Zuständigkeit des IV. Zivilsenats

Dem IV. Zivilsenat sind die Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse sowie – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die Rechtsstreitigkeiten über Erbrecht einschließlich von Erbschaftskäufen zugewiesen. Daneben obliegen dem IV. Zivilsenat die Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses und der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen sind. Weitere Spezialzuweisungen ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan

Die Sozietät fasst die versicherungsrechtliche Rechtsprechung des IV. Zivilsenates regelmäßig in unserem entsprechenden Newsletter zusammen. 

Die nachfolgenden Entscheidungen geben Ihnen einen Überblick über unsere Tätigkeit im IV. Zivilsenat (Entscheidungen vor dem 01.01.2015 betreffen die Sozietät Keller & Mennemeyer).

 

 

 

 

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 A, Bk; AVB
Wohngebäudeversicherung (hier: Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014) Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung, die dem Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften aufgibt, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Urteil vom 25. September 2024 - IV ZR 350/22

 

 

VVG § 153 Abs. 2, § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1; VAG § 138 Abs. 2; MindZV § 6 Abs. 1 Satz 1; BGB § 307 Bk, Cl
a) Die für die Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (hier in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung) festgelegte Quote von 90 % bezieht sich nur auf die anzurechnenden Kapitalerträge und nicht auf die Differenz zwischen anzurechnenden Kapitalerträgen und rechnungsmäßigen Zinsen.
b) Weder die in § 153 Abs. 2 Satz 1 VVG geforderte Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren noch d er Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 138 Abs. 2 VAG verbieten es im Grundsatz, bei der Zuteilung der Überschüsse auf die überschussberechtigten Verträge den Verträgen mit einer höheren Garantieverzinsung eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zuzuteilen als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins.
c) Zur Wirksamkeit einer Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Rentenversicherung, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt werden.
d) Zur Wirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Rentenversicherung zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und Kündigung.
Urteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22
Pressemitteilung Nr. 184/2024 vom 18. September 2024
 

 


GG Art. 103 Abs. 1
Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet, was auch dann gilt, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2023 - XIII ZR 3/20, ZNER 2024, 15 [juris Rn. 5] und vom 14. November 2023 - VI ZR 244/21, VersR 2024, 437 Rn. 11 f.).
Beschluss vom 29. Mai 2024 – IV ZR 189/23
 




ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 70 Abs. 1, § 76 Abs. 1
Zur Frage des Anspruchs auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde.
Beschluss vom 22. Mai 2024 – IV ZB 26/23
 

 


ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, 254; BGB § 242
Zur Frage der Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung.
Urteil vom 08. Mai 2024 – IV ZR 102/23
 

 

 

AVB Hausratversicherung (hier: § 5 Nr. 1 Buchst. a Abs. 1 VHB 84)
Der Senat hält daran fest, dass für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls die festgestellten Spuren nicht in dem Sinne stimmig sein müssen, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 171/13, VersR 2015, 710 Rn. 22).
Urteil vom 17. April 2024 - IV ZR 91/23

 

 

GG Art. 103 Abs. 1
Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn das Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 19. April 2023 - IV ZR 204/22, r+s 2023, 446 Rn. 11).
Beschluss vom 10. April 2024 – IV ZR 131/23

 

 

BGB §§ 147 Abs. 2, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 242 Cc; VVG vom 2. Dezember 2004 § 5a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. § 10a Abs. 1 Satz 1, Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F.
a) Ein deutscher Lebens- oder Rentenversicherer musste in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des § 124 VAG a.F. am 21. Dezember 2004 und der tatsächlichen Einrichtung eines Sicherungsfonds am 23. Mai 2006 in der Verbraucherinformation nicht angeben, dass er einem Sicherungsfonds nicht angehörte.
b) Durfte der Versicherer bei Absendung der Police nebst Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation davon ausgehen, dass seine Vertragsannahmeerklärung im Rahmen der Antragsbindungsfrist beim Versicherungsnehmer eingehen würde, musste er nicht auch eine auf den Fall der verspäteten Annahmeerklärung bezogene Widerspruchsbelehrung erteilen.
Urteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 32/22

 

 


ZPO § 552 Abs. 1 Satz 2; VVG a.F. § 5a Abs. 1 Satz 1
1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - IV ZR 300/20, VersR 2022, 1571 Rn. 15 m.w.N.).
2. Zur Frage des Anspruchs auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zweier fondsgebundener Rentenversicherungsverträge.
Beschluss vom 21. Februar 2024 – IV ZR 94/23
 

 


ZPO § 78b Abs. 1
Zur Frage des Anspruches auf Beiordnung eines Notanwalts.
Beschluss vom 20. Februar 2024 - IV ZR 349/22

 

VVG § 9 Abs. 1 Satz 1 
Die Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist kann auch konkludent erklärt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VVG). 
Urteil vom 24. Januar 2024 - IV ZR 306/22

 


GG Art. 103 Abs. 1; BUZ 2004 § 2 Abs. 3 
Zur Frage einer Gehörsverletzung, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (hier: Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung).
Beschluss vom 13. Dezember 2023 - IV ZR 125/23
 

 

ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 
Zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
Beschluss vom 29. November 2023 - IV ZB 17/23
 

 


BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 
Zur Frage der Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung.
Urteil vom 25. Oktober 2023 - IV ZR 233/22
 

 

Richtlinie 2002/65/EG Art. 7 Abs. 4; VVG § 9 Abs. 1 
a) Die Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist gemäß § 9 Abs. 1 VVG kann in einen vom Versicherer vorformulierten Antrag aufgenommen werden. 
b) Selbst wenn § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VVG gegen Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (Fernabsatzrichtlinie II) verstieße, kommt eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung nicht in Betracht. 
Urteil vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41/22

 

 

VVG § 8 Abs. 2 Satz 1, § 152 Abs. 2, § 169 
a) Zur ordnungsgemäßen Belehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, gehört neben dem Hinweis auf die Rückgewähr empfangener Leistungen auch der Hinweis auf die herauszugebenden gezogenen Nutzungen. 
b) Im Rahmen der Rückabwicklung nach § 152 Abs. 2 i.V.m. § 169 VVG ist der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten zu bestimmen. 
Urteil vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 40/22

 

 

ZPO § 552a Satz; § 554 Abs. 4

Wird die Revision gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen und verliert dadurch eine unselbständige Anschlussrevision gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, fallen die Kosten des Revisionsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis der Werte von Revision und Anschlussrevision zur Last (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 - I ZR 186/20, juris Rn. 17 m.w.N.).
Beschluss vom 20. September 2023 – IV ZR 344/22

 

AVB Kraftfahrtversicherung (hier: AKB 1995 Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1) 
Bei einer selbstfahrenden Erntemaschine (hier: Traubenvollernter) entfällt die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers gemäß Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB 1995 für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung mitgeführten Ernteguts, wenn sich die Arbeitsweise der Maschine insgesamt als Beförderung des Ernteguts darstellt (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93, VersR 1994, 1058). 
Urteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 384/22

 

 

BGB § 307 Abs. 1 und 3 A, Bk; AVB Hausratversicherung; VVG §§ 28, 32 Satz 1 
Die sogenannte "erweiterte Schlüsselklausel" in der Hausratversicherung (hier: § 28 Nr. 4 Buchst. a), 4. Spiegelstrich GWW 2014), wonach ein Einbruchdiebstahl auch dann vorliegt, wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat, unterfällt als primäre Leistungsbeschreibung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle und verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 
Urteil vom 5. Juli 2023 - IV ZR 118/22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Art. 4 Abs. 4, Art. 7 Abs. 4; Verordnung (EG) Nr. 864/2007 Art. 19; EGBGB Art. 46d; ZPO § 93, § 545 Abs. 1, § 560 
a) Zum anwendbaren Recht auf den Innenausgleich zwischen den rumänischen Haftpflichtversicherern einer in Rumänien zugelassenen Zugmaschine und eines in Rumänien zugelassenen Aufliegers nach einem Unfall des Gespanns im März 2017 in Deutschland. 
b) Zur Überprüfbarkeit des auf die Entscheidung des Rechtsstreits anzuwendenden ausländischen Rechts durch das Revisionsgericht. 
Urteil vom 5. Juli 2023 - IV ZR 375/21

 

 

BGB § 242 A; VVG § 78 
Zum Auskunftsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Mieter bezüglich des Inhalts eines von diesem abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages (hier: Versicherungsverhältnis einer Gemeinde mit dem Kommunalen Schadensausgleich). 
Urteil vom 7. Juni 2023 - IV ZR 252/22 

 

 

VVG a.F. § 5a; VAG a.F. § 10a Abs. 1 Satz 1; Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F. 
Ein Lebensversicherer mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum musste in der Verbraucherinformation gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) nicht angeben, dass er dem deutschen Sicherungsfonds für die Lebensversicherung im Sinne von § 124 VAG a.F. nicht angehörte. 
Urteil vom 26. April 2023 - IV ZR 300/22

 

 

GKG § 47 Abs. 1 Satz 2
Endet das Verfahren, ohne dass der Rechtsmittelführer einen Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht hat, ist im Hinblick auf § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG für die Rechtsmittelbeschwer allein auf die formelle Beschwer abzustellen, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - IV ZR 184/20, juris Rn. 2).
Beschluss vom 29. März 2023 – IV ZR 408/22

 

ARB § 2 a); VVG § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Bei der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines Schädigers gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG handelt es sich dann um einen Anwendungsfall des Schadenersatz-Rechtsschutzes nach § 2 a) (der hier vereinbarten) ARB, wenn die Inanspruchnahme des Schädigers auf einem Anspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung beruht.
Urteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 312/21

 



ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
Zum Fehlen der Voraussetzungen der Zulassung der Revision bei nachträglichem Wegfall des Zulassungsgrundes.
Beschluss vom 15. Februar 2023 - IV ZR 213/22
 

 


GG Art. 103 Abs. 1
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet; das gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VIII ZR 226/19, juris Rn. 12).
Beschluss vom 08. Februar 2023 - IV ZR 9/22
 

 

BGB § 2356 Abs. 1 a.F., § 2358 a.F.; FamFG § 26

Ein Erbscheinsantrag ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt. Stattdessen setzt die Pflicht des Nachlassgerichts zur Amtsermittlung gemäß § 2358 BGB a.F., § 26 FamFG ein.
Beschluss vom 8. Februar 2023 - IV ZB 16/22

 

 

VVG § 115 Abs. 1 Satz 1 
Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG müssen nur bei Bestehen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs vorliegen und können zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Schluss der mündlichen Verhandlung eintreten. 
Urteil vom 25. Januar 2023 - IV ZR 133/21

 

 

ZPO § 130a Abs. 5 Satz 1, § 233 Satz 1 Fd, Gd, § 85 Abs. 2 
a) Ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist. 
b) An die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei der Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax (hier: Übermittlung der Berufungsbegründung an falschen Empfänger). 
Beschluss vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22

 

 


VVG § 5a a.F.; VAG § 10a a.F.
Zur Frage des Anspruches auf Rückabwicklung eines nach dem sog. Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages und den Anforderungen an eine Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein.
Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 14/21

 

 

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1; § 547 Nr. 6; AVB-BS
1. Zur Frage des Bestehens von Ansprüchen aus einer Betriebsschließungsversiche-
rung wegen der Schließung eines Restaurants im Zusammenhang mit der
COVID-19-Pandemie.
2. Aus prozesswirtschaftlichen Gründen ist § 547 Nr. 6 ZPO dann nicht heranzuziehen, wenn mangels Erfolgsaussicht der Revision zum Hauptanspruch die in der angefochtenen Entscheidung nicht erörterte Nebenforderung schon mit Blick auf ihre Abhängigkeit vom Bestehen der Hauptforderung ohne Erfolg bleiben muss (vgl. zum eingeschränkten Anwendungsbereich des § 547 Nr. 6 ZPO Versäumnisurteil des Senats vom 10. April 2019 - IV ZR 59/18, VersR 2019, 811 Rn. 15).
Beschluss vom 18. Mai 2022 – IV ZR 199/21

 


ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1; AVB-BS
Zur Frage des Bestehens von Ansprüchen aus einer Betriebsschließungsversiche-
rung wegen der Schließung eines Restaurants im Zusammenhang mit der
COVID-19-Pandemie.
Beschluss vom 18. Mai 2022 – IV ZR 269/21
 

 

 

 

VVG § 173 Abs. 2 Satz 1; Allgemeine Bedingungen des Versicherers für die Berufsunfähigkeitsversicherung Ziff. 2.5.3
In der Berufsunfähigkeitsversicherung kann der Versicherer ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben.
Urteil vom 23. Februar 2022 - IV ZR 101/20

 

 

IfSG §§ 6, 7; BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 Bk; Zusatzbedingungen des Versicherers für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 2008) § 2 Nr. 1 und Nr. 2
1. Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08, der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt.
2. Die Regelung in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 ist weder intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB).
Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21 
Pressemitteilung Nr. 3/22 vom 10. Januar 2022

 

 


ZPO § 78b Abs. 1 
Zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwaltes.
Beschluss vom 08. Dezember 2021 – IV ZR 213/21
 

 

BGB § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2
Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB steht nicht der Umstand entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde.
Urteil vom 29. September 2021 - IV ZR 328/20

 

 

BGB § 2353 
Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist. 
Beschluss vom 8. September 2021 - IV ZB 17/20

 


AVB Berufsunfähigkeitsversicherung
Zur Frage des Vorliegens des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit.
Urteil vom 14. Juli 2021 – IV ZR 153/20
 

 

AVB Kfz-Kaskoversicherung, hier: AKB der Beklagten A.2.6.1, A.2.6.2 Buchst. a, A.2.10.1 
Wird ein kaskoversichertes Fahrzeug, welches bei einem Unfall beschädigt oder zerstört wurde, nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder kann der Versicherungsnehmer nicht durch eine Rechnung die vollständige Reparatur nachweisen, so ist, wenn sich der Versicherungsnehmer entschließt, das beschädigte oder zerstörte Fahrzeug nicht zu veräußern, bei der fiktiven Bestimmung des Restwertes des Fahrzeugs lediglich der regionale Markt für den Aufkauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers in den Blick zu nehmen. 
Urteil vom 14. April 2021 - IV ZR 105/20



ZPO § 222 Abs. 2, § 608 Abs. 1 
§ 222 Abs. 2 ZPO findet auf die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Eintragung in das Klageregister (§ 608 Abs. 1 ZPO) Anwendung. 
Beschluss vom 31. März 2021 – IV AR(VZ) 6/20
 



ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1; BGB § 2057a
Zu den Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zu der Frage eines Ausschlusses der Ausgleichungspflicht nach § 2057a BGB durch letztwillige Verfügung.
Beschluss vom 24. März 2021 – IV ZR 269/20
 


ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
Zur Frage der Rechtsmittelbeschwer (hier: Kosten des Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer).
Beschluss vom 10. März 2021 – IV ZR 29/20
 

 

VVG § 106 Satz 1, § 110 
Zur Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines insolventen Schädigers durch den Geschädigten nach Feststellung des Haftpflichtanspruchs zur Tabelle. 
Urteil vom 10. März 2021 – IV ZR 309/19
 

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Art. 7 Abs. 2 und Abs. 4; 
Verordnung (EG) Nr. 864/2007 Art. 4 Abs. 1, 19; 
AuslPflVG § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 3; 
EGBGB Art. 46d; KfzPflVV § 2 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; 
VVG § 78 Abs. 2, § 115 Abs. 1 
Zur Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich zwischen dem deutschen Haftpflichtversicherer eines in Deutschland zugelassenen Zugfahrzeuges und dem tschechischen Haftpflichtversicherer eines in der Tschechischen Republik zugelassenen Anhängers nach einem Unfall des Gespanns im Oktober 2013 in Deutschland.
Urteil vom 03. März 2021 – IV ZR 312/19


GmbHG § 64 Satz 1
AVB für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) Ziffer 1.1Der in § 64 Satz 1 GmbHG geregelte Anspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen ist ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne von Ziffer 1.1 ULLA.
Urteil vom 18. November 2020 - IV ZR 217/19

 

Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) Ziffer 2.5
Die nach Ziffer 2.5 AUB 2008 für den Anspruch auf Tagegeld in der Unfallversicherung maßgebliche ärztliche Behandlung endet nicht stets mit der letzten Vorstellung beim Arzt. Sie umfasst vielmehr regelmäßig die Dauer der von dem Arzt angeordneten Behandlungsmaßnahmen.
Urteil vom 04. November 2020 - IV ZR 19/19

 

 

Beschluss vom 28. Oktober 2020 – IV ZR 17/20
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 2
1. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch einen unterbliebenen richterlichen Hinweis.
2. Ein Zulassungsgrund liegt dann nicht vor, wenn nur gegen eine von zwei selbständig tragenden Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZR 178/02, juris Rn. 5).
Beschluss vom 28. Oktober 2020 – IV ZR 17/20
 

 

ZPO § 552a Satz 1; VVG a.F. § 5a
Zum Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Risiko- und Unfallversicherung (Abschluss nach dem sog. Policenmodell).
(Hinweis-)Beschluss vom 28. Oktober 2020 – IV ZR 53/20


ZPO § 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1; BGB § 818 Abs. 1 Alt. 1; VVG a.F. § 5a 
Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. kann der Anspruch des Versicherungsnehmers nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe von Nutzungen nicht anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers berechnet werden. 
(Hinweis-)Beschluss vom 08. Oktober 2020 – IV ZR 1/20


BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818; VVG a.F. § 5a; VAG a.F. § 10a
Zur Frage des Anspruches auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus ungerechtfertigter Bereicherung und Herausgabe von Nutzungen (hier: Vertrag über eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherungs-Zusatzversicherung nach dem sog. Policenmodell).
Urteil vom 07. Oktober 2020 – IV ZR 243/19
 

BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1; ZPO § 561; VAG § 10a Abs. 1 a.F.; VVG a.F. § 5a Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 2 Satz 1
Zur Frage des Anspruches auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus ungerechtfertigter Bereicherung und Herausgabe von Nutzungen.
Urteil vom 09. September 2020 – IV ZR 317/19

 

BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1; ZPO § 561; VAG § 10a Abs. 1 a.F.; VVG a.F. § 5a Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 2 Satz 1
Zur Frage des Anspruches auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus ungerechtfertigter Bereicherung und Herausgabe von Nutzungen.
Urteil vom 26. August 2020 – IV ZR 279/19

 

BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1; ZPO § 561; VAG § 10a Abs. 1 a.F.; VVG a.F. § 5a Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 2 Satz 1
Zur Frage des Anspruches auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus ungerechtfertigter Bereicherung und Herausgabe von Nutzungen.
Urteile vom 08. Juli 2020 – IV ZR 264/19 und IV ZR 265/19

 

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1
Zur Frage der ausreichenden Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes (hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung).
Beschluss vom 08. Juli 2020 – IV ZB 10/20

 

GKG § 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
Erst nach Klagerhebung fällig gewordenen Beträge, gleich ob sie beziffert zum Gegenstand eines besonderen Antrags gemacht worden sind oder nicht, werden nach der Senatsrechtsprechung bei einer auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Klage in keiner Instanz streitwert- oder beschwererhöhend berücksichtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2007 – IV ZR 232/03, juris, Rn. 1 und BGH, Beschlüsse vom 13. August 2015 – III ZR 142/14, juris, Rn. 5 und vom 25. Juni 2008 – II ZR 179/07, juris, Rn. 2).
Beschluss vom 08. Juli 2020 – IV ZR 7/20

 

VVG § 5a a.F.; VAG § 10a Abs. 1 a.F. 
Zur Frage, ob § 10a Abs. 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer bei einer Zusatzversicherung zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie verpflichtet. 
Urteil vom 24. Juni 2020 - IV ZR 275/19

 

BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1; ZPO § 561; VAG § 10a Abs. 1 a.F.; VVG a.F. § 5a Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 2 Satz 1
Zur Frage des Anspruches auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus ungerechtfertigter Bereicherung und Herausgabe von Nutzungen.
Urteil vom 17. Juni 2020 – IV ZR 262/19

 

BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1; ZPO § 561; VAG § 10a Abs. 1 a.F.; VVG a.F. § 5a Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 2 Satz 1
Zur Frage des Anspruches auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus ungerechtfertigter Bereicherung und Herausgabe von Nutzungen.
Urteil vom 03. Juni 2020 – IV ZR 207/19

 

BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1; ZPO § 561; VAG § 10a Abs. 1 a.F.; VVG a.F. § 5a Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 2 Satz 1
Zur Frage des Anspruches auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus ungerechtfertigter Bereicherung und Herausgabe von Nutzungen.
Urteil vom 03. Juni 2020 – IV ZR 212/19

 

BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1; ZPO § 561; VAG § 10a Abs. 1 a.F.; VVG a.F. § 5a Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 2 Satz 1
Zur Frage des Anspruches auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus ungerechtfertigter Bereicherung und Herausgabe von Nutzungen.
Urteil vom 03. Juni 2020 – IV ZR 237/19

 

BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1; ZPO § 561; VAG § 10a Abs. 1 a.F.; VVG a.F. § 5a Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 2 Satz 1
Zur Frage des Anspruches auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus ungerechtfertigter Bereicherung und Herausgabe von Nutzungen.
Urteil vom 20. Mai 2020 – IV ZR 234/19

 

BGB § 1365; BetrAVG § 1b Abs. 1 Satz 2, § 2
Zur Frage des Anspruches auf Auszahlung der Erlebensfallleistung aus einer Kapitallebensversicherung.
Urteil vom 20. Mai 2020 – IV ZR 151/19

 

BetrAVG § 2 Abs. 2 Satz 4 
Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG unterliegt die Vorausabtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles fälligen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung nicht dem Verbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG. 
Urteil vom 20. Mai 2020 - IV ZR 124/19

 

BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1; ZPO § 561; VAG § 10a Abs. 1 a.F.; VVG a.F. § 5a Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 2 Satz 1
Zur Frage des Anspruches auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus ungerechtfertigter Bereicherung und Herausgabe von Nutzungen.
Urteil vom 06. Mai 2020 – IV ZR 102/19

 

VersAusglG § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 11 Abs. 2 und Abs. 3
Zur Frage des Anspruches auf Ausstellung geänderter Versicherungsscheine im Anschluss an ein Versorgungsausgleichsverfahren.
Urteil vom 29. April 2020 – IV ZR 75/19

 

VVG a.F. § 5a; BGB § 818 Abs. 1 Alt. 1 
Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. kann der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe von Nutzungen aus Verwaltungskostenanteilen nicht anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers berechnet werden. 
Urteil vom 29. April 2020 - IV ZR 5/19

 

BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1; ZPO § 561; VAG § 10a Abs. 1 a.F.; VVG a.F. § 5a Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 2 Satz 1
Zur Frage des Anspruches auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus ungerechtfertigter Bereicherung und Herausgabe von Nutzungen.
Urteil vom 22. April 2020 – IV ZR 42/19

 

BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1; ZPO § 561; VAG § 10a Abs. 1 a.F.; VVG a.F. § 5a Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 2 Satz 1
Zur Frage des Anspruches auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus ungerechtfertigter Bereicherung und Herausgabe von Nutzungen.
Urteil vom 22. April 2020 – IV ZR 44/19

 

BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1; ZPO § 561; VAG § 10a Abs. 1 a.F.; VVG a.F. § 5a Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 2 Satz 1
Zur Frage des Anspruches auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus ungerechtfertigter Bereicherung und Herausgabe von Nutzungen.
Urteil vom 25. März 2020 – IV ZR 18/19

 

BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1; ZPO § 561; VAG § 10a Abs. 1 a.F.; VVG a.F. § 5a Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 2 Satz 1
Zur Frage des Anspruches auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus ungerechtfertigter Bereicherung und Herausgabe von Nutzungen.
Urteil vom 25. März 2020 – IV ZR 55/19

 

BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1; ZPO § 561; VAG § 10a Abs. 1 a.F.; VVG a.F. § 5a Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 2 Satz 1
Zur Frage des Anspruches auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus ungerechtfertigter Bereicherung und Herausgabe von Nutzungen.
Urteil vom 25. März 2020 – IV ZR 20/19

 

BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1; ZPO § 561; VAG § 10a Abs. 1 a.F.; VVG a.F. § 5a Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 2 Satz 1
Zur Frage des Anspruches auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus ungerechtfertigter Bereicherung und Herausgabe von Nutzungen.
Urteil vom 25. März 2020 – IV ZR 69/19

 

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Art. 7 Abs. 2, Abs. 4 Buchst. b), Abs. 5, 6, Art. 15; 
Verordnung (EG) Nr. 864/2007 Art. 19; 
Richtlinie 2009/138/EG Art. 13 Nr. 13 Buchst. b), Art. 310 und Anhang VII; 
EGBGB Art. 46d; 
ZPO § 293 
1. Zur Anwendung litauischen Rechts auf den Regressanspruch des litauischen Kfz-Haftpflichtversicherers eines in Litauen zugelassenen Kraftfahrzeugs gegen eine Fahrzeugführerin, die mit dem Fahrzeug in Deutschland unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht hat. 
2. Zur ermessensfehlerhaften Ermittlung ausländischen Rechts durch den deutschen Tatrichter. 
Urteil vom 18. März 2020 - IV ZR 62/19

 

AVB D&O-Versicherung (hier: Ziff. 9.1 ULLA); VVG §§ 44, 45 
Kann der Anspruch auf Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung aufgrund der vereinbarten Bedingungen nur durch die versicherte Person geltend gemacht werden (hier: Ziff. 9.1 ULLA), kommt es für die Verfügungsbefugnis allein auf die Person des Versicherten an. Eine etwaige Insolvenz des Versicherungsnehmers ist insoweit ohne Belang. 
Urteil vom 4. März 2020 - IV ZR 110/19

 

ECB 2010 ("Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung") § 8 Nr. 4 a) bb) 
Der in einer Versicherung für Überschwemmungsschäden enthaltene Ausschluss für Schäden durch Sturmflut in § 8 Nr. 4 a) bb) ECB 2010 greift nicht ein, wenn die Schäden nicht unmittelbar durch eine Sturmflut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkung darstellen (hier: 16 km entfernt von der Küstenlinie kommt es zu einer Überschwemmung durch zurückgestautes Flusswasser). 
Urteil vom 26. Februar 2020 - IV ZR 235/19
 

ZPO § 85 Abs. 2, § 234 Abs. 1 Satz 2, § 234 Abs. 2, § 236 Abs. 2 Satz 2, § 238 Abs. 2 Satz 1
Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung.
Beschluss vom 12. Februar 2020 – IV ZB 23/19

 

AUB 2008 Ziffer 1.4.1, Ziffer 3
1. Eine Ruptur der Supraspinatussehne ist eine Verletzung "an Gliedmaßen" im Sinne von Ziffer 1.4.1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2008).
2. Eine Minderung wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen nach Ziffer 3 AUB 2008 kann auch bei einer Sehnenruptur in Betracht kommen.
Urteil vom 22. Januar 2020 - IV ZR 125/18

 

BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1,242 Cc; VVG a.F. § 5a; VAG a.F. § 10a Abs. 1 Satz 1; Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F.
Zur Frage, ob und inwieweit § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer zu der Angabe verpflichtet, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt.
Urteil vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19


GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 2
Ein rechtlicher Hinweis des Gerichts erfüllt seinen Zweck nur dann, wenn der Partei anschließend die Möglichkeit eröffnet wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des Hinweises zu ergänzen; erteilt ein Gericht einen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben (vgl. Senatsbeschluss vom 02. Dezember 2014 - IV ZR 408/14, ErbR 2015, 197 Rn. 7). 
Beschluss vom 04. Dezember 2019 – IV ZR 100/99


AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (hier MB/KK) § 1 Abs. 2 Satz 1 
Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer In-vitro-Fertilisation (IVF) mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) sind deren Erfolgsaussichten grundsätzlich nur am Behandlungsziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu messen. 
Urteil vom 4. Dezember 2019 - IV ZR 323/18 


ZPO § 6; GKG § 68 Abs. 1 Satz 3 
Gegen einen Streitwertbeschluss des Bundesgerichtshofs ist zwar keine Beschwerde zulässig; statthaft ist aber eine Gegenvorstellung, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (BGH, Beschluss vom 07. April 2011 – VII ZR 66/07, juris, Rn. 7).
Beschluss vom 13. November 2019 – IV ZR 178/18


§ 5a VVG a.F. 
Zum Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversi-cherung sowie Nutzungsersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Urteil vom 13. November 2019 – IV ZR 324/16

und dazugehöriger
Beschluss vom 09. Oktober 2019 – IV ZR 324/16

ZPO § 544 Abs. 1 Satz 1
Zur Beschränkung der Revisionszulassung. 


BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung; BGB §§ 1857a, 1852 Abs. 2 Satz 1, 1831 Satz 1, 1812 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 164 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; BGB § 126 Abs. 3 in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung; VVG § 159 Abs. 2 Satz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung
Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.
Urteil vom 25. September 2019 - IV ZR 99/18


GVG §§ 21e Abs. 9 Halbsatz 1, 21g Abs. 7
1. Über die Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan hat der Präsident oder aufsichtführende Richter des jeweiligen Gerichts zu entscheiden.
2. Die Einsichtnahme setzt nicht die Darlegung eines besonderen Interesses voraus.
3. Über das Ersuchen auf Übersendung eines Ausdrucks oder einer Kopie des Geschäftsverteilungsplans ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR(VZ) 2/18


ZPO 543 Abs. 2 Satz 1
Zum nachträglichen Wegfall eines Zulassungsgrundes.
Beschluss vom 11. September 2019 – IV ZR 103/18


ZPO § 555 Abs. 3, 559 Abs. 1 Satz 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 Bk, § 362 Abs. 1; ARB 2010 § 17 Abs. 1 c) bb), Abs. 7
1. Die Regelung des § 555 Abs. 3 ZPO ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen das Anerkenntnis erst nach Beginn der mündlichen Revisionsverhandlung erklärt worden ist.
2. Besteht der Kläger nach Anerkenntnis der beklagten Partei im Revisionsverfahren auf einer streitigen Entscheidung, unterliegt der Vortrag der beklagten Partei, sie habe die Klageforderung nach Erlass des Berufungsurteils erfüllt, gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts. Das gilt auch dann, wenn die Erfüllung unstreitig ist.
3. Die Schadensminderungsklausel des § 17 Abs. 1 c) bb) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) ist intransparent.
4. Die Zurechnungsklausel des § 17 Abs. 7 ARB 2010 benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen.
Urteil vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17


AVB Rechtsschutzversicherung, hier ARB 1975/95 § 14 (3)
Auch im Passivprozess des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung ist bei der zeitlichen Festlegung des Rechtsschutzfalles (hier nach § 14 (3) ARB 1975/95) nur auf denjenigen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften abzustellen, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner im Ausgangsrechtsstreit anlastet (Fortführung des Senatsurteils vom 30. April 2014 IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73, 77 Rn. 15 ff.).
Urteil vom 3. Juli 2019 - IV ZR 111/18


GVG § 13, § 17a Abs. 4 Satz 4; ZPO § 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b)
Zum Vorliegen einer Sozialeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) ArbGG und der Frage der Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten.
Beschluss vom 16. April 2019 – IV ZB 32/18


AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 3 Abs. 2 lit. g) ARB)
Die in einer Rechtsschutzversicherung enthaltene Ausschlussklausel für "Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung" erfasst auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.
Versäumnisurteil vom 10. April 2019 - IV ZR 59/18

 

BGB § 194 Abs. 1
Der Gesamtanspruch (das Stammrecht), der dem Versicherungsnehmer einer selbständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem Versicherungsfall zusteht, unterliegt auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 der Verjährung.
Urteil vom 3. April 2019 - IV ZR 90/18



ARB 1975 § 4 Abs. 1 Buchst. d)
Der in § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975 geregelte Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen setzt voraus, dass derjenige, dessen rechtliche Interessen wahrgenommen werden, bereits gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person geworden ist.
Urteil vom 6. März 2019 - IV ZR 72/18


ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1; § 547 Nr. 6
Der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO ist gegeben und ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt des Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Senatsurteil vom 28. September 2011 – IV ZR 110/09, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 12. April 2016 - II ZR 261/15, juris Rn. 5).
Urteil vom 23. Januar 2019 – IV ZR 311/17


VVG § 193 Abs. 6 bis 9
Im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung ist der Versicherer nicht gehindert, mit rückständigen Beiträgen gegen Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers aufzurechnen.
Urteil vom 5. Dezember 2018 - IV ZR 81/18


MB/KK 2009 § 1; Tarif AS 100 (Krankheitskostentarif für die ambulante Behandlung) B Nr. 2.4
Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Wartung eines Hilfsmittels (hier eines computergesteuerten Kniegelenks einer Beinprothese) in der privaten Krankheitskostenversicherung.
Urteil vom 7. November 2018 - IV ZR 14/17


VAG a.F. § 10a Abs. 1 Satz 1; BGB § 147 Abs. 2; § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
Zum Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Lebensversicherungen und zur Frage der Vollständigkeit der Verbraucherinformation.
Urteil vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17


EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1
Bei einer gegen den Rechtsschutzversicherer gerichteten Deckungsschutzklage sind maßgeblich für die Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die bei Gewährung der von dem Versicherungsnehmer angestrebten Rechtsschutzdeckung zu erwartenden Kosten, von denen der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer freihalten müsste. Bei einem Feststellungsantrag ist ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
Beschluss vom 11. Juli 2018 - IV ZR 112/16


VVG § 126 Abs. 2 Satz 1
Das Schadensabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers ist auch dann passiv prozessführungsbefugt gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG, wenn der Versicherungsnehmer Deckungsschutz im Wege eines auf "Quasideckung" gerichteten Schadensersatzanspruchs begehrt.
Urteil vom 11. Juli 2018 - IV ZR 243/17


VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 818 Abs. 3
Ein Versicherungsnehmer muss sich bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen.
Urteil vom 04. Juli 2018 - IV ZR 215/17


BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk, Cl; AVB Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2008 § 4 Abs. 3 Buchst. a)
Die so genannte Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 3 Buchst. a) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) ist intransparent.
Urteil vom 4. Juli 2018 - IV ZR 200/16


GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 529 Abs. 1 Satz 1
Auch wenn die erneute Vernehmung von Zeugen grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts steht, ist es verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es seine Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will (Senatsbeschluss vom 21. April 2010 - IV ZR 172/09, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5). Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009, a.a.O. Rn. 5).
Beschluss vom 21. März 2018 - IV ZR 248/17


GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
Das Berufungsgericht ist verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es seine Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will (Senatsbeschluss vom 21. April 2010 - IV ZR 172/09, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW- RR 2009, 1291 Rn. 5). Nichts anderes gilt, wenn das Erstgericht die Partei lediglich nach § 141 ZPO informatorisch angehört hat. Jedenfalls soweit die Angaben der Parteien in die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO Eingang gefunden haben und dort in ihrer Glaubhaftigkeit bewertet wurden, kann das Berufungsgericht nicht ohne eigene Anhörung von dieser Würdigung abweichen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - VI ZR 103/17, VersR 2018, 249 Rn. 10).
Beschluss vom 21. März 2018 – IV ZR 248/17


ZPO § 580 Nr. 8, § 584 Abs. 1
Zur Zuständigkeit für eine Restitutionsklage.
Beschluss vom 21. März 2018 – IV ZR 196/17


Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) § 2 Satz 1; BGB § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1987
Die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG gilt nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters.
Urteil vom 14. März 2018 – IV ZB 16/17


ZPO § 85 Abs. 2, 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung bei falscher Adressierung des Fristverlängerungsantrags.
2. Ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht auf die Fristversäumung aus, wenn die fristgerechte Weiterleitung eines bei einem unzuständigen Gericht eingereichten fristgebundenen Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann; geht der Schriftsatz gleichwohl nicht fristgerecht beim Rechtsmittelgericht ein, muss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon gewährt werden, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12; jeweils m.w.N.).
Beschluss vom 21. Februar 2018 – IV ZB 18/17


VAHRG § 1 Abs. 3; BeamtVG § 57 Abs. 2 in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung
Zur Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger infolge eines analogen Quasi-Splittings nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht.
Urteil vom 10. Januar 2018 - IV ZR 262/16


AUB 2000 Nr. 10.3
Die Regelung in Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (hier: Nr. 10.3 AUB 2000), wonach der Vertrag durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer durch Kündigung beendet werden kann, wenn der Versicherer eine Leistung erbracht hat, ist dahin auszulegen, dass das Kündigungsrecht mit der ersten Leistung beginnt.
Urteil vom 18. Oktober 2017 - IV ZR 188/16



ARB 2000/Stand 01. April 2001 § 4 Abs. 3 lit. b, § 17 Abs. 4 Satz 2
Zur Geltendmachung eines Rechtsschutzanspruches und der Frage der fristgemäßen Abfassung des Rechtsschutzersuchens.
Urteil vom 27. September 2017 – IV ZR 385/15


BB-BUZ § 1 Abs. 1
Für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann, wenn diese untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631).
Urteil vom 19. Juli 2017 - IV ZR 535/15


VVG §§ 31, 213; BGB § 242
1. § 213 VVG steht der Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen nicht entgegen. Der Versicherer darf im Rahmen seiner Leistungsprüfung dem Versicherten die Erteilung einer solchen Erklärung aber regelmäßig nicht abverlangen (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Februar 2017 – IV ZR 289/14, r+s 2017, 232).
2. Auch nach Inkrafttreten des § 213 VVG ist in Fällen der Datenerhebung ohne ausreichende Rechtsgrundlage, insbesondere bei Nichtbeachtung der Vorgaben des § 213 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 VVG, sachlich-rechtlich zu prüfen, ob der Versicherer
nach § 242 BGB gehindert ist, sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen zu berufen und insbesondere darauf gestützt von dem Gestaltungsrecht der Arglistanfechtung Gebrauch zu machen (Fortführung des Senatsurteils vom 28.Oktober 2009 - IV ZR 140/08, r+s 2010, 55).
Urteil vom 05. Juli 2017 – IV ZR 121/15


GG Art. 103 Abs. 1; VVG § 70 Satz 1
Zur Arglistanfechtung von Versicherungsverträgen (hier: Berufsunfähigkeitsversicherungen) und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines einer Partei günstigen Beweisergebnisses.
Beschluss vom 05. Juli 2017 – IV ZR 508/14


BGB § 1981 Abs. 1, § 1975; FamFG § 48 Abs. 1 Satz 2
Eine Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Beschluss vom 5. Juli 2017 - IV ZB 6/17


GG Art. 103 Abs. 1
Zur Frage der arglistigen Täuschung bei einem Antrag auf Abschluss einer Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Beschluss vom 10. Mai 2017 – IV ZR 30/16


MB/KK § 1
Eine Krankheit im Sinne der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung kann auch vorliegen, wenn der fragliche Gesundheitszustand des Versicherten in gleicher Weise bei 30-40 % der Menschen entsprechenden Alters auftritt (hier bejaht für Fehlsichtigkeit von -3 und -2,75 Dioptrien).
Erfüllt die Fehlsichtigkeit eines Versicherten die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Krankheit, so kann die medizinische Notwendigkeit einer Lasik-Operation an den Augen nicht allein wegen der Üblichkeit des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen verneint werden.
Urteil vom 29. März 2017 – IV ZR 533/15


EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1
Dass ein gegen eine Versicherung erstrittenes Urteil nach den Versicherungsbedingungen auch für Mitversicherer verbindlich ist, ist für die Ermittlung der Beschwer des beklagten Versicherers aus der Berufungsentscheidung irrelevant; für deren Ermittlung ist allein von Bedeutung, in welchem Umfang der beklagte Versicherer von der Klagepartei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Anspruch genommen werden kann.
Beschluss vom 29. März 2017 – IV ZR 61/16


VVG § 14 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 213 Abs. 1
1. Zu den zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen im Sinne des § 14 Abs. 1 VVG zählen auch solche, die klären sollen, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG erfüllt hat.
2. a) Zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers sind auch solche Auskünfte erforderlich im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG, die der Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen dienen. Die den Versicherungsnehmer insoweit treffende Mitwirkungsobliegenheit ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen bereits eine konkrete Verdachtslage für eine Anzeigeobliegenheitsverletzung besteht.
b) Der Versicherungsnehmer hat bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer grundsätzlich nur insoweit mitzuwirken, als diese zur Prüfung des Leistungsfalles relevant sind. Kann der Umfang der Datenerhebung nicht von vornherein auf entsprechende Informationen beschränkt werden, weil dem Versicherer noch unbekannt ist, worauf er sein Augenmerk zu richten hat, so erstreckt sich die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zunächst auf die Einholung solcher weniger weitreichender und persönlichkeitsrelevanter Vorinformationen, die dem Versicherer eine Konkretisierung ermöglichen, welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Leistungsprüfung relevant sind.
3. § 213 Abs. 1 VVG steht einer Datenerhebung des Versicherers zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers nicht entgegen.
Urteil vom 22. Februar 2017 - IV ZR 289/14


Die Rechtsfrage, ob dem Versicherungsnehmer einer Transportversicherung Beweiserleichterungen in Bezug auf das beförderte und abhanden gekommenen Transportgut zu gewähren sind, ist in Ermangelung eines diesbezüglichen Meinungsstreites nicht klärungsbedürftig. Auftraggeber und Transporteur haben es ohne weiteres in der Hand, die Beförderung des Transportgutes nach Art und Menge ausreichend zu dokumentieren, während der Versicherer insoweit keinen Einblick hat; es ist daher nicht angezeigt, dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen im Hinblick auf Umstände zu gewähren, die sich einerseits der Kenntnis des Versicherers entziehen und die andererseits für den Versicherungsnehmer bei ordnungsgemäßer Dokumentation des Transportvorganges ohne  unzumutbaren Aufwand zu belegen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 45).
Beschluss vom 11. Januar 2017 – IV ZR 74/14

 


ZPO §§ 3, 5, 9; GKG § 39
Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers zur Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum ist der Streitwert regelmäßig ausgehend von der vom Versicherer geschuldeten Leistung unter Zugrundelegung einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegelds, gegebenenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags, zu ermitteln. Die Vorschrift des § 9 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197).
Trifft ein solches Leistungs- oder Feststellungsbegehren mit einem Antrag auf Feststellung eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses zusammen, so ist letzterer für die Wertaddition nur in Höhe von 20% des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu berücksichtigen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76).
Beschluss vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 477/15


Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 6 Abs. 1 Satz 2
Im Nachprüfungsverfahren können bei der Prüfung, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, ein höherer Freizeitanteil und Arbeitserleichterungen nicht berücksichtigt werden.
Urteil vom 7. Dezember 2016 - IV ZR 434/15


GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 244; ZPO § 544; VVG § 78, § 81, § 59 a.F.
1. Zu Fragen eines Regresses des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters nach Regulierung eines vom Mieter verursachten Gebäudeschadens.
2. Zur Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines Antrages auf Zeugenvernehmung.
Beschluss vom 26. Oktober 2016 – IV ZR 52/14


AVB Rechtsschutzversicherung
Eine Klage auf Rückzahlung griechischer Staatsanleihen, die von der Hellenischen Republik wegen des Zwangsumtausches der Anleihen durch den Greek Bondholder Act verweigert wird, ist vom Deckungsschutz in der Rechtschutzversicherung nicht durch eine Klausel ausgeschlossen, nach der Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten besteht.
Urteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15


VVG § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Steht dem privaten Krankenversicherer im Falle eines Tarifwechsels des Versicherungsnehmers nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG das Recht zu, für die Mehrleistung im Zieltarif einen angemessenen Risikozuschlag zu verlangen, so darf er nur für diese Mehrleistung auch eine erneute Gesundheitsprüfung durchführen.
Urteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 45/16


BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; VVG § 213; MB/KK 2009 § 5 Abs. 1 Buchst. g, § 9 Abs. 3
1. Auch physiotherapeutische Leistungen sind Behandlungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. g MB/KK 2009.
2. Die Untersuchungsobliegenheit nach § 9 Abs. 3 MB/KK 2009 hält der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.
3. § 213 VVG ist auf die Gewinnung von Gesundheitsdaten des Versicherten durch eine vom privaten Krankenversicherer veranlasste ärztliche Untersuchung weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Urteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14


BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2; AVB Krankentagegeldversicherung (hier § 4 Abs. 4 MB/KT 2009)
Die Regelung über die Herabsetzung des Krankentagegeldes und des Versicherungsbeitrages in § 4 Abs. 4 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung 2009 ist wegen Intransparenz unwirksam.
Urteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15


BGB § 2306, § 119 Abs. 1
Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 1. Januar 2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren.
Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 387/15


EGVVG Art. 9 Abs. 4 vom 28. Juni 1990
Der im Inland niedergelassene Versicherungsmakler ist in der Regel Mittelsperson im Sinne des Art. 9 Abs. 4 EGVVG a.F.
Urteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 80/15


VVG § 31, § 81
Hat der Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherer soweit möglich unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens zu gestatten, ist eine solche Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheit weit gefasst. Deren Zweck besteht darin, den Versicherer in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner Eintrittspflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des Schadens ermittelt, was die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen einschließt, aus denen sich – etwa nach § 81 VVG – seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer ergeben kann. Der Versicherungsnehmer hat auf entsprechendes Verlangen auch solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der Auskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (vgl. Senatsurteil vom 01. Dezember 1999 – IV ZR 71/99 – VersR 2000, 222 unter II. 3.).
Beschluss vom 13. April 2016 – IV ZR 152/14


VVG § 108; BGB §§ 116 ff., § 138, § 242
In sogenannten Innenhaftungsfällen der D&O-Versicherung ist auch der geschädigte Versicherungsnehmer oder ein mitversichertes Tochterunternehmen „Dritter“ im Sinne von § 108 Abs. 2 VVG. Für den Eintritt des Versicherungsfalls in der D&O-Versicherung ist eine Ernstlichkeit der Inanspruchnahme nicht erforderlich.
Urteil vom 13. April 2016 – IV ZR 51/14


VVG § 108 Abs. 2; AVB D&O-Versicherung (hier Nr. 1.1.1 OLA 2008)
1. In Innenhaftungsfällen der D&O-Versicherung gilt auch der geschädigte Versicherungsnehmer oder sein in den Versicherungsschutz einbezogenes Tochterunternehmen als Dritter im Sinne von § 108 Abs. 2 VVG.
2. Mit der Erwägung, der Geschädigte beabsichtige in Wahrheit nicht, den Versicherten wegen des gegen ihn erhobenen Schadensersatzanspruchs persönlich haftbar zu machen und wolle insbesondere nicht Zugriff auf dessen persönliches Vermögen nehmen sondern lediglich den Versicherungsfall auslösen, weshalb die Inanspruchnahme nicht ernstlich sei, kann eine bedingungsgemäße Inanspruchnahme des Versicherten im Sinne des claims-made-Prinzips nicht verneint werden.
Urteil vom 13. April 2016 - IV ZR 304/13


VVG § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Steht dem privaten Krankenversicherer im Falle eines Tarifwechsels des Versicherungsnehmers nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG das Recht zu, für die Mehrleistung im Zieltarif einen Leistungsausschluss zu verlangen, so ist hierfür nicht erforderlich, dass ein erhöhtes Risiko auf Seiten des Versicherungsnehmers vorliegt.
Urteil vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15


BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
Zum Anspruch auf Rückzahlung ohne Rechtsgrund geleisteten Sanierungsgeldes.
Urteile vom 23. März 2016 - IV ZR 337/14  - IV ZR 338/14 - IV ZR 339/14  - IV ZR 340/14


ABKühl 2004 § 2 Nr. 4, § 5 Nr. 2
Zum Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen Aufräumungs-, Abfuhr- und Vernichtungskosten für Kühlgut, welches bei einem Brand unbrauchbar geworden ist.
(Hinweis-)Beschluss vom 09. März 2016 – IV ZR 308/13
(Die Revision war auf den Hinweisbeschluss hin zurückgenommen worden.)


BRAO § 3; AVB-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte 2002 § 1; BVRR Nr. 1 ff.
Die Frage, ob eine Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Mittelverwendungskontrolleur eine im Rahmen seiner Berufshaftpflichtversicherung versicherte berufliche Tätigkeit darstellt, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkreten vom Rechtsanwalt im Mittelverwendungskontrollvertrag übernommenen Aufgaben beurteilt werden.
(Zurückweisungs-)Beschluss vom 04. Januar 2016 – IV ZR 484/14
und (Hinweis-)Beschluss vom 23. September 2015 – IV ZR 484/14


FamFG §§ 26, 59
Im Erbscheinsverfahren hat das Beschwerdegericht die Richtigkeit des angekündigten Erbscheins auch insoweit zu prüfen, als der Beschwerdeführer durch eine Unrichtigkeit des Erbscheins nicht beschwert sein kann.
Beschluss vom 16. Dezember 2015 - IV ZB 13/15


BGB §§ 123, 124 Abs. 3; VVG §§ 21 Abs. 3, 22
Die in § 21 Abs. 3 VVG getroffene Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG ist auf die für die Arglistanfechtung geltende Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis ohne Einfluss.
Urteil vom 25. November 2015 - IV ZR 277/14


EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1; ZPO §§ 3, 9
Der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages ist gemäß § 3 und § 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20% festzusetzen (Senatsbeschluss vom 09. November 2011 – IV ZR 37/11 – VersR 2012, 336 Rn. 3).
Beschluss vom 18. November 2015 – IV ZR 154/15


Zur fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung auf Gutachtenbasis

AVB Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) A.2.7.1 b)
In der Fahrzeugkaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als "erforderliche" Kosten im Sinne von A.2.7.1 b) AKB 2008 anzusehen sein.
Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann, zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 426/14
Pressemitteilung 187/15


GG Art. 103 Abs. 1
1. Zum Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag.
2. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes.
Beschluss vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 139/15


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung hier BBR - PHV Nr. 1.1.2); Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Ausfalldeckung in der Privat-Haftpflichtversicherung (hier BBR AusfV Teil I Nr. 4 a)

InsO § 178 Abs. 1, § 201 Abs. 2
1. Nehmen Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Privaten Haftpflichtversicherung die Gefahren eines "ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns" neben den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) und einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art vom Versicherungsschutz aus, so setzt dies ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten. Der Versicherer ist nicht schon dann leistungsfrei, wenn lediglich die schadenstiftende Handlung ungewöhnlich und gefährlich ist (Fortführung des Senatsurteils vom 9. November 2011 – IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 12 ff.).
2. Die Voraussetzungen der nachfolgenden Klausel aus den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Forderungsausfallversicherung (hier BBR AusfV Teil I Nr. 4 a) "Der Versicherungsnehmer muss gegen den Dritten einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich) erwirkt haben. Gleichgestellt ist ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. ..." sind auch erfüllt, wenn der Schädiger insolvent und die Schadensersatzforderung des Versicherungsnehmers zur Insolvenztabelle festgestellt ist.
Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 269/14


BGB § 133; VVG § 159
Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, im Falle seines Todes solle "der verwitwete Ehegatte" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll (Bestätigung Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784).
Urteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14


VVG § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 203 Abs. 1 Satz 2; BGB § 316
Ein privater Krankenversicherer ist grundsätzlich berechtigt, beim Wechsel von einem Tarif mit Pauschalprämie, in die das durch Vorerkrankungen des Versicherten bedingte Risiko zuschlagsfrei einkalkuliert war, in einen Tarif mit Grundprämie für ein Basisrisiko und Risikozuschlägen einen individuellen Risikozuschlag gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 203 Abs. 1 Satz 2 VVG i.V.m. § 316 BGB zu erheben.
Urteil vom 15. Juli 2015 – IV ZR 70/15


Tarifbedingungen zur Krankheitskostenversicherung (hier MB/KK 2009; Tarif AS 100 B Nr. 2.4)
Sehen Tarifbedingungen zur privaten Krankheitskostenversicherung vor, dass Leistungen für "Hilfsmittel gleicher Art" (nur) einmal innerhalb von drei Jahren erstattungsfähig sind, ist damit der konkrete Verwendungszweck des Hilfsmittels, insbesondere bezogen auf das jeweils geschädigte Körperteil gemeint.
Urteil vom 24. Juni 2015 – IV ZR 181/14


ZPO §§ 317 Abs. 4, 574 Abs. 2
Zu den Anforderungen an die Unterschrift des Urkundsbeamten bei der Urteilsausfertigung.
Beschluss vom 27. Mai 2015 – IV ZB 32/14


AVB Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung § 4 Nr. 5
Zur Frage der Reichweite des Leistungsausschlusses für wissentliche Pflichtverletzung gemäß § 4 Nr. 5 AVB.
Beschluss vom 27. Mai 2015 – IV ZR 322/14


AVB Unfallversicherung (hier Nr. 2.1.1.1, 2.1.2.2.1, 2.1.2.2.2 AUB 2000)
1. Findet das Schultergelenk in den Bestimmungen der Gliedertaxe über Verlust oder völlige Funktionsbeeinträchtigung eines Arms keine Erwähnung, ist der Invaliditätsgrad bei einer Gebrauchsminderung der Schulter nicht nach der Gliedertaxe sondern den Regeln zur Invaliditätsbestimmung für andere Körperteile zu ermitteln (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 24. Mai 2006 - IV ZR 203/03, r+s 2006, 387 Rn. 19 ff. und vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 34/11, r+s 2012, 143 Rn. 12 - "Arm im Schultergelenk").
2. Die fristgebundene ärztliche Invaliditätsfeststellung muss die Schädigung sowie den Bereich, auf den sich diese auswirkt, ferner die Ursachen, auf denen der Dauerschaden beruht, so umreißen, dass der Versicherer bei seiner Leistungsprüfung vor der späteren Geltendmachung völlig anderer Gebrechen oder Invaliditätsursachen geschützt wird und stattdessen den medizinischen Bereich erkennen kann, auf den sich die Prüfung seiner Leistungsverpflichtung erstrecken muss (Fortführung des Senatsurteils vom 7. März 2007 - IV ZR 137/06, VersR 2007, 1114 Rn. 10 ff.).
Urteil vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13


AVB Krankentagegeldversicherung (hier: § 1 Abs. 3 MB/KT 2008)
Geht ein Versicherter im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme gemäß § 74 SGB V seiner beruflichen Tätigkeit an seinem bisherigen Arbeitsplatz in zeitlich beschränktem Umfang nach, so entfällt der Krankentagegeldanspruch auch dann, wenn er während dieser Maßnahme keinen Lohn vom Arbeitgeber, sondern nur Krankengeld erhält.
Urteil vom 11. März 2015 – IV ZR 54/14


Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) A.2.3.2
Gezogenes Fahrzeug im Sinne von A.2.3.2 AKB ist auch ein Anhänger.
Urteil vom 4. März 2015 - IV ZR 128/14
 

AVB 2008 § 1 Nr. 2 Satz 1 und 2
Zum Umfang einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung.
(Die Revision ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden).
Beschluss vom 17. Dezember 2014 – IV ZR 399/13


AVB Berufshaftpflichtversicherung (hier: § 4 Nr. 5 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Insolvenzverfahren (AVB-I))
Für den Ausschlussgrund der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig.
Hierfür hat er - wenn es sich nicht um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann - Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Erst wenn dieses geschehen ist, obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen.
Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 90/13


VVG § 84 Abs. 1, AVB Kraftfahrzeugversicherung (hier A.2.18 AKB 2010)
Ein Mitarbeiter einer Partei ist kein Sachverständiger im Rahmen des Sachverständigenverfahrens nach A.2.18 AKB.
Urteil vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 281/14

VVG § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1; BGB §§ 307 ff.
Zulässigkeit einer Kostenausgleichungsvereinbarung.
Urteil vom 08. Oktober 2014 – IV ZR 100/14

AVB Kraftfahrzeugversicherung (hier A.2.6.1 Buchstabe d AKB)
Das aus der Differenzkasko-Klausel
"Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines geleasten Pkw erhöht sich in der Vollkasko die ... Leistung auf den Ablösewert des Fahrzeuges, der sich aus der Abrechnung des Leasinggebers ergibt (Differenzkasko). ... Im Schadenfall haben Sie uns folgende Unterlagen vorzulegen: Leasingvertrag, Abrechnung des Leasingvertrags, Berechnung des Ablösewerts und Endabrechnung des gegnerischen Haftpflichtversicherers ..."
folgende erweiterte Leistungsversprechen setzt voraus, dass der Leasing- und Versicherungsnehmer vom Leasinggeber auf den Ablösewert des Fahrzeugs in Anspruch genommen wird.
Urteil vom 8. Oktober 2014 - IV ZR 16/13


ZPO § 145 Abs. 1; RVG VV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung Nr. 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 2, Abs. 4
Nach Trennung eines Prozesses i.S. des § 145 Abs. 1 ZPO wird der gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (RVG VV a.F.) anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren (Nr. 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG VV a.F.) quotal angerechnet entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens.
Urteil vom 24. September 2014 - IV ZR 422/13

AVB Kfz - Kaskoversicherung (hier AKB 2010 A.2.7.1 a Buchst. b und A.2.6.7)

Der nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 anzurechnende Restwert des versicherten Fahrzeuges ist derjenige Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei der Veräußerung des Fahrzeuges am Ende verbleibt. Unterliegt er beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, stellt lediglich der ihm nach Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar. Ist er nicht umsatzsteuerpflichtig, erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettorestwert; anzurechnen ist dann allein der Betrag, den der Versicherungsnehmer als Kaufpreis tatsächlich erlösen kann.
Urteil vom 10. September 2014 - IV ZR 379/13

 

VVG §§ 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, 171 Satz 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2
Lebensversicherung: Zur Wirksamkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung.
Urteil vom 23. Juli 2014 – IV ZR 330/13

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
Zur Erledigung eines Revisionszulassungsgrundes vor der Entscheidung durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache.
Beschluss vom 23. Juli 2014 – IV ZR 429/13

BGB § 242; ARB § 15 Abs. 2
Gibt der Rechtsschutzversicherer bei einer Versicherung für fremde Rechnung zugunsten des Versicherten eine Deckungszusage ab, legt er sich hinsichtlich seiner Leistungspflicht auf diesen fest. Bei einer Zahlung an den Versicherungsnehmer verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich auf dessen gleichermaßen bestehende Verfügungsbefugnis beruft.
Verlangt der Versicherte Befreiung von einer Honorarverbindlichkeit gegenüber seinem Rechtsanwalt, erbringt der Rechtsschutzversicherer mit einer Zahlung an den Versicherungsnehmer nicht die nach den ARB geschuldete Leistung, so dass keine Erfüllung eintreten kann.
Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 88/13


AVB Vertrauensschadenversicherung (hier: § 4 Nr. 2 Vertrauensschadenversicherung für Notare)
Zur Vermeidung schuldhafter Versäumung einer Schadenmeldefrist in den Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadenversicherung für Notare ist die Meldung durch den Geschädigten jedenfalls noch vor Fristablauf bereits dann geboten, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, nach denen für den konkreten Schaden die ernsthafte Möglichkeit eines Vertrauensschadenfalles im Raum steht (Fortführung des Senatsurteils vom 20. Juli 2011 - IV ZR 180/10, VersR 2011, 1173).
Für Banken, die ständig mit Treuhandaufträgen an Notare zu tun haben, besteht spätestens bei Vorliegen eines möglichen Versicherungsfalles Veranlassung, sich über den wesentlichen Inhalt der Versicherungsbedingungen zu informieren.
Urteil vom 11. Juni 2014 - IV ZR 400/12

BNotO § 19a Abs. 2 Satz 2
Für den Vorleistungsanspruch gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist entscheidend, dass der Berufshaftpflichtversicherer unter Berufung auf eine wissentliche Pflichtverletzung des Notars die Regulierung ablehnt, gegen das Bestehen des Deckungsanspruchs aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag aber keine weiteren Einwendungen erhebt. Ein Streit zwischen Anspruchsteller und Berufshaftpflichtversicherer über die wissentliche Pflichtverletzung ist nicht erforderlich.
Der Geschädigte ist nicht gehalten, von sich aus vor einer Inanspruchnahme des Berufshaftpflichtversicherers an den Vertrauensschadenversicherer heranzutreten, um dessen Leistungsbereitschaft zu klären.
Urteil vom 11. Juni 2014 - IV ZR 414/12

AVB Rechtsschutzversicherung (hier: ARB 94 § 4 (1) Satz 1 a), c))
Das den Eintritt des Rechtsschutzfalles bestimmende schädigende Verhalten muss beim Schadensersatzrechtsschutz ebenso wie beim verstoßabhängigen Rechtsschutz nach dem Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers ihm gegenüber begangen sein.
Ohne diesen Bezug fehlt es an der Eignung, einen Versicherungsfall auszulösen.
Urteil vom 30. April 2014 - IV ZR 47/13 sowie 60/13, 61/13 und 62/13

EGVVG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 2; VVG a.F. § 12
Prämienansprüche aus sogenannten Altversicherungsverträgen, die im Jahre 2008 fällig werden, unterliegen der zweijährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Dabei kann offen bleiben, ob sich dieses Ergebnis aus Art. 1 Abs. 1 EGVVG i.V.m. § 12 VVG a.F. ergibt oder ob Art. 3 Abs. 1 EGVVG entsprechend anzuwenden ist. Im Falle der Anwendung von Art. 3 EGVVG sind auch die Regelungen über den Fristenvergleich in Art. 3 Abs. 2 und 3 EGVVG heranzuziehen.
Urteil vom 16. April 2014 – IV ZR 153/13

AVB Rechtsschutzversicherung; hier ARB-RU 2000 § 3 (4)
Der Leistungsausschluss nach § 3 (4) d) ARB-RU 2000, wonach Rechtsschutz nicht besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen, greift nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer originär eigene Ansprüche verfolgen will, die er lediglich zur Sicherheit an einen Dritten übertragen hat.
Urteile vom 2. April 2014 – IV ZR 124/13 und IV ZR 58/13

Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist des Versicherungsnehmers

VVG § 19 Abs. 5
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG arglistig, so kann der Versicherer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer nicht entsprechend den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG belehrt hat.
Urteil vom 12. März 2014 - IV ZR 306/13
Pressemitteilung 47/14

Bundesgerichtshof zur Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung (sog. Nettopolice)

VVG § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 169 Abs. 5 Satz 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2
Schließt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer neben dem Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, nach der der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten in monatlichen Raten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrages zu zahlen hat, so ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs voraus. Daran fehlt es, wenn in der Widerrufsbelehrung für den Versicherungsvertrag nicht darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Widerrufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt.
Urteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13 - IV ZR 255/13
Pressemitteilung 48/14

VVG §§ 192 ff.; InsO § 103; BGB § 130 Abs. 1 Satz 1
Ein privater Krankheitskostenversicherungsvertrag wird nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst und unterliegt daher nicht dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO.
Zum Nachweis des Zugangs eines im Sendeprotokoll mit "OK-Vermerk" versehenen Telefaxes.
Urteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 163/13

VVG § 78 Abs. 2 Satz 1
Zu den Rechtsfolgen kollidierender Subsidiaritätsklauseln.
Urteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 389/12

BGB § 307; AVB § 5 Nr. 2.1
Zur Wirksamkeit einer Anrechnungsklausel in der Warenkreditversicherung.
Urteil vom 22. Januar 2014 – IV ZR 344/12

VVG § 39 a.F. (VVG § 38 n.F.)
Die Fristsetzung wegen Zahlungsverzugs mit einer Folgeprämie gemäß § 39 Abs. 1 VVG a.F. (jetzt § 38 Abs. 1 VVG) muss bei einer Mehrheit von Versicherungsnehmern, auch wenn diese unter derselben Anschrift wohnhaft sind, durch gesonderte schriftliche Mitteilung gegenüber jedem Versicherungsnehmer erfolgen.
Urteil vom 8. Januar 2014 - IV ZR 206/13


ZPO § 552a Abs. 1
Zur Höhe des Rückkaufswertes in der Lebensversicherung und zum Auskunftsanspruch gegen den Versicherer.
Beschluss vom 7. Januar 2014 – IV ZR 216/13

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 402; ZPO § 397; AVB private Krankenversicherung (hier MB/KK 2009) § 1 Teil I (2)
Hat das Gericht erster Instanz dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens in mündlicher Verhandlung zu Unrecht nicht entsprochen, muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben. Anderenfalls verletzt es den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. März 2006 - IV ZR 182/05, VersR 2006, 950 Rn. 6-8).
Zu den Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer alternativen Behandlungsmethode für die Beurteilung ihrer medizinischen Notwendigkeit bei unheilbarer, lebenszerstörender Krankheit des Versicherungsnehmers (hier: Immunbehandlung eines metastasierenden Prostatakarzinoms mit dendritischen Zellen).
Beschluss vom 30. Oktober 2013 - IV ZR 307/12


GG Art. 103 Abs. 1; BGB §§ 31, 89, 123; VVG a.F. §§ 12 Abs. 3, 152
1. Zu den Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit des Zeugen.
2. Zur Abgrenzung von Organhaftung und Repräsentantenhaftung.
Beschluss vom 24. Juli 2013 – IV ZR 110/12

 

ZPO 148; VersAusglG § 32
Aussetzung eines Verfahrens bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit von § 32 VersAusglG.
Beschluss vom 17. Juli 2013 – IV ZR 268/12

 

EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1; ZPO § 3
Bei der Klage eines Mehrheitserben gegen einen Miterben auf Zustimmung zur Umwandlung eines Sparkassenkontos in ein Konto der Erbengemeinschaft mit alleiniger Verfügungsbefugnis des Mehrheitserben bemisst sich der Streitwert nicht nach den vom beklagten Miterben angegebenen Wertvorstellungen seiner Nachlassbeteiligung oder den auf diesem Konto eingegangenen und zukünftig eingehenden Beträgen, sondern nach dem mit der Zustimmung erstrebten Erfolg. Es geht dabei nur darum, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung die – banktechnische – Abwicklung der laufenden Geschäfte der Erbengemeinschaft zu ermöglichen.
Daraus ergibt sich keine Grundlage, den Wert des Beschwerdegegenstandes – die Mitwirkung bei der Eröffnung eines dafür notwendigen Abwicklungskontos -– nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO auf einen Wert oberhalb der bisherigen Festsetzung von 2.500 Euro oder gar der Wertgrenze des  § 26 Nr. 8 EGZPO zu schätzen.
Beschluss vom 10. Juli 2013 – IV ZR 7/13

 

AVB Feuerversicherung, hier § 3 Nrn. 1 und 3 a) AFB 87
Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Aufräumungs-, Abbruch- oder Schadenminderungskosten nach § 3 Nrn. 1 und 3 a) AFB 87 setzt nicht voraus, dass der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen seinerseits bereits erbracht oder zumindest entsprechende Zahlungsverpflichtungen begründet hat.
Urteil vom 19. Juni 2013 - IV ZR 228/12

 

BGB § 241 Abs. 2
Den Versicherer trifft eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen seines Versicherungsnehmers mit einem von diesem umfassend bevollmächtigten Vertreter Schriftwechsel im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zu führen, es sei denn, dass dies dem Versicherer aus besonderen Umständen im Einzelfall unzumutbar ist.
Urteil vom 29. Mai 2013 - IV ZR 165/12

 

GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1; EGZPO § 15a; EGGVG §§ 23 Abs. 2, 29; ZPO §§ 794 Abs.1 Nr. 1
Zum Anspruch auf Anerkennung als Gütestelle.
Beschluss vom 29. Mai 2013 – IV AR (VZ) 3/12

 

Bundesgerichtshof erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

AVB Rechtsschutzversicherung (hier "Effektenklausel"; "Prospekthaftungsklausel"); BGB § 307 Abs. 1 Satz 21. Die Klausel in allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.2.Fachbegriffe, die keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache sind, scheiden als objektive Verständnisvorgabe für die Auslegung von Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus.
Urteile vom 08. Mai 2013 - IV ZR 84/12 und vom 08. Mai 2013 - IV ZR 174/12
Pressemitteilung Nr. 85/13

 

BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 328 Abs. 2
AVB Rechtsschutzversicherung (Leistungsausschluss betreffend Beteiligungen)
1. Zur Zulässigkeit eines zwischen Versicherungsnehmerin und Versicherer rückwirkend vereinbarten Leistungsausschlusses in einer Gruppen-Rechtsschutzversicherung.
2. Der Leistungsausschluss in Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ... in ursächlichem Zusammenhang mit dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Beteiligungen" ist wirksam.
Urteil vom 8. Mai 2013 – IV ZR 233/11

 

ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 234, 238 Abs. 2 Satz 1
Der Anwalt darf auf die Befolgung einer Einzelanweisung durch eine bis dahin stets zuverlässige Büroangestellte vertrauen, wenn es um solche einfache Angelegenheiten wie den Einwurf einer Postsendung in einen Gerichtsbriefkasten geht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2000 – VII ZB 11/00, VersR 2001, 214). Einen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, dass sich ansonsten zuverlässige Angestellte durch private Unterhaltungen von der Erledigung durch Einzelweisung erteilter Aufträge abhalten lassen, gibt es nicht. Ein Anwalt, der auf die Ausführung des auf seine Angestellte übertragenen Auftrags zum Einwurf eines Schriftsatzes in den Nachtbriefkasten vertrauen durfte, ist auch nicht gehalten, die Erfüllung dieser Aufgabe nachträglich zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 – I ZB 100/06, NJW 2008, 587).
Beschluss vom 28. März 2013 – IV ZB 5/12

 

Verhandlungstermin zur Frage der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung (sog. Nettopolice) aufgehoben
Urteil vom 22. März 2013 - IV ZR 265/12

 

Verzichtsurteil zur Frage der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung (sog. Nettopolice) ergangen
Urteil vom 20. März 2013 - IV ZR 162/12
Pressemitteilung Nr. 45/13

 

WVG a.F. § 6 Abs. 3; AVB Wohngebäudeversicherung (hier Nr. 13, 14 und 17 VGB 98)
1. Mit der Erklärung des Versicherers, die Leistung abzulehnen, endet die Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheitsverletzungen.
2. Will der Versicherer nach einer Leistungsablehnung wieder in die Sachprüfung eintreten und dafür den Schutz vertraglich vereinbarter Obliegenheiten erneut in Anspruch nehmen, muss er dies gegenüber dem Versicherungsnehmer zweifelsfrei klarstellen.
3. Die in Nr. 17 VGB 98 geregelte Verwirkung des Leistungsanspruchs infolge einer vom Versicherungsnehmer versuchten oder vollendeten arglistigen Täuschung des Versicherers greift nicht ein bei Angaben des Versicherungsnehmers, die dieser erst nach einer Leistungsablehnung des Versicherers in einem Wiederaufnahmeantrag macht (Fortführung des Senatsurteils vom 7. Juni 1989 - IVa ZR 101/88, BGHZ 107, 368, 370 f. m.w.N.).
Urteil vom 13. März 2013 - IV ZR 110/11

 

Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien mit Ratenzahlungszuschlägen ist keine Kreditgewährung

BGB § 271 Abs. 1; § 506 Abs. 1, § 494 Abs. 2 Satz 2, § 499 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Januar 2002; VerbrKG § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 2; VVG §§ 9, 35 a.F.
Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien ist keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs.
Dies gilt unabhängig davon, ob dem Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann davon abweichend die Möglichkeit eingeräumt wird, eine unterjährige Zahlungsweise zu wählen oder ob von vornherein eine unterjährige Zahlungsperiode vor-gesehen ist.
Urteil vom 6. Februar 2013 - IV ZR 230/12
Pressemitteilung Nr. 24/13

 

VVG § 28 Abs. 4
Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform i.S. von § 28 Abs. 4 VVG genügt es, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einen Schadenmeldungsfragebogen oder ein sonstiges Schreiben aufnimmt, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalls gestellt werden.
In diesen Fällen muss sich die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist.
Urteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11

 

RVG § 15 Abs. 2 Satz 1
Bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, so dass ein Rechtsanwalt die Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) nur einmal fordern kann.
Urteil vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 186/11

 

Art. 103 Abs. 1 GG; ZPO § 139
Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen fehlenden Hinweises des Gerichts bei Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage.
Beschluss vom 05. Dezember 2012 – IV ZR 188/12

 

KZVKS § 55 Abs. 3 Satz 3, § 63, § 64, DVO zu § 64 KZVKS; BGB § 315 Abs. 1
Die Höhe des Sanierungsgeldes einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse beruht schon deshalb nicht auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, weil es hierzu an einer tarifvertraglichen Regelung fehlt. Die Bestimmung der Höhe des Sanierungsgeldes durch die Zusatzversorgungskasse hat gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen.
Die Regelung einer Zahlungsverpflichtung von Beteiligten in einer Durchführungsvorschrift zu einer Satzungsbestimmung (hier: sog. "Beitragszuschuss Ost") ist nach § 305c Abs. 1 BGB eine überraschende Klausel.
Urteil vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 und IV ZR 111/10

 

VVG a.F. §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4
Zur Berechtigung des Versicherers zur Vornahme eines Stornoabzugs bei Umwandlung einer kapitalbildenden Lebensversicherung in eine beitragsfreie Lebensversicherung:
Im Falle einer unwirksamen Vereinbarung eines Stornoabzugs entfällt dieser, und es besteht kein Anspruch des Versicherers auf die Vornahme eines derartigen Abzugs (Festhaltung Senat, Urteil vom 12. Oktober 2005 – IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 313).
Beschlüsse vom 27. November 2012 – IV ZR 64/11 und IV ZR 189/11

 

Bundesgerichtshof entscheidet über Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Kaskoversicherer in den Fällen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 2 StGB

AVB Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) E.1.3, E.6.2; StGB § 142 Abs. 2
Kommt der Versicherungsnehmer, der sich nach einem Verkehrsunfall erlaubt vom Unfallort entfernt hat, seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nach, informiert er jedoch statt dessen seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren können, so begründet allein die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (Fortführung von Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 IV ZR 71/99, VersR 2000, 222).
Urteil vom 21. November 2012 - IV ZR 97/11
Pressemitteilung Nr. 195/12

 

Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
VBLS § 23 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 BGB; Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum ATV § 1 Nr. 1, § 2 Satz 1
Eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, bei deren Umsetzung und inhaltlicher Ausgestaltung der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit hat, setzt eine wirksame tarifvertragliche Regelung voraus.
Der Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 stellt hinsichtlich seiner rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft gesetzten Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen, die vor Abschluss dieses Tarifvertrages beendet wurden, eine unzulässige echte Rückwirkung dar.
Die in § 23 Abs. 2 VBLS geregelte volle Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts sowie die Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts benachteiligen den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen.
Die Gegenwertregelung des § 23 Abs. 2 VBLS ist intransparent, weil nicht alle Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts offen gelegt werden.
Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11
Pressemitteilung Nr. 169/12

 

VVG § 205 Abs. 6, § 193 Abs. 3
Die vom Versicherungsnehmer erklärte Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages, der eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, wird erst im Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherung beim bisherigen Versicherer wirksam. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim bisherigen Versicherer kommt nicht in Betracht.
Urteil vom 12. September 2012 - IV ZR 258/11

 

Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

BGB § 307; VVG a.F. §§ 174, 176
Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt für eine inhaltlich vergleichbare Regelung in der fondsgebundenen Rentenversicherung.
Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG a.F. und dem so genannten Stornoabzug in § 176 Abs. 4 VVG a.F. differenzieren, sind wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Eine Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung, die aufgeschobene Rentenversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung, die vorsieht, dass nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.
Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10
Pressemitteilung Nr. 122/12

   

AVB Wohngebäudeversicherung (hier Nr. 6.2 i.V.m. Nr. 6.2.5 WGB F 01/03, insoweit wortgleich mit § 9 Abs. 4 Buchst. e VGB 88)
Ein Leistungsausschluss, demzufolge sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden "durch Schwamm" erstreckt, gilt für alle Arten von Hausfäulepilzen und erfasst gerade auch den Schwammbefall als Folge eines versicherten Leitungswasseraustritts.
In dieser Auslegung hält der Leistungsausschluss der Inhaltskontrolle stand.
Urteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10

 

AVB Unfallversicherung (hier: AUB 2002 Nr. 2.1.1.1)
Die Fristenregelung in AUB 2002 Nr. 2.1.1.1, nach der die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht sein muss, genügt auch unter Berücksichtigung des vorangestellten Inhaltsverzeichnisses den Anforderungen des Transparenzgebots.
Urteil vom 20. Juni 2012 - IV ZR 39/11

 

Bundesgerichtshof erkennt Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen des Erblassers vor der Geburt der Abkömmlinge zu

BGB § 2325
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch  - hier eines Abkömmlings - nach § 2325 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestand (Abkehr von den Senatsurteilen vom 21. Juni 1972 - IV ZR 69/71, BGHZ 59, 210 und vom 25. Juni 1997 - IV ZR 233/96, ZEV 1997, 373).
Urteil vom 23. Mai 2012 – IV ZR 250/11
Pressemitteilung Nr. 72/12

 

Zur Auslegung einer Abgeltungsvereinbarung.

GG Art. 103 Abs. 1
Beschluss vom 25. April 2012 – IV ZR 93/11

 

Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen englischen Lebensversicherer im Zusammenhang mit einer Renten- bzw. Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung.

BGB §§ 195, 199 Abs. 1; EuGVVO Artt. 8, 12 Abs. 1, 35
Die gerichtliche Genehmigung ("court order") eines Vergleichsplans ("Scheme of Arrangement") nach englischem Gesellschaftsrecht (Sect. 425 Companies Act 1985) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.
Die Verjährung von auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzansprüchen aus vorvertraglichem Verschulden richtet sich nicht nach § 12 Abs. 1 VVG a.F., sondern nach den §§ 195, 199 BGB (BGH, Urteil vom 15. Februar 2012 – IV ZR 194/09 – juris, Rn. 29 und Beschluss vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 195/08, VersR 2010, 373 Rn. 12).
Urteile vom 18. April 2012 – IV ZR 193/10 - IV ZR 147/10

 

ZPO § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
1. Das Berufungsgericht ist zur Nachholung einer unterbliebenen Entscheidung über die Zulassung der Berufung nur befugt, wenn das erstinstanzliche Gericht für eine Zulassungsentscheidung keine Veranlassung gesehen hat, weil es wegen eines auf mehr als 600 € festgesetzten Streitwerts von einer entsprechenden Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, während das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 III ZR 338/09, NJW 2011, 926).
2. Aus dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das erstinstanzliche Gericht von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist, wenn fehlerhaft eine Sicherheitsleistung nach § 709 Satz 1 ZPO angeordnet worden ist.
Urteil vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10

 

Bundesgerichtshof zur Geltendmachung und zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen englischen Lebensversicherer

EuGVVO Artt. 8, 12 Abs. 1, 35; VVG a.F. § 12 Abs. 1; BGB §§ 195, 199
Der Anerkennung eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht ("Scheme of Arrangement"), der eine Lebensversicherung betrifft, stehen jedenfalls die Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen gemäß Artt. 8, 12 Abs. 1, 35 EuGVVO entgegen.
Die Verjährung eines auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden richtet sich nicht nach § 12 Abs. 1 VVG a.F., sondern nach den §§ 195, 199 BGB (Bestätigung Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 195/08, VersR 2010, 373).
Urteil vom 15. Februar 2012 – IV ZR 194/09
Pressemitteilung Nr. 24/12

 

VVG a.F. § 12 Abs. 3; EGVVG Art. 1
Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. kann seit dem Inkrafttreten des neuen VVG am 1. Januar 2008 nicht mehr wirksam gesetzt werden.
Urteil vom 8. Februar 2012 - IV ZR 223/10

 

AUB 1988 §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1
Der Tod durch Ertrinken ist daher immer ein Unfalltod im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen, ohne dass es auf dessen Ursachen ankäme. Die Leistungspflicht des Versicherers ist nur ausgeschlossen, wenn es zu dem Ertrinken durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung gekommen ist. Das Vorliegen dieses Ausschlusstatbestandes hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen.
Beschluss vom 18. Januar 2012 – IV ZR 116/11 (Revision wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen)

 

VVG § 28 Abs. 2
Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles (Fortführung von Senatsurteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037).
Urteil vom 11. Januar 2012 - IV ZR 251/10

 

AUB 88 § 7
Nach der für die Bemessung der Invaliditätsleistung maßgeblichen Gliedertaxe schließt der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit eines funktionell höher bewerteten, rumpfnäheren Gliedes den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Gliedes ein (hier: Schulter und Hand des rechten Arms). Eine Addition der einzelnen Invaliditätsgrade findet nicht statt.
Führt die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Körperteils zu einem höheren Invaliditätsgrad als die Funktionsunfähigkeit des rumpfnäheren Körperteils, so stellt die Invaliditätsleistung für das rumpffernere Körperteil die Untergrenze der geschuldeten Versicherungsleistung dar.
Urteil vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 34/11

 

Kein Ausschluss jeder außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine Krankheitskostenversicherung Unkündbarkeit der privaten Pflegepflichtversicherung

VVG § 206 Abs. 1 Satz 1; BGB § 314; SGB XI § 110 Abs. 4
1. § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG schließt nicht jede außerordentliche Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages durch den Versicherer aus.
2. In diesem Fall wird weder die Krankheitskostenversicherung mit dem bisherigen Versicherer im Basistarif (§ 12 Abs. 1a VAG) fortgesetzt, noch steht dem Versicherungsnehmer gegen diesen ein Anspruch auf Abschluss eines derartigen Vertrages zu.
3. Im Bereich der Pflegepflichtversicherung ist jede außerordentliche Kündigung des Versicherers ausgeschlossen (§ 110 Abs. 4 SGB XI).
Urteil vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 105/11
Pressemitteilung Nr. 195/11

 

Unkündbarkeit der privaten Pflegepflichtversicherung
Urteile vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 50/11
Pressemitteilung Nr. 195/11

 

AUB 94 § 8; AUB 2008/2010 Nr. 3; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1
Der Unfallversicherer hat den Vollbeweis i.S. von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO dafür zu erbringen, dass Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen (hier dem Tod des Versicherungsnehmers) zu mindestens 25% mitgewirkt haben.
Urteil vom 23. November 2011 - IV ZR 70/11

 

Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

GG Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 5; NEhelG a.F. Art. 12 § 10 Abs. 2
Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind und seine Abkömmlinge sind in bis zum 28. Mai 2009 eingetretenen Erbfällen weiterhin vom Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten ausgeschlossen.
Es verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I 615) erst mit Wirkung zum 29. Mai 2009 aufgehoben worden ist.
Urteil vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 150/10
Pressemitteilung Nr. 170/11

 

AGBGB § 9 Abs. 2 Ziff. 2 a.F.; BNotO § 19a Abs. 2 Satz 2. 3 und 4; ZPO § 538 Abs. 1 und 2
Grundsätzlich setzt nach § 538 Abs. 1 ZPO das Berufungsverfahren das erstinstanzliche Verfahren fort, so dass das Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über den gesamten Streitstoff ein neues eigenes Urteil zu fällen und die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen selbst zu treffen hat (BGH, Urteil vom 7. Juni 1993 - II ZR 141/92, NJW 1993, 2318, 2319). § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist eine den Grundsatz der Prozessbeschleunigung durchbrechende Ausnah-meregelung (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, MDR 2005, 645). Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Diese Ermessensentscheidung ist auch im Revisionsrechtszug auf ihre Voraus-setzungen und Grenzen zu überprüfen (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1956 - III ZR 97/55, BGHZ 23, 36, 50 f.; vom 7. Juni 1993 aaO).
Das Berufungsgericht ist gehalten, nachprüfbar darzulegen, inwieweit eine noch ausstehende Beweisaufnahme so aufwändig oder umfangreich ist, dass sie eine Zurückverweisung rechtfertigt. Dabei hat es eine Abwägung zwischen der mit einer Zurückverweisung verbundenen Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens auf der einen und dem Interesse an der Wahrung des vollen Instanzenzuges auf der anderen Seite vorzunehmen (BGH, Urteile vom 7. Juni 1993 aaO; vom 16. Dezember 2004 aaO; vom 22. September 2006 - V ZR 239/05, MDR 2007, 289). Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme ist auf Ausnahmefälle zu beschränken, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz voraussichtlich zu größeren Nachteilen führt als die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz (BGH, Urteile vom 16. Dezember 2004 aaO; vom 22. Sep-tember 2006 aaO). Das Fehlen einer Begründung stellt einen mit der Revision angreifbaren Verfahrensverstoß dar (BGH, Urteile vom 20. De-zember 1956 aaO; vom 4. Juli 1969 - V ZR 199/68, NJW 1969, 1669 un-ter I 2). An diese Begründung sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen; es reicht regelmäßig aus, wenn sie erkennen lässt, dass das Berufungsgericht die Alternative zwischen § 538 Abs. 1 und 2 ZPO gesehen und erwogen hat (BGH, Urteile vom 15. März 2000 - VIII ZR 31/99, MDR 2000, 716, 717; vom 4. Juli 1969 aaO).
Der in § 4 Nr. 3 des Vertrauensschaden-Versicherungsvertrages (AVB) geregelte Ausschluss mittelbarer Schäden ist unwirksam. Die Beschränkung der Einstandspflicht des Vertrauensscha-denversicherers in § 4 Nr. 3 AVB gefährdet die Erreichung des Zwecks der Pflichtversicherung (§ 9 Abs. 2 Ziff. 2 AGBG).
Urteil vom 20 Juli 2011 – IV ZR 291/10
Pressemitteilung Nr. 115/11

 

BNotO § 19a Abs. 2 Satz 2, 3 und 4
Der nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO vorleistende Berufshaftpflichtversicherer kann seine Aufwendungen im Falle wissentlicher Pflichtverletzung des Notars gemäß § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO nur vom Vertrauensschadenversicherer, jedoch nicht von der Notarkammer ersetzt verlangen. Der Geschädigte selbst hat ebenfalls keinen Zahlungsanspruch gegen die Notarkammer, sondern lediglich einen Anspruch auf treuhänderische Einziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung.
Gegenstand der Legalzession kann unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs nur der aus der Amtspflichtverletzung des Notars resultierende Ersatzanspruch sein. § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO nimmt durch die Formulierung "soweit der Berufshaftpflichtversicherer den Ersatzberechtigten befriedigt" auf die Vorleistungspflicht in Satz 2 Bezug. Der Berufshaftpflichtversicherer ist indes nur für den aus der Amtspflichtverletzung resultierenden Schadensersatzanspruch vorleistungspflichtig, nicht aber für einen hiervon unabhängigen Ersatzanspruch aus einer Verletzung der Pflichten der Notarkammer aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis.
Bei den Kosten eines Deckungsprozesses sowie bei bis zur Zahlung des Berufshaftpflichtversicherers an den Geschädigten aufgelaufenen Prozesszinsen handelt es sich um Vermögensschäden bzw. Aufwendungen, die der Geschädigten infolge der verzögerten Regulierung durch den Berufshaftpflichtversicherer erlitten hat. Diese Kosten und Zinsen sind der Pflichtverletzung des Notars nicht mehr zuzurechnen und zählen daher nicht zum versicherten Risiko.
Urteil vom 20. Juli 2011 – IV ZR 238/1
Pressemitteilung Nr. 115/11

 

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Vorleistungspflicht der Berufshaftpflichtversicherer von Notaren und zu den Regressansprüchen gegen Notarkammer und Vertrauensschadenversicherer (§ 19 a Abs. 2 BNotO)BNotO §§ 19a Abs. 2, 67 Abs. 3 Nr. 3; AGBG § 9 (BGB § 307 n.F. Bk)
Der nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO vorleistende Berufshaftpflichtversicherer kann seine Aufwendungen im Falle wissentlicher Pflichtverletzung des Notars gemäß § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO nur vom Vertrauensschadenversicherer, jedoch nicht von der Notarkammer ersetzt verlangen.
Die in § 4 Ziff. 2 der Bedingungen der Vertrauensschadenversicherungsverträge der Notarkammern für die Geltendmachung von Schäden bestimmte Ausschlussfrist von vier Jahren ist wirksam. Der Versicherer kann sich auf die Fristversäumnis jedoch nicht berufen, wenn diese unverschuldet ist.
Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 180/10
Pressemitteilung Nr. 135/11

 

VGB 88 § 15 Nr. 4 Satz 1
Der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert kann die Neuwertspanne auch dann verlangen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes günstiger als der Neuwert waren.
Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 148/10

 

Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 68/09
Pressemitteilung Nr. 133/11

 

VBLS § 65; ATV §§ 17, 37 Abs. 3; AVP Ziffer 4.1 bis 4.3; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3; AEUV Art. 101, 102
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder führt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts die im Jahre 1929 wirksam errichtete Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder fort.
Die in § 65 VBLS enthaltenen Regelungen über Sanierungsgelder sind wirksam.
Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09
Pressemitteilung Nr. 133/11

 

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Vorleistungspflicht der Berufshaftpflichtversicherer von Notaren und zu den Regressansprüchen gegen Notarkammer und Vertrauensschadenversicherer (§ 19 a Abs. 2 BNotO)

Die Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist der Höhe nach durch den Umfang des Regressanspruchs gegen den Vertrauensschadenversicherer begrenzt.
Der Deckungsausschluss für mittelbare Schäden in § 4 Ziff. 3 der von den Notarkammern gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 BNotO abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherungsverträge ist nach § 9 AGBG (= § 307 BGB n.F.) unwirksam.
Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 75/09
Pressemitteilung Nr. 135/11

 

Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

VBLS n.F.§§ 14 Abs. 1 Satz 1, 65
§ 65 VBLS ist nicht mangels rechtlicher Existenz der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) rechtswidrig.
Durch die in § 65 VBLS enthaltenen Regelungen über Sanierungsgelder werden beteiligte Arbeitgeber nicht i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt. § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert. Die durch die Grundentscheidung bedingte Einschränkung der Inhaltskontrolle des § 65 VBLS müssen sich nicht nur - wie in den bislang vom Senat entschiedenen Fällen - die versicherten Arbeitnehmer entgegenhalten lassen. Vielmehr sind die an der VBL beteiligten Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gleichermaßen davon betroffen.
Der gebotenen verfassungsrechtlichen Überprüfung hält § 65 VBLS stand. Die Erhebung der Sanierungsgelder verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, der nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für die Insolvenzschuldnerin als juristische Person des Privatrechts gilt.
Durch die rückwirkende Inkraftsetzung des § 65 VBLS zum 1. Januar 2002 ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
Die Erhebung von Sanierungsgeldern widerspricht auch nicht dem - bei Überprüfung der Satzungsbestimmungen zu beachtenden (Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO Rn. 25) - Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht den Regeln der Wettbewerbsfreiheit nach Artt. 101, 102 AEUV.
Urteil vom 20 Juli 2011 – IV ZR 46/09
Pressemitteilung Nr. 133/11

 

AVB Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte (hier § 12 I Nr. 1 und III AVB-A)
Die Sozienklausel in § 12 I Nr. 1 i.V.m. § 12 III AVB-A ist wirksam und auf Scheinsozien anwendbar.
Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 42/10

  

VVG a.F. § 6 Abs. 3 Satz 1
Folgende Belehrung genügt den Anforderungen der so genannten Relevanzrechtsprechung: "Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben führen zum Verlust des Versicherungsschutzes auch dann, wenn dem Versicherer keinerlei Nachteile entstehen."
Ob eine ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit im Verlauf der Regulierungsverhandlungen wiederholt werden muss, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 174/09

 

Bundesgerichtshof entscheidet zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit (hier:Trunkenheitsfahrt)VVG § 81 Abs. 2

Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf Null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles.
Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10
Pressemitteilung Nr. 110/11

 

Erste Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des Zusammenbruchs der HEROS-Gruppe Umfang der Transportversicherung für Geld- und Werttransporte

AVB Valoren-Transportversicherung
Zum Begriff des Versicherungsfalles in einer Geld- und Werttransportversicherung, wenn die Bedingungen des Transportvertrages es nicht ausschließen, dass die Versicherungsnehmerin transportiertes Bargeld bei Ablieferung zunächst einem auf ihren Namen lautenden Konto gut bringt (HEROS I).
Urteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 156/09
Pressemitteilung Nr. 87/11

 

Luftfahrt-Kaskoversicherungsbedingungen (AKB-LU) § 3 Nr 1.9; ZPO § 286
Ein Anscheinsbeweis für die Nichteinhaltung der erforderlichen Mindestflughöhe kann nicht darauf gestützt werden, dass der Pilot mit dem Flugzeug gegen einen Baum geprallt ist.
Gleichzeitig auch zu den Vorraussetzungen eines grob fahrlässigen Verhaltens, welches im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten verlangt. Welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt.
Urteil vom 25. Mai 2011 – IV ZR 151/09

 

ZPO §§ 233, 85 Abs. 2
Die Anfertigung von zur Fristwahrung geeigneten Schriftsätzen gehört einschließlich der Angabe des zuständigen Gerichts zu den Geschäften, die ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Angabe des Berufungsgerichts ist mithin ein nicht delegierbarer Kernbestandteil des Fristverlängerungsantrages und muss vom unterzeichnenden Rechtsanwalt grundsätzlich selbst kontrolliert werden (vgl. zur Berufungsbegründungsschrift BGH, Beschlüsse vom 5. März 2009 - V ZB 153/08, VersR 2010, 132 Rn. 8 f.; vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, MDR 2005, 1427 f. und vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 unter 2; jeweils m.w.N.).
Die Verantwortung eines Prozessbevollmächtigten für den verspäteten Eingang eines infolge mangelnder Überprüfung falsch adressierten Schriftsatzes wird nicht dadurch beseitigt, dass sein Personal nachfolgend durch weisungswidriges Verhalten gegen Pflichten verstößt und so mit zur Unzulässigkeit eines  Rechtsmittels beiträgt. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn neben den vom Prozessbevollmächtigten verschuldeten Umständen andere von ihm nicht verschuldete mitgewirkt haben (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2003 aaO; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, VersR 1985, 285, 287).
Beschluss vom 11. Mai 2011 – IV ZB 2/11

 

VVG §§ 19, 21
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Versicherer beim künftigen Versicherungsnehmer nachfragen, wenn dieser bei Antragstellung ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben macht (Senatsurteil vom 5. März 2008 - IV ZR 119/06, VersR 2008, 668 Rn. 10 m.w.N.). Aufgrund solcher Angaben ist dem Versicherer eine ordnungsgemäße Risikoprüfung nicht möglich (Senatsurteil vom 5. März 2008 aaO). Diese soll die Schaffung klarer Verhältnisse in Bezug auf den Versicherungsvertrag schon vor Vertragsschluss gewährleisten und darf deshalb nicht auf die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles verschoben werden (Senatsurteile vom 5. März 2008 aaO; vom 11. November 1992 - IV ZR 271/91, VersR 1993, 871 unter 3 b m. Anm. Lorenz; vom 25. März 1992 - IV ZR 55/91, BGHZ 117, 385, 388). Unterlässt der Versicherer eine ihm obliegende Rückfrage und sieht er insoweit von einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung ab, so ist es ihm im Weiteren nach Treu und Glauben verwehrt, gestützt auf die Unvollständigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers wirksam vom Versicherungsvertrag zurückzutreten (Senatsurteile vom 5. März 2008 aaO Rn. 12; vom 3. Mai 1995 - IV ZR 165/94, VersR 1995, 901 unter 3; vom 2. November 1994 - IV ZR 201/93, VersR 1995, 80 unter II 2 b; vom 11. November 1992 aaO; vom 25. März 1992 aaO).
Urteil vom 11. Mai 2011 – IV ZR 148/09

 

BGB § 2333 a.F.
Die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 1 BGB a.F. liegen nicht vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Pflichtteilsbegehrende auf der Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 19. April 2005 (1 BvR 1644/00, ZEV 2005, 301 Rn. 90, 92) zwar schuldunfähig, aber in einem natürlichen Sinn vorsätzlich gehandelt hat.
Beschluss vom 13. April 2011 – IV ZR 102/09

 

ZPO §§ 522 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
Gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ist ein die Berufung zurückweisender Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht anfechtbar. Die Vorschrift wird in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandt (z.B. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 - IV ZB 54/04, FamRZ 2005, 1555; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 Rn. 6; vom 7. November 2006 - VIII ZB 38/06, NJW-RR 2007, 284 Rn. 3; vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04, WM 2007, 570 Rn. 9; vom 8. März 2007 - VII ZB 2/06, BauR 2007, 1090; vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 5; vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 227/08, juris Rn. 4). Sie ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß (vgl. BVerfG NJW 2005, 659; NJW 2005, 1931; NJW 2008, 3419; NJW 2009, 137; NJW 2009, 572). Der Senat sieht daher keinen Anlass zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.
Beschluss vom 30. März 2011 – IV ZB 31/09

 

MB/KT 94 § 1 (3)
Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 (3) MB/KT 94 liegt auch dann vor, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch oder physisch erkrankt und infolgedessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen kann.
Urteil vom 9. März 2011 - IV ZR 137/10

 

EGZPO § 26 Nr. 8 ; InsO § 182
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 unter II 1).
Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an eine vorherige Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht von Amts wegen zu bestimmen. Es obliegt dem Beschwerdeführer darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Änderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH aaO). Dabei ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, VersR 2001, 731 unter II 2; Graf/Schlicker, InsO 2. Aufl. § 182 Rn. 8).
Beschluss vom 2.März 2011 – IV ZR 231/09

 

ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6; BRAO § 43a Abs. 2
Zur Reichweite der Verschwiegenheitspflicht des als Strafverteidiger tätig gewordenen Rechtsanwalts.
Beschlüsse vom 16. Februar 2011 - IV ZB 23/09 und IV ZB 24/09

 

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7 Allgemeine Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB 62)
Den Gebäudeversicherer treffen gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten bei Abschluss des Vertrages, wenn er die Bestimmung des Versicherungswertes dem Versicherungsnehmer überlässt und Versicherungsbedingungen verwendet, nach denen die Feststellung des richtigen Versicherungswertes, ohne dass dies offen zutage läge, so schwierig ist, dass sie selbst ein Fachmann nur mit Mühe treffen kann. So liegt es bei der richtigen Ermittlung des Versicherungswertes 1914, die ungewöhnlich schwierige Bewertungsfragen aufwirft.
Verletzt der Versicherer schuldhaft seine Aufklärungspflicht, so ist er dem Versicherungsnehmer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet. Er hat den Versicherungsnehmer im Schadensfall dann so zu stellen, wie wenn er ihn ordnungsgemäß beraten hätte. Dabei kann nach der Lebenserfahrung bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden, dass ein Versicherungsnehmer einem entsprechenden Hinweis gefolgt und die Versicherungssumme dementsprechend festgesetzt worden wäre. Das kann im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass der Versicherer gehindert ist, sich auf die Unterversicherung zu berufen. Allerdings muss sich der Versicherungsnehmer infolge der unterlassenen Belehrung etwa erzielte Vorteile (z.B. ersparte höhere Prämien) anrechnen lassen (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVa ZR 193/87, NJW-RR 1989, 410, 411; so auch Senatsbeschluss vom 23. Mai 2007 - IV ZR 93/06, VersR 2007, 1411 Rn. 2; Römer in ders./Langheid, VVG, 2. Aufl., § 56 Rn. 2, § 50 Rn. 6 m.w.N.; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 56 Rn. 22 m.w.N.).
Beschluss vom 3. Februar 2011 – IV ZR 171/09

 

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 412
Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, VersR 2009, 975 Rn. 7 m.w.N.). Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären.
Gegebenenfalls hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will (BGH, Urteil vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79, VersR 1981, 576 unter II 1 b). Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 aaO m.w.N.).
Urteil vom 12. Januar 2011 – IV ZR 190/08

 

AVB Unfallvers. § 7 I (AUB 88)
Bei Vereinbarung einer progressiven Invaliditätsstaffel, die § 7 I (2) und (3) AUB 88 entsprechende Bedingungen in Bezug nimmt, ist Grundlage für die Progression der um die Vorinvalidität geminderte Invaliditätsgrad.
Urteil vom 15. Dezember 2010 - IV ZR 24/10

 

Zum Anspruch auf Rückzahlung eines Ehegatten gewährten Darlehens.
Beschluss vom 17. November 2010 – IV ZR 143/08

 

AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 5 ARB 94); ZPO § 78 Abs. 4, § 91 Abs. 2 Satz 3
Das in § 5 (1) a) Satz 1 ARB 94 enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers erfasst auch die Rechtsanwaltsvergütung, die durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entsteht.
Urteil vom 10. November 2010 - IV ZR 188/08

 

VVG (Fassung vom 1. Januar 1964) § 59 Abs. 2; StVG §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 4, 18 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1; KfzPflVV § 2; AKB a.F. §§ 10, 10a
Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen.
Urteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 279/08

 

VVG § 150 Abs. 1 Satz 1 (Fassung vom 1. Januar 1964); AKB § 10 Abs. 1
Hat der Kfz-Haftpflichtversicherer im Verkehrsunfallprozess gegen den mitversicherten und mitverklagten Fahrer den Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs(Unfallmanipulation) erhoben, so muss er den Fahrer im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung von den Kosten für die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt freihalten, obwohl er ihm als Streithelfer beigetreten ist und sein Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege für beide Klageabweisung beantragt hat.
Urteil vom 15. September 2010 - IV ZR 107/09

 

RVG § 15a; VV RVG Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4, Nrn. 2300, 3100
§ 15a RVG stellt nur eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage dar und findet somit auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift - erfolgte (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. Juli 2010 - XII ZB 251/10; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76; Aufgabe BGH, Beschluss vom 24. September 2008 -IV ZB 26/07). Eine Anrechnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein in den Fällen statt, die nunmehr in § 15a Abs. 2 RVG geregelt sind.
Beschluss  vom 15. September 2010 – IV ZB 3/08

 

AVB Krankentagegeldversicherung (MB/KT 1978) §§ 1 (3), 15 lit. b
Bei einer Krankentagegeldversicherung ist es grundsätzlich der Versicherungsnehmer, der Eintritt und Fortdauer bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen hat; die Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach § 4 (7) MB/KT 1978 reicht dafür nicht aus.
Hingegen ist es Aufgabe des Versicherers, darzulegen und zu beweisen, dass seine Leistungspflicht zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt wegen Berufsunfähigkeit der versicherten Person geendet hat.
Zu den Anforderungen an die Prognose, ob die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist.
Urteil vom 30. Juni 2010 - IV ZR 163/09

 

Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen

BGB § 2325 Abs. 1
Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien (Aufgabe von BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 - IV ZR 156/73 - FamRZ 1976, 616 unter 2; vgl. auch RGZ 128, 187).
Die Pflichtteilsergänzung richtet sich vielmehr allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein
Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 230/08
Pressemitteilung Nr. 89/10

 

BGB § 2111
Wird einem Vorerben während der Dauer der Vorerbschaft ein enteignetes Grundstück auf der Grundlage des Vermögensgesetzes zurück übertragen, welches ursprünglich im Eigentum des vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (29. September 1990) verstorbenen Erblassers stand, so fällt das Eigentum am Grundstück in entsprechender Anwendung des § 2111 BGB mit dem Eintritt des Nacherbfalls in das Eigentum des Nacherben.
Urteil vom 17. März 2010 - IV ZR 144/08

 

VHB 92 § 21 Nr. 1 Buchst. c; BGB § 242
Es ist grundsätzlich geklärt, dass es dem Hausratversicherer nach Treu und Glauben verwehrt sein kann, sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit zur Vorlage eines Verzeichnisses der abhanden gekommenen Sachen bei der zuständigen Polizeidienststelle (§ 21 Nr. 1 Buchst. c VHB 92) zu berufen, wenn einerseits sein Verhalten nach der Schadenmeldung geeignet ist, den Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Obliegenheit und ihrer Rechtsfolgen irrezuführen und er es andererseits unterlässt, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er auf der Erfüllung der Obliegenheit bestehe und er anderenfalls leistungsfrei werden könne (Senat, Urteil vom 17. September 2008, Tz. 8-11).
Beschlüsse vom 13. Januar 2010 und 17. März 2010 – IV ZR 28/09

 

VVG a.F.§ 6 Abs. 1 Satz 3; AVB Schausteller 2001 § 5 Nr. 5, 7 i.V.m. 4 Nr. 3c; BGB § 307 Abs. 2 Satz 2
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senat in BGHZ 123, 83, 85).
Ein verständiger Versicherungsnehmer wird der - allein maßgeblichen - Klausel 4 Nr. 3c AVB Schausteller 2001entnehmen, dass gegenüber § 5 Nr. 5, 7 AVB Schausteller 2001 veränderte Verhaltensanforderungen vereinbart sein sollen. Eine erhöhte Sicherheit nach Maßgabe des § 5 Nr. 5 AVB Schausteller 2001 muss bereits bei einem Aufenthalt von über 24 Stunden gewährleistet sein. Die von ihm zu erfüllende Sicherheitsobliegenheit wird der Versicherungsnehmer nach alledem so verstehen, dass er für den Fall, dass der (gesamte) Aufenthalt zwischen den Veranstaltungen länger als 24 Stunden dauert, für eine erhöhte Sicherheit Sorge tragen muss, nämlich durch das Abstellen des Fahrgeschäfts auf einem besonders gesicherten Gelände bzw. in einem verschlossenen festen Gebäude oder ständige Beaufsichtigung. In dieser Lesart ist die Klausel 4 Nr. 3c hinreichend transparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB); sie ist auch nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie mit dem durch die Rechtsprechung geprägten Leitbild des Rechts der Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles (§ 6 VVG a.F.) zu vereinbaren ist.
Urteil vom 20. Januar 2010 - IV ZR 24/09

 

BGB §§ 413, 398; VVG a.F. §§ 165, 166 und 176
Ein Versicherungsnehmer kann über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verfügen, insbesondere auch ein unwiderrufliches Bezugsrecht gegenständlich und zeitlich einschränken. Maßgeblich für den Inhalt eines Bezugsrechts ist daher, welche konkrete Ausgestaltung der Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegenüber dem Versicherer gegeben hat; insbesondere kann er ein an sich unwiderrufliches Bezugsrecht mit einem Vorbehalt versehen, wobei es im Einzelfall der Auslegung bedarf, wann die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts erfüllt sind (Senatsurteile vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1; vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - VersR 2006, 1059 Tz. 10).
Es entspricht der ganz herrschenden Ansicht, dass auch bei der unwiderruflichen Bezugsberechtigung eines Dritten der Versicherungsnehmer das Recht behält, das Versicherungsverhältnis jederzeit zu kündigen (BGHZ 45, 162, 167; 118, 242, 247 f.; Kollhosser in Prölss/ Martin, VVG 27. Aufl. § 166 Rdn. 7; § 165 Rdn. 1; Versicherungsrechts-Handbuch/Brömmelmeyer, 2. Aufl. § 42 Rdn. 147; Römer in Rö-mer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 165 Rdn. 5, 10). Ist eine Übertragung dieses Kündigungsrechts nicht feststellbar, ist es weiterhin der Vertragspartei zugewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84 - NJW 1985, 2640 unter II 2 b bb); allein sie ist berechtigt, vertragsgestaltende Rechte auszuüben.
Urteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09

 

VVG §§ 21, 22; BGB §§ 242, 123
Die Unwirksamkeit einer erteilten umfassenden Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht und die Ermächtigung selbständig Informationen über den Gesundheitszustand einzuholen (vgl. BVerfG VersR 2006, 1669) hindert nicht zwingend, eine Arglistanfechtung materiell-rechtlich auf die erlangten Informationen zu stützen und sich im Prozess darauf zu berufen. Erlangt der Versicherer im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer zu weit gefassten und deshalb unwirksamen Schweigepflichtsentbindung  Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten, die eine arglistige Täuschung durch die unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen bei der Anbahnung des Versicherungsvertrages aufdecken, führt dies nicht in jedem Fall zur Unverwertbarkeit dieser Erkenntnisse. Vielmehr kann die insoweit gebotene Güterabwägung ergeben, dass der Versicherer weder unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) an der Anfechtung, noch wegen eines prozessualen Verwertungsverbots an der Einführung der gewonnenen Erkenntnisse in einen Rechtsstreit gehindert ist.
Urteil 28. Oktober 2009 – IV ZR 138/08

 

AVB f. Feuervers.; BGB §§ 305c, 307 Abs. 18
Eine Klausel in der Neuwertversicherung, wonach Versicherungswert der Zeitwert der versicherten Sache ist, wenn dieser weniger als 40% des Neuwerts beträgt (sog. Entwertungsgrenze), ist wirksam.
Urteil vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09

 

Marktwert-Versicherung BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Zur Unwirksamkeit einer Klausel in der Marktwert-Versicherung eines in der Bundesliga spielenden Lizenzspielers, innerhalb von 20 Tagen nach "Beginn der dauern-den Vollinvalidität" ein Nachweisformular vorzulegen.
Die Kenntnis der nach Eintritt eines Versicherungsfalls mitzuteilenden oder - wie hier - nachzuweisenden Umstände oder Tatsachen gehört bereits zum objektiven Tatbestand der Verletzung einer solchen Obliegenheit. Das positive Wissen um die die Obliegenheit auslösenden Umstände muss der Versicherer, will er sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit berufen, beweisen.
Die Frage, ob einem Versicherten ein ihm obliegender Nachweis fehlender Relevanz der Obliegenheitsverletzung gelungen ist stellt sich nach der Rechtsprechung des Senats im Falle einer vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheitsverletzung.
Urteil vom 19. September 2009 - IV ZR 246/08

 

ZPO § 552a ZPO; Nr. 3 Satz 2 AUB 2000
Eine Krankheit i.S. von Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 - die mit § 8 AUB 1994 fast wörtlich übereinstimmt - liegt dann vor, wenn ein regelwidriger Körperzustand besteht, der ärztlicher Behandlung bedarf.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut aus und versteht die Regelung der Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 so, dass unfallfremde Krankheiten und Gebrechen grundsätzlich zu seinen Lasten gehen, nämlich zu einer Kürzung des Anspruchs oder einem Abzug von der Gesamtinvalidität führen. Weiter entnimmt er daraus, dass Krankheiten und Gebrechen, wenn und soweit sie Folge eines früheren Unfalls sind, diesem zuzurechnen sind und nicht dem neuen Unfall (vgl. BGHZ 137, 247, 253 m.w.N. zu § 10 AUB 61).
Beschluss vom 8. Juli 2009 - IV ZR 216/07 

 

MB/KK 94 §§ 1 (1) a) 1. Alt., 4 (3)
Die Batteriekosten für ein Hörgerät (hier: Cochlea Implantat) sind nach den MB/KK 94 nicht erstattungsfähig. Die reinen Betriebskosten sind insbesondere weder Kosten der ärztlichen Behandlung noch Reparaturkosten für Hilfsmittel. Tarifvertraglichen Regelungen für eine Kostenerstattung bei Herzschrittmachern ist ein allgemeines Leistungsversprechen zur Übernahme von Energiekosten für einen Geräteeinsatz nicht zu entnehmen.
Hinweisbeschluss vom 13. Mai 2009 - IV ZR 217/08

 

ZPO §§ 286, 412 ZPO, § 2 BUZBB
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und insbesondere auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich innerhalb der Begutachtung eines Sachverständigen wie auch zwischen den Äußerungen mehrerer Sachverständiger ergeben (BGH, Urteil vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638 unter II 1 b). Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung besonders schwieriger wissenschaftlicher Fragen (vgl. dazu schon BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - V ZR 179/60 - NJW 1962, 676 unter 1). Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter zudem besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06 - veröff. bei juris Tz. 11 und vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b, jeweils m.w.N.).
Wegen des für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit maßgebenden Zeitpunktes verweist der Senat auf sein Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 232/03 - VersR 2007, 631 unter Tz. 11.
Urteil vom 25. Februar 2009 - IV ZR 27/08

 

AKB § 12 (1) I a und b
Zum Verhältnis der Versicherungsfälle Diebstahl und Brand in der Kraftfahrzeugversicherung (Fortführung der Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 - VersR 1985, 78 und 19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82 - VersR 1985, 330).
Urteil vom 11. Februar 2009 - IV ZR 156/08

 

ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den für eine Wertberufung maßgeblichen Betrag von 600 € übersteigt, ist das Berufungsgericht an die Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht nicht gebunden. Es stellt den Wert des Beschwerdegegenstandes vielmehr im Rahmen der ihm von Amts wegen obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach eigenem Ermessen fest (BGH, Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 - NJW 2008, 218 Tz. 12; vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96 - NJW-RR 1998, 573 unter 2; Beschlüsse vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04 - NJW-RR 2006, 1146 Tz. 5; vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04 - NJW-RR 2005, 219 unter II 2 a).
Beschluss vom 21. Januar 2009 – IV ZB 35/08

 

§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Betrifft eine Rechtsfrage auslaufendes Recht, so muss ersichtlich sein, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, 1144 unter II 1 c m.w.N.; in BGHZ 154, 288 ff. insoweit nicht abgedruckt).
Beschluss vom 17. Dezember 2008 – IV ZR 147/08

 

ZPO § 117 Abs. 4, 233
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch nach Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, sich also für bedürftig halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868 Tz. 9 m.w.N.; 27. November 2007 - VI ZB 81/06 - FamRZ 2008, 400 Tz.14 m.w.N.; 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 unter II 2 a; 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - VersR 1997, 383 unter II; 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - NJW-RR 1990, 1212 unter 2 a). Das kann sie allerdings regelmäßig nur dann annehmen, wenn sie rechtzeitig (also vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) auch den durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten amtlichen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat (BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 aaO Tz. 10; 21. September 2005 aaO; 27. November 1996 aaO; BVerfG NJW 2000, 3344), denn § 117 Abs. 4 ZPO schreibt die Benutzung dieses Vordrucks zwingend vor.
Beschluss vom 19.November 2008 – IV ZB 38/08

 

Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß durch Kündigungsandrohung des Arbeitgebers 

ARB 75 § 14 (3) Satz 1; [ARB 94 § 4 (1) Satz 1 c]
Die Festlegung eines verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 14 (3) Satz 1 ARB 75 (entsprechend für § 4 (1) Satz 1 c ARB 94) richtet sich allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen.
Dieses Vorbringen muss (erstens) einen objektiven Tatsachenkern - im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil - enthalten, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet, der den Keim für eine rechtliche Auseinandersetzung enthält, und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung stützt.
Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptungen kommt es nicht an.
Nach diesen Grundsätzen kann die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung, wenn ein unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages abgelehnt wird, einen Rechtsschutzfall auslösen.
Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07
Pressemitteilung Nr. 213/08

 

ZPO § 139, 544 Abs. 7
Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht dahin zu wirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären und insbesondere auch Angaben zu geltend gemachten Tatsachen ergänzen und die sachdienlichen Anträge stellen. Beantragt eine Partei - wie hier - die Einholung eines Sachverständigengutachtens und stellt sie dazu Anknüpfungstatsachen unter Zeugenbeweis, so muss das Gericht jedenfalls dann durch einen Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Ergänzung des Tatsachenvortrags hinwirken, wenn es der Auffassung ist, die unter Beweis gestellten Anknüpfungstatsachen seien zu unbestimmt (vgl. dazu Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 29. Aufl. § 139 Rdn. 8) und reichten deshalb für die Erstellung des Gutachtens nicht aus.
Beschluss vom 29. Oktober 2008 – IV ZR 272/06

 

Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat.
Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 313/06 

 

Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an eine "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung eines versicherten Wohngebäudes in der kalten Jahreszeit
Urteil vom 25. Juni 2008 – IV ZR 233/06
Pressemitteilung Nr. 122/08 vom 25.6.2008

 

VHB 92 Klausel 7110 

Eine Klausel in der Hausratversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz für Fahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl erstreckt, wenn der Diebstahl nachweislich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand, beschreibt eine Risikobegrenzung.
Urteil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 87/07 

 

Nach der Rechtsprechung des Senats gehört die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden Umstände zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB, den der Versicherer zu beweisen hat (Senatsurteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 252/05 - VersR 2007, 389 Tz. 13 f.).
Beschluss vom 12. Dezember 2007 - IV ZR 40/06

 

Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG NJW 2005, 1487 m.w.N.). Von der Erhebung eines Beweises darf zwar abgesehen werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich ist. Dies setzt aber voraus, dass sie zugunsten des Beweisbelasteten als wahr unterstellt wird (BVerfG NJW 1993, 254, 255 und 1992, 1875, 1877). Dagegen darf ein Beweisangebot nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Behauptung unwahrscheinlich erscheint, weil darin eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung liegt (BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Setzt die Würdigung eines Sachverhalts spezielles Fachwissen voraus, hat der Richter nachvollziehbar darzulegen, dass er über solche eigene Sachkunde verfügt (BVerfG NJW 2003, 125, 127; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VI ZR 166/06 - VersR 2007, 1008 unter II und Urteil vom 23. November 2006 - III ZR 65/06 - NJW-RR 2007, 357 Tz. 13, 14).
Beschluss vom 21. November 2007 – IV ZR 129/05

 

VVG § 172 Abs. 2
Die Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 über die Klauselersetzung nach § 172 Abs. 2 VVG sind auch auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit anzuwenden.
Urteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 258/03

 

ZPO § 322 Abs. 1
Die Rechtskraft eines auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente beschränkten Urteils erstreckt sich nicht auf die vertraglich neben der Rente zugesagten Überschussanteile.
Urteil vom 23. Mai 2007 - IV ZR 3/06

 

Zu den Anforderungen an eine ärztliche Feststellung als Voraussetzung für den Anspruch auf Invaliditätsleistung nach § 7 I (1) AUB 95.
Urteil vom 7. März 2007 - IV ZR 137/06

 

Auf eine Vereinbarung über die Leistungspflicht nach (behauptetem) Eintritt des Versicherungsfalles, die die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers einschränkt, kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht deutlich darauf hingewiesen hat, wie sich seine Rechtsposition darstellt und in welcher Weise ein Abschluss der Vereinbarung sie einschränkt.
Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03
Pressemitteilung Nr. 19/07

 

Behauptet der Versicherungsnehmer, ein Einbrecher sei durch Aufhebeln einer Loggiatür in die versicherte Wohnung eingedrungen, so gehört es nicht zu den Mindesttatsachen für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls, dass der Versicherungsnehmer darlegt, auf welche Weise der Täter auf die im ersten Stock des Hauses belegene Loggia gelangt ist.
Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05

 

Zur Beschränkung einer Revisionszulassung "hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs". Kommt es gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB auf den Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls an, bleibt der Wert des dem Erblasser bei vorheriger Grundstücksübertragung vorbehaltenen Wohnrechts unberücksichtigt (Bestätigung von BGHZ 118, 49).
Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04

 

Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden.
Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 216/04

 

Zur Kausalität zwischen der in einer Wohngebäudeversicherung versicherten Gefahr "Überschwemmung des Grundstücks" und dem dabei eingetretenen Gebäudeschaden.
Urteil vom 20. April 2005 - IV ZR 252/03

 

Ob der Versicherer ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er sich auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG beruft, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Diese Entscheidung kann das Revisionsgericht nur darauf hin überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht.
Urteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04

 

Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, dass die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch ein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB liegt nicht vor.
Urteil vom 19. Januar 2005 - IV ZR 263/04

 

Anteile von Miterben, die aus einer fortbestehenden Erbengemeinschaft durch Teilauseinandersetzung ausscheiden, wachsen den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an (Bestätigung von BGHZ 138, 8, 11).
Urteil vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 174/03

 

Krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, sind nicht gemäß §2 IV AUB 88 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhängt (hier: Tinnitus).
Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03

 

Die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung finden nur dann Anwendung, wenn die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers folgenlos geblieben ist, d.h. dem Versicherer bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder des Schadenumfanges keine Nachteile entstanden sind. Das ist nicht notwendig schon dann der Fall, wenn der Versicherer nicht geleistet hat.
Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03

 

Die Auslegung eines Testaments im Sinne einer Erbeinsetzung setzt nicht notwendig voraus, dass dem Erben dem Werte nach der größte Teil des Nachlasses verbleibt. Weist der Erblasser den Abkömmlingen im Testament ihren gesetzlichen Pflichtteil zu und ist darin keine Erbeinsetzung zu sehen, steht noch nicht fest, ob die Abkömmlinge auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht beschränkt oder ob sie mit Vermächtnissen in Höhe ihrer Pflichtteilsquote bedacht werden sollten. Das hängt davon ab, ob der Erblasser die Abkömmlinge begünstigen oder ihnen nur belassen wollte, was er ihnen nach dem Gesetz nicht entziehen konnte. Ein deutscher Erblasser kann durch ein gemäß § 2247 BGB gültiges eigenhändiges Testament wirksam auch über ein in Florida/USA belegenes Grundstück verfügen, obwohl diese Testamentsform dort nicht zulässig ist, die USA nicht dem Haager Testamentsformübereinkommen beigetreten sind und für das dort belegene Grundstück im übrigen das Erbrecht Floridas gilt (Art. 3 Abs. 3 EGBGB).
Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 135/03

 

Schlafapnoegeräte sind Hilfsmittel i.S. von Nr. 2 d TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK und keine Heilapparate i.S. von Nr. 1 TB/KK zu § 5 MB/KK. Die abschließende Aufzählung erstattungsfähiger Hilfsmittel in Nr. 2 d TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK ist wirksam (§§ 3, 5, 9 AGBG).
Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03

 

Für die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers nach den §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG ist die Gefahrenlage bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit derjenigen zu vergleichen, die nach einer Veränderung der für die versicherte Gefahr maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei ist die jeweilige Gefahrenlage aufgrund einer Gesamtabwägung aller gefahrrelevanten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Wie die Versicherer bestimmte Umstände bewerten und wie sich diese Umstände auf die Prämiengestaltung auswirken, hat in diesem Zusammenhang zwar erhebliche Indizwirkung, ersetzt die vom Tatrichter geforderte eigene Gesamtabwägung aber nicht.
Urteil vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03