Zuständigkeit des XIII. Zivilsenats
Wenn Sie sich einen Überblick über diejenigen Entscheidungen des XIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verschaffen wollen, an denen die Sozietät beteiligt war, finden Sie eine entsprechende Auswahl unter „Schwerpunkte“.
Dem XIII. Zivilsenat sind zugewiesen die Rechtsstreitigkeiten über Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber einschließlich der Entscheidungen in Vorlegungsverfahren gemäß § 179 GWB, Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kauf und Tausch, die das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) betreffen, sowie Rechtsbeschwerden gemäß § 70 Abs. 2 FamFG in Freiheitsentziehungssachen. Weitere Spezialzuweisungen ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.
Ausreisegewahrsam, unverschuldete Verhinderung an der Ausreise
AufenthG § 62b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Ein vollziehbar zur Ausreise verpflichteter Ausländer ist während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die er ohne Kenntnis davon begangen hat, wann die ihm gesetzte Ausreisefrist beginnt und endet, im Sinne des § 62b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unverschuldet an der Ausreise gehindert.
Beschluss vom 29. Oktober 2024 - XIII ZB 53/21
Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden
EnWG § 38 Abs. 1, §§ 32, 20 Abs. 1
a) Zur Wahrung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Stromnetzen darf der Netzbetreiber Marktlokationen von Letztverbrauchern nicht ohne sachlichen Grund dem Bilanzkreis eines bestimmten Lieferanten zuordnen.
b) § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG, der für den Bereich der Niederspannung eine Ersatzversorgung anordnet, findet keine entsprechende Anwendung auf Fälle des Energiebezugs in höheren Spannungsebenen.
c) Kommt es in der Mittelspannung zum Ausfall eines Energielieferanten und fehlt es an einer vertraglich vereinbarten Ersatzversorgung, ist die Lieferstelle für die Übergangszeit bis zu einer möglichen Anschlusssperre dem Bilanzkreis eines Energieversorgungsunternehmens zuzuordnen, das aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Netzbetreibers voraussichtlich in der Lage ist, die Versorgung kurzfristig sicherzustellen.
d) Fällt ein Folgelieferant zu einem Zeitpunkt aus, in dem noch ein Lieferverhältnis mit einem anderen Versorger besteht, hat der Netzbetreiber übergangsweise die betreffende Marktlokation auch über das Vertragsende hinaus diesem Lieferanten zuzuordnen, wenn dieser weiter lieferfähig ist; das gilt auch, wenn mehrere Energieversorgungsunternehmen geeignet sind.
e) War die Bilanzkreiszuordnung wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nach § 20 Abs. 1 EnWG rechtswidrig, kann der Netzbetreiber die rückwirkende Zuordnung einer Lieferstelle zum Bilanzkreis des vertraglich verpflichteten Lieferanten innerhalb der Clearingfrist gemäß den Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom der Bundesnetzagentur (MaBiS) nicht mangels Zustimmung desjenigen Lieferanten verweigern, dem die Lieferstelle fehlerhaft zugeordnet worden war.
Urteil vom 17. September 2024 - EnZR 57/23
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt nicht vor, wenn ein verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Anhörungstermin zwar kurzfristig, aber noch so rechtzeitig unterrichtet wird, dass er das Gericht über seine geplante Teilnahme informieren könnte, er dies aber unterlässt und die Anhörung dann ohne ihn erfolgt.
Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 67/20
AufenthG 2022 § 51 Abs. 6, § 61, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3b Nr. 5; VwVfG § 3 Abs. 1
a) Ist der Aufenthalt eines Ausländers bestandskräftig auf den Bezirk einer Ausländerbehörde beschränkt, kann er einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort nicht mehr begründen (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 18. März 2010 - V ZB 194/09, FGPrax 2010, 156 Rn. 13, vom 13. Oktober 2011 - V ZB 13/11, InfAuslR 2012, 74 Rn. 5).
b) Der Ausländer ist gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG 2022 dem behördlichen Zugriff entzogen, wenn er nach Bekanntwerden seines Aufenthaltsorts diesen wechselt und der neue Aufenthaltsort der Ausländerbehörde (erneut) nicht bekannt ist.
Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 71/22
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104
Zum organisatorischen Spielraum der Ausländerbehörde bei Abschiebungshaft (hier: Rückführung mit Charterflug anstelle des ursprünglich geplanten früheren Linienflugs).
Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 23/22
Rückerstattungsanordnung
EnWG § 41 Abs. 5 Satz 2, § 65 Abs. 1
Die Bundesnetzagentur darf einen Energielieferanten verpflichten, eine wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG unwirksame Preiserhöhung rückabzuwickeln.
Beschluss vom 10. September 2024 - EnVR 75/23
GG Art. 104 Abs. 4
Wünscht ein Betroffener, dass von der Haftanordnung eine bestimmte Person seines Vertrauens oder ein bestimmter Angehöriger (hier: seine Ehefrau) benachrichtigt werden soll, erfüllt das Haftgericht seine Pflicht nach Art. 104 Abs. 4 GG nicht, wenn es stattdessen einen Rechtsanwalt benachrichtigt, der sich im Haftanordnungsverfahren nicht als Bevollmächtigter bestellt hat.
Beschluss vom 10. September 2024 - XIII ZB 52/21
Formaldehydbonus
EEG 2009 § 27 Abs. 5
Ein Anspruch auf erhöhte Vergütung bei Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte ("Formaldehydbonus") kann auch nach Inbetriebnahme einer Biogasanlage entstehen, wenn der Betreiber an ihr Veränderungen vornimmt, die erstmals zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit führen.
Urteil vom 25. Juni 2024 - XIII ZR 10/22
Beschleunigungsgebot im Haftbeschwerdeverfahren
GG Art. 19 Abs. 4; EMRK Art. 5 Abs. 4
Die überlange Dauer eines Beschwerdeverfahrens gegen die Anordnung von Sicherungshaft verstößt gegen das auch für die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltende Beschleunigungsgebot und verletzt die von der Haft betroffene Person in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG, dessen Inhalt und Reichweite durch Art. 5 Abs. 4 EMRK und seine Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof mitbestimmt wird (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 59/20, InfAuslR 2021, 435 Rn. 8; vom 22. Februar 2024 - XIII ZA 1/24, juris Rn. 24).
Beschluss vom 9. April 2024 - XIII ZB 7/22
Unterbringung in speziellen Hafteinrichtungen; Beginn der Sicherungshaft
Richtlinie 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1; AufenthG 2019 § 62 Abs. 1 Satz 2, § 62a Abs. 1
1. Die Unterbringung eines Drittstaatsangehörigen zur Sicherung der Abschiebung darf gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 RL 2008/115 jedenfalls für eine Nacht in der bis zu diesem Tag vollzogenen Untersuchungshaft erfolgen, wenn an dem Tag, an dem die Sicherungshaft angeordnet und sodann die bisher bestehende Untersuchungshaft gegen ihn aufgehoben wird, ein Transport in die weit entfernt liegende (hier: 260 km) Abschiebehafteinrichtung aus sich plötzlich erweisenden momentanen Kapazitätsbeschränkungen nicht mehr erfolgen kann.
2. Der Beginn der Sicherungshaft darf nicht an das noch nicht feststehende Ende einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft angeknüpft, sondern nur parallel dazu angeordnet werden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 77/14, BGHZ 203, 323).
Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 30/22
Unterbringung in speziellen Hafteinrichtungen
Richtlinie 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1; AufenthG 2019 § 62a Abs. 1
Die Unterbringung eines Abschiebungsgefangenen ist rechtswidrig, wenn sich der Zwang, dem er ausgesetzt ist, nicht auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten (hier: Besuchszeit von vier Stunden im Monat und tägliche Einschlusszeiten von 19:00 Uhr bis 9:00 Uhr).
Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 85/22
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104
Ein Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft oder von Ausreisegewahrsam ist unbegründet, wenn ein Abschiebungshindernis vorliegt, die deutschen Behörden von diesem Hindernis Kenntnis haben und die antragstellende Behörde bei einer unverzüglichen, dem Beschleunigungsgebot entsprechenden Weiterleitung der Information den Antrag entweder gar nicht hätte stellen dürfen oder diesen rechtzeitig vor der gerichtlichen Entscheidung hätte zurücknehmen müssen; eine gleichwohl angeordnete Haft ist rechtswidrig.
Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 44/21
GVG § 23a Abs. 2 Nr. 6, § 170 Abs. 1; FamFG § 72 Abs. 3; ZPO § 547 Nr. 5; VwZG
§ 10
a) Die gemeinsame persönliche Anhörung von Betroffenen, gegen die jeweils Haft zur Sicherung der Abschiebung beantragt worden ist, verstößt gegen die für die richterliche Anhörung vorgeschriebene Nicht-Öffentlichkeit; dieser Verstoß begründet einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund, der zur Rechtswidrigkeit der auf Grund dieser Anhörung angeordneten Haft führt.
b) Die öffentliche Zustellung eines Ausweisungsbescheids ist unwirksam, wenn in dem Aushang ein unzutreffendes Datum des Bescheids angegeben wird.
Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 29/21
GG Art. 104 Abs. 2 Satz 1; FamFG § 26
Die wörtliche Übernahme von Teilen eines Haftantrags durch den Haftrichter rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Richter nicht stattgefunden habe. Dies kann nur bei Vorliegen hinreichender und konkreter Anhaltspunkte dafür begründet sein, dass eine eigenständige richterliche Prüfung nicht stattgefunden hat.
Beschluss vom 5. März 2024 - XIII ZB 65/22
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; FamFG § 422 Abs. 2 Satz 1; AufenthG § 60a Abs. 2, 2c, 2d
a) Ein Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde ist für die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Haftanordnung nicht erforderlich.
b) Bescheinigt der im ärztlichen Dienst der Abschiebehafteinrichtung tätige Arzt, dass es an der Reisefähigkeit des Betroffenen fehlt, kann dies einen tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, begründen. In einem solchen Fall kann die Verwaltungsbehörde gehalten sein, weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Betroffenen anzustellen, auch wenn die Bescheinigung die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 bis 4 AufenthG nicht erfüllt.
Beschluss vom 5. März 2024 - XIII ZB 12/22
GG Art. 104 Abs. 2; FamFG § 422 Abs. 2
Wird einer Haftbeschwerde nach erneuter Anhörung des Betroffenen teilweise abgeholfen und die Haft im Übrigen aufrechterhalten, ist der Vollzug der Haft ab dem Tag, an dem der Teilabhilfebeschluss wirksam wird, rechtmäßig.
Beschluss vom 5. März 2024 - XIII ZB 20/22
Google – Offenlegung
GG Art. 12 Abs. 1
GWB § 19a, 54 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3, 56 Abs. 1, 4, 57 Abs.1, 74 Abs. 3 Satz 4, 75 Abs. 5
VwVfG § 30
a) Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Verfahren nach § 19a GWB für Streitigkeiten gegen selbständig anfechtbare Verfahrenshandlungen ist nicht auf Beschwerden gegen Verwaltungsakte beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Beschwerden gegen sonstige Verfahrenshandlungen.
b) Den Geheimnisschutz nach § 30 VwVfG, der auf die Offenlegung von Informationen bei der Anhörung von Beteiligten nach § 56 Abs. 1 GWB anwendbar ist, können auch ungeschriebene Offenbarungsbefugnisse einschränken, insbesondere wenn eine Güterabwägung ergibt, dass das Geheimhaltungsinteresse hinter noch wichtigeren anderen Interessen zurücktreten muss.
c) Die Kartellbehörde darf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des von den Ermittlungen betroffenen Unternehmens für die Zwecke der Stellungnahme gemäß § 56 Abs. 1 GWB gegenüber Beigeladenen nur dann offenlegen, wenn dies verhältnismäßig ist, die Offenlegung mithin geeignet und erforderlich ist, die Ermittlungen des Bundeskartellamts zu fördern und das mit ihr verfolgte öffentliche Interesse an der Verfahrensförderung und die - insoweit gleichgerichteten - (Verfahrens-)Interessen des Beigeladenen das Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Unternehmens im Einzelfall überwiegen.
Beschluss vom 20. Februar 2024 - KVB 69/23
Pressemitteilung Nr. 33/2024 vom 21. Februar 2024
FamFG §§ 62, 426 Abs. 2 Satz 1
Dem nach Erledigung als Feststellungsantrag weiterverfolgten Haftaufhebungsantrag steht nicht die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde gegen die Haftanordnung entgegen, wenn darin nicht über einen Feststellungsantrag entschieden wurde.
Beschluss vom 20. Februar 2024 - XIII ZB 42/21
Beschleunigungsgebot
Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Freiheitsentziehungssachen liegt nicht vor, wenn die Ausländerbehörde in der unzutreffenden Annahme, eine Abschiebung zu einem früheren Zeitpunkt durchführen zu können, obwohl diese (objektiv) von Anfang an nicht vor Ende der ursprünglichen Haftanordnung durchführbar war, zunächst eine objektiv zu kurze Haft beantragt und später deren Verlängerung erwirken muss.
Beschluss vom 20. Februar 2024 - XIII ZB 29/22
Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV
EnWG § 21a Abs. 4 Satz 7, Abs. 5 Satz 1; ARegV § 9 Abs. 1, 3, § 12
a) Bei der Bestimmung des Produktivitätsfaktors entfalten § 12 ARegV und die Anlage 3 zu § 12 ARegV keine Geltung. Die vom Senat bei der Ermittlung der individuellen Effizienzwerte nach § 12 ARegV für erforderlich gehaltene Anpassung der Werte der stochastischen Effizienzgrenzenanalyse (SFA) dahin, dass alle als effizient ermittelten Netzbetreiber einen Effizienzwert von 100 % erhalten, ist auf die zur Bestimmung des Produktivitätsfaktors verwendete Malmquist-Methode nicht zu übertragen.
b) Für die Bestimmung des Produktivitätsfaktors Strom ist es nicht von Bedeutung, dass der von der Bundesnetzagentur für die dritte Regulierungsperiode Gas vorgenommene Effizienzvergleich mit § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG deshalb nicht in Einklang steht, weil das dort von der Bundesnetzagentur gewählte Modell insgesamt den objektiven strukturellen Unterschieden der Versorgungsaufgaben der am Vergleich beteiligten Netzbetreiber nicht hinreichend Rechnung trägt.
Beschluss vom 30. Januar 2024 - EnVR 32/22
Prüfungsbericht
EnWG § 6b Abs. 6
§ 6b Abs. 6 EnWG verleiht der Regulierungsbehörde keine Befugnis, die Frist zur Übersendung des Prüfungsberichts über den Jahresabschluss gemäß § 6b Abs. 7 Satz 1 EnWG zu konkretisieren.
Beschluss vom 19. Dezember 2023 - EnVR 50/21
FamFG §§ 14b, 417
Ein Haftantrag unterliegt keinem gesetzlichen Schriftformerfordernis gemäß § 14b Abs. 1 FamFG und muss von der beteiligten Behörde nicht als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermittelt werden. Er kann gemäß § 14b Abs. 2 FamFG nach den allgemeinen Vorschriften eingereicht werden.
Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 45/22
FamFG § 420 Abs. 1, Abs. 2
Von der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor der Anordnung der Sicherungshaft kann trotz eines positiven Corona-PCR-Tests nicht abgesehen werden, wenn zumutbare Schutzmöglichkeiten für die bei der Anhörung anwesenden Personen bestehen oder wenn unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Anhörungstermin für die Zeit nach der Genesung bestimmt werden kann.
Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 46/22
Kommunalrabatt
ARegV § 5 Abs. 1, KAV § 3 Abs. 1 Nr. 1
1. Preisnachlässe, die Versorgungsunternehmen Gemeinden auf Abgaben, Umlagen und Entgelte für Messungen bzw. den Messstellenbetrieb gewähren, sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAV unzulässig und können die erzielbaren Erlöse nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht mindern.
2. Umsatzsteuernachzahlungen, die der Netzbetreiber für den Kommunalrabatt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAV an das Finanzamt leisten musste, können nicht im Regulierungskonto erlösmindernd angesetzt werden.
Beschluss vom 5. Dezember 2023 - EnVR 59/21
Energy from Waste III
EEG 2012 § 3 Nr. 1 und 3, §§ 5, 8, 11, 12, 16, 66 Abs. 1 Nr. 5a KWKG 2012 und KWKG 2014 § 3 Abs. 11, § 4 Abs. 1 KWKG 2016 § 3 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2012 §§ 13, 14 EnWG 2016 § 13a Abs. 1
a) Der Anspruch auf Härtefallentschädigung hängt weder von einer vorherigen Anmeldung einer Energieerzeugungsanlage als Erneuerbare-Energien-Anlage oder der Einhaltung sonstiger Förmlichkeiten, noch von der Geltendmachung des Anspruchs auf vorrangige Einspeisung beim Netzbetreiber ab. Es reicht aus, dass dem Netzbetreiber die tatsächlichen Umstände bekannt sind, aus denen sich die Einstufung der Anlage als Erneuerbare-Energien-Anlage ergibt.
b) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach der Härtefallentschädigung stellt keine unzulässige Rechtsausübung durch den Anlagenbetreiber dar, wenn er und der Netzbetreiber aufgrund vergleichbarer Kenntnis der Tatsachen und jeweils in Kenntnis des Umstands, dass in der Anlage Energieträger eingesetzt werden, die objektiv als erneuerbar einzuordnen sind, übereinstimmend rechtsirrig davon ausgehen, dass die betreffende Anlage hinsichtlich Anschluss- und Abnahmepflicht wie eine konventionelle Anlage zu behandeln ist.
c) In den Anwendungsbereich der Härtefallregelung des § 12 Abs. 1 EEG 2012 sowie des § 15 Abs. 1 EEG 2014 und EEG 2017 fallen allein hocheffiziente KWK-Anlagen mit dem aus Kraft-Wärme-Kopplung stammenden Stromanteil.
Urteil vom 7. November 2023 - EnZR 85/20
Energy from Waste II
EEG 2009 § 3 Nr. 1 und 3, §§ 5, 8, 11, 12, 16 EEG 2012 § 3 Nr. 1 und 3, §§ 5, 8, 11, 12, 16, 66 Abs. 1 Nr. 5a EnWG 2012 §§ 13, 14 EnWG 2016 § 13a Abs. 1
a) 1. Die Härtefallregelung nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 und § 12 Abs. 1 EEG 2012 ist auf Stromerzeugungsanlagen anwendbar, in denen sowohl fossile als auch erneuerbare Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die - wie thermische Abfallverwertungsanlagen, in denen biologisch abbaubare Abfälle ungetrennt von anderen Abfällen genutzt werden - Elektrizität aus von vornherein gemischten Energieträgern erzeugen.
2. § 12 Abs. 1 EEG 2009 und § 12 Abs. 1 EEG 2012 gewähren jedoch dem Betreiber einer solchen Mischanlage eine Entschädigung nur für den auf die erneuerbaren Energieträger entfallenden Teil des nicht eingespeisten Stroms.
b) Dem Netzbetreiber steht kein Wahlrecht zwischen der Durchführung von marktbezogenen Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage (§ 13 Abs. 1a EnWG 2012 und § 13a Abs. 1 EnWG 2016) und Notfallmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG zu. Vielmehr ist jede Maßnahme zur Reduzierung der Stromeinspeisung aus einer Anlage, die aufgrund ihrer Nennleistung in den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1a EnWG 2012 oder des § 13a Abs. 1 EnWG 2016 fällt, als kraft Gesetzes vergütungspflichtige marktbezogene Maßnahme einzuordnen, wenn sie ihrem Inhalt nach eine marktbezogene Maßnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG darstellen kann.
Urteil vom 7. November 2023 - EnZR 27/20
AsylG § 14 Abs. 3 Satz 3
Ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat unterbricht die Vier-Wochen-Frist des § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG mit der Folge, dass sie im Falle der Ablehnung des Ersuchens erneut zu laufen beginnt.
Beschluss vom 26. September 2023 - XIII ZB 65/21
Effizienzvergleich II
EnWG § 21a Abs. 5 Satz 1, § 73 Abs. 1; ARegV §§ 12, 13; ARegV Anlage 3 zu § 12
a) Das für den Effizienzvergleich in der dritten Regulierungsperiode Gas herangezogene Modell steht - auch unter Berücksichtigung des weiten Regulierungsermessens der Bundesnetzagentur - mit den Vorgaben des § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG insoweit nicht in Einklang, als es den objektiven strukturellen Unterschieden der von den Netzbetreibern zu erfüllenden Versorgungsaufgaben nicht hinreichend Rechnung trägt und zu einer systemischen Bevorzugung von Unternehmen mit besonderen Netzstrukturen führt.
b) Nr. 2 Satz 2 der Anlage 3 zu § 12 ARegV ist dahin auszulegen, dass in beiden von der Anreizregulierungsverordnung für den Effizienzvergleich vorgegebenen Methoden - der Dateneinhüllungsanalyse (DEA) und der Stochastischen Effizienzgrenzenanalyse (SFA) - die als am effizientesten ausgewiesenen Unternehmen einen Effizienzwert von 100 % erhalten müssen.
Beschluss vom 26. September 2023 - EnVR 43/22
Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III
EnWG § 21a Abs. 4 Satz 7; ARegV § 9 Abs. 1, 3
a) Auswahlentscheidungen der Bundesnetzagentur, die sie bei der Bestimmung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors, der Wahl einer zu seiner Ermittlung geeigneten Methode und deren Modellierung und Anwendung im Einzelnen zu treffen hat, sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich nur - insoweit aber vollständig - darauf hin, ob die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grenzen eingehalten worden sind, die die Bundesnetzagentur zu beachten hatte.
b) Eine von der Bundesnetzagentur bei der Wahl der Methode oder der Anwendung der gewählten Methode getroffene Auswahlentscheidung kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder wenn ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (Festhaltung, BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 und 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119).
Beschluss vom 27. Juni 2023 - EnVR 22/22
GAEB-Dateiformat
VOB/A 2016 §§ 11, 11a, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2
a) Der Auftraggeber kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/A 2016 festlegen, welche elektronischen Mittel (§§ 11, 11a VOB/A) bei der Einreichung von elektronischen Angeboten zu verwenden sind.
b) Werden vorgegebene elektronische Mittel bei der Einreichung des Angebots nicht verwendet, ist das Angebot nicht formgerecht übermittelt und gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016 auszuschließen.
Urteil vom 16. Mai 2023 - XIII ZR 14/21
FamFG § 7 Abs. 3, § 70 Abs. 1, § 418 Abs. 3 Nr. 2, § 429 Abs. 2 Nr. 2
Eine Vertrauensperson, die am Haftanordnungsverfahren vor dem Amtsgericht nicht beteiligt war, ist nicht zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss befugt, mit dem die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung zurückgewiesen wird (Klarstellung im Hinblick auf BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - XIII ZB 36/20, juris Rn. 4; vom 14. Februar 2023 - XIII ZB 58/21, juris Rn. 8).
Beschluss vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20
Anschlusskonkurrenz
EEG 2012 § 4, § 5 Abs. 1 Satz 1
Eine verbindliche Reservierung von Einspeisekapazitäten bereits vor der anschlussfertigen Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist nicht von vornherein ausgeschlossen und kann dem Anschlussanspruch eines anderen Anlagenbetreibers an dem reservierten Verknüpfungspunkt entgegenstehen, selbst wenn dessen Anlage früher anschlussfertig errichtet wird.
Urteil vom 21. März 2023 - XIII ZR 2/20
GG Art. 104
Das Beschleunigungsgebot ist nicht schon verletzt, wenn einer der für die Vorbereitung einer Abschiebung erforderlichen zahlreichen Bearbeitungsschritte nicht sofort erfolgt. Es reicht im Hinblick auf den der Behörde zustehenden organisatorischen Spielraum aus, wenn die Vorbereitung der Abschiebung so vorangetrieben wird, dass es nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt.
Beschluss vom 28. Februar 2023 - XIII ZB 68/21
Richtlinie (EU) 2019/944 Art. 2 Nr. 28 und 29, Art. 30 ff.; EnWG § 3 Nr. 24a
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Artikel 2 Nr. 28 und 29, Artikel 30 ff. der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stehen die Art. 2 Nr. 28 und 29, Art. 30 ff. der Richtlinie 2019/944 einer Bestimmung wie § 3 Nr. 24a i.V.m. Nr. 16 EnWG entgegen, wonach den Betreiber einer Energieanlage zur Abgabe von Energie keine Pflichten eines Verteilernetzbetreibers treffen, wenn er die Energieanlage anstelle des bisherigen Verteilernetzes errichtet und betreibt, um mittels in einem Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms mehrere Wohnblöcke mit bis zu 200 vermieteten Wohneinheiten und mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Energie von bis zu 1.000 MWh zu versorgen, wobei die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Energieanlage als Bestandteil eines einheitlich für die gelieferte Wärme zu zahlenden monatlichen Grundentgelts von den Letztverbrauchern (Mietern) getragen werden und der Betreiber den erzeugten Strom an die Mieter verkauft?
Beschluss vom 13. Dezember 2022 - EnVR 83/20
Regionetz GmbH
ARegV § 6 Abs. 1 und 2, § 11
Bei der Festlegung der Erlösobergrenzen ist nicht nur für die Kostenerhebung und Kostenprüfung, sondern auch für die Kostenzuordnung in die Kategorien des § 11 ARegV auf die Verhältnisse im Basisjahr abzustellen.
Beschluss vom 13. Dezember 2022 - EnVR 55/20
Durchlaufende Posten
GKG § 50 Abs. 2
Grundlage für die Streitwertbemessung ist die Bruttoangebotssumme einschließlich sogenannter "durchlaufender Posten".
Beschluss vom 29. November 2022 - XIII ZB 64/21
GG Art. 104
Der bei der Umsetzung der Abschiebung bestehende organisatorische Spielraum erlaubt der Behörde Planungsänderungen aus sachlichen Gründen wie die Umbuchung eines ursprünglich für eine bestimmte Person geplanten Flugs unter Berücksichtigung der verfügbaren Flugkapazitäten und anderweitig vorzunehmender Abschiebungen, sofern innerhalb der bestehenden Überstellungsfrist ein möglichst zeitnaher neuer Abschiebetermin festgelegt wird (Fortführung von BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 113/19, juris Rn. 17 ff.).
Beschluss vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19
Deponiekosten
VOB/A 2016 § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1
a) Versteht der Bieter die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses falsch und gibt daher den deutlich höheren Preis einer Leistung an, die nach dem Leistungsverzeichnis gar nicht zu erbringen ist, enthält sein Angebot nicht den geforderten Preis, so dass es gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2016 auszuschließen ist.
b) Aufklärung über die Preiskalkulation eines Nachunternehmers kann jedenfalls dann verlangt werden, wenn zu klären ist, ob das Angebot den Vorgaben im Leistungsverzeichnis entspricht.
Urteil vom 13. September 2022 - XIII ZR 9/20
Energiespezifische Dienstleistungserbringer EnWG § 6b
a) Energiespezifische Dienstleistungen fallen unter die in § 6b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 EnWG aufgeführten Tätigkeiten der Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung, wenn sie gegenüber dem entsprechenden Tätigkeitsbereich des mit dem Dienstleistungserbringer verbundenen Unternehmens erbracht werden.
b) Zusätzliche Bestimmungen im Sinn von § 6b Abs. 6 Satz 1 EnWG liegen vor, wenn sie einen engen Zusammenhang mit den Inhalten des jeweiligen Jahresabschlusses und der gemäß § 6b Abs. 1, 3 und 5 EnWG vorzunehmenden Prüfungstätigkeit aufweisen und dem Sinn und Zweck von § 6b EnWG zu dienen geeignet sind.
Beschluss vom 19. Juli 2022 - EnVR 33/21
REGENT
§ 88 Abs. 2 EnWG
Verordnung (EU) 2017/460 (NC TAR) Art. 6, Art. 7
a) Der Bundesnetzagentur steht bei der Festlegung einer Referenzpreismethode zur Berechnung der Netzentgelte für Fernleitungsdienstleistungen gemäß Art. 6, Art. 7 NC TAR ein Regulierungsermessen zu; dabei darf die gewählte Referenzpreismethode nicht von vornherein ungeeignet sein, die Funktion zu erfüllen, die ihr nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, und es darf auch keine andere Referenzpreismethode unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen sein, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor und vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 16 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II).
b) Die Besonderheiten des deutschen Fernleitungsnetzes rechtfertigen die Festlegung einer Referenzpreismethode, die ein für alle Ein- und Ausspeisepunkte einheitliches Briefmarkenentgelt vorsieht.
Beschluss vom 5. Juli 2022 - EnVR 77/20
Verbrauchsstelle Goldbuschfeld
EnWG § 36, § 38
BGB § 133 A, § 280 Abs. 1, § 677, § 812
a) Entnimmt ein Letztverbraucher, der kein Haushaltskunde ist, nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. EnWG ohne Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrags an einer Lieferstelle weiter Strom, so begründet dies weder ein Grundversorgungsverhältnis, noch wird das Ersatzversorgungsverhältnis über die Dreimonatsfrist hinaus verlängert. Die weiteren Stromentnahmen erfolgen vielmehr unberechtigt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, RdE 2021, 275 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen). Berichtigt durch Beschluss vom 30. Juni 2022
b) Strom, den Letztverbraucher ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage an einer regulären Lieferstelle unberechtigt aus dem Niederspannungsnetz entnehmen, ist bilanziell, wirtschaftlich und zivilrechtlich nicht dem Verteilernetzbetreiber, sondern dem Grund- und Ersatzversorger zuzuordnen. Das gilt auch, wenn die Letztverbraucher keine Haushaltskunden sind, und unabhängig davon, ob die entnommenen Strommengen bilanziell korrekt verbucht worden sind.
c) Stromentnahmen an einer Lieferstelle, für die weder ein Stromlieferungsvertrag noch ein Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnis besteht, erfolgen auf Kosten des Ersatzversorgers, nicht auf Kosten des Netzbetreibers. Etwaige Aufwendungsersatz-, Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den unberechtigten Nutzer der Lieferstelle stehen nicht dem Verteilernetzbetreiber, sondern dem Ersatzversorger zu.
Urteil vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; FamFG § 427 Abs. 1
Hat das Amtsgericht unter Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens eine Haftanordnung im Hauptsacheverfahren erlassen anstatt wie geboten vorläufig über die Freiheitsentziehung zu entscheiden, muss es - wenn sich in der Folge ein Rechtsanwalt für den Betroffenen meldet - im Abhilfeverfahren eine erneute Anhörung unter Beiziehung des Rechtsanwalts durchführen, um den Verstoß zu heilen.
Beschluss vom 22. Februar 2022 - XIII ZB 74/20
Sanktion bei Meldepflichtverstoß
GG Art. 20 Abs. 3, EEG 2017 vom 13.10.2016 § 52 Abs. 3 Nr. 1, EEG 2017 vom 17.12.2018 § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Satz 2, 3
a) Nach § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 Satz 2 und 3 EEG 2017 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2018 gilt bei Verstößen gegen die Meldepflicht auch für vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommene Anlagen zur Solarstromerzeugung die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017.
b) Die rückwirkende Anwendung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 bei Verstößen des Betreibers einer vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen Photovoltaik-Anlage gegen Meldepflichten ist mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbar.
Urteil vom 14. Dezember 2021 - XIII ZR 1/21
Kapitalkostenaufschlag
ARegV § 6 Abs. 3, § 10a, § 34 Abs. 5 StromNEV § 5 Abs. 2
a) Die Vorgabe des § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV in der bis zum 30. Juli 2021 geltenden Fassung (aF), § 6 Abs. 3 ARegV für die Dauer der dritten Regulierungsperiode nicht auf Kapitalkosten aus von 2007 bis 2016 erstmals aktivierte Investitionen von Verteilernetzbetreibern in betriebsnotwendige Anlagegüter anzuwenden, ist dahin zu verstehen, dass damit der Kapitalkostenabzug insgesamt, also einschließlich der Berücksichtigung der abnehmenden Werte von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen, ausgesetzt wird.
b) Anlagen im Bau sind bei der Ermittlung der fortgeführten Kapitalkosten beim Kapitalkostenabzug nach § 6 Abs. 3 ARegV im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode nicht als Bestandteil des Übergangssockels nach § 34 Abs. 5 ARegV aF zu werten, sondern mit null anzusetzen.
c) Der Begriff "Aufwand für Fremdkapitalzinsen" in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ARegV aF ist im selben Sinne zu verstehen wie der Begriff "Fremdkapitalzinsen" in § 5 Abs. 2 StromNEV und umfasst auch den Zinsaufwand für Rückstellungen und für sonstige nicht zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörende fremdfinanzierte Vermögensbestandteile.
Beschluss vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6/21
Netzreservekapazität II
EnWG § 21 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 31; StromNEV § 16, § 17, § 30 Abs. 1 Nr. 7
a) Die Stromnetzentgeltverordnung verpflichtet Netzbetreiber nicht, die Bestellung von Netzreservekapazität zu reduzierten Entgelten zu ermöglichen.
b) Soweit sich aus § 21 EnWG, den diese Norm konkretisierenden energiewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen und den Festlegungen der Regulierungsbehörde nichts anderes ergibt, besteht grundsätzlich ein Tarifgestaltungsspielraum der Netzbetreiber.
Beschluss vom 23. November 2021 - EnVR 91/20
Bodenbelagsarbeiten
BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 249 E
Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns besteht nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber ein mit einer Aufhebung des ersten Vergabeverfahrens und einer fehlerfreien Neuvergabe wirtschaftlich und wertungsmäßig entsprechendes Ergebnis herbeiführt, indem er mit demjenigen, der den Zuschlag zu Unrecht erhalten hat, einen Aufhebungsvertrag schließt und sodann in Bezug auf den gleichen Auftrag ein neues Vergabeverfahren durchführt.
Urteil vom 23. November 2021 - XIII ZR 20/19
Genehmigung der Investitionsmaßnahme ARegV §§ 23, 34 Abs. 11
Die Übergangsregelung in § 34 Abs. 11 Satz 3 ARegV in der seit dem 22. März 2019 geltenden Fassung ist auch auf Investitionsmaßnahmen von Übertragungsnetzbetreibern anwendbar, die bis zum 21. März 2019 beantragt, aber noch nicht genehmigt worden sind.
Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20
Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II
EnWG § 21a Abs. 4 Satz 7; ARegV § 9 Abs. 1, 3
a) § 9 ARegV findet auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (C-718/18, juris Rn. 112 ff.) weiterhin Anwendung (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - EnVR 58/18, RdE 2020, 78 - Normativer Regulierungsrahmen). Angesichts der durch das Unionsrecht geforderten Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur von externen Weisungen anderer öffentlicher oder privater Stellen ist diese Regelung wo auch immer möglich und bis zu der den Gerichten durch den Willen des nationalen Gesetzgebers gezogenen Grenze im Sinne einer Gewährleistung und Sicherung dieser Unabhängigkeit auszulegen.
b) § 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV enthält keine "Ausschlussfrist" mit der Folge, dass ein genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Beginn der Regulierungsperiode nicht mehr festgesetzt werden dürfte.
Beschluss vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20
Stadt Bargteheide
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; EnWG § 46
a) Beteiligt sich die Gemeinde mit einem Eigenbetrieb oder einer Eigengesellschaft am Wettbewerb um das kommunale Wegenetz zur leitungsgebundenen Energieversorgung, ist es erforderlich, die als Vergabestelle tätige Einheit der Gemeindeverwaltung personell und organisatorisch vollständig von dem Eigenbetrieb oder der Eigengesellschaft zu trennen.
b) Eine solche vollständige Trennung erfordert eine Organisationsstruktur, die sicherstellt, dass ein Informationsaustausch zwischen den für die Vergabestelle und den für den Eigenbetrieb oder die Eigengesellschaft handelnden Personen nur innerhalb des hierfür vorgesehenen Vergabeverfahrens für das Wegerecht erfolgt, so dass bereits durch strukturelle Maßnahmen - und damit nach dem äußeren Erscheinungsbild - die Bevorzugung des Eigenbetriebs oder der Eigengesellschaft und damit der "böse Schein" mangelnder Objektivität der Vergabestelle vermieden wird.
Urteil vom 12. Oktober 2021 - EnZR 43/20
Erweiterungsfaktor IV
ARegV § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4
Für die Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 ARegV ist jede Kundenstation als ein Anschluss- und ein Einspeisepunkt zu zählen, unabhängig davon, ob sie über einen Stichanschluss oder einen Einschleifungsanschluss mit dem Stromnetz verbunden ist.
Beschluss vom 12. Oktober 2021 - EnVR 76/20
Gasnetz Rösrath
EnWG § 47
a) Die eine Konzession vergebende Gemeinde war schon vor Inkrafttreten des § 47 EnWG verpflichtet, den unterlegenen Bietern Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen Gründen sie den Zuschlag einem anderen Bieter erteilen wollte. Dazu ist grundsätzlich die umfassende Unterrichtung über das Ausschreibungsergebnis durch Überlassung einer ungeschwärzten und vollständigen Kopie des für die Auswahlentscheidung der Gemeinde erstellten Auswertungsvermerks erforderlich, aber auch ausreichend. Eine Ausnahme wird etwa dann in Betracht gezogen werden können, wenn der unterlegene Bieter bereits auf andere Weise alle für die wirksame Wahrung seiner Rechte erforderlichen Informationen erhalten hat oder mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Durchsetzung seiner Rechte durch die Kenntnis des vollständigen Auswertungsvermerks erleichtert wird.
b) Soweit die Gemeinde in dem Auswertungsvermerk Schwärzungen vornehmen will, hat sie deren Notwendigkeit zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen jeweils für die konkrete Angabe substantiiert darzulegen und dazu auszuführen, welche schützenswerten Interessen des betreffenden Bieters in welchem Umfang eine Beschränkung der Auskunft erfordern sollen.
c) Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich im Auswertungsvermerk enthaltener Angaben wird nur zurückhaltend anerkannt werden können und insbesondere für die Gemeinde selbst oder den erfolgreichen Bieter nur in engen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der nach dem Vergabeverfahren erfolgreiche Bieter mittelbar oder unmittelbar, ganz oder teilweise im Eigentum der als Vergabestelle handelnden Gemeinde steht.
d) Hat sich der unterlegene Bieter zwar soweit möglich, aber erfolglos um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Konzessionsvergabe bemüht, ist er nicht verpflichtet, die Nichtigkeit des daraufhin mit einem anderen Bieter abgeschlossenen Vertrags alsbald klageweise geltend zu machen; vielmehr gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung.
Urteil vom 07. September 2021 – EnZR 29/20
AufenthG § 2 Abs. 15 Satz 2 aF
Soweit die Umstände der Feststellung des Betroffenen im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass dieser den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will, und diese Umstände ein Indiz für Fluchtgefahr begründen, wird dieser Anhaltspunkt durch die Einleitung eines Asylverfahrens in Deutschland nicht gegenstandslos; allerdings kann im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung Fluchtgefahr zu verneinen sein, wenn die Reise - mit Deutschland - einen Mitgliedstaat zum Ziel hat, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig sein könnte.
Beschluss vom 31. August 2021 - XIII ZB 35/19
AsylG § 34a Abs. 1
Ist der Betroffene weder kraft Gesetzes noch auf Grund eines anderen Bescheids vollziehbar ausreisepflichtig und wird seine Ausreisepflicht erst durch die (mit der Ablehnung eines Asylantrags) ergangene Abschiebungsanordnung begründet, muss deren Bekanntgabe vor Anordnung von Sicherungshaft festgestellt werden. Sie ist dann nicht nur Vollstreckungshandlung, sondern Grundlage der Ausreisepflicht (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 60/17, InfAuslR 2020, 28 Rn. 9, 12).
Beschluss vom 31. August 2021 - XIII ZB 97/19
FamFG § 70 Abs. 4, § 427 Abs. 2
Wird eine vorläufig angeordnete Freiheitsentziehung nach persönlicher Anhörung des Betroffenen vom Amtsgericht in Gestalt eines "klarstellenden Beschlusses" aufrechterhalten, so stellt dies eine Entscheidung über die Fortdauer der vorläufigen Freiheitsentziehung gemäß § 427 Abs. 2 Halbsatz 2 FamFG und keine Entscheidung in der Hauptsache dar.
Beschluss vom 20. Juli 2021 - XIII ZB 72/19
Richtlinie 2008/115/EG Art. 17; AufenthG §§ 15 Abs. 6, 62 Abs. 1, 62a Abs. 3
Es stellt kein mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbarendes strukturelles Defizit dar, wenn während eines Transitaufenthalts kein Zugang zu Bildung ermöglicht wird.
Beschluss vom 20. Juli 2021 - XIII ZB 94/19
EEG-Ausgleichsmechanismus
StromNEV § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4; EEG 2017 §§ 56 ff.; KWKG §§ 26 ff.
Forderungen und Verbindlichkeiten des Übertragungsnetzbetreibers aus der Umsetzung des der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung dienenden Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz stellen kein für den Betrieb des Übertragungsnetzes notwendiges Umlaufvermögen dar, welches im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bei der Festlegung der Erlösobergrenze nach § 7 StromNEV zu berücksichtigen ist.
Beschluss vom 6. Juli 2021 - EnVR 45/20
GG Art. 103 Abs. 1; FamFG § 28 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 2
Ein wegen Ablaufs der Haft- oder Gewahrsamszeit oder des Datums der geplanten Abschiebung oder Überstellung unmittelbar bevorstehendes Haftende rechtfertigt es nicht, zulasten eines Beteiligten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu verzichten. Kann das Haftaufhebungs-, Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren vor der Abschiebung oder Überstellung nicht verfahrensordnungsgemäß abgeschlossen werden, kann es der Betroffene im Hinblick auf sein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme mit einem Antrag entsprechend § 62 FamFG fortsetzen.
Beschluss vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 88/20
Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor EnWG § 21a Abs. 4 Satz 7; ARegV § 9 Abs. 1, 3
a) Der Bundesnetzagentur steht bei der Bestimmung der Methoden zur Ermittlung der ökonomischen Grundlagen für die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors ein Beurteilungsspielraum zu.
b) Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob und inwieweit die Bundesnetzagentur verpflichtet ist, bei der Ermittlung einer volks- oder netzwirtschaftlichen Größe ein nach einer anerkannten wissenschaftlichen Methode gewonnenes Ergebnis einer Überprüfung mittels anderer oder ergänzender methodischer Ansätze zu unterziehen.
c) Die Ausfüllung von Beurteilungsspielräumen oder die Ausübung eines der Bundesnetzagentur eingeräumten (Regulierungs-)Ermessens ist an dem Ziel der bestmöglichen Ermittlung wettbewerbsanaloger Entgelte auszurichten. Die Bundesnetzagentur ist, sofern sich nicht im Einzelfall aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nicht verpflichtet, im Zweifel die den Netzbetreibern günstigere Entscheidung zu treffen. Dies gilt auch dann, wenn - wie beim generellen sektoralen Produktivitätsfaktor - eine in die Bestimmung der Erlösobergrenze einfließende Größe in Rede steht, die als Korrekturfaktor einer anderen (volkswirtschaftlichen) Größe einen positiven oder einen negativen Wert annehmen und sich dadurch sowohl erlössenkend als auch erlöserhöhend auswirken kann.
d) Bedient sich die Bundesnetzagentur eines Törnqvist-Indexes zum Vergleich der netzwirtschaftlichen Produktivitäts- und Einstandspreisentwicklung mit der gesamtwirtschaftlichen Produktivitäts- und Einstandspreisentwicklung, ist sie von Rechts wegen nicht gehindert, die gesamtwirtschaftlichen Größen durch eine Residualbetrachtung aus der Geldwertentwicklung abzuleiten. Bei der Ermittlung der Entwicklung der netzwirtschaftlichen Einstandspreise und Ausbringungsmengen ist die Bundesnetzagentur nicht an die Vorgaben der Gasnetzentgeltverordnung gebunden.
e) Ermittelt die Bundesnetzagentur die netzwirtschaftliche Produktivitätsentwicklung als Verschiebung der netzwirtschaftlichen Effizienzgrenze aus den Daten der bisherigen (statischen) Effizienzvergleiche durch Dateneinhüllungsanalysen und stochastische Effizienzgrenzenanalysen (Malmquist-Methode), ist sie zu einer Bestabrechnung entsprechend § 12 Abs. 3 und 4a ARegV nicht verpflichtet.
Beschluss vom 26. Januar 2021 – EnVR 7/20
EnWG § 65 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 38
a) Stromentnahmen an der Lieferstelle eines Haushaltsanschlusses, die ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage erfolgen, sind dem Bilanzkreis desjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens zuzuordnen, welches die Kosten für die entnommene Energie trägt und dem spiegelbildlich gegen den Nutzer der Lieferstelle ein Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch zusteht. Dies ist im Niederspannungsbereich der Grundversorger.
b) Die Festlegung der Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) ist rechtmäßig, soweit sie dem Grundversorger eine Abmeldung von Lieferstellen versagt, für die weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Lieferverhältnis besteht und für die ein solches vom Nutzer auch nicht beansprucht werden kann.
Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19
Kraftwerk Westfalen
EnWG § 3 Nr. 11; StromNEV § 18 Abs. 1
Eine Erzeugungsanlage, die sowohl an das Übertragungsnetz als auch an das Verteilernetz angeschlossen ist, ist keine dezentrale Erzeugungsanlage.
Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 70/19
Formular-Unterschriftsfeld
EEG2014 § 88 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c, Abs. 4 Nr.2; EEG2017 § 100 Abs. 1 Nr. 2; FFAV §21, § 26 Abs. 4 Satz1, § 34
Enthält der Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung nach § 21 FFAV alle notwendigen Angaben und geht er innerhalb der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 26 Abs. 4 Satz 1 FFAV bei der Bundesnetzagentur ein, führt die Missachtung von Formatvorgaben der Bundesnetzagentur, die nicht in Form der Festlegung gemäß § 34 Abs. 2 FFAV getroffen worden sind (hier: Übermittlung eines unterschriebenen Exemplars auf dem Postweg), nicht zur Verringerung des anzulegenden Wertes.
EGovG § 13
Ein durch Rechtsvorschrift für ein Formular vorgeschriebenes Unterschriftsfeld begründet kein gesetzliches Schriftformerfordernis. Die Wirksamkeit eines Antrags ist nur dann von der Wahrung der Schriftform abhängig, wenn dies durch die betreffende oder eine andere Rechtsvorschrift angeordnet wird.
Beschluss vom 01. September 2020 - EnVR 104/18
EnWG § 13 Abs. 1, § 31
a) Der Einordnung einer Maßnahme als marktbezogen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG steht nicht entgegen, dass der Netznutzer mit dem Übertragungsnetzbetreiber keinen finanziellen Ausgleich für die Maßnahme vereinbart hat.
b) Die Bundesnetzagentur prüft im besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG nicht, ob ein Schadensersatzanspruch gegen denjenigen besteht, der sich missbräuchlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG verhält.
Beschluss vom 1. September 2020 - EnVR 7/19
GasNEV § 6 Abs. 3 Satz 3
Bei Gasversorgungsnetzen in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind zeitnahe übliche Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, diejenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, welche in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Bewertung dieser Anlagegüter in Deutscher Mark üblich waren.
Beschluss vom 3. Juni 2020 - EnVR 50/18
Kapitalkostenaufschlag IARegV § 10a
a) Für Kapitalkosten, die zwischen dem Basisjahr der dritten Regulierungsperiode und deren Beginn entstanden sind, kann kein Kapitalkostenaufschlag genehmigt werden.
b) Kalkulatorischer Eigenkapitalzinssatz für den Kapitalkostenaufschlag ist auch bei der Anwendung des § 10a Abs. 7 Satz 2 ARegV in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung der für die dritte Regulierungsperiode festgesetzte Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen.
c) Bei der Bildung des Mittelwerts gemäß § 10a Abs. 6 Satz 2 ARegV ist für Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse der im jeweiligen Jahr, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wird, erwartete Betrag im Anfangsbestand dieses Jahres in voller Höhe anzusetzen.
d) Dem Netzbetreiber kann für aktivierte Anlagegüter eines konzernverbundenen Dienstleisters kein Kapitalkostenaufschlag genehmigt werden.
Beschluss vom 5. Mai 2020 - EnVR 59/19
ARegV § 10a
Die Begrenzung der Bemessungsgrundlage der kalkulatorischen Gewerbesteuer für den Kapitalkostenaufschlag auf eine fiktive Eigenkapitalquote von 40 % ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Beschluss vom 5. Mai 2020 - EnVR 26/19
Strom- und Gasnetz Stuttgart
EnWG § 46 Abs. 2 Satz 2
Ein Anspruch des neuen Energieversorgungsunternehmens zur Übereignung von Leitungsanlagen der Hochspannungs- und Hochdruckebene im Gemeindegebiet setzt voraus, dass die Anlage nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der neue Konzessionsnehmer seine Versorgungsaufgaben nicht mehr wie der frühere Netzbetreiber erfüllen könnte, und die Leitungsanlage eine mehr als nur unwesentliche Funktion bei der örtlichen Versorgung hat.
Urteil vom 7. April 2020 - EnZR 75/18
Jahreshöchstlast
ARegV § 10
Bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors zur Anpassung der Erlösobergrenze ist beim Strukturparameter der Jahreshöchstlast wie bei den übrigen Parametern zur Erfassung einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers der im Antragszeitpunkt aktuelle Wert anzusetzen. Eine historische Jahreshöchstlast, die weder im Jahr der Antragstellung noch in dem vorausgegangenen Kalenderjahr erreicht worden ist, darf nicht berücksichtigt werden.
Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 114/18
Eigenkapitalzinssatz III
GasNEV § 7 Abs. 4 und 5; StromNEV § 7 Abs. 4 und 5
Die Bundesnetzagentur hat den Eigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode rechtsfehlerfrei festgelegt (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 – EnVR 41/18, ZNER 2019, 431; EnVR 52/18, RdE 2019, 456 – Eigenkapitalzinssatz II).
Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18
Bürgerenergiegesellschaft EEG 2017
§ 3 Nr. 15, § 32 Abs. 1, § 36g, § 83a
a) Der Bieter, der die formellen und materiellen Voraussetzungen für einen Zuschlag bei der wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie für Windenergieanlagen an Land im Ausschreibungsverfahren erfüllt, hat einen Anspruch auf die nachträgliche Erteilung des Zuschlags, wenn sein Gebot deshalb oberhalb der Zuschlagsgrenze liegt, weil den Anforderungen objektiv nicht entsprechende Gebote Dritter berücksichtigt wurden.
b) Die Anforderung des § 3 Nr. 15 Buchst. b EEG an eine im Ausschreibungsverfahren privilegierte Bürgerenergiegesellschaft ist nur erfüllt, wenn mit der Mehrheit der Stimmrechte für kreisansässige Gesellschafter auch eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden ist.
c) Die Anforderungen an eine Bürgerenergiegesellschaft sind nicht erfüllt, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Mehrheitsentscheidungen vorsieht. Ebenso wenig genügt es den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft grundlegende Geschäfte der Entscheidung der Gesellschafter entzieht und sie ausschließlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementärin zuweist.
Beschluss vom 11. Februar 2020 - EnVR 101/18
Energieversorgung Halle Netz GmbH
EnWG § 83; VwGO § 113 Abs. 5 Satz 2, § 121
Verpflichtet das Gericht die Regulierungsbehörde, einen Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, entfaltet die Entscheidung auch insoweit Bindungswirkung, als das Gericht die zu beachtende Rechtsauffassung in den Entscheidungsgründen darlegt. Dies gilt sowohl zugunsten als auch zulasten des Beschwerdeführers.
Beschluss vom 11. Februar 2020 - EnVR 33/19
Anpassung der Erlösobergrenze ARegV § 4 Abs. 5
Hat die Regulierungsbehörde die Erlösobergrenze im Hinblick auf eine geänderte Bestimmung des Qualitätselements von Amts wegen anzupassen, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass eine auch rückwirkende Anpassung nach Möglichkeit vermieden wird. Erforderlichenfalls soll jedoch eine auch rückwirkende Anpassung erfolgen, um die fortlaufende und gleichmäßige Anpassung der Erlösobergrenze an die tatsächlichen Veränderungen möglichst lückenlos zu gewährleisten. Ob eine rückwirkende Anpassung im Einzelfall insbesondere wegen eines schützenswerten Vertrauens des Netzbetreibers ausscheidet, richtet sich nach den allgemeinen Regeln.
Beschluss vom 11. Februar 2020 - EnVR 122/18
Gasnetz Leipzig
ZPO § 256 Abs. 2
Verfolgt der Kläger mit der Hauptklage mehrere selbständige Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis, die in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm ergeben können, ist eine Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten unzulässig, wenn im Fall der Begründetheit der Zwischenfeststellungswiderklage zugleich die mit der Hauptklage verfolgten selbständigen Ansprüche in vollem Umfang entscheidungsreif wären.
EnWG § 46 Abs. 2; GWB § 19 Abs. 2; SächsGemO § 19
a) Im Verfahren über die Vergabe eines Wegenutzungsrechts besteht ein Mitwirkungsverbot für solche Personen, die bei einem Bewerber gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei ihm als Mitglied eines Organs tätig sind.
b) Wirkt ein Gemeinderat, der als Vertreter der Gemeinde oder in deren Auftrag Mitglied des Aufsichtsrats eines Bewerbers ist, bei der abschließenden Abstimmung im Gemeinderat über die Vergabe von Wegenutzungsrechten mit, führt dies nur dann zu einer unbilligen Behinderung eines unterlegenen Bewerbers, wenn zumindest die konkrete Möglichkeit feststeht, dass dies den Beschluss über die Vergabe beeinflusst hat.
c) Ist ein vom Mitwirkungsverbot betroffener Gemeinderat in dem der abschließenden Beschlussfassung vorgelagerten Verfahren tätig geworden, hat die Gemeinde darzulegen und zu beweisen, dass tatsächlich kein Interessenkonflikt bestand oder sich die konkrete Tätigkeit nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hat.
Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18
Stromnetz Steinbach
EnWG § 46 Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 2; ZPO § 428, § 142
a) Wendet der am Stromnetz der Gemeinde bisher Nutzungsberechtigte gegen den Übereignungsanspruch des neuen Energieversorgungsunternehmens nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG die Nichtigkeit des Konzessionsvertrags ein, trägt er für die Voraussetzungen dieser Einwendung die Darlegungs- und Beweislast.
b) Zur Schlüssigkeit dieser Einwendung genügt es nicht, einen Fehler bei der Ausschreibung oder bei der Bewertung der Angebote aufzuzeigen. Vielmehr ist auch darzulegen, dass es nach den gesamten Umständen des Falles zumindest möglich ist, dass die Konzessionsvergabe auf der fehlerhaften Ausschreibung oder der fehlerhaften Angebotsbewertung beruht.
c) Der Konzessionsvertrag ist nicht nichtig, wenn der in seinen Rechten verletzte Beteiligte ausreichend Gelegenheit hatte, vor Abschluss des Vertrages sein Recht auf eine Auswahlentscheidung zu wahren, die ihn nicht diskriminiert oder unbillig behindert, diese Möglichkeit aber nicht genutzt hat. Dies gilt uneingeschränkt auch für den Altkonzessionär.
d) Schon vor Inkrafttreten des § 47 Abs. 2 EnWG bestand für einen im Konzessionsverfahren diskriminierten Bewerber erst dann ausreichende Gelegenheit, seine Rechte zu wahren, wenn die in Rede stehende Rechtsverletzung für ihn erkennbar war. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die fehlerhafte Bewertung eines Angebots aus der Information über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung des Angebots nicht hervorgeht.
Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 116/18
Gewoba
EnWG§ 3 Nr. 24a Buchst. a
Erstreckt sich eine Energieanlage über mehrere Grundstücke, befindet sie sich auf einem räumlich zusammengehörigen Gebiet, wenn diese Grundstücke so gut wie ausschließlich über die Anlage versorgt werden, tatsächlich aneinander angrenzen und ein geschlossenes, von den äußeren Grundstücksgrenzen begrenztes Gebiet darstellen. Unschädlich ist es, wenn ein so abgegrenztes Gebiet Straßen, ähnliche öffentliche Räume oder vereinzelte, nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke einschließt, welche nicht durch die Anlage versorgt werden.
EnWG § 3 Nr. 24a Buchst. c
Eine Energieanlage ist für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend, wenn sie weder in technischer noch in wirtschaftlicher noch in versorgungsrechtlicher Hinsicht ein Ausmaß erreicht, das Einfluss auf den Versorgungswettbewerb und die durch die Regulierung bestimmte Lage des Netzbetreibers haben kann. Dies scheidet im Regelfall aus, wenn mehrere Hundert Letztverbraucher angeschlossen sind, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000m² versorgt, die jährliche Menge an durchgeleiteter Energie voraussichtlich 1.000 MWh deutlich übersteigt und mehrere Gebäude angeschlossen sind.
Beschluss vom 12. November 2019 - EnVR 65/18
Netze BW
EnWG § 79 Abs. 2
Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der nach Bundesrecht zuständigen Bundesnetzagentur, ist eine Landesregulierungsbehörde nicht nach § 79 Abs. 2 EnWG am Verfahren beteiligt.
Beschluss vom 12. November 2019 - EnVR 66/18
Dortmunder Netz GmbH
StromNEV § 6 Abs. 5 und 6
Aus dem in § 6 Abs. 5 und 6 StromNEV normierten Kontinuitätsgebot ergibt sich, dass ein Netzbetreiber bei der Abschreibung von Anlagegütern an die Restwerte und Nutzungsdauern gebunden ist, die die Regulierungsbehörde in einem bestandskräftigen Bescheid über die Genehmigung von Netzentgelten oder die Festlegung von Erlösobergrenzen für eine frühere Regulierungsperiode zugrunde gelegt hat. StromNEV § 4 Abs. 5 Satz 1 Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StromNEV ist eine punktuelle Korrektur erforderlich, soweit bestimmte Kosten auf Seiten des Netzbetreibers nicht oder in geringerer Höhe angefallen wären, wenn er Eigentümer der Anlagen wäre. Dieser Regelungsmechanismus lässt es nicht zu, die beim Netzbetreiber angefallenen Kosten mit Rücksicht auf das Pachtverhältnis in einzelnen Positionen nach oben zu korrigieren.
ARegV § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9
Kosten aus betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen fallen nur dann unter den Tatbestand von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV, wenn sie sich für den Netzbetreiber als eigene Personalzusatzkosten darstellen. Hieran fehlt es bei der Inanspruchnahme von Leistungen eines anderen Unternehmens aufgrund eines Dienstleistungsvertrags auch dann, wenn das Dienstleistungsentgelt nach erbrachten Stunden berechnet und das pro Stunde zu zahlende Entgelt im Wege eines Vollkostenverrechnungsansatzes ohne Gewinnaufschläge kalkuliert wird.
Beschluss vom 12. November 2019 - EnVR 109/18
Schriftformverzicht
EEG § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c; BGB § 126 Abs. 1, § 242 Ca
a) Eine nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c EEG der Schriftform bedürftige Erklärung über den Verzicht auf den gesetzlich bestimmten Zahlungsanspruch muss grundsätzlich den Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB genügen.
b) Ein Anlagenbetreiber, der eine solche Erklärung ausschließlich per Telefax übermittelt hat, verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er sich erst nach erfolgloser Teilnahme an einer Ausschreibung auf den Formmangel beruft.
Beschluss vom 12. November 2019 - EnVR 108/18
Karenzzeiten II
EnWG § 10c Abs. 5
"Mehrheitsanteilseigner" im Sinne des § 10c Abs. 5 EnWG kann auch ein Unternehmen sein, das den bestimmenden Einfluss auf das vertikal integrierte Unternehmen nur mittelbar über ein von ihm abhängiges Unternehmen ausübt.
Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17
EnWG § 102, GVG § 119
Eine Berufung in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 102 EnWG, über die der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat, kann fristwahrend auch bei dem nach § 119 GVG allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden (Anschluss Senatsurteil vom 30. Mai 1978 KZR 12/77, BGHZ 71, 367).
Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnZB 53/17
DB Energie GmbH
ARegV § 23 Abs. 7
Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Hochspannungsebene im Sinne des am 22. August 2013 in Kraft getretenen § 23 Abs. 7 ARegV, die vor dem 1. Januar 2014 getätigt worden sind und weder über das Instrument der Investitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 7 ARegV noch durch den Erweiterungsfaktor nach § 10 ARegV in der bis zum 21. August 2013 geltenden Fassung erfasst werden, sind bei der Ermittlung der Kapital- und Betriebskosten ab dem Jahr 2014 nicht zu berücksichtigen. Für eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 7 ARegV fehlt es an einer Regelungslücke.
Beschluss vom 12. Juni 2018 - EnVR 31/17
EnWG § 21a Abs. 5 Satz 1; ARegV § 12 Abs. 1 Satz 1
a) In den Effizienzvergleich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ARegV sind alle Netzbetreiber einzubeziehen, die Betreiber von Gasverteilernetzen im Sinne von § 3 Nr. 7 EnWG sind.
b) Ein gesonderter Effizienzvergleich für bestimmte Arten von Netzen ist nach § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG nur dann zwingend geboten, wenn bestehenden Besonderheiten durch geeignete Ausgestaltung eines gemeinsamen Effizienzvergleichs nicht angemessen Rechnung getragen werden kann.
c) Die Einbeziehung von Unternehmen, die nach der bis 4. August 2011 geltenden Rechtslage als Betreiber regionaler Fernleitungsnetze anzusehen waren, in den Effizienzvergleich für Betreiber von Gasverteilernetzen für die zweite Regulierungsperiode ist für sich gesehen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
d) Bei einem solchen Effizienzvergleich wird den bestehenden strukturellen Besonderheiten nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen, wenn der Vergleichsparameter "Fläche des versorgten Gebietes" für die früher als Fernleitungsnetze eingestuften Netze anhand der amtlichen Schlüssel aller Gebiete bestimmt wird, durch die Leitungen verlaufen und in denen zum Netz gehörende Anlagen belegen sind.
ARegV § 15 Abs. 1 Satz 1
Der Umstand, dass ein Teil des Leitungsnetzes aufgrund der Konkurrenz durch Anbieter von anderen Energieträgern nicht in dem erwarteten Maß ausgelastet ist, stellt grundsätzlich keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV dar.
Beschluss vom 12. Juni 2018 - EnVR 53/16
Mark-E AG
StromNEV § 18 Abs. 1; EnWG § 3 Nr. 11
Ein Kraftwerk, das in ein Höchstspannungsnetz einspeist, ist keine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne von § 18 Abs. 1 StromNEV und § 3 Nr. 11 EnWG.
Beschluss vom 27. Februar 2018 - EnVR 1/17
GaBi Gas 2.0
Verordnung (EU) Nr. 312/2014 Art. 39 Abs. 4, Art. 11 Abs. 4, Erwägungsgrund 6 und 11
Die Anordnung, dass die monatliche vorläufige Abrechnung der Differenz zwischen allokierten und tatsächlich ausgespeisten Gasmengen auf der Grundlage der festgestellten Tagesdifferenzmengen zu erfolgen hat, ist durch die Ermächtigungsgrundlage in Art. 39 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 gedeckt und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
Beschluss vom 27. Februar 2018 - EnVR 55/16
Stadtwerke Wedel GmbH
VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1; ARegV § 12
Zum Anspruch eines Gasverteilernetzbetreibers auf eine neue Bestimmung der Erlösobergrenze wegen einer fehlerhaften Berechnung des Effizienzwerts nach § 12 ARegV.
Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17
Erweiterungsfaktor
ARegV §§ 10, 23 Abs. 6 Satz 1
Der Vorrang des Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV vor der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV tritt zurück, wenn die Kosten der geplanten Investitionsmaßnahme durch den Erweiterungsfaktor nicht einmal ansatzweise abgedeckt werden.
Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 9/17
Festlegung BEATE
VwVfG § 36
Zur Abgrenzung zwischen einer Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG und einer Inhaltsbestimmung bei einer energiewirtschaftsrechtlichen Festlegung der Bundesnetzagentur.
EnWG § 75 Abs. 1
Festlegungen, deren Regelungen und Regelungsbestandteile einen untrennbaren Zusammenhang bilden, sind grundsätzlich objektiv nicht teilbar, so dass nicht einzelne Elemente von ihnen isoliert angefochten werden können.
Beschluss vom 12. Dezember 2017 - EnVR 2/17
Netzreservekapazität
StromNEV § 18 Abs. 2
A a) Als maximale Bezugslast im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 5 StromNEV (bis 21. Juli 2017: § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F.) ist im Falle der Bestellung von Netzreservekapazität zur Absicherung gegen den Ausfall dezentraler Erzeugungsanlagen nicht der höchste gemessene physikalische Leistungswert anzusehen, sondern der Maximalwert, der unter Berücksichtigung der bestellten Reservekapazität für die Berechnung der Entgelte für die Nutzung des vorgelagerten Netzes maßgeblich ist.
B b) Die nach § 18 Abs. 2 StromNEV anhand der Vermeidungsarbeit, der Vermeidungsleistung und der Netzentgelte der vorgelagerten Ebene ermittelten vermiedenen Kosten sind allerdings um die Kosten zu verringern, die für die bestellte Reservekapazität anfallen.
Beschluss vom 14. November 2017 - EnVR 41/16
SW Kiel Netz GmbH
ARegV § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9
a) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV sind nur solche Personalzusatzkosten anzusehen, die beim Netzbetreiber entstehen. Hierfür ist erforderlich, dass die Kostenbelastung für den Netzbetreiber auf einer betrieblichen oder tariflichen Vereinbarung beruht und dass sich die Kosten für den Netzbetreiber selbst als Kosten aus Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen darstellen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - EnVR 27/15, RdE 2017, 80 - Infrawest GmbH).
b) Der danach erforderliche Zusammenhang zwischen einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und einer Kostenbelastung des Netzbetreibers liegt auch dann vor, wenn der Netzbetreiber die Kosten aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags zu tragen hat.
Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16
Individuelles Netzentgelt III
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Strom-NEV setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen verschiedener Rechtssubjekte voraus.
Beschluss vom 18. Juli 2017 - EnVR 35/16
Netzentgeltbefreiung III
EnWG § 118 Abs. 6
Der Anspruch auf Befreiung von den Entgelten für den Netzzugang im Sinne des § 118 Abs. 6 EnWG erfasst nicht die gesetzlichen Umlagen, die Konzessionsabgaben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung.
Beschluss vom 20. Juni 2017 - EnVR 24/16
Heizkraftwerk Würzburg GmbH
StromNEV § 18 Abs. 1 Satz 2
Die vorgelagerte Netzebene im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 StromNEV muss nicht zwingend eine höhere Ebene sein als die Ebene des Netzes, in der die dezentrale Einspeisung erfolgt. Eine Netzebene ist vielmehr auch dann vorgelagert, wenn sie von einem anderen Netzbetreiber betrieben wird und deshalb für die Einspeisung in das nachgelagerte Netz ein Entgelt anfällt, das durch die dezentrale Einspeisung vermieden wird.
Beschluss vom 20. Juni 2017 - EnVR 40/16
Schwachlasttarif
KAV § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a KAV setzt voraus, dass der Tarif für die Abnahme innerhalb der Schwachlastzeit auch ohne rechnerische Einbeziehung der Konzessionsabgabe einen geringeren Arbeitspreis vorsieht als für die Abnahme in den übrigen Zeiträumen.
Urteil vom 20. Juni 2017 - EnZR 32/16
Stadtwerke Werl GmbH
GasNEV § 6a Abs. 1
§ 6a Abs. 1 GasNEV steht in Einklang mit den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes.
GasNEV § 7 Abs. 1 Satz 3
Grundstücke sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV stets zu historischen Anschaffungskosten anzusetzen.
GasNEV § 7 Abs. 1 Satz 5; § 7 Abs. 7
Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 7 GasNEV steht in Einklang mit den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes.
ARegV § 24 Abs. 2 Satz 2
Der gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 ARegV für das vereinfachte Verfahren zu ermittelnde Effizienzwert unterliegt keinen nachträglichen Anpassungen.
Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 17/16
SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH
GasNEV § 7 Abs. 1
Konkreter Vortrag des Netzbetreibers zur Betriebsnotwendigkeit seines Umlaufvermögens ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Bundesnetzagentur einen Pauschalbetrag anerkannt hat, der nicht anhand des Jahresumsatzes, sondern anhand der anerkannten Netzkosten errechnet wurde.
GasNEV § 7 Abs. 3 und 4
Für die Verzinsung negativen Eigenkapitals aufgrund von § 4 Abs. 5 GasNEV ist der Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen anzusetzen.
GasNEV § 8
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ist die Eigenkapitalverzinsung. Eine Bereinigung der Eigenkapitalverzinsung um die Gewerbesteuer ("Im-Hundert-Rechnung") ist nach § 8 GasNEV ausgeschlossen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - EnVR 26/14, RdE 2016, 70 - Stadtwerke Freudenstadt II).
ARegV § 6 Abs. 3
a) Rückstellungen für das Regulierungskonto sind auch dann nicht als Besonderheit im Sinne von § 6 Abs. 3 ARegV anzusehen, wenn sie auf einer witterungsbedingten Ausnahmesituation beruhen und besonders hoch ausfallen.
b) Die Auflösung einer Rückstellung für Wartung und Instandhaltung ist nicht schon deshalb dem Grunde nach als eine Besonderheit im Sinne von § 6 Abs. 3 ARegV anzusehen, weil solche Auflösungen in den vorangegangenen Jahren nicht vorgenommen wurden.
Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57/15
Baltic Cable AB
EnWG § 4a, § 109 Abs. 2
Die §§ 4a ff. EnWG sind anwendbar, wenn ein im Ausland ansässiges Unternehmen eine im Inland belegene Komponente eines Transportnetzes betreibt, der eine nicht unbedeutende Rolle für die inländische Energieversorgung zukommt.
EnWG § 3 Nr. 32
Eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung zum Transport von Elektrizität zwischen zwei Übertragungsnetzen gehört auch dann zum Verbundnetz, wenn der Verbund nur über diese Leitung hergestellt wird und wenn der Betreiber dieser Leitung nicht mit dem Transport über weitere Teile des Netzes betraut ist.
EnWG § 3 Nr. 10
Der Betreiber einer Verbindungsleitung zwischen zwei Übertragungsnetzen ist auch dann Betreiber eines Übertragungsnetzes, wenn er nicht für den Betrieb weiterer Teile der verbundenen Netze verantwortlich ist.
Beschluss vom 7. März 2017 - EnVR 21/16
Singulär genutzte Betriebsmittel II
StromNEV (in der Fassung vom 22. August 2013) § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3
Ein auf der Grundlage von § 19 Abs. 3 StromNEV ermitteltes Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ist einer Reduzierung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV in der für die Jahre 2012 und 2013 maßgeblichen, seit 22. August 2013 geltenden Fassung nicht zugänglich.
Beschluss vom 24. Januar 2017 - EnVR 36/15
AufenthG § 62d
§ 62d AufenthG begründet keine Pflicht zur Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 70 ff. FamFG.
Beschluss vom 11. Juni 2024 - XIII ZA 2/24
GG Art. 103 Abs. 1
FamFG § 417
Dem Betroffenen müssen vor seiner gerichtlichen Anhörung wesentliche Ergänzungen und Änderungen des Haftantrags in geeigneter Weise mitgeteilt und erforderlichenfalls übersetzt werden.
Beschluss vom 11. Juni 2024 - XIII ZB 49/21
FamFG § 66 Satz 1
Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Einlegung einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde fehlt, wenn mit der Anschließung lediglich das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll.
Beschluss vom 25. April 2023 - XIII ZB 11/21
FamFG § 13 Abs. 4, § 58 Abs. 2
a) Macht der Beteiligte geltend, durch die Verweigerung einer Überlassung der Akten in die Geschäftsräume und die Verweisung auf eine Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt zu sein, stehen § 13 Abs. 4 Satz 3, § 58 Abs. 2 FamFG in einer an Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG ausgerichteten verfassungskonformen Auslegung einer Überprüfung der Verweigerung der Aktenüberlassung im Rechtsmittelverfahren nicht entgegen.
b) Eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung liegt vor, wenn die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist und dem Beteiligten faktisch die Möglichkeit nimmt, von seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Gebrauch zu machen. In einem Beschwerdeverfahren wird es jedenfalls dann allein ermessensgerecht sein, dem Antrag eines Verfahrensbevollmächtigten auf Überlassung von Verfahrens- und Sachakten zu entsprechen, wenn die zeitlichen Umstände dieses Verfahren erlauben und weder akten- noch personenbezogene wichtige Gründe dem entgegenstehen.
Beschluss vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 59/20
FamFG § 417 Abs. 1, § 62
Die Feststellung, dass die Anordnung der Haft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, erfasst den gesamten Zeitraum vom Erlass der Anordnung bis zur Entlassung des Betroffenen und beinhaltet, dass die Freiheitsentziehung bis zur Entlassung rechtswidrig war.
Beschluss vom 18. Mai 2021 - XIII ZB 91/19
AufenthG § 62 Abs. 3a Nr. 5
Der Vermutungstatbestand des § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer eine konkrete, auf seine Abschiebung gerichtete Maßnahme der Behörde vereitelt hat.
Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 47/20
AufenthG § 62b
a) Die Ausübung des Ermessens bei der Anordnung des Ausreisegewahrsams nach § 62b AufenthG erfordert eine Berücksichtigung der relevanten persönlichen Umstände des Betroffenen.
b) Hat das Amtsgericht nicht erkannt, dass es ein Ermessen hat, und den Betroffenen nicht zu seinen für die Ermessensausübung relevanten persönlichen Umständen - z.B. seiner Arbeitsstelle - befragt, kann der Ermessensfehler nur nach erneuter Anhörung des Betroffenen und nur für die Zukunft geheilt werden.
Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 50/20
Solarpark Tutow
EEG 2009 § 4, § 8 Abs. 1 EEG 2012 § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 BGB § 280 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 3
a) Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unterbrochen, weil der betreffende Netzabschnitt zur Durchführung von Netzausbaumaßnahmen spannungsfrei geschaltet werden muss, liegt keine Maßnahme des Einspeisemanagements vor. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 EEG 2014 und EEG 2017 steht dem Anlagenbetreiber in diesem Fall nicht zu; auch eine analoge Anwendung der Härtefallregelung scheidet aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19, ZNER 2020, 242 ff.).
b) Die Pflicht des Netzbetreibers zur Abnahme von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen ist tatbestandlich ausgeschlossen, wenn und soweit das Stromnetz oder der Netzbereich, mit dem die Anlage verbunden ist, aufgrund von Arbeiten zum Zwecke seiner Optimierung, seiner Verstärkung oder seines Ausbaus spannungsfrei geschaltet ist und daher technisch keinen Strom aufnehmen, transportieren und verteilen kann. Dem Anlagenbetreiber steht in einem solchen Fall bei einer Einspeiseunterbrechung kein Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus § 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB zu.
c) Bei der Durchführung von Netzausbaumaßnahmen ist der Netzbetreiber aufgrund der ihn aus § 241 Abs. 2, § 242 BGB treffenden Rücksichtnahmepflichten gegenüber den Betreibern der an sein Netz angeschlossenen Erneuerbare-Energien-Anlagen im Rahmen des ihm nach einer Interessenabwägung Zumutbaren gehalten, deren Belange bei der Organisation der Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Er ist jedoch grundsätzlich nicht zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet, die für ihn zu einem zusätzlichen wirtschaftlichen Aufwand führen würden. Daher schuldet er keine Organisation der Netzausbauarbeiten, die eine Kostenerhöhung zur Folge hätte, und ist nicht verpflichtet, Überbrückungsmaßnahmen oder einen provisorischen Netzzugang auf eigene Kosten herzustellen (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, ZNER 2016, 232 ff.).
d) Im Rahmen der bei der Frage der Zumutbarkeit vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu beachten, dass dem Netzbetreiber bei der Organisation und Durchführung von Netzausbaumaßnahmen ein großer unternehmerischer Spielraum zusteht, dessen Ausfüllung in erster Linie an dem öffentlichen Interesse an einem zügigen und effizienten Netzausbau zu orientieren ist, und dass der Netzbetreiber nicht nur die Interessen des einzelnen Anlagenbetreibers, sondern auch die von Dritten, insbesondere die anderer Einspeisewilliger sowie die der Stromabnehmer, zu berücksichtigen hat.
Urteil vom 26. Januar 2021 - XIII ZR 17/19
GG Art. 104 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Buchst. c
Erklärt der Betroffene bei der Anhörung, sich ohne Anwalt nicht oder nicht weiter äußern zu wollen, darf der Haftrichter eine Freiheitsentziehung nicht anordnen, ohne zu klären, ob der Betroffene damit - unabhängig von den Voraussetzungen einer Beiordnung im Wege der Verfahrenskostenhilfe - sein Recht auf Hinzuziehung anwaltlichen Beistands geltend machen will. Er muss deshalb den Betroffenen fragen, ob ein Anwalt kontaktiert werden soll, oder ihm hierzu Gelegenheit geben. Unterbleibt eine solche Klärung des Willens des Betroffenen, ist zu vermuten, dass dem Betroffenen der Zugang zu einem Anwalt verwehrt wurde.
Beschluss vom 15. Dezember 2020 – XIII ZB 123/19
FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5
Ergibt sich die vollziehbare Ausreisepflicht aus einem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, genügt der Haftantrag den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, wenn dieser wegen der Zustellung des Bescheids auf die Abschlussmitteilung des Bundesamts Bezug nimmt, soweit keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Abschlussmitteilung vorliegen.
Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 93/19
AufenthG § 15 Abs. 1 Satz 1, Richtlinie 2008/115/EG Art. 15 Abs. 1
Beim Vollzug einer Zurückweisung in den Heimatstaat des Betroffenen ist § 15 Abs. 5 Satz 1AufenthG im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass Haft zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union nur angeordnet werden darf, wenn zusätzlich zu den in § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen einer der in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG genannten Haftgründe vorliegt.
AufenthG § 15 Abs. 1 Satz 1, Dublin-III-VO Art. 28 Abs. 2
Beim Vollzug einer Zurückweisung in den für die Prüfung des Antrags auf inter-nationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 28 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass Haft zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union nur angeordnet werden darf, wenn zusätzlich zu den in § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen erhebliche Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 14, § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG vorliegt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – XIII ZB 65/19, InfAuslR 2020, 385, und BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 – XIII ZB 81/19, juris).
AufenthG § 15 Abs. 1 Satz 1
Die Anordnung von Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG setzt auch bei einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union weder eine vollziehbare Ausreisepflicht noch eine Abschiebungsandrohung voraus(Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. April 2018 – V ZB 164/16, NVwZ 2018, 1583; Klarstellung zu BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 – XIII ZB 81/19, juris Rn.16).
Beschluss vom 15. Dezember 2020 – XIII ZB 133/19
FamFG § 70 Abs. 1, Abs. 3
Der Behörde steht die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit der Anordnung oder Fortdauer der Haft festgestellt worden ist, nur dann zu, wenn das Rechtsmittel vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist.
Beschluss vom 15. Dezember 2020 – XIII ZB 41/20
Richtlinie 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1; AufenthG § 62a Abs. 1 Satz 2 aF
Die Abschiebungshaft kann bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, in einer allgemeinen Haftanstalt vollzogen werden, wenn er getrennt von Strafgefangenen untergebracht wird und diese Art des Haftvollzugs im konkreten Einzelfall verhältnismäßig ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. Juli 2020 – C-18/19, juris).
Beschluss vom 15. Dezember 2020 – XIII ZB 3/19
AufenthG § 62 Abs. 3 Satz 3
Für die Anordnung von Sicherungshaft ist auch Raum, wenn die Sachverhaltsermittlung und -bewertung ergibt, dass zwar keine exakte Zeitangabe möglich ist, jedoch erwartet werden kann, dass innerhalb der maßgeblichen Höchstfrist für die Dauer der Haft eine Beseitigung oder ein Wegfall des Abschiebungshindernisses erfolgen wird.
Beschluss vom 15. Dezember 2020 – XIII ZB 7/19
Flüchtlingsunterkunft
BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 249 Gb
a) Verletzt der öffentliche Auftraggeber eine Rücksichtnahmepflicht im vorvertraglichen Schuldverhältnis, indem er ein Vergabeverfahren rechtswidrig aufhebt (hier: ohne einen Aufhebungsgrund nach § 17 Abs. 1 VOB/A), steht dem Bieter, auf dessen Angebot bei Vergabe des Auftrags der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre, ein Schadensersatzanspruch zu. Der Anspruch ist auf den Ersatz des Schadens gerichtet, der dem Bieter durch die mangelnde Beachtung der für das Verfahren und seine mögliche Aufhebung maßgeblichen Vorschriften entstanden ist.
b) Dieser zu ersetzende Schaden besteht grundsätzlich in den Aufwendungen, die der Bieter zur Wahrnehmung seiner Chance auf einen Zuschlag vorgenommen hat und hierzu für erforderlich halten durfte. Personalkosten für die Angebotserstellung sind dabei auch ohne konkreten Nachweis des Bieters, dass er ohne diesen Aufwand durch deren Tätigkeit anderweitig Einnahmen erwirtschaftet hätte, ersatzfähig.
c) Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn das Vergabeverfahren mit einem Zuschlag abgeschlossen wird, der Zuschlag jedoch nicht demjenigen Bieter erteilt wird, auf dessen Angebot bei Beachtung der maßgeblichen vergaberechtlichen Vorschriften allein ein Zuschlag hätte erteilt werden dürfen.
d) Dem Abschluss eines Vergabeverfahrens mit dem Zuschlag an einen nicht zuschlagsberechtigten Bieter ist es gleichzustellen, wenn der öffentliche Auftraggeber ein wirtschaftlich und wertungsmäßig entsprechendes Ergebnis dadurch herbeiführt, dass er die Ausschreibung aufhebt, ohne dass ein anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt, und den Auftrag außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens oder in einem weiteren Vergabeverfahren an einen Bieter vergibt, an den der Auftrag nach dem Ergebnis des aufgehobenen Vergabeverfahrens nicht hätte vergeben werden dürfen.
e) Voraussetzung hierfür ist, dass der später vergebene Auftrag bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise das gleiche Vorhaben und den gleichen Auftragsgegenstand betrifft und die Auftragsvergabe einem Zuschlag im aufgehobenen Vergabeverfahren an einen nicht zuschlagsberechtigten Bieter gleichzustellen ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren nicht - im Hinblick auf die Vergabe an den Bieter mit dem annehmbarsten Angebot - aus sachlichen und willkürfreien Gründen aufgehoben hat, sondern um den Auftrag außerhalb dieses Verfahrens an einen anderen Bieter vergeben zu können (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. September 1998 – X ZR 99/96, juris Rn. 35 und BGH, Beschluss vom 20. März 2014 – X ZB 18/13, NZBau 2014, 310 Rn. 21 – Fahrbahnerneuerung I).
Urteil vom 08. Dezember 2020 – XIII ZR 19/19
FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2
a) Erfordert die Heilung entsprechender Mängel des Haftantrags die Erläuterung des für die – noch nicht erfolgte – Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes, sind auch in einem dazu eingereichten ergänzenden Schriftsatz nähere Ausführungen in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eigene Erfahrungen oder eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt.
b) Hat die beteiligte Behörde dagegen die Organisation der begleiteten Abschiebung des Betroffenen bei Einreichung des ergänzenden Schriftsatzes abgeschlossen, kann sie die in dem Haftantrag fehlenden Darlegungen zur erforderlichen Dauer der Haft nicht mit dem bloßen Hinweis auf die vorliegende Flugbuchung für einen Flug in knapp sechs Wochen nachholen.
FamFG § 420
Eine im Einzelfall nicht ausreichende Durchdringungstiefe der Anhörung führt nicht dazu, dass die durchgeführte Anhörung als "Nichtanhörung" anzusehen und § 420 Abs. 1 FamFG verletzt wäre, sondern gegebenenfalls dazu, dass die Sachaufklärung den Anforderungen nicht genügt und § 26 FamFG verletzt ist.
Beschluss vom 10. November 2020 – XIII ZB 58/19
FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2
Eine Darstellung des maßgeblichen Verfahrens im Haftantrag ist entbehrlich, wenn die Verfahrensschritte, die nach den einschlägigen völkervertrags- oder unionsrechtlichen Regelungen für die Überprüfung der erforderlichen Dauer der Haft entscheidend sind, so dargestellt werden, dass der Haftrichter in eine Prüfung eintreten kann.
Beschluss vom 06. Oktober 2020 – XIII ZB 114/19
FamFG § 428
Die ordentlichen Gerichte sind nach § 428 FamFG auch für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung im Verwaltungswege und damit auch für Fälle zuständig, in denen eine gerichtlich angeordnete Haft über ihr gesetzliches Ende hinaus vollzogen wird oder nicht rechtzeitig von der beteiligten Behörde beendet wird.
AsylG § 14 Abs. 3 Satz 3, VwVG § 15 Abs. 3
a) Die beteiligte Behörde hat in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 3 VwVG den Vollzug der Abschiebungshaft schon an dem Tag, an dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschieden hat, den aus der Haft heraus gestellten Asylantrag als "einfach" unbegründet abzulehnen, einzustellen und die Freilassung des Betroffenen zu veranlassen.
b) Dazu hat das Bundesamt parallel zu der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellung des Bescheids an den Betroffenen den Erlass und den Inhalt einer solchen Entscheidung auf dem schnellstmöglichen Weg, regelmäßig mit Telefax oder E-Mail, der Behörde, die die Haft erwirkt hat, und der Einrichtung mitzuteilen, in der die Haft vollzogen wird.
Beschluss vom 06. Oktober 2020 - XIII ZB 115/19
AufenthG § 58a Abs. 1, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a aF
Für die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG aF (= § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nF) genügt regelmäßig das Vorliegen einer Abschiebungsanordnung nach § 58a Abs. 1 AufenthG, die nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 13/20
FamFG § 426
a) Im Haftaufhebungsverfahren können auch Einwände gegen die Zulässigkeit des Haftantrags erhoben werden, wenn die Mängel des Antrags im vorausgegangenen Haftanordnungsverfahren nicht wirksam geheilt worden sind.
b) Eine Aufhebung der Haft kommt bei Fehlen des erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nur in Betracht, wenn nicht erwartet werden kann, dass das darin liegende Hindernis bis zur Abschiebung ausgeräumt wird.
c) Im Verfahren über die Aufhebung einer für einen zu langen Zeitraum angeordneten Haft nach § 426 FamFG ist zu berücksichtigen, wenn innerhalb der auf den zulässigen Zeitraum begrenzten Haft Umstände eingetreten sind, die zu einer Verlängerung der Haft geführt hätten.
Beschluss vom 06. Oktober 2020 - XIII ZB 85/19
AsylG § 13 Abs. 1, § 55 Abs. 1; AufenthG § 62 Abs. 3 Satz 3 und 4, Abs. 4
Die Haftgerichte haben - von Fällen offenkundiger Rechtsverletzung abgesehen - im Hinblick auf eine mögliche Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht zu prüfen, Angaben eines Betroffenen mangels Äußerung eines Schutzersuchens i.S.d. § 13 Abs. 1 AsylG nicht als Asylantrag zu behandeln. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts, die Angaben eines Betroffenen nicht als Asylantrag zu behandeln, sind vom Haftrichter erst dann zu berücksichtigen, wenn ihm bekannt wird, dass der Betroffene deswegen um Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nachgesucht hat, und sich daraus ein der Abschiebung entgegenstehendes Hindernis ergeben kann (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 – XIII ZB 53/19, juris Rn. 14, und vom 24. Juni 2020 – XIII ZB 20/19, juris Rn. 8).
Beschluss vom 06. Oktober 2020 - XIII ZB 21/20
AufenthG § 72 Abs. 4 Satz 1
Im Hinblick auf Ermittlungsverfahren, die nach § 154 StPO eingestellt sind, bedarf es für die Abschiebung keines staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens.
Beschluss vom 06. Oktober 2020 - XIII ZB 31/20
Ortenau-Klinikum
VOB/A 2012 § 6 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. u; § 16 Abs. 2 Nr. 1
a) Die Eignung eines Bieters, insbesondere seine für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderliche Leistungsfähigkeit, darf nur an Kriterien gemessen werden, die der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen genannt hat oder die sich unter Berücksichtigung von Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie des vorgesehenen Ausführungszeitraums zwingend aus der Sache ergeben.
b) Wegen Nichterfüllung von Anforderungen an die Personalausstattung, die in den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich verlangt werden, darf ein Bieter nur dann als nicht hinreichend leistungsfähig ausgeschlossen werden, wenn aufgrund konkreter Umstände objektiv zumindest ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob er mit dem ihm zur Verfügung stehenden Personal den Auftrag ordnungsgemäß und fristgerecht ausführen kann.
c) Schließt der Auftraggeber einen Bieter zu Unrecht wegen Nichterfüllung nicht-bekanntgemachter Eignungskriterien als ungeeignet aus und erteilt den Auftrag einem anderen Bieter, steht es dem Schadensersatzanspruch des ausgeschlossenen Bieters nicht entgegen, dass der Auftraggeber die Erfüllung und den Nachweis dieser Eignungskriterien in den Vergabeunterlagen hätte voraussetzen dürfen.
Urteil vom 06. Oktober 2020 - XIII ZR 21/19
AufenthG § 15 Abs. 6
a) Bei Anordnung der Unterbringung in einer Transitunterkunft gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG hat das Gericht die Anforderungen zu beachten, die sich aus Art. 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger an die Bedingungen der Unterbringung ergeben.
b) Die dem Gericht obliegende Prüfung ist auf strukturelle Defizite beschränkt, die bereits im Zeitpunkt der Anordnung bestehen oder absehbar sind.
Beschluss vom 25. August 2020 - XIII ZB 40/19, XIII ZB 41/19, XIII ZB 42/19
AufenthG § 15 Abs. 6
a) Bei Anordnung der Unterbringung in einer Transitunterkunft gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG hat das Gericht die Anforderungen zu beachten, die sich aus Art. 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger an die Bedingungen der Unterbringung ergeben.
b) Die dem Gericht obliegende Prüfung ist auf strukturelle Defizite beschränkt, die bereits im Zeitpunkt der Anordnung bestehen oder absehbar sind.
Beschluss vom 25. August 2020 - XIII ZB 40/19, XIII ZB 41/19, XIII ZB 42/19
AufenthG § 15 Abs. 6
a) Bei Anordnung der Unterbringung in einer Transitunterkunft gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG hat das Gericht die Anforderungen zu beachten, die sich aus Art. 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger an die Bedingungen der Unterbringung ergeben.
b) Die dem Gericht obliegende Prüfung ist auf strukturelle Defizite beschränkt, die bereits im Zeitpunkt der Anordnung bestehen oder absehbar sind.
Beschluss vom 25. August 2020 - XIII ZB 40/19, XIII ZB 41/19, XIII ZB 42/19
AufenthG § 62 Abs. 1 Satz 3; FamFG § 26
a) Kann nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, dass der Betroffene minderjährig ist, darf Abschiebungshaft nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG angeordnet werden.
b) Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen werden nicht bereits dadurch begründet, dass dieser angibt, minderjährig zu sein. Ist diese Angabe aufgrund der Umstände und nach dem Erscheinungsbild des Betroffenen offenkundig falsch, sind weitere Ermittlungen zum Alter des Betroffenen nicht erforderlich. Liegt eine Volljährigkeit des Betroffenen hingegen nicht klar zutage, ist eine weitere Aufklärung erforderlich. Dabei hat sich der Tatrichter insbesondere auch mit von der eigenen Einschätzung abweichenden Einschätzungen fachkundiger Behörden auseinanderzusetzen. Urkundliche Nachweise sind daraufhin zu überprüfen, ob der beurkundete Sachverhalt und dessen Zuordnung zur Person des Betroffenen eindeutig sind.
Beschluss vom 25. August 2020 - XIII ZB 101/19
FamFG § 74 Abs. 6
Das Rechtsbeschwerdegericht kann über die sachliche Berechtigung eines Antrags oder einer (Rechts-)Beschwerde auch nach deren Zurückweisung als unzulässig entscheiden, wenn die Beschwerdeentscheidung einen Sachverhalt enthält, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint.
FamFG § 26
Die beteiligte Behörde und die Haftgerichte dürfen von der Richtigkeit der Abschlussmitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ausgehen. Ermittlungen von Amts wegen nach § 26 FamFG sind nur veranlasst, wenn sich Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Mitteilung ergeben.
AufenthG § 62b
Der Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG ist keine mindere Form der Sicherungshaft, sondern ein eigenständiges Mittel zur Sicherung der Vollstreckung der Ausreisepflicht.
Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19
AufenthG § 15 Abs. 5; AsylG § 18 Abs. 2
a) §15 Abs. 5 AufenthG ist auf Anordnungen von Haft zur Sicherung einer Zurückweisung oder Einreiseverweigerung nach § 15 Abs. 1 bis 4 AufenthG oder § 18 Abs. 2 AsylG nicht anwendbar, die im Rahmen von Kontrollen an Binnengrenzen stattfinden.
b) Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung des Vollzugs einer Zurückweisung bestimmen sich deshalb, je nach dem, in welchen Staat der Betroffene zurückgewiesen werden soll, nach § 62 AufenthG oder Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs.14, § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG.
Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19
Fahrscheindrucker
GWB § 167 Abs. 1, § 171 Abs. 2
Entscheidet die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Abs. 1 GWB, gilt der Antrag nur dann nach § 171 Abs. 2 GWB als abgelehnt, wenn der Antragsteller innerhalb der Notfrist des § 172 Abs. 1 GWB sofortige Beschwerde einlegt.
Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 135/19
Windpark Nateln
EEG 2014 § 32 Abs. 1 Nr. 1; EEG 2017 § 24 Abs.1 Nr. 1
Windenergieanlagen befinden sich in der Regel im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 und des § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander, wenn sie auf einem zusammenhängenden Areal errichtet worden sind, auf dem sich eine Mehrzahl von Windenergieanlagen befindet, die eine gemeinsame technische Infrastruktur, insbesondere ein gemeinsames Umspannwerk und einen gemeinsamen Verknüpfungspunkt mit dem Netz des Stromnetzbetreibers, nutzen (Windpark). Eine direkte Nachbarschaft der zusammengefassten Anlagen in der Weise, dass sich zwischen ihnen keine anderen zu dem Windpark gehörige Generatoren oder Infrastruktureinrichtungen befinden, ist ebenso wenig erforderlich wie die Feststellung eines (objektiven) Umgehungstatbestands.
Urteil vom 14. Juli 2020 - XIII ZR 12/19
AufenthG aF § 2 Abs. 14, 15, AufenthG § 2 Abs. 14, § 62 Abs. 3a und 3b
Die in § 2 Abs. 14, 15 AufenthG aF und § 2 Abs. 14, § 62 Abs. 3a, 3b AufenthG bestimmten Anhaltspunkte für (erhebliche) Fluchtgefahr sind abschließend.
Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 33/19
AufenthG § 106 Abs. 1
Beruht die vollziehbare Ausreisepflicht auf einer Ausweisungsverfügung, haben die Haftgerichte nicht nur den Erlass und die Bekanntmachung der Verfügung zu prüfen, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Vollziehbarkeit. Dabei haben die Haftgerichte in erster Linie nur den erforderlichen äußeren Tatbestand festzustellen. Dagegen haben sie, von Fällen evidenter Rechtsverletzung abgesehen, nicht zu prüfen, ob der festgestellte äußere Tatbestand einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung den verwaltungsrechtlichen Anforderungen genügt; dies ist allein Aufgabe der Verwaltungsgerichte (Einschränkung von BGH, Beschluss vom 21. August 2019 – V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 9).
Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 20/19
FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
In einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel auch dann nicht geboten, wenn die beteiligte Behörde lediglich mitteilt, dass die Abschiebung in Absprache mit der für die Organisation sicherheitsbegleiteter Rückführungen zuständigen Stelle innerhalb eines bis zu sechs Wochen betragenden Zeitraums durchgeführt werden könne (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 – V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23, und vom 12. Februar 2020 – XIII ZB 26/19).
AufenthG § 106 Abs. 2 Satz 2
Eine wirksame Verfahrensabgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG begründet eine umfassende Zuständigkeit des aufnehmenden Gerichts für alle weiteren erforderlichen Entscheidungen in diesem Verfahren. Das dem aufnehmenden Gericht übergeordnete Beschwerdegericht ist auch für die Entscheidung über eine vor der Abgabe erhobene Beschwerde gegen die Haftanordnung des abgebenden Gerichts zuständig (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. März 2017 – V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293).
Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 39/19
FamFG § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 2
Auch in Freiheitsentziehungssachen kann ein Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden, dass das Haftgericht für die Haftanordnung nicht zuständig gewesen sei. Die Rüge der fehlenden Zuständigkeit ist im Rechtsmittelverfahren jedoch dann zu berücksichtigen, wenn das Haftgericht seine Zuständigkeit willkürlich bejaht hat.
Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 44/19
Vergabesperre
BGB § 823 Abs. 1 Ai, G, § 1004 Abs. 1 Satz 2; GWB § 124 Abs. 1 Nr. 5
a) Ein eingetragener Verein, der sich am Wirtschaftsverkehr beteiligt, genießt bei dieser Tätigkeit den Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
b) Schließt ein öffentlicher Auftraggeber ein Unternehmen ohne hinreichenden sachlichen Grund generell von der Vergabe von Aufträgen oder der Teilnahme an Vergabeverfahren aus, steht dem ausgeschlossenen Unternehmen gegen die Umsetzung einer solchen rechtswidrigen Vergabesperre ein Unterlassungsanspruch zu.
c) Ein Interessenkonflikt bei einem Organmitglied des öffentlichen Auftraggebers kann eine Vergabesperre nur insoweit rechtfertigen, als der Gefahr eines Einflusses auf ein Vergabeverfahren nicht durch eine sachgerechte Organisation der Vorbereitung und Durchführung betroffener Vergabeverfahren sowie der hierauf bezogenen Entscheidungsprozesse begegnet werden kann.
Urteil vom 3. Juni 2020 - XIII ZR 22/19
AufenthG § 62 Abs. 4 Satz 3
Schriftliche Erklärungen des Zielstaats, ohne die der Betroffene nicht abgeschoben werden kann, sind Unterlagen im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 3 AufenthG.
Beschluss vom 20. Mai 2020 - XIII ZB 10/19
FamFG § 62, § 418 Abs. 3 Nr. 2, § 426
a) Im Freiheitsentziehungsverfahren ist grundsätzlich derjenige Person des Vertrauens, um dessen Beteiligung der Betroffene bittet.
b) Den Antrag auf Haftaufhebung nach § 426 FamFG kann die von dem Betroffenen als Person seines Vertrauens benannte Person unabhängig von einer förmlichen Beteiligung durch das Gericht stellen.
c) Geht der Haftaufhebungsantrag vor Eintritt der Rechtskraft bei Gericht ein, kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der angeordneten Haft nach § 62 FamFG ab Antragseingang beantragt werden.
Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19
FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2, § 426
Die Heilung von Mängeln des Haftantrags wirkt auch im Haftaufhebungsverfahren nur für die Zukunft. Wenn zusätzliche Feststellungen des Gerichts erforderlich sind, tritt die Heilung wie im Haftanordnungsverfahren mit der Entscheidung des Gerichts ein. Behebt die beteiligte Behörde dagegen selbst durch ausreichende eigene ergänzende Angaben die Defizite des Haftantrags, tritt die Heilung schon mit dem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht ein.
Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 86/19
FamFG § 417 Abs. 2; Dublin-III-VO Art. 28 Abs. 2
In einem Antrag auf Anordnung der Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO muss weder dargelegt werden, dass und weshalb der Zielstaat nach der Verordnung zur Aufnahme verpflichtet ist, noch muss angegeben werden, in welchem Verfahren die Überstellung erfolgen soll, ob also eine Aufnahme (Art. 21 f. Dublin-III-VO) oder eine Wiederaufnahme (Art. 23 ff. Dublin-III-VO) betrieben wird (Aufgabe von BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2012 – V ZB 234/11, juris, und vom 6. Dezember 2012 – V ZB 118/12, juris). Allerdings muss ausgeführt werden, dass eine Inhaftnahme nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO und nicht nach § 62 AufenthG beantragt wird.
Dublin-III-VO Art. 28 Abs. 2
Für die Anordnung der Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Pflicht des Zielstaates zur Aufnahme nach Art. 22 Dublin-III-VO oder zur Wiederaufnahme nach Art. 25 Dublin-III-VO wirksam entstanden ist und bei Ablauf der beantragten Haftdauer noch fortbesteht oder nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO wieder entfallen ist. Vom Haftrichter sind Bedenken gegen das von der Ausländerbehörde gewählte Verfahren erst dann zu berücksichtigen, wenn ihm bekannt wird, dass der Betroffene deswegen um Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nachgesucht hat und sich daraus ein der Überstellung entgegenstehendes Hindernis ergeben kann (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 29. April 2010 – V ZB 202/09, juris, vom 3. Februar 2011 – V ZB 12/10, juris, und vom 10. Januar 2019 – V ZB 159/17, juris).
Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19
FamFG § 28 Abs. 4
§ 165 ZPO, wonach die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, findet auf den Vermerk nach § 28 Abs. 4 FamFG keine Anwendung. Dass dem Betroffenen in einer Abschiebungshaftsache vor seiner gerichtlichen Anhörung eine Ablichtung des Haftantrags übergeben worden ist, kann auch noch nach Abschluss der Instanz dokumentiert werden (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – V ZB 87/14, InfAuslR 2015, 146).
Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 37/19
§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aF
a) Ein der Ausländerbehörde nicht angezeigter Umzug des ausreisepflichtigen Ausländers innerhalb der Unterkunft kann einen Wechsel des Aufenthaltsorts im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aF begründen, wenn dadurch die Erreichbarkeit des Ausländers für die Ausländerbehörde zur Durchführung der Abschiebung nicht mehr gewährleistet ist.
b) Einer auf diesen Fall zugeschnittenen Belehrung durch die Ausländerbehörde bedarf es nicht, wenn die Ausländerbehörde auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung in einer für den Ausländer verständlichen Sprache hingewiesen hat.
c) Aus der Gültigkeitsdauer einer Grenzübertrittsbescheinigung oder dem in ihr genannten Datum der Ausreise lässt sich nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass die zuständige Behörde mit der Erteilung dieser Bescheinigung eine bereits abgelaufene Ausreisefrist im Sinne des § 50 Abs. 2 AufenthG entsprechend der Gültigkeitsdauer oder bis zu dem genannten Ausreisedatum verlängert oder neu angeordnet hat.
Beschluss vom 24. März 2020 - XIII ZB 62/19
EEG-Umlage-Verzinsung II EEG 2014 § 60 Abs. 4 Satz 2, § 74 Satz 1
a) Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an nicht-privilegierte Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat.
b) Die auf die entgegen § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht gemeldeten Stromlieferungen zu zahlende EEG-Umlage hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 ab dem 1. Januar des Folgejahres zu verzinsen, sofern es aufgrund der vom Übertragungsnetzbetreiber erhobenen Abschlagszahlungen die EEG-Umlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichtet hat. Dies gilt auch für Stromlieferungen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2014.
Urteil vom 18. Februar 2020 - XIII ZR 13/19
EEG-Umlage-Verzinsung I
EEG 2014 § 74 Satz 1
Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat.
Urteil vom 18. Februar 2020 - XIII ZR 10/19
AufenthG § 15 Abs. 5 Satz 1
Haft zur Sicherung der Zurückweisung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kommt auch bei einer Wiederaufnahme der Kontrollen an Binnengrenzen der Europäischen Union nicht in Betracht, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nach Überqueren der deutschen Grenze im grenznahen Bereich gestellt und ihm dort die - tatsächlich bereits erfolgte - Einreise verweigert wird.
Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 65/19
AufenthG § 72 Abs. 4 Satz 1
a) Ergibt sich ein laufendes Ermittlungsverfahren weder aus dem Haftantrag noch aus den ihm beigefügten Unterlagen, führt allein das Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574).
b) Ergibt sich aus dem Haftantrag oder den ihm beigefügten Unterlagen ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren, ist der Haftantrag im Hinblick auf § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG nur zulässig, wenn die Behörde dieses mögliche Abschiebungshindernis ausräumt. Dafür genügt es in der Regel, wenn die Behörde darlegt, das Einvernehmen liege vor, sei entbehrlich oder werde bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein (teilweise Aufgabe von BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144).
c) Ergibt sich aus dem Haftantrag oder den ihm beigefügten Unterlagen kein laufendes, zustimmungspflichtiges Ermittlungsverfahren, weist aber der Betroffene im Verlauf des Verfahrens über die Haftanordnung oder im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auf ein solches hin, darf die Haft im Hinblick auf § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn mit der Erteilung des Einvernehmens bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin gerechnet werden kann.
Beschluss vom 12. Februar 2020 – XIII ZB 15/19
FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4; AufenthG § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3
Die Angabe, die Vorlaufzeit für eine Flugbuchung liege bei drei Wochen, genügt den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG an einen Haftantrag zur Sicherung der Abschiebung grundsätzlich nicht. Es bedarf vielmehr einer Begründung, die den für die Flugbuchung benötigten Zeitraum und die daraus folgende notwendige Haftdauer erklärt, etwa durch Angaben zu Terminen und zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage.
Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19
Einspeisemanagement
EEG 2012 § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1; EEG 2014 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1
a) Ein Netzengpass liegt vor, wenn ein Netzbereich überlastet ist oder die Überlastung eines Netzbereichs droht und das Stromnetz daher nicht mehr sicher betrieben werden kann.
b) Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wegen eines Netzengpasses reduziert oder unterbrochen, steht dem Betreiber auch dann ein Entschädigungsanspruch zu, wenn der Netzengpass nicht durch eine zu hohe Einspeiseleistung, sondern dadurch verursacht worden ist, dass die Kapazität des betroffenen Netzbereichs vorübergehend eingeschränkt ist, weil ein zugehöriges Betriebsmittel infolge einer Störung oder der Durchführung von Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen nicht zur Verfügung steht (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, ZNER 2016, 232 ff.).
Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19
AufenthG (2015) § 2 Abs. 14 Nr. 6, Abs. 15 Satz 1; Dublin-III-Verordnung Art. 2 Buchst. n, Art. 28 Abs. 2
Sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht, aus denen sich ein konkreter Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr ergeben kann, erfordern bestimmte Handlungen des Ausländers, die auf seine Absicht hindeuten, sich der Abschiebung zu entziehen, und auch objektiv einen gewichtigen Beitrag zur Vorbereitung einer möglichen Flucht darstellen.
Beschluss vom 14. Januar 2020 - XIII ZB 1/19
Einspeiseleistungsreduzierung
EEG 2012 §6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1
Eine technische Einrichtung, die dem Netzbetreiber nur das ferngesteuerte Abschalten einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglicht, genügt nicht der technischen Vorgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, eine solche Anlage mit einer Einrichtung auszustatten, mit der der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert reduzieren kann.
Urteil vom 14. Januar 2020 - XIII ZR 5/19
Grippeschutzimpfung
GVG § 17a
Der Vergabesenat hat aus Gründen der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit zur Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines anderen Rechtswegs. Gründe der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes erfordern aber nur dann eine Verweisung entsprechend § 17a GVG, wenn der Antragsteller sein im Vergabenachprüfungsverfahren verfolgtes Rechtsschutzziel im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will und kann (Fortführung BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - X ZB5/11, VergabeR 2012, 440 Rn. 24 - Rettungsdienstleistungen III).
Beschluss vom 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19
Busvergabe Heinsberg
Verordnung (EG) 1370/2007 Art. 5 Abs. 1 und 2
a) Die Eigenschaft als zuständige Behörde für die Auftragsvergabe im Sinne von Art. 2 Buchst. b VO 1370/2007 geht nicht dadurch verloren, dass eine Behörde bestimmte Aufgaben wie die Bestimmung der Tarife oder Beförderungsbedingungen durch einen kommunalen Zweckverband erfüllen lässt.
b) Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 angeordnete Vorrang des allgemeinen Vergaberechts erfasst auch Direktvergaben, die nicht durch den Abschluss eines Vertrags, sondern durch einen anderen rechtsverbindlichen Akt erfolgen, etwa durch Gesellschafterbeschluss oder durch gesellschaftsrechtliche Weisung.
Beschluss vom 12. November 2019 - XIII ZB 120/19