, dass er den Vertrag mit dem Auftragnehmer beenden will (Abweichung von BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - VII ZR 76/11, BGHZ 192, 190 Rn. 9; Versäumnisurteile vom 9. Oktober 2008 - VII ZR 80/07, BauR 2009, 99 Rn. 16 = NZBau 2009, 173 und vom 5. Juli 2001 - VII ZR 201/99, BauR 2001, 1577, juris Rn. 6 = NZBau 2001, 623; Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 164/99,
BauR 2000, 1479, 1481, juris Rn. 21 = NZBau 2000, 421).
Urteil vom 14. November 2017 - VII ZR 65/14
EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1; ZPO § 3
Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts – und einer entsprechend höheren Beschwer – rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 – VI ZR 152/16 – Rn. 6 m.w.N.) Insbesondere ist der Beschwerdeführer gehindert, neue Angaben zur Bewertung eines Feststellungsbegehrens zu machen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 – III ZR 300/15 Rn. 5 i.V.m. Rn. 9 ff. und vom 16. Mai 2013 – VII ZR 253/12 – NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3).
Beschluss vom 21. Juni 2017 – VII ZR 41/17
BGB § 179 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1
Wechselt ein Kläger nur die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Klageantrag zu erweitern oder diesen auf einen anderen Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Änderung des Streitgegenstands vor (Anschluss an BGH, Urteile vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, BauR 2012, 1644 = NZBau 2012, 567; vom 24. Januar 2002 - III ZR 63/01, BGHReport 2002, 397; vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20; vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286).
Es stellt danach keine Änderung des Streitgegenstands dar, wenn ein Kläger seinen gemäß § 179 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden zunächst nach dem negativen Interesse (Vertrauensschaden) berechnet und im Laufe des Verfahrens die Berechnung dahingehend ändert, dass er nunmehr stattdessen Ersatz des positiven Interesses (Erfüllungsinteresses) begehrt, sofern Klageantrag und Lebenssachverhalt unverändert bleiben.
Versäumnisurteil vom 18. Mai 2017 - VII ZR 122/14
HOAI (2002) §§ 1, 4 Abs. 2 und 4
Die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet einen Vergütungsanspruch nicht. Die vergütungsfreie akquisitorische Phase endet, sobald eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Für die hiervon erfassten Leistungen kann der Architekt grundsätzlich eine Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI (2002) verlangen, wenn und soweit seine Leistungen von den Leistungsbildern der HOAI (2002) erfasst sind.
Urteil vom 16. März 2017 - VII ZR 35/14
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes, privates Sachverständigengutachten ist nicht deshalb gegeben, weil einem solchen privaten Gutachten im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukäme als sonstigem Parteivortrag.
Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14
BGB § 634 Nr. 3, Nr. 4, § 638, § 281, § 280 Abs. 1
a) Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.
b) Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet und der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung erklärt.
c) Die Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3, § 638 BGB schließt einen Schadensersatzanspruch des Bestellers statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB nicht aus, wenn mit diesem Schadensersatz statt der Leistung als kleiner Schadensersatz begehrt wird.
Urteil vom 19. Januar 2017 - VII ZR 235/15
ZPO § 85 Abs. 2, § 233
Ein Anwalt, der eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausschöpft, hat wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Mai 2006 - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Rn. 8 m.w.N.). Der erhöhte Sorgfaltsmaßstab führt jedoch nicht dazu, dass ein Rechtsanwalt technische Geräte (hier Telefaxgerät) stets auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüfen muss, ohne hierfür einen konkreten Anlass zu haben.
Beschluss vom 16. November 2016 – VII ZB 35/14
GG Art. 103 Abs. 1 GG; BGB § 280, § 281, 634 Nr. 4
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 - VII ZR 78/13, BauR 2015, 1528 Rn. 7; vom 22. August 2012 - VII ZR 2/11, BauR 2012, 1822 Rn. 14 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn der Tatrichter dieses Vorbringen zwar zur Kenntnis genommen hat, das Unter-lassen der danach gebotenen Beweisaufnahme aber im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 - VII ZR 78/13, a.a.O.; vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, NJW-RR 2007, 500 Rn. 9 m.w.N.).
Beschluss vom 16. November 2016 – VII ZR 23/14
GG Art. 103 Abs. 1
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Verteidigungsvorbringens des Beklagten zu einer Frage nicht ein, das für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 – VII ZR 28/15 – Rn. 7; Beschluss vom 20. Mai 2014 – VII ZR 187/13 – Rn. 6; Beschluss vom 16. März 2011 – VIII ZR 338/09 – WuM 2011, 300 Rn. 3; BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14 m.w.N.).
Beschluss vom 10. August 2016 – VII ZR 158/15
HGB § 89b Abs. 4 Satz 1; BGB § 134
Eine Vertragsbestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter laufend zu zahlenden Vergütung auf den künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll, verstößt im Zweifel gegen die zwingende Vorschrift des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB und ist daher in der Regel gemäß § 134 BGB nichtig.
Eine solche Vertragsbestimmung ist nur dann rechtswirksam, wenn sich feststellen lässt, dass die Parteien auch ohne die Anrechnungsabrede keine höhere Provision vereinbart hätten, als dem Teil der Gesamtvergütung entspricht, der nach Abzug des abredegemäß auf den Ausgleichsanspruch anzurechnenden Teils verbleibt. Die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzung vorliegt, trifft den Unternehmer. Ist eine derartige Vertragsbestimmung hiernach nichtig, so ist der zur Anrechnung vorgesehene Teil der Vergütung als vom Unternehmer geschuldeter Teil der Gesamtvergütung anzusehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Januar 1972 – VII ZR 81/70, BGHZ 58, 60).
Urteil vom 14. Juli 2016 - VII ZR 297/15
BGB § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2
Ein Rechtsanwalt und Steuerberater, der Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten an einem Haus ausführen lässt, das in erster Linie der Deckung seines Wohnbedarfs und in untergeordnetem Umfang auch dem Betrieb seiner Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei dient, ist gemäß § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB nicht zur Stellung einer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet.
Urteil vom 10. März 2016 – VII ZR 214/15
BGB §§ 433, 437 Nr. 1, § 439;
WEG § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, § 10 Abs. 6 Satz 3
a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann kaufvertragliche Nacherfüllungsansprüche der Erwerber gegen den Bauträger gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB an sich ziehen und deren gemeinschaftliche gerichtliche Durchsetzung beschließen, wenn diese Ansprüche jeweils in vollem Umfang auf Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum und damit auf das gleiche Ziel gerichtet sind.
b)
Bei Eigentumswohnungen, die ein Bauträger ungefähr drei Jahre nach Errichtung veräußert und die zuvor vermietet waren, richtet sich die Sachmängelhaftung nach Kaufvertragsrecht.
Urteil vom 25. Februar 2016 – VII ZR 156/13
BGB §§ 633, 634
a) Für die Beurteilung, ob ein Werk mangelhaft ist, kommt es nach einer durchgeführten Abnahme auf den Zustand des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme an.
b) Die Verletzung einer Prüfungs- und Hinweispflicht durch den Werkunternehmer ist kein Tatbestand, der eine Mängelhaftung begründen kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. November 2007 – VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 Rn. 22).
Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 210/13
ZPO § 233
Übernimmt der Rechtsanwalt die Fristenkontrolle für fristgebundene Schriftsätze im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen. Hierzu gehört bei der Übermittlung per Telefax, dass er sich vor Löschung der Frist im Fristenkalender darüber Klarheit verschafft, dass ein ordnungsgemäßes Sendeprotokoll und eine Empfangsbestätigung vorliegen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW – RR 2009, 785).
Beschluss vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15
GG Art. 103 Abs. 1
Zur Verletzung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG durch Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens.
Beschluss vom 28. Januar 2016 – VII ZR 162/13
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben, wozu eine aus sich heraus verständliche Angabe gehört, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2015 – VI ZB 18/15 Rn. 8; vom 22. Mai 2014 – IX ZB 46/12 Rn. 7; vom 23. Oktober 2012 – XI ZB 25/11, NZBau 2013, 34 Rn. 10; jeweils m.w.N.).
Beschluss vom 02. Dezember 2015 – VII ZB 48/13
ZPO § 91 Abs. 1, § 130 Nr. 6, § 130a, § 802c; RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3, Abs. 4
a) Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, juris).
b) § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwVG BW gebietet lediglich die Mitteilung, dass der der Vollstreckung zugrunde liegende Verwaltungsakt vollstreckbar ist. Eine Darlegung, ob sich die Vollstreckbarkeit aus der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ergibt, ist nicht erforderlich.
c) Die Kosten eines Rechtsbehelfsverfahrens in einer Zwangsvollstreckungssache, in dem der Gläubiger obsiegt, können dem Schuldner in Ausnahme zu § 91 Abs. 1 ZPO dann nicht auferlegt werden, wenn er keine Kenntnis von dem Verfahren und daher auch keine Gelegenheit sich zu äußern hatte (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 – IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980 f., juris Rn. 17).
Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZB 11/15
ZPO § 732 Abs. 1
1. Bei einer von einem Notar erteilten Vollstreckungsklausel ist im Erinnerungsverfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO der Umfang einer der notariellen Urkunde beigefügten Vollmacht zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 – I ZB 65/11 – NJW 2012, 3518).
2. Zur Auslegung einer solchen Urkunde.
Beschluss vom 09. September 2015 – VII ZB 17/13
VOB/B (1990) § 13 Nr. 5, 7; ZPO § 717 Abs. 2
a) Verlangt der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten, so hat er darzulegen, dass die durchgeführten Maßnahmen der Mängelbeseitigung dienten. Es besteht keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen. Ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunternehmer werde nur Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführen, besteht nicht.
b) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil im Rechtsmittelzug teilweise abgeändert, so besteht ein Schadensersatzanspruch des Schuldners aus § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur, soweit das Urteil zum Nachteil des Gläubigers abgeändert worden ist (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 8. März 2007 – VII ZR 101/05, BauR 2007, 912 = NZBau 2007, 446, juris Rn. 10).
Urteil vom 25. Juni 2015 - VII ZR 220/14
Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 817 Satz 2 Halbs. 1; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1).
Urteil vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14
Pressemitteilung 95/15
BGB § 280 Abs. 1, § 281, § 634 Nr. 4, § 635 a.F.
Im Lichte der Erwägungen, die den Gesetzgeber bei Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung einer Sache bewogen haben, die Umsatzsteuer aus der Berechnung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages herauszunehmen, sofern sie nicht tatsächlich angefallen ist (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S.13), hält es der Bundesgerichtshof auch bei einem werkvertraglichen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs.1, Abs. 3, § 281 BGB für eine Überkompensation des Schadens des Bestellers, wenn die nicht angefallene Umsatzsteuer berücksichtigt wird (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 176/09, aaO Rn.14).
Beschluss vom 11. März 2015 – VII ZR 270/14
BGB §§ 133 B, 157 B; VOB/B § 2 Nr. 5
Die Anwendung der Grundsätze der Mehrvergütung bei verzögerter Vergabe kommt auch bei einem Baukonzessionsvertrag in Betracht (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47).
Urteil vom 18. Dezember 2014 - VII ZR 60/14
BGB § 648 Abs. 1 Satz 1
Der Unternehmer wird durch § 648 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht davor geschützt, dass der Besteller das Grundstück veräußert, auf dem der Unternehmer die nach dem Vertrag geschuldete Bauleistung zu erbringen hat. Dem Unternehmer kann daher nur in Ausnahmefällen gegen einen Dritten, der das Grundstück von dem Besteller erwirbt, ein Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zustehen.
Urteil vom 18. Dezember 2014 - VII ZR 139/13
BGB § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 Abs. 1
Der Besteller muss sich ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, wenn der Architekt zwar nicht einseitig eine Planungsänderung vorgibt, eine solche jedoch auf sein Betreiben hin einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart wird und der Architekt hinsichtlich dieser Änderung die Planungsverantwortung übernimmt. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer einen Änderungsvorschlag unterbreitet hat.
Urteil vom 16. Oktober 2014 - VII ZR 152/12
GG Art. 103 Abs. 1
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.
Beschluss vom 20. Mai 2014 – VII ZR 187/13
SGB II § 16d Abs. 7 Satz 1; ZPO § 850a Nr. 3
Zur Mehraufwandsentschädigung nach § 16d Abs. 7 Satz 1 SGB II.
Beschluss vom 14. Mai 2014 – VII ZB 56/12
BGB § 242, § 150 Abs. 2
Die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 129/09, BauR 2010, 1929 Rn. 26 = NZBau 2010, 628).
Diese Anforderungen können im Einzelfall nicht gewahrt sein, wenn der Empfänger eines schriftlichen Angebots an Stelle des ursprünglichen Textes die von ihm vorgenommenen wesentlichen Änderungen mit gleichem Schriftbild so in den Vertragstext einfügt, dass diese nur äußerst schwer erkennbar sind, und in einem Begleitschreiben der Eindruck erweckt wird, er habe das Angebot unverändert angenommen.
Urteil vom 14. Mai 2014 - VII ZR 334/12
BGB § 634, § 635 a.F.; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2
Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz an sich gezogen, ist die fristgebundene Aufforderung zur Beseitigung der betreffenden Mängel mit Ablehnungsandrohung seitens eines einzelnen Wohnungseigentümers unwirksam, wenn diese mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft kollidiert.
Das kann der Fall sein, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zeitpunkt, in dem der einzelne Wohnungseigentümer die Mängelbeseitigung verlangt, diese nicht zulässt, weil sie eine weitere Klärung der gebotenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen für erforderlich hält.
Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 266/13
ZPO §§ 101, 485
Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers setzt dessen Beitritt im Hauptsacheverfahren nicht voraus.
Beschluss vom 5. Dezember 2013 – VII ZB 15/12
ZPO § 33 Abs. 1
Eine isolierte Drittwiderklage des vom Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Generalplaners gegen die von ihm beauftragten Fachplaner auf Freistellung von den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen des Bauherrn ist unzulässig.
Urteil vom 7. November 2013 - VII ZR 105/13
EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1; InsO § 182
1. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 – VII ZR 200/05, BauR 2007, 590 = NZBau 2007, 174 Rn. 3 und vom 2. März 2011 – IV ZR 231/09, juris, Rn. 3).
2. Das Rechtsmittel eines Nebenintervenienten ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei. Der Nebenintervenient kann keinen Rechtsschutz im eigenen Interesse verlangen; er ist nicht selbst Partei, sondern unterstützt lediglich die Hauptpartei, der er beigetreten ist. Demzufolge kommt es für die Beurteilung, ob eine zu erreichende Rechtsmittelsumme und die erforderliche Beschwer gegeben sind, auf die Person der Hauptpartei an (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 – I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 unter II.2. mwN; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 67 Rn. 5 mwN).
Beschluss vom 25. September 2013 – VII ZR 340/12
GG Art. 103 Abs.1; ZPO §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2, 531 Abs. 1
Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Zurückweisung verspäteten Vorbringens.
Beschluss vom 02. September 2013 – VII ZR 242/12
GVG § 13; ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1; HGB § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
a) Ein selbständiger Handelsvertreter, dem verboten ist, für Konkurrenzunternehmer tätig zu sein, und der eine anderweitige Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige und Vorlage von Unterlagen über diese Tätigkeit aufnehmen darf, ist kein Einfirmenvertreter kraft Vertrags im Sinne des § 92a Abs.1 Satz 1 Alt. 1 HGB.
b) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
Beschlüsse vom 18. Juli 2013 – VII ZB 27/12 und VII ZB 45/12
BGH-Urteil zum Steilküstenabbruch auf Rügen
BGB (31.12.2001) § 633 Abs. 1, § 635; HOAI (1.1.1996) § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1
Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt muss mit dem Auftraggeber erörtern, ob dieser trotz ihm bekannter risikoreicher Bodenverhältnisse - hier: unzureichende Standsicherheit des Bauvorhabens wegen der Lage an einem abbruchgefährdeten Steilhang - an dem Bauvorhaben festhalten will.
Unterlässt der Architekt die gebotene Erörterung, ist er beweispflichtig dafür, dass der Auftraggeber an dem Bauvorhaben festgehalten hätte, wenn ihm die Gefährdung in ihrer ganzen Tragweite bewusst gemacht worden wäre.
Diese Grundsätze gelten auch für den Tragwerksplaner, weil auch er im Rahmen der von ihm vertraglich übernommenen Grundlagenermittlung standortbezogene Einflüsse unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber klären muss.
BGB § 254 Abs. 1
Muss sich dem Auftraggeber aufgrund eigener Kenntnis tatsächlicher Umstände aufdrängen, dass die Planung des Architekten sowie die Statik des Tragwerksplaners eine bestimmte Gefahrenlage in Kauf nehmen, verstößt der Auftraggeber regelmäßig gegen die in seinem eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schaden zu bewahren, wenn er die Augen vor der Gefahrenlage verschließt und das Bauvorhaben durchführt (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 8/10, BauR 2011, 869 = NZBau 2011, 360).
Urteil vom 20. Juni 2013 - VII ZR 4/12
Pressemitteilung Nr. 105/13
BGB § 633 Abs. 2, §§ 254, 278
Die von einem Tragwerksplaner für ein Gebäude erstellte Statik ist mangelhaft, wenn sie den vereinbarten Zweck, die Standfestigkeit des Gebäudes unter Berücksichtigung des Baugrundes und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten, nicht erfüllt, weil sie die nach den konkreten Boden- und Grundwasserverhältnissen erforderlichen Maßnahmen nicht vorsieht.
Den Auftraggeber trifft grundsätzlich die Obliegenheit, dem Tragwerksplaner die für die mangelfreie Erstellung der Statik erforderlichen Angaben zu den Boden- und Grundwasserverhältnissen zu machen. Hat er unzutreffende Angaben gemacht und ist deshalb die Statik mangelhaft, trifft den Auftraggeber für einen daraus entstehenden Schaden eine Mithaftung wegen Verschuldens gegen sich selbst.
Hat der von dem Auftraggeber beauftragte planende Architekt die unzutreffenden Angaben gemacht, muss sich der Auftraggeber dessen Verschulden gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.
Urteil vom 15. Mai 2013 - VII ZR 257/11
ZPO § 103 Abs. 1, § 244 Abs. 1, § 249
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss entfaltet von Beginn an keine rechtlichen Wirkungen, wenn der die Kostengrundentscheidung enthaltende Titel mangels wirksamer Zustellung nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet ist und es damit an einer notwendigen Voraussetzung für einen Kostenfestsetzungsbeschluss fehlt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 – X ZB 36/07, NJW - RR 2008, 1082 Rn. 5).
Die Zustellung eines Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 1 ZPO während der Unterbrechung des Berufungsverfahrens nach §§ 244, 249 ZPO ist grundsätzlich unwirksam (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. März 1990 – III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 107).
Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZB 13/12
GG Art. 103 Abs. 1
Zur Gewährleistung der „Waffengleichheit“, wie er aus dem Gleichheitssatz, dem Rechts-staatsgebot und Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitet werden kann, muss das Gericht den Parteien Gelegenheit geben, ihre Darstellung eines Vier-Augen-Gespräches im Rahmen einer beiderseitigen Parteianhörung auf der Grundlage des § 141 ZPO oder des § 448 ZPO in den Prozess einzubringen (vgl. BGH, Urteile vom 09. Juni 2011 – IX ZR 75/10, NJW 2011, 2889; vom 08. Juli 2010 – III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 und vom 27. September 2005 – XI ZR 216/04, NJW-RR 2006, 61 unter II 3 b).
Beschluss vom 14. März 2013 – VII ZR 39/12
GG Art. 103 Abs. 1
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt bei einem Umstand vor, aus dem sich klar ergibt, dass das Gericht nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, entscheidungserhebliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine rechtlichen Erwägungen einzubeziehen. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrages in den Entschei-dungsgründen nicht Stellung nimmt oder angebotene Beweise für entscheidungserhebliche Tat-sachen nicht erhebt (vgl. BVerfG, NJW-RR 1995, 1033).
Beschluss vom 10. Januar 2013 – VII ZR 264/11
BGB § 133, § 157, § 275
Die Domainbedingungen der Domain-Registrierungsstelle DENIC eG von 2004 erfordern für einen Providerwechsel einen diesbezüglichen vom Domaininhaber autorisierten Auftrag. Nach den Erläuterungen der DENIC zum Providerwechsel (Stand: 29. Oktober 2003) kommt dem Schweigen des bisher die Domain verwaltenden DENIC-Mitglieds auf Anfragen der Beklagten, zu einem Providerwechselauftrag Stellung zu nehmen, nicht der Erklärungswert zu, dass das bisher die Domain verwaltende DENIC-Mitglied im Namen des Domaininhabers dem Providerwechsel zustimmt und damit den neuen Provider im Wege der Erteilung einer Außenvollmacht bevollmächtigt.
Schließt die Domain-Registrierungsstelle DENIC eG sukzessive mehrere Domainverträge bezüglich derselben Domain ab, so ist die Frage, welchen Vertrag sie erfüllen muss, grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu Gunsten desjenigen zu beantworten, der als erster den Domainvertrag abgeschlossen hat.
Urteil vom 25. Oktober 2012 - VII ZR 146/11
ZPO § 850c; SGB I § 54 Abs. 4; SGB II § 19 Abs. 1, Abs. 3, § 22
Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850c ff. ZPO pfändbar (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706).
Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 74/11
BGB § 635 Abs. 3, § 251 Abs. 2 Satz 1, § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1
a) Der Besteller kann unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung für Mängel der Werkleistung beanspruchen, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung hinsichtlich dieser Mängel gemäß § 635 Abs. 3 BGB zu Recht als unverhältnismäßig verweigert hat.
b) Macht der Besteller werkvertraglichen Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten geltend, entsprechen die für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit dieses Aufwands nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgeblichen Kriterien denen, die bei der gemäß § 635 Abs. 3 BGB gebotenen Prüfung des unverhältnismäßigen Nacherfüllungsaufwands heranzuziehen sind.
Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 180/11 - VII ZR 179/11
Keine Mehrvergütungsansprüche des Bauunternehmers wegen Bauzeitverschiebung infolge Vergabeverzögerung nach Annahme eines Zuschlags mit veränderter Bauzeit
BGB §§ 133, 157, 150 Abs. 2, § 242
Erteilt der Auftraggeber in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen den Zuschlag auf das Angebot des Bieters unter Herausnahme einzelner Leistungen, ohne dass dies in der Ausschreibung so vorgesehen ist, liegt darin gemäß § 150 Abs. 2 BGB die Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot des Auftraggebers.
Enthält das neue Angebot wegen der Verzögerung des Vergabeverfahrens eine neue Bauzeit und bringt der Auftraggeber eindeutig und klar zum Ausdruck, dass er den Vertrag mit diesen Fristen zu dem angebotenen Preis bindend schließen will, kann es nicht dahin ausgelegt werden, der Zuschlag sei auf eine Leistung zur ausgeschriebenen Bau-zeit erteilt worden (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - VII ZR 213/08, BGHZ 186, 295 und VII ZR 129/09, BauR 2010, 1929 = NZBau 2010, 628 = ZfBR 2010, 810; Urteil vom 25. November 2010 - VII ZR 201/08, BauR 2011, 503 = NZBau 2011, 97 = ZfBR 2011, 235).
Ein solches modifiziertes Angebot des Auftraggebers kann regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, dass stillschweigend das Angebot unterbreitet wird, die Vergütung wegen dem Auftragnehmer infolge der Bauzeitänderung etwa entstehender Mehrkosten in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen.
Nimmt der Bieter das modifizierte Angebot an, muss er die Leistung in der neuen Bauzeit zu den vereinbarten Preisen erbringen.
Urteil vom 6. September 2012 – VII ZR 193/10
Pressemitteilung Nr. 145/12
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1
Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist.
Beschluss vom 23. August 2012 - VII ZR 155/10
GG Art. 103 Abs. 1
Das Außerachtlassen entscheidungserheblichen Sachvortrags verletzt den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG; der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Sachvortrags zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Beschluss vom 14. Juni 2012 – VII ZR 63/10
BGB § 414
Allein das Ausstellen einer Rechnung auf einen am Werkvertrag nicht beteiligten Dritten und deren Begleichung durch diesen stellt keine Schuldübernahme durch den Dritten dar.
Urteil vom 12. April 2012 - VII ZR 13/11
BGB §§ 423, 242, 254
Von einer beschränkten Gesamtwirkung eines mit einem Gesamtschuldner geschlossenen Vergleichs kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Parteien den Willen haben, den Gesamtschuldner auch von dem Risiko zu befreien, dass der Vergleich durch einen Gesamtschuldnerausgleich ganz oder teilweise wertlos wird.
Urteil vom 22. März 2012 – VII ZR 129/11
ZPO § 836 Abs. 3
Zur Pflicht zur Herausgabe von Kontoauszügen bei Kontenpfändung.
Beschluss vom 08. März 2012 – VII ZB 99/10
HOAI § 4 Abs. 1 a.F.
Eine Mindestsatzunterschreitung liegt vor, wenn das für die vertraglichen Leistungen insgesamt vereinbarte Honorar unterhalb des nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Honorars liegt. Eine isolierte Prüfung, ob einzelne in der Honorarordnung vorgesehene Abrechnungseinheiten unterhalb der Mindestsätze honoriert werden, ist nicht zulässig.
HOAI § 22 Abs. 1, § 66 Abs. 1 a.F.
Ein Auftrag umfasst jedenfalls dann mehrere Gebäude im Sinne der § 22 Abs. 1, § 66 Abs. 1 HOAI a.F., wenn die Gebäude konstruktiv voneinander getrennt sind und nicht in einem funktionellen Zusammenhang stehen.
Urteil vom 9. Februar 2012 - VII ZR 31/11
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, §§ 103 ff.
Eine prozessuale Kostenerstattung von zuvor auf materiell-rechtlicher Grundlage erfolglos eingeklagten Kosten eines Privatgutachters scheidet aus, wenn der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch mit der Begründung abgewiesen worden ist, mit der der Anspruch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird (hier: Erforderlichkeit eines Privatgutachtens).
Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 95/09
BGB §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1
Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet unabhängig von einer etwaigen Haftung des Verkäufers seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat (Bestätigung von BGH, Urteile vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 7/11, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VII ZR 136/11, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Urteil vom 26. Januar 2012 - VII ZR 164/11
BGB §§ 254 Abs. 2 Satz 1, 242
Haftet der wegen eines Fehlers bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes zum Schadensersatz verpflichtete Tierarzt neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner, trifft den Käufer grundsätzlich nicht die Obliegenheit, zur Schadensminderung zunächst seine Ansprüche gegen den Verkäufer gerichtlich geltend zu machen.
Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 136/11
BGB §§ 280 Abs. 1, 281
Wählt ein Unternehmer, der nach einem Wasserschaden in einem Gebäude damit beauftragt ist, den Fußbodenaufbau zu trocknen, und zu diesem Zweck den Fliesenbelag öffnen muss, eine Trocknungsmethode, die zu größeren Schäden am Gebäude als erforderlich führt, ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers nicht davon abhängig, dass er dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Urteil vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 198/10
ZPO § 304 Abs. 1
Lässt sich ohne weitere Tatsachenaufklärung nicht feststellen, ob dem Kläger ein von ihm ausschließlich konkret nach dem entgangenen Rohertrag berechneter Schaden entstanden ist, kann die für den Erlass eines Zwischenurteils über den Grund erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in irgendeiner Höhe besteht (st. Rspr., vgl. BGH, Ur-teil vom 7. März 2005 - II ZR 144/03, NJW-RR 2005, 1008, 1009 m.w.N.), nicht damit begründet werden, dass der Kläger den Schaden auch abstrakt berechnen könnte.
Urteil vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 12/09
ZPO §§ 765a, 835 Abs. 4 Satz 1, 850k Abs. 1 Satz 2
Ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO kann am Monatsende nur insoweit an den Gläubiger ausgezahlt werden, als dieses den dem Schuldner gemäß § 850k Abs. 1 ZPO zustehenden monatlichen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt.
Beschluss vom 10. November 2011 – VII ZB 32/11
ZPO §§ 322 Abs. 1, 522 Abs. 2
Im Falle der Abweisung eines Zahlungsanspruchs als (noch) nicht fällig erwächst in materielle Rechtskraft, dass der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegen den Beklagten keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Oktober 1989 V ZR 263/86, WM 1989, 1897).
In den Fällen der Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO tritt an die Stelle des Zeitpunkts der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem das Berufungsgericht Vortrag der Parteien bei seinem Beschluss berücksichtigen musste.
Urteil vom 28. Juli 2011 - VII ZR 180/10
BGB § 346 Abs. 2 Satz 2, § 638 Abs. 3
Der vom Besteller nach Rücktritt von einem Bauvertrag geschuldete Wertersatz für die bei ihm verbleibende Bauleistung ist auf der Grundlage des Werklohns zu ermitteln (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 311/07, BGHZ 178, 355).
Ein Mangel des Werkes ist durch eine analoge Anwendung des § 638 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen.
Beschluss vom 14. Juli 2011 - VII ZR 113/10
ZPO § 835 Abs. 4 Satz 1, § 850k Abs. 1
Die im Rechtsmittelverfahren vorzunehmende Beurteilung von noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten zur "Monatsanfangsproblematik" des Pfändungsschutzkontos hat auch dann nach den durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615 f.) geänderten § 835 Abs. 4 Satz 1, § 850k Abs. 1 ZPO zu erfolgen, wenn die Pfändung vor Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden hat.
Beschluss vom 14. Juli 2011 - VII ZB 85/10
ZPO §§ 240, 494a
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei eines selbständigen Beweisverfahrens ist die Entscheidung über einen Antrag nach § 494a ZPO nicht möglich, weil das Verfahren unterbrochen ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - VII ZB 14/03, BauR 2004, 531 = NZBau 2004, 156 = ZfBR 2004, 268).
Allerdings kann der Kläger das Verfahren gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO nur insoweit aufnehmen, als er einen Aktivprozess führt. Darunter sind Rechtsstreitigkeiten zu verstehen, in denen ein Recht zugunsten der späteren Teilungsmasse geltend gemacht wird, nicht jedoch, wenn ein Recht zu Lasten der Insolvenzmasse beansprucht wird (sog. Passivprozess). Maßgebend ist dabei nicht die Parteirolle, sondern der materielle Inhalt der Begehr. So handelt es sich ebenfalls um einen Aktivprozess, wenn der Insolvenzschuldner auf Feststellung verklagt ist, dass ein zur Insolvenzmasse gehörender Anspruch nicht besteht. Umgekehrt können Insolvenzschuldner bzw. Insolvenzverwalter aber auch Kläger eines Passivprozesses sein, z.B. wenn sie die Feststellung des Nichtbestehens einer Insolvenzforderung begehren (vgl. BGH Beschluss vom 18. August 2008 - VII ZB 3/09 - MDR 2008, 1421 f.; MünchKomm-InsO/ Schumacher 2. Aufl. § 85 Rdn. 3 f., 9).
Beschluss vom 23. März 2011 - VII ZB 128/09
ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, 319 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 6
Werden vor Anerkennung der Teilrechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch auf Werklohn wegen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum in Anspruch genommen, kann nicht allein wegen der Änderung der Rechtsprechung das Rubrum dahin berichtigt werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt ist. Es ist ein Parteiwechsel notwendig.
Urteil vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10
ZPO §§ 540 Abs. 1, 313a Abs. 1 Satz 1
Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand es ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen.
BGB §§ 280, 286; BerHG § 9
Ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Ersatz der von ihm bezahlten gesetzlichen Vergütung für die außergerichtliche Beauftragung seines Rechtsanwalts ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gläubiger Beratungshilfe hätte in Anspruch nehmen können.
Urteil vom 24. Februar 2011 - VII ZR 169/10
BGB § 387; ZPO § 485
Die Aufrechnung mit einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens ist ungeachtet der Möglichkeit wirksam, dass in einem späteren Hauptsacheverfahren über die Prozesskosten entschieden wird.
Urteil vom 11. Februar 2010 - VII ZR 153/08
BGB § 631; VOB/B (2002) § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1
Ist eine Werklohnforderung des Auftragnehmers fällig geworden, weil der Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erhoben hat, kann die Vorlage weiterer, nicht prüfbarer Schlussrechnungen an der bereits eingetretenen Fälligkeit der Werklohnforderung nichts ändern. Es findet eine Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist.
Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 41/10
ZPO §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 767
Der Wert des Beschwerdegegenstandes eines erstinstanzlich unterlegenen Beklagten einer Vollstreckungsabwehrklage richtet sich danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden, er durch den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431).
Beschluss vom 27. Januar 2011 - VII ZB 21/09
ZPO §§ 233, 85 Abs. 2
Jedenfalls nach Ablauf einer beanstandungsfreien sechsmonatigen Probezeit kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer ausgebildeten und sorgfältig überwachten Rechtsanwaltsfachangestellten überlassen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 75/08, Schaden-Praxis 2010, 30).
Beschluss vom 13. Januar 2011 - VII ZB 95/08
BGB § 648a in der Fassung bis zum 31. Dezember 2008
Eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung kann gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1, § 643 Satz 1 BGB erst dann wirksam gesetzt werden, wenn die Frist zur Sicherheitsleistung, § 648a Abs. 1 BGB, fruchtlos abgelaufen ist.
Urteil vom 20. Dezember 2010 - VII ZR 22/09
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2, 544 Abs. 7
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, § 544 Abs. 6 und 7 ZPO) wenn das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Eine derartige Verletzung führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Beschluss vom 30. November 2010 – VII ZR 293/08
BGB §§ 133 B, 157 D
Ein Zuschlag in einem durch ein Planfeststellungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und das Zuschlagsschreiben des Auftraggebers den Hinweis auf später "noch mitzuteilende exakte Fristen" enthält (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 213/08, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Urteil vom 25. November 2010 - VII ZR 201/08
BetrAVG § 2 Abs. 2; ZPO § 851 Abs. 1
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Firmendirektversicherung ist bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung pfändbar.
Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09
BGB §§ 133, 157
Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber daher im Zuschlagsschreiben eine neue Bauzeit erwähnt.
Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 129/09
Pressemitteilung Nr. 155/10
BGB § 311 b Abs. 1 Satz 1
Ein Bauvertrag ist gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungsbedürftig, wenn er mit einem Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks eine rechtliche Einheit bildet. Eine solche besteht, wenn die Vertragsparteien den Willen haben, beide Verträge in der Weise miteinander zu verknüpfen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen. Sind die Verträge nicht wechselseitig voneinander abhängig, ist der Bauvertrag nur dann beurkundungsbedürftig, wenn das Grundstücksgeschäft von ihm abhängt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - VII ZR 321/00, BauR 2002, 1541 = NZBau 2002, 502 = ZfBR 2002, 777).
Ein Bauvertrag kann auch dann beurkundungsbedürftig sein, wenn er vor einem Grundstückskaufvertrag geschlossen wird und die Parteien des Bauvertrages nicht identisch sind mit den Parteien des bevorstehenden Grundstückskaufvertrages. In diesem Fall ist ein Bauvertrag beurkundungsbedürftig, wenn die Parteien des Bauvertrages übereinstimmend davon ausgehen, dass der Grundstückserwerb nach dem Willen der Parteien des Kaufvertrages von dem Bauvertrag abhängt.
Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 246/08
ZPO § 494 a Abs. 1
Die Anordnung des Gerichts, dass ein Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens binnen einer bestimmten Frist Klage zu erheben habe, ist unanfechtbar. Ergeht die Anordnung durch das Beschwerdegericht, ist hiergegen auch bei Zulassung durch das Beschwerdegericht keine Rechtsbeschwerde statthaft.
Beschluss vom 8. Juli 2010 - VII ZB 36/08
BGB § 387; ZPO § 485
Die Aufrechnung mit einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens ist ungeachtet der Möglichkeit wirksam, dass in einem späteren Hauptsacheverfahren über die Prozesskosten entschieden wird.
Urteil vom 11. Februar 2010 - VII ZR 153/08
ZPO §§ 829 Abs. 1, 835 Abs. 1; EGZPO § 15 Nr. 3; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 3; ThürKO § 69 Abs. 1
§ 15 Nr. 3 EGZPO gilt auch für die Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Titeln.
Eine Verfügung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 69 Abs. 1 ThürKO, mit der die Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde aus einem arbeitsgerichtlichen Titel zugelassen wird, ist nicht vollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Gemeinde gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt hat.
Ist vor der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bereits ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen, so hat das Vollstreckungsgericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen des Schuldners und des Gläubigers zu prüfen, ob diese Maßnahme aufzuheben ist.
Beschluss vom 11. Februar 2010 - VII ZB 3/09
ZPO § 130 a Abs. 1
§ 130 a Abs. 1 Satz 2 ZPO enthält für bestimmende Schriftsätze nicht nur eine Ordnungsvorschrift; diese müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08
ZPO § 542 Abs.1, 543 Abs. 1 Nr. 1
Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie kann sich nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, über den durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteile vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, BauR 2004, 1650 = ZfBR 2004, 775; vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BauR 2005, 425 = NZBau 2005, 150 = ZfBR 2005, 248 und vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, BauR 2006, 701 = NZBau 2006, 254 = ZfBR 2006, 333 jeweils m.w.N.).
Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08
ZPO §§ 103, 122 Abs. 1 Nr. 3
Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08
ZPO §§ 519, 129
Eine unvollständige Berufungsschrift, der die letzte Seite und die Unterschrift fehlen, genügt den Formerfordernissen jedenfalls dann, wenn die nach § 519 ZPO erforderlichen Angaben vorhanden sind und sich aus einer gleichzeitig eingereichten, unterschriebenen beglaubigten Abschrift ergibt, dass an der Absicht des Prozessbevollmächtigten, die Berufung in der erklärten Form einlegen zu wollen, keine Zweifel bestehen.
Beschluss vom 7. Mai 2009 - VII ZB 85/08
HOAI § 4 Abs. 1 und Abs. 4, 543 Abs. 2 ZPO
Auf etwaige zulassungsrelevante Rechts- und Verfahrensfehler des Berufungsgerichts kommt es nicht an wenn diese nicht entscheidungserheblich sind.
Beschluss vom 24. März 2009 - VII ZR 20/08
BGB § 768 Abs. 1 Satz 1
Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, diesem eine selbstschuldnerische, unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft nach einem zum Vertrag gehörenden Muster zu stellen, und der in diesem Bürgschaftsmuster erklärte Verzicht des Bürgen auf die Einreden nach § 768 BGB, sind sprachlich und inhaltlich trennbare Teile der Sicherungsvereinbarung, die einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung zugänglich sind.
Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zum Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung im Übrigen.
Urteil vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08
BGB §§ 157, 158; HOAI § 4 Abs. 1
Zur Auslegung eines Architekten- und Ingenieurvertrages als bedingt erteilten Auftrag, wenn die Leistungen für ein erstes Haus bereits endgültig beauftragt sind und die Leistungen für weitere Häuser nur dann erbracht werden sollen, wenn diese Häuser nach der vom Verkaufserfolg abhängigen Entschließung des Auftraggebers errichtet werden.
Wird eine schriftliche Honorarvereinbarung in einem Architektenvertrag unter der Bedingung geschlossen, dass ein bestimmtes Projekt durchgeführt wird, und wird später ein davon abweichendes Projekt durchgeführt, ist die für das abweichende Projekt getroffene Honorarvereinbarung auch dann nicht schriftlich bei Auftragserteilung im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen, wenn das Honorar unverändert bleibt.
Urteil vom 18. Dezember 2008 - VII ZR 189/06
VOB/B § 13 Nr. 7; BGB §§ 242 Cd, 635 a.F.
Ein Bauträger, der vom Erwerber Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten zurückfordern kann, muss sich diesen Anspruch grundsätzlich nicht nach dem Rechtsgedanken der Vorteils-ausgleichung auf seinen Schadensersatzanspruch gegen seinen Auftragnehmer wegen dieser Mängel am Werk anrechnen lassen. Eine Anrechnung kommt erst in Betracht, wenn er den Rückzahlungsanspruch realisiert hat und feststeht, dass er vom Erwerber künftig wegen dieser Mängel nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83).
Urteil vom 10. Juli 2008 - VII ZR 16/07
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, nach der der Auftragnehmer für den Fall, dass er mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug gerät, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag zu zahlen hat, benachteiligt den Auftragnehmer nicht allein deswegen unangemessen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 79/98, BauR 1999, 645). Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die im Anschluss an die Vereinbarung einer kalendermäßig bestimmten Fertigstellungsfrist folgende Regelung enthält: "Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzuges zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Schlussrechnungssumme." ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam.
Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 28/07
ZPO §§ 67, 494 a
Der Antrag eines Streithelfers, dem Antragsteller die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, ist unwirksam, wenn die von dem Streithelfer unterstützte Partei diesem Antrag widerspricht.
Schließen die Parteien über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens einen Vergleich, kann ein Streithelfer keinen davon abweichenden Kostenantrag stellen.
Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 85/06
Für den Projektsteuerungsvertrag gilt § 8 HOAI grundsätzlich nicht.
Beschluss vom 25. Januar 2007 - VII ZR 112/06
Zur Bestimmung der Quote im Sinne des § 182 InsO, wenn der Insolvenzverwalter nicht bereit ist, von den Gläubigern behauptete Forderungen der Insolvenzmasse beizutreiben.
Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05
Bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts kann das nachträgliche Verhalten der Partei nur in der Weise berücksichtigt werden, dass es Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Verständnis im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zulassen kann.
Urteil vom 7. Dezember 2006 - VII ZR 166/05
Zur Frage, unter welchen Umständen im Rahmen einer Generalbereinigung in einen Vergleich eingestellte Einzelpositionen Vergleichs-gegenstand mit der Folge geworden sind, dass ein sie betreffender Irrtum die Wirksamkeit des Vergleichs nicht im Sinne von § 779 Abs. 1 BGB in Frage stellt.
Urteil vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 275/05
Der Architekt schuldet als Sachwalter des Bauherrn im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Von der Ursächlichkeit der Verletzung dieser Pflicht für den eingetretenen Schaden ist auszugehen, wenn der Auftraggeber bei entsprechender Aufklärung rechtzeitig gegen den Architekten vorgegangen wäre. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung. Der aus der ursächlichen Verletzung der Pflicht folgende Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen den Architekten gerichteten Gewährleistungsansprüche als nicht eingetreten gilt.
Urteil vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 133/04
Hat der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet, muss das Gericht in die Sachprüfung eintreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Dabei ist auch eine vom Auftragnehmer nachträglich erstellte Kalkulation auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Bei der Ermittlung des dem Auftragnehmer zustehenden Werklohns ist § 287 ZPO anwendbar.
Urteil vom 13. Juli 2006 - VII ZR 68/05
Der Besteller kann unter den Voraussetzungen des § 635 BGB grundsätzlich Schadensersatz in der Weise verlangen, dass er das mangelhaft errichtete Werk zur Verfügung stellt und den ihm aus der Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schaden geltend macht. Dieser so genannte große Schadensersatzanspruch führt jedenfalls vor der Abnahme dazu, dass der Werklohnanspruch untergeht. Verlangt der Besteller wegen des Mangels eines Bauwerks großen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in der Weise, dass er unter Anrechnung des nicht bezahlten Werklohns Mehrkosten für die Errichtung eines neuen Bauwerks geltend macht, ist in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB zu prüfen, ob die Aufwendungen dafür unverhältnismäßig sind (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 366). Sind die Aufwendungen nicht unverhältnismäßig, kann der Besteller grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, dass ihm unter Abgeltung des Minderwerts lediglich die Kosten für eine Ersatzlösung zu gewähren sind, mit der er nicht in die Lage versetzt würde, den vertraglich geschuldeten Erfolg selbst herbeizuführen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27. März 2003 - VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301).
Urteil vom 29. Juni 2006 - VII ZR 86/05
Eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung eines mit Schimmelpilz befallenen Dachstuhls liegt nicht vor, wenn dessen Holzgebälk nach Vornahme der Arbeiten weiterhin mit Schimmelpilzsporen behaftet ist. Dies gilt auch dann, wenn von diesen keine Gesundheitsgefahren für die Bewohner des Gebäudes ausgehen.
Urteil vom 29. Juni 2006 - VII ZR 274/04
Zu den Voraussetzungen einer Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, Rpfleger 2005, 371 = FamRZ 2005, 1085).
Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 24/05
Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug mit der Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gesetzt und danach die Mängel beseitigen lassen, können sie Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 633 Abs. 3 BGB mit Zahlung an sich verlangen. Die Klage ist auch dann erfolgreich, wenn sie den Anspruch mangels wirksamer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zu Unrecht auf § 635 BGB gestützt haben, denn das Gericht ist verpflichtet, den Prozessstoff unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Urteil vom 21. Juli 2005 - VII ZR 304/03
Angemessen zur Leistung der Sicherheit ist eine Frist, die es dem Besteller ermöglicht, die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern zu beschaffen. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, was von einem Besteller zu verlangen ist, der sich in normalen finanziellen Verhältnissen befindet.
Urteil vom 31. März 2005 - VII ZR 346/03
Wird der Lauf einer nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B vereinbarten, gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B verlängerten Verjährungsfrist nach gesetzlichen Bestimmungen unterbrochen, so wird nach dem Ende der Unterbrechung die vereinbarte Frist erneut in Gang gesetzt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - VII ZR 184/85, BauR 1987, 84 = ZfBR 1987, 37).
Urteil vom 13. Januar 2005 - VII ZR 15/04
Fordert der Architekt nach Kündigung eines Vertrages Honorar für die erbrachte Leistung, hat er in der Schlussrechnung die erbrachten (Teil-) Leistungen darzulegen und das sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ermittelte anteilige Honorar. Der Architekt ist auch dann nicht gehindert, den sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ermittelten Anteil eines Pauschalhonorars zu fordern, wenn die Honorarvereinbarung wegen unzulässiger Unterschreitung des Mindestsatzes unwirksam ist. Die Prüffähigkeit einer Schlussrechnung darf dann nicht mit der Begründung verneint werden, der Architekt habe keine an der HOAI orientierte Abrechnung nach Mindestsätzen vorgenommen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. September 2001 – VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926 = ZfBR 2002, 59).
Urteil vom 13. Januar 2005 - VII ZR 353/03