Dem III. Zivilsenat sind zugewiesen die Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen ihre Beamten, Richter und Soldaten aufgrund eines Dienstverhältnisses, soweit nicht der V. Zivilsenat zuständig ist. In den Zuständigkeitsbereich des III. Zivilsenats fallen insbesondere auch Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche gegen Beamte aus § 839 BGB sowie gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund von Art. 131 WRV und Art. 34 GG (vgl. Newsletter Öffentliches Recht und Unionsrecht). Der III. Zivilsenat ist weiter zuständig bei Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung von Notaren sowie für die Haftung gerichtlicher Sachverständiger. Ihm sind weiter alle Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung sowie Maßnahmen enteignungsähnlicher Art, Baulandsachen sowie Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm sowie bestimmte Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse, Auftragsverhältnisse und Geschäftsführung ohne Auftrag zugewiesen. In seine Zuständigkeit fallen auch die Rechtsstreitigkeiten über Kleingartenpachtverträge sowie über Bergrechtssachen, Wasserrechtssachen und Jagd- und Fischereirechte. Weitere Spezialzuweisungen ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.
Die nachfolgenden Entscheidungen geben Ihnen einen Überblick über unsere Tätigkeit im III. Zivilsenat (Entscheidungen vor dem 01.01.2015 betreffen die Sozietät Keller & Mennemeyer).
Eigenjagdbezirk, Wert der Beschwer
BJagdG § 7; ZPO §§ 2, 3, 9, 544 Abs. 2 Nr. 1
Ist die Zugehörigkeit von Grundstücken (hier: als Eigenjagdbezirk) zu einem Jagdpachtbezirk streitig und ist der Wert der Beschwer gemäß den §§ 2, 3 Hs. 1 ZPO festzusetzen, ist als Berechnungsfaktor hierfür der auf die streitige Fläche entfallende anteilige Jahrespachtzins zugrunde legen. Außerdem ist die in § 9 ZPO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZR 270/99, Jagdrechtliche Entscheidungen XVIII Nr. 76).
Beschluss vom 10. Oktober 2024 - III ZR 175/23
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 630a Abs. 1; GOÄ § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 2
a) Die GOÄ ist auch auf eine ambulante Operation in einer Privatkrankenanstalt anwendbar (Fortführung von Senat, Urteil vom 4. April 2024 - III ZR 38/23, BeckRS 2024, 9034 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Nr. 2454 der Anlage zur GOÄ ist auf die Liposuktion im Rahmen der Behandlung eines Lipödems anwendbar.
Urteil vom 13. Juni 2024 - III ZR 279/23
ZPO § 321a
Die Beiordnung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil der zunächst mandatierte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht verneint und deshalb nicht bereit ist, ein von ihm bereits eingelegtes Rechtsmittel nach den Vorstellungen und Vorgaben der Partei trotz fehlender Aussicht auf Erfolg zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2022 – III ZR 154/22, juris Rn. 3). Gleiches gilt, wenn der mit der Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mandatierte Rechtsanwalt nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht einer Anhörungsrüge i.S.v. § 321a ZPO verneint und deshalb nicht bereit ist, diese beim Bundesgerichtshof einzureichen (vgl. zur Anhörungsrüge im Revisionsverfahren BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6).
Beschluss vom 23. Mai 2024 – III ZR 183/23
BGB §§ 31, 826; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV
Zum Anspruch des Käufers auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen zur Abgasreinigung in einem Kraftfahrzeug.
Urteil vom 02. Mai 2024 – III ZR 259/20
BMV-Z § 8 Abs. 7 Satz 2, 3 (F: 1. Juli 2018)
Aus § 8 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Bundesmantelvertrags - Zahnärzte ergibt sich kein Schriftformerfordernis im Sinne des § 125 BGB für einen nach § 87 Abs. 1a Satz 2 SGB V zu erstellenden Heil- und Kostenplan, wenn auf Wunsch des gesetzlich versicherten Patienten eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V abweichende, andersartige Versorgung gemäß § 55 Abs. 5 SGB V durchgeführt wird.
Urteil vom 2. Mai 2024 - III ZR 197/23
GG Art. 103 Abs. 1
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rn. 7).
Beschluss vom 25. April 2024 – III ZR 54/23
IfSG § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1, § 32
a) Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 IfSG waren bis zum 18. November 2020 eine verfassungsgemäße Grundlage für die durch Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeordneten Beherbergungs- und Veranstaltungsverbote sowie Gaststättenschließungen. Insbesondere genügten sie den aus Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG sowie aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit einer gesetzlichen Regelung.
b) Ab dem 19. November 2020 wurde die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG in § 28a Abs. 1 IfSG durch die Benennung nicht abschließender Regelbeispiele auf verfassungsgemäße Weise konkretisiert.
c) Beherbergungs- und Veranstaltungsverbote sowie Gaststättenschließungen konnten insbesondere zu Beginn der COVID-19-Pandemie im Wege von Allgemeinverfügungen angeordnet werden.
d) Zur Verhältnismäßigkeit infektionsschutzrechtlicher Beherbergungs- und Veranstaltungsverbote sowie Gaststättenschließungen (hier: Hotelkonzern) in dem Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus ("erster und zweiter Lockdown").
Urteil vom 11. April 2024 - III ZR 134/22
Pressemitteilung Nr. 83/2024 vom 11. April 2024
GOÄ § 1 Abs.1
Der in § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ setzt nicht voraus, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen.
Urteil vom 4. April 2024 - III ZR 38/23
Anlagebedingungen, Transparenzkontrolle
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bd
Zur Transparenzkontrolle der Anlagebedingungen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft eines inländischen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW).
Urteil vom 5. Oktober 2023 - III ZR 216/22
Notarhaftung, Vermutung beratungsgerechten Verhaltens
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 287
Schuldet ein Notar einen bestimmten Rat, Hinweis oder eine bestimmte Warnung, so spricht der erste Anschein dafür, dass die Beteiligten dem gefolgt wären. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass bei ordnungsgemäßem Verhalten nach der Lebenserfahrung lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte oder sämtliche vernünftigen Verhaltensmöglichkeiten identische Schadensbilder ergeben hätten. Besteht dagegen nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht und bergen sämtliche gewisse Risiken in sich, ist für einen Anscheinsbeweis kein Raum (Bestätigung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2008 - III ZR 292/07, WM 2008, 1753 Rn. 14; Übernahme von BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324 Rn. 36 mwN für die Notarhaftung; Abgrenzung von BGH, Urteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 und vom 15. Juli 2016 - V ZR 168/15, BGHZ 211, 216).
Urteil vom 15. Juni 2023 - III ZR 44/22
BGB § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1, § 626
Zur Frage des Anspruches auf Vergütung für einen Lehrgang bei Nichtteilnahme wegen der Covid-19-Pandemie.
Urteil vom 01. Juni 2023 – III ZR 73/22
ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
Zur erforderlichen Rechtsmittelbeschwer bei Weiterverfolgung eines Auskunftsanspruches (hier: Streit über Auskunftsansprüche im Hinblick auf die Auszahlung von Mietüberschüssen und die Abrechnung von Baukosten eines Mehrfamilienhauses).
Beschluss vom 23. Februar 2023 – III ZR 72/22
ZPO § 101 Abs. 1; § 319 Abs. 1
Zur Frage des Vorliegens einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO (hier: fehlende Entscheidung über die Kosten eines Streithelfers in dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofes).
Beschluss vom 26. Januar 2023 - III ZR 69/21
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, §§ 522 Abs. 1; 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung.
Beschluss vom 26. Januar 2023 - III ZB 57/21
ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (st. Rspr; vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, juris, Rn. 8). Entscheidend für die Wertermittlung sind hierbei die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben des Klägers zum Wert (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2019 - III ZR 14/19, juris, Rn. 5).
Beschluss vom 25. Januar 2024 - III ZR 150/22
BGB § 398; § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
Zur Frage eines – aus abgetretenem Recht geltend gemachten – Bereicherungsanspruches auf Rückgewähr einer Bonuszahlung.
Urteil vom 12. Januar 2023 – III ZR 133/20
ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der Wert einer Klage auf Beseitigung oder Verhinderung einer Eigentumsbeeinträchtigung nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung erleidet, und nicht nach geschätzten mutmaßlichen Kosten der Beseitigung der Beeinträchtigung (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2023 - III ZR 18/21, juris Rn. 8).
Beschluss vom 21. Dezember 2023 – III ZR 195/22
ZPO § 130d Satz 2, 3
Zur Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit im Sinne von § 130d Satz 2 und 3 ZPO.
Beschluss vom 15. Dezember 2022 - III ZB 18/22
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; § 574 Abs. 1 und 2
Zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung im Falle einer auf mehreren Gründen gestützten Klageabweisung.
Beschluss vom 25. August 2022 – III ZB 4/22
BGB §§ 296, 297, 328, 615, 630a
a) Wird ein minderjähriges Kind von seinen Eltern in einer Arztpraxis - oder wie hier in einer Praxis für Ergotherapie - zur medizinischen Behandlung vorgestellt, kommt der Behandlungsvertrag in der Regel zwischen den Eltern und dem Behandelnden als Vertrag zugunsten des Kindes zustande (§§ 630a, 328 BGB). Dies gilt - jedenfalls bei kleinen Kindern - auch dann, wenn diese in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind.
b) Die Vorschrift des § 615 BGB ist gemäß § 630b BGB auf Behandlungsverträge im Sinne des § 630a BGB anwendbar. Ein etwaiger Vergütungsanspruch gemäß § 615 Satz 1 BGB richtet sich auch gegen gesetzlich krankenversicherte Patienten.
c) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Vereinbarung eines Behandlungstermins eine kalendermäßige Bestimmung im Sinne des § 296 Satz 1 BGB darstellt, verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Vielmehr sind sämtliche Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere die Interessenlage der Parteien und die Organisation der Terminvergabe durch den Behandelnden sowie deren Erkennbarkeit für die Patienten, zu berücksichtigen.
d) Zur rechtlichen Unmöglichkeit der Leistungsbewirkung bei Nichtbeachtung von Bestimmungen einer Coronaschutzverordnung (hier: Land Nordrhein-Westfalen).
Urteil vom 12. Mai 2022 - III ZR 78/21
Kapitalanlage
BGB § 675 Abs. 2
Zur Bezeichnung einer Kapitalanlage als "bombensicher" (Anschluss an Senat, Urteile vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05, NJW-RR 2007, 348 Rn. 13 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690 Rn. 9 f).
Urteil vom 5. Mai 2022 - III ZR 327/20
BGB § 826 Ga
Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB in einem sogenannten Dieselfall.
Urteil vom 24. März 2022 - III ZR 270/20
ZPO § 286; BauGB § 34 Abs. 1, § 45 Satz 2 Nr. 2
Zur Frage der Rechtmäßigkeit eines Umlegungsbeschlusses in einer Baulandsache.
Urteil vom 17. Februar 2022 – III ZR 65/20
ZPO § 286 A, B; BauGB § 34 Abs. 1, § 45 Satz 2 Nr. 2, § 222 Abs. 1 Satz 1 und 2
a) Hat das Berufungsgericht im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen einen Umlegungsbeschluss als rechtswidrig aufgehoben, können dagegen sowohl die betroffene Gemeinde als auch deren Umlegungsausschuss Revision einlegen (Fortführung von Senat, Urteile vom 13. Dezember 1990 - III ZR 240/89, BGHZ 113, 139 und vom 10. März 2005 - III ZR 224/04).
b) Zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen einer Baulandumlegung im unbeplanten Innenbereich (insbesondere: Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs durch Baulücke, maßstabsbildende Wirkung der Umgebungsbebauung).
Urteil vom 17. Februar 2022 - III ZR 46/20
ZPO 543 Abs. 2 Satz 1
Zur Frage einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Frage der Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV im Revisionsverfahren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, BeckRS 2015, 55288 Rn. 13).
Beschluss vom 28. Oktober 2021 – III ZR 186/20
GOÄ § 4 Abs. 2a, § 6 Abs. 2; GOÄ GebVerz Nr. 441, 1375, 5800, 5855
Der Einsatz eines Femtosekundenlasers bei Durchführung einer KataraktOperation ist nach Nummer 1375 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), zu welcher der Zuschlag nach Nummer 441 GOÄ für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen gegebenenfalls hinzukommt, zu honorieren und nicht zusätzlich nach den Nummern 5800 und 5855 GOÄ analog abrechenbar.
Urteil vom 14. Oktober 2021 - III ZR 353/20
GOÄ § 4 Abs. 2a, § 6 Abs. 2; GOÄ GebVerz Nr. 441, 1375
a) Zur Abrechnung des Einsatzes eines Femtosekundenlasers nach Nummer 1375 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei Durchführung einer Katarakt-Operation (siehe Senatsurteil vom 14. Oktober 2021 - III ZR 353/20).
b) Der Zuschlag nach Nummer 441 GOÄ bezieht sich nicht lediglich auf Laser, die ohne Vorbereitungsarbeiten im Rahmen einer Operation sofort einsetzbar sind. Er erfasst auch den Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Operation des Grauen Stars nach Nummer 1375 GOÄ.
Urteil vom 14. Oktober 2021 - III ZR 350/20
AGB-Kontrolle einer Patienteninformation
BGB § 307 Abs. 3 Satz 1 A
Formulare, die eine ärztliche Aufklärung und die Entscheidung des Patienten, ob er eine angeratene Untersuchung vornehmen lassen will, dokumentieren sollen, unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB, da für die ärztliche Aufklärung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte eigenständige Regeln gelten, die auch das Beweisregime erfassen.
Urteil vom 2. September 2021 - III ZR 63/20
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3; § 522 Abs. 1 Satz 4; § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2018 - III ZB 19/18, NJW-RR, 2019, 180 Rn. 11 und vom 28. Januar 2014 - III ZB 32/13, BeckRS 2014, 3372 Rn. 13).
Beschluss vom 19. August 2021 – III ZB 23/21
ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2, § 520 Abs. 2 Satz 1
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung.
Beschluss vom 29. Juli 2021 – III ZB 84/20
WBVG § 15 Abs. 1; SGB XI § 87a Abs. 1 Satz 1 und 4
a) Der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 WBVG umfasst nicht nur Verbraucher, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im Sinne des § 28 SGB XI unmittelbar beziehen, sondern auch Verbraucher, die Leistungen einer privaten Pflegepflichtversicherung im Sinne von § 23 in Verbindung mit § 110 SGB XI erhalten und damit mittelbar Leistungen auf der Basis des Vierten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen.
b) Es ist mit § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG in Verbindung mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI unvereinbar, eine Platz- oder Reservierungsgebühr auf der Basis des vertraglichen Leistungsentgelts - gegebenenfalls vermindert um pauschalierte ersparte Aufwendungen - für die Zeit vor der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim bis zum tatsächlichen Einzugstermin vertraglich festzulegen. Eine solche Vereinbarung ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI unwirksam (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Oktober 2018 - III ZR 292/17, BGHZ 219, 373).
Urteil vom 15. Juli 2021 - III ZR 225/20
Pressemitteilung Nr. 133/21 vom 15. Juli 2021
ZPO §§ 314, 530, 531
Der Tatbestand erbringt nach § 314 ZPO Beweis nur für das mündliche Parteivorbringen in der jeweiligen Instanz, schließt aber abweichenden Vortrag in einer höheren Instanz - in den Grenzen der §§ 530, 531 ZPO - nicht aus (Fortführung von BGH, Urteile vom 20. Mai 1992 - IV ZR 105/91, NJW-RR 1992, 1214; vom 13. Juli 2000 - I ZR 49/98, NJW 2001, 448, 449 und vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, NJW-RR
2012, 622 Rn. 18).
Urteil vom 10. Juni 2021 - III ZR 38/20
ZPO § 42 Abs. 2
Zur Frage der Befangenheit eines Richters.
Beschluss vom 20. Mai 2021 – III ZR 270/20
Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags
BGB § 356 Abs. 4 Satz 1
a) Ein vollständiges Erbringen der Leistung im Sinne des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert jedenfalls, dass der Unternehmer seine Hauptleistung vollständig erbracht hat.
b) Welche Pflichten Hauptleistungspflichten sind, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Entscheidend ist, worauf es der einen oder der anderen Partei in hohem Grade ankam, was sie unter allen Umständen erlangen wollte. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.
c) Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann der Vertragsgegenstand nicht verändert werden; der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383; Senat, Urteile vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386 und vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150 Rn. 23).
BGB § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 Abs. 8 Satz 4
Zur Berechnung des Wertersatzes für teilweise erbrachte Leistungen nach dem Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags ist auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden (vgl. EuGH, NJW 2020, 3771 Rn. 26 ff).
Urteil vom 6. Mai 2021 - III ZR 169/20
Pressemitteilung Nr. 92/21 vom 06. Mai 2021
AEUV Art. 267; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
Zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung wegen der Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union.
Beschluss vom 29. April 2021 – III ZR 41/20
ZPO § 240 Satz 1, § 559 Abs. 1 Satz 1; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO; VVG § 157 a.F.
Nimmt der Kläger, der gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch geltend macht, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochene Revisionsverfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO i.V.m. § 157 VVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung; jetzt § 110 VVG n.F.) mit dem Antrag auf, die eigenverwaltende Beklagte zur Zahlung - beschränkt auf ihren Anspruch auf Leistung durch ihren Haftpflichtversicherer - zu verurteilen, so liegt in der Geltendmachung des durch § 157 VVG a.F. eingeräumten Absonderungsrechts keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, NJW 2004, 947).
Urteil vom 8. April 2021 - III ZR 62/20
UKlaG § 4a, § 8 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 307 Abs. 2 Satz 1; TKG § 45k Abs. 1 Satz 1
1. Zum Anspruch auf Unterlassung wegen der Verwendung einer Preisklausel und von Teilen einer Sperrklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Voraussetzung einer Beschränkung der Revisionszulassung ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Fall einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann; es muss sich indessen weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (s. zuletzt Senat, Urteil vom 13. August 2020 - III ZR 148/19, WM 2020, 1862 Rn. 13 f m.w.N.).
Urteil vom 11. März 2021 – III ZR 96/20
BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 823 Aa
a) Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).
b) Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.
Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19
Pressemitteilung Nr. 7/21 vom 14.01.2021
Wildschadensersatzanspruch, Vorverfahren, Vorbescheid
BJagdG § 35; BayJG Art. 47a Abs. 1, Satz 5; AVBayJG § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
a) Wird in einer Wildschadenssache vom Kläger beantragt, den Vorbescheid aufzuheben und den Schadensersatzanspruch des Beklagten abzuweisen, ist der Schadensersatzanspruch selbst streitgegenständlich geworden.
b) In einer Wildschadenssache ist nach bayerischem Landesrecht eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde (§ 35 Satz 1 BJagdG) nicht vorgesehen. Auch wenn das bayerischem Landesrecht unterliegende Vorverfahren an schwerwiegenden Mängeln leidet, hat das Gericht daher - gegebenenfalls nach Erhebung der erforderlichen Beweise - in der Sache selbst zu entscheiden.
Urteil vom 07. Januar 2021 – III ZR 127/19
BGB § 254 Abs. 2 Dc, ZPO § 322
Ist bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung uneingeschränkt zusteht, kann eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht nur noch aufgrund von Tatsachen angenommen werden, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung über die Feststellungsklage entstanden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Juni 1988 – VI ZR 279/87, NJW 1989, 105).
Urteil vom 17. Dezember 2020 - III ZR 45/19
BGB § 823 Abs. 1 C
a) Ein durch eine Verengung der Abwasserleitung verursachter Rückstauschaden, der durch eine - hier fehlende - Rückstaueinrichtung hätte verhindert werden können, liegt jedenfalls dann außerhalb des Schutzbereichs einer verletzten Pflicht, wenn der Anlieger nach der einschlägigen Satzung zum Einbau einer solchen Sicherung verpflichtet ist. Auf den Grund, weshalb es zu einem Rückstau im Leitungssystem gekommen ist, kommt es dann regelmäßig nicht an (Fortführung von Senat, Beschluss vom 30. Juli 1998 – III ZR 263/96, NVwZ 1998, 1218).
b) In diesen Fällen dürfen sowohl der Träger des Kanalisationsnetzes als auch von ihm mit Bauarbeiten an den Leitungen beauftragte Dritte auf die Einrichtung einer funktionsfähigen Rückstausicherung des Anliegers vertrauen.
Urteil vom 19. November 2020 – III ZR 134/19
Arbeitnehmerüberlassung, Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel
AÜG § 9 Nr. 3 i.d.v. 30. April 2011 bis 31. März 2017 gültigen Fassung
Eine in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag enthaltene Vermittlungshonorarklausel ist wirksam, wenn das Honorar maximal zwei Bruttomonatsgehälter beträgt und sich entsprechend der Dauer der erfolgten Arbeitnehmerüberlassung für jeden vollen Monat um ein Zwölftel reduziert. Daran ändert nichts, dass zunächst der Verleiher das Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer durch Kündigung beendet und dieser anschließend ein Arbeitsverhältnis mit dem (vormaligen) Entleiher begründet (Fortführung von Senat, Urteile vom 7. Dezember 2006 – III ZR 82/06, NJW 2007, 764, vom 11. März 2010 – III ZR 240/09, NJW 2010, 2048 und vom 10. November 2011 – III ZR 77/11, WM 2012, 947).
Urteil vom 05. November 2020 – III ZR 156/19
Güteantrag, Verjährungshemmung
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4 i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001
Um eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bewirken zu können, muss in Anlageberatungsfällen der Güteantrag regelmäßig die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Fortführung von Senat, Urteile vom 18. Juni 2015 – III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 25; vom 20. August 2015 – III ZR 373/14, NJW 2015, 3297 Rn. 18; vom 3. September 2015 – III ZR 347/14, juris Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 – III ZR 170/14, NJW-RR 2016, 372 Rn. 17; Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2015 – III ZR 164/14, juris Rn. 3 und III ZR 302/14, juris Rn. 5; vom 13. August 2015 – III ZR 358/14, juris Rn. 3 und III ZR 380/14, juris Rn. 14 und vom 28. Januar 2016 – III ZB 88/15, WM 2016, 403 Rn. 16).
Urteil vom 01. Oktober 2020 - III ZR 60/19
EGZPO a.F. § 26 Nr. 8 Satz 1; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
Zu den Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 a.F. bzw. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwer.
Beschluss vom 01. Oktober 2020 – III ZR 117/19
Auskunft, Erfüllung, Pflichtverletzung, Schaden
BGB § 666 Fall 3, § 362 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 (Fb)
a) Der Anspruch aus § 666 Fall 3 BGB ist erfüllt, wenn die Angaben des Schuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – XII ZB 385/13 Rn. 17 m.w.N.). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen.
b) Eine unrichtige Auskunft ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, die einen Schadensersatzanspruch begründet (Fortführung von Senat, Urteil vom 17. Dezember 1992 – III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1705 f; BGH, Urteil vom 20. Januar 1971 – VIII ZR 251/69, BGHZ 55, 201, 205), es sei denn, der Schuldner hat sie nicht zu vertreten. Der zu ersetzende Schaden kann insbesondere darin liegen, dass der Auftraggeber aufgrund der falschen Auskunft einen Herausgabeanspruch nicht geltend macht (Fortführung von BAG, DB 1971, 52).
c) Jedenfalls bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger zur Durchsetzung dieses Schadensersatzanspruchs einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu gewähren.
Urteil vom 03. September 2020 - III ZR 136/18
Pressemitteilung Nr. 116/20 vom 03. September 2020
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9; BNotO § 19 Abs. 1 ZPO; BGB § 826
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG lässt sich feststellen, wenn besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht beachtet worden ist (vgl. Beschluss vom 26. November 2015 – III ZR 78/15, juris, Rn. 14 m.w.N.; BVerfGE 96, 205, 216; 86, 133, 145 f.); solche Umstände liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133, 146).
Beschluss vom 27. August 2020 – III ZR 105/19
ZPO § 559, § 580 Nr. 7 Buchst. b
Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO rechtfertigt eine Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisions- beziehungsweise Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur ausnahmsweise, wenn höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies fordern (Senat, Urteil vom 9. März 1959 – III ZR 11/58, VersR 1959, 616, 617; BGH, Urteile vom 29. Juni 1955 – IV ZR 55/55, BGHZ 18, 59, 60 und vom 18. März 2003 – XI ZR 188/02, NJW 2003, 2088, 2089; Beschlüsse vom 27. April 2010 – XI ZR 154/09, BeckRS 2010, 13123 und vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 75/11, BeckRS 2012, 613). Dies trifft etwa zu, wenn in demselben anhängigen Verfahren ohne Berücksichtigung des neuen Vorbringens noch weitere unrichtige Urteile ergingen, die nur durch eine Restitutionsklage beseitigt werden können (Senat, a.a.O.; BGH, Urteil vom 18. März 2003, a.a.O.; Beschlüsse vom 27. April 2010, a.a.O.; vom 6. Oktober 2011 – IX ZB 148/11, MDR 2011, 1370, 1371 und vom 13. Dezember 2011, a.a.O.).
Beschluss vom 27. August 2020 – III ZR 128/19
ZPO § 888 Abs. 1 Satz 1
Zur Auslegung eines Vollstreckungstitels (siehe BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17, BGHZ 219, 243), der die - ein soziales Internet-Netzwerk betreibende - Schuldnerin verpflichtet, den Erben einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der Erblasserin zu gewähren.
Beschluss vom 27. August 2020 – III ZB 30/20
Pressemitteilung 119/20 vom 09. September 2020
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 522 Abs. 1 Satz 2
Zu den inhaltlichen Anforderungen, die gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellen sind.
Beschluss vom 30. Juli 2020 – III ZB 48/19
BGB § 611; SGB VII § 144; BNV §§ 6 und 7
Ein Dienstverpflichteter ist bei Abschluss eines Vertrages über die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Berufsgenossenschaft im Nebenamt, mit dem ihm neben der auf seine allgemeine Tätigkeit als Geschäftsführer entfallenden Nebentätigkeitsvergütung im Sinne von § 6 BNV eine weitere pauschale Vergütung für Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten im Sinne des § 7 Nr. 1 BNV gewährt wird, nicht verpflichtet, von sich aus für eine Vertragsgestaltung zu sorgen, die seinem Dienstherrn eine erleichterte Kontrolle der später tatsächlich erbrachten Leistungen und deren Zuordnung zu den beiden vereinbarten Vergütungsformen ermöglicht.
Urteil vom 18. Juni 2020 - III ZR 258/18
Wildschadensersatzanspruch, Vorverfahren, Fälligkeit, Verzug
BJagdG § 29 Abs. 1, § 35; BGB § 271 Abs. 1, § 291 Satz 1
a) Hinsichtlich des Anspruchs auf Verzugs- oder Prozesszinsen aus einem Wildschadensersatzanspruch muss kein Vorverfahren im Sinne von § 35 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) durchlaufen werden.
b) Der Wildschadensersatzanspruch nach dem Bundesjagdgesetz wird im Allgemeinen mit dem Eintritt des Schadensereignisses fällig.
c) Tritt der Schädiger einem Vorbescheid nach § 35 Satz 1 BJagdG durch Klage erfolglos entgegen, kann der Geschädigte Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 BGB verlangen.
Urteil vom 28. Mai 2020 - III ZR 138/19
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1; BeurkG § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2; BGB §§ 13, 14
a) Der Notar muss, wenn er um Beurkundung einer auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ersucht wird, klären, ob es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 17 Abs. 2a BeurkG handelt, sofern der Status des Urkundsbeteiligten nicht offensichtlich ist.
b) Verbleiben hiernach Zweifel an der Verbrauchereigenschaft des Urkundsbeteiligten, muss der Notar den sichersten Weg wählen und den Beteiligten wie einen Verbraucher behandeln. Auf die Einhaltung der Wartefrist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG ist auch in diesem Fall hinzuwirken.
Urteil vom 28. Mai 2020 - III ZR 58/19
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; BGB § 626
Zur Frage der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Anstellungsvertrages.
Urteil vom 07. Mai 2020 – III ZR 10/19
GG Art. 34; BGB § 823 Abs. 1, § 839; StVO § 1
Kein Mitverschulden eines verunfallten Radfahrers, der zu spät vor einem über einen Feldweg gespannten Stacheldraht bremst.
Urteil vom 23. April 2020 – III ZR 250/17
Pressemitteilung Nr. 42/20 vom 23. April 2020
Pressemitteilung Nr. 167/19 vom 19. Dezember 2019
Heilung von Zustellungsmängeln, Verkehrssicherungspflicht des Jagdpächters, Mitverschulden, Sichtfahrgebot
ZPO § 189; BGB § 254 Abs. 1 Da, § 823 Abs. 1 Dc, Ec, § 839 Abs. 1 Satz 1 Ca; StVO § 3 Abs. 1 Satz 4
a) Wird die Klageschrift nicht an den für gerichtliche Verfahren bestimmten gesetzlichen Vertreter einer Gemeinde zugestellt, kann der darin liegende Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt werden, dass für die Gemeinde wirksam ein Prozessbevollmächtigter bestellt wird, der bereits zuvor in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, NJW-RR 2011, 417).
b) Einen Jagdpächter treffen Verkehrssicherungspflichten für die ihm bekannten, von einem Vorpächter mit einer jagdlichen Zielsetzung geschaffenen Einrichtungen. Eine jagdliche Zielsetzung ist auch die Schaffung von Ruhezonen für das Wild.
c) Das Sichtfahrgebot gebietet es nicht, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit auf solche Objekte (hier quer über einen für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg gespannter, nicht auffällig gekennzeichneter Stacheldraht) einrichtet, die sich zwar bereits im Sichtbereich befinden, mit denen der Fahrer - bei Anwendung eines strengen Maßstabs - jedoch unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss. Dies betrifft etwa Hindernisse, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet (Fortführung von BGH, Urteile vom 5. April 1960 – VI ZR 49/59, VersR 1960, 636; vom 27. Juni 1972 – VI ZR 184/71, VersR 1972, 1067 und vom 15. Mai 1984 – VI ZR 161/82, NJW 1984, 2412).
d) Die falsche Reaktion eines Verkehrsteilnehmers stellt keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß dar, wenn dieser in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiert.
Urteil vom 23. April 2020 - III ZR 251/17
Pressemitteilung Nr. 42/20 vom 23. April 2020
BGB § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2 Bf, § 826; Leistungs-Prüfungs-Ordnung FN §§ 1, 12; Zuchtverbandsordnung FN § 4 Nr. 10
Die tatrichterliche Würdigung, dass derjenige, der eine bei ihm untergestellte, in fremdem Eigentum stehende Stute entsprechend einer Vereinbarung mit der Eigentümerin der Stute auf seine Kosten decken und die befruchtete Eizelle entnehmen sowie in eine ihm gehörende Austragungsstute einsetzen lässt, Züchter des daraus gewonnenen Fohlens ist, ist nicht zu beanstanden.
Urteil vom 20. Februar 2020 - III ZR 55/19
Pressemitteilung Nr. 22/20 vom 20. Februar 2020
ordnungsgemäße Entwässerung aus Anlass einer Straßensanierung
BGB § 1004 Abs. 1 Sätze 1 und 2; FStrG § 1 Abs. 4 Nr. 1
a) Bei der Planung und Ausführung der Sanierung einer Bundesstraße hat der zuständige Straßenbaulastträger zum Schutz der Anlieger vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen dafür Sorge zu tragen, dass - weiterhin - eine ordnungsgemäße Entwässerung sichergestellt wird.
b) Dabei hat der Straßenbaulastträger auch für die hinreichende Beseitigung des Wassers zu sorgen, das auf die Straße (hier: Bundesstraße) von einem Verkehrsweg (hier: Gemeindeweg) fließt, der in die Baulast eines anderen Trägers fällt. Das setzt jedoch voraus, dass dieser Verkehrsweg die technischen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Entwässerung erfüllt.
c) Ist das nicht der Fall, ist der Straßenbaulastträger nicht allein deswegen Störer, weil Wasser über seine Straße abfließt, das bei ordnungsgemäßer Entwässerung des anderen Verkehrswegs nicht angefallen wäre.
d) Haben hingegen mehrere Ursachen zusammengewirkt, haften die beteiligten Straßenbaulastträger nach dem Rechtsgedanken des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gesamtschuldner.
Urteil vom 31. Oktober 2019 - III ZR 64/18
BGB § 839a, § 839 Abs. 3
a) Im Rahmen der analogen Anwendung von § 839a BGB auf Sachverständigengutachten in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ist die Anklageerhebung als eine "gerichtliche Entscheidung" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urteil vom 6. März 2014 - III ZR 320/12, BGHZ 200, 253).
b) Das Recht des Angeschuldigten, im Zwischenverfahren Beweisanträge zu stellen und Einwendungen vorzubringen, ist ein "Rechtsmittel" im Sinne von § 839a Abs. 2 in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB.
c) Ein Rechtsmittel muss möglich, zumutbar und erfolgversprechend sein, damit sein Nichtgebrauch zu einem Anspruchsverlust führt; liegen diese Voraussetzungen aus der begründeten Sicht des Geschädigten nicht vor, so stellt sich der Nichtgebrauch des Behelfs nicht als schuldhaft dar. Dementsprechend fehlt es am Verschulden, wenn der Geschädigte davon ausgehen durfte, sämtliche konkret zumutbaren und erfolgversprechenden Behelfe gegen das einer Anklage zugrundeliegende Gutachten ergriffen zu haben.
Urteil vom 24. Oktober 2019 - III ZR 141/18
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BNotO 19 Abs. 1 Satz 3, § 46 Satz 1; BeurkG § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2
Die Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs beginnt, wenn dem Geschädigten Tatsachen bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sind, die auch aus der Perspektive eines Laien das Vorgehen des Notars als irregulär und daher möglicherweise pflichtwidrig erscheinen lassen (Fortführung von Senat, Urteil vom 7. März 2019 - III ZR 117/18, NJW 2019, 1953).
Urteil vom 10. Oktober 2019 - III ZR 227/18
ZPO § 233; § 238 Abs. 2 Satz 1; § 522 Abs. 1 Satz 4; § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.
Beschluss vom 29. August 2019 – III ZB 26/19
BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 823 Aa
a) Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn vor einer - jedenfalls in einer DIN-Norm beschriebenen - Gefahrenlage schützt, wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren.
b) Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger, soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist, nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53).
Urteil vom 22. August 2019 - III ZR 113/18
Pressmitteilung 106/19
Rückforderung von Trinkwasseranschlussbeiträgen
StHG Bbg § 1 Abs. 1; KAG Bbg § 8 Abs. 7 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 1
a) Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg in der Fassung vom 27. Juni 1991 war für das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht und damit für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem erstmals eine wirksame Satzung in Kraft gesetzt wurde (Abgrenzung von OVG Brandenburg, LKV 2001, 132 ff).
b) Dementsprechend war es auch auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 in Verbindung mit § 2 KAG Bbg jedenfalls bis einschließlich 31. Dezember 2015 (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG) rechtmäßig, Anlieger, die vor dem Jahr 2000 eine Möglichkeit zum Anschluss an die allgemeine Trinkwasserversorgung erhalten hatten, zur Leistung von Anschlussbeiträgen heranzuziehen, sofern die Voraussetzungen der Festsetzungsverjährung - vier Jahre vom Schluss des Jahres an, in dem die erste wirksame Beitragssatzung in Kraft getreten und damit die Beitragspflicht entstanden ist - bei Zustellung des Beitragsbescheids noch nicht eingetreten waren.
Urteil vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18
ZPO § 406 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 2; GOÄ Nummer 5855
a) Der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen der von ihm ausgeübten ärztlichen Tätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern einer privaten Krankenversicherung Behandlungsleistungen erbracht (hier: IMRT-Strahlentherapie) und abgerechnet hat (hier: analog Nummer 5855 GOÄ), begründet für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn in einem Rechtsstreit zwischen einem anderen Versicherungsnehmer und der Krankenversicherung die medizinische Notwendigkeit und Abrechenbarkeit entsprechender Behandlungsleistungen beurteilt werden muss. Nur bei Hinzutreten weiterer, die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen in Frage stellender Umstände kann die Annahme eines Ablehnungsgrunds gerechtfertigt sein (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - VI ZB 31/16, NJW-RR 2017, 569).
b) Bei einem eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Rechtsstreits kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber. Ob dies anzunehmen ist, entzieht sich einer schematischen Betrachtungsweise und kann nur auf Grund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden.
Beschluss vom 6. Juni 2019 - III ZB 98/18
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; WHG § 37 Abs. 1 Satz 1
a) Führt die im Zuge von Sanierungsmaßnahmen erhöhte Gradiente einer Straße dazu, dass der Abfluss von Niederschlagswasser von einem höher gelegenen Grundstück behindert wird, kann darin ein Nachteil im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG liegen.
b) Es genügt jedoch nicht, wenn die Gefahr der Überflutung des betroffenen Grundstücks nur in extremen Ausnahmefällen (Katastrophenregen) zu erwarten ist.
Urteil vom 9. Mai 2019 - III ZR 388/17
BGB § 307 Abs. 1 und 2, § 309 Nr. 6; UKlaG § 4
Zur Wirksamkeit einer Vorfälligkeitsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Urteil vom 18. April 2019 – III ZR 191/18
MRK Art. 5 Abs. 5
a) Passivlegitimiert bei einem Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 MRK ist der Hoheitsträger, dessen Hoheitsgewalt bei der rechtswidrigen Freiheitsentziehung ausgeübt wurde; dies ist bei einer auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung regelmäßig nur der Hoheitsträger, in dessen Dienst der Richter steht.
b) Für die Frage, ob eine Freiheitsentziehung konventionswidrig ist, kommt es auf den objektiven Verstoß gegen die Konvention an, nicht dagegen - wie im Amtshaftungsrecht für bestimmte richterliche Maßnahmen außerhalb des Spruchrichterprivilegs - auf die Vertretbarkeit der richterlichen Haftanordnung.
c) Art. 5 Abs. 5 MRK betrifft nur die Freiheitsentziehung als solche, nicht den Haftvollzug beziehungsweise die Modalitäten der Haft; daher ergeben sich aus Art. 5 Abs. 5 MRK keine Rechte von inhaftierten Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft. Ein Verstoß gegen das sogenannte Trennungsgebot im Rahmen des Vollzugs der Abschiebehaft nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 348/98) betrifft in diesem Sinn nur den Vollzug.
Urteil vom 18. April 2019 - III ZR 67/18
Pressemitteilung 50/19
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1; SGB X § 45 Abs. 2, 4, § 50
Zum Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB gegenüber dem Leistungserbringer im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses bei Rücknahme eines vorläufigen Bewilligungsbescheids (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316).
Urteil vom 11. April 2019 - III ZR 4/18
BGB § 839 (B; D; Fd); GG Art. 34 Satz 1; BGB § 680
Bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sportlehrern bei einem Unglücksfall während des Sportunterrichts beschränkt sich die Haftung (§ 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, da das Haftungsprivileg für Nothelfer (§ 680 BGB) nicht eingreift.
Bei grober Fahrlässigkeit sind in einem solchen Fall die im Arzthaftungsrecht entwickelten Beweisgrundsätze bei groben Behandlungsfehlern (Beweislastumkehr), die nach der Senatsrechtsprechung entsprechend bei grober Verletzung von spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit dienenden Berufs- oder Organisationspflichten (Kernpflichten) gelten, nicht anwendbar, da es sich bei der Amtspflicht der Sportlehrer zur Ersten Hilfe nicht um eine Haupt-, sondern nur eine Nebenpflicht der Lehrkräfte handelt.
Urteil vom 4. April 2019 - III ZR 35/18
Pressemitteilung 42/19
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
Die Würdigung, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht im konkreten Einzelfall hinreichend qualifiziert ist, obliegt nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union hierfür entwickelten Leitlinien den nationalen Gerichten (Senat, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn.38 m.w.N.).
Beschluss vom 28. Februar 2019 – III ZR 36/18
Unterschrift auf einer Telekopie
ZPO § 130 Nr. 6, § 233 Satz 1 A, § 520 Abs. 2
Der Prozessbevollmächtigte einer Partei, der aufgrund der bereits auf dem Originalschriftsatz kaum sichtbaren (blassen) Unterschrift damit rechnen muss, dass diese entgegen § 130 Nr. 6 ZPO möglicherweise nicht auf die Telekopie übertragen werden wird, handelt schuldhaft, wenn das bei Gericht eingehende und dort ausgedruckte Fax eine im Original tatsächlich vorhandene Unterschrift nicht erkennen lässt und er dadurch eine Frist im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO versäumt.
Beschluss vom 31. Januar 2019 - III ZB 88/18
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; UStG 1980 und 1992 § 4 Nr. 16 und 18
a) Die Bundesrepublik hat durch die Regelungen in § 4 Nr. 16 und 18 UStG 1980 und 1992 nicht in einer einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden hinreichend qualifizierten Weise gegen Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG verstoßen, indem sie private ambulante Pflegedienste in den Jahren 1989 bis 1991 nicht (rückwirkend) hinsichtlich der aus den Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erzielten Umsätze von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit hat.
b) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt auch für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (Bestätigung BGH, Urteile vom 12. Dezember 2013 - III ZR 102/12, juris Rn. 36 und vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 38 ff).
c) Zur Vorlagepflicht eines letztinstanzlichen Gerichts gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV.
Urteil vom 17. Januar 2019 - III ZR 209/17
GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3
a) Prozessuale rechtsstaatliche Grundsätze gelten für alle der staatlichen Justizgewalt unterworfenen Verfahrensbeteiligten, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen parteifähig sind und von dem Prozess unmittelbar betroffen werden. Die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes stellt einen grundrechtsähnlichen Verfahrensgrundsatz dar, der jeder Partei eines Zivilrechtsstreits durch das Rechtsstaatsprinzip garantiert wird. Darauf können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts berufen, wenn sie an einem Zivilprozess in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beteiligt sind.
b) Zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung, wenn das Ersturteil auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt ist.
Beschluss vom 29. November 2018 - III ZB 19/18
BGB § 839 A Fc; ZPO § 538 Abs. 2; SächsBRKG § 3 Nr. 3
a) Ist die auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO gestützte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Gericht der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil das Berufungsgericht über den Anspruchsgrund nicht vollständig selbst befunden hat, und war die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO veranlasst, da das Erstgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat, so ist das Berufungsurteil vom Revisionsgericht aufzuheben, weil die Bindungswirkung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für das Erstgericht in den Fällen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO einerseits und des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO andererseits unterschiedlich weit reicht. In diesem Fall kann das Revisionsgericht die Sache direkt - unter Aufhebung des Ersturteils - an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen.
b) Die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben ist im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz - SächsBRKG) der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen. Für Fehler des Notarztes bei einem Rettungsdiensteinsatz haften in Sachsen die Rettungszweckverbände beziehungsweise die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben.
Urteil vom 15. November 2018 - III ZR 69/17
ZPO § 78b Abs. 1
Zur Beiordnung eines Notanwaltes im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
Beschluss vom 25. Oktober 2018 – III ZR 121/18
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1; KHG § 17 Abs. 1 Satz 5
1. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Zulassung der Revision ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts maßgeblich (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2015 – III ZR 363/14, BeckRS 2015, 17165 Rn. 8 und vom 30. November 2017 – III ZR 622/16, BeckRS 2017, 135558 Rn. 8).
2. Die Krankheitskostenversicherung verpflichtet den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 158 m.w.N.).
3. Zur Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf vorbestehende „verbundene“ Privatkliniken.
Beschluss vom 20. September 2018 – III ZR 374/17
GG Art. 14 Ch; StPO 111d (F: 1. April 1987); ZPO § 945
a) Der von einem rechtmäßigen Sicherungsarrest nach der Strafprozessordnung (Rückgewinnungshilfe) Betroffene hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs, soweit es um die entgangene Nutzung des vom Arrest erfassten Gegenstands oder des zur Abwendung des Arrestvollzugs hinterlegten Geldbetrages geht und sich die Dauer der Maßnahme in einem angemessenen Rahmen hält.
b) § 945 ZPO findet auf den dinglichen Arrest nach § 111d StPO (in der Fassung vom 1. April 1987) weder unmittelbar noch analog Anwendung.
Urteil vom 13. September 2018 - III ZR 339/17
BGB § 280 Abs. 1, § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2
a) Bei einer schuldhaften Fehlleistung des Arztes hat der Patient einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB. Ist die fehlerhafte Leistung des Arztes für den Patienten ohne Interesse und völlig unbrauchbar, besteht der (Mindest-) Schaden des Patienten darin, dass er für eine im Ergebnis unbrauchbare ärztliche Behandlung eine Vergütung zahlen soll. In diesem Fall ist der Schadensersatzanspruch unmittelbar auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet ist, wenn weder der Patient noch seine Versicherung bereits bezahlt haben.
b) Fehlerhaft eingesetzte Implantate sind objektiv und subjektiv völlig wertlos im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB, wenn es keine dem Patienten zumutbare Behandlungsvariante gibt, die zu einem wenigstens im Wesentlichen den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechenden Zustand hinreichend sicher führen könnte. Der Umstand, dass der Patient einzelne Implantate als Notmaßnahme zur Vermeidung eines eventuell noch größeren Übels weiterverwendet, ändert nichts an der völligen Unbrauchbarkeit der zahnärztlichen Leistung und dem Entfallen der Vergütungspflicht insgesamt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 133/10, NJW 2011, 1674).
Urteil vom 13. September 2018 - III ZR 294/16
Pressemittelung 151/18
ZPO §§ 3, 5, 4 Abs. 1; GKG §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3
Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe geltend gemacht wird - hier: entgangene Anlagezinsen -, ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2013 – III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 m.w.N.).
Beschluss vom 06. September 2018 – III ZR 84/18
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Vereinbaren die Parteien, dass vor Anrufung der staatlichen Gerichte der Versuch einer gütlichen Einigung durch Vermittlung einer Schlichtungskommission unternommen werden muss, wird damit regelmäßig die sofortige Klagbarkeit ausgeschlossen (BGH, Urteile vom 15. Dezember 2016 - VII ZR 221/15, NJW-RR 2017, 229, 231 Rn. 36 und vom 29. Oktober 2009 - XII ZR 165/06, NJW-RR 2009, 637 Rn. 18).
Urteil vom 16. August 2018 - III ZR 267/16
BGB § 1922 Abs. 1; § 307 Abs. 1 und 2 Cl; TKG § 88; DS-GVO Art. 6 Abs. 1
Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.
Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17
Pressemitteilung 115/18
ÜGRG Art. 23 Satz 1; GVG §§ 198 ff; EMRK Art. 35 Abs. 1
Zur Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Halbsatz 2 ÜGRG in so genannten "Rüge-Mischfällen", wenn der Entschädigungskläger bei einem Altfall neben der Rüge überlanger Verfahrensdauer davon unabhängige weitere Grundrechtsverstöße (hier: Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12, NJW 2014, 218).
Urteil vom 21. Juni 2018 - III ZR 187/17
BGB § 307, § 309 Nr. 9 Buchst. c, § 611
a) Vom Klauselverbot des § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB sind nur solche Kündigungsfristen erfasst, die eingehalten werden müssen, damit es nicht zu einer (stillschweigenden) Verlängerung des Vertrags kommt.
b) Eine formularvertragliche Regelung, welche die Möglichkeit, einen Kinderkrippenbetreuungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen, für die Monate Juni und Juli (also: eine Kündigung zum 30. Juni und 31. Juli) ausschließt, hält einer Kontrolle nach § 307 BGB stand.
Urteil vom 7. Juni 2018 - III ZR 351/17
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bd Cl, § 611 Abs. 1
a) Zur Einordnung eines Fernüberwachungsvertrags als Dienstvertrag.
b) Zur Unwirksamkeit einer Klausel in einem Fernüberwachungsvertrag, die eine Vertragslaufzeit von 72 Monaten vorsieht.
Urteil vom 15. März 2018 - III ZR 126/17
EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1; ZPO § 3
Die Beschwer des Schuldners eines zur Unterlassung verpflichtenden Urteils richtet sich grundsätzlich danach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu seinem Nachteil auswirkt, das heißt maßgeblich sind die nach § 3 ZPO zu bewertenden Nachteile, die dem Schuldner aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (siehe auch BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, NJW 2015, 787 Rn. 8 und vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).
Beschluss vom 08. März 2018 – III ZR 95/17
BGB § 666, § 677, § 681 Satz 2; KrWG § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
Zur Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dem Betreiber eines dualen Systems.
Urteil vom 01. Februar 2018 – III ZR 53/17
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1, § 242, § 257 Satz 1, § 404, § 488 Abs. 1 Satz 2, § 670, § 675 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4
Zum Verjährungsbeginn des in einen Zahlungsanspruch umgewandelten Freistellungsanspruchs eines Treuhänders gegen Anleger einer geschlossenen Beteiligung.
Urteil vom 07. Dezember 2017 – III ZR 206/17
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1; BGB § 199 Abs. 1 Satz 1
a) Der Befreiungsanspruch des Befreiungsgläubigers wandelt sich in einen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst um, wenn seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15).
b) Für den Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht, maßgebend (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Beschluss vom 30. November 2017 - III ZR 622/16
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
Für die Frage, ob die Revision im Hinblick auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde an (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, NJW-RR 2005, 438 m.w.N.). Werden die in der Beschwerde benannten Gesichtspunkte der Grundsatzbedeutung, der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung während des Beschwerdeverfahrens durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache geklärt, so ist die Revision gleichwohl zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel weiterhin Erfolgsaussichten beizumessen sind; andernfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2004, a.a.O., m.w.N. und vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 10 ff).
Beschluss vom 30. November 2017 – III ZR 620/16
Badeunfall; Beweislastumkehr
BGB § 823 Abs. 1 C und E, § 839 Abs. 1 Satz 1 B, D und K; GG Art. 34 Satz 1
a) Die zur Badeaufsicht in einem Schwimmbad eingesetzten Personen sind verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken darauf zu überprüfen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Standort so zu wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann (Anschluss an BGH, Urteile vom 2. Oktober 1979 - VI ZR 106/78, NJW 1980, 392, 393 und vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946 f). In Notfällen ist für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen.
b) Wer eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, andere vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt hat, muss die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen. Dies gilt auch im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Verpflichtung zur Überwachung eines Schwimmbadbetriebs (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. März 1962 - VI ZR 142/61, NJW 1962, 959, 960 und Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Mai 2017 - III ZR 92/16, NJW 2017, 2108 Rn. 22 ff, vorgesehen für BGHZ sowie BGH, Urteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69, NJW 1971, 241, 243).
Urteil vom 23. November 2017 - III ZR 60/16
Pressemitteilung 189/17
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1, § 242, § 257 Satz 1, § 404, § 488 Abs. 1 Satz 2, § 670, § 675 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4
Zum Verjährungsbeginn des in einen Zahlungsanspruch umgewandelten Freistellungsanspruchs eines Treuhänders gegen Anleger einer geschlossenen Beteiligung.
Urteil vom 19. Oktober 2017 – III ZR 626/16
BGB §§ 257, 199
a) Befindet sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage, die seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und steht fest, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um; der Befreiungsgläubiger kann dann Zahlung an sich selbst verlangen (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15).
b) In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem sich der Befreiungsanspruch in den Zahlungsanspruch umwandelt, für den Verjährungsbeginn maßgebend (Ergänzung und Fortführung von Senat, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 318 ff Rn. 20 ff sowie BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45, 53 f Rn. 23 und Beschluss vom 26. Juni 2012 - II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286 Rn. 5).
Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16
BGB § 307 Abs. 3 Satz 1, § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 und 2 Bm, CI; UKlaG §§ 1, 2
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, nach der für die Internetznutzung nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens dieses automatisch bis zu drei Mal pro Abrechnungszeitraum um jeweils weitere Datenvolumen zu einem Pauschalpreis erweitert wird (sog. Datenautomatik) und erst nach Verbrauch der Erweiterungen eine unbeschränkte geschwindigkeitsreduzierte Internetnutzung vorgesehen ist, unterliegt als Leistungsbeschreibung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB.
Urteil vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17
Amtlicher Lageplan
BGB § 839 Abs. 1 A; BauPrüfVO NRW § 3 Abs. 3 Satz 1
a) Bei der Erstellung eines amtlichen Lageplans nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV NRW S. 2018) handelt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB.
b) Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 29. November 2012 (III ZR 21/12, NJW 2013, 603 Rn. 7) für das Land Berlin entschieden hat, die Lageplanerstellung sei privatrechtlicher Natur, wird klargestellt, dass dies nicht für Lagepläne gilt, die gemäß § 3 Abs. 2 bis 6 der Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen vom 19. Oktober 2006 (GVBl. Berlin S. 1035) für die Beurteilung von Bauvorhaben oder die Bearbeitung eines Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind.
c) Die Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen Eingreifens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB als “derzeit unbegründet“ setzt voraus, dass die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs erfüllt sind.
d) Sind mehrere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in einer Arbeitsgemeinschaft oder Bürogemeinschaft zusammengeschlossen, so haftet jeder von ihnen nur insoweit, als er in seiner Eigenschaft als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur selbständig hoheitliche Aufgaben wahrgenommen hat.
Urteil vom 7. September 2017 - III ZR 618/16
Einl Pr ALR §§ 74, 75
Der allgemeine Aufopferungsanspruch wegen eines hoheitlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit ist nicht auf den Ersatz materieller Schäden begrenzt, sondern umfasst auch nichtvermögensrechtliche Nachteile des Betroffenen (Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung, Urteil vom 13. Februar 1956 - III ZR 175/54, BGHZ 20, 61, 68 ff).
Urteil vom 7. September 2017 - III ZR 71/17
Pressemitteilung 139/17
Verwurzelung von Abwasserkanälen
BGB § 823 Abs. 1 Dc, Eh, § 254 Abs. 1 Da
a) Ob und in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen wegen einer möglichen Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind die räumliche Nähe des Baums und seiner Wurzeln zu der Abwasseranlage sowie Art beziehungsweise Gattung, Alter und Wurzelsystem des Baums zu berücksichtigen.
b) Ohne sich hiernach ergebende Hinweise auf eine Verwurzelung der Kanalisation ist der Eigentümer eines Baumgrundstücks regelmäßig nicht gehalten, den Abwasserkanal selbst zu überprüfen oder den Kanalbetreiber zu einer Überprüfung aufzufordern.
c) Ist der Grundstückseigentümer hingegen zugleich der Betreiber des Abwasserkanals, muss er im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück die von den Wurzeln des Baums ausgehenden Gefahren für den Kanal auch insoweit ausräumen, als er die Verwurzelung der Anlage bei Inspektions- und Wartungsmaßnahmen, die wegen anderer möglicher Beeinträchtigungen des Abwassersystems ohnehin geboten waren, erkannt hat oder hätte erkennen müssen.
d) Der Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen den Betreiber einer Abwasseranlage wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten als Eigentümer eines baumbestandenen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die von dem Geschädigten gegen einen möglichen Rückstau zu treffenden Vorkehrungen unzureichend waren. Vielmehr ist das Fehlen einer den Rückstau vermeidenden Sicherungsvorkehrung gegebenenfalls im Rahmen eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 263/96, NVwZ 1998, 1218).
Urteil vom 24. August 2017 - III ZR 574/16
Pressemitteilung 132/17
Pressemitteilung 129/17
BGB § 839a Abs. 2, § 839 Abs. 3
Die Einholung eines Privatgutachtens zählt nicht zu den "Rechtsmitteln" im Sinne von § 839a Abs. 2, § 839 Abs. 3 BGB.
Beschluss vom 27. Juli 2017 - III ZR 440/16
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
Ob grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, wenn ein Kapitalanleger eine Risikohinweise enthaltende Beratungsdokumentation "blind" unterzeichnet, muss der Tatrichter aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls feststellen (Fortführung von Senat, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, BeckRS 2017, 107457).
Urteil vom 20. Juli 2017 - III ZR 296/15
ZPO § 85 Abs. 2, § 139, § 233, § 238 Abs. 2
1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
2. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt es den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, NJW-RR 2014, 699 und vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, BeckRS 2016, 17121 Rn. 29 m.w.N.).
Beschluss vom 29. Juni 2017 – III ZB 95/16
ZPO § 78b Abs. 1
Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint; hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Falle der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. September 2016 - III ZR 102/16, BeckRS 2016, 19301 Rn. 6 und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9 m.w.N.).
Beschluss vom 29. Juni 2017 – III ZR 63/17
SächsBG § 97 Abs. 1 Satz 1 a.F.; BeamtStG § 48 Satz 1; BGB § 280 Abs. 1 Satz 1, § 276 Abs. 1 Satz 1 Ha, § 278 Satz 1 analog
a) Der ehrenamtlich tätige Vorsitzende eines Schulzweckverbandes in Sachsen haftet dem Zweckverband für Pflichtverletzungen entsprechend § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (in der bis zum 30. März 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1999, SächsGVBl. S. 372; jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden sind.
b) Zwischen einem sächsischen Schulzweckverband und seinen Mitgliedsgemeinden besteht ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, auf das die Regelungen über zivilrechtliche Schuldverhältnisse in § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 276 Abs. 1 Satz 1, § 278 Satz 1 BGB entsprechende Anwendung finden.
Urteil vom 2. März 2017 - III ZR 271/15
EGZPO § 23 Nr. 8 Satz 1; UKlaG § 4
Die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) orientiert sich regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln und hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, BeckRS 2015, 19182 Rn. 5 und vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, BeckRS 2011, 23098 Rn. 1 und BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, BeckRS 2015, 06518 Rn. 5 und vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, BeckRS 2014, 23598 Rn. 5). Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbands, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2015, a.a.O. und BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014, a.a.O. und m.w.N.).
Beschlüsse vom 23. Februar 2017 – III ZR 389/16 und III ZR 390/16
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1
Zur Frage der Verletzung von Amtspflichten eines Notars.
Urteil vom 09. Februar 2017 – III ZR 428/16
GG Art. 34 Satz 1; BGB § 839 Abs. 1 Satz 1; ThürBO § 73 a.F.
1. Zur Beschränkung der Revisionszulassung in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils.
2. Zum Anspruch auf Schadensersatz bei Erwerb eines Grundstückes im Vertrauen auf einen von der beklagten Stadt erlassenen positiven Bauvorbescheid.
Urteil vom 02. Februar 2017 – III ZR 41/16
BGB §§ 611, 280 Abs. 1
a) Zur Einordnung eines Vertrags über den "Vollberitt" eines Pferdes als Dienstvertrag.
b) Ist die Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft (Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422, 1423 und vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14, BeckRS 2016, 19979 Rn. 31).
c) Eine solche Beweislastumkehr kommt in Betracht, wenn ein vom Beklagten zu betreuendes Pferd bei einem Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen erleidet und der Beklagte die mit dem Freilauf zusammenhängende Betreuung des Pferdes nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer Praktikantin anvertraut hat, die am Unfalltag erst seit zwei Monaten in seinem Reitstall tätig war.
Urteil vom 12. Januar 2017 - III ZR 4/16
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 (A, Fc); GG Art. 34 Satz 1; ThürRettG § 7 Abs. 1 Satz 1
a) Der Notarzt im Rettungsdienst in Thüringen (Thüringer Rettungsdienstgesetz vom 16. Juli 2008, GVBl. 233) übt ein öffentliches Amt aus.
b) Für Fehler des Notarztes bei einem Rettungseinsatz haftet die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen.
Urteil vom 12. Januar 2017 - III ZR 312/16
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Einbeziehungsinteresse des Gläubigers
BGB § 157 D; ZPO § 286 B, G
Zu den Voraussetzungen der Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags.
Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14
BGB § 627 Abs. 1
Zur Kündigung eines Vertrags über eine Therapie zur Gewichtsabnahme nach § 627 Abs. 1 BGB.
Urteil vom 10. November 2016 - III ZR 193/16
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
Zur Frage des Vorliegens eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruches.
Beschluss vom 27. Oktober 2016 – III ZR 443/15
Richtlinie 85/577/EWG Art. 1, 5; HTürGG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Fassung bis zum 31. Dezember 2001); BGB § 312 Abs. 1 Nr. 1 (Fassung vom 2. Januar 2002)
Es kann offen bleiben, ob der deutsche Gesetzgeber mit der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 31 ff) in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HTürGG (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) und § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der Fassung vom 2. Januar 2002) gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen hat. Ein etwaiger Verstoß wäre jedenfalls nicht hinreichend qualifiziert und könnte daher einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht begründen.
Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 442/15
Bundesgerichtshof bejaht mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze – Verschulden der beklagten Kommune muss aber noch geprüft werden
BGB § 839 Abs.1 Satz 1; GG Art. 34; SGB VIII § 24 Abs. 2 (F: 1. August 2013)
a) Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verletzt seine Amtspflicht, wenn er einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII (in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung) anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Für das Verschulden des Amtsträgers kommt dem Geschädigten ein Beweis des ersten Anscheins zugute.
b) Die mit dem Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII korrespondierende Amtspflicht bezweckt auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern.
c) In den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt auch der Verdienstausfallschaden, den Eltern dadurch erleiden, dass ihr Kind entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhält.
Urteile vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15
Pressemitteilung 185/16
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1; BGB § 667, § 681 Satz 2
Bei einem nicht formwirksam abgeschlossenen Treuhandvertrag über einen vom Treuhänder im Interesse des Treugebers erworbenen Gesellschaftsanteil an einer GmbH (Erwerbstreuhand) können die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag zur Anwendung kommen und in diesem Fall ein Anspruch des Treugebers auf Herausgabe des Gesellschaftsanteils aus § 681 Satz 2, § 667 BGB bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 4. November 2004 – III ZR 172/03 – WM 2004, 2441, 2443). Letzteres gilt indes nur für den Fall einer Erwerbstreuhand.
Beschluss vom 29. September 2016 – III ZR 107/16
BNotO § 19 Abs. 1; GmbHG § 15 Abs. 3 und 4; BGB § 139
a) Zu den Amtspflichten eines Notars bei der Beurkundung eines Vertrags über die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils an einen Treuhänder.
b) Eine rechtliche Einheit im Sinne von § 139 BGB zwischen einem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag und einem hiermit wirtschaftlich verknüpften Treuhandvertrag kann zu verneinen sein, wenn die Beteiligten von der erforderlichen Beurkundung des Treuhandvertrags bewusst absehen, den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag aber gleichwohl - in Kenntnis der Formnichtigkeit des Treuhandvertrags - ordnungsgemäß beurkunden lassen. In diesem Fall berührt die Formnichtigkeit des Treuhandvertrags die Wirksamkeit des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags nicht.
Urteil vom 22. September 2016 - III ZR 427/15
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
Eine Rechtsmittelzulassung kann nicht auf eine einzelne Rechtsfrage, sondern nur auf einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Zulassung nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen solchen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. März 2014 – III ZR 387/13 – juris, Rn. 4 m.w.N.).
Beschluss vom 01. September 2016 – III ZR 271/15
BGB § 280 Abs.1; ApoG § 12a Abs. 1
a) Der Heimversorgungsvertrag, den der Apotheker mit dem Heimträger nach § 12a Abs. 1 ApoG schließt, ist seiner Rechtsnatur nach ein der behördlichen Genehmigung unterliegender, privatrechtlicher, zugunsten der Heimbewohner wirkender Rahmenvertrag, der eine zentrale Versorgung der Heimbewohner durch die in dem Vertrag bestimmte Apotheke öffentlich-rechtlich legalisiert.
b) Die gesetzliche Regelung in § 12a ApoG verfolgt eine doppelte Zielrichtung. Einerseits will der Gesetzgeber den Heimen im Sinne des § 1 HeimG einen sachkundigen Apotheker zur Seite stellen, der die "Heimapotheke" kostenlos führt. Andererseits soll der Apotheker für den nicht abgegoltenen Aufwand einen (potentiellen) finanziellen Ausgleich dergestalt erhalten, dass er die Heimbewohner im Rahmen eines auf längere Dauer angelegten Vertragsverhältnisses mit Arzneimitteln beliefert.
c) Eine Vertragspartei, die das Vertragsverhältnis unter Nichtbeachtung einer vereinbarten Kündigungsfrist kündigt, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und begeht eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, NJW 2009, 1262).
Urteil vom 14. Juli 2016 - III ZR 446/15
StrEG § 13 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
a) Die Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG wird nur durch eine den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügende Klageschrift gewahrt.
b) Durch eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke oder sonstige Anlagen können die zwingenden Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich nur dann erfüllt werden, wenn diese dem Gericht mit der Klageschrift vorgelegt werden oder zumindest bereits vorliegen.
c) Im Anwaltsprozess genügt die ausschließliche Bezugnahme in der Klageschrift auf ein von der Partei selbst erstelltes Schriftstück nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Vielmehr ist hierfür grundsätzlich die konkrete Bezugnahme auf einen von einem postulationsfähigen Anwalt unterschriebenen Schriftsatz erforderlich.
d) Die Nachholung der Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann zwar den Mangel der Klageschrift beseitigen. Dies wirkt jedenfalls in den Fällen, in denen die Klage innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist erhoben werden muss, jedoch erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels an (Bestätigung von Senat, Urteil vom 29. November 1956 - III ZR 235/55, BGHZ 22, 254).
Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
Zu den Grundsätzen, die in Bezug auf die Offenkundigkeit eines Rechtsverstoßes als Voraussetzung der unionsrechtlichen Staatshaftung für judikatives Unrecht gelten.
Beschluss vom 28. Januar 2016 – III ZR 230/15
ZPO § 85 Abs. 2; § 243 Abs. 1
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, hier: Zu den Anforderungen an den Vortrag zur notwendigen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze.
Beschluss vom 28. Januar 2016 – III ZB 110/15
BGB § 677; GVG § 13; BbgBestG § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1
a) Für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre (Fortführung der Senatsurteile vom 22.Februar 1971 - III ZR 205/67, NJW 1971, 1218 und vom 17. November 2011 - III ZR 53/11, BGHZ 191, 325).
b) Nimmt der (hoheitliche) Geschäftsführer zugleich eine privatrechtliche Befugnis oder Verpflichtung für einen (privaten) Geschäftsherrn wahr (hier: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestattung naher Angehöriger), gelten die §§ 677 ff BGB unmittelbar. Es liegt dann eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG vor.
Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14
EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1; UKlaG § 4; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Diesen Wert setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 Euro je angegriffener Teilklausel an (z.B. Senatsbeschlüsse vom 26. September 2012 – IV ZR 203/11 – juris Rn. 21 und vom 26. September 2012 – IV ZR 208/11 – NJW 2013, 875 Rn. 21).
Beschluss vom 28. Oktober 2015 – III ZR 64/15
BGB § 611 Abs. 1; SGB V § 37 Abs. 1 Satz 1, § 132a Abs. 2
Zum Vergütungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes, dessen Mitarbeiter nicht über die vertraglich vereinbarte Qualifikation verfügen.
Urteil vom 08. Oktober 2015 – III ZR 93/15
EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1
Der Wert der Beschwer bemisst sich bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hat ihr dahingehender Antrag Erfolg, erspart sie die Kosten, die mit dem Aufwand der Auskunftserteilung verbunden sind. Diese Kostenersparnis ist grundsätzlich maßgebend für die Festsetzung des Beschwerdewerts. Dabei ist – von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen – im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. nur BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 – GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2012 – III ZB 55/11 – ZEV 2012, 270 Rn. 7; vom 22. Februar 2012 – III ZR 301/11 – NJW-RR 2012, 888 Rn. 5 und vom 14. Mai 2013 – III ZR 392/12 – BeckRS 2013, 09522 Rn. 5).
Beschluss vom 24. September 2015 – III ZR 363/14
ZPO § 552a; BGB § 199
Zu den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in einem Güteantrag in Kapitalanlagefällen.
Beschluss vom 13. August 2015 – III ZR 76/14
AGG § 15 Abs. 4 Satz 1; LBG NRW § 115 Abs. 1, § 129; RL 2000/78/EG Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
a) Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ist nicht auf einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen des Erlasses eines Gesetzes anwendbar, das beamtenrechtliche Regelungen über den Eintritt in den Ruhestand enthält, die eine (im vorliegenden Einzelfall allerdings zu verneinende) unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellen.
b) Es ist nach Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt, für Polizeivollzugsbeamte eine niedrigere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen als für Beamte der allgemeinen Dienstzweige.
c) Es ist nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt, die Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand in Anpassung an die Entwicklung der demografischen Verhältnisse stufenweise nach dem Geburtsjahr oder -monat der Bediensteten vorzunehmen.
Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 4/15
GG Art. 14; VwVfG §§ 74, 75
Im Fall von nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (Ortsumgehung einer Landesstraße) aufgetretenen, nicht voraussehbaren und durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhindernden Schäden am Eigentum Dritter (hier: Feuchtigkeitsschäden am Wohnhaus) besteht kein Anspruch der Betroffenen auf angemessene Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG. In einem solchen Fall können die Betroffenen Ansprüche aus enteignendem Eingriff vor den Zivilgerichten geltend machen.
Urteil vom 23. April 2015 - III ZR 397/13
ZPO §§ 167, 170 Abs. 1 Satz 2, § 189
Die Unwirksamkeit der Zustellung an eine prozessunfähige Person (§ 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO) kann gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt werden, dass das zuzustellende Schriftstück dem gesetzlichen Vertreter der prozessunfähigen Person tatsächlich zugeht.
§ 167 ZPO erfasst auch die erst durch eine - insgesamt noch "demnächst" erfolgende - Heilung wirksam gewordene Zustellung.
Urteil vom 12. März 2015 - III ZR 207/14
GG Art. 14; EnWG § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3; BImSchG §§ 6, 13
Eine Enteignung ist nur für ein Vorhaben zulässig, für das die notwendigen Gestattungen und Genehmigungen vorliegen oder bei dem es zumindest keinem ernsthaften Zweifel unterliegen kann, dass etwaige erforderliche Genehmigungen erteilt werden. Ist eine erforderliche Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für den Betrieb einer Windkraftanlage erteilt aber angefochten worden, so kann einem Antrag für eine Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG, auch wenn die Genehmigung für sofort vollziehbar erklärt worden ist, nur stattgegeben werden, wenn die Enteignungsbehörde in eigenverantwortlicher Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch die nach § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG zuständige Behörde unterliegt der (beschränkten) gerichtlichen Kontrolle.
Zu den Anforderungen an die Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG.
Urteil vom 12. März 2015 - III ZR 36/14
GVG § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; ZPO § 148
a) Zur unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn das der Entschädigungsklage zugrunde liegende Ausgangsverfahren zu einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten ("Massen-")Verfahren gehört (hier: mehr als 4.000 Kläger), das deshalb einstweilen zurückgestellt wird, weil das Ausgangsgericht "Musterverfahren" oder "Pilotverfahren", die die ganze "Fallbreite" ausschöpfen, auswählt und vorrangig betreibt. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 148 ZPO kommt es dabei nicht an.
b) Zur Frage, inwieweit einer Partei, gegen die eine Vielzahl von Verfahren betrieben wird, ein fühlbarer immaterieller Nachteil dadurch entsteht, dass einzelne dieser Verfahren nicht in angemessener Zeit erledigt werden (Widerlegung der Vermutung gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG).
Urteil vom 12. Februar 2015 – III ZR 141/14
ZPO § 3
Wird eine Stufenklage wegen Fehlens einer materiell-rechtlichen Grundlage für die mit ihr verfolgten Leistungsansprüche insgesamt abgewiesen, ist nicht der Wert der Auskunft, sondern der Wert des Leistungsanspruchs selbst maßgeblich (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. März 1992 - I ZR 296/91, MDR 1992, 1091, 1092 und vom 1. Oktober 2001 - II ZR 217/01, NJW 2002, 71; siehe auch Schneider/ Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 5107). Die Bewertung dieses Leistungsanspruchs richtet sich über § 48 Abs. 1 GKG nach den §§ 3 ff ZPO.
Beschluss vom 04. Februar 2015 – III ZR 62/14
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2
In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst.
Beschluss vom 04. Februar 2015 – III ZR 513/13
GG Art. 103 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 2, 826; StGB § 263 Abs. 1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht im Rahmen eines vertraglichen Anlagevermittlungs- oder Anlageberatungsverhältnisses die generelle Pflicht des Beraters oder Vermittlers, im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten, und etwaige irreführende oder unrichtige Angaben zu Vertriebsprovisionen rechtzeitig richtigzustellen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss (vgl. nur Senatsurteil vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913 Rn. 16, 22 mwN). Generell müssen Angaben, egal, ob geschuldet oder nicht, der Wahrheit entsprechen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, NJW-RR 2011, 270, Rn. 36 mwN).
Beschluss vom 29. Januar 2015 – III ZR 547/13
BGB §§ 133, 280 Abs. 1, 399, 407 Abs. 1, 823 Abs. 2; HGB § 354a Abs. 1 Satz 1 und 2; StGB § 263 Abs. 1
Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten: Zum Schadensersatzanspruch bei Zustimmungsbedürftigkeit einer Abtretung.
Urteil vom 22. Januar 2015 – III ZR 10/14
BGB § 675
Zur Frage der ordnungsgemäßen Beratung eines Anlegers im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier: Anlageziel; Fungibilität; Haftungsrisiko als GbR - Gesellschafter).
Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13
KWG § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1; WpHG § 2 Abs. 3 Nr. 4
a) Der Begriff der Anlagevermittlung ist in § 2 Abs. 3 Nr. 4 WpHG und § 1 Abs.1a Satz 2 Nr. 1 KWG inhaltlich gleich zu verstehen. Er unterscheidet sich von demjenigen des bürgerlichen Rechts.
b) Anlagevermittlung nach dem Gesetz über das Kreditwesen und nach dem Wertpapierhandelsgesetz ist jede final auf den Abschluss von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtete Tätigkeit (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/12, NJW-RR 2014, 307).
Urteil vom 30. Oktober 2014 – III ZR 493/13
BGB § 280; ZPO § 287 Abs. 1 Satz 2
Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt eines durch die fehlerhafte Beratung eines Versicherungsmaklers verursachten Schadens.
Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13
BbgJagdG § 6 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 17
Zur Wirksamkeit einer die Mindestlaufzeit für Jagdpachtverträge (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BbgJagdG) unterschreitenden "Vereinbarung über die Jagdausübung", aufgrund deren der Inhaber eines Eigenjagdbezirks nach § 6 Abs. 2 BbgJagdG der unteren Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person als für die Jagd und den Jagdschutz Verantwortlichen benennt.
Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 35/14
Keine Liquidation wahlärztlicher Leistungen durch im Krankenhaus nicht fest angestellte Honorarärzte
BGB § 134; KHEntgG § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG legt den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest. Eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhausträger oder eine gesonderte Vergütungsvereinbarung mit dem behandelnden Arzt (hier: mit einem Honorararzt), die davon abweichen, sind gemäß § 134 BGB nichtig.
Urteil vom 16. Oktober 2014 - III ZR 85/14
Pressemitteilung 145/14
BGB § 346, 357; VVG § 5a (F: 2. Dezember 2004)
Zum wirksamen Zustandekommen des vermittelten Versicherungsvertrags als Voraussetzung für den Wertersatzanspruch des Versicherungsvertreters, wenn der Kunde die mit ihm geschlossene Vergütungsvereinbarung widerrufen hat (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 12. Dezember 2013 – III ZR 124/13, BGHZ 199, 216 und vom 5. Juni 2014 – III ZR 557/13, VersR 2014, 877).
Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 440/13
ZPO §§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6
Zu den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung bei der Berufungsverwerfung.
Beschluss vom 18. September 2014 – III ZB 20/14
HPflG § 2 Abs. 3 Nr. 1; AVBWasserV § 10
Der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ist erfüllt, wenn der innerhalb eines Gebäudes entstandene (Wasser-)Schaden auf eine Rissbildung in einem Rohr des Teils des (zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörenden) Hausanschlusses zurückzuführen ist, der sich (frei liegend) zwischen der Wanddurchführung in das Gebäudeinnere und der Hauptabsperrvorrichtung befindet.
Urteil vom 11. September 2014 – III ZR 490/13
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 531
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör bei Nichtberücksichtigung von Beweisantritten.
Beschluss vom 24. Juli 2014 – III ZR 173/13
BGB § 839a; ZPO § 404a
Zur Haftung des Sachverständigen.
Beschluss vom 24. Juli 2014 – III ZR 412/13
BGB § 839; StrG BW § 9 Abs. 1, § 59
Zur Verkehrssicherungspflicht bei der Gestaltung einer Parkbucht.
Urteil vom 24. Juli 2014 - III ZR 550/13
ZPO § 142; BNotO §§ 18, 19, 23
a) Zur Berücksichtigung der Verschwiegenheitspflichten eines Notars bei der Ermessensausübung nach § 142 Abs. 1 ZPO betreffend die Anordnung der Vorlage von Notarakten.
b) Zur Reichweite des Schutzzwecks der notariellen Pflichten aus einem anlässlich des Vollzugs eines Grundstückskaufvertrags begründeten Treuhandverhältnis hinsichtlich der für die Abwicklung eines anschließenden Weiterverkaufs begründeten Treuhandverhältnisse.
Urteil vom 17. Juli 2014 – III ZR 514/13
EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1
Hat der Rechtsmittelführer die seiner Wertangabe entsprechenden Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen nicht beanstandet, kann er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei abweichend zu berechnen.
Beschluss vom 13. März 2014 – III ZR 295/12
GVG § 198 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Nr. 1; BGB §§ 1684, 1686
Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren.
Allein der Umstand, dass eine Kindschaftssache (Umgangsrechtsverfahren) vorliegt, führt nicht "automatisch" dazu, dass die Entschädigungspauschale (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG zu erhöhen ist. Vielmehr ist es auch in diesem Fall erforderlich, dass die "Umstände des Einzelfalls" den Pauschalsatz als unbillig erscheinen lassen.
Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13
Bundesgerichtshof: Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen
§ 839 BGB; ThürStrG § 10 Abs. 1
Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss daher bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen - wie z. B. bei der Pappel oder bei anderen Weichhölzern - ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können.
Urteil vom 6. März 2014 - III ZR 352/13
Pressemitteilung 44/14
BGB § 615 Satz 2; SGB XI §§ 85, 86, 87; HeimG § 5 Abs. 7 a.F.; WTG NRW § 5 Abs. 2
Zur Auslegung einer heimvertraglichen Regelung, in der hinsichtlich der von dem Heimträger zu berechnenden Leistungsentgelte auf Regelungen verwiesen wird, die zwischen den Heimträgerverbänden und den öffentlichen Leistungs- und Kostenträgern in der Pflegesatzkommission vereinbart sind.
Eine heimvertragliche Regelung, in der die Reduzierung des Heimentgelts bei Heimbewohnern mit Sondenernährung auf rund ein Drittel des Verpflegungsanteils des Heimentgelts festgelegt wird, ist angemessen im Sinne von § 87 Satz 2 SGB XI, § 5 Abs. 7 HeimG a.F. und § 5 Abs. 2 WTG NRW (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Januar 2004 -III ZR 68/03, BGHZ 157, 309; vom 4. November 2004 - III ZR 371/03, NJW 2005, 824 und vom 13. Dezember 2007 - III ZR 172/07, NJW 2008, 653).
Urteil vom 6. Februar 2014 - III ZR 187/13
ZPO § 543 Abs. 1; BGB §§ 276, 311 Abs. 2
Zur Frage, ob in einem Emissionsprospekt die Höhe der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen gesondert ausgewiesen werden muss.
Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12
BGB §§ 307, 346, 357, 652; VVG §§ 61, 62
a) Ein Versicherungsvertreter kann sich von seinem Kunden für die Vermittlung einer Lebensversicherung mit Nettopolice eine Vergütung versprechen lassen.
b) Zu den Beratungs- und Hinweispflichten des Versicherungsvertreters im Falle des Abschlusses einer selbständigen Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden.
c) Zur Bemessung des Wertersatzanspruchs des Versicherungsvertreters, wenn der Kunde die Vergütungsvereinbarung widerrufen hat.
Urteil vom 12. Dezember 2013 – III ZR 124/13
ZPO § 485 Abs. 2 Nr. 1
Gegenstand eines Antrages auf schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen gemäß § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann nicht die Begutachtung darüber sein, ob dem Antragsteller durch das Verhalten des Antragsgegners Gewinne in einer bestimmten Mindesthöhe entgangen sind.
Beschluss vom 27. November 2013 – III ZB 38/13
GVG § 198 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Nr. 1, § 201 Abs. 4
Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.
Bei der Beurteilung des Verhaltens des Gerichts darf der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht unberücksichtigt bleiben. Dem Gericht muss in jedem Fall eine angemessene Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen. Es benötigt einen Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind.
Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12
GG Art. 34 Satz 1; Art. 104a Abs. 2, Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2; BGB § 839
Schädigt ein Landesbediensteter in Ausführung der Bundesauftragsverwaltung den Bund, schließt Art. 104a Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 GG die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen das Land gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG nicht aus, wenn der Bund geschützter Dritter der verletzten Amtspflicht ist.
Urteil vom 7. November 2013 - III ZR 263/12
BGB § 839
Der Träger einer Städtischen Klinik ist nicht verpflichtet, sämtliche Fenster einer geschlossenen psychiatrischen Station der Klinik so auszustatten, dass sie auch unter Einsatz von Körperkraft nicht so geöffnet werden können, dass ein Patient hinaussteigen oder - springen kann.
Urteil vom 31. Oktober 2013 - III ZR 388/12
ZPO § 522 Abs. 2, § 533
Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren erhobene Widerklage entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.
Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12
BGB § 839; ThürKO (F.: 14. April 1998) § 111 Abs. 4, § 117; ThürStHG § 1
a) Aus der Kommunalaufsicht des Staates können sich auch gegenüber einem kommunalen (Vor-)Zweckverband Amtspflichten zur sachgemäßen Ausübung dieser Aufsicht ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01, BGHZ 153, 198). Die sich aus einer Verletzung dieser Pflichten ergebenden Amts- oder Staatshaftungsansprüche eines Vor-Zweckverbands gehen auf den Zweckverband über, sobald dieser wirksam entstanden ist.
b) Diese Haftungsgrundsätze gelten auch für thüringische Zweckverbände, sofern sich das Fehlverhalten der Kommunalaufsicht während der Geltungsdauer (bis 30. Dezember 2002) des § 117 ThürKO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 ereignet hat.
c)Ist das Landratsamt als untere staatliche Behörde für die Kommunalaufsicht zuständig, so hängt in Thüringen die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit (Landkreis oder Land), sofern sich das Fehlverhalten der Kommunalaufsicht während der Geltungsdauer (bis 30. Dezember 2002) des § 111 ThürKO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 ereignet hat, davon ab, wer Anstellungskörperschaft des handelnden Amtsträgers ist.
Urteil vom 18. Juli 2013 – III ZR 323/12
ÜGRG § 23 Satz 1; GVG §§ 198 ff; MRK Art. 35 Abs. 1
Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) hinsichtlich eines bereits abgeschlossenen (überlangen) Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Individualbeschwerde des Betroffenen anhängig, so kommt nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 23 Satz 1 ÜGRG eine Entschädigung gemäß §§ 198, 199 GVG nur dann in Betracht, wenn die Beschwerde in zulässiger Weise erhoben worden, also insbesondere die Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK gewahrt worden ist.
Urteil vom 11. Juli 2013 – III ZR 361/12
BZRG § 51 Abs. 1; BGB §§ 30, 31, 278, 823, 831
1. Zur Pflicht einer Vermögensberatungsgesellschaft zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses betreffend einen mit der Anlagevermittlung und -beratung betrauten Handelsvertreters.
2. Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen eine Vermögensberatungsgesellschaft im Zusammenhang mit von einem Handelsvertreter vermittelten Anlageverträgen.
Urteil vom 11. Juli 2013 – III ZR 31/12
BGB § 839; GG Art. 1 Abs. 1; EMRK Art. 3, Art. 5 Abs. 5
a)Zur Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen.
b)Dem Inhaftierten, der menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt ist, steht kein Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu. Art. 5 EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft. Unzumutbare Haftbedingungen werden ausschließlich von Art. 3 EMRK erfasst. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK richten sich primär nach nationalem Recht, in Deutschland nach §§ 839, 249 ff BGB (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268).
Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 und III ZR 338/12
BGB § 839
Zu den Voraussetzungen eines die Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Stadt ausschließenden, weit überwiegenden Mitverschuldens des durch einen Schnee- und Glatteisunfall geschädigten Fußgängers.
Urteil vom 20. Juni 2013 - III ZR 326/12
BGB § 839; DSchG BW § 2
Die unterbliebene Beachtung der Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (VwV-Kulturdenkmallisten; Fassung: 2. Juli 1993) mit der darin vorgesehenen Unterrichtung der Eigentümer der betroffenen Objekte begründet mangels Verletzung drittbezogener Amtspflichten keine Amtshaftungsansprüche späterer Erwerber gegen die Träger der Denkmalschutzbehörden.
Urteil vom 6. Juni 2013 – III ZR 196/12
ZPO § 544 Abs. 7
1. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Fernkopie übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind. Der Ausdruck durch das Gerät ist nicht maßgeblich. Die durch einen "OK"-Vermerk unterlegte ordnungsgemäße Absendung eines Schreibens per Telefax begründet über ein bloßes Indiz hinaus aber nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger. Der "OK"-Vermerk belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (Festhaltung BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 – IX ZR 148/10, juris, Rn.3 mwN).
2. Ein Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis dafür, dass die Signale, in die die Klageschrift umgewandelt worden war, an diesem Tag vollständig vom Faxgerät des Gerichts empfangen wurden, und dass die, sowohl durch den Sendebericht als auch das Telefax-Empfangsjournal des Gerichts belegte, Übertragungsdauer mit der Dauer der Versendung der leeren Blätter unvereinbar sei, darf nicht zurückgewiesen werden, wenn unstreitig ist, dass ein Telefax des Prozessbevollmächtigten bestehend aus der Anzahl der Seiten der Klageschrift mit einer bestimmten Übertragungsdauer beim Empfangsgerät des Gerichts eingegangen ist, welches jedoch abgesehen von der Kopfzeile nur leere Seiten aufwies.
Beschluss vom 14. Mai 2013 – III ZR 289/12
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruches. Die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage gehört auch im Fall der Verpflichtungsklage zum Primärrechtsschutz, der nach neuem Verjährungsrecht zur Hemmung der Verjährung führt. Dies gilt nach der Senatsrechtsprechung auch im Fall der Anweisung der handelnden durch die übergeordnete Behörde für Amtshaftungsansprüche gegen die übergeordnete anweisende Behörde, wenn der Geschädigte Primärrechtsschutz gegen den ihn belastenden Bescheid in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 – III ZR 216/07, NVwZ-RR 2009, 363).
Beschluss vom 23. April 2013 – III ZR 147/12
BGB §§ 31, 311 Abs. 2 Nr. 2; BZRG §§ 33 ff., 45 ff.
a)Zur Repräsentantenhaftung einer Anlageberatungsgesellschaft für einen von ihr mit der Anlageberatung und -vermittlung betrauten selbständigen Handelsvertreter, wenn dieser Anlagegeschäfte im eigenen Namen tätigt.
b)Einer Anlageberatungsgesellschaft obliegt zum Schutz der Rechtsgüter ihrer Kunden gemäß § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB grundsätzlich die Pflicht, nur solche Handelsvertreter mit der Anlageberatung zu betrauen, von deren Zuverlässigkeit sie sich auf der Grundlage eines polizeilichen Führungszeugnisses überzeugt hat. Diese Pflicht umfasst auch den Schutz der Kunden vor solchen Schäden, die ihnen von dem einschlägig wegen Betrugs vorbestraften Handelsvertreter durch den Abschluss von kriminellen Eigengeschäften zugefügt werden.
c)Die Dauer der Schutzwirkung einer solchen Pflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; sie endet spätestens mit Ablauf der Tilgungsfristen nach Maßgabe des Bundeszentralregistergesetzes.
Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 296/11
BKleingG §§ 8 Nr. 1, 20a
Zur Geltendmachung eines Besitzrechts an einer Kleingartenparzelle: Abgrenzung zwischen Vertragsänderung und Novation.
Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 417/12
GG Art. 14; StPO § 102
Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.
Ein dem Anspruch aus enteignendem Eingriff zugrunde liegendes gleichheitswidriges Sonderopfer kann allerdings dann zu verneinen sein, wenn der Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 253/12
BGB § 314 Abs. 1 Satz 2, § 626 Abs. 1, § 818 Abs. 1, 2; TKG § 45i Abs. 2, § 97 Abs. 1
Zur Kündigung eines DSL - Anschlussvertrags aus wichtigem Grund durch den Kunden, wenn bei einem Wechsel des Anbieters eines DSL - Anschlusses der neue Vertragspartner verspricht, die Rufnummermitnahme zu erledigen, und der bisherige Anbieter es versäumt, die Teilnehmerdatenbank zu aktualisieren, so dass der Kunde nach dem Wechsel nicht aus allen Netzen erreichbar ist.
Auch wenn Nutzungen primärer Bereicherungsgegenstand und nicht nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben sind, ist der Kondiktionsschuldner lediglich zum Ersatz der tatsächlich gezogenen Nutzungen verpflichtet.
Hat der Anbieter von Telekommunikationsleistungen nach dem Wirksamwerden der Kündigung eines Pauschaltarifvertrags einen Kondiktionsanspruch gegen seinen früheren Kunden auf Ersatz der nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gezogenen tatsächlichen Nutzungen, benötigt er zur Begründung seines Anspruchs die Verkehrsdaten und ist nach § 97 Abs. 1 TKG zu deren Verwendung berechtigt.
Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12
BeurkG § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2; BNotO § 19 Abs. 1
a)Die Regelfrist von zwei Wochen nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG steht nicht zur Disposition der Urkundsbeteiligten.
b)Ein Abweichen von der Regelfrist kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall nachvollziehbare Gründe - auch unter Berücksichtigung der Schutzinteressen des Verbrauchers - es rechtfertigen, die dem Verbraucher zugedachte Schutzfrist zu verkürzen. Voraussetzung für die Nichteinhaltung der Frist ist deshalb ein sachlicher Grund.
c)Der Notar hat, so die Regelfrist von zwei Wochen nicht abgelaufen ist und die Zwecke dieser Wartefrist nicht anderweitig erfüllt sind, die Amtspflicht, eine Beurkundung auch dann abzulehnen, wenn diese von den Urkundsbeteiligten gewünscht wird.
Urteil vom 7. Februar 2013 – III ZR 121/12
berichtigt durch Beschluss vom 26. März 2013
ZPO § 567 Abs. 2
1. Eine wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässige sofortige Beschwerde einer Partei gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist als Erinnerung auszulegen, wobei die fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittels als sofortige Beschwerde unschädlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2012 – XII ZB 442/11 – NJW-RR 2012, 1476).
2. Sofern das Beschwerdegericht eine ihm vorgelegte Beschwerde gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers für nicht statthaft hält, hat es die Vorlage durch Beschluss an das Erstgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückzuverweisen.
Beschluss vom 30. Januar 2013 – III ZB 58/12
berichtigt durch Beschluss vom 28. Februar 2013
ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
Zur Erkennbarkeit des Willens des Berufungsklägers zur Fortsetzung des Verfahrens als Voraussetzung für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ohne Antrag gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO.
Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 168/12
BGB §§ 832, 839
Beschädigen in einer Kindertagesstätte untergebrachte Kinder Eigentum Dritter, so kommt dem Geschädigten, der gegen eine Gemeinde als Trägerin der Kindertagesstätte wegen Verletzung der den Erzieherinnen der Kindertagesstätte obliegenden Aufsichtspflichten Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geltend macht, die Beweislastregel des § 832 BGB zugute (Aufgabe des Senatsurteils vom 15. März 1954 - III ZR 333/52, BGHZ 13, 25).
Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 226/12
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 242
Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Beratungsfehler eines Anlageberaters lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass der Ehegatte des Anlegers den Anlageprospekt nach Einstellung der prospektierten Ausschüttungen "genau durchgelesen" hat. Die bei der Lektüre des Prospekts gewonnenen Erkenntnisse muss sich der Anleger nur dann zurechnen lassen, wenn der Ehegatte als Wissensvertreter des Anlegers tätig geworden ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass ihm im Zusammenhang mit der Verfolgung des Schadensersatzanspruchs gegen den Berater die Kenntnisnahme von bestimmten Tatsachen oder die Vornahme der erforderlichen Tatsachenfeststellungen übertragen worden ist. Letzteres darf auch bei Ehegatten nicht schlicht vermutet, sondern muss vom Tatrichter auf der Grundlage hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte festgestellt werden.
Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 298/11
BGB §§ 242, 387, 670, 675 Abs. 1; HGB § 128
Zum Ausschluss von Gegenrechten eines Anlegers aus einer Aufklärungspflichtverletzung des Treuhandgesellschafters einer Publikumspersonengesellschaft gegenüber dem Anspruch des Treuhandgesellschafters auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, WM 2012, 1664).
Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 279/11
HGB §§ 128, 161 Abs. 2, 172 Abs. 4, 171 Abs. 1
Zum Freistellungsanspruch einer Treuhandgesellschafterin.
Urteil vom 18. Oktober 2012 – III ZR 185/11
BGB §§ 242, 387, 670, 675 Abs. 1; HGB § 128
a) Zum Ausschluss von Gegenrechten eines Anlegers aus einer Aufklärungspflichtverletzung des Treuhandgesellschafters einer Publikumspersonengesellschaft gegenüber dem Anspruch des Treuhandgesellschafters auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, WM 2012, 1664).
b) Zur Bedeutung einer persönlichen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtung von Treuhandgesellschafter und Gesellschaftsgläubiger in solchen Fällen.
Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 150/11
ZPO 543 Abs. 2 Satz 1; BerlStrG § 7
Zur Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf im Bereich einer Einfahrt verlegte Gehwegplatten.
Beschluss vom 13. September 2012 – III ZR 5/12
ZPO § 945
Durch die Vollziehung von (unrichtigen) Steuerbescheiden entstandene Schäden sind nicht nach § 945 ZPO zu ersetzen (im Anschluss an Senatsurteil vom 31. Januar 1963 - III ZR 138/61, BGHZ 39, 77).
Dies gilt auch dann, wenn dem Erlass der Steuerbescheide ein Arrestverfahren vorausgegangen ist, das zur Pfändung einer Forderung geführt hat. Denn mit Erlass der Steuerbescheide ist das Arrestverfahren in das normale Vollstreckungsverfahren übergeleitet und als solches fortgesetzt worden mit der Folge, dass das Arrestpfandrecht sich in ein (rangwahrendes) Pfändungspfandrecht umgewandelt hat (im Anschluss an BFH NV 1987, 702; 2001, 458).
Beschluss vom 13. September 2012 - III ZR 249/11
BGB § 839; VermG § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, § 31 Abs. 2 Satz 1
Zur Reichweite der Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden gemäß § 31 Abs. 2 VermG, wenn der die Restitution begehrende Antragsteller sowohl Ansprüche auf Rückübertragung eines Unternehmens als auch auf Rückübertragung einzelner Vermögensgegenstände anmeldet, die zum Vermögen des Unternehmens gehörten.
Urteil vom 12. Juli 2012 - III ZR 104/11
BGB §§ 677, 683, 670; HStrG § 15
Zu Ansprüchen des Reinigungsunternehmens aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Verursacher einer Straßenverschmutzung, wenn das Unternehmen von der Gemeinde mit der Reinigung der Straße beauftragt worden ist.
Urteil vom 21. Juni 2012 - III ZR 275/11
TKG § 3 Nr. 17a, 25, § 97
§ 97 TKG gilt auch für Anbieter von telekommunikationsgestützten Diensten und Premium-Diensten gemäß § 3 Nr. 17a, 25 TKG.
Urteil vom 14. Juni 2012 - III ZR 227/11
BGB § 655b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 a.F., § 655d, § 655e Abs. 1
a) Zur Frage, ob der Darlehensvermittler gemäß § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. auch die Vergütung angeben muss, die der Darlehensgeber einem weiteren ("zwischengeschalteten") Vermittler versprochen hat.
b) Zur Wirksamkeit einer (erfolgsunabhängigen) Nebenentgeltabrede ("interne Wertermittlungsgebühr").
Urteil vom 10. Mai 2012 - III ZR 234/11
NTS-AG Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 3
Zur Auslegung eines eine Vorauszahlung für die Beseitigung einer Bodenkontamination ankündigenden Schreibens der zuständigen Schadensregulierungsstelle des Bundes als Entschließung im Sinne des Art. 11 NTS-AG.
Urteil vom 8. Dezember 2011 - III ZR 72/11
BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17
Zur Belehrungspflicht des Notars, der die Annahmeerklärung zu einem Grundstückskaufvertrag beurkundet, ohne dass ihm die von einem anderen Notar beurkundete Angebotserklärung vorliegt.
Urteil vom 8. Dezember 2011 - III ZR 225/10
ZPO §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 398 Abs. 1
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellung des ersten Rechtszugs gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Insbesondere muss das Berufungsgericht die bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es deren Aussagen anders würdigen will als die Vorinstanz (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4 f mwN). Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (vgl. BGH aaO mwN).
Beschluss vom 30. November 2011 – III ZR 165/11
BGB § 166 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 852 Abs. 1 (Fassung vom 16. August 1977)
Auch nach Einführung der Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist für den Beginn der Verjährungsfrist bei deliktsrechtlichen Ansprüchen, die von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit arbeitsteiliger Organisation (hier einem Sozialversicherungsträger) geltend gemacht werden, hinsichtlich der Beurteilung einer grob fahrlässigen Unkenntnis ebenso wie der positiven Kenntnis auf die Beschäftigten der Regressabteilung, nicht derjenigen der Leistungsabteilung abzustellen.
Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10
GG Art. 34 Satz 1; BGB § 839; TEHG 2004 § 10 Abs. 1 Satz 3; TEHG 2011 § 9 Abs. 2 Satz 6
Die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 TEHG 2004 (siehe jetzt § 9 Abs. 2 Satz 6 TEHG 2011) als Verifizierer tätige sachverständige Person oder Stelle ist Beamter im haftungsrechtlichen Sinn.
Urteil vom 15. September 2011 - III ZR 240/10
BGB §§ 276, 427, 839; SGB V § 111 Abs. 2
Die Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags für den Betrieb einer Rehabilitationsklinik kann nicht als Eingriff in die Substanz eines von der Klägerin geführten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs angesehen werden. Die Klägerin war, nachdem sie die ihr gehörenden Baulichkeiten an einen Dritten verpachtet hatte, der in ihnen eine Rehabilitationsklinik betrieb, nur Eigentümerin einer Immobilie, aus deren Verpachtung sie Nutzen zog.
Die Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages beeinträchtigt zwar die durch den Betrieb einer Rehabilitationsklinik erhofften Verdienstmöglichkeiten, stellt sich aber nicht als ein Eingriff in bereits erworbene und bestehende Rechte der Klägerin dar, der mit dem Eingriff in den Zulassungsstatus eines Kassenarztes oder Vertragsarztes (vgl. hierzu Senatsurteile vom 4. Juni 1981 - III ZR 31/80, BGHZ 81, 21, 32 f; vom 14. März 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 176 f) vergleichbar wäre.
Beschlüsses vom 8. September 2011 – III ZR 142/10 und 143/10 –
BGB § 839; VerwRecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliche Verpflichtungen)
Der mit der Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände in Baden-Württemberg verbundene Übergang von Aufgaben auf die Stadt- und Landkreise und den Kommunalverband für Jugend und Soziales zum 1. Januar 2005 begründet zwischen den beteiligten Körperschaften weder drittbezogene Amtspflichten noch ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, die bei Fehlern zu Schadensersatzansprüchen der einen gegen die andere Körperschaft führen könnten (hier: unterlassene Information über ein anhängiges Gerichtsverfahren).
Urteil vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10
GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3
Für Streitigkeiten über Versorgungsansprüche eines Arbeitnehmers gegen die Niedersächsische Versorgungskasse, die nach ihrer Satzung unter anderem den Zweck hat, Angestellten ihrer Mitglieder, denen Ruhegehaltsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung nach dem für niedersächsische Landesbeamte geltenden Vorschriften vertraglich zugesichert sind, Versorgungsbezüge zu zahlen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.
Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 75/10
ZPO §§ 148, 233, 234, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1, 249, 522 Abs. 1 Satz 4
Ist ein Verfahren bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens nach § 148 ZPO ausgesetzt, so endet die Aussetzung mit der Erledigung dieses Verfahrens; einer Aufhebungserklärung seitens der Parteien oder eines Aufhebungsbeschlusses bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 24. Januar 1989 - XI ZR 75/88, BGHZ 106, 295, 298; OLG Oldenburg MDR 2008, 763, 764; OLG Köln VersR 2002, 68; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 41; MünchKomm-ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 148 Rn. 19; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 148 Rn. 21; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 148 Rn. 64; Prütting/Gehrlein/Dörr, ZPO, 3. Aufl., § 148 Rn. 21; Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 148 Rn. 8).
Gemäß § 249 Abs. 1 ZPO wird nach Beendigung der Aussetzung die gesetzliche Frist in Lauf gesetzt. Dabei ist es unerheblich, ob diese Frist zuvor bis zu einem bestimmten Termin, der bereits verstrichen ist, verlängert worden war (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1975 - VII ZR 220/73, BGHZ 64, 1, 4 f).
Bechluss vom 30. Juni 2011 – III ZB 6/11
BGB §§ 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1; OBG NW §§ 39 Abs. 1 Buchst. b, 41
Eine ablehnende Bescheidung einer Bauvoranfrage kommt als rechtswidrige Maßnahme der Ordnungsbehörden im Sinne von § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW in Betracht (Senatsurteile vom 18. Dezember 1986 - III ZR 242/85, BGHZ 99, 249, 251; vom 24. Juni 1982 - III ZR 169/80, BGHZ 84, 292, 293 f; vom 2. Oktober 1978 - III ZR 9/77, BGHZ 72, 273, 274 f; Senatsbeschluss vom 21. September 1989 - III ZR 13/88, BGHR NW OBG § 39 Abs. 1 Buchst. b Maßnahme 3).
§ 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW setzt ebenso wie ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung voraus, dass der Geschädigte unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt und nicht nur mittelbar in seinen wirtschaftlichen Interessen betroffen ist. Für diesen Tatbestand einer Haftung wegen rechtswidrigen Verhaltens der öffentlichen Hand ist in gleicher Weise wie für eine Forderung aus enteignungsgleichem Eingriff erforderlich, dass unmittelbar auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des Geschädigten eingewirkt wird (vgl. Senatsbeschluss. vom 7. März 1991 - III ZR 84/90, BGHR NW OBG § 39 Abs. 1 Buchst. b Maßnahme 4). Die einem Ehemann von seiner Ehefrau als Alleineigentümerin eingeräumte Befugnis, ein Bauvorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, stellt keine derart geschützte Rechtsposition dar.
Die verjährungsunterbrechende Wirkung der gewillkürten Prozessstandschaft tritt erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offen gelegt wird oder offensichtlich ist (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 22 mwN). Ergänzend zur Verjährungsfrist nach § 41 OBG NW, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
Urteil vom 05. Mai 2011 – III ZR 305/09
ZPO §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4; EGGVG § 40; GVG § 119 Abs. 1 Satz 1 lit. b (a.F.); EuGVVO Artt. 2 Abs. 1, 60 Abs. 1
1. Die Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts daran, dass eine Partei bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist formal zu verstehen. Sie greift daher auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonderen Fragen des internationalen Privatrechts stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2003 – IV ZB 31/02, NJW 2003, 1672, 1673 und vom 19. Juni 2007 – VI ZB 3/07, NJW-RR 2007, 1436 Rn. 6).
2. Die Fortbildung des Rechts im Zusammenhang mit einer Bestimmung, wonach die Regelzuständigkeit des Landgerichts angezeigt ist, wenn bei einem Streit über vertragliche Ansprüche die Vertragsparteien die Anwendbarkeit des deutschen Rechts wirksam vereinbart haben, ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber die besondere Rechtsmittelzuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c GVG a.F. im FGG-Reformgesetz nicht mehr vorgesehen hat, weil sie sich nicht bewährt habe (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 320).
Beschluss vom 21. April 2011 – III ZB 84/10
KHEntgG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 17 Abs. 1; KHG § 5 Abs. 1 Nr. 2; GewO § 30 Abs. 1
Errichtet der Träger eines Plankrankenhauses als Alleingesellschafter eine GmbH, die auf dem Gelände des Plankrankenhauses eine Privatkrankenanstalt für Privatpatienten betreibt, unterliegt diese Privatkrankenanstalt auch dann nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts, wenn sie ihre Patienten mit Hilfe der apparativen Ausstattung und unter Einsatz von Ärzten des Plankrankenhauses behandelt.
Beschluss vom 21. April 2011 - III ZR 114/10
BGB §§ 130, 157, 652 ; HGB 346
Zur Auslegung des Begriffs der Vermittlung in einer zwischen Versicherungsmaklerunternehmen getroffenen Vereinbarung über die Aufteilung der jeweils vermakelten Versicherungsgeschäfte.
Der gleichgerichtete innere Wille der Vertragschließenden ist selbst dann beachtlich, wenn er in deren Erklärungen keinen Niederschlag gefunden oder sich nicht nach außen dokumentiert hat. Besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien, so ist dieser nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" auch dann allein maßgeblich, wenn er im Inhalt der Erklärung nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck gekommen ist (st. Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteile vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714 Rn. 17; vom 18. Januar 2008 - V ZR 174/06, NJW 2008, 1658 Rn. 12; vom 29. März 1996 aaO; vom 26. April 1978 - VIII ZR 236/76, BGHZ 71, 243, 247 und vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 110).
Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 330/09
Nds. SOG § 80 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 14
Zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden, die aufgrund einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme verursacht worden sind.
Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 174/10
ZPO § 511 Abs. 2, 4
Hat das erstinstanzliche Gericht den Beklagten zur Erteilung einer Auskunft verurteilt und den Streitwert der Auskunftsklage auf mehr als 600 € festgesetzt, so kann das vom unterlegenen Beklagten angerufene Berufungsgericht, wenn das erstinstanzliche Gericht die Berufung nicht zugelassen hat, die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung vorliegen, nicht nachholen. Denn der Streitwert für die Auskunftsklage und die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten fallen in aller Regel so erheblich auseinander, dass für die Annahme, der erstinstanzliche Richter habe aufgrund seiner Streitwertfestsetzung keinen Anlass gehabt, über die Zulassung der Berufung zu befinden, kein Raum ist. Dies gilt erst recht dann, wenn das erstinstanzliche Gericht das Urteil ohne Sicherheitsleistung und ohne Anordnung der Abwendungsbefugnis (hier: gemäß § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO) für vorläufig vollstreckbar erklärt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218).
Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1, §§ 209, 839; SGB V §§ 96, 97; Ärzte-ZV § 41 Abs. 3
Aus der Begründung der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts, es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob die Verjährungsfrist auch bei Anfechtung der Widerspruchsentscheidung durch den Schädiger erst mit Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anlaufe, ergibt sich keine Beschränkung der Zulassung auf diese Rechtsfrage (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Rn. 19 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss jeder Amtsträger die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97, NJW 1998, 1307, 1308). Er ist bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung verpflichtet, die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Dabei begründet nicht jeder objektive Rechtsirrtum ohne Weiteres einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2000 - III ZR 151/99, BGHZ 146, 153, 165; vom 14. März 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 181).
Ob eine Kassenärztliche Vereinigung für ein Fehlverhalten des Zulassungsausschusses einzustehen hat, ohne dass festgestellt ist, dass mindestens auch ein von ihr bestelltes Mitglied für eine Ablehnung der Anträge gestimmt hat (vgl. zu dieser Frage Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; zur Haftung in Fällen einer einstimmigen Entscheidung Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - III ZR 35/05, NJW-RR 2006, 966 Rn. 4 bis 7), bedarf keiner Beantwortung, wenn der auf § 839 BGB gestützte Schadensersatzanspruch daran scheitert, dass es an einem Verschulden des Zulassungsausschusses mangelt.
Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 310/09
AEUV Art. 340; Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 Art. 2 Abs. 3, 4; Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 Art. 2 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1
Eine Gemeinde, die in der Zeit zwischen 1991 und 1996 gesonderte Gebühren für Untersuchungen auf Trichinen und für bakteriologische Untersuchungen erhoben hat, hat nicht in einer einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden hinreichend qualifizierten Weise gegen Art. 5 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG und Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG verstoßen.
Beschluss vom 27. Januar 2011 - III ZR 337/09
BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1, BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1
Der Notar hat bei der Ermittlung des Willens der Urkundsbeteiligten Anlass zu einer Nachfrage, wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft einen Aspekt aufwirft, der üblicherweise zum Gegenstand der vertraglichen Abreden gemacht wird.
Erst recht besteht eine Pflicht zur Nachfrage, wenn der Notar konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass einer der Beteiligten ein rechtliches Ergebnis herbeiführen möchte, das in dem vorbereiteten Urkundsentwurf noch keine Berücksichtigung gefunden hat.
Solche Anhaltspunkte können insbesondere dann bestehen, wenn der Vertragsentwurf Regelungen nicht vorsieht, welche in einer Vielzahl gleichartiger Verträge enthalten waren, die einer der Urkundsbeteiligten zuvor von dem Notar hat beurkunden lassen, und welche ersichtlich wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells dieses Beteiligten waren.
Urteil vom 9. Dezember 2010 - III ZR 272/09
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2, § 1901 Abs. 1; HeimG § 5 Abs. 6, § 13 Abs. 1 Nr. 10; WBVG § 15 Abs. 2; SGB XII § 35 Abs. 2 Satz 1, §§ 53, 54, 61
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.
Die für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung verpflichtet den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der Sozialhilfe nicht.
Urteil vom 2. Dezember 2010 - III ZR 19/10
BGB §§ 280, 839; SGB V §§ 39, 40, 107, 111
Zur Abgrenzung der Krankenhausbehandlung von der medizinischen Rehabilitation für Neurologiepatienten, die nach den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation der Phase B zuzuordnen sind.
Urteil vom 18. November 2010 - III ZR 239/09
Bundesgerichtshof: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug
BGB § 314 Abs. 1 Satz 1, § 626 Abs. 1
Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.
Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10
Pressemitteilung 215/10
GOÄ § 6a Abs. 2, § 10; KHEntgG § 17 Abs. 3 Satz 7
Zum Anspruch des externen Arztes gegen einen Wahlleistungspatienten auf Ersatz von Auslagen für aufgewendete Sachkosten.
Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 323/09
GG Art. 14; FStrG § 19a; NEG § 11 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1
Zur Entschädigung wegen Mehrwegen bei enteignungsbedingtem Neuerwerb von Ersatzflächen.
Urteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 237/09
ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1; UNÜ Art. VII Abs. 1
Nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes in Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) ist ein ausländischer Schiedsspruch (auch) dann für vollstreckbar zu erklären, wenn er der für innerstaatliche Schiedssprüche geltenden Formvorschrift des § 1031 ZPO genügt.
Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 69/09
BGB §§ 305 ff, 328, 657, 661
Zur Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die infolge der Verwendung ungeeigneter Fangständer eingetretene Verletzung eines - nicht im Eigentum des Turnierteilnehmers stehenden - Reitpferdes.
Zur Frage der Kontrolle "Allgemeiner Bestimmungen" der Turnierausschreibung nach Maßgabe der § 305 ff BGB.
Urteil vom 23. September 2010 - III ZR 246/09
BGB § 675
Zum Umfang der Nachforschungspflichten eines Anlageberaters im Hinblick auf den im Emissionsprospekt eines Filmfonds angesprochenen Erlösversicherer.
Urteil vom 16. September 2010 - III ZR 14/10
InsO § 103; BGB §§ 133, 157
Verpflichtet sich eine Personal-Service-Agentur durch einen Vertrag gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zur Einstellung von zuvor arbeitslosen Arbeitnehmern in sozialversicherungspflichtige, nach einem Tarifvertrag zu vergütende Beschäftigungsverhältnisse, so hat die Bundesagentur für Arbeit in der Insolvenz der Personal-Service-Agentur die von ihr als Gegenleistung für die Einstellung eines jeden Arbeitnehmers geschuldete Fallpauschale nicht an den Insolvenzverwalter zu entrichten, wenn die Personal-Service-Agentur keine Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer erbracht hat.
Beschluss vom 24. Juli 2010 – III ZR 217/09
BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, § 675
Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren.
Die Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, unterliegt nur der eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter die allgemeinen Maßstäbe der groben Fahrlässigkeit verkannt hat, bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 - VersR 2010, 214, 215 Rn. 12 und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 17 jeweils m.w.N.).
Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09
BJagdG § 34 Satz 1
Zur Ausschlussfrist des § 34 Satz 1 BJagdG für die Anmeldung von Wildschäden bei landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 216/09
AÜG § 9 Nr. 3
Die Höhe der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leiharbeitgebers festgesetzten Vergütung, die der einen Leiharbeitnehmer übernehmende Entleiher dem Leiharbeitgeber zu zahlen hat, ist grundsätzlich nicht mehr angemessen im Sinne des § 9 Nr. 3 2. Halbsatz AÜG, wenn sie nicht nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs gestaffelt ist. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 9 Nr. 3 1. Halbsatz AÜG und ist unwirksam.
Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09
BJagdG §§ 6, 29 Abs. 1; Niedersächsisches Landesjagdgesetz (NdsJagdG) § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 6
§ 29 BJagdG gewährt keinen Ersatzanspruch für Wildschäden, die auf solchen Grundflächen entstehen, die in einem so genannten befriedeten Bezirk (hier gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 6 NdsJagdG) liegen und auf denen gemäß § 6 BJagdG die Jagd ruht.
Dies gilt auch dann, wenn das einschlägige Landesjagdgesetz, wie in Niedersachsen - im Unterschied zu den meisten anderen Bundesländern -, keine ausdrückliche Regelung enthält, dass Wildschäden auf solchen Grundstücken nicht zu erstatten sind.
Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 233/09
GOÄ § 4 Abs. 2, 2a, § 6 Abs. 2; GOÄ Gebührenverzeichnis Nr. 2153, 2562
Der Einsatz einer computerunterstützten Navigationstechnik bei Durchführung einer Totalendoprothese des Kniegelenks nach Nr. 2153 ist nicht nach Nr. 2562 analog abrechenbar.
Urteil vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09
GOÄ § 1 Abs. 1; KHEntgG § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2; RhPfBerufsO Ärztinnen und Ärzte §§ 12, 31
Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen unterliegen nicht den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte.
Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 110/09
ZPO § 50 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1 Satz 1
Eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II ist in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (BGHZ 146, 341) im Zivilprozess rechts- und parteifähig.
Zur Passivlegitimation einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II im Amtshaftungsprozess.
Die Amtspflicht zur sorgfältigen Ermittlung und Feststellung des im Rahmen von § 19 SGB II entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht im Drittinteresse der gesetzlichen Krankenkassen.
Urteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08
StrEG §§ 2, 7; ZPO § 287; StPO § 170 Abs. 2
Lassen sich die Verteidigungsauslagen, die für Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren anfallen, von denen, die für gegen die Strafverfolgungsmaßnahme gerichtete Tätigkeiten entstehen und nach §§ 2, 7 StrEG zu entschädigen sind, nicht abgrenzen, so ist der ersatzfähige Anteil nach Maßgabe des § 287 ZPO zu schätzen. Dies gilt auch dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit "deckungsgleich" ist, d.h. wenn während des gesamten Zeitraums, in dem der Verteidiger für seinen Mandanten tätig geworden ist, sowohl das Ermittlungsverfahren lief als auch die entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme (hier: Sicherstellung von Sachen) aufrechterhalten wurde (Fortführung von und Abgrenzung zu BGHZ 68, 86).
StrEG § 10
Beauftragt der Entschädigungsberechtigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Entschädigungsansprüche gemäß § 10 StrEG, so sind die dafür anfallenden Gebühren gleichfalls als Teil des Vermögensschadens erstattungsfähig. Der Gegenstandswert des zu erstattenden Anwaltshonorars richtet sich nach der Höhe des Entschädigungsbetrags, wobei der von Gesetzes wegen zu erstattende und nicht (nur) der von der Landesjustizverwaltung zuerkannte Betrag maßgeblich ist.
Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08
BGB §§ 252, 839; HGB § 131; NRWRettG §§ 18 f., 22
Zur Amtshaftung wegen Verweigerung einer nicht übertragbaren Genehmigung zum Krankentransport nach dem nordrhein-westfälischen Rettungsgesetz, wenn das Vermögen der antragstellenden offenen Handelsgesellschaft nachträglich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den einzigen verbleibenden Gesellschafter übergeht.
Urteil vom 12. Juni 2008 - III ZR 38/07
BGB §§ 242, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
Die zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten im Rahmen eines Strafprozesses getroffene Vorabsprache, wonach dieser im Gegenzug zu einem zugesagten milderen Strafantrag auf eine zweijährige Freiheitsstrafe mit Bewährungsaussetzung und Rechtsmittelverzicht beschlagnahmtes Bargeld an den Staat übereignet, begründet keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückzahlung. Die zwischen Angeklagtem und dem Staatsanwalt ohne aktive Beteiligung des Gerichts getroffene Abrede ist weder unwirksam noch nichtig. Solche Gespräche unterliegen nicht dem Öffentlichkeitsgrundsatz, denn sie sind nicht Teil des Verfahrens vor dem erkennenden Gericht, sondern bereiten dieses durch Verhaltensabstimmung vor. Die Nichteinbindung des Gerichts hat auch keine unmittelbare Auswirkung auf das Urteil, das letztlich allein von der Würdigung des Gerichts abhängt.
Der Angeklagte ist weiter nach Treu und Glauben gehindert, den Bargeldbetrag zurückzuverlangen. Dieser verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits die in der Strafzumessung liegenden Vorteile in Anspruch nimmt, andererseits aber die damit verbundenen Nachteile rückgängig machen will.
Bestätigt durch Beschluss gem. § 552 a ZPO.
Urteil vom 19. März 2009 - III ZR 249/09
Urteil vom 25. Juni 2009 - III ZR 249/09
Urteil vom 17. September 2009 - III ZR 249/09
BGB § 613a Abs. 2 Satz 1
Sind vom früheren Betriebsinhaber betriebliche Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer begründet worden, so haftet dieser im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werdenden Betriebsrentenansprüche (im Anschluss an BAG, Urteile vom 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - NZA-RR 2007, 310 und vom 21. Februar 2006 - 3 AZR 216/05 - NZA 2007, 931).
Dies gilt auch, wenn der (Teil-)Betriebsübergang (hier: Neubereederung eines Forschungsschiffes) auf der Grundlage eines vergaberechtlichen Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 2. März 2006 - 8 AZR 147/05 - NZA 2006, 1105).
Beschluss vom 19. März 2009 - III ZR 106/08
BGB § 652; HGB § 15 Abs. 1
Eine sogenannte echte Verflechtung zwischen einem Makler und einer Partei des Hauptvertrages liegt nur vor, wenn sie den wirklichen gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. War daher im Zeitpunkt des Hauptvertragsschlusses die Person, die (u.a.) als Komplementärin (auch) die Maklerfirma maßgeblich gesteuert und beeinflusst hatte, bereits aus der Makler-Kommanditgesellschaft ausgeschieden, ist ein Verflechtungstatbestand auch dann nicht (mehr) gegeben, wenn das Ausscheiden dieser Person aus der Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen worden war.
Urteil vom 19. Februar 2009 - III ZR 91/08
BGB § 311 Abs. 2; EGV Art. 88 Abs. 3
Gewährt eine Behörde eine notifizierungspflichtige Beihilfe, ohne diese zuvor gemäß Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV und Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. vom 27. März 1999, L 83/1) bei der Europäischen Kommission anzumelden und die Entschließung der Kommission abzuwarten, hat sie denjenigen, der eine Sicherheit für etwaige Beihilferückforderungsansprüche stellen soll, auf die Gefahr hinzuweisen, dass die Zuwendung alsbald wieder zurückgefordert wird.
Unterlässt die Behörde diesen Hinweis, kann der Sicherungsgeber, der wegen der erfolgten Rückforderung in Anspruch genommen wird, diesem Verlangen einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss entgegenhalten, der darauf gerichtet ist, ihn so zu stellen, als ob er die Sicherung nicht gegeben hätte, sofern er dies bei Erteilung des erforderlichen Hinweises unterlassen hätte.
Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07
SGB V § 126 Abs. 1; ZPO §§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 161 Abs. 1 Nr. 1
Bei der Verweigerung der Zulassung als Leistungserbringer für Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1 SGB V ist einer Krankenkasse ein Verschulden vorzuwerfen, wenn sie sich bei ihrer Gesetzesauslegung über den klaren und eindeutigen Wortlaut des § 126 Abs. 1 SGB V hinwegsetzt haben und hätte erkennen müssen, dass sie die Zulassung nicht von dem Abschluss einer individuellen Vereinbarung über die zu zahlenden Preise abhängig machen durften.
Nach § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO brauchen Feststellungen (unter anderem) nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO, zu denen auch die Aussagen der Sachverständigen gehören, nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden, wenn das Prozessgericht die Vernehmung durchführt und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt; sonst müssen sie protokolliert werden. Von der Protokollierungspflicht ist das Gericht auch dann nicht entbunden, wenn - wie hier - das Endurteil der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02 - NJW 2003, 3057, 3058).
Urteil vom 2. Oktober 2008 – III ZR 117/07
Der Notar ist verpflichtet, die Grundstückskäufer darauf hinzuweisen, dass durch einen Grundstücksverkauf Miet- und Pachtverhältnisse nicht erlöschen (Winkler, Beurkundungsgesetz, 16. Aufl., § 17 Rn. 230). Er hat abzuklären, ob noch Regelungsbedarf im Zusammenhang mit dem Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag (§§ 566 ff BGB), etwa im Hinblick auf den Zeitpunkt der Übertragung der Mietzinsansprüche im Innenverhältnis der Kaufvertragsparteien oder der Übergabe von Mietsicherheiten, besteht (vgl. auch Albrecht in Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl., Rn. 527; Brambring in Beck'sches Notarhandbuch, 4. Aufl., A I Rn. 10 Buchstabe (d), Rn. 131).
Urteil vom 4. September 2008 – III ZR 331/07
Ein Notar verletzt seine Amtspflicht zur vollständigen Beurkundung, wenn er bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages eine Baubeschreibung nicht mit beurkundet. Der Käufer hat keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO in Form eines Schadensersatzanspruchs gegen seinen Rechtsanwalt, wenn er auf dessen Rat zur Abwehr der restlichen Kaufpreisforderung eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben und sich auf die Formnichtigkeit des Kaufvertrages berufen hat.
Urteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 189/07
Das in § 4 Abs. 2a Satz 1 und 2 GOÄ enthaltene Zielleistungsprinzip findet seine Grenze an dem Zweck dieser Bestimmung, eine doppelte Honorierung ärztlicher Leistungen zu vermeiden. Die Frage, ob im Sinn des § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ und des Absatzes 1 Satz 1 und 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L einzelne Leistungen methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung sind, kann nicht danach beantwortet werden, ob sie im konkreten Einzelfall nach den Regeln ärztlicher Kunst notwendig sind, damit die Zielleistung erbracht werden kann. Vielmehr sind bei Anlegung eines abstrakt-generellen Maßstabs wegen des abrechnungstechnischen Zwecks dieser Bestimmungen vor allem der Inhalt und systematische Zusammenhang der in Rede stehenden Gebührenpositionen zu beachten und deren Bewertung zu berücksichtigen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 159, 142 und vom 16. März 2006 - III ZR 217/05 - NJW-RR 2006, 919). Die Dekortikation der Lunge nach Nr. 2975 des Gebührenverzeichnisses ist nicht Bestandteil der in der Nr. 2997 mit Lobektomie und Lungensegmentresektion(en) beschriebenen Zielleistung.
Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 239/07
Der Anspruch auf Naturalrestitution bei dem Verlust vertretbarer Sachen entfällt, und der Geschädigte ist auf einen Geldausgleich beschränkt, wenn er eine Ersatzbeschaffung selbst vornimmt (hier: Neukauf von Aktien anstelle eines unberechtigt veräußerten Aktienpakets). Es unterliegt nicht der Disposition des Geschädigten zu bestimmen, dass das Deckungsgeschäft nicht zugunsten des Schädigers wirken solle.
Urteil vom 15. Mai 2008 - III ZR 170/07
Die Beschwer durch die Abweisung der Klage eines Beamten auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung seines Dienstherrn wegen einer unterlassenen Beförderung bemisst sich nach dem Rechtsgedanken des § 9 ZPO. Danach ist der 3½-fache Wert der einjährigen Bruttogehaltsdifferenz zwischen der derzeitigen Besoldungsgruppe und der mit der Beförderung erstrebten maßgebend. Hiervon ist der für Feststellungsklagen übliche Abschlag von in der Regel 20 v.H. vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2000 - III ZR 304/99 - BeckRS 2000 30092951 und vom 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02).
Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 202/07
Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB entfällt nicht nur bei Bereicherungsansprüchen, die sich gegen die Initiatoren eines "Schenkkreises" richten, sondern allgemein bei allen Zuwendungen im Rahmen derartiger Kreise, ohne dass es auf eine einzelfallbezogene Prüfung der Geschäftsgewandtheit und Erfahrenheit des betroffenen Gebers oder Empfängers ankommt (Fortführung des Senatsurteils vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW 2006, 45).
Urteil vom 13. März 2008 - III ZR 282/07
Die mangelnde Vermietbarkeit eines Hauses aufgrund einer bevorstehenden Enteignung des Grundstücks während des Enteignungsverfahrens und vor dessen Abschluss ist zu entschädigen.
Beschluss vom 28. November 2007 - III ZR 114/07
BGB § 286
Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen.
Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07
Bundesgerichtshof entscheidet über die Inverssuche bei Telefonauskunftsdiensten
TKG 2004 § 47 Abs. 1; § 105 Abs. 3
Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die "Freigabe" der Inverssuche in den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden abhängig zu machen. Er ist vielmehr im Verhältnis zu den Auskunftsdienstbetreibern zur Anwendung der Widerspruchslösung des § 105 Abs. 3 TKG 2004 verpflichtet.
Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 316/06
Pressemitteilung Nr. 92/07
BGB §§ 666, 667, § 675 Abs. 1; BDSG § 28 Abs. 1
Zur Frage, inwieweit ein Geschäftsbesorger, der es übernommen hat, eine Ferienwohnung im Namen und für Rechnung des Eigentümers an Feriengäste zu vermieten, sich auf ein eigenes Geheimhaltungsinteresse und auf datenschutzrechtliche Belange der Mieter berufen kann, wenn der Eigentümer Namen und Anschriften der Mieter erfahren möchte.
Urteil vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06
Stellt der Verkäufer eine Sicherheit für das Darlehen, durch das der Kaufpreis aufgebracht werden soll, führt er objektiv auch dann ein Geschäft des Käufers, wenn zur Rückzahlung des Darlehens ausschließlich ein Dritter verpflichtet ist.
Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 274/05
Die nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 198 Abs. 3 UmwG erforderliche Negativerklärung der Vertretungsorgane des formwechselnden Rechtsträgers kann wirksam erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses abgegeben werden. Vor dieser Erklärung darf die Umwandlung, sofern die klageberechtigten Anteilsinhaber nicht auf die Klage verzichtet haben, nicht eingetragen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 UmwG). Bei Entscheidungen des Rechtspflegers ist mit Rücksicht auf dessen sachliche Unabhängigkeit (§ 9 RpflG) ein Schuldvorwurf wegen einer der Amtsausübung zugrunde liegenden Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung nur zu erheben, wenn die Rechtsauffassung unvertretbar erscheint (im Anschluss an BGHZ 155, 306).
Urteil vom 05. Oktober 2006 - III ZR 283/05