Wenn Sie sich einen Überblick über diejenigen Entscheidungen des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verschaffen wollen, an denen die Sozietät beteiligt war, finden Sie eine entsprechende Auswahl unter „Schwerpunkte“.
Dem XII. Zivilsenat sind zugewiesen Rechtsstreitigkeiten gegen Entscheidungen über das Personen- und Familienrecht (einschließlich Lebenspartnerschaftssachen) sowie sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe und vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Daneben hat der XII. Zivilsenat bestimmte Rechtsstreitigkeiten aus gewerblichen Miet- und Pachtverhältnissen (vgl. hierzu Newsletter Miet- und Wohnungseigentumsrecht) sowie aus Leihe und Verwahrung zu entscheiden, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Zivilsenate begründet ist. Weitere Spezialzuweisungen ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.
GVG § 17 a Abs. 6, Abs. 4; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3
Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen (hier: anfechtungsrechtliche Streitigkeit nach dem Anfechtungsgesetz zwischen Schwiegerkind und Schwiegervater).
Beschluss vom 18. September 2024 - XII ZB 25/24
GVG § 17 a Abs. 2 Satz 3, Abs. 5, Abs. 6, § 119 Abs. 1, Abs. 2, § 23 b
a) Der Grundsatz der formellen Anknüpfung in § 119 Abs. 1 GVG greift im Verhältnis von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen auf die funktionelle Zuständigkeit der Senate bei dem Oberlandesgericht dergestalt durch, dass selbst bei einer fehlerhaften Qualifikation des Verfahrensgegenstands durch die erste Instanz eine vom Landgericht entschiedene Sache nur vom Senat für allgemeine Zivilsachen und umgekehrt eine von der Familienabteilung des Amtsgerichts entschiedene Sache nur vom Familiensenat entschieden werden kann (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 14. Juli 1993 - XII ARZ 16/93 - FamRZ 1994, 25).
b) Der Grundsatz der formellen Anknüpfung setzt sich demgegenüber bei der Anwendung des Verfahrensrechts grundsätzlich nicht fort. Jedenfalls im Verhältnis zwischen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen wird das Rechtsmittelgericht selbst durch eine fehlerhafte, aber nach § 17 a Abs. 5 und 6 GVG bindende Beurteilung der funktionellen Zuständigkeit durch das vorinstanzliche Gericht nicht daran gehindert, das Rechtsmittelverfahren nach den korrekten, d.h. für den familienrechtlichen oder bürgerlich-rechtlichen Verfahrensgegenstand tatsächlich einschlägigen Verfahrensvorschriften zu führen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli 2024 - XII ZR 63/23 - juris und BGHZ 215, 139 = FamRZ 2017, 1602).
c) Etwas anderes gilt aber dann, wenn das erstinstanzliche Gericht seine funktionelle Zuständigkeit nicht irrtümlich selbst angenommen hat, sondern ihm diese durch eine rechtsfehlerhafte, aber nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GVG bindende Verweisung aufgedrängt worden ist. In diesen Fällen hat das erstinstanzliche Empfangsgericht bei der Fortführung des Verfahrens die dem Rechtsschutzbedürfnis des Anspruchstellers und dem Verfahrensgegenstand am ehesten gerecht werdenden Verfahrensvorschriften seiner eigenen Gerichtsbarkeit anzuwenden; die durch die Verweisung erzeugte Bindung an die eigene Verfahrensordnung wirkt dann auch in den Rechtsmittelinstanzen fort.
Beschluss vom 18. September 2024 - XII ZR 116/23
ZPO § 415
a) Sind öffentliche Urkunden im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO echt und mangelfrei, erbringen sie den vollen Beweis dafür, dass die Erklärung des Urkundsbeteiligten mit dem niedergelegten Inhalt so, wie beurkundet und nicht anders, abgegeben wurde.
b) Die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung ist nicht von der Beweiskraft erfasst; ob durch die Erklärung über eine Tatsache diese Tatsache selbst bewiesen wird, hat das Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung zu entscheiden.
Beschluss vom 28. August 2024 - XII ZR 62/22
FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 254
Beschwerdeanträge genügen den gesetzlichen Anforderungen, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Februar 2023 - XII ZB 351/21 - FamRZ 2023, 877).
Beschluss vom 14. August 2024 - XII ZB 386/23
BGB §§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 aF, 1829 Abs. 1 Satz 1 aF, 1835 Abs. 3 aF; FamFG § 277 Abs. 2 Satz 2 aF; RVG § 2; RVG-VV Nr. 1000
a) Das Entstehen einer Einigungsgebühr nach VV-RVG Nr. 1000 setzt voraus, dass bereits ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht oder dies zumindest von einer Partei behauptet wird. Deshalb kann auch beim einvernehmlichen Abschluss von streitigen Vertragsverhandlungen keine Einigungsgebühr anfallen, wenn sich keine Partei bei den Verhandlungen einer auf Vertragsschluss gerichteten Rechtsposition berühmt hat und durch den Vertrag zwischen den Parteien erstmals ein Rechtsverhältnis begründet wird.
b) Die Ungewissheit, ob ein von dem Betreuer im Namen des Betroffenen abgeschlossenes und nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB aF (jetzt: § 1850 Abs. 1 Satz 1 BGB) genehmigungspflichtiges Grundstücksgeschäft nachträglich durch das Betreuungsgericht genehmigt wird, betrifft kein „Rechtsverhältnis“ im Sinne von VV-RVG Nr. 1000.
c) Liegt den Verhandlungen der Vertragsparteien in Bezug auf das vom Betreuer abgeschlossene Grundstücksgeschäft ansonsten kein streitiges oder ungewisses Rechtsverhältnis zugrunde, entsteht für den anwaltlichen Verfahrenspfleger auch dann keine Einigungsgebühr, wenn die Parteien ihren ursprünglichen Vertragsentwurf vor dem endgültigen Vertragsschluss entsprechend den Beanstandungen des im Genehmigungsverfahren bestellten Verfahrenspflegers anpassen, weil sie ansonsten eine Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung befürchten (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 276/19 - FamRZ 2020, 619).
Beschluss vom 14. August 2024 - XII ZB 478/22
BGB § 1880 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; VBVG § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 aF
a) Die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses stellt eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG aF dar.
b) Es ist nicht generell ausgeschlossen, dass ein zivilrechtlich untergebrachter Betroffener seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 VBVG aF in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Aufenthalt erkennbar auf längere Zeit und nicht lediglich auf einen vorübergehenden Verbleib zu Behandlungszwecken ohne nachhaltige soziale Integration angelegt ist, was nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden kann.
c) Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620).
Beschluss vom 14. August 2024 - XII ZB 440/23
FamFG § 329 Abs. 1 Satz 1
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 219/23 - FamRZ 2024, 299).
Beschluss vom 7. August 2024 - XII ZB 169/24
BGB §§ 242 Cd, 546 Abs. 1, 581 Abs. 2; AEG §§ 6, 11
Zu den Ansprüchen des Verpächters und Eigentümers einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung gegen den Pächter und Inhaber der zum Betrieb dieser Eisenbahninfrastruktur erforderlichen Unternehmensgenehmigung nach Beendigung des Pachtvertrags.
Urteil vom 7. August 2024 - XII ZR 113/22
BGB §§ 1741 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, 1747 Abs. 1 und 4; FamFG §§ 7 Abs. 4, 26, 27, 188 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
a) Das grundrechtlich geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können, ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Adoptionsverfahren benachrichtigt werden muss, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015
- XII ZB 473/13 - FamRZ 2015, 828).
b) Von einer solchen Benachrichtigung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des möglichen leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die rechtliche Vaterstellung zu erlangen, verzichtet hat. Darüber hinaus ist eine Benachrichtigung vom Adoptionsverfahren regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 - FamRZ 2015, 828).
c) Bloße Erklärungen der Annehmenden und der Kindesmutter, der diesen bekannte private Samenspender sei mit der Adoption einverstanden und lege keinen Wert auf eine Beteiligung am Adoptionsverfahren, sowie von diesen vorgelegte, nicht auf ihre Authentizität überprüfbare Textnachrichten entsprechenden Inhalts entbinden das Tatgericht nicht ohne Weiteres von der Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 - FamRZ 2015, 828).
Beschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 147/24
BGB § 1820 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Die Suspendierung einer Vorsorgevollmacht setzt die Prognose voraus, dass der Bevollmächtigte trotz angeordneter (Kontroll-)Betreuung nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handeln und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährden wird, insbesondere weil zu erwarten ist, dass der Bevollmächtigte den Weisungen des (Kontroll-)Betreuers nicht folgt.
Beschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 75/24
VBVG § 9 Abs. 1 und 3 Satz 2
a) Bei Einrichtungen, die den Begriff eines Heims im Sinne des früheren Heimgesetzes erfüllen, sind die Kriterien einer stationären Einrichtung im vergütungsrechtlichen Sinne stets als gegeben anzusehen.
b) In anderen Fällen liegt eine solche stationäre Einrichtung dann vor, wenn die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20 - MDR 2021, 1294).
Beschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 117/24
StrUG NRW § 10; BGB § 1832; StPO § 126 a
a) § 10 StrUG NRW enthält keine eigenständige Rechtsgrundlage für ärztliche Zwangsmaßnahmen bei Personen, die nach § 126 a StPO in einer Maßregelvollzugsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen einstweilig untergebracht sind. Vielmehr findet in diesen Fällen § 1832 BGB Anwendung.
b) Dem Leiter der Maßregelvollzugseinrichtung steht bei einer beabsichtigten ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einer nach § 126 a StPO untergebrachten Person kein eigenes Antragsrecht auf gerichtliche Genehmigung zu.
Beschluss vom 17. Juli 2024 - XII ZB 89/24
FamFG §§ 59 Abs. 1, 111 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2
a) Die Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet nur dann eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG, wenn der Rechtsmittelführer durch die verfahrenswidrig ergangene Entscheidung gleichzeitig in materiellen Rechten betroffen ist und es bei einer korrekten Verfahrensgestaltung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu einer günstigeren Entscheidung für den Rechtsmittelführer hätte kommen können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2018 - XII ZB 641/17 - FamRZ 2019, 229).
b) Ein Beschwerdeführer, der sich mit seinem Rechtsmittel gegen die ohne seine Zustimmung ausgesprochene Scheidung seiner Ehe wendet, ist beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG.
c) Für den notwendigen Inhalt der nach § 117 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdebegründung können im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2018 - XII ZB 418/18 - FamRZ 2019, 378).
Beschluss vom 17. Juli 2024 - XII ZB 421/23
FamFG § 266; GVG § 17 a Abs. 5 und 6
a) Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen.
b) Der Meistbegünstigungsgrundsatz vermag keine Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges zu rechtfertigen. Das der tatsächlichen (inkorrekten) Entscheidungsform entsprechende Rechtsmittel ist folglich nur dann statthaft, wenn gegen eine formell richtige Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Februar 2024 - XII ZR 41/22 - NJW-RR 2024, 745).
Beschluss vom 10. Juli 2024 - XII ZR 63/23
VersAusglG §§ 20 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2; FamFG § 225 Abs. 2 und 3; SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 3
a) Ein Anrecht, das nicht in die Ausgangsentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen war, bleibt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG grundsätzlich auch dann außer Betracht, wenn es zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung noch nicht existent war und erst später durch eine Rechtsänderung entstanden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. März 2023 - XII ZB 444/22 - FamRZ 2023, 764).
b) Ein erst nach der Ausgangsentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich entstandenes Anrecht stellt regelmäßig ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht im Sinne des § 20 Abs. 1 VersAusglG dar und steht daher einem Wertausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG offen.
Beschluss vom 3. Juli 2024 - XII ZB 506/22
VersAusglG § 2 Abs. 2
Wird ein nicht durch das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geschütztes Altersvorsorgekapital nach Kündigung des Vertrages während der Ehezeit auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen, handelt es sich versorgungsausgleichsrechtlich regelmäßig nicht um ein einheitliches Anrecht, das nur hinsichtlich des ehezeitlich gebildeten Kapitals auszugleichen wäre (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 25/18 - FamRZ 2018, 1741).
Beschluss vom 19. Juni 2024 - XII ZB 456/23
ZPO § 130 a
Reicht ein Rechtsanwalt über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einen Schriftsatz, den ein anderer Rechtsanwalt verfasst, aber nicht qualifiziert elektronisch signiert hat, bei Gericht ein, ist dies nicht wirksam (im Anschluss an BGH Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23 - NJW 2024, 1660).
Beschluss vom 3. Juli 2024 - XII ZB 538/23
MVollzG LSA § 9 a Abs. 1 Nr. 7; BGB § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
a) Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur dann gemäß § 9 a Abs. 1 Nr. 7 MVollzG LSA zulässig, wenn der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch einer Ärztin oder eines Arztes, ein Einverständnis der untergebrachten Person zu der Maßnahme zu erreichen, erfolglos geblieben ist.
b) Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung und Darlegung des Versuchs, die untergebrachte Person von der Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. September 2018 - XII ZB 87/18 - FamRZ 2018, 1947; vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17 - FamRZ 2017, 2056 und vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - FamRZ 2014, 1694).
Beschluss vom 12. Juni 2024 - XII ZB 572/23
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 1056 Abs. 2
a) Der nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gebotene Hinweis auf die beabsichtigte Beschlusszurückweisung der Berufung kann im Hinblick auf den Anspruch des Berufungsklägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verfahrensordnungsgemäß erst nach dem Vorliegen der Berufungsgründe einschließlich etwaiger (zulässig) geltend gemachter neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel erteilt werden.
b) Der Grundstückseigentümer, der den verstorbenen Nießbraucher nicht als Alleinerbe beerbt hat, ist in Ansehung der von dem Nießbraucher abgeschlossenen Mietverträge nicht schon deshalb nach Treu und Glauben an der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 1056 Abs. 2 BGB gehindert, weil ihm das dienende Grundstück von dem Nießbraucher mit dem Motiv der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden ist.
Beschluss vom 12. Juni 2024 - XII ZR 92/22
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 319, 321 Abs. 1 Satz 4
a) Zieht das Beschwerdegericht in einer Unterbringungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage - etwa ein neues Sachverständigengutachten - heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine neue persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 319 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2022 - XII ZB 451/21 - FamRZ 2022, 1130).
b) Ist der Sachverständige nicht Arzt für Psychiatrie, muss das Gericht prüfen und in der Entscheidung darlegen, ob er als Arzt über Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 FamFG verfügt. Wenn der Sachverständige insoweit nicht hinreichend qualifiziert ist, darf das von ihm erstattete Gutachten nicht verwertet werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom
15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726).
Beschluss vom 12. Juni 2024 - XII ZB 197/24
BGB § 1831 Abs. 1 Nr. 1 und 2
a) Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde des Betroffenen den Beschluss, mit dem eine Unterbringung genehmigt oder angeordnet wurde, aufzuheben, wenn es zu der Erkenntnis gelangt, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die vom Betreuungsgericht genehmigte Unterbringungsmaßnahme nicht mehr vorliegen oder schon zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung nicht vorgelegen haben.
b) Eine Aufrechterhaltung der erstinstanzlich erteilten Unterbringungsgenehmigung für eine „Übergangsfrist“ ist nicht möglich, weil es hierfür an der zwingend erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt.
c) Für die Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG ist kein Raum, wenn und soweit das Vorliegen des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung jedenfalls inzident festgestellt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 226/15 - FamRZ 2015, 2050).
Beschluss vom 5. Juni 2024 - XII ZB 463/23
VersAusglG § 18 Abs. 2; SGB VI §§ 97 a, 76 g
Zum Ausgleich eines Zuschlags an Entgeltpunkten aus langjähriger Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) trotz Geringfügigkeit (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. Januar 2024 - XII ZB 389/22 - FamRZ 2024, 677).
Beschluss vom 5. Juni 2024 - XII ZB 277/23
ZPO §§ 85 Abs. 2, 160 Abs. 3 Nr. 7, 165 Satz 1, 233 Fe, 311 Abs. 2, 317 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 63 Abs. 1, 3 Satz 1
a) Nur wesentliche Abweichungen zwischen Urschrift und zugestellter Ausfertigung führen zur Unwirksamkeit der Zustellung. Wesentlich sind Abweichungen, die die Entschließung über die Einlegung eines Rechtsmittels beeinflussen können (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6. März 2024 - XII ZB 408/23 - MDR 2024, 731 und vom 29. November 2006 - XII ZB 194/05 - FamRZ 2007, 372; BGH Beschluss vom 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05 - NJW-RR 2006, 1570).
b) Zum (hier verneinten) Verschulden eines Rechtsanwalts, der darauf vertraut, dass für den Beginn der Beschwerdefrist erst eine zweite Beschlusszustellung maßgebend ist.
c) Urteilsersetzende Beschlüsse in Ehe- und Familienstreitsachen sind gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 311 Abs. 2 ZPO zu verkünden. Der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm §§ 165 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO nur durch das Protokoll geführt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 59
2/11 - FamRZ 2012, 1287).
Beschluss vom 5. Juni 2024 - XII ZB 493/22
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 276 Abs. 1 und 2, 278 Abs. 1 Satz 1, 295 Abs. 1 Satz 1
a) Im Verfahren über die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen ist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich.
b) Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Februar 2022 - XII ZB 499/21 - FamRZ 2022, 730).
Beschluss vom 5. Juni 2024 - XII ZB 521/23
VBVG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. April 2024 - XII ZB 559/23 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Beschluss vom 5. Juni 2024 - XII ZB 589/23
FamFG § 329 Abs. 2 Satz 2
Die Verpflichtung des Gerichts gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG, einen externen Gutachter zu bestellen, setzt nicht voraus, dass die Unterbringung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz vier Jahre vollzogen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der mit der angefochtenen Entscheidung verlängerte Unterbringungszeitraum über das Fristende hinausreicht.
Beschluss vom 22. Mai 2024 - XII ZB 122/24
BGB §§ 1598 a, 1600 d, 1686 a, 1755; FamFG §§ 167 a, 169, 178
a) Der - mutmaßliche - leibliche Vater hat nach Adoption des Kindes grundsätzlich keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der (rechtlichen) Vaterschaft nach § 1600 d BGB.
b) Eine isolierte Feststellung der leiblichen Vaterschaft ist nach bestehender Gesetzeslage - außerhalb der Abstammungsklärung gemäß § 1598 a BGB - nicht eröffnet.
c) In einem dennoch geführten gerichtlichen Abstammungsverfahren ist das Kind mangels gesetzlicher Eingriffsgrundlage nicht zur Mitwirkung an einer Abstammungsuntersuchung verpflichtet. Eine von den (Adoptiv-)Eltern für das minderjährige Kind insoweit erklärte Weigerung ist rechtmäßig.
d) Der leibliche Vater kann nach der Adoption (nur) seine Rechte aus § 1686 a BGB geltend machen und in diesem Verfahren eine Feststellung der leiblichen Vaterschaft nach § 167 a FamFG erwirken (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 230, 174 = FamRZ 2021, 1375 und vom 6. Dezember 2023 - XII ZB 485/21 - FamRZ 2024, 365).
Beschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 358/22
FamFG § 323 Abs. 1 Nr. 1
a) Der Typus der Unterbringungseinrichtung muss nach § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringung hinreichend genau bezeichnet werden, ohne dass jedoch eine konkrete Einrichtung zu bestimmen wäre.
b) Soll sich die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringung des Betroffenen im Einzelfall auf mehrere Einrichtungsarten erstrecken, muss grundsätzlich für jeden gewählten Einrichtungstypus die Erforderlichkeit einer dortigen Unterbringung begründet werden.
Beschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 490/23
VersAusglG § 2 Abs. 2; KWBG BY Art. 59 Abs. 1
Der Pflichtehrensold nach dem bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetz dient den Versorgungszwecken nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG und ist deshalb im Versorgungsausgleich auszugleichen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 - FamRZ 2011, 1287).
Beschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 122/22
BGB § 313 Abs. 1
Zur Anpassung eines Hotelaufnahmevertrages nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage, wenn die Zimmerbuchung aus Anlass des Besuchs einer nach der Buchung abgesagten Großveranstaltung erfolgte (hier: Absage der Hannover-Messe 2020 infolge von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie).
Urteil vom 8. Mai 2024 - XII ZR 7/23
BGB §§ 1814 Abs. 3, 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3
a) Sind in einer Vorsorgevollmacht mehrere einzelvertretungsberechtigte Bevollmächtigte bestellt und erweist sich (nur) einer von ihnen als ungeeignet, kommt die Einrichtung einer Vollbetreuung in den von der Vorsorgevollmacht umfassten Aufgabenbereichen regelmäßig nicht in Betracht, wenn und soweit für die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen noch ein geeigneter Bevollmächtigter mit Einzelvertretungsbefugnis zur Verfügung steht.
b) Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung kann sich auch auf einen von mehreren Vorsorgebevollmächtigten beziehen.
Beschluss vom 8. Mai 2024 - XII ZB 577/23
FamFG §§ 10 Abs. 2 und 3, 278 Abs. 1
Einem nicht anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten, der nicht durch Beschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG zurückgewiesen worden ist, ist Gelegenheit zu geben, an der Anhörung des Betroffenen teilzunehmen.
Beschluss vom 24. April 2024 - XII ZB 531/23
FamFG §§ 38 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 3 Satz 2, 113 Abs. 1; BGB § 1613 Abs. 1 Satz 1
a) Das Beschwerdegericht muss in einer Familienstreitsache die Beschwerdeentscheidung nicht gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 311 Abs. 2 ZPO in einem Termin verkünden, wenn es nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat. Die Beschwerdeentscheidung kann in einem solchen Fall gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG durch Übergabe des unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen werden.
b) Mehrbedarf eines Kindes kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs begehrt worden ist (Fortführung von Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193).
Beschluss vom 24. April 2024 - XII ZB 282/23
FamFG § 266; ZPO § 233 Fd
a) Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen.
b) Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Mai 2023 - XII ZB 533/22 - FamRZ 2023, 1381).
Beschluss vom 17. April 2024 - XII ZB 454/23
VBVG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger, nicht vom Ehegatten des Betroffenen genutzter Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu.
Beschluss vom 10. April 2024 - XII ZB 559/23
BGB §§ 1629 Abs. 1, 2, 1824
a) Allein aus dem Ausschluss eines Elternteils von der (gemeinsamen) elterlichen Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind folgt bei nicht miteinander verheirateten Eltern noch nicht, dass auch der andere Elternteil von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127).
b) Befindet sich das Kind in der alleinigen Obhut eines Elternteils, so ist dieser allein vertretungsbefugt.
c) Im Fall des Wechselmodells sind beide (nicht miteinander verheirateten) Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf es nicht (Aufgabe von Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015).
Beschluss vom 10. April 2024 - XII ZB 459/23
HUVÜ 1973 Art. 4, 17 Abs. 1 Nr. 2, 24 Abs. 2; HUÜ 2007 Art. 20 Abs. 6, 25 Abs. 1 lit. b und d, 56 Abs. 1 lit. b, Abs. 3; AUG §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a und b, 41, 57, 59 a
a) Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels Beschwerde eingelegt, ist das Beschwerdegericht nicht daran gehindert, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat im Einzelfall auch ohne Beibringung des von Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 HUVÜ 1973 und Art. 25 Abs. 1 lit. b HUÜ 2007 geforderten formalen Nachweises festzustellen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. August 2022 - XII ZB 268/19 - FamRZ 2022, 1719).
b) Im Anwendungsbereich des HUÜ 2007 kann der Titelschuldner mit der Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Kindesunterhaltstitels nicht nach § 59 a AUG geltend machen, dass der antragstellende Elternteil, der den Titel erwirkt hat, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (auch hinsichtlich der Unterhaltsrückstände aus der Zeit der Minderjährigkeit) nicht mehr zur Vollstreckung der titulierten Kindesunterhaltsansprüche befugt ist.
Beschluss vom 27. März 2024 - XII ZB 291/23
FamFG § 42 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 567
Zur Beschwerdeberechtigung im Verfahren zur Berichtigung eines Adoptionsbeschlusses.
Beschluss vom 27. März 2024 - XII ZB 237/23
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO §§ 117 Abs. 4, 233 Hb, Hc
a) Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer ist auch dann unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Januar 2024 - XII ZB 510/23 - MDR 2024, 391).
b) Zur Verpflichtung des Beschwerdegerichts, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde unvollständig ist und er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse (im Anschluss an BGH Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18 - FamRZ 2019, 2015).
Beschluss vom 20. März 2024 - XII ZB 506/23
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1
In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (im Anschluss an Senatsurteile vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975 und vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602).
Beschluss vom 13. März 2024 - XII ZB 243/23
ZPO § 286 B, §§ 355 ff.; GG Art. 1 Abs. 1, 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; EU-Grundrechtecharta Art. 7, 8, 16, 47 Abs. 2; EMRK Art. 6; BDSG aF § 4 Abs. 1, § 6b Abs. 1, § 28 Abs. 1 oder § 29 Abs. 1; DSGVO Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e , Art. 6 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 4; StGB § 193; BGB § 823 Abs. 1 Ah
1. a) Die Frage, ob die auf einer unzulässigen Videoüberwachung beruhenden Erkenntnisse einer Partei bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung verwertet werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu beurteilen.
b) Der Unionsgesetzgeber hat den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentliche Hand (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO) die Möglichkeit eröffnet, nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, mit denen sie die Anwendung der Vorschriften der DSGVO genauer festlegen und konkretisieren. Die Absätze 2 und 3 enthalten damit Öffnungsklauseln zugunsten der Mitgliedstaaten.
c) Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung im deutschen Zivilprozess sind die im Lichte des Grundgesetzes auszulegenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berücksichtigung von Parteivorbringen und Beweisangeboten, insbesondere die § 286 Abs. 1, §§ 355 ff. ZPO.
2. Bei der Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um ein besonderes Rechtsinstitut, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Sie ist vom Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung eines der dort genannten Rechtsgüter zu unterscheiden. Führt die Handlung, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Folge hatte, auch zu einer Verletzung der Gesundheit, so muss die darin liegende Beeinträchtigung zum Gegenstand eines Schmerzensgeldanspruchs gemacht werden und kann nicht stattdessen zur Begründung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung herangezogen werden.
Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 1370/20
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3
Zur Abgrenzung einer sonstigen Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG von einer allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit.
Beschluss vom 6. März 2024 - XII ZR 63/23
ZPO § 233 Satz 1 Fe
Zum Verschulden eines Rechtsanwalts, der ein vermeintlich verfrüht eingelegtes Rechtsmittel wieder zurücknimmt und dadurch die Rechtsmittelfrist versäumt.
Beschluss vom 6. März 2024 - XII ZB 408/23
ZPO § 233 Satz 1 Fe
Zum Verschulden eines Rechtsanwalts, der ein vermeintlich verfrüht eingelegtes Rechtsmittel wieder zurücknimmt und dadurch die Rechtsmittelfrist versäumt.
Beschluss vom 6. März 2024 - XII ZB 408/23
BGB §§ 705, 730, 734
Zu den Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft (im Anschluss an Senatsurteil vom 3. Februar 2016 - XII ZR 29/13 - FamRZ 2016, 965).
Beschluss vom 6. März 2024 - XII ZB 159/23
BGB § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2
Für eine Haftung des Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung wegen des zusätzlichen Vertrauenstatbestands der Vertriebsverantwortung genügt die bloß kapitalmäßige Beteiligung des Gründungsgesellschafters an der geschäftsführenden Komplementärin der Fondsgesellschaft, die den Ver triebsauftrag erteilt hat, nicht (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 41 ff.; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 - II ZR 57/21, BGHZ 238, 302 Rn. 11).
Beschluss vom 5. März 2024 - XI ZB 17/22
BGB § 1816 Abs. 2
Eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person darf bei der Betreuerauswahl nur dann mangels Eignung unberücksichtigt bleiben, wenn sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände hinsichtlich sämtlicher Aufgabenbereiche der Betreuung die konkrete Gefahr ergibt, dass der Vorgeschlagene nicht gewillt oder in der Lage ist, die Betreuung zum Wohl der betroffenen Person zu führen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 118/21 - FamRZ 2022, 1559).
Beschluss vom 28. Februar 2024 - XII ZB 213/23
ZPO §§ 341 Abs. 1, 531 Abs. 2
Die Zustellung eines Versäumnisurteils und die Fristwahrung eines dagegen gerichteten Einspruchs ist gemäß § 341 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen. § 531 Abs. 2 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (im Anschluss an BGH Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - NJW-RR 2014, 1532 und Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 - NJW 2018, 2894).
Beschluss vom 21. Februar 2024 - XII ZR 65/23
FamFG § 266
Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen.
Beschluss vom 21. Februar 2024 - XII ZR 41/22
BGB § 1684; FamFG § 89 Abs. 1 und 2
a) Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 89 FamFG ist eine Umgangsregelung mit vollstreckungsfähigem Inhalt, mithin eine nach Art, Ort und Zeit erschöpfende, hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533).
b) Einer Umgangsregelung, durch die der Umgang auf einen bestimmten Rhythmus festgelegt wird oder dem umgangsberechtigten Elternteil bestimmte Umgangszeiten zugewiesen werden, ist nicht mit für eine Vollstreckung hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich der Umgangsberechtigte eines Umgangs mit dem Kind in der übrigen Zeit zu enthalten hat. Ein solches Gebot muss sich stets ausdrücklich und eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben und von dem nach § 89 Abs. 2 FamFG zu erteilenden Hinweis umfasst sein, um taugliche Grundlage für die Anordnung eines Ordnungsmittels zu sein.
Beschluss vom 21. Februar 2024 - XII ZB 401/23
FamFG §§ 280, 293; BGB § 1815 Abs. 2; EGBGB Art. 229 § 54 Abs. 4
a) Ist das Betreuungsgericht im Zeitraum vor dem 1. Januar 2028 im Rahmen einer Entscheidung über die Genehmigung der Unterbringung des Betreuten (§ 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB) gemäß Art. 229 § 54 Abs. 4 Satz 2 EGBGB dazu verpflichtet, den Aufgabenkreis des Betreuers im Bestellungsbeschluss nunmehr an die Erfordernisse des § 1815 Abs. 2 BGB anzupassen, sind auf das Verfahren zur Neubestimmung des Aufgabenkreises die Vorschriften über die Erweiterung der Betreuung nach § 293 FamFG entsprechend anzuwenden.
b) Die Verfahrenserleichterung gemäß § 293 Abs. 3 FamFG, nach der für das Gericht die Möglichkeit des Absehens von einem Gutachten oder ärztlichen Zeugnis besteht, kommt insbesondere für solche Erweiterungen des Aufgabenkreises in Betracht, die darauf zurückzuführen sind, dass es nach dem seit dem 1. Januar 2023 gültigen Rechtszustand (§ 1815 Abs. 2 BGB) einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung bestimmter Aufgabenbereiche bedarf.
c) Macht das Gericht von dieser Verfahrenserleichterung keinen Gebrauch, muss das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten den formalen Anforderungen der §§ 293 Abs. 1 Satz 1, 280 FamFG genügen.
Beschluss vom 7. Februar 2024 - XII ZB 130/23
VersAusglG § 27
Zum Vorliegen eines Härtefalls iSv § 27 VersAusglG bei vermögenden Ehegatten.
Beschluss vom 31. Januar 2024 - XII ZB 259/23
VersAusglG § 20 Abs. 1
a) Zur Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach einem im Erstverfahren durchgeführten Teilausgleich im Wege des (hier analogen) Quasi-Splittings.
b) Beiträge für eine private Krankenversicherung sind als vergleichbare Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nur abzugsfähig, soweit sie auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.
Beschluss vom 31. Januar 2024 - XII ZB 343/23
GB § 138 Cd; FamFG §§ 89, 156 Abs. 2
Die Regelung in einem zwischen geschiedenen Ehegatten geschlossenen gerichtlichen Vergleich, welche die Fälligkeit einer ratenweise zu zahlenden Zugewinnausgleichsforderung mit der tatsächlichen Gewährung von Umgang mit den gemeinsamen Kindern verknüpft, ist jedenfalls dann sittenwidrig, wenn sie dazu bestimmt ist, die vereinbarte Umgangsregelung unter Ausschluss einer gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Kindeswohls erzwingbar zu machen.
Beschluss vom 31. Januar 2024 - XII ZB 385/23
Pressemitteilung Nr. 36/2024 vom 27. Februar 2024
VersAusglG § 18; SGB VI § 76 g
Zur Behandlung geringfügiger Anrechte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) im Versorgungsausgleich.
Beschluss vom 10. Januar 2024 - XII ZB 389/22
ZPO §§ 85 Abs. 2, 345, 514 Abs. 2 Satz 1; FamFG §§ 113 Abs. 1, 117 Abs. 2 Satz 1
a) Ein Verfahrensbevollmächtigter, der kurzfristig und unvorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Verlegung oder Vertagung des Termins zu ermöglichen (im Anschluss an BGH Urteile vom 24. September 2015 - IX ZR 207/14 - FamRZ 2016, 42 und vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07 - FamRZ 2009, 498).
b) Zu den Anforderungen an den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Beteiligtenvortrag dazu, dass ein Fall der schuldhaften Terminsversäumung nicht vorgelegen habe.
Beschluss vom 24. Januar 2024 - XII ZB 171/23
BGB §§ 275 Abs. 1, 313 Abs. 1, 326 Abs. 1 und 4, 346 Abs. 1
a) Zur Frage der Unmöglichkeit der von einem Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistung aufgrund eines im Vertragszeitraum geltenden Beherbergungsverbots zu touristischen Zwecken als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie.
b) Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt. Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 233, 266 = NZM 2022, 514).
Urteil vom 24. Januar 2024 - XII ZR 123/22
FamFG § 64 Abs. 2
Die Person des Beschwerdeführers muss bei Einlegung der Beschwerde aus der Rechtsmittelschrift selbst oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen erkennbar sein oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 475/19 - FamRZ 2020, 778).
Beschluss vom 24. Januar 2024 - XII ZB 39/23
ZPO §§ 130 d, 233 Fc, Fd; FamFG §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5
a) Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Beteiligten liegenden Gründen beruht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22 - FamRZ 2023, 879 und vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22 - FamRZ 2022, 1957).
b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit gemäß § 130 d Satz 2 und 3 ZPO.
Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23
BGB § 1814 Abs. 2
a) Die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer widerspricht dem Willen des Betroffenen, wenn dieser sein Einverständnis mit der Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit der Bestellung der von ihm gewünschten Person verknüpft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 237/17 - FamRZ 2017, 1612).
b) Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines anderen als des von ihm gewünschten Betreuers auf einer freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Fortführung der bestehenden Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre. In einem solchen Fall ist trotz der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und fortbestehendem Betreuungsbedarf die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 237/17 - FamRZ 2017, 1612).
Beschluss vom 10. Januar 2024 - XII ZB 217/23
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO §§ 233 Hc, 234 A, B
Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer ist auch dann unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15 - FamRZ 2016, 209).
Beschluss vom 10. Januar 2024 - XII ZB 510/23
FamFG § 277 Abs. 3 Satz 1 aF
Der Anspruch des berufsmäßigen Verfahrenspflegers auf einen festen Geldbetrag nach § 277 Abs. 3 Satz 1 FamFG aF unterliegt einer Ausschlussfrist von 15 Monaten.
Beschluss vom 20. Dezember 2023 - XII ZB 258/23
FamFG § 68
Wird der Betroffene in einem Betreuungsverfahren durch die vollbesetzte Beschwerdekammer angehört und wirken infolge eines anschließenden Richterwechsels nur noch zwei der an der Anhörung beteiligt gewesenen Richter an der Beschwerdeentscheidung mit, kann die Anhörung weiterhin in ihrem objektiven Ertrag verwertet werden.
Beschluss vom 20. Dezember 2023 - XII ZB 514/21
AEUV Art. 267; Rom III-VO Art. 8
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Nach welchen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten iSv Art. 8 lit. a und b Rom III-VO zu bestimmen, insbesondere
- beeinflusst die Entsendung als Diplomat die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat oder steht sie einer solchen sogar entgegen?
- muss die physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer gewesen sein, bevor davon ausgegangen werden kann, dass dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde?
- setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein gewisses Maß an sozialer und familiärer Integration in dem betreffenden Staat voraus?
Beschluss vom 20. Dezember 2023 - XII ZB 117/23
Pressemitteilung Nr. 16/2024 vom 24. Januar 2024
ZPO §§ 227 Abs. 1, 345, 514 Abs. 2 Satz 1; FamFG §§ 113 Abs. 1, 117 Abs. 2 Satz 1
a) In einem Verfahren mit Anwaltszwang muss ein Beteiligter alles ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen, um das Gericht rechtzeitig vor Erlass eines zweiten Versäumnisbeschlusses darüber zu informieren, dass er keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat (Fortführung von BGH Urteile vom 24. September 2015 - IX ZR 207/14 - NJW-RR 2016, 60; vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07 - NJW 2009, 687; vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06 - NJW 2007, 2047 und vom 3. November 2005 - I ZR 53/05 - NJW 2006, 448).
b) In einem Verfahren mit Anwaltszwang zwingt die Erkrankung eines Beteiligten das Gericht nicht zu einer Terminsverlegung, wenn nicht gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit des Beteiligten erfordern. Der Beteiligte hat die gewichtigen Gründe substantiiert vorzutragen (Anschluss an BGH Urteil vom 14. September 2023 - IX ZR 219/22 - juris).
Beschluss vom 13. Dezember 2023 - XII ZB 550/21
BGB § 1748; FamFG § 192
a) Die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption nach § 1748 Abs. 4 BGB verlangt ähnlich § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB eine Berücksichtigung von dessen Vorverhalten. Eine Ersetzung der Einwilligung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vater das Scheitern eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu verantworten hat und die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891).
b) Bei der Abwägung der Kindesbelange mit dem Elternrecht des leiblichen Vaters ist zu beachten, dass die Adoption nicht (mehr) zwangsläufig mit einem Kontaktabbruch zwischen leiblichem Vater und Kind verbunden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 230, 174 = FamRZ 2021, 1375).
c) Auch wenn dem Vater nur ein weniger schweres Fehlverhalten gegenüber dem Kind vorzuwerfen ist, kann die Ersetzung der Einwilligung geboten sein, wenn er auf Dauer nicht für eine Übertragung des Sorgerechts in Betracht kommt. Die Möglichkeit einer Dauerverbleibensanordnung kann das durch eine Adoption rechtlich verfestigte und dauerhafte Eltern-Kind-Verhältnis dann nicht ersetzen.
d) Ist eine gerichtliche Anhörung des Kindes insbesondere mit Rücksicht auf dessen Alter durchführbar, darf sie in einer Adoptionssache nicht deswegen unterbleiben, weil das Kind nicht darüber informiert ist, dass es von seinen sozialen Eltern abweichende (leibliche) Eltern hat (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082).
Beschluss vom 6. Dezember 2023 - XII ZB 485/21
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 1, 295 Abs. 1
a) Das Betreuungsgericht hat durch die rechtzeitige Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherzustellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Dies gilt auch im Verfahren nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG zur Verlängerung einer Betreuung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 - XII ZB 106/21 - FamRZ 2023, 637).
b) Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist. Entsprechendes gilt für ein nach § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG einzuholendes ärztliches Zeugnis (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2021 - XII ZB 114/21 - FamRZ 2022, 229).
Beschluss vom 6. Dezember 2023 - XII ZB 401/22
ZPO §§ 142 Abs. 2, 383 Abs. 1 Nr. 6, 387; FamFG § 30 Abs. 1
Ein Bankinstitut kann nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Vorlage von Original-Urkunden verweigern, wenn im Einzelfall das Interesse des Beweisführers an ihrer Vorlage höher zu gewichten ist (hier: zum Beweis der Unechtheit der Urkunden).
Beschluss vom 29. November 2023 - XII ZB 141/22
BGB §§ 134, 138 Abs. 1 Aa, Ab, Bc, 139, 1408 Abs. 1, 1414; FamFG § 113 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 256 Abs. 2
a) Zur Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags betreffend die Wirksamkeit eines Ehevertrags in der Folgesache Güterrecht.
b) Zur Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Beschluss vom 29. November 2023 - XII ZB 531/22
BGB §§ 1378, 1385, 1386; FamFG § 137
a) Vorzeitiger Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung sind verschiedene Streitgegenstände (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 299/18 - FamRZ 2019, 1535).
b) Ein im Scheidungsverbund erhobener Stufenantrag zum Zugewinnausgleich nach der Scheidung wird unbegründet, wenn in einem anderen Verfahren rechtskräftig die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ausgesprochen wurde. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, dem durch eine Erledigungserklärung hinsichtlich der Folgesache Rechnung tragen.
Beschluss vom 22. November 2023 - XII ZB 386/22
EGBGB Art. 4 Abs. 1, 6, 10 Abs. 1; ZGB TUR Art. 173
a) Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst; etwaige Rückverweisungen sind auch dann zu beachten, wenn ein fremdes Kollisionsrecht diese auf Grund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540).
b) Familienrechtliche Vorfragen werden im internationalen Namensrecht grundsätzlich unselbständig angeknüpft, soweit die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse Auswirkungen auf den Erwerb oder Verlust eines Namens haben (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 90, 129 = FamRZ 1984, 576).
c) Das gilt aber nicht, wenn die betreffende familienrechtliche Vorfrage Gegenstand der Statusentscheidung eines deutschen Gerichts (hier: Ehescheidung) gewesen ist; insoweit überlagert die Bindung des inländischen Rechtsanwenders an die Gestaltungswirkung dieser Entscheidung das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis (Vorrang des Verfahrensrechts vor dem Kollisionsrecht).
d) Bei Anwendung türkischen Namenssachrechts verstößt die in Art. 173 Abs. 1 türkZGB enthaltene Verpflichtung der geschiedenen Ehefrau, ihren vorehelich geführten Namen wieder anzunehmen, auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls dann nicht gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (Art. 6 EGBGB), wenn die Ehefrau nicht nach Art. 173 Abs. 2 türkZGB auf eine gerichtliche Erlaubnis zur Weiterführung des Ehenamens nach der Scheidung angetragen hat.
Beschluss vom 22. November 2023 - XII ZB 566/21
VBVG § 4
Die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse kann auch dann noch zum Kernbereich einer Ausbildung gezählt werden, wenn die Ausbildung selbst schwerpunktmäßig eine andere Zielrichtung hatte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. März 2021 - XII ZB 118/20 - FamRZ 2021, 890).
Beschluss vom 15. November 2023 - XII ZB 575/21
FamFG §§ 14 b Abs. 1, 64 Abs. 2 Satz 1
Die Einlegung der Beschwerde durch die Staatskasse erfordert im Fall der Einreichung einer Beschwerdeschrift nach §§ 64 Abs. 2 Satz 1, 14 b Abs. 1 FamFG die elektronische Übermittlung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 124/22 - FamRZ 2023, 1380).
Beschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 72/23
FamFG § 329 Abs. 1 Satz 1
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 35/22 - FamRZ 2022, 1134).
Beschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 219/23
VersAusglG § 51 Abs. 1 und 2; FamFG § 225 Abs. 2, 5
a) Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist nur für rechtliche oder tatsächliche Veränderungen des Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet und nicht für die Korrektur von möglichen Fehlern bei der Ausgangsentscheidung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 213/14 - FamRZ 2016, 620).
b) Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist auch dann zulässig, wenn sie sich rechnerisch lediglich zugunsten des anderen, noch lebenden Ehegatten auswirkt.
Beschluss vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 197/23
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd
a) Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Kanzleikraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch konkrete Einzelanweisung sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelbegründungsfrist muss eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19 - FamRZ 2020, 938).
b) Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 113/21 - NJW-RR 2023, 136).
Beschluss vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 31/23
FamFG § 70 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 4
a) Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Anhörungsrüge eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 44 FamFG kommt u.a. dann ausnahmsweise in Betracht, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf die Zulassungsentscheidung bezogenen Vortrag der Verfahrensbeteiligten verfahrensfehlerhaft übergangen hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Juni 2023 - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646).
b) Das Rechtsmittelgericht ist nicht an die Beurteilung der Vorinstanz zur Zulässigkeit und Begründetheit der Anhörungsrüge gebunden, sondern hat dessen Entscheidung, aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (Anschluss an BGH Urteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22 - NJW 2023, 1718).
Beschluss vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 169/23
BGB §§ 275 Abs. 1 und 4, 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 313 Abs. 1 und 3
a) Zur Frage der Unmöglichkeit der vom Vermieter einer Segelyacht geschuldeten Leistung aufgrund der im Vertragszeitraum geltenden Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 mwN).
b) Für den Mieter einer Segelyacht kann grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn der geplante Segeltörn aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 mwN).
c) Nur wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil - als ultima ratio - vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen, wenn dies auch dem anderen Vertragsteil zumutbar ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 mwN).
Urteil vom 11. Oktober 2023 - XII ZR 87/22
BGB § 1610; FamFG § 113 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 307
a) Ein in einem Unterhaltsverfahren abgegebenes Anerkenntnis kann widerrufen werden, wenn ein nachträglich entstandener Abänderungsgrund iSd § 323 Abs. 1 ZPO, § 238 FamFG gegeben ist. Ein Widerruf des Aner-
kenntnisses kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Abänderungsgrund nach Abgabe des Anerkenntnisses eingetreten ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88).
b) Zur Bemessung von Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Barunterhaltspflichtigen.
c) Zur Berechnung des konkreten Wohnbedarfs beim Kindesunterhalt in einem Zweipersonenhaushalt.
Beschluss vom 20. September 2023 - XII ZB 177/22
BGB § 1375 Abs. 1; InstitutsVergV 2014 § 20 Abs. 4 Nr. 1
Zur Berücksichtigung von hinausgeschobenen Ansprüchen auf variable Vergütungsbestandteile in Long-Term-Incentive-Programmen regulierter Vergütungssysteme als Vermögenswert im Zugewinnausgleich
Beschluss vom 13. September 2023 - XII ZB 400/22.
VersAusglG §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 51 Abs. 1, 31 Abs. 1; FamFG § 225; SGB VI §§ 56, 249, 307 d Abs. 1
Zur Behandlung der rentenrechtlichen Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch die sogenannte Mütterrente bei der Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert im Abänderungsverfahren.
Beschluss vom 23. August 2023 - XII ZB 202/22
FamFG §§ 34 Abs. 3, 68 Abs. 3, 278 Abs. 1
Bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur dann nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn alle zwanglosen Möglichkeiten, den Betroffenen anzuhören und sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, vergeblich ausgeschöpft sind und die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. November 2021 - XII ZB 215/21 - FamRZ 2022, 379).
Beschluss vom 2. August 2023 - XII ZB 75/23
FamFG §§ 26, 34 Abs. 3, 278 Abs. 1 Satz 2, Satz 3, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7; BGB §§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 1821 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1
a) Auch wenn das Verfahren nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann die Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG gebieten, den Betroffenen anzuhören und ein Sachverständigengutachten einzuholen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 485/18 - FamRZ 2019, 736).
b) Dass die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können, setzt auch die Eignung des Bevollmächtigten dafür voraus, eine erhebliche Gefährdung für die Person des Betroffenen oder dessen Vermögen entgegen dessen geäußerten Wünschen abzuwenden, wenn der Betroffene die Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Fortführung von Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 - FamRZ 2013, 1724).
Beschluss vom 2. August 2023 - XII ZB 303/22
FamFG § 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO §§ 520 Abs. 2 Satz 3, 233 Fd, Ff, 236 D
Zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist von Amts wegen bei Versagung einer beantragten Fristverlängerung über den ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraum hinaus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20 - FamRZ 2021, 1988).
Beschluss vom 2. August 2023 - XII ZB 96/23
FamFG § 64 Abs. 2 Satz 3
Eine Beschwerde ist formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 - FamRZ 2015, 1276).
Beschluss vom 2. August 2023 - XII ZB 432/22
BGB § 1835 Abs. 3 aF; AO § 34 Abs. 1; StBerG §§ 3 Satz 1 Nr. 1, 4 Nr. 4
Zum Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung für den Betreuten.
Beschluss vom 19. Juli 2023 - XII ZB 115/23
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung.
Beschluss vom 5. Juli 2023 - XII ZB 539/22
BGB §§ 1617, 1617a, 1617b; EGBGB Art. 10, 47; GFK Art. 12; AsylG §§ 4, 26; PStG §§ 5, 48; PStV § 33
a) Ein minderjähriges Kind teilt im Hinblick auf das Personalstatut die Flüchtlingseigenschaft seines Elternteils, von dem es die alleinige Staatsangehörigkeit des Herkunftsstaats ableitet. Hierzu genügt es, dass die Voraussetzungen nach § 26 AsylG vorliegen, die vom Gericht eigenständig zu prüfen sind. Einer Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf es nicht. Gleiches gilt für den Ehegatten des Flüchtlings jedenfalls dann, wenn beide Ehegatten ausschließlich dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
b) Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG begründet nicht die Anwendung des deutschen Personalstatuts.
c) Gibt eine Person nach einem Statutenwechsel zum deutschen Namensrecht keine Angleichungserklärung gemäß Art. 47 EGBGB ab, so hat bei ihrer Eintragung in einem deutschen Personenstandsregister eine objektive Angleichung zu erfolgen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741).
d) Die Frist nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB zur Neubestimmung des Namens des Kindes bei nachträglich begründeter gemeinsamer elterlicher Sorge ist eine Ausschlussfrist. Sie beginnt mit Abgabe der Sorgeerklärungen und ist nicht von der Kenntnis der Eltern abhängig.
Beschluss vom 5. Juli 2023 - XII ZB 155/20
ZPO §§ 233 Satz 1 Fd, 85 Abs. 2
Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anweisung, bei Verfahrenshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist im Fristenkalender zu notieren.
Beschluss vom 21. Juni 2023 - XII ZB 418/22
FamFG § 78 Abs. 2; BGB § 1868 Abs. 4
Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren (hier: Betreuerwechsel auf Antrag des Betreuten).
Beschluss vom 21. Juni 2023 - XII ZA 2/23
FamFG §§ 44, 70 Abs. 1
Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung.
Beschluss vom 14. Juni 2023 - XII ZB 517/22
FamFG § 62
Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von dem Vorsorgebevollmächtigten auch beim Vorliegen einer transmortalen Vollmacht kein Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG gestellt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29).
Beschluss vom 14. Juni 2023 - XII ZB 43/23
BGB §§ 1314 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 1318 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; FamFG § 59 Abs. 1
Die in einem Eheaufhebungsbeschluss des Amtsgerichts getroffenen Feststellungen, dass zugunsten des einen - die Eheaufhebung beantragenden - Ehegatten ein Eheaufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB besteht, hingegen für den anderen - ebenfalls die Aufhebung der Ehe beantragenden - Ehegatten ein solcher nach Absatz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift nicht gegeben ist, begründen für letzteren Ehegatten eine jeweils selbständige Beschwer im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG. Diese kann er mit der Beschwerde gegen den stattgebenden Eheaufhebungsbeschluss unabhängig davon geltend machen, dass er selbst die Aufhebung der Ehe beantragt hat.
Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 274/21
FamFG §§ 14 b Abs. 1 und Abs. 2, 23, 25 Abs. 1, 64 Abs. 2
a) Rechtsanwälte, die das Amt des Betreuers berufsmäßig ausüben und in dieser Eigenschaft im eigenen Namen eine Beschwerdeschrift nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG einreichen, haben diese gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln.
b) Werden verfahrenseinleitende Anträge nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle, sondern schriftlich abgegeben, hängt deren Wirksamkeit nach § 23 FamFG - anders als bei bestimmenden Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamFG) - nicht von der Beachtung zwingender Formvorschriften ab, zu denen für einen Rechtsanwalt § 14 b Abs. 1 FamFG hinzutreten könnte. Auch ein Rechtsanwalt darf solche Anträge daher gemäß § 14 b Abs. 2 Satz 1 FamFG in gewöhnlicher Schriftform stellen; er ist in diesem Fall allerdings gemäß § 14 b Abs. 2 Satz 2 FamFG verpflichtet, auf Anforderung des Gerichts ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22
VersAusglG § 11; AGG §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 5
Zu den Auswirkungen der sogenannten Test-Achats-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Unzulässigkeit geschlechtsspezifischer Kalkulation von Prämien und Leistungen bei privaten Versicherungen (EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09 - NJW 2011, 907 - Association belge des Consommateurs Test-Achats) auf die interne Teilung einer betrieblichen Direktversicherung im Versorgungsausgleich.
Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 250/20
ZPO §§ 130 d, 232, 233 Fc; FamFG §§ 14 b, 39
a) Die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch einen Rechtsanwalt erfordert im Fall der Einreichung einer Beschwerdeschrift nach §§ 569 Abs. 2, 130 d ZPO die elektronische Übermittlung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461).
b) Zur (hier versagten) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der Einlegungsfrist.
Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 124/22
UVG § 7 a
§ 7 a UVG untersagt - auch zum Schutz des Unterhaltspflichtigen - nicht lediglich die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger und gilt für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.
Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 190/22
ZPO § 233 Satz 1 Fd
a) Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 113/21 - NJW-RR 2023, 136).
b) Die Einhaltung einer Rechtsmittelbegründungsfrist ist nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 113/21 - NJW-RR 2023, 136 und BGH Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 227/17 - NJW-RR 2018, 1451).
Beschluss vom 17. Mai 2023 - XII ZB 533/22
VersAusglG § 5 Abs. 4, § 20 Abs. 1
Der Ausgleichswert einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente bemisst sich nach dem Ehezeitanteil der tatsächlich ausgezahlten Rente.
Beschluss vom 10. Mai 2023 - XII ZB 30/23
FamFG § 61 Abs. 1
a) Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 61 Abs. 1 FamFG ist die aus einem Antrag im Sinne von § 113 Abs. 5 Nr. 2 FamFG und einem Widerantrag resultierende Beschwer zusammenzurechnen, soweit die Anträge mehrere, wirtschaftlich selbständige Ansprüche zum Gegenstand haben, ein Beteiligter bezüglich beider Anträge unterliegt und er die Entscheidung in diesem Umfang mit der Beschwerde angreift (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94 - NJW 1994, 3292 und Senatsbeschluss vom 22. Januar 1992 - XII ZR 149/91 - juris).
b) Handelt es sich nicht um wirtschaftlich selbständige Ansprüche, ist der Anspruch mit dem höheren (Einzel-)Wert maßgeblich (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 - NJW 2019, 2175).
Beschluss vom 3. Mai 2023 - XII ZB 2/22
FamFG § 11 Satz 4; BGB § 1816 Abs. 2
a) Ist ein Verfahrensbeteiligter durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten, wird dessen Vollmacht gemäß § 11 Satz 4 FamFG nicht von Amts wegen, sondern allein auf die Rüge eines anderen Beteiligten hin überprüft; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich für das Gericht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Verfahrensvollmacht ergeben (im Anschluss an BGH Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 309/00 - NJW 2001, 2095).
b) Wünscht der Betreute einen bestimmten Familienangehörigen zum Betreuer und würde dessen Bestellung zu erheblichen familiären Konflikten führen, unter denen der Betreute persönlich leiden müsste, oder könnte infolge dieser Spannungen innerhalb der Familie eine Regelung der wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse des Betreuten nicht gewährleistet werden, können diese Umstände auf die Eignung der gewünschten Person zur Führung der konkreten Betreuung im Sinne des § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB durchschlagen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Mai 2019 - XII ZB 57/19 - FamRZ 2019, 1356).
Beschluss vom 3. Mai 2023 - XII ZB 442/22
FamFG §§ 137 Abs. 1 und 2, 142
Zur notwendigen interessengerechten Auslegung eines von einem Ehegatten während des Scheidungsverfahrens anhängig gemachten Antrags auf Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt im Hinblick auf die (hier verneinte) Frage, ob dieser nur durch die Scheidung bedingt gestellt werden soll.
Beschluss vom 3. Mai 2023 - XII ZB 152/22
PStG §§ 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; FamFG §§ 107 Abs. 1 Satz 1 und 2, 97 Abs. 1 Satz 2; Brüssel IIa-Verordnung Art. 1 lit. a, 2 Nr. 4, 21 Abs. 1 und 2, 39
Einvernehmliche Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten bedürfen auch unter Geltung der Brüssel IIa-Verordnung zu ihrer Eintragung im Eheregister keiner Anerkennung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG (Anschluss an EuGH Urteil vom 15. November 2022 - C-646/20 - FamRZ 2023, 21).
Beschluss vom 26. April 2023 - XII ZB 187/20
BGB § 314 Abs. 1
Die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags durch den Kunden mit der Begründung, er könne wegen pandemiebedingten Betriebsschließungen und -beschränkungen das Fitnessstudio nicht im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen, kommt nur im Ausnahmefall in Betracht.
Urteil vom 19. April 2023 - XII ZR 24/22
BGB § 1815 Abs. 1 und 2 Nr. 6
a) Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Nach § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB darf ein Aufgabenbereich nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21 - FamRZ 2021, 1737 und vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).
b) Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21 - FamRZ 2021, 1737 und vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).
c) Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muss durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).
Beschluss vom 19. April 2023 - XII ZB 462/22
GNotKG § 100 Abs. 1 und 2
Zum Geschäftswert bei der notariellen Beurkundung von güterrechtlichen Vereinbarungen.
Beschluss vom 19. April 2023 - XII ZB 234/22
ZPO § 114 Abs. 2
a) Die isolierte Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch hinsichtlich des Trennungsunterhalts ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 2 ZPO (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - FamRZ 2005, 786).
b) Bei einem zum Zeitpunkt der Antragseinreichung aufgelaufenen - streitwerterhöhenden - Unterhaltsrückstand hat die Prüfung der Mutwilligkeit den jeweiligen Einzelfall in den Blick zu nehmen. Mutwilligkeit scheidet aus, wenn nachvollziehbare und billigenswerte Gründe für ein Zuwarten mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs vorliegen.
Beschluss vom 5. April 2023 - XII ZB 2/21
FamFG § 34 Abs. 2; BGB §§ 1814 Abs. 3 Nr. 1, 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
a) Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht mehr äußern und bestehen auch keine individuellen Anhaltspunkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen.
b) Die Möglichkeit des Betreuungsgerichts, nach § 34 Abs. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen, wenn dieser offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, entbindet das Gericht nicht von der in § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG enthaltenen Verpflichtung, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 344/20 - FamRZ 2021, 224).
c) Sind behebbare Mängel bei der Ausübung einer Vorsorgevollmacht festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch, mittels eines zu bestellenden Kontrollbetreuers auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) sowie die Ausübung bestehender Weisungsrechte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 368/19 - FamRZ 2020, 629).
d) Besteht die dringende Gefahr, dass ein Bevollmächtigter durch fehlende Bereitschaft zum Konsens mit anderen Bevollmächtigten nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet, kann das Betreuungsgericht gemäß § 1820 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB anordnen, dass er die ihm erteilte Vollmacht insgesamt oder in bestimmten Angelegenheiten nicht ausüben darf.
Beschluss vom 29. März 2023 - XII ZB 515/22
FamFG § 143; ZPO §§ 338, 514 Abs. 1
Zur Auslegung und Umdeutung von Verfahrenserklärungen in einer Säumnislage.
Beschluss vom 29. März 2023 - XII ZB 409/22
BGB §§ 1617 Abs. 1 Satz 1, 1617 a Abs. 1, 1617 b Abs. 1; EGBGB Art. 10 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 1 Satz 2
Erwirbt ein Kind aufgrund Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, führt das Kind - vorbehaltlich einer abweichenden Rechtswahl der Sorgerechtsinhaber - gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich einen Geburtsnamen nach Maßgabe deutschen Sachrechts.
Beschluss vom 22. März 2023 - XII ZB 105/22
BGB § 1827 Abs. 1; BayMRVG Art. 6 Abs. 3 und 4
a) Eine Patientenverfügung eines gemäß §§ 20, 63 StGB im Maßregelvollzug Untergebrachten steht einer zwangsweisen Behandlung gemäß Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG) nur dann gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 lit. b BayMRVG entgegen, wenn sie Regelungen zur Zwangsbehandlung beinhaltet und erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation der geschlossenen Unterbringung Geltung beanspruchen soll (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 und vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18 - FamRZ 2019, 236). Daher ist zu prüfen, ob die in der Patientenverfügung in Bezug genommene Situation auch die etwaigen Konsequenzen einer ausbleibenden Behandlung, wie den Eintritt schwerster, gar irreversibler Schäden oder einer Chronifizierung des Krankheitsbildes mit den entsprechenden Folgen für die Fortdauer der freiheitsentziehenden Maßnahme, erfasst (im Anschluss an BVerfGE 158, 131 = FamRZ 2021, 1564).
b) Gemäß Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayMRVG ist eine Zwangsbehandlung zulässig, um eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person in der Einrichtung abzuwenden. Der Umstand, dass von der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB untergebrachte Personen betroffen sind, führt zu keiner einschränkenden Auslegung des Gefahrenbegriffs.
c) Ob besondere Sicherungsmaßnahmen nach Art. 25 BayMRVG das gegenüber einer Zwangsbehandlung mildere Mittel im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayMRVG darstellen, ist aus der Sicht der betroffenen Person zu beantworten.
Beschluss vom 15. März 2023 - XII ZB 232/21
FamFG §§ 7, 68 Abs. 1 Satz 1, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1
a) Das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. März 2021 - XII ZB 169/19 - FamRZ 2021, 1062 und vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607).
b) Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. März 2021 - XII ZB 169/19 - FamRZ 2021, 1062).
c) In der antragsgemäß bewilligten Akteneinsicht liegt keine Hinzuziehung eines Angehörigen, wenn die Akteneinsicht erkennbar allein dazu dient, dessen berechtigtes Informationsinteresse zu befriedigen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19 - FamRZ 2020, 1590 und vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 - FamRZ 2019, 915).
d) Ein Angehöriger erlangt durch seine Hinzuziehung (erstmals) im Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht nachträglich eine Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 437/20 - FamRZ 2021, 799). Dies gilt auch dann, wenn sich der Angehörige, der erst im Abhilfeverfahren beteiligt wurde, mit seiner Beschwerde gegen die Betreuungsentscheidung in Gestalt der sie abändernden Abhilfeentscheidung wendet.
Beschluss vom 8. März 2023 - XII ZB 283/22
Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 Abs. 3; EGBGB Art. 13 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1; FamFG § 107; BGB §§ 1592 Nr. 1, 1593 Satz 3
a) Mehrstaater mit sowohl deutscher als auch iranischer Staatsangehörigkeit fallen nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens.
b) Ist unter deutschem Sachrecht als Abstammungsstatut bei der Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB die Frage zu klären, ob der Vaterschaftsprätendent zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war, wird die Vorfrage nach der formellen und materiellen Wirksamkeit dieser Ehe grundsätzlich selbständig angeknüpft und richtet sich daher nach dem von Art. 11 EGBGB und Art. 13 EGBGB berufenen Sachrecht (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251).
c) Stellt sich in diesem Zusammenhang bei der Prüfung von Ehehindernissen die weitere Vorfrage nach dem Fortbestand der früheren Ehe eines der beiden Verlobten, wird diese grundsätzlich unselbständig angeknüpft, d.h. aus der Sicht der Rechtsordnung (einschließlich ihres Kollisionsrechts) beantwortet, deren Sachrecht über die materiellen Voraussetzungen für die wirksame Eingehung der neuen Ehe entscheidet.
d) Kommt es dabei auf die wirksame Auflösung der Vorehe eines Verlobten durch eine im Ausland durchgeführte Scheidung an, ist eine solche Scheidung nur dann beachtlich, wenn sie in Deutschland im Verfahren vor der Landesjustizverwaltung nach § 107 FamFG anerkannt worden ist; insoweit wird das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis vom verfahrensrechtlichen Anerkennungserfordernis überlagert (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. Januar 2001 - XII ZR 41/00 - FamRZ 2001, 991).
e) Leidet die Ehe nach beiden durch Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Heimatrechtsordnungen der Verlobten unter dem Mangel der Doppelehe, bestimmt sich die Fehlerfolge grundsätzlich nach dem ärgeren Recht, d.h. nach dem Recht, welches die schärferen Rechtsfolgen an die Mangelhaftigkeit der Ehe knüpft (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 200/87 - FamRZ 1991, 300). Ausnahmsweise kann im Einzelfall eine wertende Korrektur durch Heranziehung des milderen Rechts, d.h. des Rechts, welches an den Mangel der Doppelehe die am wenigsten schädlichen Rechtsfolgen für die bigamische Ehe knüpft, geboten sein, wenn die Anwendung der strengeren Fehlerfolge zu einem Ergebnis führt, welches keiner der beiden beteiligten Rechtsordnungen bei deren isolierter Betrachtung entspricht.
f) Besteht infolge einer Doppelehe der Mutter nach § 1592 Nr. 1 BGB eine Vaterschaftsvermutung für zwei Ehemänner, ist § 1593 Satz 3 BGB analog anzuwenden, so dass die Vaterschaft dem Ehemann der späteren Ehe zugeordnet wird.
Beschluss vom 8. März 2023 - XII ZB 565/20
FamFG §§ 26, 68 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1816 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
a) Holt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren ein neues Sachverständigengutachten ein, kommt ein Absehen von der persönlichen Anhörung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 227, 161 = FamRZ 2021, 138).
b) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Betreuungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996).
c) Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht in Fällen, in denen das Betreuungsgericht statt eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen einen Berufsbetreuer auswählt.
Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 285/22
FamFG § 17 Abs. 2; ZPO § 233 Satz 2 Ga
Die Vermutung fehlenden Verschuldens, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, entfällt im Falle der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nur dann, wenn sich das anwaltliche Mandat auf die Angelegenheit bezieht (Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 und vom 25. November 2020 - XII ZB 256/20 - FamRZ 2021, 444).
Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 18/22
VersAusglG § 51 Abs. 2; FamFG § 225 Abs. 2; SGB VI § 76 g
Bei der Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich bleibt ein Anrecht in der Art von Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) außer Betracht, wenn es nicht in die abzuändernde Erstentscheidung einbezogen war.
Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 444/22
FamFG § 68 Abs. 3 Satz 2, § 278 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1825 Abs. 1
Hat sich der Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden erklärt, dann aber gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit dem Einwilligungsvorbehalt nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 50/22 - FamRZ 2022, 1224).
Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 294/22
VersAusglG §§ 2 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 und 2; SGB VI §§ 76 g, 109 Abs. 6
Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) sind auch in der Anwartschaftsphase im Wertausgleich bei der Scheidung regelmäßig ausgleichsreif.
Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 360/22
ZPO §§ 85 Abs. 2, 130 d, 233 E, 236 C; FamFG §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5
a) Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf einen vorübergehenden Funktionsausfall eines Computers gestützt, bedarf es näherer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung (im Anschluss an BGH Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 22/03 - NJW 2004, 2525).
b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten verschuldet war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10 - NJW 2011, 1972).
Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc
a) Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22 - FamRZ 2022, 1633).
b) Dies gilt unabhängig davon, ob die Handakten des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakten oder - wie hier - als elektronische Akten geführt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624).
Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21
FamFG §§ 62, 74
Beantragt der Betroffene nach einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungsmaßnahme im Rechtsbeschwerdeverfahren - neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschwerdeentscheidung - auch die Feststellung, durch den Beschluss des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein, erfolgt dessen Überprüfung systemgerecht nach den Verfahrensregeln über die Rechtsbeschwerde, so dass Verfahrensmängel der amtsgerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nur auf eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG zu überprüfen sind.
Beschluss vom 15. Februar 2023 - XII ZB 341/22
CIECNamÜbk Art. 2 Abs. 1
Maßgebend für die Schreibweise des Familiennamens und des Vornamens in einem vorzunehmenden Personenstandseintrag ist nach Art. 2 Abs. 1 NamÜbk allein die vorliegende Urkunde.
Beschluss vom 8. Februar 2023 - XII ZB 402/22
FamFG § 277 Abs. 1 aF; BGB § 1835 aF; RVG § 8
a) Der Anspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers auf Rechtsanwaltsvergütung als Aufwendungsersatz für seine anwaltsspezifischen Dienste erlischt nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377).
b) Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung dieses Aufwendungsersatzes beginnt mit der Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung nach § 8 RVG.
Beschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 104/22
FamFG § 113 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 3
Die Bemessung der Beschwer durch das Beschwerdegericht kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770).
Beschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 472/22
FamFG §§ 317, 319
a) Erfolgt die persönliche Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des bestellten Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 14. September 2022 - XII ZB 554/21 - FamRZ 2022, 1873 und vom 15. Februar 2017 - XII ZB 462/16 - FamRZ 2017, 755).
b) Bei unfreiwilliger Abwesenheit des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin ist die Anhörung grundsätzlich verfahrensfehlerhaft. Ausnahmen kommen insoweit in Betracht, wenn der Verfahrenspfleger im Nachhinein auf die Wiederholung der Anhörung verzichtet oder die unfreiwillige Abwesenheit in seine Sphäre fällt.
Beschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 166/21
GG Art. 103 Abs. 1; FamFG §§ 62, 319
Zu den Anforderungen an die Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens im Unterbringungsverfahren.
Beschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 130/22
BGB § 1618; FamFG §§ 16, 17, 18, 64; ZPO §§ 233 Fa, 238
a) Wird die Beschwerde in einer Familiensache beim nicht empfangszuständigen Oberlandesgericht eingelegt und entscheidet dieses trotz Unzulässigkeit der Beschwerde in der Sache, so kann das Rechtsbeschwerdegericht wegen der versäumten Beschwerdeeinlegungsfrist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, wenn das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers offenkundig ist und die zur Nachholung der Beschwerdeeinlegung ausreichende Übersendung der Akten an das Amtsgericht von Amts wegen zu erfolgen hatte. Das Rechtsbeschwerdegericht kann in diesem Fall die Aktenübersendung selbst veranlassen.
b) Die Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung ist nur dann für das Kindeswohl erforderlich, wenn gewichtige, über die mit der Einbeziehung des Kindes in die Stieffamilie verbundene typische Interessenlage hinausgehende Gründe hierfür vorliegen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94). Von einer ohne Einbenennung entstehenden Gefährdung des Kindeswohls ist die Ersetzung der Einwilligung hingegen nicht abhängig (teilweise Aufgabe der Senatsbeschlüsse vom 10. März 2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889 und vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99 - FamRZ 2002, 1330).
c) Ist nach umfassender Abwägung der Kindeswohlbelange und des Kontinuitätsinteresses des namensgebenden Elternteils die Erforderlichkeit der Einbenennung zu bejahen, hat das Familiengericht als mildere Maßnahme stets eine additive Einbenennung zu prüfen. Genügt diese den Belangen des Kindes, wird aber ein darauf gerichteter (Hilfs-)Antrag nicht gestellt, so ist die Ersetzung der Einwilligung abzulehnen.
Beschluss vom 25. Januar 2023 - XII ZB 29/20
FamFG §§ 45, 71, 73; VersAusglG §§ 5 Abs. 2, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5
a) Ficht ein Verfahrensbeteiligter die Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Versorgungsanrechte mit der Rechtsbeschwerde an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, können die nicht angefochtenen Teile der Entscheidung in (Teil-)Rechtskraft erwachsen, wenn der Rechtsbeschwerdeführer seinen Antrag auf der Grundlage seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht mehr erweitern kann und es nach Ablauf der einmonatigen Anschließungsfrist gemäß § 73 FamFG für keinen anderen Beteiligten mehr möglich ist, die vom Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Anrechte durch Anschließung zur Überprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu stellen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794).
b) Eine Bestimmung in der Teilungsordnung eines Versorgungsträgers, die es ihm gestattet, bei einer auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ermittlung des Barwerts einer Versorgungszusage den am Ehezeitende maßgeblichen handelsbilanziellen Rechnungszins als Abzinsungsfaktor nach billigem Ermessen durch den im Zeitpunkt des gerichtlichen Auskunftsersuchens geltenden handelsbilanziellen Rechnungszins ersetzen zu können, ist unabhängig davon, ob eine interne oder eine externe Teilung angestrebt wird, unwirksam.
c) Ein Ehegatte ist im Versorgungsausgleichsverfahren nur dann materiell beschwert, wenn die von ihm angefochtene Regelung zum Versorgungsausgleich mit einer unberechtigten wirtschaftlichen (Mehr-)Belastung für ihn verbunden ist; kann er dies nicht begründet geltend machen, ist sein Rechtsmittel in jedem Fall unbegründet, ohne dass es auf die objektive Richtigkeit der Entscheidung oder darauf ankommt, ob die Entscheidung nachteilig in die subjektiven Rechte anderer Verfahrensbeteiligter - insbesondere des anderen Ehegatten oder des Versorgungsträgers - eingreift.
Beschluss vom 11. Januar 2023 - XII ZB 433/19
BGB §§ 275 Abs. 1, 313 Abs. 1 und 3, 326 Abs. 1, 536 Abs. 1 Satz 1
a) Kann eine Hochzeitsfeier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geltenden Maßnahmen nicht wie geplant durchgeführt werden, wird dem Vermieter der hierfür gemieteten Räumlichkeiten die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382).
b) Der Umstand, dass die Durchführung einer Hochzeitsfeier mit der geplanten Bewirtung von bis zu 120 Personen aufgrund verschiedener Regelungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Schutzverordnung nicht zulässig war, führt nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB.
c) Für einen Mieter, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Veranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382).
d) Nur wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen. Dafür genügt es nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint; vielmehr muss das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar sein.
Urteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21
BGB §§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 1825
Ist zum effektiven Schutz des Betroffenen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich, ist eine Vorsorgevollmacht nicht ausreichend.
Beschluss vom 11. Januar 2023 - XII ZB 106/21
ZPO §§ 149, 249 Abs. 1 und 2; FamFG §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1
a) Gerichtliche Entscheidungen, die während einer Aussetzung der Verhandlung nach § 149 ZPO ergehen, sind nicht nichtig, sondern können mit den gegebenen Rechtsmitteln angefochten werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000 und vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00 - FamRZ 2004, 867).
b) Mit Beendigung der Aussetzung durch Erledigung des Strafverfahrens beginnt grundsätzlich die volle gesetzliche Frist zur Begründung eines Rechtsmittels von neuem zu laufen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 24. September 2020 - IX ZB 22/19 - ZInsO 2020, 2470; BGH Beschluss vom 28. Juli 2016 - III ZR 70/16 - WM 2016, 1747; BGHZ 64, 1 = NJW 1975, 692).
c) Verwirft das Rechtsmittelgericht bereits vor Ablauf der Begründungsfrist das Rechtsmittel, ist der Rechtsmittelführer nicht von der fristgerechten Begründung seines Rechtsmittels befreit, wenn der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist und er gegen die verwerfende Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde vorgeht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 64/90 - FamRZ 1991, 548).
Beschluss vom 11. Januar 2023 - XII ZB 538/21
BGB §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1; VBVG § 5 Abs. 5 Satz 2
Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 iVm § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 311/22 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Beschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 342/22
GG Art. 103 Abs. 1; FamFG §§ 62 Abs. 1, 68 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 Satz 1
a) Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462).
b) Das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462).
Beschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22
FamFG §§ 219 Nr. 4, 225, 226; VersAusglG §§ 31, 51
a) Ist der geschiedene Ehegatte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verstorben, richtet sich das Verfahren auf Abänderung gegen die Erben, die als Antragsgegner hinzuzuziehen sind.
b) Das Abänderungsverfahren nach §§ 31, 51 VersAusglG kann auch durch Hinterbliebene eines ausgleichspflichtigen Ehegatten beantragt werden.
Beschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 318/22
BGB § 1896 Abs. 1a
Zur Feststellung des Fehlens eines freien Willens des Betroffenen bei Erweiterung einer bestehenden Betreuung.
Beschluss vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 158/21
FamFG §§ 62, 329; StrUG NRW § 32
Die Dauer der gerichtlichen Zustimmung zur Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum während des Maßregelvollzugs bedarf der konkreten, sachverständig gestützten Begründung, welche den gesamten Unterbringungszeitraum abdeckt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 300/21 - FamRZ 2022, 57).
Beschluss vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 86/22
FamFG §§ 14 b Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 2 Satz 1
Wird eine Beschwerde nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG von einem Rechtsanwalt schriftlich eingelegt, ist die Beschwerdeschrift nach § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Beschluss vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22
Rom I-VO Art. 21
Die Bestimmungen des ungarischen Rechts über die Erhebung einer Straßenmaut verstoßen auch hinsichtlich der für die Angabe eines falschen Länderkennzeichens in der ungarischen Mautverordnung getroffenen Regelungen nicht gegen den deutschen ordre public (Fortführung von Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644).
Urteil vom 7. Dezember 2022 - XII ZR 34/22
BGB § 1906
Zu den Voraussetzungen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung einer zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB.
Beschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 257/22
BGB § 1835 Abs. 3, § 1908 i Abs. 1 Satz 1; VBVG § 5 Abs. 5 Satz 2
a) Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 iVm § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Hiervon ist auszugehen, wenn ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 683/11 - FamRZ 2014, 1628).
b) Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellter nicht anwaltlicher Berufsbetreuer der höchsten Vergütungsstufe für die Vorbereitung eines Eigeninsolvenzantrags des Betreuten keiner anwaltlichen Unterstützung bedarf.
Beschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 311/22
FamFG §§ 37 Abs. 2, 68 Abs. 3, 319 Abs. 1 Satz 1
a) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG setzt voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten in seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 445/20 - FamRZ 2021, 1240).
b) Hat das Amtsgericht die Hinausgabe des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen verfügt und ist diese Verfügung ausgeführt, so hat das Amtsgericht grundsätzlich seine Verpflichtung erfüllt, dem Betroffenen das Gutachten im vollen Umfang zu überlassen. Anders verhält es sich aber dann, wenn das Amtsgericht aufgrund weiterer Umstände gleichwohl nicht auf die erfolgreiche Übermittlung des Gutachtens an den Betroffenen vertrauen kann.
Beschluss vom 23. November 2022 - XII ZB 384/22
BGB §§ 275 Abs. 1, 313 Abs. 1, 326 Abs. 1 und 4, 536 Abs. 1
a) Die durch die COVID-19-Pandemie bedingten Betriebsbeschränkungen eines Friseur- und Kosmetikbetriebsgeschäfts führen nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370).
b) Im Fall von Betriebsbeschränkungen, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruhen, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370).
c) Bei der Prüfung des normativen Tatbestandsmerkmals des § 313 Abs. 1 BGB ist entscheidend, ob die Folgen der Störung der Geschäftsgrundlage den Mieter so erheblich belasten, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für ihn zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation des Mieters erforderlich (im Anschluss an Senatsurteil von 13. Juli 2022 - XII ZR 75/21 - NJW-RR 2022, 1303).
Urteil vom 23. November 2022 - XII ZR 96/21
BGB §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1, 1353 Abs. 1 Satz 2, 1361 b, 1365 Abs. 1; ZPO §§ 771, 765 a; ZVG § 180
a) Der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe und der grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung gebieten es nicht, eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen generell als unzulässig anzusehen (Fortführung von BGHZ 37, 38 = NJW 1962, 1244).
b) Die schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten werden durch ein Schrankensystem aus materiell-rechtlichen Einwendungen nach §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB, die im Drittwiderspruchsverfahren geltend zu machen sind, und vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765 a ZPO gewahrt.
Beschluss vom 16. November 2022 - XII ZB 100/22
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2
Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Der Vorsorgebevollmächtigte hat nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, nicht jedoch selbst zu leisten.
Beschluss vom 16. November 2022 - XII ZB 212/22
BGB § 1896 Abs. 3; FamFG § 26
Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat es von Amts wegen nachzugehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21 - FamRZ 2022, 1556).
Beschluss vom 2. November 2022 - XII ZB 339/22
BGB §§ 307 Abs. 1 Bb, 858 Abs. 1, 862, 866
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Vermieter einer Autobatterie nach außerordentlicher Kündigung des Mietvertrags die Fernsperrung der Auflademöglichkeit erlaubt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als Verbraucher unwirksam, wenn dieser die Weiterbenutzung der Batterie und seines - gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten - E-Fahrzeugs im Streitfall nur durch gerichtliche Geltendmachung einer weiteren Gebrauchsüberlassung erreichen kann.
Urteil vom 26. Oktober 2022 - XII ZR 89/21
Pressemitteilung Nr. 151/2022 vom 26. Oktober 2022
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd; FamFG § 117 Abs. 1 und 5
a) Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936).
b) Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019 - XII ZB 36/19 - FamRZ 2019, 1800).
Beschluss vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 113/21
PStG §§ 43, 49; EGBGB Art. 48
a) Bei einer Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG müssen die Zweifel des Standesbeamten die Vornahme einer konkret zu benennenden Amtshandlung betreffen; das Vorlagerecht dient nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen durch das Gericht.
b) Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 PStG begründet die Zuständigkeit jedes Standesbeamten, die öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung der dort aufgeführten Namenswahlerklärungen vorzunehmen. Jedenfalls dann, wenn der beurkundende Standesbeamte nicht zugleich empfangszuständig im Sinne von § 43 Abs. 2 PStG ist, darf er seine Mitwirkung an der Beglaubigung oder Beurkundung nur ablehnen,
wenn die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten die angestrebte Rechtsfolge nicht zulassen oder die Erklärung nach der eigenen Überzeugung des Standesbeamten aus anderen Gründen zweifelsfrei unwirksam ist.
c) Eine analoge Anwendung von Art. 48 EGBGB auf Sachverhalte, in denen ein deutsch-ausländischer Doppelstaater den nach dem Recht des EU-ausländischen Heimatstaats gebildeten Namen nicht während eines gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat erworben hat, ist nicht möglich (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2019 - XII ZB 130/16 - FamRZ 2019, 967 und vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421).
Beschluss vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 425/21
FamFG § 62
Die Feststellung nach § 62 FamFG kann nicht von einem Betreuer im eigenen Namen, sondern grundsätzlich nur von demjenigen persönlich verfolgt werden, der durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 429/18 - FamRZ 2019, 555).
Beschluss vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 493/21
ZPO §§ 398, 402
Von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (im Anschluss an BGH Beschluss vom 14. Juli 2020 - VI ZR 468/19 - NJW-RR 2020, 1259). Das gilt grundsätzlich auch bei vom Tatrichter in Anspruch genommener eigener Sachkunde.
Urteil vom 19. Oktober 2022 - XII ZR 97/21
FamFG §§ 38 Abs. 3 Satz 3, 117 Abs. 1 Satz 4, 253, 256 Satz 2; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; RPflG § 11 Abs. 2
a) Gegen eine Entscheidung, mit der in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren eine Beschwerde verworfen wird, ist die Rechtsbeschwerde zulassungsfrei statthaft.
b) Ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG bedarf, sofern er ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, nicht der Verkündung (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15 - FamRZ 2017, 821).
c) Eine nicht verkündete Entscheidung ist mit der Übergabe des unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2018 - XII ZB 240/17 - FamRZ 2018, 1593 und vom 3. November 2021 - XII ZB 289/21 - FamRZ 2022, 189).
d) Zur (hier verneinten) Frage, ob die durch eine verspätete Geltendmachung von Einwendungen bedingte Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 256 Satz 2 FamFG zur Statthaftigkeit der Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG führt.
Beschluss vom 12. Oktober 2022 - XII ZB 450/21
BGB § 1896 Abs. 3
Aufgabe des Kontrollbetreuers ist es, diejenigen Rechte geltend zu machen, die der Betroffene selbst aufgrund seiner vorliegenden Beeinträchtigung nicht mehr gegenüber dem Bevollmächtigten verfolgen kann. Hierzu gehört auch die Verfolgung etwaiger Schadensersatzansprüche des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten aus schuldhafter Pflichtverletzung.
Beschluss vom 12. Oktober 2022 - XII ZB 273/22
VersAusglG §§ 23, 24, 39, 40; FamFG §§ 70, 150, 223, 224
a) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf die Frage der Zulässigkeit des Antrags beschränkt werden, über die vorab durch Zwischenbeschluss entschieden werden kann; dies gilt in Familienverfahren nicht nur für Familienstreitsachen, sondern auch für kontradiktorisch geführte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen ein Zwischenbeschluss über die strittigen Fragen der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags ergehen kann.
b) Ein Antrag auf Wertausgleich nach der Scheidung kann nicht erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt werden, wenn das Amtsgericht in der ersten Instanz allein über den Wertausgleich bei der Scheidung entschieden hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 1990 - XII ZB 14/89 – FamRZ 1990, 606).
c) Zur Bewertung von Versorgungsanrechten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.
d) § 150 FamFG ist als Spezialregelung für die Kostenverteilung in Scheidungs- und Folgesachen uneingeschränkt auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden.
Beschluss vom 5. Oktober 2022 - XII ZB 74/20
Rom I-VO Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, Art. 21
a) Die nicht vorab entrichtete ungarische Straßenmaut kann gegen einen inländischen Halter des Fahrzeugs vor den deutschen Zivilgerichten geltend gemacht werden.
b) Die Bestimmungen des ungarischen Rechts verstoßen weder hinsichtlich der in § 15 Abs. 2 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes angeordneten alleinige Schuldnerschaft des Fahrzeughalters noch hinsichtlich der in § 7/A Abs. 10 und Anlage 1 der Mautverordnung bestimmten Grundersatzmaut sowie der erhöhten Zusatzgebühr gegen den deutschen ordre public.
c) Fremdwährungsschulden sind als solche, also in fremder Währung, einzuklagen; eine auf die falsche Währung gerichtete Zahlungsklage ist abzuweisen (im Anschluss an BGH Urteil vom 29. Mai 1980 - II ZR 99/79 - NJW 1980, 2017).
Urteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22
Pressemitteilung Nr. 140/2022 vom 28. September 2022
BGB §§ 1666 Abs. 1 und 3, 1684 Abs. 4
a) Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 - FamRZ 2019, 598 und BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).
b) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB ist auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind zu beachten. Während die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Sorge nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich bei ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig ist, können weniger einschneidende Eingriffe, zu denen die im Katalog des § 1666 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BGB exemplarisch aufgeführten Maßnahmen zählen, bereits im Fall einer nicht überwiegend wahrscheinlichen Gefahr angemessen sein, soweit es um die Abwehr einer massiven Rechtsgutbeeinträchtigung geht (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 - FamRZ 2019, 598 und BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).
c) Wird durch eine auf § 1666 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BGB gestützte Schutzanordnung der persönliche Umgang des Elternteils mit dem Kind eingeschränkt oder ausgeschlossen, muss sich diese Anordnung auch an den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 BGB messen lassen.
Beschluss vom 21. September 2022 - XII ZB 150/19
BGB §§ 1617 Abs. 1 Satz 3, 1617 b Abs. 1 Satz 3 und 4
Zur Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher geborene Geschwisterkinder.
Beschluss vom 21. September 2022 - XII ZB 504/21
ZPO § 130 d Satz 2 und 3; FamFG § 14 b Abs. 1 Satz 2 und 3
a) Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss.
b) Eine nachgeholte Glaubhaftmachung dreieinhalb Wochen nach der Ersatzeinreichung ist nicht unverzüglich erfolgt.
Beschluss vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22
FamFG §§ 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 319 Abs. 1
Wird in einem Unterbringungsverfahren die nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwingend erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen vom Amtsgericht erst im Abhilfeverfahren nachgeholt oder verfahrensfehlerfrei durchgeführt, kann das Beschwerdegericht nicht von der auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2022 - XII ZB 371/21 - FamRZ 2022, 1133).
Beschluss vom 14. September 2022 - XII ZB 52/22
FamFG §§ 62, 319
Zur Notwendigkeit der Benachrichtigung des Verfahrenspflegers von einer gerichtlichen Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen.
Beschluss vom 14. September 2022 - XII ZB 554/21
BGB § 1899 Abs. 1 Satz 1
Eine Bestellung mehrerer Betreuer kommt auch auf Wunsch des Betroffenen nur dann in Betracht, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können.
Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 211/22
ZPO § 130 a Abs. 3 und 4
Die einfache Signatur im Sinne des § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Nicht genügend ist das Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namensangabe (im Anschluss an BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 und BSG NJW 2022, 1334).
Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22
BGB §§ 259, 556 Abs. 3; ZPO §§ 2, 3, 511 Abs. 2 Nr. 1
Zum Wert des Beschwerdegegenstands im Fall der Klage eines Mieters auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung (im Anschluss an BGH Beschluss vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 98/16 - MDR 2017, 725).
Beschluss vom 24. August 2022 - XII ZB 548/20
HUÜ 2007 Art. 25 Abs. 1 lit. b; FamFG § 113 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 293
a) Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels Beschwerde eingelegt, hindern die Bestimmungen des HUÜ 2007 das Beschwerdegericht nicht daran, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat im Einzelfall auch ohne Beibringung des von Art. 25 Abs. 1 lit. b HUÜ 2007 geforderten formalen Nachweises festzustellen.
b) Nach § 293 ZPO hat der Tatrichter ausländisches Recht, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebend ist, von Amts wegen zu ermitteln. Da ausländische Rechtsnormen Rechtssätze und keine Tatsachen sind, finden insoweit die Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast keine Anwendung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586).
Beschluss vom 24. August 2022 - XII ZB 268/19
FamFG § 26; VersAusglG §§ 6, 27, 28; FamGKG § 50 Abs. 1 Satz 1
a) Vereinbaren Ehegatten in einem gerichtlichen Vergleich mit allgemeiner Abgeltungsklausel, dass Berufsunfähigkeitsrenten iSd § 28 VersAusglG vollständig der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden, muss das Gericht gemäß § 26 FamFG aufklären, ob der Vergleich auch einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG beinhaltet, oder ob ein (teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG geboten ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000).
b) Für einen Ausgleich eines Anrechts gemäß § 28 VersAusglG genügt es grundsätzlich, wenn der Ausgleichsberechtigte die gesundheitlichen Voraussetzungen einer (teilweisen) Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.
c) Die Zahlungspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten kann unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VersAusglG iVm § 20 Abs. 3 VersAusglG und §§ 1585 b Abs. 2, 1613 BGB bereits mit der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht erst mit der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beginnen.
d) § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG, wonach bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des Einkommens zugrunde zu legen ist, findet auf den Ausgleich gemäß § 28 VersAusglG auch dann keine Anwendung, wenn die Entscheidung hierüber nach der Scheidung erfolgt. Bestehen bei einem Versorgungsträger aufgrund verschiedener Verträge mehrere Anrechte, sind diese gebührenrechtlich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG gesondert zu erfassen.
Beschluss vom 10. August 2022 - XII ZB 83/20
VBVG §§ 4, 5, 9
Nach einem Betreuerwechsel beginnt der Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung des § 9 Satz 1 VBVG (ab 1. Januar 2023 § 15 Abs. 1 Satz 1 VBVG) mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220).
Beschluss vom 10. August 2022 - XII ZB 471/21
FamFG § 321 Abs. 1
Der Sachverständige hat den Betroffenen gemäß § 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726; vom 8. Juli 2015 - XII ZB 600/14 - FamRZ 2015, 1706 und vom 12. Mai 2021 - XII ZB 427/20 - FamRZ 2021, 1312).
Beschluss vom 10. August 2022 - XII ZB 149/22
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1
Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. Dies setzt objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 2017 - XII ZB 577/16 - FamRZ 2017, 1342 und vom 12. Mai 2021 - XII ZB 109/21 - MDR 2021, 1153).
Beschluss vom 20. Juli 2022 - XII ZB 81/22
BGB §§ 134 Abs. 1, 275 Abs. 1, 313 Abs. 1, 326 Abs. 1, 536 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Art. 240 § 2
a) Eine durch die COVID-19-Pandemie bedingte Betriebsbeschränkung eines Einzelhandelsgeschäfts führt nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370).
b) Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370).
c) Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, sind auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat. Zudem ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang der Mieter in der Zeit der Nutzungsbeschränkung Aufwendungen, etwa infolge geleisteter Kurzarbeit, erspart hat.
Urteil vom 13. Juli 2022 - XII ZR 75/21
FamFG § 43
Hat das Gericht das Rechtsschutzbegehren eines Beteiligten aufgrund von Rechtsirrtum oder Missverständnis unrichtig und zu eng ausgelegt, mit der Beschlussformel aber gleichwohl über das gesamte Rechtsschutzbegehren des Beteiligten erschöpfend entschieden und seine Instanz als erledigt betrachtet, liegt keine verdeckte, über § 43 FamFG zu korrigierende Teilentscheidung, sondern eine fehlerhafte Endentscheidung vor, die nur mit den zulässigen Rechtsmitteln angegriffen werden kann (im Anschluss an BGH Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78 - NJW 1980, 840).
Beschluss vom 6. Juli 2022 - XII ZB 571/21
FamFG §§ 34 Abs. 3, 68 Abs. 3, 278 Abs. 1 und 5 bis 7
a) Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Mai 2021 - XII ZB 427/20 - FamRZ 2021, 1312).
b) Bei der Frage, ob die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ausnahmsweise unverhältnismäßig sind, ist insbesondere die Bedeutung des Verfahrensgegenstands in den Blick zu nehmen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 3. November 2021 - XII ZB 215/21 - FamRZ 2022, 379).
Beschluss vom 6. Juli 2022 - XII ZB 551/21
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd, 234 B; FamFG §§ 113 Abs. 1, 117
a) Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Bürokraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936).
b) Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936).
Beschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22
BGB §§ 249 Ba, Ca, 252 Satz 1, 536 a Abs. 1
Für den auf einen Mietmangel gestützten Schadensersatzanspruch des Mieters, der Alleingesellschafter einer GmbH ist, kommt es auch dann nur auf seine Vermögenslage - und nicht auf die „seiner“ GmbH - an, wenn der Schaden aus einem Auftragsverhältnis resultiert, bei dem die GmbH Auftraggeberin und der Alleingesellschafter Auftragnehmer ist.
Urteil vom 29. Juni 2022 - XII ZR 6/21
EGBGB Art. 10 Abs. 3
Zur Erstreckung der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB auf den Vatersnamen russischen Rechts (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421).
Beschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 153/21
BGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1836 d; VBVG §§ 4, 5 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und 3
Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch dann nicht in einer stationären Einrichtung oder dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, wenn der Schwerpunkt der angebotenen Leistungen nicht im Bereich der Behandlungspflege liegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 und vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20 - FamRZ 2021, 1314).
Beschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 480/21
BGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1632 Abs. 2 und 3; FamFG § 168
Ein Umgangsbegleiter kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch dann nicht Vergütung und Aufwendungsersatz verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einer betreuungsgerichtlichen Umgangsregelung beruht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135/18 - FamRZ 2019, 199).
Beschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 442/20
FamFG §§ 68 Abs. 3, 278 Abs. 1
Das Beschwerdegericht ist in einer Betreuungssache verpflichtet, die Anhörung des Betroffenen zu wiederholen, wenn die Anhörung in erster Instanz verfahrensfehlerhaft nur vor Erstattung des der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens durchgeführt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).
Beschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 200/21
BGB §§ 104 Nr. 2, 1896 Abs. 2, 1897 Abs. 4 Satz 1, 1903; FamFG § 26
a) Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht.
b) Erhebt ein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, hat der Tatrichter diese zu berücksichtigen. Wird in einem Betreuungsverfahren ein Privatgutachten vorgelegt, ist das Gericht verpflichtet, sich mit diesem zu befassen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Insbesondere hat er zu begründen, warum er einem von ihnen den Vorzug gibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 - FamRZ 2020, 1300).
c) Zur Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge.
Beschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21
VersAusglG §§ 25, 30
Bestimmungen in einer Versorgungsordnung, welche den Zugang zur Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung von der Vorlage einer rechtskräftigen familiengerichtlichen Entscheidung abhängig machen und die Fälligkeit der Teilhabeansprüche auf den Ablauf des Monats herausschieben, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung Kenntnis erlangt (Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG), sind insoweit unwirksam, als sie dem ausgleichsberechtigten Ehegatten auch in solchen Fällen entgegengehalten werden sollen, in denen der verstorbene ausgleichspflichtige Ehegatte keine versorgungsberechtigte Witwe oder keinen versorgungsberechtigten Witwer hinterlassen hat und der Versorgungsträger des Schutzes von § 30 VersAusglG nicht bedarf.
Beschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 584/18
BGB § 1906 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1
Der Betroffene ist auch im Fall der Ablehnung einer betreuungsgerichtlichen Unterbringungsgenehmigung in seinen Rechten beeinträchtigt, sodass der Betreuer in seinem Namen eine zulässige Beschwerde einlegen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Februar 2022 - XII ZB 530/21 - FamRZ 2022, 726).
Beschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 376/21
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2
Steht die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht fest, kann gleichwohl eine Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20 - FamRZ 2021, 1654 und vom 21. April 2021 - XII ZB 164/20 - FamRZ 2021, 1236).
Beschluss vom 15. Juni 2022 - XII ZB 85/22
FamFG § 225 Abs. 4
Der Einstieg in eine Abänderung nach § 225 Abs. 4 FamFG ist nur dann eröffnet, wenn durch sie für eine bereits bestehende Anwartschaft eine Wartezeit erfüllt wird. Das ist nicht der Fall, wenn sich das nach der Abänderung bestehende gesetzliche Anrecht allein aus dem Versorgungsausgleich speist.
Beschluss vom 1. Juni 2022 - XII ZB 54/22
Brüssel IIa-VO Art. 3 Abs. 1
Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die in Art. 3 Abs. 1 lit. a fünfter und sechster Spiegelstrich Brüssel IIa-VO vorgesehene Wartefrist von einem Jahr (sechs Monaten) für den Antragsteller erst mit der Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts zu laufen beginnt oder ob es genügt, wenn bei Beginn der maßgeblichen Wartefrist zunächst nur ein schlichter Aufenthalt des Antragstellers im Staat des angerufenen Gerichts besteht und sich sein Aufenthalt erst danach im Zeitraum bis zur Antragstellung zu einem gewöhnlichen Aufenthalt verfestigt.
Beschluss vom 25. Mai 2022 - XII ZB 404/20
BGB §§ 362, 1602 Abs. 1, 1606 Abs. 3 Satz 1, 1610, 1612, 1613
a) Das mietfreie Wohnen beeinflusst nicht die Höhe des Kindesunterhalts. Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum wird vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen. Ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich kann auch darin bestehen, dass der Betreuungselternteil keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen kann, weil nach der Zurechnung des vollen Wohnwerts keine auszugleichende Einkommensdifferenz zwischen den Eltern mehr besteht.
b) Die Eltern können eine – nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls auch konkludente – Vereinbarung darüber treffen, dass die Wohnungskosten durch den Naturalunterhalt des Barunterhaltspflichtigen abgedeckt werden. Für die Erfüllung des Barunterhaltsanspruchs (§ 362 BGB) aufgrund einer solchen Vereinbarung trifft den Barunterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast.
c) Bevor die Haftungsquote für den anteiligen Mehrbedarf bestimmt wird, ist von den Erwerbseinkünften des betreuenden Elternteils der Barunterhaltsbedarf der Kinder nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüglich des hälftigen auf den Barunterhalt entfallenden Kindergelds und abzüglich des vom Kindesvater geleisteten Barunterhalts abzusetzen. In der verbleibenden Höhe leistet der betreuende Eltern-teil neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt. Die andere Hälfte des Kindergelds, die der betreuende Elternteil erhält, ist nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 474/20 - FamRZ 2021, 1965).
Beschluss vom 18. Mai 2022 - XII ZB 325/20
EuUnthVO Art. 15; HUP Art. 3 Abs. 1, Art. 5, Art. 8
a) Ob für eine engere Verbindung der Ehe zum Recht eines anderen Staates nach Art. 5 HUP Anhaltspunkte von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten als in der Regel maßgeblicher Anknüpfungspunkt zurücktritt, ist eine Frage der bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigenden Einzelfallumstände.
b) Zur engeren Verbindung der Ehe zum Recht eines anderen Staates nach Art. 5 HUP bei aufgrund beruflicher Verhältnisse eines Ehegatten („Expatriate“) jeweils befristeten Aufenthalten in verschiedenen Ländern.
Beschluss vom 11. Mai 2022 - XII ZB 543/20
FamFG §§ 65 Abs. 4, 69 Abs. 1 Satz 1; AUG § 58; Lugano-Übk II Art. 41 Satz 2
a) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 65 Abs. 4 FamFG, im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 495/20 - FamRZ 2021, 1908).
b) Dies gilt auch im Exequaturverfahren, wenn das Beschwerdegericht in der Sache selbst entscheidet.
Beschluss vom 11. Mai 2022 - XII ZB 423/21
BGB §§ 1896 Abs. 2 Satz 2, 1897 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; FamFG § 278 Abs. 4
a) Hört das Landgericht nur den Betroffenen an und ist sein Verfahrenspfleger damit einverstanden, ist das verfahrensfehlerfrei.
b) Der rechtzeitig vom Termin unterrichtete Verfahrenspfleger kann selbst entscheiden, ob er an dem Termin teilnimmt.
Beschluss vom 11. Mai 2022 - XII ZB 129/21
BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1; FamFG §§ 68, 278
Der Wille oder Wunsch des Betroffenen kann bei der Betreuerauswahl nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 151/20 - FamRZ 2021, 1822).
Beschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 118/21
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; DV zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII § 1 Satz 1 Nr. 1
Der dem Antragsteller von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 Satz 1 Nr. 1 DV zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zustehende Vermögensfreibetrag gilt nur für ihn selbst und erhöht sich nicht, weil er verheiratet ist.
Beschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 384/21
BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG §§ 68 Abs. 3, 278
Ist das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen davon ausgegangen, dass dieser der Einrichtung einer Betreuung zustimmt und hat es sich deshalb nicht die Frage vorgelegt, ob eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden kann, hat das Beschwerdegericht den Betroffenen erneut anzuhören, wenn dieser mit seiner Beschwerde gegen den Betreuungsbeschluss zu erkennen gegeben hat, dass er mit der Betreuung tatsächlich nicht oder nicht mehr einverstanden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019 - XII ZB 108/19 - FamRZ 2019, 1736).
Beschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 50/22
FamFG § 225; VersAusglG §§ 31, 51
a) Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn begünstigende Wertänderung berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich nachteilig sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743).
b) Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision unter Lebenden ergeben hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258).
Beschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 122/21
GG Art. 103 Abs. 1
Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - FamRZ 2005, 1536).
Beschluss vom 27. April 2022 - XII ZR 37/21
VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 2
a) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom
3. März 2021 - XII ZB 118/20 - FamRZ 2021, 890).
b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung stand, wonach das von dem Betreuer absolvierte Studium an der Bayerischen Beamtenfachhochschule, Fachbereich Polizei, das er mit dem akademischen Grad „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ abgeschlossen hat, eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C nicht rechtfertigt.
Beschluss vom 13. April 2022 - XII ZB 162/21
FamFG §§ 37 Abs. 2, 62 Abs. 1, 68 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 1 Satz 1, 280, 319 Abs. 1 Satz 1, 325 Abs. 1; BGB § 1896; GG Art. 103 Abs. 1
a) Eine Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 2020 - XII ZB 327/20 - FamRZ 2021, 144).
b) Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht vor der Anhörung bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462).
Beschluss vom 13. April 2022 - XII ZB 267/21
FamFG §§ 68 Abs. 3, 69 Abs. 1, 278 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 2
a) Kommt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist, muss es auch über die Betreuerauswahl entscheiden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. August 2017 - XII ZB 16/17 - FamRZ 2017, 1866).
b) Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage - etwa ein neues Sachverständigengutachten - heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine neue persönliche Anhörung des Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - XII ZB 205/20 - FamRZ 2022, 227).
Beschluss vom 6. April 2022 - XII ZB 451/21
FamFG §§ 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 319 Abs. 1
a) Wird in einem Unterbringungsverfahren die nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwingend erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen vom Amtsgericht erst im Abhilfeverfahren nachgeholt, kann das Beschwerdegericht nicht von der auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. September 2021 - XII ZB 93/21 - FamRZ 2022, 135).
b) Daran ändert auch nichts, dass das Beschwerdegericht den ersten Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts im Hinblick auf die unterbliebene persönliche Anhörung des Betroffenen zu dem eingeholten psychiatrischen Gutachten aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zur Nachholung dieser Verfahrenshandlung zurückgegeben hat.
Beschluss vom 6. April 2022 - XII ZB 371/21
BGB §§ 275 Abs. 1, 313 Abs. 1, 326 Abs. 1 und 4, 346 Abs. 1; EGBGB Art. 240 § 5
a) Während der Zeit der Schließung eines Fitnessstudios aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie war es dem Betreiber rechtlich unmöglich, dem Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit seine vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Für den Zeitraum der Schließung hat der Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Monatsbeiträge, sofern der Betreiber von der „Gutscheinlösung“ nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht hat.
b) Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt. Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist.
c) Bei Art. 240 § 5 EGBGB handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die die gesetzlichen Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die Anwendung des § 313 BGB ausschließt.
d) Der Betreiber eines Fitnessstudios hat deshalb gegen seinen Vertragspartner keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um den Zeitraum einer pandemiebedingten Schließung des Fitnessstudios verlängert wird.
Urteil vom 4. Mai 2022 - XII ZR 64/21
Pressemitteilung Nr. 56/2022 vom 04. Mai 2022
FamFG § 26; VersAusglG § 2 Abs. 1
Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Gerichts nach Verzicht eines Ehegatten auf ein noch verfallbares Anrecht.
Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 421/21
FamFG § 329 Abs. 1 Satz 1
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950).
Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 35/22
BGB § 1906 Abs. 1; FamFG § 329 Abs. 1
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 und vom 21. April 2021 - XII ZB 520/20 - FamRZ 2021, 1242).
Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 197/21
ZPO § 130 a Abs. 3 und 4
Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Nicht ausreichend ist die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung (im Anschluss an BAGE 171, 28 = FamRZ 2020, 1850).
Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21
VersAusglG §§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 45 Abs. 1; BetrAVG § 17 Abs. 1
a) Zur Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft jeweils gesondert zu ermittelnden Ehezeitanteile einer einheitlichen Versorgung.
b) Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu übertragen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil, zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993).
Beschluss vom 23. März 2022 - XII ZB 337/21
FamFG § 68 Abs. 3, § 321 Abs. 1 Satz 1
In einem Unterbringungsverfahren darf das Beschwerdegericht nicht von einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme absehen, wenn diese im ersten Rechtszug unter Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften durchgeführt worden ist.
Beschluss vom 23. März 2022 - XII ZB 24/22
FamFG § 276
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren kann auch im Rahmen einer verfahrensleitenden Verfügung des Gerichts und konkludent erfolgen.
Beschluss vom 16. März 2022 - XII ZB 154/21
FamFG § 287; VBVG § 5 Abs. 2 Satz 3
Bei einem Wechsel des Berufsbetreuers während eines laufenden Abrechnungsmonats berechnet sich die Vergütung des ausscheidenden Betreuers zeitanteilig nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung. Maßgeblich für die Beendigung ist dabei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Betreuerwechsel.
Beschluss vom 16. März 2022 - XII ZB 248/21
VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 aF
Zur Höhe der Betreuervergütung nach Absolvierung eines Studiums der Wirtschaftsinformatik an der Technischen Hochschule „Carl Schorlemmer“.
Beschluss vom 9. März 2022 - XII ZB 539/21
BGB §§ 275 Abs. 1, 313 Abs. 1 und 3, 326 Abs. 1 und 5, 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
a) Kann eine Hochzeitsfeier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der COVID-19- Pandemie geltenden Maßnahmen nicht wie geplant durchgeführt werden, wird dem Vermieter der hierfür gemieteten Räumlichkeiten die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Der Umstand, dass die Durchführung einer Hochzeitsfeier mit der geplanten Bewirtung von 70 Personen aufgrund verschiedener Regelungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Schutzverordnung nicht zulässig war, führt nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB.
c) Für einen Mieter, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Veranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
d) Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar und wie dem gegebenenfalls zu begegnen ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls.
Urteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21
Pressemitteilung Nr. 29/2022 vom 02. März 2022
BGB § 1603
a) Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 und vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 557/20 - NZFam 2022, 208).
b) Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht, ist aber gleichwohl der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht eine vollständige Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist.
Beschluss vom 9. März 2022 - XII ZB 233/21
BGB § 1896 Abs. 2; FamFG §§ 34 Abs. 3, 37 Abs. 2, 68 Abs. 3 Satz 2, 288 Abs. 1
Satz 1
a) Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 -
FamRZ 2021, 385).
b) Die Erforderlichkeit einer Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB kann sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21 - FamRZ 2021, 1737).
Beschluss vom 2. März 2022 - XII ZB 558/21
FamFG §§ 63 Abs. 1, 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO §§ 233 Satz 1 Fe, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
a) Ist einem Rechtsmittelführer bereits für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig ansieht.
b) Haben sich nach der erstinstanzlichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wesentliche Änderungen ergeben, etwa weil im Hauptsacheverfahren die Verwertbarkeit von Immobilienvermögen abweichend beurteilt worden ist, muss der Rechtsmittelführer in der Beschwerdeinstanz mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 120/19 - FamRZ 2019, 2014).
Beschluss vom 23. Februar 2022 - XII ZB 218/21
BGB § 1379
Zur Auskunft und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren bei Beteiligung des auskunftspflichtigen Ehegatten an einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern.
Beschluss vom 23. Februar 2022 - XII ZB 38/21
FamFG §§ 278 Abs. 1 Satz 2, 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 295 Abs. 1 Satz 1 und 2
a) Verschafft sich das Amtsgericht in einem Verfahren über die Verlängerung einer Betreuung den nach § 295 Abs. 1 Satz 1 iVm § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG zwingend erforderlichen persönlichen Eindruck von einem Betroffenen erstmals im Abhilfeverfahren, darf das Beschwerdegericht nicht von dieser auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen Verfahrenshandlung absehen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 22. September 2021 - XII ZB 93/21 - FamRZ 2022, 135).
b) Die Vorschrift des § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG, nach der es in einem Verfahren über die Erweiterung einer Betreuung der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht bedarf, wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen, ist in einem Verfahren über die Verlängerung einer Betreuung nach § 295 FamFG weder direkt noch entsprechend anwendbar.
Beschluss vom 23. Februar 2022 - XII ZB 424/21
VBVG § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3
Besteht für den Betroffenen aufgrund des mit dem Träger der Wohneinrichtung geschlossenen Vertrags rechtlich die Möglichkeit, einen anderen Anbieter pflegerischer Leistungen zu wählen, handelt es sich um keine einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform. Es kommt nicht allein auf eine faktische Bindung an das Betreuungsangebot der Vermieterin, sondern nur auf die rechtliche Möglichkeit an, einen anderen Anbieter zu wählen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157).
Beschluss vom 16. Februar 2022 - XII ZB 67/21
RPflG §§ 8 Abs. 4, 15 Abs. 1; FamFG § 26
a) Der Rechtspfleger ist nur dann funktionell für die Bestellung eines Kontrollbetreuers zuständig, wenn sie nicht zugleich eine Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf enthält; wird dem Kontrollbetreuer diese Ermächtigung erteilt, ist das gesamte Geschäft dem Richter vorbehalten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - FamRZ 2017, 549).
b) Die unwirksame Entscheidung des funktionell unzuständigen Rechtspflegers ist im Rechtsbehelfsverfahren ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit aufzuheben und die Sache ist an den Richter des Ausgangsgerichts zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzuverweisen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03 - NJW-RR 2005, 1299).
c) Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht in einem Verfahren auf Einrichtung einer Kontrollbetreuung zur Einholung eines ärztlichen Zeugnisses und will es dieses Zeugnis als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, muss es den Betroffenen grundsätzlich auch dann persönlich anhören, wenn es im Ergebnis des Verfahrens von der Bestellung eines Kontrollbetreuers absehen will (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. April 2021 - XII ZB 527/20 - FamRZ 2021, 1412).
Beschluss vom 16. Februar 2022 - XII ZB 355/21
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b
Im Fall der Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselmodell ist vom Einkommen eines um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Elternteils ein hälftiger Unterhaltsfreibetrag i.S.v. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO abzusetzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Beschluss vom 16. Februar 2022 - XII ZB 19/21
FamFG § 276 Abs. 1 Satz 1
Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen, wobei es hierfür weiterhin auf den erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand ankommt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193).
Beschluss vom 16. Februar 2022 - XII ZB 499/21
BGB §§ 275 Abs. 1, 313 Abs. 1, 326 Abs. 1, 536 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Art. 240 § 2, Art. 240 § 7; ZPO § 592
a) Zur Geltendmachung der Gewerberaummiete durch den Vermieter und des Einwands der Störung der Geschäftsgrundlage durch den Mieter im Urkundenprozess.
b) Die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts führt nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
c) Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
d) Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls. Daher sind auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Urteil vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21
ZPO §§ 233 B, Ff, 238 Abs. 2, 520 Abs. 2; FamFG §§ 113, 117
Dem Beschwerdeführer ist keine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren, wenn er vor Fristablauf keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Fristverlängerung – etwa unter Hinweis auf eine nicht gewährte Akteneinsicht – gestellt hat, mit dem diese ohne Einwilligung des Gegners gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte erfolgen können (im Anschluss an BGHZ 217, 199 = NJW 2018, 952).
Beschluss vom 9. Februar 2022 - XII ZB 474/21
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 1; PsychKHG BW § 20 Abs. 4 Satz 2
a) Die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 PsychKHG BW voraus, dass zuvor eine Ärztin oder ein Arzt die untergebrachte Person angemessen aufgeklärt und versucht hat, ihre auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17 - FamRZ 2017, 2056).
b) Wenn ein Sachverständiger sein Gutachten ausnahmsweise im Anhörungstermin mündlich erstattet hat, ist sicherzustellen, dass der Betroffene ausreichend Zeit hat, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Kann oder will sich der Betroffene im Anhörungstermin nach einem Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit einer Stellungnahmefrist hierzu nicht ab schließend äußern, ist ihm gegebenenfalls das Protokoll der mündlichen Gutachtenerstattung zu übersenden und seine Anhörung erneut durchzuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. August 2020 - XII ZB 204/20 - FamRZ 2020, 1770).
Beschluss vom 9. Februar 2022 - XII ZB 159/21
VBVG §§ 4 Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 2 Satz 2
Der erfolgreiche Abschluss des im Jahr 2020 von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen reformierten Fernkurses "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - NJW-RR 2017, 965).
Beschluss vom 9. Februar 2022 - XII ZB 378/21
BGB § 1906 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1
a) Der Betroffene ist auch im Fall der Ablehnung einer betreuungsgerichtlichen Unterbringungsgenehmigung in seinen Rechten beeinträchtigt, sodass der Betreuer im Namen des Betroffenen eine zulässige Beschwerde einlegen kann.
b) Das gilt ungeachtet dessen, dass der Betroffene mit der Unterbringung nicht einverstanden ist. Ob der Wille des Betroffenen frei gebildet ist und die Unterbringung hindert, ist erst im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen.
Beschluss vom 2. Februar 2022 - XII ZB 530/21
BGB §§ 535, 538, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1
Ein Tennisspieler kann eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckte Beschädigung der Tennishalle, in der er einen Tennisplatz gemietet hat, auch dann zu vertreten haben, wenn ihm kein Verstoß gegen die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) angelastet werden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - XII ZR 79/17 - NJW-RR 2018, 1103).
Urteil vom 2. Februar 2022 - XII ZR 46/21
BGB § 273
Für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts kann es genügen, dass der Beklagte unter Hinweis auf die von ihm gegenüber dem Anspruch erklärte Aufrechnung die Abweisung der Klage beantragt hat (im Anschluss an BGH Urteil vom 28. Juni 1983 - VI ZR 285/81 - NJW 1983, 2438).
Versäumnisurteil vom 26. Januar 2022 - XII ZR 79/20
SGB VI §§ 88 Abs. 1 Satz 2, 109 Abs. 6; VersAusglG §§ 39, 41
Im Falle eines Besitzschutzes nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist der Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten höheren Rente zu errechnen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33; vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 und vom 15. Oktober 1996 - XII ZB 225/94 - FamRZ 1997, 160).
Beschluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 175/21
TSG § 5 Abs. 3; PStG §§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 48, 59
Zu den im Geburtenregister einzutragenden Vornamen des gebärenden Elternteils bei Geburt durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen im Fall der bloßen Vornamensänderung des gebärenden Elternteils und zur Elternbezeichnung in der Geburtsurkunde in diesem Fall (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855).
Beschluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 127/19
HUÜ 2007 Art. 22 lit. e Nr. i, 23 Abs. 7 lit. a
Zu den Voraussetzungen des (hier bejahten) Anerkennungshindernisses nach Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 im Fall einer nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaats erfolgten fiktiven Zustellung der Benachrichtigung vom Unterhaltsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juni 2021 - XII ZB 416/19 - FamRZ 2021, 1647).
Beschluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 305/19
HUÜ 2007 Art. 22 lit. e Nr. i, 23 Abs. 7 lit. a
Zu den Voraussetzungen des (hier bejahten) Anerkennungshindernisses nach Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 im Fall einer nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaats erfolgten fiktiven Zustellung der Benachrichtigung vom Unterhaltsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juni 2021 - XII ZB 416/19 - FamRZ 2021, 1647).
Beschluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 306/19
FamFG § 68 Abs. 3, § 325
a) Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht rechtzeitig vor seiner Anhörung bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 573/20 - FamRZ 2021, 1742).
b) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht durch erneute Anhörung im Abhilfeverfahren geheilt werden, sondern nur dadurch, dass das Beschwerdegericht eine eigene Anhörung durchführt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. September 2021 - XII ZB 93/21 - FamRZ 2022, 135).
Beschluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 439/21
HUÜ 2007 Art. 22 lit. e Nr. i, 23 Abs. 7 lit. a
Zu den Voraussetzungen des (hier bejahten) Anerkennungshindernisses nach Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 im Fall einer nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaats erfolgten fiktiven Zustellung der Benachrichtigung vom Unterhaltsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juni 2021 - XII ZB 416/19 - FamRZ 2021, 1647).
Beschluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 280/20
FamFG §§ 113 Abs. 1, 117 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5; ZPO §§ 233 B, 236 C, 294
Zur im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs mittels anwaltlicher Versicherung erfolgten Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Einwurfs einer Rechtsmittelbegründungsschrift durch den Verfahrensbevollmächtigten in einen Postkasten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2021 - XII ZB 329/20 - FamRZ 2021, 619 und vom 18. Dezember 2019 - XII ZB 379/19 - FamRZ 2020, 618).
Beschluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 227/21
BGB §§ 1671, 1684, 1696 Abs. 1
Die Abänderung eines in einem Umgangsrechtsverfahren vereinbarten Wechselmodells kann nur in einem solchen Verfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren erreicht werden (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 und vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255).
Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZA 12/21
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b und Satz 9
Im Fall der Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselmodell sind vom Einkommen eines um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Elternteils ein hälftiger Unterhaltsfreibetrag iSv § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO und der tatsächlich für das Kind gezahlte Barunterhalt abzusetzen.
Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21
BGB §§ 242 A, 275, 362 Abs. 1, 1618 a, 1755; FamFG §§ 111 Nr. 10, 112 Nr. 3,
120 Abs. 3, 266 Abs. 1 Nr. 4
a) Anspruchsgrundlage für das Auskunftsverlangen eines Kindes gegen seine leibliche, nicht rechtliche Mutter über die Person seines leiblichen Vaters ist - trotz des von § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordneten Erlöschens des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses aufgrund Adoption - § 1618 a BGB.
b) Bei einem auf § 1618 a BGB gestützten Auskunftsbegehren über die Person des leiblichen Vaters handelt es sich um eine sonstige Familiensache und damit um eine Familienstreitsache.
c) Durch die Mitteilung der leiblichen Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, wird der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Eine fehlende Kenntnis kann von der Mutter aber als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört auch der Vortrag und erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440).
d) Ein auf Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters gerichteter Titel ist vollstreckbar und die Vollstreckung ist nicht durch § 120 Abs. 3 FamFG analog ausgeschlossen.
Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 183/21
Pressemitteilung Nr. 7/22 vom 19. Januar 2022
FamFG § 6 Abs. 1; ZPO § 44 Abs. 4 Satz 2
Wird in einer Betreuungssache ein Ablehnungsgesuch, das allein auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung gestützt ist, mit der Einlegung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde verbunden, ist dieses unverzüglich i.S.v. § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO angebracht.
Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 357/21
VBVG § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3
Ist im Rahmen des mit dem Betroffenen abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages nur der Bereich des Wohnens geregelt und kann sich der Betroffene im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX selbst die für ihn darüber hinaus erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen gegebenenfalls bei unterschiedlichen Trägern auswählen, fehlt es an einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157).
Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 324/21
FamFG §§ 276 Abs. 1, 278 Abs. 1, 294
Hält das Betreuungsgericht in einem Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung die Bestellung eines Verfahrenspflegers für erforderlich, muss es grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung des Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305).
Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 442/21
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 1, 288 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1
Zur Pflicht des Beschwerdegerichts, in einem Betreuungsverfahren die Anhörung des Betroffenen zu wiederholen, wenn diesem das Sachverständigengutachten vom Betreuungsgericht nicht ausreichend bekanntgegeben worden ist.
Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 370/21
FamFG §§ 7 Abs. 2, 108, 109; PStG §§ 21, 36 Abs. 1, 51 Abs. 1; PStV § 42
a) Zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur rechtlichen Elternstellung der Wunscheltern bei einer im Ausland (hier: Kalifornien) durchgeführten Leihmutterschaft im Rahmen der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 und vom 5. September 2018 - XII ZB 224/17 - FamRZ 2018, 1846).
b) Als sogenannte Mussbeteiligte sind zum gerichtlichen Personenstandsverfahren nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Personen hinzuzuziehen, die im Geburtenregister eingetragen werden sollen. Das können auch andere als die in der Geburtsanzeige oder im Beurkundungsantrag genannten Eltern sein, wenn deren Eintragung beabsichtigt ist. Sonstige Dritte, deren Eintragung nicht beabsichtigt ist (hier: die ausländische Leihmutter und deren Ehemann), sind nur dann zum Verfahren hinzuzuziehen, wenn sie eine rechtliche Elternstellung für sich in Anspruch nehmen.
c) Die Eintragung lediglich biologischer oder genetischer Eltern im Geburtenregister ist nicht zulässig.
Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 142/20
BGB § 1592; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 19 Abs. 1, 20; PStG §§ 21, 36, 49
a) Führt eine der nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Rechtsordnungen zur gesetzlichen Vaterschaft eines Mannes, so wird dadurch die Anwendung einer anderen Rechtsordnung auf eine erst später erklärte Anerkennung der Vaterschaft eines anderen Mannes regelmäßig ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017, 1687). Das gilt auch, wenn das die gesetzliche
Vaterschaft ergebende Aufenthaltsstatut gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aufgrund eines erstmals nach der Geburt begründeten gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes anwendbar ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 221, 300 = FamRZ 2019, 892).
b) Verweist eine nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufene Rechtsordnung auf ein anderes ausländisches Recht weiter oder auf das deutsche Recht zurück, so bleibt diese Verweisung unbeachtlich, wenn sie zum Wegfall einer sich aus dem von Art. 19 Abs. 1 EGBGB zunächst berufenen Recht ergebenden Vaterschaft führt (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017, 1687).
c) Dass dadurch sogenannte hinkende Rechtsverhältnisse entstehen können, ist als Konsequenz der vom Gesetz bewusst vorgesehenen Mehrfachanknüpfung hinzunehmen. Eine nicht der leiblichen Abstammung entsprechende Vater-Kind-Zuordnung kann nur im Wege der Anfechtung nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anwendbaren Statut beseitigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 403/16 - FamRZ 2017, 1848).
d) Steht die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes fest, ist die Auslandsgeburt nach § 36 PStG auch dann zu beurkunden, wenn der Eintrag gemäß § 21 PStG vom Antrag auf Nachbeurkundung abweicht. Anderes gilt im gerichtlichen Verfahren für den Anweisungsantrag nach § 49 PStG, der für das Gericht bindend ist.
Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 562/20
FamFG § 61 Abs. 2
a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770).
b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770).
Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 418/21
BGB §§ 275 Abs. 1, 313 Abs. 1, 326 Abs. 1, 536 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Art. 240 § 2, Art. 240 § 7
a) Die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts führt nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise unmöglich.
b) Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht.
c) Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls. Daher sind auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat.
Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21
Pressemitteilung Nr. 4/22 vom 12. Januar 2022
VBVG §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 aF, 4 Abs. 3 Nr. 1
Die tatrichterliche Feststellung, dass eine 1989 in der ehemaligen DDR abgeschlossene Facharbeiterausbildung zum Wirtschaftskaufmann mit der Spezialisierungsrichtung Industrie mit späterer Anerkennung als Industriekaufmann keine besonderen, für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Beschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 101/21
BGB §§ 1836 c Nr. 2, 1836 d; VBVG §§ 5 Abs. 4, 9 Satz 1
a) Bei der Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten im Sinne von § 5 Abs. 4 VBVG iVm §§ 1836 c Nr. 2, 1836 d BGB ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen gegenüberstehen. Daher können auch in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit eines Betreuten nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die festzusetzende oder die für einen vorangegangenen Abrechnungszeitraum aus der Staatskasse an den Betreuer bereits ausbezahlte Vergütung vorab als Verbindlichkeiten vom Vermögen des Betreuten abgezogen werden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743).
b) Der für die Geltendmachung der Betreuervergütung in § 9 Satz 1 VBVG vorgeschriebene dreimonatige Abrechnungszeitraum ist auch in Bezug auf den Beginn und das Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate grundsätzlich strikt einzuhalten (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220).
Beschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 355/20
BGB §§ 1836 c Nr. 2, 1836 d, 1836 e Abs. 1 Satz 1, 1908 i Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; VBVG in der Fassung vom 21. April 2005 § 5, § 9
a) Bei der Ermittlung des für die Vergütung eines Berufsbetreuers einzusetzenden Vermögens des Betreuten ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743). Dies gilt grundsätzlich auch für Regressansprüche der Staatskasse nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich zeitlich vorausgegangener Betreuervergütungen.
b) Der für die Geltendmachung der Betreuervergütung in § 9 Satz 1 VBVG vorgeschriebene Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich auch in Bezug auf den Beginn und das Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate strikt einzuhalten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 355/20 - zur Veröffentlichung bestimmt). Etwas anderes kann gelten, wenn das Amtsgericht zuvor bereits davon abweichend die Vergütung nach kalendarisch bestimmten Abrechnungszeiträumen rechtskräftig festgesetzt hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611).
Beschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 245/20
VersAusglG § 51; FamFG § 225
a) Eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung nach dem Ende der Ehezeit rechtliche oder tatsächliche Veränderungen erfahren hat, die zu einer wesentlichen Änderung seines Ausgleichswerts im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG geführt haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688).
b) Der „Ausgleichswert“ des in die Ausgangsentscheidung nach früherem Recht einbezogenen Anrechts entspricht der Hälfte des seinerzeit ermittelten Ehezeitanteils; bei Anrechten, die in der Ausgangsentscheidung mit Hilfe der Barwert-Verordnung umgewertet worden sind, ist auf den seinerzeit festgestellten Nominalwert des hälftigen Ehezeitanteils vor der Dynamisierung abzustellen.
Beschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 347/21
FamFG §§ 59, 303
Ein in § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228).
Beschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 383/21
BGB §§ 1361, 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1
a) Steuerliche Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden berühren das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159).
b) Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden, ist bis zur erzielten Miete nicht nur die - die Einkünfte bereits steuerrechtlich vermindernde - Zins-, sondern auch die Tilgungsleistung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (Fortführung von Senatsbeschlüssen BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 und vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506).
c) Selbständige können in der Summe 24 % ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden und damit - soweit eine solche Vorsorge tatsächlich betrieben wird - von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739). Im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte Tilgungsleistungen sind auf diese Altersvorsorgequote nicht anzurechnen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519).
d) Werden die mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwendungen bereits pauschal oder konkret bei der Einkommensermittlung berücksichtigt, bedarf es im Einzelnen einer Begründung des Tatgerichts, wenn es mehr als ein Zehntel des Erwerbseinkommens der Bedarfsbemessung entzieht.
e) Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch steht in einem Alternativverhältnis zu den Unterhaltsansprüchen des Kindes, weil er nur entsteht, wenn der Unterhaltsanspruch erfüllt worden ist.
Beschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 557/20
FamFG §§ 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 278 Abs. 1
Wird in einem Betreuungsverfahren die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwingend erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen vom Amtsgericht erst im Abhilfeverfahren durchgeführt, darf das Beschwerdegericht nicht von der auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. September 2021 - XII ZB 93/21 - juris).
Beschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 213/21
EGBGB Art. 10 Abs. 3
Die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB erfasst auch den Vatersnamen bulgarischen Rechts.
Beschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18
BGB §§ 1373, 1374, 1375, 1376, 1381, 1384
a) Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.
b) Eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Beendigung des Güterstands genauso wenig zu berücksichtigen wie es Zinsbelastungen sind, die bei einer Dalehensvaluta erst nach dem Stichtag eintreten.
Beschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 402/20
ZPO §§ 42 Abs. 2, 45 Abs. 3; FamFG § 6
a) Maßgeblich dafür, welches Gericht bei Beschlussunfähigkeit des eigentlich zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichts zuständig gemäß § 45 Abs. 3 ZPO ist, ist die Rechtsmittelzuständigkeit in der Hauptsache. Bei Beschlussunfähigkeit eines Landgerichts in einer Betreuungssache ist daher der Bundesgerichtshof nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO zuständig.
b) Das im Rechtszug höhere Gericht kann über ein ihm nach § 45 Abs. 3 ZPO vorgelegtes Ablehnungsgesuch auch dann entscheiden, wenn die abgelehnten Richter - anders als von diesen angenommen - zulässigerweise selbst hierüber hätten entscheiden können (im Anschluss an BGHZ 226, 350 = NJW 2021, 385).
c) Das im Rechtszug höhere Gericht muss nicht über sämtliche Ablehnungsgesuche entscheiden. Es kann sich vielmehr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, sachangemessen nur über eine bestimmte Anzahl von Ablehnungsgesuchen zu befinden (im Anschluss an BGHZ 226, 350 = NJW 2021, 385).
d) Ein Kollegialitätsverhältnis kann für sich genommen nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17 - NJW 2019, 308; vom 26. August 2009 - 2 ARs 363/09 - wistra 2009, 446; vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03 - BGHReport 2005, 1350 und vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57 - FamRZ 1957, 314).
e) Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass ein Verfahrensbeteiligter der Vizepräsident des in der Hauptsache zuständigen Landgerichts ist.
Beschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ARZ 39/21
BGB § 1379 Abs. 1 Satz 2
Die Verpflichtung zur Belegvorlage beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen - etwa durch Ausdruck - hinausgeht und eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht.
Beschluss vom 1. Dezember 2021 - XII ZB 472/20
VersAusglG §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 2; FamFG § 225 Abs. 1
a) Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) enthaltene Regelung über die interne Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung das Gebot der gleichwertigen Teilhabe gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG gewährleistet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 359/19 - juris).
b) Eine von einem Versorgungsträger mitgeteilte und unter (hier offengelassenem) Verstoß gegen Verfassungsrecht gebildete sogenannte Startgutschrift für rentenferne Versicherte kann ausnahmsweise dann die Grundlage für die Durchführung der internen Teilung eines Anrechts sein, wenn der hinsichtlich dieses Anrechts ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits Rentenleistungen bezieht, auf den Wertausgleich des Anrechts aus wirtschaftlichen Gründen dringend angewiesen ist, der Gesichtspunkt der Unabänderlichkeit der Ausgleichsentscheidung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dahinter zurücktritt und der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Unwirksamkeit der Übergangsvorschriften nicht geltend gemacht hat (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 22. März 2017 - XII ZB 626/15 - FamRZ 2017, 872 und vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303).
Beschluss vom 1. Dezember 2021 - XII ZB 304/20
BGB §§ 1353, 1385 Nr. 4, 1386, 1565, 1566
a) Der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Anspruch auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange, dessen beharrliche und grundlose Nichterfüllung mit der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB sanktioniert werden kann, endet entsprechend § 1353 Abs. 2 BGB mit dem Scheitern der Ehe (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 604/13 - FamRZ 2015, 32 und BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785).
b) Ob die Ehe im Sinne der §§ 1353 Abs. 2, 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB gescheitert ist, muss - wenn nicht die gesetzlichen Zerrüttungsvermutungen des § 1566 BGB eingreifen - als tatrichterliche Prognose unter Würdigung aller Umstände entschieden werden. Leben die Ehegatten getrennt, rechtfertigt der Nichtablauf des Trennungsjahres für sich genommen noch nicht den Schluss, dass die Ehe noch nicht endgültig gescheitert sei und der Unterrichtungsanspruch weiterhin geltend gemacht werden könne.
c) Der Schuldner des Unterrichtungsanspruchs ist für die Umstände, aus denen auf das Scheitern der Ehe geschlossen werden soll, darlegungs- und beweispflichtig.
Beschluss vom 24. November 2021 - XII ZB 253/20
FamFG §§ 68, 278
Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Anhörung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen geboten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Mai 2021 - XII ZB 427/20 - FamRZ 2021, 1312).
Beschluss vom 24. November 2021 - XII ZB 269/21
FamFG § 321
Wird der behandelnde Arzt in einem Unterbringungsverfahren zum Sachverständigen bestellt, muss dieser dem Betroffenen deutlich zu erkennen geben, dass er von seiner Bestellung an (auch) als Gutachter für das Gericht tätig sein wird. In dieser Funktion muss er den Betroffenen gesondert untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus der bisherigen Tätigkeit als behandelnder Arzt gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 252/19 - FamRZ 2020, 784).
Beschluss vom 24. November 2021 - XII ZB 335/21
BGB § 1598 a
Für die Frage, ob es bei einem bereits vorliegenden Abstammungsgutachten an einer den Anspruch aus § 1598 a BGB ausschließenden ausreichend sicheren naturwissenschaftlichen Klärung fehlt, sind formale Kriterien der Gutachtenserstattung wie etwa die Akkreditierung des Labors nur maßgeblich, wenn ihre Nichterfüllung der Begutachtung die Verlässlichkeit nimmt und daher einer objektiven Gewissheit der Abstammung entgegensteht.
Beschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 117/21
ZPO §§ 3, 511 Abs. 3; FamFG §§ 61 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 2
Ist ein Beteiligter zur Belegvorlage verpflichtet worden und umfasst diese Verpflichtung die Beschaffung von Unterlagen aus dem Besitz eines Dritten, ist im Rahmen der Beschwer der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfolgung nur dann zu berücksichtigen, wenn substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, dass der Dritte nicht zur Herausgabe bereit ist und die Unterlagen nicht anderweitig beschafft werden können.
Beschluss vom 10. November 2021 - XII ZB 350/20
FamFG §§ 34 Abs. 3, 278
a) Bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur dann nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn alle zwanglosen Möglichkeiten, den Betroffenen anzuhören und sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, vergeblich ausgeschöpft sind und die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Februar 2021 - XII ZB 503/20 - FamRZ 2021, 795).
b) Bei der Frage, ob die Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ausnahmsweise unverhältnismäßig sind, ist insbesondere die Bedeutung des Verfahrensgegenstands in den Blick zu nehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 246/16 - FamRZ 2017, 142).
Beschluss vom 3. November 2021 - XII ZB 215/21
BGB § 1666 Abs. 1 und 4; FamFG §§ 38 Abs. 3 Satz 3, 151; GVG § 17 a
a) Unterlässt das erstinstanzliche Gericht eine nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG gebotene Vorabentscheidung, kann die Rechtswegzuständigkeit noch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung geprüft werden (im Anschluss an BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799). Daneben kann die Entscheidung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (im Anschluss an BAG NJW 1993, 2458).
b) Die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle als Voraussetzung für dessen Erlass setzt eine Empfangnahme durch den Urkundsbeamten voraus.
c) Für Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden (hier: mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen) ist der Rechtsweg zu den Familiengerichten im Verfahren nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB nicht eröffnet; zuständig sind ausschließlich die Verwaltungsgerichte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - XII ARZ 35/21 - juris).
d) Eine Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht kommt wegen unüberwindbar verschiedener Prozessmaximen beider Verfahrensordnungen nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - XII ARZ 35/21 - juris).
Beschluss vom 3. November 2021 - XII ZB 289/21
BGB §§ 566 Abs. 1, 578 Abs. 2 Satz 1
a) Bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer ist § 566 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat.
b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Grundstückseigentümer erst im Zeitpunkt der Veräußerung des vermieteten Grundstücks ein wirtschaftliches Interesse am Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Mietvertrag hat (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 215, 236 = NZM 2017, 847).
Urteil vom 27. Oktober 2021 - XII ZR 84/20
BGB §§ 1601, 1603, 1606, 1607
a) Das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern führt dazu, dass sich die Leistungsfähigkeit der Eltern für den Kindesunterhalt allein nach § 1603 Abs. 1 BGB richtet und damit unter Berücksichtigung des sog. angemessenen Selbstbehalts zu ermitteln ist. Die gesteigerte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB mit der Reduzierung auf den sog. notwendigen Selbstbehalt greift dann nicht ein.
b) Der auf Unterhalt für sein minderjähriges Kind in Anspruch genommene Elternteil trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine eigene Leistungsunfähigkeit und damit sowohl dafür, dass bei der begehrten Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt nicht gewahrt wäre, als auch dafür, dass andere leistungsfähige Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB vorhanden sind.
Beschluss vom 27. Oktober 2021 - XII ZB 123/21
Pressemitteilung Nr. 197/21 vom 28. Oktober 2021
FamFG §§ 278 Abs. 1, 280 Abs. 3 Nr. 5, 295; BGB § 1896 Abs. 1a
Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist. Entsprechendes gilt für ein nach § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG einzuholendes ärztliches Zeugnis (Fortführung von Senatsbeschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 6/20 - FamRZ 2020, 1303).
Beschluss vom 27. Oktober 2021 - XII ZB 114/21
FamFG §§ 16, 41 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 1; ZPO § 189
Die Beschwerdefrist gegen eine nicht dem erklärten Willen des Betroffenen entsprechende Unterbringungsgenehmigung wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Beschluss dem Betroffenen lediglich durch Aufgabe zur Post bekanntgegeben wird. Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung durch tatsächlichen Zugang ist in diesem Fall wegen fehlenden Zustellungswillens des Gerichts nicht möglich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 358/20 - FamRZ 2021, 1662).
Beschluss vom 20. Oktober 2021 - XII ZB 314/21
FamFG § 76; ZPO §§ 114, 115
In einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren kann dem Verfahrenspfleger Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bewilligt werden.
Beschluss vom 20. Oktober 2021 - XII ZB 371/21
BGB § 1896 Abs. 2; FamFG §§ 68 Abs. 3, 278 Abs. 1
Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine neue persönliche Anhörung des Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770 und vom 18. November 2020 - XII ZB 179/20 - FamRZ 2021, 303).
Beschluss vom 6. Oktober 2021 - XII ZB 205/20
BGB §§ 307 Bb, 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
a) Die formularvertraglich vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum stellt auch im Zusammenspiel mit fehlendem Konkurrenzschutz keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn sie mit keiner hinreichend konkreten Sortimentsbindung verbunden ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 3. März 2010 - XII ZR 131/08 - ZMR 2010, 596 und
in Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 224, 370 = NJW 2020, 1507 Rn. 36 ff.).
b) Hat der Vermieter den Vorsatz, eine falsche Betriebskostenabrechnung mit wahrheitswidrigen Angaben zu verteidigen, bedarf die Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund durch den Mieter keiner vorherigen Abmahnung.
Urteil vom 6. Oktober 2021 - XII ZR 11/20
FamFG §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 1
Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. März 2021 - XII ZB 462/20 - FamRZ 2021, 1064).
Beschluss vom 6. Oktober 2021 - XII ZB 290/21
EGBGB Art. 6, Art. 11 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 4
a) Kollisionsrechtlich ist eine Eheschließung durch einen Vertreter nur dann als reine Formfrage zu qualifizieren, wenn es sich um eine Stellvertretung lediglich in der Erklärung handelt, bei der der Vollmachtgeber die Eheschließung sowie den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen bestimmt hat. Demgegenüber würde eine Stellvertretung im Willen, die dem Vertreter eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Eheschließung oder der Wahl des Ehepartners einräumt, auch die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung berühren und wäre nach dem für Deutsche geltenden Heimatrecht unzulässig.
b) Die Eheschließung im Ausland im Wege doppelter Stellvertretung verstößt nicht gegen den deutschen ordre public.
Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 309/21
FamFG § 329 Abs. 1 Satz 1
Zu den Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung von einem Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. April 2021 - XII ZB 520/20 - FamRZ 2021, 1242).
Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 300/21
BGB §§ 1361 Abs. 1 Satz 1, 1578 Abs. 1
a) Der eheangemessene Unterhaltsbedarf beim Trennungsunterhalt ist im Falle einer konkreten Bedarfsbemessung nach den Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten Lebensstandards erforderlich sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 33/86 - FamRZ 1987, 691).
b) Der konkrete Wohnbedarf entspricht dem, was der Unterhaltsberechtigte als Mieter (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und angemessen große Wohnung aufzubringen hätte (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 178/09 - FamRZ 2012, 517).
c) Der Quotenunterhalt stellt unter Berücksichtigung eines objektiven Maßstabs im Hinblick auf die Halbteilung die Obergrenze auch bei der konkreten Bedarfsbemessung dar.
Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 474/20
ZPO § 571 Abs. 2 Satz 2
a) Grundsätzlich findet eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts in der Beschwerdeinstanz auch dann nicht statt, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vom Rechtsmittelgericht zu prüfen ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 20. September 2010 - XI ZR 57/08 - juris).
b) Hängt die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht von denselben Voraussetzungen ab, die für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßgebend sind, ist das Beschwerdegericht nach § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO an der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts gehindert (im Anschluss an BGH Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14 - NJW-RR 2015, 941).
Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 495/20
FamFG §§ 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 278 Abs. 1
Wird in einem Betreuungsverfahren die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwingend erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen vom Amtsgericht erst im Abhilfeverfahren nachgeholt, darf das Beschwerdegericht nicht von der auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen.
Beschluss vom 22. September 2021 - XII ZB 93/21
BGB §§ 242 D, 1578 Abs. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1a Nr. 1
a) Dem Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt obliegt es, die erhaltenen Unterhaltsbeträge in einer für die spätere Erzielung von Alterseinkünften geeigneten Form anzulegen. Statt freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, kann er auch eine private Rentenversicherung abschließen (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117). Dass diese ein Kapitalwahlrecht vorsieht, steht nicht entgegen.
b) Aufgrund des Unterhaltsrechtsverhältnisses obliegt es zwar grundsätzlich beiden (geschiedenen) Ehegatten, ihre (Gesamt-)Einkommensteuerbelastung möglichst gering zu halten. Der Unterhaltsberechtigte ist aber, insbesondere im Rahmen des steuerlichen Realsplittings, nicht gehalten, den Altersvorsorgeunterhalt in einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden zertifizierten Rentenversicherung (hier sog. Rürup-Rente) anzulegen.
Beschluss vom 22. September 2021 - XII ZB 544/20
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 1
Die Anhörung leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, wenn dem Betroffenen vor dem Anhörungstermin lediglich das schriftliche Sachverständigengutachten übermittelt, er aber nicht über ergänzende telefonische Ausführungen des Sachverständigen unterrichtet wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 244/20 - FamRZ 2021, 220).
Beschluss vom 22. September 2021 - XII ZB 146/21
BGB §§ 1897 Abs. 1, 1908 b Abs. 1
a) Für die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB genügt jeder Grund, der ihn ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB macht. Eine konkrete Schädigung des Betroffenen oder seiner finanziellen Interessen braucht noch nicht eingetreten zu sein. In der Regel wird das Gericht vor der Entlassung aber die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen haben.
b) Erkenntnisse, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet ist, können sich nicht nur aus dem konkreten Betreuungsverfahren, sondern auch aus Vorgängen im Zusammenhang mit der Führung anderer Betreuungen ergeben.
Beschluss vom 15. September 2021 - XII ZB 317/21
BGB §§ 1836 c, 1836 e Abs. 1 Satz 1, 1908 i Abs. 1 Satz 1; SGB XII § 90; BayLPflGG Art. 1, 2
Der Einsatz eines aus bayerischem Landespflegegeld angesparten Vermögens für die Aufwandsentschädigung und Vergütung eines Betreuers stellt für den Betreuten eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 - XII ZB 500/19 - FamRZ 2020, 789).
Beschluss vom 15. September 2021 - XII ZB 307/21
BGB §§ 1836, 1836 c, 1836 d, 1908 i Abs. 1; FamFG §§ 26, 29, 168 Abs. 2; VBVG aF § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
a) Bei der Feststellung der Mittellosigkeit des Betroffenen muss das Gericht grundsätzlich ihm zustehende Unterhaltsansprüche sowie die Zahlungsbereitschaft der Unterhaltsschuldner ermitteln. Den Betreuer trifft dabei grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht.
b) Zur Überzeugungsbildung des Gerichts über eine im Ausland abgeschlossene Hochschulausbildung des Betreuers, wenn Urkunden darüber bei seiner Flucht aus dem Land verloren gegangen sind.
Beschluss vom 15. September 2021 - XII ZB 9/21
FamFG §§ 69 Abs. 2, 72 Abs. 3; ZPO § 547 Nr. 6
Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerdeentscheidung bei statthafter Rechtsbeschwerde (hier: Anordnung einer Kontrollbetreuung).
Beschluss vom 15. September 2021 - XII ZB 161/21
BGB § 550
Eine Änderung von vertragswesentlichen Vereinbarungen ist nur dann gemäß § 550 Satz 1 BGB schriftformbedürftig, wenn sie für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum Geltung beansprucht (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 163, 27 = NJW 2005, 1861; vom 25. November 2015 - XII ZR 114/14 - NJW 2016, 311 und vom 11. April 2018 - XII ZR 43/17 - NJW-RR 2018, 1101).
Beschluss vom 15. September 2021 - XII ZR 60/20
BGB §§ 1779, 1791 b, 1887, 1889 Abs. 2; SGB VIII § 88 a
Die Bestellung eines nach § 88 a SGB VIII örtlich unzuständigen Jugendamts als Amtsvormund für einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ist nicht zulässig.
Beschluss vom 15. September 2021 - XII ZB 231/21
FamFG §§ 74 Abs. 6 Satz 1, 303 Abs. 2 Nr. 1
In einer Betreuungssache kann das Rechtsbeschwerdegericht ausnahmsweise auch dann in der Sache entscheiden, wenn die Beschwerde eines Beteiligten zwar zu Unrecht als unzulässig verworfen worden ist, das Beschwerdegericht die Sache aber auf die Beschwerde eines anderen Beteiligten vollständig aufgeklärt hat und diese entscheidungsreif ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879).
Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 436/20
ZPO § 233 Ff, § 520 Abs. 2 Satz 3; FamFG § 117 Abs. 1 Satz 4
a) Holt der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten einer Familienstreitsache bei Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über einen Monat hinaus nicht die erforderliche Zustimmung des Gegners ein, so beruht die anschließende Fristversäumung auf seinem Verschulden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - FamRZ 2004, 867).
b) Bei einem nicht sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen der Fristverlängerung enthaltenden Antrag besteht grundsätzlich auch keine gerichtliche Hinweispflicht (im Anschluss an BGH Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - FamRZ 2005, 1082).
Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20
BGB §§ 1767, 1769; FamFG § 193
a) Für den Ausspruch einer Annahme als Kind muss die Identität des Anzunehmenden grundsätzlich feststehen; das gilt auch dann, wenn es sich dabei um einen Flüchtling handelt.
b) Zur sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption.
c) Im Adoptionsverfahren bedarf es einer Anhörung der Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden nach Sinn und Zweck des § 193 FamFG nicht, wenn das Gericht bereits die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen verneint und den Adoptionsantrag zurückweist.
Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18
VersAusglG § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 2
Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) vom 18. April 2002 in der Fassung der 16. Satzungsänderung vom 10. Oktober 2018 (Amtsblatt der EKD 2019, 105) iVm den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung („EZVKPlus Tarif 2017“) enthaltene Regelung über die interne Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung das Gebot der gleichwertigen Teilhabe gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG gewährleistet.
Beschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 359/19
BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1
a) Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 - FamRZ 2020, 1300).
b) Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 - FamRZ 2020, 1300).
Beschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 151/20
BGB § 1896; ErwSÜ Art. 5, 13, 22 Abs. 1
Zur Einrichtung einer Betreuung nach griechischem Recht.
Beschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 145/21
BGB §§ 1741 Abs. 2 Satz 2, 1753 Abs. 2, 1767 Abs. 2
Auch im Fall der Volljährigenadoption kann ein Ehepaar den Anzunehmenden – abgesehen von den Ausnahmen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB sowie des § 1766 a Abs. 3 BGB – nur gemeinschaftlich annehmen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Beschluss vom 11. August 2021 - XII ZB 18/21
BGB §§ 1378 Abs. 1, 1384; FamFG §§ 137, 140, 142 Abs. 1 Satz 1
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG tritt der aus Scheidungs- und Folgesache bestehende Verbund kraft Gesetzes ein, ohne dass die Ehegatten hierüber disponieren können. Der Antrag, eine Folgesache entgegen §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG in einem isolierten Verfahren zu führen, ist daher für die Entstehung des Verbunds unbeachtlich (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Januar 1991 - XII ZR 14/90 - FamRZ 1991, 687).
Beschluss vom 21. Juli 2021 - XII ZB 21/21
BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG §§ 26, 280 Abs. 1
a) Die Durchführung von (weiteren) Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Errichtung einer Betreuung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 180/17 - FamRZ 2017, 1962).
b) § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 370/14 - FamRZ 2015, 844).
Beschluss vom 14. Juli 2021 - XII ZB 135/21
BGB §§ 1836 c Nr. 2, 1836 d, 1908 i Abs. 1; § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII; § 5 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung
a) Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute. Für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13 - FamRZ 2015, 1880 und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620).
b) Für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands ist hingegen darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620).
c) Bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620). Daher können auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Betroffenen nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die festzusetzende Vergütung vorab als Verbindlichkeit von seinem Vermögen ab gezogen wird.
Beschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18
FamFG § 325
Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462).
Beschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 573/20
BGB §§ 1896 Abs. 2, 1903
a) Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, bedarf der konkreten tatrichterlichen Feststellung und ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).
b) Ein Einwilligungsvorbehalt für vermögensrechtliche Angelegenheiten kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193).
Beschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21
BGB § 1897 Abs. 4
Lehnt der Betroffene eine Person als Betreuer ab, so ist das Gericht hieran - anders als bei einem positiven Betreuervorschlag des Betroffenen - zwar nicht gebunden. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 21. November 2012 - XII ZB 384/12 - FamRZ 2013, 286 und vom 27. Juni 2018 - XII ZB 601/17 - FamRZ 2018, 1602).
Beschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 133/21
BGB § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Zur Zwangsbehandlung eines an Schizophrenie in akut exazerbiertem, teils katatonem Zustand leidenden Betreuten mittels Elektrokonvulsionstherapie/Elektrokrampftherapie (EKT), durch deren Wirkung eine nachfolgende neuroleptische Behandlung ermöglicht werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534).
Beschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 191/21
FamFG §§ 70, 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
Gegen den in einer Familienstreitsache ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem der Antrag eines Beteiligten auf Terminierung wegen einer behaupteten Unwirksamkeit eines zuvor abgeschlossenen Vergleichs verworfen wurde, findet eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht statt.
Beschluss vom 23. Juni 2021 - XII ZB 588/20
FamFG § 63 Abs. 3 Satz 2
Wurde in einer Ehesache dem Antragsgegner schon das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt und hat er sich auch nicht auf das Verfahren eingelassen, wird für ihn die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht durch eine anderweitig erlangte Kenntnis von dem Verfahren in Gang gesetzt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646).
Beschluss vom 23. Juni 2021 - XII ZB 51/21
FamFG §§ 68 Abs. 3, 319 Abs. 1
Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf eine neue Tatsachengrundlage wie eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen stützt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. November 2020 - XIIZB 179/20 – FamRZ 2021, 303).
Beschluss vom 23. Juni 2021 - XII ZB 42/21
VBVG § 5 Abs. 2 Satz 3; BGB § 191
Zur zeitanteiligen Berechnung der Fallpauschale nach § 5 VBVG, wenn sich die auf Grund oder Höhe der Betreuervergütung auswirkenden Umstände vor Ablauf des vollen Monats ändern.
Beschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 208/20
VBVG § 5 Abs. 3 Satz 3
Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 und vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Beschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21
FamFG § 68 Abs. 3 Satz 2
Von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem im amtsgerichtlichen Verfahren erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15 - FamRZ 2015, 1603).
Beschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 228/21
FamFG §§ 16, 41 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 1; ZPO § 189
Die Beschwerdefrist gegen eine nicht dem erklärten Willen des Betroffenen entsprechende Unterbringungsgenehmigung wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Beschluss dem Betroffenen lediglich durch Aufgabe zur Post bekanntgegeben wird. Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung durch tatsächlichen Zugang ist in diesem Fall wegen fehlenden Zustellungswillens des Gerichts nicht möglich (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2020 - XII ZB 291/19 - FamRZ 2020, 770 und vom 24. Oktober 2018 - XII ZB 188/18 - FamRZ 2019, 477).
Beschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 358/20
BGB §§ 104 Nr. 2, 1896 Abs. 2; FamFG §§ 26, 303 Abs. 2 Nr. 1
a) Ein in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genannter naher Angehöriger des Betroffenen kann - sofern er in erster Instanz am Verfahren beteiligt war - gegen einen in der Beschwerdeinstanz abgeänderten Betreuungsbeschluss im Interesse des Betroffenen eine Rechtsbeschwerde im eigenen Namen führen, ohne dass er eine Erstbeschwerde eingelegt hatte und durch die Beschwerdeentscheidung formell beschwert ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228).
b) Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht.
Beschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 554/20
BGB §§ 1686 a Abs. 1 Nr. 1, 1697 a, 1747 Abs. 1 Satz 2; FamFG § 167 a;
AdVermiG § 8 a
a) Ein Umgangsrecht kann dem leiblichen Vater auch im Fall der sogenannten privaten Samenspende zustehen (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 und Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 - FamRZ 2015, 828).
b) Die von § 1686 a Abs. 1 BGB vorausgesetzte anderweitige rechtliche Vaterschaft muss nicht durch gesetzliche Abstammung, sondern kann auch durch Adoption begründet worden sein. Das gilt entsprechend, wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter angenommen wurde.
c) Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließt das Umgangsrecht nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte. Die rechtliche Unverbindlichkeit einer entsprechenden Vereinbarung steht dem nicht entgegen.
d) Ob und in welchem Umfang ein Umgang zu regeln ist, ist danach zu beurteilen, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082). Dabei hat der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, ohne dass dieses als solches die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 und vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16 - FamRZ 2017, 1688).
Beschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 58/20
BGB § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4; FamFG § 89
a) Gegen einen mitwirkungsbereiten Dritten im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB kann eine gerichtliche Regelung des begleiteten Umgangs nicht vollstreckt werden.
b) Das gilt auch, wenn dieser (hier das Jugendamt) in anderer Funktion Beteiligter des Umgangsverfahrens war (Abgrenzung von Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732).
Beschluss vom 9. Juni 2021 - XII ZB 513/20
VBVG § 4
Der Umstand, dass die von einem Berufsbetreuer abgeschlossene Berufsausbildung im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht dem Diplom einer Fachhochschule gleichgestellt und dem Betreuer im Wege der sog. Nachdiplomierung ein akademischer Grad (hier: Diplom-Verwaltungswirt) zuerkannt worden ist, kann für die Vergleichbarkeit seiner Ausbildung mit einer (Fach-)Hochschulausbildung sprechen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 258/19 - NJW-RR 2020, 259).
Beschluss vom 9. Juni 2021 - XII ZB 491/20
HUÜ 2007 Art. 22 lit. e Nr. i, 23 Abs. 7 lit. a
a) Nach Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 ist nicht auf die formal ordnungsgemäße Zustellung der Benachrichtigung vom Verfahren, sondern auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte abzustellen. Diese gelten als gewahrt, wenn der Antragsgegner Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte (Fortführung von Senatsbeschluss vom 22. Mai 2019 - XII ZB 523/17 - FamRZ 2019, 1271).
b) Ob im Fall einer nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaats erfolgten fiktiven Zustellung der Benachrichtigung vom Verfahren die Verteidigungsrechte des Antragsgegners im Sinne von Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 gewahrt sind, ist im Wege einer Abwägung der schützenswerten Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 28. November 2007 - XII ZB 217/05 - FamRZ 2008, 390).
c) Der Versagungsgrund des Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 entfällt nicht dadurch, dass der Antragsgegner nach Erlangung der Kenntnis von der ausländischen Entscheidung keinen nach der Verfahrensordnung des Ursprungsstaats zu lässigen Rechtsbehelf eingelegt hat (Fortführung von Senatsbeschluss vom 3. April 2019 - XII ZB 311/17 - FamRZ 2019, 996).
Beschluss vom 9. Juni 2021 - XII ZB 416/19
BGB §§ 1896 Abs. 2 Satz 1, 1903
a) Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juni 2020 - XII ZB 25/20 - FamRZ 2020, 1588 Rn. 9 mwN).
b) Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefahr des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770).
Beschluss vom 9. Juni 2021 - XII ZB 545/20
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; PsychKG NRW §§ 11, 12; FamFG §§ 37 Abs. 2, 68 Abs. 3 Satz 2
a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 - FamRZ 2011, 367; vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - FamRZ 2011, 1143 und vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289).
b) Bei der zivilrechtlichen Unterbringung gemäß § 1906 BGB und der öffentlichrechtlichen Unterbringung nach den Landesgesetzen - hier nach §§ 10 ff. PsychKG NRW - handelt es sich um unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Wenn das Landgericht die Beschwerdezurückweisung auf eine öffentlich-rechtliche Unterbringung stützt, obwohl das Amtsgericht eine zivilrechtliche Unterbringung genehmigt hat, tauscht es die Verfahrensgegenstände in unzulässiger Weise aus.
Beschluss vom 9. Juni 2021 - XII ZB 97/21
BGHR: ja VBVG aF § 5 Abs. 3; VBVG § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3
Lebt der Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff., 113 ff. SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme er jedoch nicht verpflichtet ist, hält er sich grundsätzlich nicht in einem Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG aF oder in einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG auf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Beschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20
BGB § 1896 Abs. 2
Wird die vom erstinstanzlichen Gericht für eine Betreuung festgesetzte Überprüfungsfrist im Laufe des Beschwerdeverfahrens überschritten, darf das Beschwerdegericht eine gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zurückweisen, wenn es sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Überzeugung davon verschafft hat, dass die Maßnahme auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 135/19 - FamRZ 2019, 2027).
Beschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 540/20
PStG §§ 5, 27, 47, 48, 49; NamÄndG §§ 3, 11; PStV § 36 Abs. 2
Die nach der Geburt eines Kindes wirksam werdende, auf der Grundlage des Namensänderungsgesetzes erfolgende Änderung des Vornamens eines Elternteils ist nicht als Berichtigung oder sonstige Folgebeurkundung in den Geburtseintrag des Kindes aufzunehmen.
Beschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 405/20
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1
a) Stützt sich das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten auf eine neue Tatsachengrundlage, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, ist eine erneute Anhörung des Betroffenen grundsätzlich geboten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 32/16 – FamRZ 2017, 477).
b) Dies gilt allerdings nicht, wenn der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme nur seine bereits in dem ursprünglichen Gutachten niedergelegten Ausführungen wiederholt oder bestätigt.
Beschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 126/21
BGB § 1896
Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656).
Beschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20
EGBGB Art. 17 Abs. 1 und 3 idF vom 3. April 2009, Art. 229 § 28 Abs. 2; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, § 27
a) Ist ein Scheidungsverfahren zwischen dem 21. Juni 2012 und dem 28. Januar 2013 eingeleitet worden, gelten für die Anknüpfung des Scheidungsstatuts anstelle von Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 die höherrangigen Regelungen der Rom III-Verordnung; wegen der Anknüpfung des Versorgungsausgleichs wird Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 demgegenüber nicht von der Rom III-Verordnung verdrängt, so dass sich das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht weiterhin nach dem Ehewirkungsstatut bestimmt und es deshalb in der Interimsphase zu einer Divergenz zwischen dem tatsächlichen Scheidungsstatut und dem Versorgungsausgleichsstatut kommen kann.
b) Nicht ehezeitlich erworbene ausländische Anrechte der Ehegatten unterfallen nicht dem Anwendungsbereich von § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG und können folglich auch keine Ausgleichssperre nach § 19 Abs. 3 VersAusglG auslösen.
c) § 27 VersAusglG verfolgt nicht den Zweck, eine insgesamt gleichmäßige Verteilung des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens zu erreichen, so dass die Vorschrift auch keinen dahingehenden Automatismus bewirkt, dass ansonsten nicht realisierbare vermögensrechtliche Forderungen der Ehegatten untereinander mit den im Wege des Versorgungsausgleichs auszugleichenden Versorgungsanrechten stets in voller Höhe zu verrechnen wären.
Beschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 190/18
FamFG §§ 68, 319
Zieht das Beschwerdegericht in einer Unterbringungssache für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Anhörung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen geboten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 32/16 - FamRZ 2017, 477).
Beschluss vom 12. Mai 2021 - XII ZB 109/21
BayPsychKHG Art. 5 Abs. 1 Satz 1
Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayPsychKHG setzt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift voraus, dass die freie Willensbestimmung des Betroffenen aufgehoben ist.
Beschluss vom 12. Mai 2021 - XII ZB 505/20
BGB §1666; FamFG §§9 Abs. 1 Nr. 3, 59, 60, 76 Abs. 1; ZPO §117
a) In Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB ist ein Minderjähriger auch dann, wenn er mindestens 14 Jahre alt ist, nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähig.
b) Für solche Verfahren kann auch dem mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen Verfahrenskostenhilfe nicht auf eigenen Antrag bewilligt werden, weil er mangels Verfahrensfähigkeit keinen wirksamen Verfahrenskostenhilfeantrag stellen kann.
Beschluss vom 12. Mai 2021 – XII ZB 34/21
FamFG §§ 319 Abs. 1, 321 Abs. 1
a) Wenn in einem Unterbringungsverfahren dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden ist, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XIIZB146/20 - FamRZ 2021, 145).
b) Der Gutachter in einer Unterbringungssache muss schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. September 2015
- XII ZB 250/15 - FamRZ 2015, 2156).
Beschluss vom 12. Mai 2021 - XII ZB 587/20
FamFG §§ 68 Abs. 3, 278 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 2; BGB §§ 1896 Abs. 2 Satz 1, 1903
a) Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. November 2020 - XII ZB 179/20 - FamRZ 2021, 303).
b) Der Sachverständige hat den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724).
c) Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770).
Beschluss vom 12. Mai 2021 - XII ZB 427/20
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 284, 373, 544 Abs. 9
Die Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann; weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZR 99/17 - NJW-RR 2019, 380).
Beschluss vom 12. Mai 2021 - XII ZR 152/19
VersAusglG §§ 19 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3, 23
a) Die Abfindung eines ausländischen Anrechts nach § 23 VersAusglG setzt voraus, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. April 2013 -XII ZB 371/12- FamRZ 2013, 1021).
b) Eine Unbilligkeit des Wertausgleichs von Anrechten des anderen Ehegatten bei der Scheidung gemäß §19 Abs. 3 VersAusglG kann nicht mit Blick darauf verneint werden, dass der über ausländische Anrechte verfügende Ehegatte daneben ausgleichsreife inländische Anwartschaften erworben hat, deren Wert über dem Wert der inländischen Anrechte des anderen Ehegatten liegen.
Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 381/20
VBVG § 5 Abs. 3
Lebt die Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 102 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme die Betroffene jedoch nicht verpflichtet ist, hält sie sich grundsätzlich nicht in einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG auf.
Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20
TSG §§ 1, 4, 5 Abs. 1, 8, 10; PStG §§ 15, 16, 54 Abs. 2, 57, 63 Abs. 2
Eine transsexuelle Person, deren Vornamen nach der Eheschließung auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes geändert worden sind, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Eheurkunde, in der als ihre Vornamen vor der Ehe ihre aktuell geführten, auf der Namensänderung beruhenden Vornamen genannt werden.
Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 189/20
FamFG § 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Satz 1 Fe, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4
a) Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift darf der Rechtsanwalt einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. In der Kanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der Geschäfte) in Vergessenheit gerät und die Übersendung eines zulässigen Rechtsmittels unterbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393).
b) Solche Vorkehrungen sind nur dann entbehrlich, wenn die Bürokraft zugleich die unmissverständliche Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393).
Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20
SGB VI § 225 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1587 b Abs. 2; GVG § 17 a Abs. 4
a) Hat das Oberlandesgericht im Berufungsurteil seine Rechtswegzuständigkeit bejaht, ohne darüber im Wege der Vorabentscheidung befunden zu haben, ist das Revisionsgericht daran gebunden (im Anschluss an BGH Urteile vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97 - NJW 1999, 651 und BGHZ 132, 245 = NJW 1996, 1890).
b) Aufwendungen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund eines (rechtswidrig durchgeführten) Quasi-Splittings von privatrechtlichen Versorgungsansprüchen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sind nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu erstatten (Fortführung von Senatsbeschluss vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794 sowie von BSG Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - SozR 4 - 2600 § 225 Nr. 3).
Urteil vom 5. Mai 2021 - XII ZR 45/20
FamFG §§ 276 Abs. 1 und 2, 278 Abs. 1
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 537/18 - FamRZ 2020, 50) oder wenn das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 456/17 - FamRZ 2021, 457).
Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 510/20
FamFG § 329 Abs. 1 Satz 1
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996).
Beschluss vom 21. April 2021 - XII ZB 520/20
FamFG § 26
Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht in einem Betreuungsverfahren zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und will es dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, muss es den Betroffenen grundsätzlich auch dann persönlich anhören, wenn es im Ergebnis des Verfahrens von der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers absehen oder eine bestehende Betreuung aufheben will (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2020 - XII ZB 438/19 - NJW-RR 2020, 321 und vom 18. Oktober 2017 – XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124).
Beschluss vom 14. April 2021 - XII ZB 527/20
BGB § 548 Abs. 1
Übernimmt der gewerbliche Mieter eine Verpflichtung zur Umgestaltung der Mietsache als (teilweise) Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung und bezieht sich die Umgestaltungspflicht auf den Zustand des Mietobjekts bei dessen Rückgabe, gilt für Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht vollständiger Erfüllung der Verpflichtung die kurze Verjährung nach § 548 Abs. 1 BGB (im Anschluss an BGHZ 86, 71 = NJW 1983, 679 und Senatsurteil vom 8. Januar 2014 - XII ZR 12/13 - NJW 2014, 920).
Urteil vom 31. März 2021 - XII ZR 42/20
FamFG §§ 61 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 3
Zur Berücksichtigung von Reisekosten bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands einer Verpflichtung zur Auskunft über das Vermögen in einer Familienstreitsache.
Beschluss vom 31. März 2021 - XII ZB 516/20
AUG §§ 2, 57; FamFG § 243; ZPO §§ 91 a Abs. 1, 788 Abs. 3
Erklären die Beteiligten das Verfahren nach § 57 AUG auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels in der Rechtsbeschwerdeinstanz deshalb in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, weil zwischenzeitlich der ausländische Unterhaltstitel aufgehoben worden ist, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen im Sinn von § 243 FamFG iVm § 2 AUG, dem Antragsteller (Titelgläubiger) die Kosten des gesamten Vollstreckbarerklärungsverfahrens aufzuerlegen.
Beschluss vom 31. März 2021 – XII ZB 102/20
FamFG § 319
Zum Umfang der Anhörungspflicht, wenn sich der Betroffene im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht zum Verfahrensgegenstand einlässt.
Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 445/20
FamFG § 58
Verwirft das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig und führt hilfsweise aus, dass die Beschwerde auch unbegründet sei, gelten diese Rechtsausführungen des Beschwerdegerichts und grundsätzlich auch seine dazu getroffenen Feststellungen als nicht geschrieben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 482/19 - NJW-RR 2020, 1459).
Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 430/20
GG Art. 6 Abs. 2; BGB §§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 1629 Abs. 2 Satz 1 und 3, 1795
a) Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren sind der mitsorgeberechtigte rechtliche Vater und die mit ihm verheiratete Mutter von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 und vom 2. November 2016 - XII ZB 583/15 - FamRZ 2017, 123). Ist die Mutter hingegen mit dem rechtlichen Vater nicht (mehr) verheiratet, ist sie vom gesetzlichen Sorgerechtsausschluss nicht betroffen, sodass das Kind von ihr allein vertreten wird (Aufgabe von BGH Urteil vom 14. Juni 1972 - IV ZR 53/71 - FamRZ 1972, 498).
b) Die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist unbegründet, wenn zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz eine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind besteht, auch wenn eine solche zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags noch nicht vorlag (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 389/16 - FamRZ 2018, 275 und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538).
Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19
VersAusglG §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15, 17, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5; HGB § 253 Abs. 2; FamFG § 220
a) Zur externen Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 5/18) vom 26. Mai 2020 (FamRZ 2020, 1078).
b) Zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hat das Familiengericht festzustellen, welche Versorgungsleistung die ausgleichsberechtigte Person mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert in der externen Zielversorgung erlangen kann und diese den Versorgungsleistungen gegenüberzustellen, die sie bei einer fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung zu erwarten hätte.
c) Als maßgebliche Zielversorgung für den Vergleich mit der Quellversorgung ist die gesetzliche Rentenversicherung heranzuziehen, solange der ausgleichsberechtigten Person noch keine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt worden ist; dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person trotz entsprechender Hinweise des Gerichts ihr Wahlrecht nach § 15 VersAusglG nicht oder zugunsten einer anderen Zielversorgung ausübt.
d) Der Versorgungsträger, der die externe Teilung verlangt, hat dem Familiengericht entsprechend § 220 Abs. 4 FamFG auf Ersuchen mitzuteilen, welche Versorgung die ausgleichsberechtigte Person mit ihren biometrischen Daten im Falle einer fiktiven internen Teilung unter Berücksichtigung fiktiver Teilungskosten zu erwarten hätte.
e) Für die Beurteilung der Frage, ob die externe Teilung unter Berücksichtigung eines Toleranzrahmens von 10 % mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert verfassungskonform durchgeführt werden kann, kommt ein Vergleich der Versorgungsleistungen von Zielversorgung (bei externer Teilung) und Quellversorgung (bei fiktiver interner Teilung) auf der Basis von Rentenwerten oder von Barwerten in Betracht.
Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 230/16
BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Die Denkmaleigenschaft des Kaufobjekts kann einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründen.
BGB § 166 analog
a) Verkauft der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, kann ihm die Kenntnis der Erben über Mängel der Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände nicht nach den für juristische Personen und öffentliche Körperschaften geltenden Grundsätzen über die „Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustausches“ zugerechnet werden.
b) Eine solche Zurechnung findet auch im Verhältnis eines Grundstücksverkäufers zu einer von ihm (nur) mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragten, rechtlich und organisatorisch selbständigen Hausverwaltung nicht statt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. November 1996 – V ZR 196/95, NJW-RR 1997, 270).
Urteil vom 19. März 2021 – V ZR 158/19
BGB § 1911; FamFG § 59 Abs. 1
Der Erbe ist gegen die gerichtliche Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen Pflichtteilsberechtigten nicht beschwerdeberechtigt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 25/17 - FamRZ 2018, 764).
Beschluss vom 17. März 2021 - XII ZB 415/19
FamFG §§ 7, 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4
a) Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19 - FamRZ 2020, 1590 und vom 27. März 2019 - XII ZB 417/18 - FamRZ 2019, 1091).
b) Allein die Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bewirkt noch keine Beteiligung im Sinne der §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197).
Beschluss vom 17. März 2021 - XII ZB 169/19
BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1
Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden darf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 553/17 - FamRZ 2018, 1192).
Beschluss vom 17. März 2021 - XII ZB 289/20
FamFG §§ 26, 68 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 1
Die nach § 278 Abs.1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. August 2020 – XII ZB 204/20 – FamRZ 2020, 1770).
Beschluss vom 10. März 2021 – XII ZB 462/20
BGB §§ 985, 1568 a; FamFG §§ 200, 266
a) Der aus dem Eigentum folgende Herausgabeanspruch eines Ehegatten ist auch nach Rechtskraft der Scheidung nicht zulässigerweise als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG durchsetzbar, solange der Anwendungsbereich des § 1568 a BGB und damit das Ehewohnungsverfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG eröffnet ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22).
b) Ob es sich (noch) um eine Ehewohnung im Sinne des § 1568 a BGB handelt, ist nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht bezogen auf den Zeitpunkt der die Wohnung betreffenden Entscheidung zu beurteilen.
c) Der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung gemäß § 1568 a Abs. 1 und 2 BGB erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.
Beschluss vom 10. März 2021 – XII ZB 243/20
Pressemitteilung Nr. 51/21 vom 10.03.2021
BGB § 1897 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1
a) Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden darf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 553/17 - FamRZ 2018, 1192).
b) Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er - neben der fachlichen Qualifikation - auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 181/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Beschluss vom 10. März 2021 - XII ZB 174/20
BGB § 1897 Abs. 1, 5, 6
Zur Auswahl eines Berufsbetreuers anstelle eines Angehörigen und von diesem hilfsweise benannter ehrenamtlicher Personen.
Beschluss vom 03. Februar 2021 – XII ZB 67/20
VBVG § 4
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein mit der Approbation zum Tierarzt abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin besondere und für die Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge nutzbare Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF vermittelt.
Beschluss vom 03. März 2021 - XII ZB 118/20
BGB §§ 133 B, 157 C, 305 b
Zur Bedeutung einer Vollständigkeitsklausel (hier: „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“) in einem Mietvertrag über Geschäftsräume.
Urteil vom 03. März 2021 – XII ZR 92/19
FamFG §§ 70 Abs. 4, 277, 318
a) Die Entscheidung über Vergütung und Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers stellt eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung dar, bei der der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht entgegensteht, dass es sich bei der Hauptsache um ein Eilverfahren im Sinne des § 70 Abs. 4 FamFG handelt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2020 – XII ZB 538/19 – juris und vom 25. Januar 2017 – XII ZB 447/16 – FamRZ 2017, 643).
b) Die Zubilligung eines festen Geldbetrags an den Verfahrenspfleger schließt dessen Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz, die sich aus seiner Tätigkeit in einer nachfolgenden Instanz ergeben, nicht aus.
Beschluss vom 24. Februar 2021 – XII ZB 485/20
FamFG §§ 34, 68 Abs. 3 Satz 2, 278; BGB § 1903 Abs. 1
a) Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche – einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung – unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 – XII ZB 120/14 – FamRZ 2014, 1543).
b) Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 – XII ZB 235/20 – FamRZ 2021, 138, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
c) Ein Einwilligungsvorbehalt kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 – XII ZB 577/17 – FamRZ 2018, 1193).
d) Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 – XII ZB 495/16 – FamRZ 2017, 1341).
Beschluss vom 24. Februar 2021 – XII ZB 503/20
BGB §§ 126 Abs. 1 und 2, 550 Satz 1, 578 Abs. 2
a) Zur Rechtsnatur eines Vertrags über die Aufstellung eines Geldautomaten (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. November 2020 – XII ZR 104/19 – NZM 2020, 1111).
b) Für die Einhaltung der Schriftform ist es nicht erforderlich, dass schon die erste Vertragsurkunde selbst alle Schriftformvoraussetzungen erfüllt. Vielmehr genügt es, wenn diese Voraussetzungen durch eine nachfolgende Änderungsvereinbarung gemeinsam mit der in Bezug genommenen ersten Vertragsurkunde erfüllt werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. November 2020 – XII ZR104/19 – NZM 2020, 1111).
c) Dabei kann es im Einzelfall auch genügen, wenn lediglich eine dem Vertrag beigefügte Anlage von den Parteien unterschrieben wird, sofern hinreichend deutlich ist, auf welchen Vertrag sich die Anlage bezieht.
Urteil vom 10. Februar 2021 – XII ZR 26/20
VersAusglG § 13
Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen auch bei einem 500 € deutlich übersteigenden Höchstbetrag (hier: 4.284 €) keine grundsätzlichen Bedenken, wenn der Versorgungsträger nachweisen kann, dass er sich durch den Abzug von Teilungskosten keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft, sondern den Ansatz des Höchstbetrags benötigt, damit seine Mischkalkulation aufgeht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916).
Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 284/19
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B
Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich genommen noch keine Wiedereinsetzung. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Verlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 – XII ZB 213/17 – NJW-RR 2018, 383).
Beschluss vom 10. Februar 2021 – XII ZB 4/20
FamFG § 61 Abs. 1
a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Hierzu ist es erforderlich, dass in dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, genannt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 – XII ZB 116/19 – FamRZ 2019, 1442).
b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 – XII ZB 116/19 – FamRZ 2019, 1442).
Beschluss vom 10. Februar 2021 – XII ZB 376/20
VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG § 2 Abs. 2
Wird eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossene Direktversicherung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen (sog. versicherungsvertragliche Lösung), unterliegt der unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Teil des Anrechts mit seinem Ehezeitanteil weiterhin den Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG; in diesem Umfang ist das Anrecht nach Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG weiterhin in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsanspruch auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist und der Arbeitnehmer die Versicherung nach der Übertragung mit privaten Beiträgen fortführt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 – XII ZB 16/14 – FamRZ 2014, 1613).
Beschluss vom 10. Februar 2021 – XII ZB 134/19
VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 1 in der ab 27. Juli 2019 geltenden Fassung
Ist dem Betreuer der Aufgabenbereich der Vermögenssorge übertragen, sind die im Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel erworbenen Kenntnisse regelmäßig für die Führung der Betreuung nutzbar und rechtfertigen eine Erhöhung der Vergütung des Berufsbetreuers nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG.
Beschluss vom 10. Februar 2021 – XII ZB 158/20
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; FamFG § 68 Abs. 4; GVG § 75
Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache (hier: Unterbringungssache) unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwerdegrund zur Aufhebung der Entscheidung führt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 – XII ZB 221/15 – FamRZ 2016, 803).
Beschluss vom 10. Februar 2021 – XII ZB 446/20
BGB § 1617 b Abs. 1; PStG §§ 21, 27; PStV § 35
a) Die Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB richtet sich auf den vom Elternteil, dessen Name dem Kind erteilt werden soll, rechtmäßig zu führenden Namen. Wenn dieser nicht dem tatsächlich geführten und im Personenstandsregister eingetragenen Namen entspricht, steht dies der Wirksamkeit der Bestimmungserklärung nicht entgegen.
b) Ist der vom Elternteil zu führende Name nicht nachgewiesen, so ist im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der vom Elternteil tatsächlich geführte Name mit dem einschränkenden Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ zu beurkunden (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614).
Beschluss vom 03. Februar 2021 – XII ZB 391/19
FamFG § 278 Abs. 1
Ist dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. November 2018 – XII ZB 57/18 – FamRZ 2019, 387).
Beschluss vom 03. Februar 2021 – XII ZB 415/20
BGB §§ 280, 307 Bb, Cf, 310, 536 a;
AEG § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138, 1141 ff.)
in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1100);
EIBV §§ 2 Nr. 1, 4 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 6 Satz 2 in der bis zum 1. September 2016 geltenden Fassung vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566);
Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) 2013 und 2014
Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen 2013 (bzw. 2014), die unter anderem Minderungsrechte des Eisenbahnverkehrsunternehmens und des Eisenbahninfrastrukturunternehmens regeln, schließen Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden nicht aus.
Urteil vom 03. Februar 2021 – XII ZR 29/20
FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1
Zur Frage, wann eine die Beschwerdeberechtigung begründende erstinstanzliche Beteiligung eines nahen Angehörigen des Betroffenen im Betreuungsverfahren vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 – XII ZB 574/19 – FamRZ 2020, 1590 und vom 12. Juni 2019 – XII ZB 51/19 – FamRZ 2019, 1647).
Beschluss vom 03. Februar 2021 – XII ZB 437/20
BGB § 1897 Abs. 1
Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er - neben der fachlichen Qualifikation - auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.
Beschluss vom 03. Februar 2021 – XII ZB 181/20
BGB §§ 131 Abs. 1, 164 Abs. 3, 1896 Abs. 2 Satz 2, 2296 Abs. 2; FamFG § 59 Abs. 1; ZPO § 51 Abs. 3
a) Zur Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen die Ablehnung einer Betreuung, der geltend macht, zur Ausübung eines materiellen Rechts gegen über dem Betroffenen auf die Betreuerbestellung angewiesen zu sein (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 19. Januar 2011 – XII ZB 326/10 – FamRZ 2011, 465).
b) Dass der andere Vertragschließende geschäftsunfähig geworden ist, schließt den vertraglich vorbehaltenen Rücktritt vom Erbvertrag ihm gegenüber nicht aus.
c) Der Rücktritt vom Erbvertrag kann bei Geschäftsunfähigkeit des anderen Ver tragschließenden jedenfalls grundsätzlich wirksam gegenüber dessen Vorsorgebevollmächtigtem erfolgen.
Beschluss vom 27. Januar 2021 - XII ZB 450/20
Beschluss vom 27. Januar 2021 – XII ZB 336/20
VersAusglG § 31; EGBGB Art. 17 Abs. 4 Satz 2
a) Die Anwendung des § 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig ist.
b) Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die auszugleichenden Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend fingiert. Die Auflösung einer wegen der Versorgungsansprüche gebildeten handelsbilanziellen Rückstellung durch den Versorgungsträger berührt den Anspruch auf Ausgleich des Anrechts nicht.
Beschluss vom 27. Januar 2021 - XII ZB 336/20
FamFG §§ 37, 68 Abs. 3 Satz 2, 276 Abs. 1, 278, 288
a) Ist dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 – XII ZB 244/20 – juris).
b) Zu den Voraussetzungen, unter denen von einer Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden kann, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
Beschluss vom 27. Januar 2021 - XII ZB 411/20
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 398 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1, 544 Abs. 9
Das Berufungsgericht ist zur erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen oder dessen Aussage anders verstehen will als die Vorinstanz. Unterlässt es dies, verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 21. März 2012 – XII ZR 18/11 – NJW-RR 2012, 704 und vom 21. Oktober 2020 – XII ZR 114/19 – NJW-RR 2020, 1519).
Beschluss vom 27. Januar 2021 – XII ZR 21/20
BGB §§ 259 Abs. 1, 556 Abs. 1
Zur formellen Ordnungsmäßigkeit von in einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte Räume erteilten Nebenkostenabrechnungen (im Anschluss an BGH Urteil vom 29. Januar 2020 – VIII ZR 244/18 – NJW-RR 2020, 587).
Urteil vom 20. Januar 2021 – XII ZR 40/20
FamFG §§ 68, 276, 278
Erfolgt die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. April 2019 – XII ZB 570/18 – FamRZ 2019, 1272).
Beschluss vom 20. Januar 2021 – XII ZB 202/20
VersAusglG
§ 5 Abs. 1, § 14 Abs. 1, 4; FamFG § 220 Abs. 4
Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in der Bezugsgröße Fondsanteile ist der Ausgleichswert als Zahlbetrag hinreichend bestimmt, wenn der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich taggenau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt werden kann (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 – XII ZB 336/16 – FamRZ 2018, 1745).
Beschluss vom 13. Januar 2021 – XII ZB 401/20
FamFG §§ 113 Abs. 1, 117 Abs. 5; ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Ff, 236 C
a) Begehrt ein Verfahrensbeteiligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antragsteller aufgrund einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2020 – XII ZB 324/20 – juris, Rn. 7 mwN und vom 13. Dezember 2017 – XII ZB 356/17 – FamRZ 2018, 447 sowie an BGH Beschluss vom 22. September 2020 – II ZB 2/20 – juris).
b) Die bloße - anwaltlich versicherte - Behauptung, der Schriftsatz sei an einem bestimmten Tag „bei der Post aufgegeben worden“, ist zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds bereits im Ansatz nicht geeignet; das muss einem Rechtsanwalt auch ohne gerichtlichen Hinweis bekannt sein (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 22. September 2020 und vom 16. November 2020 – II ZB 2/20 – juris).
Beschluss vom 13. Januar 2021 – XII ZB 329/20
FamFG §§ 17 Abs. 1, 71 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 84 Satz 1, 85 Abs. 2, 172 Abs. 1 Satz 1
a) Auch im Betreuungsverfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten und nicht an den Betroffenen selbst zu erfolgen. Eine gleichwohl an den anwaltlich vertretenen Betroffenen vorgenommene Zustellung ist wirkungslos und setzt Fristen nicht in Lauf (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. April 2010 – V ZB 202/09 – juris und Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 – XII ZB 582/15 – FamRZ 2016, 1259).
b) Haben sich für einen Beteiligten mehrere Verfahrensbevollmächtigte mit umfassender Zustellungsvollmacht bestellt, so ist für den Beginn des Laufs von verfahrensrechtlichen Fristen die zeitlich erste Zustellung an einen von ihnen ausschlaggebend (im Anschluss an BGH Urteil vom 12. März 2019 – VI ZR 277/18 – NJW 2019, 2397).
Beschluss vom 13. Januar 2021 – XII ZB 386/20
FamFG § 61 Abs. 1, 2 und 3
a) Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu treffen, weil es von einer Beschwer über 600 € ausgegangen ist, und hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung nicht nachgeholt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers prüfen, ob eine Zulassung der Beschwerde geboten gewesen wäre (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 – XII ZB 565/13 – FamRZ 2014, 1100 und vom 23. September 2020 – XII ZB 490/18 – MDR 2020, 1461).
b) Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung in einer Zugewinnausgleichssache (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 – XII ZB 334/19 – FamRZ 2020, 1572).
Beschluss vom 16. Dezember 2020 – XII ZB 26/20
VersAusglG § 10; ZPO §§ 829, 835
a) Gepfändete und zur Einziehung überwiesene Versorgungsanrechte können im Versorgungsausgleich durch interne Teilung ausgeglichen werden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 7. August 2013 – XII ZB 673/12 – FamRZ 2013, 1715).
b) Die Übertragung des Anrechts erfolgt regelmäßig mit den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen; eine diesbezügliche Maßgabenanordnung des Familiengerichts hat deklaratorische Bedeutung.
Urteil vom 16. Dezember 2020 – XII ZR 28/20
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 1 und 2, 278 Abs. 1 Satz 1
Zum Absehen des Beschwerdegerichts von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren.
Beschluss vom 16. Dezember 2020 – XII ZB 315/20
FamFG § 59 Abs. 1; ZPO § 254
Zur Frage der Rechtsmittelbeschwer bei vollständiger Abweisung eines Stufenantrags.
Beschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 290/20
Beschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 410/20 BGB § 1835 Abs. 3; FamFG § 277; RVG § 49
a) Der in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 – XII ZB 111/14 – FamRZ 2014, 1629).
b) Dem Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers eines mittellosen Betreuten sind im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Wertgebühren nach § 49 RVG zugrunde zu legen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 – XII ZB 57/13 – FamRZ 2014, 472).
Beschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 410/20
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2; SGB II § 11 a Abs. 3; SGB VIII § 39 Abs. 1 Satz 2; SGB XII § 83 Abs. 1
Der Pflegeeltern zufließende Erziehungsbeitrag nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist Einkommen im Sinne der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe.
Beschluss vom 09. Dezember 2020 – XII ZB 191/19
FamFG § 234
a) Ist die Beistandschaft des Jugendamts beendet, erlangt der sorgeberechtigte Elternteil die gesetzliche Vertretung des Kindes zurück und kann Verfahrenshandlungen, bei denen das Kind nicht wirksam gesetzlich vertreten war, rückwirkend genehmigen (Fortführung von BGHZ 106, 96, 100 = FamRZ 1989, 269, 270).
b) Der Vertretungsmangel kann in jeder Lage des Verfahrens geheilt werden, und zwar auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der jeweiligen Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (im Anschluss an BGH Beschluss vom 14. Dezember 2017 – V ZB 35/17 – Grundeigentum 2018, 397).
Beschluss vom 02. Dezember 2020 – XII ZB 303/20
ZPO § 233 Fc
Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 – XII ZB 565/16 – FamRZ 2018, 841).
Beschluss vom 02. Dezember 2020 – XII ZB 324/20
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, 236 Abs. 2 C, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 2
Schenkt das Rechtsmittelgericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben, muss es den die Wiedereinsetzung Begehrenden darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten. Zudem ist dann die Prüfung veranlasst, ob nicht bereits in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung des Erklärenden als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen liegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2019 – XII ZB 379/19 – FamRZ 2020, 618).
Beschluss vom 25. November 2020 – XII ZB 200/20
FamFG §§ 69, 70
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des erstinstanzlichen Gerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens dorthin zurückzugeben, stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.
Beschluss vom 25. November 2020 - XII ZB 394/20
FamFG §§ 68 Abs. 3, 278 Abs. 1
a) Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht oder der Betroffene einen gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren geänderten Betreuerwunsch mitteilt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. August 2020 – XII ZB 150/20 – juris und vom 23. September 2015 – XII ZB 498/14 – FamRZ 2016, 38).
b) Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 – XII ZB 235/20 – juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Beschluss vom 18. November 2020 - XII ZB 179/20
ZPO §§ 233 B und Fd, 234 A, 238, 522 Abs. 1
Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig sowie an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen, muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht – erneut – inhaltlich überprüft werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 23. Februar 2016 – II ZB 9/15 – NJW 2016, 1664).
Beschluss vom 11. November 2020 - XII ZB 354/20
IntFamRVG §§ 28, 29 Satz 1; ZPO §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 575 Abs. 3 Nr. 2
Eine nach § 28 IntFamRVG im Verfahren der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Umgangsrechtsentscheidung statthafte Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 – XII ZB 170/11 – FamRZ 2012, 1561).
Beschluss vom 11. November 2020 - XII ZB 318/20
VBVG
§ 5 Abs. 3 in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung
Lebt der Betroffene in einer angemieteten Wohnung und bezieht er von einem gesonderten Anbieter ambulante Betreuungsleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG aF auf (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 – XIIZB517/17 – FamRZ 2019, 477 und vom 20. Mai 2020 – XII ZB 226/18 – FamRZ 2020, 1408).
Beschluss vom 04. November 2020 – XII ZB 436/19
BGB § 550 Satz 1
Zur Bestimmbarkeit eines Mietgegenstands, der zum Zeitpunkt des Abschlusses einer der Schriftform unterliegenden Nachtragsvereinbarung an einen Dritten untervermietet ist und von diesem genutzt wird (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 29. September 1999 – XII ZR 313/98 – NJW 2000, 354 und vom 7. Juli 1999 – XII ZR 15/97 – NJW 1999, 3257).
Urteil vom 04. November 2020 - XII ZR 4/20
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 1 und 2, 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 278 Abs. 1
a) Ist im erstinstanzlichen Verfahren eine persönliche Anhörung des Betroffenen vollständig unterblieben, ist das Beschwerdegericht gemäß §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 278 Abs. 1 grundsätzlich verpflichtet, diese Verfahrenshandlung selbst vorzunehmen, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen das Amtsgericht von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen hat.
b) Die Möglichkeit des Betreuungsgerichts, nach § 34 Abs. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen, wenn dieser offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, entbindet das Gericht nicht von der in § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG enthaltenen Verpflichtung, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen.
c) Die nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FamFG erforderliche Bestellung eines Verfahrenspflegers dient der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs für den Betroffenen. Die Verpflichtung des Gerichts nach § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen, kann durch die Verfahrenspflegerbestellung nicht ersetzt werden.
Beschluss vom 04. November 2020 - XII ZB 344/20
FamFG § 278 Abs. 1
a) Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer unmittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einhergeht; eine lediglich fernmündlich geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen genügt daher den Anforderungen an eine „persönliche Anhörung“ im Sinne von § 278 Abs. 1 FamFG nicht.
b) Auch in den Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach Maßgabe von § 278 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 – XII ZB 235/20 – zur Veröffentlichung bestimmt).
Beschluss vom 04. November 2020 - XII ZB 220/20
BGB §§ 126 Abs. 1 und 2, 550 Satz 1, 578 Abs. 2; ZPO § 559 Abs. 1
a) Zur Rechtsnatur eines Vertrags über die Aufstellung eines Geldautomaten (Fortführung von Senatsurteil vom 17. Juli 2002 – XII ZR 86/01 – NJW 2002, 3322).
b) Für die Einhaltung der Schriftform ist es nicht erforderlich, dass schon die erste Vertragsurkunde selbst alle Schriftformvoraussetzungen erfüllt. Vielmehr genügt es, wenn diese Voraussetzungen durch eine nachfolgende Änderungsvereinbarung gemeinsam mit der in Bezug genommenen ersten Vertragsurkunde erfüllt werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. April 2009 – XII ZR 142/07 – NJW 2009, 2195).
c) Dabei kann es im Einzelfall auch genügen, wenn lediglich eine dem Vertrag beigefügte Anlage von den Parteien unterschrieben wird, sofern hinreichend deutlich ist, auf welchen Vertrag sich die Anlage bezieht.
d) Im Räumungsprozess kann der während des Revisionsverfahrens eingetretene Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit eines Mietvertrags vom Revisionsgericht berücksichtigt werden, wenn schützenswerte Belange des Mieters nicht entgegenstehen.
Urteil vom 04. November 2020 - XII ZR 104/19
BGB §§ 1601, 1603, 1612b Abs. 1; BKGG § 6a
a) Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln. Eine Aufteilung in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil findet nicht statt.
b) Im Rahmen der Bemessung des Selbstbehalts des Kindesunterhaltspflichtigen sind die von diesem für seinen Familienverband getragenen Wohnkosten nur anteilig zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 209, 243 = FamRZ 2016, 887).
Beschluss vom 28. Oktober 2020 - XII ZB 512/19
VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung
Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind auch solche Fachkenntnisse, die den Umgang mit und das Verständnis für die besondere Situation von psychisch Kranken und Behinderten fördern, wie sie etwa durch die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger vermittelt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. August 2012 – XII ZB 319/11 – NJW-RR 2012,1475).
Beschluss vom 28. Oktober 2020 - XII ZB 143/19
GG Art. 10 Abs. 1, 103 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 4; FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 1
a) Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 496/19 - FamRZ 2020, 1124).
b) Auch wenn der Sachverständige den Betroffenen während der Anhörung begutachtet und eine mündliche Einschätzung zur Betreuungsbedürftigkeit abgibt, die dem Betroffenen mitgeteilt wird, ist der Betroffene nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens erneut anzuhören. Dazu ist ihm dieses rechtzeitig vor dem neuen Anhörungstermin zu überlassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 582/19 - FamRZ 2020, 1410).
c) Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1896 Abs. 4 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muss durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden.
Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20
BGB § 1906 Abs. 1
Die zivilrechtliche Unterbringung eines Betroffenen setzt voraus, dass er aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Be-hinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. April 2016 – XII ZB 95/16 – FamRZ 2016, 1068 und XII ZB 236/15 – FamRZ 2016, 1065).
Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 183/20
BGB §§ 242 A, D, 1606 Abs. 3 Satz 2, 1609, 1610; ZPO § 287
a) Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem fremduntergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen. Für einen davon abweichenden Betreuungsbedarf trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. August 2006 – XII ZR 138/04 – FamRZ 2006, 1597). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige aus der höchsten Einkommensgruppe und der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre) Unterhalt schuldet.
b) Steht eine vom Unterhaltspflichtigen bewohnte Immobilie in seinem Alleineigentum, ist ihm im Rahmen der Bemessung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind ungeachtet etwaiger Unterhaltsansprüche Dritter grundsätzlich der gesamte Wohnwert zuzurechnen.
c) Für die unterhaltsrechtliche Bewertung eines vom Arbeitgeber gewährten Zuschusses für die dienstliche Nutzung eines vom Arbeitnehmer selbst anzuschaffenden Pkw (sog. „Car Allowance“) ist zu klären, ob der grundsätzlich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Zuschuss für den dienstlichen Gebrauch des Pkw aufgebraucht wird. Von den konkret bzw. pauschal bemessenen Kosten sind nur diejenigen anteilig abzusetzen, die durch die dienstliche Nutzung veranlasst sind.
Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 201/19
FamFG § 323 Abs. 2
Enthält die Beschlussformel bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und wird der untergebrachte Betroffene in seinen Rechten verletzt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Januar 2015 – XII ZB 470/14 – FamRZ 2015, 573).
Beschluss vom 30. September 2020 - XII ZB 57/20
Brüssel
IIa-VO Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 2 Nr. 4, Art. 21 Abs. 1, Art. 46
Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Handelt es sich bei einer Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets (Decreto Legge) Nr. 132 vom 12. September 2014 (DL Nr. 132/2014) um eine Entscheidung über die Scheidung einer Ehe im Sinne der Brüssel IIa-Verordnung?
b) Für den Fall der Verneinung von Frage a): Ist eine Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets (Decreto Legge) Nr. 132 vom 12. September 2014 (DL Nr. 132/2014) entsprechend der Regelung des Art. 46 der Brüssel IIa-Verordnung zu öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen zu behandeln?
Beschluss vom 28. Oktober 2020 - XII ZB 187/20
FamFG § 278 Abs. 1 Satz 1
Einer der Zwecke der persönlichen Anhörung im Betreuungsverfahren besteht darin, den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör zu sichern. Diesen Zweck kann sie regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde, um diesem Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverständigengutachten und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2020 – XII ZB 228/20 – MDR 2020, 1200 und vom 3. Juli 2019 – XII ZB 62/19 – FamRZ 2019, 1648).
Beschluss vom 28. Oktober 2020 - XII ZB 353/20
GVG § 17a
Erachtet das Gericht in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig, hat es das Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend § 17a GVG an das Gericht des anderen Rechtswegs zu verweisen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. Juli 2017 – X ARZ 76/17 – FamRZ 2017, 1850).
Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20
VBVG a.F. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Ein an der Ingenieursschule für Verkehrstechnik Dresden (in der früheren DDR) absolviertes Fernstudium in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie des Transportwesens vermittelt in seinem Kernbereich keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse.
Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 363/20
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 398 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1
Das Berufungsgericht ist zur erneuten Vernehmung von Zeugen verpflichtet, wenn es deren Aussagen anders verstehen will als die Vorinstanz. Unterlässt es dies, verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012 – XII ZR 18/11 – NJW-RR 2012, 704).
Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZR 114/19
FamFG §§ 37, 68 Abs. 3 Satz 2, 276, 278
a) Ist dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. August 2020 – XII ZB 150/20 – juris).
b) Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs.1 FamFG erneut zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 09. Mai 2018 – XII ZB 577/17 – FamRZ 2018, 1193).
Beschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 244/20
FamFG §§ 34 Abs. 2, 68 Abs. 3 Satz 1 und 2, 278 Abs. 1 und 4
Auch im Betreuungsverfahren kann nach § 34 Abs. 2 FamFG die persönliche Anhörung des Betroffenen unterbleiben, wenn er offensichtlich nicht dazu in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, und das Gericht sich einen noch aktuellen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft hat (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 – XII ZB 120/14 – FamRZ 2014, 1543 und vom 28. September 2016 – XII ZB 269/16 – FamRZ 2016, 2093).
Beschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 199/20
FamFG §§ 59 Abs. 1, 303 Abs. 2 und 4
Ein von § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss (lediglich) bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden.
Beschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20
FamFG §§ 37 Abs. 2, 62, 319 Abs. 1 Satz1
a) Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekanntgegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 – XII ZB 542/17 – FamRZ 2018,1196).
b) Das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwerwiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 330/13 – FamRZ 2014, 649).
Beschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 146/20
FamFG §§ 59 Abs. 1, 278 Abs. 1 und 4
a) Der Betroffene ist auch dann berechtigt, mit der Rechtsbeschwerde die Zurückweisung der gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises und die Bestellung eines weiteren Betreuers gerichteten Beschwerde eines anderen Verfahrensbeteiligten anzugreifen, wenn er selbst seine Beschwerde zurückgenommen hatte.
b) Auch in Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 2 FamFG und damit lediglich ausnahmsweise von der gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden. Aus dem den anhörenden Richtern und sonstigen an der Anhörung zu beteiligenden Personen zu gewährenden Gesundheitsschutz folgen ebenfalls keine weitergehenden Möglichkeiten, von der persönlichen Anhörung abzusehen.
Beschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 276 Abs. 1Satz 1, 287 Abs. 1; BGB § 1906 Abs. 1
a) Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Juli 2020 – XII ZB 228/20 – juris).
b) Grundsätzlich ist das die Unterbringung genehmigende Gericht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Betreuerbestellung enthoben. Allerdings hat das Gericht zu prüfen, ob die Unterbringung von dem Aufgabenkreis des Betreuers erfasst wird und – bei einer vorläufigen Bestellung des Betreuers – ob auch die zu genehmigende Unterbringungsdauer vom Zeitraum seiner Bestellung umfasst ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. August 2013 – XIIZB614/11 – FamRZ 2013, 1726).
Beschluss vom 07. Oktober 2020 - XII ZB 349/20
BGB §§ 307 Abs. 1 Bm, Cl, 580 a Abs. 1
a) Ob eine formularmäßige Vertragsklausel zur Mindestlaufzeit eines Automatenaufstellvertrags den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, die alle Umstände des Einzelfalls und insbesondere das Wechselspiel mit anderen Vertragsklauseln und sonstigen Umständen berücksichtigt, wie etwa die gleichzeitige Gewährung eines Darlehens oder von Zuschüssen an den Gastwirt und die Ausgestaltung der Beteiligung des Gastwirts am Einspielerlös (im Anschluss an BGH Urteile vom 29.Februar 1984 – VIII ZR 350/82 – NJW 1985, 53 und vom 6. Oktober 1982 – VIII ZR 201/81 – NJW 1983, 159).
b) Die Kündigungsfrist eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Automatenaufstellvertrags richtet sich nach § 580a Abs. 1 BGB.
Urteil vom 07. Oktober 2020 - XII ZR 145/19
ZPO § 189; FamFG § 329 Abs. 2 Satz 2
a) Die Heilung eines Zustellungsmangels setzt nicht voraus, dass dem Zustellungsempfänger eine Kopie genau des ihm zuzustellenden Schriftstücks zugeht. Vielmehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass er eine inhaltlich mit diesem Schriftstück übereinstimmende Kopie erhält, die etwa auch in der einem anderen Verfahrensbeteiligten zugegangenen, inhaltsidentischen beglaubigten Abschrift der zuzustellenden Entscheidung - oder auch in einer Kopie von dieser - bestehen kann (Fortführung von BGH Beschluss vom 12. März 2020 – I ZB 64/19 – MDR 2020, 750; Urteil vom 20. April 2018 – V ZR 202/16 – NJW-RR 2018, 970 und Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 – XII ZB 632/10 – FamRZ 2011, 1049).
b) Die aus § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG folgende Verpflichtung des Gerichts, bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren einen externen Gutachter zu bestellen, entfällt nicht bei kurzzeitigen Unterbrechungen des Freiheitsentzugs und besteht auch dann, wenn der Betroffene trotz zwischenzeitlichen Fehlens einer Unterbringungsgenehmigung weiterhin gegen seinen Willen untergebracht war.
Beschluss vom 07. Oktober 2020 - XII ZB 167/20
BGB § 535 Abs. 2; UStG § 9 Abs. 1
Hat der Vermieter einer Gewerbeimmobilie zur Umsatzbesteuerung optiert und haben die Parteien hinsichtlich der monatlichen Grundmiete vereinbart, dass diese zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu leisten ist, so ist eine tatrichterliche Vertragsauslegung, wonach auch die umlagefähigen Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten sind, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil vom 30. September 2020 - XII ZR 6/20
FamFG §§ 35, 220 Abs. 1 und 5; BGB § 1565
Zur Auskunftsverpflichtung der Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich und zu deren zwangsweiser Durchsetzung, wenn das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Ehescheidung streitig ist.
Beschluss vom 30. September 2020 - XII ZB 438/18
FamFG § 68 Abs. 3 Satz 2, § 317 Abs. 1 Satz 1
Eine Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2017 – XII ZB 516/16 – FamRZ 2017, 911).
Beschluss vom 30. September 2020 - XII ZB 327/20
ZPO § 527 Abs. 4 BGB § 536
a) Eine wesentliche Änderung der Prozesslage, die entsprechend § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Widerruf des Einverständnisses mit der Entscheidung durch den Einzelrichter in der Berufungsinstanz rechtfertigt, kann auch durch einen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO herbeigeführt werden, wenn der Einzelrichter auf bestimmte, bislang von den Parteien nicht erkannte rechtliche Gesichtspunkte hinweist oder zu erkennen gibt, dass er entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen anders beurteilen will als beide Parteien (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 105, 270 = FamRZ 1989, 164).
b) Zu den Voraussetzungen, unter denen Maßnahmen des Vermieters zur Mangelerforschung und Mangelbeseitigung die Annahme eines „tatsächlichen“ Anerkenntnisses der vom Mieter behaupteten Mängel der Mietsache rechtfertigen können.
Urteil vom 23. September 2020 - XII ZR 86/18
FamFG § 70 Abs. 1
a) Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 – XII ZB 183/16 – FamRZ 2019, 785).
b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung zum Versorgungsausgleich kann wirksam auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 – XII ZB 629/13 – FamRZ 2016, 794).
Beschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 250/20
ZPO § 233 Hb
Einem Beteiligten im Kindesunterhaltsverfahren ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdefrist zu gewähren, wenn er innerhalb der Frist ein vollständiges Verfahrenskostenhilfegesuch eingebracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass der Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom
26. Oktober 2005 – XII ZB 125/05 – FamRZ 2006, 32).
Beschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 94/20
BGB § 1564; FamFG §§ 58, 142
Zur Beschwer des Antragsgegners durch den Ausspruch der Ehescheidung.
Beschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 482/19
ZPO §§ 145, 544 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO § 26 Nr. 8
a) Bei einer verfahrensfehlerhaften Prozesstrennung erfolgt eine Berechnung der Rechtsmittelbeschwer aus dem einheitlichen Wert des Verfahrens vor der Trennung nur, wenn die durch die unzulässige Prozesstrennung geschaffenen Einzelverfahren gemeinsam in die Rechtsmittelinstanz gelangt sind und der Rechtsmittelführer aus ihnen eine zusammenhängende Beschwer geltend macht (im Anschluss an BGH Beschluss vom 4. April 2019 – V ZB 108/18 – MDR 2019, 757).
b) Dies gilt für den Wert der Beschwer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch dann, wenn die unzulässige Verfahrenstrennung in der ersten Instanz erfolgte und das Berufungsgericht über ein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung in einem der durch Abtrennung entstandenen Einzelverfahren in der Sache entschieden hat.
Beschluss vom 23. September 2020 - XII ZR 54/19
FamFG § 61 Abs. 1, 2 und 3
a) Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu treffen, weil es von einer Beschwer über 600 € ausgegangen ist, und hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung nicht nachgeholt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers prüfen, ob eine Zulassung der Beschwerde geboten gewesen wäre (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 – XII ZB 565/13 – FamRZ 2014, 1100 und vom 23. März 2011 – XII ZB 436/10 – FamRZ 2011, 882).
b) Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung in einer Zugewinnausgleichssache (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 – XII ZB 334/19 – juris).
Beschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18
BGB §§ 1605, 1606 Abs. 3, 1610
a) Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“ (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260).
b) Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 und BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21; teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 13. Oktober 1999 – XII ZR 16/98 – FamRZ 2000, 358 und vom 11. April 2001 – XII ZR 152/99 – FamRZ 2001, 1603).
c) Übersteigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen diesen Betrag, bleibt eine Einkommensauskunft bei Geltendmachung eines neben dem Tabellenbedarf bestehenden Mehrbedarfs erforderlich, um die jeweilige Haftungsquote der Eltern bestimmen zu können.
Beschluss vom 16. September 2020 - XII ZB 499/19
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 280
a) Zur Bestellung eines behandelnden Arztes zum Sachverständigen im Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 – XII ZB 393/18 – FamRZ 2019, 724).
b) Wenn der Betroffene durch seine Beschwerde zum Ausdruck bringt, dass er an seiner Zustimmung zur Einrichtung einer Betreuung nicht mehr festhält, hat das Landgericht ihn erneut anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 381/15 – FamRZ 2016, 456).
Beschluss vom 16. September 2020 - XII ZB 203/20
FamFG § 68 Abs. 1 Satz 1
Zur isolierten Anfechtbarkeit einer teilweisen Abhilfeentscheidung in einem betreuungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Beschluss vom 26. August 2020 - XII ZB 243/19
EGBGB Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 6, 17 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 107; EUV 1259/2010 (Rom III-VO) Art. 8
Zur kollisionsrechtlichen Behandlung einer im Wege der einseitigen Verstoßung nach syrischem Recht durchgeführten Privatscheidung zweier deutsch-syrischer Doppelstaater (Rechtssache „Sahyouni“).
Beschluss vom 26. August 2020 - XII ZB 158/18
FamFG §§ 37 Abs. 2, 68 Abs. 3, 278 Abs. 1
Zum Absehen des Beschwerdegerichts von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren.
Beschluss vom 12. August 2020 - XII ZB 150/20
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 1 Satz 1
a) Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 – XII ZB 62/19 FamRZ 2019, 1648).
b) Hat ein Sachverständiger sein Gutachten ausnahmsweise im Anhörungstermin mündlich erstattet, ist sicherzustellen, dass der Betroffene ausreichend Zeit hat, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Kann oder will sich der Betroffene im Anhörungstermin nach einem Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit einer Stellungnahmefrist hierzu nicht abschließend äußern, ist ihm gegebenenfalls das Protokoll der mündlichen Gutachtenerstattung zu übersenden und seine Anhörung erneut durchzuführen.
Beschluss vom 12. August 2020 - XII ZB 204/20
BGB § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Die Regelung des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB ist dahingehend auszulegen, dass eine Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch dann genehmigt werden kann, wenn ein nach § 1901a BGB zu beachtender Wille des Betroffenen nicht festgestellt werden kann.
Beschluss vom 29. Juli 2020 - XII ZB 173/18
FamFG § 76; ZPO §§ 114, 119
Lässt das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde zu, weil nach seiner Auffassung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängen, darf es dem Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe auch dann nicht mangels Erfolgsaussicht versagen, wenn die Rechtsfrage seiner Auffassung nach zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 – XII ZB 624/12 – FamRZ 2013, 1214).
Beschluss vom 29. Juli 2020 - XII ZB 172/18
BGB § 104 Nr. 2, § 1896 Abs. 2
a) Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 – XII ZB 425/14 – FamRZ 2016, 701).
b) Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Dabei ist die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB kein medizinischer Befund, sondern ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat.
Beschluss vom 29. Juli 2020 - XII ZB 106/20
FamFG §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 280; BGB § 1896; GG Art. 103 Abs. 1
a) Auch wenn der Sachverständige den Betroffenen während der Anhörung begutachtet, ist der Betroffene nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens erneut anzuhören. Dazu ist ihm dieses rechtzeitig vor dem neuen Anhörungstermin zu überlassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 – XII ZB 582/19 – zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Mai 2019 – XII ZB 57/19 – FamRZ 2019, 1356).
Beschluss vom 22. Juli 2020 - XII ZB 228/20
GG Art. 1, 2, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1; BGB §§ 1303, 1314 Abs. 1, 1315 Abs. 1, 1316;
EGBGB Art. 13 Abs. 1 und 3, Art. 229 § 44
a) Die Aufhebbarkeit einer Auslandsehe, die mit einem Ehegatten geschlossen worden ist, der bei Eheschließung zwar das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, richtet sich nach §§ 1313 ff. BGB in der aktuell geltenden Fassung. Die Überleitungsvorschriften der Art. 229 § 44 Abs. 1 und 2 EGBGB sind auf solche Ehen nicht – auch nicht entsprechend – anzuwenden.
b) Ob einer der von § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BGB genannten Gesetzesverstöße vorliegt, bei denen die zuständige Verwaltungsbehörde berechtigt ist, einen Antrag auf Eheaufhebung zu stellen, ist keine Frage der Antragsberechtigung, sondern eine der Begründetheit des Antrags (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 11. April 2012 – XII ZR 99/10 – FamRZ 2012, 940).
c) Für die Bestätigung der Ehe ist zwar die positive Kenntnis des Ehegatten von ihrer Aufhebbarkeit nicht erforderlich. Er muss aber die den Ehemangel begründenden Tatsachen kennen und wenigstens ein allgemeines Bewusstsein davon haben, dass er die Ehe wegen des Eingehungsmangels zur Auflösung bringen kann oder dass Zweifel an ihrer Gültigkeit bestehen und er durch sein Verhalten ein möglicherweise vorhandenes Aufhebungsrecht aufgibt.
d) Die Norm des § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB räumt dem Richter für die Frage, ob die Ehe bei Vorliegen des Aufhebungsgrundes aufzuheben ist, ein eingeschränktes Ermessen ein. Fehlt in diesen Fällen ein Ausschlussgrund gemäß § 1315 Abs. 1 Satz 1 BGB, kann von einer Eheaufhebung ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass die Aufhebung in keiner Hinsicht unter Gesichtspunkten des Minderjährigenschutzes geboten ist, sondern vielmehr gewichtige Umstände gegen sie sprechen.
Beschluss vom 22. Juli 2020 - XII ZB 131/20
Pressemitteilung Nr. 108/20 vom 14. August 2020
FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1
Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Dabei ist ausreichend, dass der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 – XII ZB 410/19 – FamRZ 2020, 631).
Beschluss vom 15. Juli 2020 - XII ZB 147/20
FamFG §§ 17, 64, 275
a) Für die Beschwerde des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren gelten keine von § 64 FamFG abweichenden, weniger strengen Formerfordernisse.
b) Bei Übermittlung einer Beschwerdeschrift durch einen Telefaxdienst ist die Wiedergabe der Unterschrift in der Telekopie notwendig. Sie muss daher auf dem Original der per Telefax versandten Beschwerdeschrift so ausgeführt sein, dass sie auf der Kopie wiedergegeben werden kann (im Anschluss an BGH Beschluss vom 31. Januar 2019 – III ZB 88/18 – FamRZ 2019, 722).
c) Ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17 FamFG kann sich wegen § 275 FamFG nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen als solcher ergeben.
Beschluss vom 15. Juli 2020 - XII ZB 78/20
VersAusglG §§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 45 Abs. 1; BetrAVG § 17 Abs. 1
a) Bei einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft richten sich der Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes und damit auch die versorgungsausgleichsrechtliche Einordnung des Anrechts danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf den jeweils eingenommenen Status entfällt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 – XII ZB 455/13 – FamRZ 2014, 731).
b) Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig dem ausgleichsberechtigten Ehegattenzuzuordnen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. September 2019 – XII ZB 627/15 – FamRZ 2019, 1993).
Beschluss vom 15. Juli 2020 - XII ZB 363/19
FamFG §§ 62, 293 Abs. 1 und 2, 303 Abs. 4
a) Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung um die Befugnis des Kontrollbetreuers zum Widerruf der Vollmacht einlegen. Die trotz des Widerrufs partiell als fortbestehend anzusehende Vollmacht umfasst auch die Befugnis, zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde im Namen des Betroffenen einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702).
b) Nach der wirksamen Erklärung des Widerrufs ist eine angefochtene Betreuerbestellung hinsichtlich des Aufgabenkreises Vollmachtwiderruf zwar erledigt. Der Betroffene hat insoweit jedoch die Möglichkeit, die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung einer Verletzung seiner Rechte nach § 62 FamFG fortzuführen.
c) Bei der Erweiterung einer bestehenden Kontrollbetreuung um die Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht kann nicht gemäß § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses abgesehen werden, weil es sich hierbei um eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Kontrollbetreuers handelt.
Beschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 68/20
FamFG § 61 Abs. 1
Zum Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschluss in einem Zugewinnausgleichsverfahren.
Beschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19
FamFG §§ 62, 70 Abs. 4
Hat nach Erledigung einer einstweiligen Maßnahme das Beschwerdegericht über einen Antrag gemäß § 62 FamFG befunden, so ist auch gegen diese Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. September 2013 – XII ZA 54/13 – FamRZ 2013, 1878).
Beschluss vom 1. Juli 2020 - XII ZB 161/19
FamFG § 61 Abs. 1
Zum Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschluss.
Beschluss vom 1. Juli 2020 - XII ZB 505/19
FamFG § 59 Abs. 1; VBVG §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung, 7 Abs. 1 und 3
a) Ein Vereinsbetreuer ist durch die Festsetzung der Betreuervergütung nicht beschwert und damit selbst nicht beschwerdeberechtigt. Entsprechend fehlt es auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren an einer materiellen Beschwer (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2017 – XII ZB 299/15 – FamRZ 2017,758).
b) Die tatrichterliche Feststellung, dass ein 1987 in der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien als „Diplomierter Jurist“ abgeschlossenes Hochschulstudium keine besonderen, für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 – XII ZB 530/19 – FamRZ 2020, 787).
c) Die tatrichterliche Feststellung, dass eine Ausbildung zum Speditionskaufmann keine besonderen, für eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen „Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten “ nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 – XII ZB 530/19 – FamRZ 2020, 787).
Beschluss vom 17. Juni 2020 - XII ZB 350/18
FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1
a) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 – XII ZB 489/18 – FamRZ 2019, 618).
b) Allein aus der Nennung eines Angehörigen im Rubrum einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung lässt sich nicht auf dessen (konkludente) Hinzuziehung zum erstinstanzlichen Verfahren schließen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. März 2019 – XII ZB 417/18 – FamRZ 2019, 1091).
Beschluss vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19
FamFG § 7 Abs. 3 und 5; § 62
a) Die allgemeine Hinzuziehung eines Dritten zu einem Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren ist nicht zulässig (Fortführung von Senatsbeschluss vom 25. April 2018 – XII ZB 282/17 – FamRZ 2018, 1251).
b) Nach Beendigung des (Einzel-)Verfahrens, auf das sich der Hinzuziehungsantrag eines Angehörigen des Betroffenen bezieht, ist eine Beteiligung gegenstandslos. Das durch den Antrag auf Hinzuziehung eingeleitete Zwischenverfahren hat sich dann erledigt.
c) Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nicht-Hinzuziehung fehlt dem Angehörigen die Antragsbefugnis.
Beschluss vom 10. Juni 2020 – XII ZB 355/19
BGB § 1896 Abs. 1 und 2
Die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zudem muss in all diesen Angelegenheiten, die die gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen bestimmen, ein Handlungsbedarf bestehen. Beides muss durch konkret festgestellte Tatsachen näher belegt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 – XII ZB 61/20 – zur Veröffentlichung bestimmt).
Beschluss vom 10. Juni 2020 - XII ZB 25/20
PStG § 45b
a) Die von § 45b PStG vorausgesetzte Variante der Geschlechtsentwicklung ist nur dann gegeben, wenn die Bestimmung des Geschlechts als weiblich oder männlich anhand angeborener körperlicher Merkmale nicht eindeutig möglich ist. Auf Personen mit körperlich eindeutig weiblichem oder eindeutig männlichem Geschlecht ist die Bestimmung daher nicht anzuwenden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. April 2020 – XII ZB 383/19 – NZFam 2020, 519, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Die von § 45b Abs. 3 Satz 1 PStG zum Nachweis des Vorliegens einer Variante der Geschlechtsentwicklung vorgesehene Bescheinigung muss von einem approbierten, also mit staatlicher Zulassung tätigen Arzt ausgestellt sein, ohne dass dieser einer bestimmten Fachrichtung angehören oder über bestimmte berufliche Erfahrungen verfügen müsste, und hat im Übrigen keine besonderen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen.
c) Bei Vorliegen einer diesen Vorgaben genügenden ärztlichen Bescheinigung ist dem Standesbeamten nicht jede weitere Prüfung versagt; er hat vielmehr eigene Ermittlungen im Sinne des § 9 Abs. 1 PStG anzustellen, wenn die Bescheinigung wegen besonderer Umstände oder anderweitiger Erkenntnisse des Standesbeamten nicht die vom Gesetzgeber typisierend angenommene, für die erforderliche Sachverhaltsermittlung ausreichende Nachweiswirkung entfaltet.
Beschluss vom 10. Juni 2020 - XII ZB 451/19
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1
a) Auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung setzt die gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgende (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine - nach wie vor bestehende - ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950).
b) Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950).
Beschluss vom 10. Juni 2020 - XII ZB 215/20
BGB §§ 1767, 1769; EGBGB Art. 6; FamFG §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 58, 59, 108 Abs. 2 Satz 1, 109 Abs. 1, 186, 188, 193, 197
a) Über die Anerkennungsfähigkeit einer Volljährigenadoption, die durch ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde ausgesprochen worden ist, wird im Verfahren nach § 108 Abs. 2 Satz 1 FamFG entschieden; auf dieses Verfahren finden die speziellen Vorschriften zum Adoptionsverfahren nach den §§ 186 ff. FamFG keine Anwendung.
b) Die Entscheidung des Amtsgerichts, eine ausländische Erwachsenenadoption anzuerkennen, ist aus diesem Grunde nicht gemäß § 197 Abs. 3 FamFG unanfechtbar, sondern unterliegt nach den allgemeinen Regeln der Beschwerde gemäß § 58 FamFG.
c) Jedenfalls dann, wenn die Kinder des Annehmenden im ausländischen Adoptionsverfahren weder beteiligt noch angehört wurden, sind sie im Anerkennungsverfahren als Beteiligte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hinzuzuziehen und zur Beschwerde gegen die positive Anerkennungsentscheidung berechtigt.
d) Der Umstand, dass die Kinder des Annehmenden im ausländischen Adoptionsverfahren nicht beteiligt oder angehört worden sind, führt nicht dazu, dass der ausländischen Adoptionsentscheidung nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG die Anerkennung zu versagen wäre. Denn die Kinder des Annehmenden sind in einem inländischen Adoptionsverfahren ungeachtet ihrer unmittelbaren Rechtsbetroffenheit nicht Beteiligte, sondern ihre Verfahrensrechte sind kraft spezialgesetzlicher Regelung (§§ 188, 193 FamFG) auf ein Anhörungsrecht beschränkt.
e) Zum materiellen und verfahrensrechtlichen ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) bei der Anerkennung ausländischer Volljährigenadoptionen.
Beschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18
BGB §§ 138 Abs. 1 Aa, Ab, 139, 242 Ba, Cd, 313; VersAusglG § 9 Abs. 1
Zur Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Beschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19
FamFG §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 280; BGB §§ 1896, 1903; GG Art. 103 Abs. 1
Auch wenn der Sachverständige den Betroffenen während der Anhörung begutachtet und eine mündliche Einschätzung zur Betreuungsbedürftigkeit abgibt, die der Richter dem Betroffenen anschließend erläutert, ist der Betroffene nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens erneut anzuhören. Dazu ist ihm dieses rechtzeitig vor dem neuen Anhörungstermin zu überlassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. März 2020 – XII ZB 485/19 – juris).
Beschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 582/19
AUG §§ 52 Abs. 2 und 3, 57, 60, 67
a) Die Gewährung von Vollstreckungsschutz durch den Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht kann in einem auf die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels nach völkerrechtlichen Verträgen gerichteten Verfahren nur nach Maßgabe von § 52 Abs. 2 und 3 iVm § 57 AUG erfolgen.
b) Sie scheidet aus, wenn es der Schuldner verabsäumt hat, bereits im Beschwerdeverfahren einen Antrag gemäß § 52 Abs. 2 AUG unter Glaubhaftmachung, dass die weiter gehende Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, zu stellen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2013 – XII ZB 19/13 – FamRZ 2013, 1299 und vom 17. Juni 2009 – XII ZB 82/09 – FamRZ 2009, 1402).
Beschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 102/20
VBVG § 5 Abs. 3 in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung
a) Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG aF auf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. November 2018 – XII ZB 517/17 – FamRZ 2019, 477).
b) Danach führt es auch nicht zur Einstufung als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG aF, wenn der Betroffene als Mitglied einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Zweck in der Aufnahme einer Wohngemeinschaft für Senioren unter Sicherstellung der altersgerechten Betreuung ihrer Gesellschafter besteht, und die Gesellschaft entsprechend Wohnraum zur Überlassung an die Gesellschafter anmietet, während die Gesellschafter ambulante Pflegeleistungen individuell mit einem gesonderten Anbieter vereinbaren.
Beschluss vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18
GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 1906 Abs. 1 und 4; FamFG §§ 62, 68 Abs. 3 Satz 2, 317, 319 Abs. 1 und 4
a) § 319 Abs.4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, zwar nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Macht das Gericht von ihr Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 – XII ZB 358/16 – FamRZ 2017, 996 und vom 2. März 2016 – XII ZB 258/15 – FamRZ 2016, 804).
b) Die Bestellung des Verfahrenspflegers erst mit der Endentscheidung verfehlt den gesetzlichen Zweck des § 317 FamFG, die Belange des Betroffenen in die Endentscheidung einfließen zu lassen.
Beschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 100 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1757, 1767 Abs. 2; FamFG § 197 Abs. 3 Satz 1
a) Ein Annahmebeschluss unterliegt der Anfechtung, soweit damit zugleich ein Antrag zur Namensführung nach § 1757 Abs. 3 BGB abgelehnt wird.
b) Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob es mit dem von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs.1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar ist, dass gemäß §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.
Beschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19
FamFG §§ 112 Nr. 1, 117 Abs.1 Satz 1, 231 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
a) Das Verfahren auf Ersatz der aus dem begrenzten Realsplitting entstandenen Nachteile ist eine Unterhaltssache und als solche eine Familienstreitsache (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 – XII ZR 146/05 – FamRZ 2008, 40).
b) Zu den Anforderungen an den Sachantrag im Rahmen der Beschwerdebegründung in einer Familienstreitsache.
Beschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 361/19
BGB § 1903 Abs. 1; FamFG § 280
a) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Gutachten über die Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts an die Feststellungen eines unmittelbar vorausgegangenen Gutachtens über die Notwendigkeit einer Unterbringung anknüpfen darf.
b) Zur Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge bei einem untergebrachten Betreuten.
Beschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 483/19
VBVG § 5 Abs. 1 und 2 (in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung); VBVG § 5 Abs. 2 Satz 1
Endet eine vorläufige Betreuung durch Zeitablauf und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren ein Betreuer bestellt, ist für die Bemessung des Stundenansatzes grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn der vorläufige Betreuer und der in der Hauptsache bestellte Betreuer personengleich sind.
Beschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 534/19
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 3
a) Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 – XIIZB 62/19 – FamRZ 2019, 1648).
b) Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. März 2020 – XII ZB 485/19 – juris).
Beschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 6/20
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 278; BGB § 1896 Abs. 1a
Hat das Amtsgericht es in verfahrenswidriger Weise unterlassen, in einem Betreuungsverfahren für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, und hat es demgemäß den Betroffenen ohne Verfahrenspfleger angehört, so hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören und dem – nunmehr von ihm bestellten – Verfahrenspfleger Gelegenheit zu geben, an der Anhörung teilzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 – XII ZB 465/17 – FamRZ 2018, 705).
Beschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 504/19
BGB §§ 104 Nr. 2, 1896 Abs. 2, 1897 Abs. 4; FamFG § 26
a) Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht.
b) Legt in einem Betreuungsverfahren ein Verfahrensbeteiligter ein Privatgutachten vor, muss sich der Tatrichter damit auseinandersetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinwirken, wenn sich aus den Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Nur wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus einem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung ein weiteres Gutachten einholen.
c) Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatrichter einzelne Umstände bzw. Vorfälle nicht isoliert betrachten; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für und gegen eine Eignung sprechen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 141/16 – FamRZ 2017, 1712).
Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 1
Stützt das Beschwerdegericht seine Entscheidung in einer Betreuungssache auf ein nach erfolgter Anhörung des Betroffenen eingeholtes ergänzendes Sachverständigengutachten, ist der Betroffene grundsätzlich erneut persönlich anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019 – XII ZB 392/19 – NJW 2020, 852).
Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 454/19
BGB §§ 167, 1626, 1629, 1671
a) Dem sich aus der gesetzlichen Gesamtvertretung des minderjährigen Kindes durch gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ergebenden Bedürfnis für eine Autorisierung eines Elternteils zur alleinigen Wahrnehmung elterlicher Vertretungsbefugnisse kann durch Erteilung einer Vollmacht entsprochen werden.
b) Das Grundverhältnis für diese Vollmacht ist regelmäßig das sich aus dem fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht ergebende gesetzliche Rechtsverhältnis. Daraus ergeben sich insbesondere Kontrollbefugnisse und -pflichten und gegebenenfalls auch Mitwirkungspflichten des vollmachtgebenden Elternteils. Eines gesonderten Vertrags zwischen den Eltern bedarf es für das Grundverhältnis nicht.
c) Die Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils kann eine andernfalls notwendige Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Hierfür ist eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern erforderlich, soweit eine solche auch unter Berücksichtigung des durch die Vollmacht erweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist.
Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19
RVG § 11 Abs. 5 Satz 1; RVG-VV Nr. 1000, 1003
Die Behauptung des Auftraggebers, die Tätigkeit seines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sei für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nicht ursächlich geworden, stellt eine Einwendung dar, die im Gebührenrecht ihren Grund hat und die der Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG nicht entgegensteht.
Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 536/19
BGB §§ 1796 Abs. 2, 1909; FamFG §§ 158, 159; StPO § 52 Abs. 2
a) Sind die Eltern hinsichtlich der Zustimmung zur Zeugenvernehmung des minderjährigen Kindes im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren als Beschuldigte von der gesetzlichen Vertretung des Kindes ausgeschlossen, hat das Familiengericht für die notwendige Anordnung einer Ergänzungspflegschaft weder die Aussagebereitschaft des Kindes noch dessen (fehlende) Verstandesreife zu prüfen.
b) Im Verfahren zur Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf es in diesem Fall nicht der persönlichen Anhörung des Kindes und auch nicht der Bestellung eines Verfahrensbeistands.
Beschluss vom 22. April 2020 - XII ZB 477/19
FamFG § 63 Abs. 3
Zum Beginn der Frist zur Beschwerdeeinlegung in einer Familienstreitsache, wenn das den Beteiligten zugestellte Schriftstück vom verkündeten Beschluss abweicht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. März 2015 - XII ZB 572/13 - FamRZ 2015, 1006 und vom 10. Juli 2013 – XII ZB 411/12 – FamRZ 2013, 1566).
Beschluss vom 22. April 2020 - XII ZB 131/19
PStG §§ 22 Abs. 3, 27 Abs. 3 Nr. 4, 45 b, 47 Abs. 2 Nr. 1, 48; TSG §§ 4 Abs. 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 3
a) Der Anwendungsbereich der §§ 45 b, 22 Abs. 3 PStG ist auf Personen beschränkt, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind. Personen mit lediglich empfundener Intersexualität sind hiervon nicht erfasst.
b) Personen mit einer lediglich empfundenen Intersexualität können aber entsprechend § 8 Abs. 1 TSG erreichen, dass ihre auf „weiblich“ oder „männlich“ lautende Geschlechtsangabe im Geburtenregister gestrichen oder durch „divers“ ersetzt wird.
Beschluss vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19
BGB § 1379 Abs.1 Satz 1; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Ist auf den Widerantrag auf Auskunft des auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommenen Ehegatten Auskunft erteilt worden und wurde zuletzt in erster Instanz nur noch über den allein gestellten Zahlungsanspruch streitig verhandelt und entschieden, kann der auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Ehegatte in der Beschwerdeinstanz nicht lediglich erneut auf Auskunft antragen, ohne sich konkret gegen die Zahlungsverpflichtung zu wehren.
Beschluss vom 8. April 2020 - XII ZB 432/19
FamFG § 37 Abs. 2; BGB 1906 Abs. 1
Geht aus der persönlich verfassten Beschwerdeschrift des Betroffenen hervor, dass ihm das Sachverständigengutachten vorgelegen hat, ist den Anforderungen des § 37 Abs. 2 FamFG im Ergebnis Genüge getan, auch wenn den Gerichtsakten nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass ihm das Gutachten bekanntgegeben worden ist.
Beschluss vom 8. April 2020 - XII ZB 561/19
BGB §§ 1897, 1908 b; FamFG §§ 51 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 1 Satz 1
a) Die Bestimmung der Person des Betreuers richtet sich im Verfahren auf Betreuerbestellung nicht nach § 1908 b BGB. Vielmehr ist allein § 1897 BGB maßgeblich, der den Maßstab für die Betreuerauswahl im gesamten Instanzenzug festlegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 – XII ZB 475/19 – juris).
b) Zum Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren, wenn das Amtsgericht den Betroffenen im vorhergehenden Verfahren der einstweiligen Anordnung durch den ersuchten Richter, nicht aber im Hauptsacheverfahren persönlich angehört hat.
Beschluss vom 8. April 2020 - XII ZB 558/19
BGB §§ 133 B, C, 157 C, 556 Abs. 1 Satz 2 und 3; BetrKV § 2
a) Wie jede schuldrechtliche Vereinbarung muss diejenige über eine Betriebskostenumlage bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, um wirksam zu sein. Weitergehende Anforderungen an die Transparenz einer individualvertraglichen Betriebskostenvereinbarung bestehen hingegen anders als bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 2. Mai 2012 – XII ZR 88/10 – NJW-RR 2012, 1034).
b) Der in einem Gewerberaummietvertrag verwendete Begriff "Betriebskosten" erfasst dann, wenn sich kein übereinstimmendes abweichendes Begriffsverständnis der Vertragsparteien feststellen lässt, auch ohne weitere Erläuterungen alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in die gesetzliche Definition nach § 556 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm § 2 BetrKV einbezogenen Kostenarten (Fortführung von BGH Urteil vom 10. Februar 2016 – VIII ZR 137/15 – NJW 2016, 1308).
c) Einer einzelvertraglichen Vereinbarung, wonach der Mieter sämtliche Betriebskosten zu tragen hat, fehlt es im Bereich der Gewerberaummiete nicht an der für eine Vertragsauslegung erforderlichen Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit.
d) Eine solche Regelung erfasst auch dann alle von der Betriebskostenverordnung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgelisteten Kostenarten, wenn sich ihr eine mit "insbesondere" eingeleitete Aufzählung einzelner Kostenarten aus dem Katalog anschließt.
Urteil vom 8. April 2020 - XII ZR 120/18
ZPO §§ 145 Abs. 3, 544
Eine Hilfsaufrechnung kann auch noch im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen werden.
Beschluss vom 25. März 2020 - XII ZR 29/19
BGB §§ 518, 1410, 1585 c BGB
Zur Rechtsnatur und zur Formbedürftigkeit eines kollisionsrechtlich nach deutschem Sachrecht zu beurteilenden Brautgabeversprechens.
Beschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 380/19
FamFG §§ 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 278 Abs. 1
Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Solange die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht aufgehoben ist, gilt dies auch dann, wenn der Betroffene durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Mai 2019 – XII ZB 57/19 – FamRZ 2019, 1356).
Beschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 570/19
BGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 BGB; FamFG §§ 41 Abs. 1, 59 Abs. 1, 303 Abs. 2 Nr. 1
a) Gegen eine Entscheidung, mit der eine nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung versagt wird, kann der Betreuer nur im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Beschwerde einlegen.
b) Das Verfahren über die Erteilung der nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 2 BGB erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder einer Erbschaftsausschlagung gehört nicht zu den Verfahren, auf die sich der Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 – XII ZB 292/14 – FamRZ 2015, 1701).
c) In einem Betreuungsverfahren ist Voraussetzung für die Zustellungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, dass ein dem Beschluss nicht entsprechender Wille eines Beteiligten im Verfahren für das Gericht erkennbar geworden ist. Ausreichend ist, wenn sich ein entsprechender Wille durch sonstige Äußerungen des Beteiligten oder durch dessen Verhalten im Verfahren erkennen lässt. Bloßes Schweigen auf das Vorbringen eines anderen Beteiligten oder auf eine Äußerung des Gerichts sowie der mutmaßliche Wille eines Beteiligten genügen hierfür nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. März 2017 – XII ZB 51/16 – FamRZ 2017, 1151).
Beschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 474/19
BGB §§ 242 Cd, 1599 Abs. 1, 1600 Abs. 1 Nr. 3
a) Das Recht der Mutter auf Anfechtung der Vaterschaft ist nicht von weiteren Voraussetzungen und insbesondere nicht von einer Kindeswohldienlichkeit abhängig.
b) Ein rechtsgeschäftlicher Ausschluss des Rechts auf Anfechtung der Vaterschaft ist nicht möglich, so dass ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht wirkungslos ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 12. Juli 1995 – XII ZR 128/94 – FamRZ 1995, 1272 und BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861).
c) Die Mutter ist nicht nach Treu und Glauben an der Anfechtung der durch Ehe begründeten Vaterschaft gehindert, wenn die Ehe in dem beiderseitigen Wissen, dass die Braut von einem anderen Mann schwanger ist, und mit dem Ziel, dem Bräutigam den Status als rechtlicher Vater zu verschaffen, geschlossen worden ist (Fortführung von BGHZ 72, 299 = FamRZ 1979, 112 und BGHZ 2, 130).
Beschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 321/19
BGB § 1629; SGB II §§ 33, 38
Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst nicht die Befugnis des Obhutselternteils, für sein Kind eine Vereinbarung über die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche i.S.v. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB II zu schließen.
Beschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 213/19
FamFG § 288 Abs. 1
Zur Notwendigkeit der Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens an den Betroffenen im Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2020 – XII ZB 179/19 – zur Veröffentlichung bestimmt – und vom 8. August 2018 – XII ZB 139/18 – FamRZ 2018, 1769).
Beschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 496/19
FamFG § 61
Zur Berücksichtigung von Übersetzungskosten im Rahmen der Beschwer eines zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichteten Unterhaltsschuldners.
Beschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 578/19
ZPO § 233 Fd
Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Kanzleikraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch konkrete Einzelanweisung sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelfrist muss eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 – XII ZB 458/19 – zur Veröffentlichung bestimmt).
Beschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19
BGB § 1896 Abs. 1; FamFG § 26
Zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit, wenn der Betroffene fachärztliche Stellungnahmen vorlegt, die in offenem Widerspruch zum gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten stehen.
Beschluss vom 4. März 2020 - XII ZB 443/19
FamFG §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 3
a) Den Zweck, den Anspruch des Betroffenen eines Betreuungsverfahrens auf rechtliches Gehör zu sichern, kann die persönliche Anhörung regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde. Dem wird eine Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen erst eingangs der Anhörung nicht gerecht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. April 2016 – XII ZB 397/15 – FamRZ 2016, 1148).
b) Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 – XII ZB 510/16 – FamRZ 2017, 648 und vom 19. Januar 2011 – XII ZB 256/10 – FamRZ 2011, 637).
Beschluss vom 4. März 2020 - XII ZB 485/19
VersAusglG §§ 33, 34; FamGKG § 50
a) Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung richtet sich gegen den Versorgungsträger als Antragsgegner. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind entweder Antragsteller oder weitere Beteiligte des Verfahrens (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. August 2017 – XII ZB 170/16 – FamRZ 2017, 1662 mwN).
b) Im Falle einer vollständig auszusetzenden Kürzung der Versorgung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG) bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen eine "dynamische" Beschlussformel, bei der der Kürzungsbetrag als Produkt der ausgeglichenen Entgeltpunkte, der maßgebenden Zugangs- und Rentenartfaktoren sowie dem jeweils aktuellen Rentenwert angegeben ist, wenn der sich daraus ergebende Kürzungsbetrag auf einen konkret bezifferten Höchstbetrag begrenzt ist, der der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten entspricht (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. März 2012 – XII ZB 234/11 – FamRZ 2012, 853).
c) Der Verfahrenswert in Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. FamGKG.
Beschluss vom 26. Februar 2020 - XII ZB 531/19
ZPO §§ 522 Abs. 1, 520 Abs. 2
Legt der Rechtsmittelführer trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises erst nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Verwerfung der Berufung dar, dass er rechtzeitig die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt hat, lässt das die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung unberührt.
Beschluss vom 26. Februar 2020 - XII ZB 402/19
BGB §§ 307 Bb, 535, 550
a) Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu der Unterschrift eines von mehreren gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, dann nicht als allein unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus, wenn die Urkunde aufgrund ihres sonstigen Erscheinungsbilds nicht den Eindruck der Vollständigkeit erweckt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 23. Januar 2013 – XII ZR 35/11 – NJW 2013, 1082).
b) Ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz kann grundsätzlich auch für Mieter in einem Einkaufszentrum bestehen.
c) Der formularmäßige Ausschluss des Konkurrenzschutzes in einem Einkaufszentrum bei gleichzeitiger Festlegung einer Betriebspflicht mit Sortimentsbindung benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unwirksam.
Urteil vom 26. Februar 2020 - XII ZR 51/19
BGB § 1361
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Februar 1994 - XII ZR 220/92 - FamRZ 1994, 558).
Beschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 358/19
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd, 234 B; FamFG §§ 113 Abs. 1, 117
a) Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Bürokraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. November 2013 – XII ZB 116/13 – FamRZ 2014, 284).
b) Erforderlich ist hierbei zudem die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann.
c) Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 – XII ZB 167/11 – FamRZ 2013, 1117).
Beschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19
FamFG §§ 64 Abs. 2 Satz 4, 41 Abs. 1, 15 Abs. 2; ZPO § 189
a) Der Formmangel der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift kann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist behoben werden; hierzu genügt ein vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnetes Schreiben, welches eindeutig auf die Beschwerdeschrift Bezug nimmt.
b) Die Heilung der fehlerhaften Zustellung einer Entscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn eine formgerechte Zustellung von dem Gericht wenigstens angestrebt worden ist; an diesem Zustellungswillen fehlt es, wenn sich das Gericht von vornherein bewusst dafür entscheidet, von der förmlichen Zustellung der Entscheidung an den Beteiligten abzusehen, und die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post anordnet.
Beschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 291/19
BGB §§ 1897 Abs. 1, 1898 Abs. 2, 1908 b Abs. 2; FamFG §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 Satz 3, 287
a) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss die Person des Beschwerdeführers bei Einlegung der Beschwerde aus der Rechtsmittelschrift selbst oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen erkennbar sein oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 – XII ZB 56/13 – FamRZ 2013, 1571).
b) War der Betreuer zum Zeitpunkt seiner Betreuerbestellung zur Übernahme der Betreuung bereit, kann seine nach Wirksamkeit der Bestellung erfolgende Erklärung, die Betreuung nicht mehr führen zu wollen, nicht für sich genommen zu seiner Entlassung aus dem Betreueramt führen, jedoch seine Eignung als Betreuer in Frage stellen.
c) Ist der vom Amtsgericht bestellte Betreuer aufgrund der Erkenntnislage des Beschwerdegerichts nicht mehr zur Führung der Betreuung geeignet, hat das Beschwerdegericht einen geeigneten Betreuer zu bestellen und kann sich nicht auf die Feststellung beschränken, ein bestimmter Beteiligter komme nicht als Betreuer in Betracht.
d) Die Bestellung eines Familienangehörigen, den der Betroffene als Betreuer wünscht, kann mit dem Wohl des Betroffenen unvereinbar sein, wenn dieser entweder persönlich unter den Spannungen zwischen seinen Familienangehörigen leidet oder die Regelung seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse wegen der Spannungen innerhalb der Familie nicht gewährleistet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Mai 2019 – XII ZB 57/19 – FamRZ 2019, 1356).
Beschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 475/19
BGB §§ 307 Bm, Ci, 695
In einem sogenannten Pferdepensionsvertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vorsieht, der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB noch stand (Fortführung von Senatsurteil vom 2. Oktober 2019 – XII ZR 8/19 – NJW 2020, 328 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Urteil vom 12. Februar 2020 - XII ZR 61/19
FamFG §§ 37 Abs. 2, 288 Abs. 1
Sieht das Betreuungsgericht gemäß § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. August 2018 – XII ZB 139/18 – FamRZ 2018, 1769).
Beschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 179/19
FamFG §§ 7 Abs. 5, 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 1
Wer nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG tatsächlich am Verfahren im ersten Rechtszug beteiligt wurde, bleibt auch dann gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt, wenn nachfolgend seine Hinzuziehung entsprechend § 7 Abs. 5 FamFG wieder aufgehoben wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 9. April 2014 – XII ZB 595/13 – FamRZ 2014, 1099).
Beschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 347/19
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
Die Berufungsbegründung hat, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darzulegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Erstgerichts geführt hätte. Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 28. Juli 2016 – III ZB 127/15 – NJW 2016, 2890).
Beschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 445/19
FamFG § 225; VersAusglG §§ 31, 51
a) Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG (Totalrevision) ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 – XII ZB 624/15 – FamRZ 2018, 1496 und vom 16. Mai 2018 – XII ZB 466/16 – FamRZ 2018, 1238).
b) Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn gleichzeitig begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich unvorteilhaft sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen.
Beschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18
FamFG §§ 37 Abs. 2, 280
Sofern der Gutachter nicht zugleich behandelnder Arzt des Betroffenen ist und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen seine Begutachtung verborgen geblieben ist, kann im Regelfall, in dem dem Betroffenen vorab der Beweisbeschluss bekanntgegeben worden ist, unterstellt werden, dass der Sachverständige den Betroffenen über die beabsichtigte Begutachtung unterrichtet hat (Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom 6. Februar 2019 – XII ZB 393/18 – FamRZ 2019, 724; vom 7. August 2013 – XII ZB 691/12 – FamRZ 2013, 1725 und vom 15. September 2010 – XII ZB 383/10 – FamRZ 2010, 1726).
Beschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 252/19
FamFG § 61 Abs. 1
Hat im Rahmen einer Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, die Belegpflicht keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die isolierte Bewertung des Interesses an der Belegvorlage, kann für die Kostenberechnung auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000 € zurückgegriffen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. März 2019 – XII ZB 564/18 – FamRZ 2019, 1078).
Beschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 450/19
BGB §§ 1836c Nr. 2, 1836d, 1908i Abs. 1 Satz 1; SGB XI §§ 13 Abs. 5 Satz 1, 37 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 3 Satz 1
Der Einsatz eines aus Pflegegeld nach § 37 SGB XI angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten keine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar.
Beschluss vom 29. Januar 2020 - XII ZB 500/19
VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Die Würdigung des Tatrichters, dass eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement, die in einem Betreuungsbüro absolviert wurde, eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung rechtfertigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Beschluss vom 29. Januar 2020 - XII ZB 530/19
BGB §§ 313 Abs. 1, 1601, 1603 Abs. 2, 1609 Nr. 1; FamFG § 239; ZPO § 323a
a) Ist die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eröffnet, können im Rahmen der Anpassung auch Umstände, die bei der Unterhaltsbemessung außer Acht gelassen wurden, berücksichtigt werden, wenn diese in Anbetracht der (sonstigen) Vergleichsgrundlagen bei Vergleichsabschluss zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten (Fortführung von Senatsbeschluss vom
15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694).
b) Bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt kommt es allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen an. Ob ein rechtliches Kind auch leibliches Kind des Unterhaltspflichtigen ist, ist hierfür unerheblich. Den Unterhaltspflichtigen trifft keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Anfechtung der Vaterschaft.
c) Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäß § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht das dadurch freigewordene Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Mai 2019 – XII ZB 613/16 - FamRZ 2019, 1415).
Beschluss vom 29. Januar 2020 - XII ZB 580/18
BGB § 1897 Abs. 6
Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17 - FamRZ 2018, 1772).
Beschluss vom 22. Januar 2020 - XII ZB 329/19
BGB §§ 1915, 1836, 1789 Satz 1; VBVG § 3
Vor seiner förmlichen Bestellung kann ein Berufspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch für solche Tätigkeiten (hier: Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses, Fahrt zum Verpflichtungstermin) keine Vergütung verlangen, die seiner wirksamen Bestellung denknotwendig vorgelagert sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 und vom
13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17- FamRZ 2018, 513).
Beschluss vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17
BGB § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
a) Als notwendig können nur ärztliche Zwangsmaßnahmen angesehen werden, deren Durchführung einem breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entspricht. Derartiger Konsens kann sich namentlich in wissenschaftlichen Stellungnahmen des Beirats der Bundesärztekammer sowie durch medizinische Leitlinien äußern.
b) Falls der an Schizophrenie leidende Betreute einer Elektrokonvulsionstherapie/Elektrokrampftherapie (EKT) ausdrücklich widerspricht, ist die Einwilligung des Betreuers in deren zwangsweise Durchführung im Regelfall nicht genehmigungsfähig.
Beschluss vom 15. Januar 2020 - XII ZB 381/19
Pressemitteilung Nr. 16/20 vom 17. Februar 2020
FamFG §§ 26, 68 Abs. 3 Satz 2, 294
Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124).
Beschluss vom 15. Januar 2020 - XII ZB 438/19
BGB §§ 578, 550
Zur Wahrung der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB bei einem Stellplatzmietvertrag (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13 - NJW 2015, 2648)
Urteil vom 15. Januar 2020 - XII ZR 46/19
FamFG § 59; NamÄndG §§ 2 Abs. 1, 3
a) Ein nichtsorgeberechtigter Elternteil ist bei vorliegender Namensübereinstimmung mit seinem Kind zur Beschwerde gegen die nach § 2 Abs. 1 NamÄndG erteilte familiengerichtliche Genehmigung einer vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren (hier: Einbenennung in den Namen der Pflegefamilie) befugt.
b) Das Familiengericht darf die Genehmigung der von dem Vormund beabsichtigten Antragstellung nicht schon dann versagen, wenn nach seiner eigenen rechtlichen Einschätzung auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen kein wichtiger Grund im Sinne von § 3 NamÄndG für eine Änderung des Mündelnamens gegeben ist; wenn sich im Genehmigungsverfahren das Erfordernis ergibt, verschiedene für und gegen eine Namensänderung sprechende Umstände zu gewichten und gegeneinander abzuwägen, muss diese Aufgabe im Zweifel den zuständigen Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichten überlassen bleiben und darf die Genehmigung nicht verweigert werden (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 9. November 2016 – XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119).
Beschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 478/17
BGB § 1896 Abs. 3
Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht.
Beschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 368/19
FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1
Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Dabei ist ausreichend, dass der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt.
Beschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 410/19
BGB § 1779; FamFG § 59
Pflegeeltern sind gegen eine Entscheidung des Familiengerichts über die Auswahl des Ergänzungspflegers nicht beschwerdebefugt (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102; im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 - FamRZ 2013, 1380 und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 241/09 - FamRZ 2011, 552).
Beschluss vom 18. Dezember 2019 - XII ZB 445/18
GG Art. 103 Abs. 1
Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZR 59/14 - NJW-RR 2016, 1291).
Beschluss vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 67/19
FamFG § 63 Abs. 1; ZPO §§ 233 Satz 1 Gc, 236 Abs. 2 Satz 1 C, 294 Abs. 1
a) Von der Richtigkeit einer anwaltlichen Versicherung ist grundsätzlich auszugehen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es aus-schließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. November 2014 – X II ZB 289/14 – NJW 2015, 349 und BGH Beschluss vom 8. Mai 2018 - VIZB5/17 - NJW-RR 2018, 958).
b) Schenkt das Rechtsmittelgericht einer anwaltlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben, muss es den die Wiedereinsetzung Begehrenden darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten. Zudem ist dann die Prüfung veranlasst, ob nicht bereits in der Vorlage der anwaltlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung des Verfahrensbevollmächtigten als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen liegt (im Anschluss an BGH Be-schluss vom 17. November 2015 - VIZB38/13 - WM 2016, 895).
Beschluss vom 18. Dezember 2019 - XII ZB 379/19
BGB §§ 307 Bb Ch, 339, 535, 598; ZPO § 138 Abs. 2
a) Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführerkommt ein Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (Fortführung von BGH Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14 - NJW 2016, 863).
b) Verstößt der Fahrzeugführer gegen die Parkbedingungen und verwirkt er dadurch eine Vertragsstrafe ("erhöhtes Parkentgelt"), haftet der Halter des Fahrzeugs hierfür nicht.
c) Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrzeughalter auch der Fahrzeugführer ist, besteht nicht.
d) Den Fahrzeughalter, den der Betreiber eines unentgeltlichen Parkplatzes als Fahrzeugführer auf ein "erhöhtes Parkentgelt" in Anspruch nimmt, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss er vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt.
Urteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19
Pressemitteilung Nr. 164/12 vom 18. Dezember 2019
VBVG § 4
Ein Betreuer, der berufsbegleitend den "Angestelltenlehrgang II" mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von rund 1.100 Stunden absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 Euro zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF vergleichbar ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 – XII ZB 186/15 – NJW-RR 2016, 8).
Beschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 258/19
FamFG §§ 69 Abs. 1 Satz 4, 277; RVG § 2; RVG-VV Nr. 1000 und Nr. 2300
a) Auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bindet eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts, die eine Aufhebung und Zurückverweisung ausspricht, im erneuten Beschwerdeverfahren sowohl das Beschwerdegericht als auch das Rechtsbeschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017
- XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623; BGHZ 25, 200 = NJW 1958, 59 und BGHZ 15, 122 =NJW 1955, 21).
b) Zur Festsetzung einer Geschäfts- und Einigungsgebühr für den Verfahrenspfleger nach Nr. 2300 VV RVG und Nr. 1000 VVRVG.
Beschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 276/19
FamFG §§ 276, 293
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. März 2016 – XII ZB 203/14 – NJW 2016, 1828 und vom 30. Oktober 2019 - XIIZB144/19 - juris).
Beschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 249/19
FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4
Legt der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG folgen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 – XII ZB 438/16 – FamRZ 2017, 552).
Beschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 357/1
BVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 aF; FamFG § 168 Abs. 1 Satz 1, § 292 Abs. 1
a) Die tatrichterliche Feststellung, dass die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers nicht mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 VBVG aF (jetzt: § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG) vergleichbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrau-en des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 – XII ZB 106/19 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 6. November 2013 – XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113).
Beschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 129/19
FamFG §§ 168, 292 Abs. 1; VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen an einer hessischen Fachschule für Heilpädagogik nach vorangegangener Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung, vgl. § 12 VBVG) nicht vergleichbar.
Beschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 338/19
FamFG §§ 278 Abs. 1, 68 Abs. 3 Satz 1 und 2
Hat das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2019 - XII ZB 160/19 - FamRZ 2019, 1735 und vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12 - FamRZ 2016, 300).
Beschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 392/19
BGB §§ 1671, 1696 Abs. 1, 1697 a
Die Abänderung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil ist trotz eines auf den Wechsel in den Haushalt des anderen Elternteils gerichteten Kindeswillens nicht gerechtfertigt, wenn der Kindeswille nicht autonom gebildet ist und sonstige Belange des Kindeswohls entgegenstehen.
Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 511/18
BGB §§ 1684, 1696 Abs. 1, 1697 a
a) Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hat keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532).
b) Die Entscheidung zum Umgang richtet sich in diesem Fall als Erstentscheidung nach §§ 1684, 1697 a BGB und unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung gemäß § 1696 Abs. 1 BGB.
c) Der Anordnung eines Wechselmodells kann entgegenstehen, dass der dieses begehrende Elternteil es an der notwendigen Loyalität gegenüber dem anderen Elternteil fehlen lässt. Ein gegenläufiger Wille des Kindes ist nicht ausschlaggebend, wenn dieser maßgeblich vom das Wechselmodell anstrebenden Elternteil beeinflusst ist.
Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18
FamFG §§ 88, 89, 97 Abs. 1, 99 Abs. 1; Brüssel IIa-VO Art. 8 Abs. 1
a) Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn sich nicht aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anderes ergibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14 - FamRZ 2015, 2147).
b) Der Brüssel IIa-Verordnung lassen sich vorrangige Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit für die Vollstreckung eines deutschen Umgangstitels nicht entnehmen.
c) Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Festsetzung eines Ordnungsgelds zur Durchsetzung eines deutschen Umgangstitels ist daher auch dann gegeben, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat hat.
Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 311/19
BGB § 1899 Abs. 4; FamFG §§ 300, 302
Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.
Beschluss vom 20. November 2019 - XII ZB 501/18
RVG §§ 15 Abs. 2, 17 Nr. 1, 20; GVG § 17 b Abs. 2 und 3
a) Wird eine Sache im Rechtsmittelverfahren an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht gemäß § 20 Satz 2 RVG auch gegenüber dem Verfahren des zuerst angerufenen Gerichts eine eigene Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Eine Anrechnung der Gebühren findet nicht statt.
b) Die Vorschrift des § 20 Satz 2 RVG gilt unabhängig davon, ob das ursprünglich angerufene erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint hat.
Beschluss vom 20. November 2019 - XII ZB 63/19
FamFG §§ 168 Abs. 1 Satz 4, 292 Abs. 1; VBVG § 4; GNotKG § 20 Abs. 1
a) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13 - FamRZ 2016, 293).
b) Die in § 20 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13 - FamRZ 2016, 293).
Beschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19
BGB §§ 1617 Abs. 1 Satz 3, 1617 a, 1617 b Abs. 1, 1617 c
a) Hat das erste Kind eines Elternpaares seinen Namen zunächst kraft Gesetzes erlangt und üben die Eltern nach Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge ihr Neubestimmungsrecht nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht oder nicht fristgerecht aus, ist im Unterlassen der Neubestimmung eine gestaltende Willensentscheidung zu sehen, welche den gesetzlichen Erwerb überlagert und in Bezug auf den fortgeführten Namen des Kindes Bindungswirkung für dessen weitere Geschwister erzeugt.
b) Solange die gemeinsame elterliche Sorge für ein weiteres Kind nicht begründet ist, ist die Namensbildung für dieses Kind weder im Rahmen des § 1617 a Abs. 1 BGB noch im Rahmen des § 1617 a Abs. 2 BGB an den Namen gebunden, den das erste Kind des gleichen Elternpaares aufgrund einer gestaltenden Namensbestimmung nach §§ 1617, 1617 b BGB erworben hat.
c) Wird die gemeinsame Sorge für ein Kind nachträglich begründet, entsteht für die Eltern das Neubestimmungsrecht nach § 1617 b Abs. 1 BGB auch dann, wenn diesem Kind zuvor nach § 1617 a Abs. 2 BGB der Name des seinerzeit nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dessen Einverständnis erteilt worden ist.
d) Sind die Eltern nach der Begründung der gemeinsamen Sorge für weitere Kinder gemäß §§ 1617 b Abs. 1 Satz 4, 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB an den Namen des ersten Kindes gebunden, erwerben die weiteren Kinder mit einem bislang abweichenden Namen - vorbehaltlich etwaiger Anschließungserfordernisse nach §§ 1617 b Abs. 1 Satz 4, 1617 c Abs. 1 BGB - im Moment der Begründung des gemeinsamen Sorgerechts den Geburtsnamen des ersten Geschwisterkinds kraft Gesetzes.
Beschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17
ZPO §§ 3, 8, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1
Bei einem Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters, die Mietsache in einer bestimmten Art und Weise nutzen zu dürfen, bei dem der Bestand des Mietverhältnisses zwischen den Parteien unstreitig ist, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 3 ZPO.
Beschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 382/19
FamFG §§ 111 Nr. 10, 113 Abs. 1 Satz 2, 266 Abs. 1; ZPO § 156
a) In einer Familienstreitsache ist die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 156 ZPO nicht selbstständig anfechtbar.
b) Auch im Fall der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, wenn die angegriffene Entscheidung von Gesetzes wegen nicht anfechtbar ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 417/11 - FamRZ 2012, 1204).
Beschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 248/19
BGB §§ 1578, 1578 b
a) Soweit bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens bereits berufsbedingte Aufwendungen abgezogen wurden, spricht nichts dagegen, den Erwerbstätigenbonus – wie es die Süddeutschen Leitlinien vorsehen – allgemein mit einem Zehntel zu berücksichtigen.
b) Der Erwerbstätigenbonus ist auch dann in die Unterhaltsberechnung einzustellen, wenn er allein beim Unterhaltsberechtigten anfällt, etwa weil der Unterhaltspflichtige bereits Rentner ist.
c) Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Aufforderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er die hierfür an ihn geleisteten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, steht der Forderung auf Zahlung künftigen Altersvorsorgeunterhalts der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegen (Fortführung von Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684).
Beschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 3/19
BGB §§ 426 Abs. 1, 1374 Abs. 1, 1376 Abs. 1 und 3
a) Geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist (Fortführung von BGHZ 87, 265 = FamRZ 1983, 795 und Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272).
b) Im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen.
c) Die familienrechtliche Überlagerung des Innenverhältnisses der Ehegatten betrifft vornehmlich die Zahlung der laufenden Kreditraten und deren - regelmäßig ausgeschlossenen - gesonderten Ausgleich. Dagegen wirkt sie sich auf die Beteiligungsquote an der noch zur Rückzahlung offenen Kreditvaluta grundsätzlich nicht aus.
Beschluss vom 6. November 2019 - XII ZB 311/18
FamFG § 68
§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - FamRZ 2019, 387).
Beschluss vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 27/19
BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2016 XII ZB 203/14 NJW 2016, 1828).
b) Wird die Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen angeordnet, so muss festgestellt werden, dass dem an einer psychischen Erkrankung leidenden Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 XII ZB 186/17 FamRZ 2018, 205).
Beschluss vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19
BGB §§ 242 D, 1353 Abs. 1 Satz 2; VersAusglG §§ 6 Abs. 1, 16
Ein gesetzlich rentenversicherter Ehegatte kann nicht zum Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich verpflichtet werden, die eine Verrechnung seines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Anrecht seines verbeamteten Ehegatten auf landesrechtliche Beamtenversorgung vorsieht.
Beschluss vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 537/17
FamFG §§ 276, 295
a) In Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts ist dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des § 276 FamFG jedenfalls dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. August 2018 XII ZB 180/18 FamRZ 2018, 1776).
b) In Verfahren, die die Verlängerung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand haben, ist dem Betroffenen grundsätzlich ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Sieht das Gericht davon ab, hat es die Gründe hierfür in der Entscheidung darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 XII ZB 577/17 FamRZ 2018, 1193).
Beschluss vom 23. Oktober 2019 - XII ZB 208/19
BGB §§ 307 Abs. 1 Bb, 543 Abs. 1, 549 Abs. 1, 578 Abs. 2
a) Ein Mietvertrag, den eine Gemeinde abgeschlossen hat, um in dem Mietobjekt ihr zugewiesene Flüchtlinge unterbringen zu können, ist unbeschadet seiner Bezeichnung kein Wohnraummietvertrag iSv § 549 Abs. 1 BGB (Fortführung von BGHZ 94, 11 = NJW 1985, 1772).
b) Eine in diesem Vertrag enthaltene formularmäßige Klausel, mit der für beide Mietvertragsparteien das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 60 Monaten ausgeschlossen wird, ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Urteil vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18
BGB §§ 1578b, 1581
Die Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts ist Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten. Die Erfahrungs- und Richtwerte können dabei auch eine Differenzierung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen vorsehen (Fortführung von Senatsurteil vom 17. März 2010 - XII ZR 204/08 - FamRZ 2010, 802).
Beschluss vom 16. Oktober 2019 - XII ZB 341/17
BGB §§ 1804, 1908 i Abs. 2 Satz 1, 2301
a) Ein von einem Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, unterliegt dem Schenkungsverbot der §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 XII ZB 479/11 FamRZ 2012, 967).
b) Zur Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden, deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben ist, von der Schenkung von Todes wegen.
Beschluss vom 2. Oktober 2019 - XII ZB 164/19
FamFG §§ 37 Abs. 2, 278 Abs. 1
In einem Betreuungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer grundsätzlich nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. August 2018 XII ZB 139/18 FamRZ 2018, 1769).
Beschluss vom 2. Oktober 2019 - XII ZB 118/19
BGB §§ 307 Bm, Ci, 695
In einem sogenannten Pferdepensionsvertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende vorsieht, grundsätzlich der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.
Urteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19
BGB §§ 1573 Abs. 2, 1574, 1578 Abs. 1 und 3, 1578 b
a) Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen (im Anschluss an BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260).
b) Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen anzusehen, das für den ehelichen Lebensbedarf der beiden Ehegatten zur Verfügung steht und damit insoweit unterhaltsrelevant ist.
c) Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten ist ausnahmsweise für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten zu berücksichtigen, soweit sie - etwa als Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB - bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183).
d) Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen.
Beschluss vom 25. September 2019 - XII ZB 25/19
BGB § 1899 Abs. 4
Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB ist veranlasst, wenn eine Verhinderung des Betreuers konkret zu besorgen und daher zu erwarten ist, dass der Ergänzungsbetreuer von seiner Entscheidungsverantwortung Gebrauch machen muss.
Beschluss vom 25. September 2019 - XII ZB 251/19
EuUnthVO Art. 17 Abs. 2, 75 Abs. 1
a) Für die Einleitung des Verfahrens im Sinne von Art. 75 Abs. 1 EuUnthVO ist hinsichtlich der Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Titels auf die Maßnahme abzustellen, die das Verfahren auf Erlass des zu vollstreckenden Titels in Gang gesetzt hat. Ist der Titel nach dem Recht des Ausgangsstaates nur auf Antrag zu errichten, kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an.
b) Dass das Verfahren (hier: Verfahren auf Sicherung des Kindesunterhalts während des Scheidungsverfahrens nach polnischem Recht) im notwendigen Verbund mit der Scheidungssache steht, steht seiner Eigenständigkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es auf Errichtung eines selbständigen Vollstreckungstitels gerichtet ist, der sich auf einen vom Gegenstand der Hauptsache verschiedenen Streitgegenstand bezieht.
Beschluss vom 25. September 2019 - XII ZB 29/18
SchuldRAnpG §§ 12, 19; ZGB-DDR § 313 Abs. 2
a) Nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses über ein Erholungsgrundstück auf dem Gebiet der ehemaligen DDR kann eine über den Bereicherungsausgleich hinausgehende Entschädigung grundsätzlich nur für solche Baulichkeiten verlangt werden, die mit zivilrechtlicher Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. staatlichen Verwalters errichtet worden sind.
b) Das Fehlen der zivilrechtlichen Zustimmung ist unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 SchuldRAnpG grundsätzlich nur dann unbeachtlich, wenn das errichtete Bauwerk der öffentlich-rechtlich erteilten Bauzustimmung entspricht.
Urteil vom 11. September 2019 - XII ZR 12/19
FamFG §§ 113 Abs. 1, 117 Abs. 5; ZPO §§ 114, 115, 233 Satz 1 B, Hc
Begehrt der Rechtsmittelführer Verfahrenskostenhilfe, muss er in der Beschwerdeinstanz mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen, wenn sich nach der erstinstanzlichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wesentliche Änderungen ergeben haben (Fortführung von BGH Beschluss vom 14. Mai 2013 II ZB 22/11 juris).
Beschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 120/19
VersAusglG §§ 2 Abs. 1, 40 Abs. 2
a) Ist ein in der Ehezeit erworbenes Versorgungsanrecht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr oder nicht mehr vollständig vorhanden, ist diese negative Entwicklung der Versorgungslage grundsätzlich unabhängig von ihren Ursachen oder dem Zeitpunkt ihrer Entstehung zu berücksichtigen (hier: Herabsetzung der einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage durch nachehezeitliche Vereinbarung zwischen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und der Gesellschaft).
b) Bei Versorgungsanrechten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist für den Beginn der im Rahmen der zeitratierlichen Bewertung einzustellenden Gesamtzeit auf den in der Versorgungszusage für den Erwerb des Anrechts tatsächlich festgelegten Erdienensverlauf abzustellen; wenn die Unternehmereigenschaft des Versorgungsempfängers schon bei Erteilung der Zusage bestanden hat, wird in der Versorgungszusage der Beginn des Erwerbs von Anrechten schon aus steuerrechtlichen Gründen regelmäßig auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage festgelegt sein (Fortführung von Senatsbeschluss vom 14. März 2007 XII ZB 142/06 FamRZ 2007, 891).
Beschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15
FamFG § 276 Abs. 1 und 2
a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Juni 2019 XII ZB 51/19 juris).
b) Dass ein Betreuungsbedarf für das erkennende Gericht offensichtlich ist, steht als solches der Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht entgegen.
Beschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 537/18
BGB §§ 566 Abs. 1, 578 Abs. 2 Satz 1
Ist dem Mieter gestattet, ein im Eigentum des Vermieters stehendes weiteres Grundstück zu benutzen, das nicht Gegenstand des Mietvertrags ist, tritt bei einer späteren Veräußerung dieses Grundstücks der Erwerber nicht gemäß § 566 Abs. 1 BGB in den Mietvertrag ein.
Urteil vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18
FamFG §§ 37 Abs. 2, 64 Abs. 2 Satz 1, 280
a) Die gesetzliche Form der Einlegung der Beschwerde durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde zur Niederschrift des zuständigen Richters eingelegt und die Einlegung von diesem protokolliert wird.
b) Zur Notwendigkeit der Überlassung des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen vor Anordnung einer Betreuung (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 XII ZB 393/18 FamRZ 2019, 724 und vom 21. November 2018 XII ZB 57/18 FamRZ 2019, 387).
Beschluss vom 4. September 2019 - XII ZB 148/19
ZPO §§ 120, 120 a, 122; FamFG § 76; InsO §§ 36, 87; RVG § 59 Abs. 1 Satz 1
a) Für die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallenen Gerichtskosten ist die Staatskasse ebenso Insolvenzgläubigerin wie für auf sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangene, vor Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsanwaltsgebühren (Fortführung von BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 IX ZR 250/16 NZI 2017, 62 und vom 28. Juni 2012 IX ZR 211/11 NJWRR 2012, 1465).
b) Solche Insolvenzforderungen können nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens und damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung geltend gemacht werden, so dass insoweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Zahlungen im Änderungsverfahren nach § 120 a ZPO entgegensteht.
Beschluss vom 28. August 2019 - XII ZB 119/19
FamFG §§ 26, 68 Abs. 3 Satz 2, 286 Abs. 3
a) Der Ablauf der festgesetzten Überprüfungsfrist hat auf die Fortgeltung der Betreuung einschließlich eines etwa angeordneten Einwilligungsvorbehalts keine Auswirkungen.
b) Wird die vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzte Überprüfungsfrist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens überschritten, darf das Beschwerdegericht eine gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zurückweisen, wenn es sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Überzeugung davon verschafft hat, dass die Maßnahme auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist.
c) Zu den Voraussetzungen, unter denen das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen kann.
Beschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 135/19
ZPO §§ 78 Abs. 4, 233
Auch ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Verfahrenshandlungen vornimmt.
Beschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 93/19
FamFG § 59 Abs. 1, § 303 Abs. 2 und 4
Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17 - FamRZ 2018, 1251 und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249).
Beschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19
FamFG § 62
a) In Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache dann ein, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. November 2017 XII ZB 578/16 FamRZ 2018, 198; BGH Beschlüsse vom 8. Mai 2012 II ZB 17/11 NJW-RR 2012, 997 und vom 14. Oktober 2010 V ZB 78/10 FGPrax 2011, 39).
b) Für eine Antragstellung nach § 62 Abs. 1 FamFG reicht es aus, wenn sich aus dem gesamten Vorbringen des Betroffenen konkludent das Begehren ergibt, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme überprüfen zu lassen.
Beschluss vom 7. August 2019 - XII ZB 29/19
FamFG §§ 113 Abs. 1, 117 Abs. 5; ZPO §§ 130 Nr. 6, 233 Satz 1 D
Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Dabei hat der Einzelanwalt für den Fall einer Verhinderung im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen selbst für eine anwaltliche Vertretung Vorsorge zu treffen (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 16. April 2019 - VI ZB 44/18 - juris und vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16 - NJW-RR 2018, 1210).
Beschluss vom 31. Juli 2019 - XII ZB 36/19
FamFG §§ 113 Abs. 1, 117 Abs. 5; ZPO §§ 130 Nr. 6, 233 Satz 1 D
Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Dabei hat der Einzelanwalt für den Fall einer Verhinderung im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen selbst für eine anwaltliche Vertretung Vorsorge zu treffen (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 16. April 2019 - VI ZB 44/18 - juris und vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16 - NJW-RR 2018, 1210).
Beschluss vom 31. Juli 2019 - XII ZB 36/19
BGB § 1906 Abs. 1; FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 319
Hat der Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht der Genehmigung seiner Unterbringung zugestimmt, dann aber gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit der Unterbringung nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören.
Beschluss vom 31. Juli 2019 - XII ZB 108/19
BGB §§ 138 Abs. 1 Aa, 1836 c, 1908 i Abs. 1 Satz 1, 2205, 2209, 2216 Abs. 1
Ein Behindertentestament ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil in der letztwilligen Verfügung konkrete Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvoll-strecker fehlen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken der Betroffene Vorteile aus dem Nachlass erhalten soll.
Beschluss vom 24. Juli 2019 - XII ZB 560/18
FamFG § 280 Abs. 1
Ein ohne persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist für die Bestellung eines Betreuers grundsätzlich nicht verwertbar. Dieser Grundsatz besteht unabhängig davon, ob aus ärztlicher Sicht bereits auf der Grundlage anderer Erkenntnisse der sichere Schluss auf eine erkrankungsbedingte Betreuungsbedürftigkeit gezogen werden könnte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 399/17 - FamRZ 2018, 1601).
Beschluss vom 24. Juli 2019 - XII ZB 160/19
VersAusglG §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1; FamFG § 222 Abs. 2; VAG § 138 Abs. 1; DeckRV § 2 Abs. 1
a) Der Zielversorgungsträger kann sein erklärtes Einverständnis mit der vorgesehenen externen Teilung bis zum Erlass der letzten tatrichterlichen Entscheidung abändern, wenn der von ihm angebotene Tarif für eine Neuaufnahme von Versicherten nach Maßgabe aufsichtsrechtlicher Vorgaben geschlossen worden ist und es ihm aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen nicht mehr gestattet ist, neue Versicherte zu dem vormals angebotenen Tarif aufzunehmen.
b) In diesem Fall kann der Ausgleichsberechtigte sein Wahlrecht unter den geänderten Bedingungen neu ausüben. Auf diese Möglichkeit ist er vom Gericht hinzuweisen.
c) Im Falle einer externen Teilung ist bei einem privaten Zielversorgungsträger eine nähere Konkretisierung der Bedingungen der Zielversorgung in der Beschlussformel geboten (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611).
Beschluss vom 17. Juli 2019 - XII ZB 437/18
BGB §§ 816 Abs. 2, 1664
a) Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (Anschluss an BGH Urteile vom 25. April 2005 II ZR 103/03 FamRZ 2005, 1168 und vom 2. Februar 1994 IV ZR 51/93 FamRZ 1994, 625).
b) Daraus, dass die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegtes Sparbuch nicht aus der Hand geben, lässt sich nicht typischerweise schließen, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen (Abgrenzung zu BGH Urteile vom 18. Januar 2005 X ZR 264/02 FamRZ 2005, 510 und BGHZ 46, 198 = FamRZ 1967, 37).
c) Für die Frage, ob einem Kind Ansprüche gegen seine Eltern wegen von diesen vorgenommenen Verfügungen über ein Sparguthaben zustehen, ist das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern maßgeblich; der rechtlichen Beziehung zur Bank kommt insoweit nur indizielle Bedeutung zu.
Beschluss vom 17. Juli 2019 - XII ZB 425/18
FamFG §§ 58, 156 Abs. 2
a) Eine Umgangsregelung nach § 156 Abs. 2 FamFG bedarf der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532).
b) Gegen den Billigungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft. Dabei ist auch ein Elternteil, der der Umgangsregelung zugestimmt hat, zur Beschwerde befugt.
Beschluss vom 10. Juli 2019 - XII ZB 507/18
FamFG § 62; BGB §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2
Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung der Hauptsache regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung des Verfahrensgegenstands – außer im Fall des § 62 FamFG – nicht mehr gegeben ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 XII ZB 245/10 FamRZ 2011, 1390).
Beschluss vom 10. Juli 2019 - XII ZB 579/17
BGB § 1598 a; EGBGB Art. 19, 20
a) Das international anwendbare Recht für den im deutschen Recht in § 1598 a BGB geregelten Anspruch auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung ist in entsprechender Anwendung des Abstammungsstatuts nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB zu ermitteln.
b) Eine nach ausländischem Recht (hier: Ungarn) erfolgte statusrechtliche Abstammungsfeststellung entfaltet hinsichtlich des Anspruchs auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung keine Sperrwirkung für die Anwendbarkeit deutschen Rechts.
c) Dass in einem vorhergehenden statusrechtlichen Abstammungsverfahren das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens ohne Rechtsverteidigung hingenommen worden ist, kann ohne Hinzutreten von weiteren Umständen nicht dazu führen, dass das Bedürfnis für eine statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung entfällt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 30. November 2016 XII ZB 173/16 FamRZ 2017, 219).
Beschluss vom 10. Juli 2019 - XII ZB 33/18
VersAusglG §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2; FamFG § 225 Abs. 2 und 3
Eine nach Ende der Ehezeit für den ausgleichspflichtigen Ehegatten bewilligte Verlängerung der Dienstzeit als Beamter ist bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2018 XII ZB 102/17 FamRZ 2018, 1500).
Beschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 34/17
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 1
a) Erachtet das Beschwerdegericht das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten für unverwertbar oder gelangt es zu der Auffassung, dass das Gutachten keine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers bietet, hat es zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein weiteres oder - sofern dies ausreichend ist - ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen.
b) Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 444/18 - MDR 2019, 626).
Beschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 62/19
BGB § 1379; FamFG §§ 61 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1
a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448). Hierzu ist es jedenfalls erforderlich, dass aus dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, hervorgeht.
b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 132/15 - FamRZ 2015, 2142).
Beschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19
BGB § 1897 Abs. 4; FamFG § 26
Zum Umfang der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht betreffend die Auswahl eines Betreuers.
Beschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 373/18
EGBGB Art. 14 aF, 15; BGB §§ 204 Nr. 1, 1378, 1385, 1386; ZPO §§ 253, 263; FamFG § 107 Abs. 1
a) Für die Beurteilung der bei Eheschließung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF bestehenden engsten Verbindung der Ehegatten mit einem Staat kann auch die der Eheschließung nachfolgende Tatsachenentwicklung indizielle Bedeutung haben.
b) Die Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines von einem ausländischen Gericht erlassenen Scheidungsurteils gegeben sind, wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils zurück (Fortführung von Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 IVb ZR 729/80 FamRZ 1982, 1203).
c) Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385, 1386 BGB ist nicht mehr möglich, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zuvor durch Scheidung beendet worden ist. Eine dennoch ergangene Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist dann gegenstandslos.
d) Vorzeitiger Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung sind verschiedene Streitgegenstände. Die gerichtliche Antragserhebung bezüglich eines dieser Ansprüche führt nicht zur Hemmung der Verjährung auch des anderen (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 24. Mai 2012 IX ZR 168/11 FamRZ 2012, 1296). Zum Wechsel vom Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung zum Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bedarf es wie auch im umgekehrten Fall einer wirksamen Antragsänderung.
Beschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 299/18
FamFG §§ 63, 275
Die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache wird nur durch Bekanntgabe der Entscheidung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Eine Zustellung nur an den Betreuer bleibt für den Beginn der Beschwerdefrist des Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Entgegennahme und Öffnen der Post" bestellt ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 XII ZB 632/10 FamRZ 2011, 1049).
Beschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 35/19
FamFG § 61 Abs. 1
Zum Wert der Beschwer bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/18 - FamRZ 2018, 1529).
Beschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 11/19
BGB § 675f Abs. 5 Satz 1, § 312a Abs. 4 Nr. 2
a) Die Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter ohne eine Freipostenregelung ist als solche nicht generell, d.h. unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Preis- und Leistungsverzeichnisses, unzulässig (Aufgabe der Senatsurteile vom 30. November 1993 XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 ff. und vom 7. Mai 1996 XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 12 ff.).
b) § 675f Abs. 5 Satz 1 BGB enthält kein zahlungsdiensterechtliches Verbot einer Entgeltkontrolle. Vielmehr bleiben insoweit die allgemeinen Regeln anwendbar. Hierzu gehört betreffend die Bareinzahlungen auf ein debitorisches Girokonto im Verkehr mit Verbrauchern auch § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB.
c) Gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB sind nur solche Kosten umlagefähig, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (transaktions-bezogene Kosten). Gemeinkosten, deren Anfall und Höhe von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, sind nicht umlagefähig.
Urteil vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17
Pressemitteilung 81/19
FamFG § 276
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Juni 2018 - XII ZB 559/17 - FamRZ 2018, 1604).
Beschluss vom 12. Juni 2019 - XII ZB 51/19
ZPO §§ 234 B, 236 A
Ein Wiedereinsetzungsantrag braucht nicht ausdrücklich gestellt zu werden; er kann auch stillschweigend in einem Schriftsatz enthalten sein, wobei es ausreicht, dass in diesem Schriftsatz konkludent zum Ausdruck gebracht wird, das Verfahren trotz verspäteter Einreichung der Rechtsmitteleinlegungs- oder Rechtsmittelbegründungsschrift fortsetzen zu wollen (im Anschluss an BGHZ 63, 389 = NJW 1975, 928).
Beschluss vom 12. Juni 2019 - XII ZB 432/18
FamFG §§ 27 Abs. 2, 68 Abs. 3 Satz 2, 278; BGB § 1896 Abs. 1a und 3
a) Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Dann hat das Beschwerdegericht diesen Mangel durch die Übersendung des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen und dessen anschließende erneute Anhörung zu beheben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 504/18 - MDR 2019, 498).
b) Auch eine sogenannte Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB) kann gemäß § 1896 Abs. 1a BGB nicht gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 540/17 - FamRZ 2018, 848).
Beschluss vom 5. Juni 2019 - XII ZB 58/19
EuUnthVO Art. 3 lit. b
Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die an einen Unterhaltsberechtigten Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, sich auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten nach Art. 3 lit. b EuUnthVO berufen kann, wenn sie den aufgrund der Sozialhilfegewährung im Wege der Legalzession auf sie übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen als Regress geltend macht.
Beschluss vom 5. Juni 2019 - XII ZB 44/19
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1
Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäß § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht dieses Geld im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung. Dies gilt auch, soweit sich auf der Grundlage konkreter Umstände für die Zukunft prognostizieren lässt, dass einzelne gleichrangige Kindesunterhaltsansprüche nicht geltend gemacht werden (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154).
Beschluss vom 22. Mai 2019 - XII ZB 613/16
FamFG § 61 Abs. 1
Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung zum Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/18 - FamRZ 2018, 1529).
Beschluss vom 22. Mai 2019 - XII ZB 325/18
Lugano-Übk II Art. 34 Nr. 1 und 2; AUG § 36
a) Nach Art. 34 Nr. 2 LugÜ 2007 ist nicht auf die formal ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, sondern auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte abzustellen. Diese gelten als gewahrt, wenn der Beklagte Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 191, 9 = FamRZ 2011, 1568).
b) Dass die zu vollstreckende Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen den ordre public nach Art. 34 Nr. 1 LugÜ 2007.
Beschluss vom 22. Mai 2019 - XII ZB 523/17
FamFG §§ 276, 278; GG Art. 103 Abs. 1
Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 XII ZB 465/17 FamRZ 2018, 705).
Beschluss vom 22. Mai 2019 - XII ZB 7/19
FamFG §§ 276, 278
Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft; etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Gericht wie es in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzulegen hat vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht erkennen konnte und aus diesem Grunde daran gehindert war, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 XII ZB 465/17 FamRZ 2018, 705).
Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 57/19
BGB §§ 1586 b, 1615 l Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4
a) Wenn der Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB mit einem gleichrangigen ehelichen Unterhaltsanspruch konkurriert und ersterer bereits vor Rechtskraft der Scheidung bestanden hat, ist der zum Zeitpunkt des Todeseintritts des Unterhaltspflichtigen bestehende Bedarf des Unterhaltsberechtigten fiktiv fortzuschreiben.
b) Den Erben bleibt es unbenommen, sich die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorzubehalten (im Anschluss an BGH Urteil vom 17. Februar 2017 V ZR 147/16 FamRZ 2017, 1317).
c) Für den Bedarf und die Bedürftigkeit des nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB Unterhaltsberechtigten ist auch bei Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes grundsätzlich allein auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der betreuende Elternteil infolge der Betreuung nicht mehr (in voller Höhe) er-zielen kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 XII ZR 121/03 FamRZ 2005, 442).
Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 357/18
ZPO §§ 130 Nr. 6, 130 a; ERVV § 4
Die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur genügt seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr den Anforderungen des § 130 a ZPO (im Anschluss an BSG Beschlüsse vom 20. März 2019 B 1 KR 7/18 B juris und NJW 2018, 2222; BVerwG NVwZ 2018, 1880; BAG NJW 2018, 2978; Abgrenzung zu BGHZ 197, 209 = NJW 2013, 2034).
Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18
BGB § 1896 Abs. 1 und 2
a) Die Bestellung eines Betreuers für „alle Angelegenheiten“ des Betroffenen kommt nur in Betracht, wenn dieser aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zusätzlich muss in sämtlichen Bereichen, die das Leben des Betroffenen ausmachen, ein Handlungsbedarf bestehen.
b) Eine Befugnis zum Vollmachtwiderruf muss dem Betreuer auch dann als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen werden, wenn im Übrigen eine Betreuung für alle Angelegenheiten eingerichtet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702).
Beschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 61/20
ZPO §§ 114, 233, 234
Reicht ein mittelloser Verfahrensbeteiligter innerhalb der Rechtsmittelfrist nur einen vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrag ein, ist seine Mittellosigkeit auch dann für die versäumte Rechtsmittelfrist kausal, wenn er trotz Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und das Rechtsmittel auf eigene Kosten einlegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09 - FamRZ 2013, 370).
Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 520/18
FamFG §§ 26, 278 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1896 Abs. 2
a) § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG ordnet eine persönliche Anhörung des Betroffenen nur vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts an.
b) In einem Verfahren, das nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann das Amtsgericht daher von einer Anhörung des Betroffenen absehen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen.
Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 506/18
FamFG § 317, 319, 321, 325 Abs. 1
In einem Unterbringungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer nicht die not-wendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17 - FamRZ 2018, 707).
Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 2/19
ZPO § 130 a
a) Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, ist erst dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den voll-ständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - FamRZ 2015, 919).
b) Die zur Übersendung einer Telekopie ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, kann nicht auf die Übermittlung einer E-Mail mit einem eingescannten Schriftsatz, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130 a ZPO nicht erfüllt, übertragen werden.
Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19
ZPO § 727; SGB II § 33 Abs. 2; SGB XII § 94 Abs. 3
Im vereinfachten Verfahren der Umschreibung eines Unterhaltstitels auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 727 ZPO muss die Beachtung der Schuldnerschutzvorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden; es genügt die Versicherung des Leistungsträgers, von den Voraussetzungen für eine bestehende oder drohende sozialrechtliche Hilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben.
Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 560/16
VersAusglG §§ 5 Abs. 2, 11, 14 Abs. 2 Nr. 2, 17, 40, 41 Abs. 2, 51 Abs. 1 und Abs. 2
a) Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894).
b) Die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) überschreitet, beurteilt sich nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. August 2016 XII ZB 84/13 FamRZ 2016, 2000).
Beschluss vom 24. April 2019 - XII ZB 185/16
FamFG §§ 64, 113 Abs. 1, 117; ZPO § 114
Reicht der Rechtsmittelführer einen Verfahrenskostenhilfeantrag verbunden mit einem Schriftsatz ein, der die formalen Anforderungen einer Beschwerdeschrift erfüllt, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz zunächst nur als Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gemeint war, nur in Betracht, wenn sich das entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 XII ZB 421/11 FamRZ 2012, 962 und vom 27. Oktober 2010 XII ZB 113/10 FamRZ 2011, 29).
Beschluss vom 17. April 2019 - XII ZB 546/18
FamFG §§ 68 Abs. 3, 276, 278, 280; GG Art. 103 Abs. 1
a) Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 - XII ZB 465/17 - FamRZ 2018, 705).
b) Die Verwertbarkeit des in einem Betreuungsverfahren eingeholten Gutachtens hängt nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige muss den Betroffenen aber untersucht und sich damit einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 536/16 - FamRZ 2017, 1324).
Beschluss vom 17. April 2019 - XII ZB 570/18
VersAusglG §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 2, 44 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2; FamFG § 225 Abs. 2
a) Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit bereits ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben, stellt eine nach der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgte Wiederwahl eine auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende Veränderung dar, § 5 Abs. 2 VersAusglG (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46).
b) In diesem Fall sind bei der Bewertung des Versorgungsanrechts die nach dem Ende der in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Wahlperiode abgeleisteten Dienstzeiten des kommunalen Wahlbeamten bei der höchstens erreichbaren Zeitdauer im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen.
c) Hat sich eine Wertänderung ergeben, die in der Erstentscheidung wegen des Übersteigens der Höchstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 5 BGB nur teilweise ausgeglichen werden konnte, so bezieht sich der Begriff des Ausgleichswerts im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG auf den hälftigen Ehezeitanteil und nicht auf den tatsächlich nur begrenzt durchgeführten Wertausgleich.
Beschluss vom 10. April 2019 - XII ZB 284/18
FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 2
a) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung setzt nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG eine sowohl ordnungsgemäße als auch rechtzeitige Mitteilung des verfahrenseinleitenden Dokuments voraus.
b) Der Versagungsgrund des § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG entfällt nicht dadurch, dass der Beteiligte nach Erlangung der Kenntnis von der ausländischen Entscheidung keinen nach der Verfahrensordnung des Ursprungsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat.
Beschluss vom 3. April 2019 - XII ZB 311/17
GG Art. 6 Abs. 2; BGB §§ 1629 Abs. 1, 1643 Abs. 1, 1795, 1796, 1822 Nr. 5; FamFG § 41 Abs. 3
a) Im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines von Eltern als gesetzlichen Vertretern ihres minderjährigen Kindes abzuschließenden Vertrages bedarf es zur Vertretung des nicht verfahrensfähigen Kindes im Verfahren und für die Bekanntgabe der die Genehmigung aussprechenden Entscheidung keines Ergänzungspflegers (Fortführung von Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 592/12 – FamRZ 2014, 640).
b) Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit die Eltern nach § 1795 BGB kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen sind oder ihnen die Vertretung wegen einer bestehenden Interessenkollision nach § 1796 BGB durch gerichtliche Entscheidung entzogen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 und vom 27. Juni 2018 – XII ZB 46/18 – FamRZ 2018, 1512).
Beschluss vom 3. April 2019 - XII ZB 359/17
FamFG § 61
Ist ein Beteiligter zur Belegvorlage verpflichtet worden und umfasst diese Verpflichtung die Beschaffung von Unterlagen aus dem Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten, ist im Rahmen der Beschwer der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfolgung zu berücksichtigen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 XII ZB 465/11 FamRZ 2012, 24).
Beschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 564/18
FamFG §§ 7, 303 Abs. 2 Nr. 1
a) Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. März 2019 XII ZB 523/18 zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Allein der Umstand, dass ein Angehöriger bei der Anhörung des Betroffenen anwesend ist, macht ihn nicht zum Beteiligten i.S.d. § 7 FamFG.
Beschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 417/18
BGB §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2
a) Der personensorgeberechtigte Elternteil hat wie auch der umgangsberechtigte Elternteil in entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses.
b) Der Herausgabeanspruch besteht nur insoweit, als der berechtigte Elternteil für die Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass benötigt.
c) Die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will, kann dem Herausgabeanspruch entgegenstehen.
Beschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 345/18
FamFG § 70; ZPO § 114; BGB §§ 1385 Nr. 1, 1386, 1365
a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG kommt einer Rechtsfrage nicht zu, wenn sie zwar vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden worden ist, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aber einhellig beantwortet wird und die hierzu in der Literatur vertretenen abweichenden Meinungen vereinzelt geblieben sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 II ZR 54/09 NJWRR 2010, 1047).
b) Das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft knüpft im Fall der §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB allein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit an; weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften (§ 1365 BGB) noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund gebieten die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.
Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 544/18
BeurkG §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 2, 9 Abs. 1
a) Zur Abgrenzung der Konstellation einer (ausnahmsweisen) notariellen Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen von der Konstellation, in der ausschließlich die deutsche Sprachfassung für die notarielle Niederschrift verbindlich ist, während der fremdsprachige Text eine fakultative oder im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2 BeurkG obligatorische schriftliche Übersetzung darstellt, die der Niederschrift lediglich zu Beweiszwecken beigefügt wird.
b) Werden solche Passagen einer notariellen Niederschrift, die nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BeurkG deren zwingender Bestandteil sind, sondern bloße Sollvorschriften des notariellen Verfahrensrechts umsetzen, gegenüber einem sprachkundigen Beteiligten nicht verlesen und gegenüber nicht sprachkundigen Beteiligten nicht mündlich übersetzt, führt dies zwar zu einem Verfahrensfehler im Beurkundungsverfahren, nicht aber zur Unwirksamkeit des Beurkundungsakts.
Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 310/18
BGB §§ 1836 c Nr. 2, 1836 d, 1908 i Abs. 1 Satz 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9
Auch wenn ein Betreuter Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen bezieht, hat er sein Vermögen für die Vergütung seines Betreuers insoweit einzusetzen, als es den allgemeinen Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von derzeit 5.000 € übersteigt. Der erhöhte Vermögensfreibetrag nach § 60 a SGB XII von bis zu 25.000 € findet dabei keine Anwendung.
Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 290/18
BGB § 1897 Abs. 1
a) Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.
b) Die persönliche Eignung eines Betreuers ist unteilbar und muss sich daher auf alle ihm übertragenen Angelegenheiten erstrecken.
Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 334/18
BGB § 1591; EGBGB Art. 19 Abs. 1; FamFG § 108 Abs. 1
a) Die Eintragung im ukrainischen Geburtenregister stellt ebenso wie eine aufgrund dessen ausgestellte Geburtsurkunde keine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 1 FamFG dar.
b) Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes, das von den deutschen Wunscheltern alsbald nach der Geburt nach Deutschland verbracht wird.
Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 320/17
BGB § 1591; EGBGB Art. 19 Abs. 1
Der gewöhnliche Aufenthalt eines im Ausland (hier: in der Ukraine) von einer Leihmutter geborenen Kindes, das entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller an der Leihmutterschaft beteiligten Personen alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht wird, ist in Deutschland. Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt im Geburtsland bestand dann nicht.
Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 530/17
Pressemitteilung 51/19
BGB §§ 528 Abs. 1, 1603 Abs. 1
a) Zur Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 BGB im Rahmen der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 364/18 - zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Die Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von verheirateten Kindern für den Elternunterhalt gelten auch dann, wenn beide Ehegatten ihren jeweiligen Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 und Senatsbeschluss BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538).
Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 365/18
FamFG §§ 7, 13, 274, 303 Abs. 2
a) Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197).
b) In der antragsgemäß bewilligten Akteneinsicht liegt keine Hinzuziehung des Antragstellers, wenn die Akteneinsicht erkennbar allein dazu dient, dessen berechtigtes Informationsinteresse zu befriedigen.
Beschluss vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18
FamFG § 158 Abs. 7; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 3
Die 15-monatige Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Vergütung des Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache beginnt zu laufen, wenn der Verfahrensbeistand seine Tätigkeit aufnimmt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 XII ZB 464/15 FamRZ 2017, 231).
Beschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 495/18
BGB § 548 Abs. 1
Die Verjährung von Ansprüchen des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das setzt grundsätzlich zum einen eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus. Zum anderen ist eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters erforderlich (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. November 2003 XII ZR 68/00 NZM 2004, 98).
Urteil vom 27. Februar 2019 - XII ZR 63/18
FamFG §§ 26, 68 Abs. 3, 278 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1
Zur Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren und zum Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren.
Beschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 444/18
FamFG § 70; VersAusglG §§ 20, 21
a) Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 12. September 2018 VII ZB 56/15 NZBau 2018, 738 und vom 21. August 2018 VIII ZR 186/17 NZM 2018, 983).
b) Durch § 21 Abs. 3 VersAusglG soll dem Ausgleichsberechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege der Abtretung erleichtert und ihre unbeschränkte, auch über Pfändungsgrenzen hinausgehende Durchsetzung ermöglicht werden (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 2. Juli 2008 XII ZB 148/06 FamRZ 2008, 1841 und vom 11. September 2007 XII ZB 177/04 FamRZ 2007, 2055).
Beschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 183/16
EGBGB Art. 48; AEUV Art. 21
a) Art. 48 Satz 1 EGBGB ermöglicht grundsätzlich nicht die Wahl eines im EUAusland registrierten Namens, wenn dieser rechtswidrig nicht nach deutschem Namensrecht gebildet wurde, obwohl aus der kollisionsrechtlichen Sicht des ausländischen EUMitgliedstaates deutsche Sachvorschriften zur Anwendung berufen waren (hier: Registrierung eines gemäß § 1617 BGB unzulässigen Doppelnamens für ein in Frankreich geborenes und wohnendes Kind, welches ebenso wie seine Eltern ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt).
b) Die primärrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Unionsbürgerfreizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV den von einem seiner Staatsangehörigen bei einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Namen so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde, schließt eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Namenserwerbs im Ursprungsstaat durch die Behörden des Anerkennungsstaats nicht aus.
Beschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 130/16 FamFG § 317
a) Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 XII ZB 288/18 FamRZ 2019, 231 und vom 15. August 2018 XII ZB 370/17 FamRZ 2018, 1777).
b) Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger ausdrücklich darauf beruft, seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und aufgrund eines ihm von dem Betroffenen erteilten Auftrags als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln zu wollen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 XII ZB 288/18 FamRZ 2019, 231 und vom 15. August 2018 XII ZB 370/17 FamRZ 2018, 1777).
Beschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 244/18
BGB §§ 528 Abs. 1, 1603 Abs. 1
Verschenkt der zum Elternunterhalt Verpflichtete eine selbst genutzte, unterhaltsrechtlich als Vermögen nicht einsetzbare Eigentumswohnung und behält er sich daran einen lebenslangen Nießbrauch vor, so kann sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht durch einen Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB erhöhen.
Beschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 364/18
FamFG § 61 Abs. 1
Zum Wert der Beschwer bei einer selbständigen Feststellung des Trennungszeitpunkts.
Beschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 499/18
BGB § 1897 Abs. 4; FamFG § 26
Zum Umfang der von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung bezüglich der Auswahl eines Betreuers.
Beschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 276/18
FamFG §§ 26, 62
a) Wird während eines auf Einrichtung einer Betreuung gerichteten Hauptsacheverfahrens eine vorläufige Betreuung angeordnet, tritt keine Erledigung im Sinne von § 62 FamFG ein.
b) Auch wenn das Verfahren nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann die Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG gebieten, den Betroffenen anzuhören und ein Sachverständigengutachten einzuholen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17 - FamRZ 2018, 628 und vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663).
Beschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 485/18
BGB §§ 1666, 1666 a
a) Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).
b) Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).
c) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB ist auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind zu beachten. Die – auch teilweise – Entziehung der elterlichen Sorge ist daher nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).
d) Die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsgrade auf der Tatbestandsebene und der Rechtsfolgenseite ist geboten, um dem Staat einerseits ein – gegebenenfalls nur niederschwelliges – Eingreifen zu ermöglichen, andererseits aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine Korrekturmöglichkeit zur Verhinderung übermäßiger Eingriffe zur Verfügung zu stellen.
Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18
FamFG §§ 37, 68 Abs. 3 Satz 2, 278
a) § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. November 2018 XII ZB 57/18 juris).
b) Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. November 2018 XII ZB 57/18 juris).
c) Der Sachverständige hat den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 691/12 FamRZ 2013, 1725).
d) Ist der behandelnde Arzt zum Sachverständigen bestellt worden, muss er dem Betroffenen deutlich zu erkennen geben, dass er von seiner Bestellung zum Sachverständigen an (auch) als Gutachter tätig sein wird.
Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18
BGB § 1897 Abs. 4 Satz 2; FamFG § 303 Abs. 4
a) Zur Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen Angehörigen, dessen Vorsorgevollmacht zuvor durch einen Betreuer widerrufen worden war (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 und vom 27. Juni 2018 - XII ZB 601/17 - FamRZ 2018, 1602).
b) Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZB 387/18 - juris).
Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 405/18
FamFG §§ 37 Abs. 2, 68 Abs. 3 Satz 2, 278
a) § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - juris).
b) Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - juris).
Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 504/18
BGB § 133 B; HeizkostenVO §§ 7, 10
a) Nach § 10 HeizkostenV können in einem Mietvertrag über Gewerberäume auch rein verbrauchsabhängige Kostenverteilungen vereinbart werden.
b) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur bei einem Vertrag in Betracht, der wegen einer planwidrigen Unvollständigkeit eine Regelungslücke aufweist (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Oktober 2014 XII ZR 111/12 WM 2014, 2280).
Urteil vom 30. Januar 2019 - XII ZR 46/18
FamFG § 70 Abs. 1 und 3
a) In Unterbringungssachen ist eine Rechtsbeschwerde nur dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet (§ 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
b) Eine Rechtsmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfinde, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 XII ZB 509/15 FamRZ 2017, 1608).
Beschluss vom 30. Januar 2019 - XII ZB 554/18
PStG §§ 21, 25, 36; PStV § 35
a) Stehen bei Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bis auf das Geburtsdatum alle einzutragenden Personenstandsmerkmale fest oder können diese aufgeklärt werden, darf das Standesamt die Beurkundung nicht allein wegen des nicht aufklärbaren genauen Geburtsdatums ablehnen.
b) Ein hinsichtlich des Geburtsdatums mögliches Verfahren auf Feststellung des Personenstands nach § 25 PStG hat in diesem Fall keinen Vorrang vor einer Beurkundung der Geburt.
c) Die Beurkundung der Geburt mit dem angegebenen Geburtsdatum ist mit einem auf dessen Unklarheit bezogenen Zusatz zu versehen. Eine Geburtsurkunde kann dann nicht ausgestellt werden, sondern nur ein Auszug aus dem Geburtenregister.
Beschluss vom 23. Januar 2019 - XII ZB 265/17
PStG §§ 21, 25, 36; PStV § 35
Zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen Geburtsdatums (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 XII ZB 265/17 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Beschluss vom 23. Januar 2019 - XII ZB 266/17
PStG §§ 21, 25, 36; PStV § 35
Zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen Geburtsdatums (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 - XII ZB 265/17 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Beschluss vom 23. Januar 2019 - XII ZB 267/17
FamFG §§ 26, 280; BGB § 1896 Abs. 2
a) Für welchen Aufgabenkreis ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54).
b) An der Erforderlichkeit einer Betreuung kann es im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54).
Beschluss vom 23. Januar 2019 - XII ZB 397/18
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2; BGB § 242 A
a) Dem vor der deutschen Wiedervereinigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kind kann gegen die Reproduktionsklinik ein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgender Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders zustehen. Dass unter Geltung des DDR-Rechts dem Samenspender wirksam Anonymität zugesichert werden konnte, steht dem nicht entgegen (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642).
b) Ob es der Reproduktionsklinik zumutbar ist, Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären. Dabei können auch die durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten rechtlichen Belange des Samenspenders Berücksichtigung finden; gegenüber diesen wird der Rechtsposition des Kindes allerdings regelmäßig ein erhebliches Gewicht zukommen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642).
Urteil vom 23. Januar 2019 - XII ZR 71/18
FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1
Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 XII ZB 471/17 FamRZ 2018, 1607).
Beschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18
FamFG § 62
Ein in der Hauptsache erledigtes Unterbringungsverfahren kann die eine gerichtliche Fixierungsgenehmigung (erfolglos) beantragende Klinik nicht mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG fortsetzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 205/14 - FamRZ 2014, 1916; BGH Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14 - FGPrax 2016, 34 und BGHZ 196, 118 = FGPrax 2013, 131).
Beschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 429/18
WRV Art. 109 Abs. 3; GG Art. 123; AEUV Art. 21
Zur Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter englischem Recht ("deed poll") erfolgten privatautonomen Namensänderung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - juris).
Beschluss vom 9. Januar 2019 - XII ZB 188/17
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1
Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten voraus. Die Gefahr für Leib oder Leben erfordert kein zielgerichtetes Verhalten, aber objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 577/16 - FamRZ 2017, 1342).
Beschluss vom 9. Januar 2019 - XII ZB 280/18
PsychKHG BW § 13 Abs. 3
Eine Gefahrenlage ist im Sinne des § 13 Abs. 3 PsychKHG BW als gegenwärtig einzustufen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Dies kann auch bei einer Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter Dritter nur dann bejaht werden, wenn zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Gefahr sich verwirklicht.
Beschluss vom 19. Dezember 2018 - XII ZB 505/18
FamFG § 114 Abs. 1; ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Ff.
Zum Verschulden eines Rechtsanwalts, der den Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache seinem Kanzleiangestellten überlässt, an der Fristversäumung.
Beschluss vom 19. Dezember 2018 - XII ZB 53/18
BGB §§ 199 Abs. 5, 541
Der aus § 541 BGB folgende Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache verjährt während des laufenden Mietverhältnisses nicht, solange die zweckwidrige Nutzung andauert.
Urteil vom 19. Dezember 2018 - XII ZR 5/18
BGB § 535
Auf einen Vertrag über die Anbringung von Werbung auf mobilen Werbeflächen gegen Entgelt sind die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. November 2018 XII ZR 109/17 juris).
Urteil vom 19. Dezember 2018 - XII ZR 14/18
FamFG § 303 Abs. 4
Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702).
Beschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZB 387/18
ZPO §§ 284, 373, 544 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1
Die Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann; weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter schon dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 VI ZR 547/14 juris und vom 12. September 2012 IV ZR 177/11 FamRZ 2012, 1938).
Beschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZR 99/17
BGB §§ 203, 1375, 1376
a) Der Liquidationswert (Zerschlagungswert) gilt in der Regel als unterste Grenze des Unternehmenswerts.
b) Der Ansatz des Liquidationswerts kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Unter-nehmen zur Mobilisierung des Vermögens "versilbert" werden muss, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können, oder wenn dem Unternehmen wegen schlechter Ertragslage oder aus sonstigen Gründen keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kann.
c) Will der Schuldner die Fortführung schwebender Vergleichsverhandlungen verweigern, muss er diese Verweigerung wegen der verjährungsrechtlichen Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch ein klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck bringen (im Anschluss an BGH Urteile vom 8. November 2016 VI ZR 594/15 NJW 2017, 949 und vom 17. Februar 2004 VI ZR 429/02 NJW 2004, 1654).
Urteil vom 5. Dezember 2018 - XII ZR 116/17
FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 520 Abs. 3
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung in Ehesachen und Familienstreitsachen.
Beschluss vom 5. Dezember 2018 - XII ZB 418/18
FamFG § 107 Abs. 1; PStG § 36
Die sich in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren stellende Vorfrage der Anerkennung einer im Ausland erfolgten Privatscheidung ausländischer Staatsangehöriger ist inzident zu prüfen. Die vorherige Durchführung eines zulässigen Anerkennungsverfahrens kann von den Beteiligten insoweit nicht verlangt werden.
Beschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 217/17
VBVG § 5 Abs. 3; HeimG § 1 Abs. 2
a) Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG auf (Fortführung Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 - FamRZ 2008, 778).
b) Sind der Vermieter und der vom Gremium der Bewohner beauftragte Pflegedienst personell miteinander verbunden, können aber die Bewohner, wenn auch nur in ihrer Gesamtheit, einen anderen Anbieter wählen, so führt dies ebenfalls noch nicht zur Einstufung als Heim im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG.
Beschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 99 Abs. 1
In Ehe- und Familienstreitsachen ist die Anfechtung einer mit der Hauptsacheentscheidung ergehenden Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933).
Beschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 282/18
FamFG § 67
Die Rücknahme einer wirksam eingelegten Beschwerde muss zwar nicht ausdrücklich, aber klar und unzweideutig erfolgen; bei Zweifeln ist der Erklärung des Beschwerdeführers die Bedeutung beizumessen, welche die geringeren verfahrensrechtlichen Folgen nach sich zieht.
Beschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 243/18
FamFG § 61 Abs. 1
Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17 - FamRZ 2018, 445).
Beschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 351/18
BGB § 550
a) Eine Option zur Verlängerung eines Mietvertrags ist während der für das vermietete Grundstück bestehenden Zwangsverwaltung gegenüber dem Zwangsverwalter auszuüben.
b) Die Ausübung einer Verlängerungsoption ist nicht schriftformbedürftig im Sinne des § 550 Satz 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 11. April 2018 XII ZR 43/17 NZM 2018, 515 und vom 5. Februar 2014 XII ZR 65/13 NJW 2014, 1300).
Urteil vom 21. November 2018 - XII ZR 78/17
FamFG §§ 37, 68 Abs. 3 Satz 2, 278
a) § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 XII ZB 45/17 FamRZ 2017, 1610).
b) Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770).
Beschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18
FamFG §§ 37 Abs. 2, 321, 325 Abs. 1
Sieht das Gericht im Unterbringungsverfahren von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 und vom 22. Februar 2017 XII ZB 341/16 FamRZ 2017, 923).
Beschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 502/18
VersAusglG § 40 Abs. 2
Bei der Bewertung des Versorgungsanrechts eines kommunalen Wahlbeamten ist die höchstens erreichbare Zeitdauer im Sinne von § 40 Abs. 2 VersAusglG die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode, die in dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt läuft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. September 1991 XII ZB 41/89 FamRZ 1992, 46).
Beschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 303/18
VersAusglG § 10
Ermittelt das Gericht den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft, so ist die interne Teilung des Anrechts nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern mit Bezug auf diesen Bewertungszeitpunkt auszusprechen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. August 2018 XII ZB 159/18 NJW 2018, 3176).
Beschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 315/18
EGBGB Art. 48; WRV Art. 109 Abs. 3; GG Art. 123; AEUV Art. 21
a) Vom Anwendungsbereich des Art. 48 Satz 1 EGBGB ist nicht nur der mit einem statusbegründenden oder statusändernden familienrechtlichen Ereignis zusammenhängende Namenserwerb erfasst, sondern auch der Namenserwerb, der auf einer gerichtlichen, behördlichen und privatautonomen Namensänderung beruht.
b) Die von familienrechtlichen Statusvorgängen losgelöste Annahme einer deutsch-sprachigen Adelsbezeichnung ist mit dem Rechtsgedanken des gemäß Art. 123 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV grundsätzlich nicht vereinbar.
c) Die frei gewählte Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung (hier: "deed poll" nach englischem Recht) verstößt gegen den deutschen ordre public, wenn die Namensänderung von der Motivation getragen ist, den gewählten Namen (auch) in Deutschland führen zu können und damit den Anschein der Zugehörigkeit zu einer vermeintlich hervorgehobenen sozialen Gruppe zu erwecken; unter diesen Voraussetzungen ist dem gewählten Namen auch nach Abwägung mit dem Personenfreizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV regelmäßig die Anerkennung zu versagen.
Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15
Pressemitteilung 188/18
EGBGB Art. 13 Abs. 3 Nr. 1
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage ein-geholt, ob Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) mit Art. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit eine unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe qualifiziert wird, wenn der Minderjährige im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte.
Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/16
Pressemitteilung 186/18
BGB §§ 1901 a Abs. 1, 1904 Abs. 2, 3 und 4
a) Die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung kann sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748).
b) Urkunden über formbedürftige Willenserklärungen sind nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei aber nur berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat.
c) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung einer Patientenverfügung kann vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, sonstige Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht.
Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18
Pressemitteilung 185/18
BGB § 535
Auf einen Vertrag über die Anbringung von Werbung auf einem Kraftfahrzeug gegen Entgelt sind die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden (Fortführung von Senatsurteil vom 28. März 2018 XII ZR 18/17 juris).
Versäumnisurteil vom 7. November 2018 - XII ZR 109/17
BGB § 1684 Abs. 3 Satz 6 und Abs. 4 Satz 3 f.; FamFG §§ 168, 277
a) Ist der Umgangspfleger auch bei der Durchführung des Umgangs entsprechend einer ausdrücklichen familiengerichtlichen Anordnung anwesend, kann er auch hierfür eine Vergütung beanspruchen.
b) Einer Rückforderung überzahlter Vergütung des Umgangspflegers kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Umgangspflegers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. November 2013 XII ZB 86/13 FamRZ 2014, 113).
Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135/18
BGB § 1896 Abs. 1 a
Die tatrichterliche Feststellung, die freie Willensbildung des Betroffenen sei "erheblich beeinträchtigt", erlaubt nicht den Schluss, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung bezüglich seiner Betreuung nicht mehr in der Lage ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 7. März 2018 XII ZB 540/17 FamRZ 2018, 848 und vom 17. Mai 2017 XII ZB 495/16 - FamRZ 2017, 1341).
Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 552/17
BGB §§ 1805, 1806, 1908 i
Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er Verfügungsgelder des Betreuten i.S.v. § 1806 2. Halbsatz BGB auf einem Sammelanderkonto verwaltet.
Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 300/18
FamFG § 317
Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018 XII ZB 370/17 juris).
Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18
EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1
Macht ein Kläger einen unbezifferten Zahlungsanspruch unter Angabe eines Mindestbetrags geltend, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelkläger nicht von der tatsächlichen Höhe des Anspruchs, sondern von dem in der Vorinstanz angegebenen Mindestbetrag auszugehen; eine Beschwer besteht nur, wenn und soweit dieser Mindestbetrag durch den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag unterschritten wurde (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 24. März 2016 III ZR 52/15 NZV 2016, 517 und vom 30. September 2003 VI ZR 78/03 NJW-RR 2004, 102).
Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZR 90/17
FamFG §§ 26, 159 Abs. 2 und 3 Satz 1
a) Ein an das Rechtsbeschwerdegericht gerichteter Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines das Umgangsrecht regelnden Beschlusses ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (im Anschluss an BGH Beschluss vom 21. Januar 2010 V ZB 14/10 FGPrax 2010, 97 und Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 XII ZB 482/13 FamRZ 2014, 29).
b) Im einstweiligen Anordnungsverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Rechtsbeschwerdeführer gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Umgangsregelung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 21. Januar 2010 V ZB 14/10 FGPrax 2010, 97 und Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 XII ZB 482/13 FamRZ 2014, 29).
c) Auch ein erst vierjähriges Kind ist in einem Umgangsrechtsverfahren grundsätzlich von dem Gericht persönlich anzuhören. Ausnahmsweise darf das Gericht von der Anhörung des Kindes aus schwerwiegenden Gründen absehen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen würde.
d) Um die Frage beantworten zu können, ob die persönliche Anhörung des Kindes unterbleiben kann, muss vom Tatrichter eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit es möglich ist, durch die Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter, wie etwa des Verfahrensbeistands, des Umgangs- bzw. Ergänzungspflegers oder eines Mitarbeiters des Jugendamts, zu erfahren, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht.
Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411/18
FamFG §§ 15 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 3
In einer Betreuungssache wird die Beschwerdefrist für einen Betroffenen, der die Aufhebung einer bestehenden Betreuung begehrt, nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Beschluss, mit dem die Aufhebung der Betreuung abgelehnt wird, wirksam an den Betroffenen selbst förmlich zugestellt wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566).
Beschluss vom 24. Oktober 2018 XII ZB 188/18
ZPO §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 574 Abs. 2, 575 Abs. 3 Nr. 2; FamFG §§ 59 Abs. 1, 117 Abs. 1 Satz 4
Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde im Fall des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Darlegungen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. August 2017 XII ZB 190/17 FamRZ 2017, 1764).
Beschluss vom 17. Oktober 2018 - XII ZB 641/17
VersAusglG § 22
Von § 22 VersAusglG erfasst werden solche Versorgungsanrechte, die aufgrund fehlender Ausgleichsreife nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, später jedoch in Kapitalanrechte umgewandelt werden.
Beschluss vom 17. Oktober 2018 - XII ZB 209/18
BGB §§ 1897, 1908 b; FamFG § 294 Abs. 1
Ergeben sich in einem Verfahren auf Aufhebung der Betreuung keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, so erfordert das Aufhebungsverfahren keine erneute Betreuerauswahl nach den Maßstäben des § 1897 BGB.
Beschluss vom 17. Oktober 2018 - XII ZB 313/18
BGB § 1896 Abs. 1, 2 und 3; FamFG § 68 Abs. 3 Satz 2, § 69 Abs. 1 Satz 1, § 278 Abs. 1
a) Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - juris).
b) Ordnet das Landgericht im Beschwerdeverfahren eine Betreuung an, hat es im Wege der Einheitsentscheidung zugleich auch den Betreuer zu bestimmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. August 2017 XII ZB 16/17 FamRZ 2017, 1866).
Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 230/18
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2; EMRK Art. 8, 14; BGB § 1592 Nr. 1; PStG § 48
a) Die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau wird weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit-Elternteil des Kindes.
b) Die darin liegende unterschiedliche Behandlung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Ehepaaren trifft nicht auf verfassungs- oder konventionsrechtliche Bedenken.
Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18
Pressemitteilung 172/18
FamFG §§ 37 Abs. 2, 288 Abs. 1
In einem Betreuungsverfahren ist das Sachverständigengutachten grundsätzlich mit seinem vollen Wortlaut an den Betroffenen persönlich bekanntzugeben; davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. März 2018 XII ZB 168/17 FamRZ 2018, 954 und vom 14. Februar 2018 XII ZB 465/17 FamRZ 2018, 705).
Beschluss vom 26. September 2018 - XII ZB 395/18
FamFG § 70 Abs. 2; ZPO § 114
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047).
b) Ergeben sich aufgrund der zugelassenen Rechtsbeschwerde keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199).
Beschluss vom 26. September 2018 - XII ZA 10/18
BGB § 1607 Abs. 3 Satz 2
a) Beim Unterhaltsregress des Scheinvaters trifft diesen die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des übergegangenen Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den leiblichen Vater sowie für die von ihm dem Kind erbrachten Unterhaltsleistungen. Der jeweilige gesetzliche Mindestbedarf minderjähriger Kinder muss auch vom neuen Gläubiger nicht dargelegt werden.
b) Der Schuldner hat eine etwa aufgehobene oder eingeschränkte unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen.
Beschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 385/17
FamFG § 70 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 340 Nr. 1
a) Gegen Entscheidungen in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 FamFG nicht statthaft.
b) Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, kann das Rechtsbeschwerdegericht auch dann nicht selbst über die Zulassung der unstatthaften Rechtsbeschwerde entscheiden, wenn das Beschwerdegericht das Vorliegen eines Zulassungsgrunds verkannt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 XII ZB 7/14 FamRZ 2014, 1620).
Beschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 427/17
SGB XII § 94 Abs. 3
Zur unbilligen Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII, die einem Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe entgegenstehen kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 177 = FamRZ 2015, 1467 und BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594).
Beschluss vom 12. September 2018 - XII ZB 384/17
FamFG § 61 Abs. 1
Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018 XII ZB 451/17 FamRZ 2018, 445).
Beschluss vom 12. September 2018 - XII ZB 588/17
BGB § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Eine Zwangsmaßnahme ist nur dann gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17 - FamRZ 2017, 2056).
Beschluss vom 12. September 2018 - XII ZB 87/18
BGB § 1591; FamFG §§ 108 Abs. 1, 109 Abs. 1 Nr. 4
Zur Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung (hier: Colorado/USA), die im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunscheltern zuweist (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240).
Beschluss vom 5. September 2018 - XII ZB 224/17
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3
Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen.
Beschluss vom 22. August 2018 - XII ZB 312/18
FamFG § 276
Im Verfahren betreffend die Prüfung der Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts ist dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des § 276 FamFG jedenfalls dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 XII ZB 19/11 FamRZ 2011, 1577).
Beschluss vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18
FamFG § 70
Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. November 2013 XII ZB 414/13 FamRZ 2014, 109).
Beschluss vom 22. August 2018 - XII ZB 37/18
FamFG § 70 Abs. 2; ZPO § 114
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 II ZR 54/09 NJWRR 2010, 1047).
b) Ergeben sich aufgrund der zugelassenen Rechtsbeschwerde keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. April 2013 XII ZR 159/12 FamRZ 2013, 1199).
Beschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 32/18
BGB §§ 1896 Abs. 2, 1903; FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 1
a) Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 313/16 - FamRZ 2016, 2089).
b) In einer Betreuungssache setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG grundsätzlich voraus, dass das Gericht das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen auch persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. März 2018 - XII ZB 168/17 - FamRZ 2018, 954).
c) Zur Frage, wann die Einrichtung einer Betreuung trotz erteilter Vorsorgevollmacht erforderlich sein kann.
d) Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefahr des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 99/18 - juris).
Beschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18
FamFG § 317
a) Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. März 2017 XII ZB 460/16 FamRZ 2017, 1069).
b) Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger ausdrücklich darauf beruft, seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und aufgrund eines ihm von dem Betroffenen erteilten Auftrags als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln zu wollen.
Beschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17
VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 66 Satz 1
a) Legt der Versorgungsträger Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein, fehlt es für eine Anschließung durch die Ehegatten regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis.
b) Wird das durch einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag schon vor der Ehezeit gebildete Kapital nach Kündigung des Vertrags während der Ehezeit auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, handelt es sich versorgungsausgleichsrechtlich um ein einheitliches Anrecht, das nur hinsichtlich des ehezeitlich gebildeten Kapitals auszugleichen ist.
Beschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 25/18
BGB §§ 1896 Abs. 2; FamFG §§ 37 Abs. 2, 278 Abs. 1
a) In einem Betreuungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer grundsätzlich nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 XII ZB 334/17 FamRZ 2018, 707).
b) Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht.
Beschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18
VersAusglG § 10; FamFG § 9 Abs. 3; HGB § 54 Abs. 2
a) In einem Versorgungsausgleichsverfahren kann der Handlungsbevollmächtigte eines Versorgungsträgers Beschwerde auch ohne besondere Vollmacht zur Prozessführung einlegen.
b) Ermittelt das Gericht den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft, so ist die interne Teilung des Anrechts nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern mit Bezug auf diesen Bewertungszeitpunkt auszusprechen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775).
Beschluss vom 1. August 2018 - XII ZB 159/18
BGB § 1605 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1
Zum Wert der Beschwer für die Beschwerde gegen einen zur Auskunft und Belegvorlage verpflichtenden Beschluss (im Anschluss an BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349).
Beschluss vom 18. Juli 2018 - XII ZB 637/17
FamFG § 276 Abs. 1 und 2
Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers bei möglicher Erstreckung des Aufgabenkreises der Betreuung auf alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen und bei Anordnung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 23. August 2017 XII ZB 611/16 FamRZ 2017, 1865 und vom 9. Mai 2018 XII ZB 577/17 juris).
Beschluss vom 18. Juli 2018 - XII ZB 635/17
BGB § 1903 Abs. 1, § 1906 Abs. 1 Nr. 1
a) Zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung zum Schutz vor Selbstgefährdung bei einem alkoholkranken Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 317/15 FamRZ 2016, 807).
b) Zur Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts bei laufendem Verbraucherinsolvenzverfahren (Fortführung von Senatsbeschluss vom 13. September 2017 XII ZB 157/17 FamRZ 2017, 1963).
Beschluss vom 18. Juli 2018 - XII ZB 167/18
BGB § 1897 Abs. 4 und Abs. 6
Der Gesetzgeber hat der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang vor der beruflich geführten Betreuung gegeben. Das Betreuungsgericht hat diesen Vorrang deshalb auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, zu beachten.
Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17
VersAusglG §§ 14, 19 Abs. 3
Zur externen Teilung von Anrechten im Versorgungsausgleich, die an ein Investmentvermögen oder an ein sonstiges Finanzinstrument (hier: Zertifikate) gebunden sind (Fortführung von Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 201/17 FamRZ 2017, 1655).
Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16
FamFG § 303 Abs. 2
Das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 XII ZB 282/17 juris, vom 18. Oktober 2017 XII ZB 213/16 FamRZ 2018, 197 und vom 20. November 2014 XII ZB 86/14 FamRZ 2015, 572).
Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17
FamFG §§ 26, 68 Abs. 3 Satz 2
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Unterbringungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 XII ZB 358/16 FamRZ 2017, 996 und vom 15. Juni 2016 XII ZB 581/15 FamRZ 2016, 1446).
Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 72/18
FamFG § 15 Abs. 2 Satz 1; ZPO §§ 178 Abs. 1, 182, 418
a) Die Beurkundung des Zustellungsvorgangs nach § 182 ZPO dient nur dem Nachweis der Zustellung und ist nicht konstitutiver Bestandteil der Zustellung (im Anschluss an BGH Versäumnisurteil vom 19. Juli 2007 I ZR 136/05 NJW-RR 2008, 218).
b) Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erfasst zwar nicht den Umstand, ob die zur Entgegennahme bereite Empfangsperson im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bevollmächtigt ist. War jedoch ein Klinikmitarbeiter ausweislich der Urkunde bereit, ein Schriftstück zum Zwecke der Zustellung entgegenzunehmen, hat dies aber eine starke Indizwirkung für das Bestehen einer solchen Vollmacht. Diese muss der Zustellungsadressat, der die Zustellung nicht gegen sich wirken lassen will, durch eine plausible und schlüssige Darstellung von abweichenden Tatsachen erschüttern (Fortführung von BGH Beschlüsse vom 6. Mai 2004 IX ZB 43/03 NJW 2004, 2386 und vom 17. Februar 1992 AnwZ (B) 53/91 NJW 1992, 1963).
Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 138/18
BGB §§ 1896 Abs. 2 Satz 1, 1903; FamFG § 280
a) Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17 - FamRZ 2018, 628).
b) § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 625/17 - juris).
c) Ob ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuordnen ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 141/17 - FamRZ 2018, 625).
Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 399/17
FamFG §§ 26, 294 Abs. 1 und 2; BGB § 1903
a) Der Tatrichter kann die Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts nur dann ohne weitere Ermittlungen ablehnen, wenn die im Ausgangsverfahren getroffenen Feststellungen eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung bilden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 BGB bei dem Betroffenen (weiterhin) vorliegen.
b) Im Aufhebungsverfahren sind nicht sämtliche Verfahrensrügen, die im Anordnungsverfahren gegen das Sachverständigengutachten erhoben werden konnten, erneut eröffnet. Maßgeblich ist allein die Frage, ob das Sachverständigengutachten inhaltlich geeignet ist, eine ausreichende Tatsachengrundlage für die nun zu treffende Entscheidung zu bilden.
Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 615/17
BGB §§ 242 Ba, 426 Abs. 1, 748, 755
Nutzt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Duldung des anderen das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus nach der Trennung weiterhin und trägt wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, und ohne dass der andere Partner ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt, so ist sein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des Anwesens beschränkt (Fortführung von Senatsurteil vom 13. Januar 1993 XII ZR 212/90 FamRZ 1993, 676 und Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 XII ZB 314/14 FamRZ 2015, 1272).
Urteil vom 11. Juli 2018 - XII ZR 108/17
FamFG § 38 Abs. 3 Satz 3; GG Art. 103 Abs. 1
a) Eine nicht verkündete Beschwerdeentscheidung ist mit der Übergabe des von den Mitgliedern des Spruchkörpers unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen i.S.v. § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG.
b) Bleibt schriftsätzliches Vorbringen, das vor Erlass der Entscheidung eingegangen ist, unberücksichtigt, wird der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn dem Beschwerdegericht der Schriftsatz nicht mehr rechtzeitig vorgelegt wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 XII ZB 525/14 FamRZ 2015, 1698).
Beschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 240/17
FamFG § 61 Abs. 1
a) Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners bemisst sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; es kommt auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Dabei ist grundsätzlich der Stundensatz zugrunde zu legen, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 und vom 8. März 2017 - XII ZB 471/16 - FamRZ 2017, 982).
b) Für die Bewertung des Beschwerdegegenstands ist nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368).
Beschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/18
HIVHG §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1; BGB § 1578 b
a) Leistungen nach § 16 Abs. 1 HIVHG bleiben bei der Unterhaltsbemessung stets unberücksichtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 XII ZB 164/14 FamRZ 2014, 1619 zur Conterganrente).
b) Auch wenn eine abschließende Entscheidung über die Folgen des § 1578 b BGB noch nicht möglich ist, darf eine Entscheidung darüber nicht vollständig zurückgestellt werden. Vielmehr muss das Gericht insoweit entscheiden, als eine Entscheidung aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 188, 50 FamRZ 2011, 454).
Beschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17
BGB § 1587 b
a) Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 179/09 - FamRZ 2012, 772).
b) Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 - FamRZ 2014, 1276).
Beschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 122/17
FamFG § 276 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, Abs. 2
Lässt der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen, ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig auch dann erforderlich, wenn in der abschließenden Entscheidung eine Betreuerbestellung unterbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 XII ZB 280/11 FamRZ 2014, 378).
Beschluss vom 27. Juni 2018 - XII ZB 559/17
VersAusglG § 45; BetrAVG § 2
a) Wählt der betriebliche Versorgungsträger den Rentenbetrag als Bezugsgröße für den Ausgleich, muss er dessen Berechnung in Übereinstimmung mit § 2 BetrAVG vornehmen.
b) Bei dem Ausgleich eines Rentenbetrags nach § 2 BetrAVG und dem eines Kapitalwerts nach § 4 Abs. 5 BetrAVG handelt es sich jeweils um unterschiedliche Berechnungsmethoden und Wertermittlungsansätze, die einem direkten Vergleich im Sinne einer rechtsmittelrechtlichen Schlechterstellung (reformatio in peius) nicht zugänglich sind.
Beschluss vom 27. Juni 2018 - XII ZB 499/17
FamFG § 275; GVG § 186 Abs. 1 und 2; BGB § 1897 Abs. 4
a) Das Betreuungsgericht hat im Rahmen der Anhörung des Betroffenen auch nonverbale Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm zu nutzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. September 2016 XII ZB 269/16 FamRZ 2016, 2093).
b) Ist dem Betroffenen eine Äußerung zur Betreuerwahl im Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung nicht (mehr) möglich, muss das Gericht prüfen, ob außerhalb der Anhörung erfolgte Äußerungen des Betroffenen herangezogen werden können.
c) Zur Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen konkreten Angehörigen.
Beschluss vom 27. Juni 2018 - XII ZB 601/17
BGB §§ 1628, 1629, 1671, 1697 a; FamFG § 158
a) Im Kindschaftsverfahren erfordert das Kindeswohl eine eigenständige Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Kind nicht, wenn vom Familiengericht bereits ein Verfahrensbeistand bestellt worden ist und dieser aufgrund der ihm zustehenden Befugnisse in der Lage ist, die Rechte und Interessen des Kindes geltend zu machen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788).
b) Der Antrag eines Elternteils, ihm bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge bezüglich der Anwaltsbeauftragung (hier: für ein Umgangsverfahren) die alleinige Entscheidungsbefugnis zu übertragen, ist in diesem Fall zurückzuweisen.
Beschluss vom 27. Juni 2018 - XII ZB 46/18
BGB §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 546 Abs. 1
Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf (im Anschluss an BGH Urteil vom 28. Februar 2018 VIII ZR 157/17 NZM 2018, 320).
Urteil vom 27. Juni 2018 - XII ZR 79/17
VersAusglG §§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 2 Satz 2, 51 Abs. 1
Eine nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerte Dienstzeit als Beamter ist bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen.
Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17
VersAusglG §§ 31, 51
Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 XII ZB 466/16 zur Veröffentlichung bestimmt).
Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15
BGB §§ 242 Cd, 1381
a) Mit der Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle (§ 242 BGB) sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden; sind solche Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert, dient die richterliche Ausübungskontrolle nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zusätzlich entgangene ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besser zu stellen, als hätte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit nicht gegeben (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 8. Oktober 2014 XII ZB 318/11 FamRZ 2014, 1978 und vom 27. Februar 2013 XII ZB 90/11 FamRZ 2013, 770).
b) Zur Anwendung von § 1381 Abs. 1 BGB bei Unterhaltsüberzahlungen.
Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90
Zur Anrechnung einer für nicht unbedingt notwendige Anschaffungen ausgegebenen Unterhaltsnachzahlung als fiktives Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe.
Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 636/17
BGB § 1599 Abs. 2; EGBGB Art. 19 Abs. 1, 20 Satz 2
a) Die von Art. 20 Satz 2 EGBGB für das Kind eröffnete Anfechtung der Vaterschaft nach dem Recht des Staates, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, umfasst auch den sogenannten scheidungsakzessorischen Statuswechsel nach § 1599 Abs. 2 BGB (Fortführung von Senatsurteil vom 23. November 2011 XII ZR 78/11 FamRZ 2012, 616).
b) Der Statuswechsel kann auch dann gemäß § 1599 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn das Kind erst nach Rechtskraft der Scheidung geboren wurde und nach der auf die (Erst-)Feststellung der Vaterschaft anwendbaren Rechtsordnung noch als Kind des geschiedenen Ehemanns der Mutter gilt.
Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 369/17
FamFG §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 1, 70 Abs. 1 und 3
a) Entscheidet das Landgericht in einem einheitlichen Beschluss über Beschwerden gegen die Ablehnung eines beantragten Betreuerwechsels und gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 - XII ZB 501/15 - juris; Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 und vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178).
b) Erklärt der Betroffene, dass er die gesamte Betreuung nicht wünscht, so widerspricht auch die isolierte Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts seinem erklärten Willen. Der Beschluss über die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts ist in dem Fall zuzustellen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG), um die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566).
Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 39/18
FamFG § 295; BGB § 1903
a) Bei der Verlängerungsentscheidung über eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt hat das Gericht hinsichtlich der Betreuung und hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang diese fortzusetzen oder aufzuheben sind.
b) Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft. Ist der Betroffene Unternehmensinhaber, können hierunter auch solche Verhaltensweisen fallen, die das Vertrauen in die Unternehmensführung und damit die Aufrechterhaltung der Geschäftskontakte und Kreditlinien gefährden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 563/16 - juris).
Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 99/18
AUG § 64; FamFG §§ 113, 117 Abs. 1; ZPO §§ 240, 250; InsO §§ 38, 40
a) Gegen eine Entscheidung, mit der die Beschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach § 64 AUG verworfen wird, ist die Rechtsbeschwerde zulassungsfrei statthaft.
b) Die Beschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach § 64 AUG unterliegt dem für Familienstreitsachen geltenden Begründungserfordernis des § 117 Abs. 1 FamFG (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 122/16 - FamRZ 2017, 1705).
c) Im Verfahren auf Exequatur ausländischer Titel ist eine Unterbrechung nach § 240 ZPO möglich (Fortführung von BGH Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1749).
d) Die Teilaufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits ist jedenfalls dann möglich, wenn über den aufgenommenen Teil ohne Verstoß gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil durch entsprechendes Teilurteil entschieden werden könnte (im Anschluss an BGH Beschluss vom 27. März 2013 - III ZR 367/12 - NJW-RR 2013, 683).
Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 285/17
FamFG §§ 54, 239; BGB § 140
Ein zunächst nach § 239 FamFG gestellter Abänderungsantrag kann entsprechend § 140 BGB in einen solchen nach § 54 FamFG auf Abänderung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs umgedeutet werden. Ein hiermit verbundener Wechsel von einem Hauptsacheverfahren in ein Verfahren der einstweiligen Anordnung steht der Antragsumdeutung nicht entgegen.
Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 573/17
FamFG §§ 62, 319
a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen.
b) Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es, einen anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen eines zivilrechtlichen Unterbringungsverfahrens im Fall der Erledigung der Hauptsache auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959).
Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 489/17
VersAusglG §§ 31, 51
Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die An- wendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vor- versterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält (Fortführung von Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287).
Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16
FamFG §§ 37 Abs. 2, 316, 321 Abs. 1 Satz 1, 325 Abs. 1
In einem Unterbringungsverfahren ist das Sachverständigengutachten grundsätzlich mit seinem vollen Wortlaut an den Betroffenen persönlich bekanntzugeben. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911).
Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 14/18
FamFG § 276 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Begründet der Tatrichter nicht, warum er trotz Vorliegens eines Regelfalls für die Bestellung eines Verfahrenspflegers von dieser absieht, kann das Rechtsbeschwerdegericht weder prüfen, ob er von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865).
Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 214/17
FamFG §§ 62, 321
Lässt sich in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache anhand der Gerichtsakten und der von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen nicht klären, ob das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen bzw. im Falle des (entsprechend anwendbaren) § 325 Abs. 1 FamFG zumindest dem Verfahrenspfleger bekanntgegeben wurde und die Erwartung gerechtfertigt war, dass dieser mit dem Betroffenen über das Gutachten sprechen werde, ist von einer Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör auszugehen.
Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17
BGB § 1379 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; ZPO § 3
a) Legt der Antragsteller gegen die Abweisung seines Antrags auf Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454).
b) Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands in der Auskunftsstufe eines Güterrechtsverfahrens, wenn für einen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers keine Anhaltspunkte festgestellt werden können.
Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18
VersAusglG § 51
Zur Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, wenn der dem Grunde und der Höhe nach unverfallbare Teil des Anrechts in der Ausgangsentscheidung nach § 3 b VAHRG im Wege des erweiterten Splittings und einer Beitragszahlung vollständig ausgeglichen und der künftige Wertzuwachs aufgrund einer noch verfallbaren Einkommensdynamik dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688).
Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17
EGBGB Art. 10 Abs. 3
Eine ausländische Rechtsordnung, die die Namensbestimmung für ein minderjähriges Kind in die freie Wahl der sorgeberechtigten Eltern stellt und auch die Erteilung eines sogenannten Phantasienamens zulässt (hier: australisches Recht), kann nicht nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB als das auf den Familiennamen anwendbare Recht gewählt werden.
Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 47/17
BGB § 1897 Abs. 4
Zu den Anforderungen und zur Bindungswirkung eines Betreuervorschlags des Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 14. März 2018 - XII ZB 589/17 - juris und vom 19. Juli 2017 - XII ZB 57/17 - FamRZ 2017, 1612).
Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 521/17
BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1
Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden darf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 222/17 - FamRZ 2018, 55).
Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 553/17
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1
Die ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB soll verhindern, dass dem Betreuer formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden. Sofern die Aufenthaltsbestimmung allein der Verwirklichung der Gesundheitssorge dient, ist daher eine entsprechende Einschränkung des Aufgabenkreises geboten.
Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 625/17
BGB § 1903; FamFG § 276 Abs. 1
a) Der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten steht die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen nicht entgegen.
b) In Verfahren, die einen umfassenden Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand haben, ist für den Betroffenen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Sieht das Gericht hiervon ab, hat es die Gründe dafür in der Entscheidung darzulegen.
Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17
BGB § 1896 Abs. 3
Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. September 2015 XII ZB 624/14 FamRZ 2015, 2163).
Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 413/17
PStG §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1
a) Der nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 PStG im Sterberegister zu beurkundende Geburtsort eines Verstorbenen ist so einzutragen, dass er jederzeit zweifelsfrei aufgefunden werden kann.
b) Bei einem ausländischen Geburtsort ist zum Zwecke seiner eindeutigen Kennzeichnung grundsätzlich ein Zusatz zur Ortsbezeichnung erforderlich. Je konkreter der gewählte Zusatz den Ort erfasst, desto eher kann einer Verwechslungsgefahr begegnet werden. Die Hinzufügung von Verwaltungsbezirken oder geographischen Landschafts- bzw. Gebietsbezeichnungen (hier: Oberschlesien) trägt dem Ziel der zweifelsfreien Ortskennzeichnung in der Regel besser Rechnung als ein Länderzusatz (hier: Polen).
Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 155/17
FamFG §§ 303, 335 Abs. 1
Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG - hier als Bevollmächtigter - Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197).
Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17
FamFG § 59 Abs. 1 und 2; PStG § 48 Abs. 2 Satz 1
a) Durch die im Sterberegister erfolgte Eintragung des Geburtsorts seines verstorbenen Ehegatten ist der überlebende Ehegatte nicht in eigenen Rechten betroffen. Er ist daher selbst nicht beschwerdeberechtigt, wenn sein auf Berichtigung dieser Eintragung gerichteter Antrag nach § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG in der Sache zurückgewiesen wird.
b) Eine Beschwerdeberechtigung des Ehegatten des Verstorbenen folgt grundsätzlich auch nicht aus einer durch Erbschaft begründeten Rechtsnachfolge oder aus einer treuhänderischen Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623).
c) Hat das Beschwerdegericht trotz fehlender Beschwerdeberechtigung des Ehegatten seiner Beschwerde im Wesentlichen stattgegeben, ist das Rechtsbeschwerdegericht wegen des Verbots der reformatio in peius gehindert, den Beschwerdebeschluss aufzuheben und die Beschwerde zu verwerfen.
Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16
FamFG § 276 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, Abs. 2
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. August 2017 XII ZB 611/16 FamRZ 2017, 1865 mwN).
Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 528/17
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2
Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 141/16 - FamRZ 2017, 1712).
Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 216/17
BGB § 138 Abs. 1 Cb
a) Die Parteien eines Mietvertrags können grundsätzlich das Mietverhältnis auch dann jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) vorzeitig beenden, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat.
b) In diesen Fällen ist der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags in der Regel nicht sittenwidrig, wenn dem Hauptmieter gegen den Dritten ein Kündigungsrecht zusteht, mit dem er dessen Gebrauchsmöglichkeit zeitnah beenden kann.
Urteil vom 18. April 2018 - XII ZR 76/17
Pressemitteilung 73/18
VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 119 Abs. 1
Dem Versorgungsausgleich unterliegen auch solche Anrechte, die aufgrund Direktleistungen von Beiträgen durch Dritte gemäß § 119 Abs. 1 SGB X erworben wurden.
Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 377/17
BGB § 1578; FamFG § 238 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 2
Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären (Aufgabe von Senatsurteil BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99; Fortführung von Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ 2013, 1215).
Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 121/17
BGB §§ 1836 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 1915 Abs. 1; FamFG § 42 Abs. 1
Ein formell rechtskräftiger Berichtigungsbeschluss, mit dem nachträglich die berufsmäßige Führung einer Ergänzungspflegschaft festgestellt wird, ist für das Vergütungsfestsetzungsverfahren auch dann bindend, wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Bestellungsbeschlusses nicht vorgelegen haben.
Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 487/17
BGB §§ 140, 242, 550
a) Die Änderung der Miete, die auf einer Vertragsklausel beruht, wonach eine Vertragspartei bei Vorliegen einer bestimmten Indexänderung eine Neufestsetzung verlangen kann, unterfällt - anders als bei einer Anpassungsautomatik oder einem einseitigen Änderungsrecht - dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB.
b) Die vertragliche Änderung der Miete stellt stets eine wesentliche und - jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann - dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar (im Anschluss an Senatsurteile vom 25. November 2015 - XII ZR 114/14 - NJW 2016, 311 und vom 27. September 2017 - XII ZR 114/16 - NJW 2017, 3772, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
c) Sogenannte Schriftformheilungsklauseln sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam. Sie können deshalb für sich genommen eine Vertragspartei nicht daran hindern, einen Mietvertrag unter Berufung auf einen Schriftformmangel ordentlich zu kündigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. September 2017 - XII ZR 114/16 - NJW 2017, 3772, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
d) Die Umdeutung einer fristlosen in eine ordentliche Mietkündigung ist zulässig und angebracht, wenn - für den Kündigungsgegner erkennbar - nach dem Willen des Kündigenden das Vertragsverhältnis in jedem Falle zum nächstmöglichen Termin beendet werden soll (im Anschluss an Senatsurteil vom 24. Juli 2013 - XII ZR 104/12 - NJW 2013, 3361).
Urteil vom 11. April 2018 - XII ZR 43/17
VersAusglG §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 27; SGB VI § 162 Nr. 2
a) Das durch die Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen erworbene Anrecht unterfällt grundsätzlich dem Versorgungsausgleich.
b) Der Anrechtserwerb durch einen behinderten Menschen unter Anwendung der besonderen Beitragsbemessung nach § 162 Nr. 2 SGB VI rechtfertigt für sich genommen keine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG.
Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 623/17
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2; § 310 Abs. 1 Satz 2
Eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Vertrags über Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen ist wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 - XII ZR 1/17 - NZM 2018, 125).
Urteil vom 28. März 2018 - XII ZR 18/17
FamFG § 37 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
Wird ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, der Akteneinsicht erhalten hat, muss ihm zur Wahrung rechtlichen Gehörs ein eingeholtes Sachverständigengutachten nicht mehr persönlich ausgehändigt werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2018 XII ZB 334/17 juris; vom 22. März 2017 XII ZB 358/16 FamRZ 2017, 996 und vom 6. Juli 2016 XII ZB 131/16 FamRZ 2016, 1668).
Beschluss vom 28. März 2018 - XII ZB 168/17
BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1
Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 57/17 FamRZ 2017, 1612).
Beschluss vom 28. März 2018 - XII ZB 558/17
FamFG § 59
Der zuständigen Verwaltungsbehörde steht hinsichtlich der familiengerichtlichen Anhörung eines Antragstellers im Verfahren über die Änderung eines Vornamens nach §§ 11, 2 NamÄndG kein Beschwerderecht nach § 59 FamFG zu (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42).
Beschluss vom 21. März 2018 - XII ZB 458/17
VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2
Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794).
Beschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 146/17
BGB § 1897 Abs. 4, § 1908 b Abs. 1 und 3; FamFG § 293
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erweiterung des Aufgabenkreises einer bereits bestehenden Betreuung richtet sich die Auswahl des hierfür zu bestellenden Betreuers nicht nach § 1908 b BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. Februar 2018 XII ZB 507/17 zur Veröffentlichung bestimmt).
Beschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 547/17
BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1
a) Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 57/17 FamRZ 2017, 1612).
b) Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 XII ZB 222/17 FamRZ 2018, 55).
Beschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 589/17
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bb
Eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Vertrags über Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen ist wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 XII ZR 1/17 NZM 2018, 125).
Urteil vom 14. März 2018 - XII ZR 31/17
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1
a) Der Gefährdungsbegriff des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung unverändert, so dass die (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine - nach wie vor bestehende - ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraussetzt.
b) Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben.
Beschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 629/17
BGB § 1897; FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 273 Abs. 3
Ist in einem Betreuungsverfahren der Betroffene in erster Instanz verfahrensfehlerhaft nur im Wege der Rechtshilfe angehört worden, hat das Beschwerdegericht auch bei einem auf die Auswahl des Betreuers beschränkten Rechtsmittel die persönliche Anhörung nachzuholen.
Beschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 503/17
VersAusglG §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 2 Nr. 1, 41, 45; BetrAVG §§ 2 Abs. 5 Satz 1 aF, 16
a) Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 IVb ZB 146/86 FamRZ 1989, 844 und vom 13. Dezember 2000 XII ZB 52/97 FamRZ 2001, 477).
b) Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775).
c) Bei der Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Altersversorgung ist die Erwartung künftiger Versorgungsanpassungen im Leistungsstadium (Rententrend) nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn der Versorgungsträger von der 1 %Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG Gebrauch gemacht hat, sondern auch dann, wenn für ihn eine Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht.
Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14
FamFG §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 84
Hat ein Rechtsmittel zur teilweisen Aufhebung der Betreuung geführt, so ist es nicht erfolglos im Sinne des § 84 FamFG.
Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 535/17
BGB § 1896 Abs. 1a
Die tatrichterliche Feststellung, die freie Willensbildung des Betroffenen sei "erheblich beeinträchtigt", erlaubt nicht den Schluss, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 XII ZB 495/16 FamRZ 2017, 1341 und vom 16. März 2016 XII ZB 455/15 FamRZ 2016, 970).
Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 540/17
BGB §§ 126 Abs. 2, 550
a) Dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB kann auch gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprochen werden, wonach es genügt, wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
b) Für die Einhaltung der Schriftform des § 550 Satz 1 BGB ist es dann ausreichend, wenn die Vertragsparteien gleichlautende Vertragsurkunden unterzeichnen. Eines Zugangs dieser Urkunden beim jeweiligen Vertragspartner bedarf es insoweit nicht (Fortführung von Senatsurteilen BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 und vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98 - NJW 2001, 221).
Urteil vom 7. März 2018 - XII ZR 129/16
FamFG §§ 44, 70 Abs. 1
Lässt das Beschwerdegericht analog § 44 FamFG auf eine Gegenvorstellung hin die Rechtsbeschwerde nachträglich zu, ohne festzustellen, dass seine ursprüngliche Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, objektiv willkürlich gewesen wäre oder den Instanzenzug unzumutbar und in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt hätte, ist die Zulassungsentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen und bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 XII ZB 509/15 FamRZ 2017, 1608 sowie BGH Urteil vom 4. März 2011 V ZR 123/10 NJW 2011, 1516).
Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZB 634/17
VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Sprachkenntnisse sind keine besonderen Kenntnisse im Sinne des § 4 VBVG, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2016 XII ZB 346/15 FamRZ 2017, 479 und vom 10. April 2013 XII ZB 349/12 FamRZ 2013, 1029).
Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZB 452/17
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3
a) Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 XII ZB 652/11 FamRZ 2013, 281).
b) Der Meistbegünstigungsgrundsatz vermag keine Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges zu rechtfertigen. Das der tatsächlichen (inkorrekten) Entscheidungsform entsprechende Rechtsmittel ist folglich nur dann statthaft, wenn gegen eine formell richtige Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 XII ZB 125/06 MDR 2009, 1000).
Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZR 87/17
BGB § 1357
Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 BGB sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags.
Urteil vom 28. Februar 2018 - XII ZR 94/17
Pressemitteilung 42/18
FamFG § 276, § 278; GG Art. 103 Abs. 1
a) Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - FamRZ 2017, 1610).
b) Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Gericht - wie es in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzulegen hat - vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht erkennen konnte und aus diesem Grunde daran gehindert war, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen; in diesen Fällen muss die Anhörung des Betroffenen wiederholt werden, wenn der nachträglich bestellte Verfahrenspfleger dies verlangt.
Beschluss vom 14. Februar 2018 - XII ZB 465/17
BGB § 1897 Abs. 4, § 1908 b Abs. 3; FamFG § 295
Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897).
Beschluss vom 14. Februar 2018 - XII ZB 507/17
BGB §§ 1614; ZPO § 33
a) Ein isolierter Drittwiderantrag, mit dem ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den betreuenden Elternteil minderjähriger Kinder geltend gemacht wird, ist im Kindesunterhaltsverfahren unzulässig.
b) Eine Ersparnis, die der zwei oder mehr Kinder betreuende beamtete Elternteil durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes (etwa gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 2 NBhVO, 80 Abs. 5 Satz 5 NBG) erzielt, ist im Unterhaltsverfahren lediglich als Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen. Sie ist zwischen den Elternteilen auch dann nicht auszugleichen, wenn auch der andere Elternteil Beamter ist (Fortführung der Senatsurteile vom 3. November 1982 - IVb ZR 322/81 - FamRZ 1983, 49 und vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374).
c) Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt und an Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195).
Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 338/17
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1, 321 Abs. 1 Satz 1
In einem Unterbringungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911).
Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG-VV Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 1
a) Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Abzustellen ist mithin auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation und dann zu beurteilen, ob ein objektiver Betrachter aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit bejahen würde. Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25. Januar 2017 XII ZB 447/16 FamRZ 2017, 643 und Abgrenzung zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).
b) Ist dem Berufungsbeklagten mit dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Berufungserwiderungsfrist gesetzt und reicht der Berufungsbeklagte nach Berufungsrücknahme eine Berufungserwiderung ein, sind die hierdurch entstandenen Kosten erstattungsfähig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn er sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Berufung befunden hat (Abgrenzung zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).
c) Ein Schriftsatz ist bereits eingereicht im Sinne des Ermäßigungstatbestands von Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, wenn er so auf den Weg gebracht worden ist, dass sein Zugang ausschließlich von der Tätigkeit Dritter, etwa eines Postbeförderungsunternehmens, abhängig ist.
Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17
FamFG §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 59 Abs. 1, 184 Abs. 3
a) Gegen eine Endentscheidung im Verfahren der postmortalen Vaterschaftsfeststellung ist die Ehefrau des Verstorbenen nicht beschwerdeberechtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 XII ZB 544/15 FamRZ 2017, 623).
b) Ein Nachlasspfleger ist wie auch ein Erbe des Verstorbenen ebenfalls nicht beschwerdeberechtigt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2015 XII ZB 671/14 FamRZ 2015, 1787 und BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067).
Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 25/17
ZPO §§ 520 Abs. 2, 272 Abs. 4
Bei einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in einer Räumungssache ist dem Beschleunigungsgebot im Rahmen des richterlichen Ermessens auf der Rechtsfolgenseite Rechnung zu tragen.
Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2
Hat der Betroffene mehrere Personen in der Weise bevollmächtigt, dass sie ihn nur gemeinschaftlich vertreten können, können die Bevollmächtigten nur dann die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer besorgen, wenn davon auszugehen ist, dass sie zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedarf es einer Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten und damit jedenfalls eines Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit.
Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 527/17
BGB §§ 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 242 Cc
a) Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999 XII ZA 3/99 FamRZ 1999, 1422).
b) Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 XII ZR 59/12 NJW-RR 2014, 195).
Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17
BGB §§ 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1, 1379
a) Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 XII ZR 101/10 FamRZ 2013, 103).
b) Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen.
c) Durch die Stellung des Leistungsantrags im Zugewinnausgleichsverfahren wird nicht nur die Verjährung des Zahlungsanspruchs, sondern auch der wechselseitigen Auskunftsansprüche gemäß § 1379 BGB gehemmt.
Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 175/17
FamFG §§ 9 Abs. 2, 59 Abs. 1, 60 Satz 1 und 3
a) Der Vormund, der geltend macht, dass die Vormundschaft entgegen der gerichtlichen Feststellung nicht von Gesetzes wegen beendet ist, ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt.
b) Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Mündels sowohl für die Vertretungsbefugnis als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich, so handelt es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist.
c) Dass das Mündel das 14. Lebensjahr vollendet hat und deshalb auch bei fortbestehender Minderjährigkeit nach § 60 Satz 1 und 3 FamFG das Beschwerderecht in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters und damit selbst ausüben kann, steht der Vertretungsbefugnis des Vormunds nicht entgegen, sondern begründet lediglich ein zusätzliches eigenständiges Beschwerderecht des Mündels.
Beschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 383/17
BGB §§ 249 K, 254 Dc, 545; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
a) Der die stillschweigende Verlängerung eines Mietverhältnisses nach Ablauf der Mietzeit hindernde Widerspruch kann konkludent, schon vor Beendigung des Mietverhältnisses und damit jedenfalls auch mit der Kündigung erklärt werden. Eine konkludente Widerspruchserklärung muss den Willen, die Fortsetzung des Vertrags abzulehnen, eindeutig zum Ausdruck bringen (im Anschluss an BGH Urteil vom 16. September 1987 VIII ZR 156/86 NJW-RR 1988, 76 und Senatsurteil vom 12. Juli 2006 XII ZR 178/03 NJW-RR 2006, 1385).
b) In einem Räumungsverlangen kann eine solche konkludente Widerspruchserklärung liegen (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Juli 2006 XII ZR 178/03 NJW-RR 2006, 1385).
c) Nach einer außerordentlichen Vermieterkündigung eines befristeten Mietverhältnisses kann der Vermieter vom Mieter den Mietausfallschaden auch dann verlangen, wenn es gemäß § 545 BGB zu einer stillschweigenden unbefristeten Vertragsverlängerung kommt und der Mieter in der Folge seinerseits ordentlich kündigt.
d) Zur Pflicht des Vermieters, den Schaden gering zu halten.
e) Beim Mietausfall als Kündigungsfolgeschaden handelt es sich nicht um ein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, so dass der Schadensersatz die Umsatzsteuer nicht umfasst (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. April 2008 XII ZR 136/05 ZMR 2008, 867).
Urteil vom 24. Januar 2018 - XII ZR 120/16
FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233 Satz 2 A
a) Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2013 XII ZB 38/13 FamRZ 2014, 643 und vom 13. Juni 2012 XII ZB 592/11 FamRZ 2012, 1287).
b) Die Unterteilung in Familienstreitsachen einerseits und andere Familiensachen andererseits gehört ebenso zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts wie das Wissen darum, dass in Familienstreitsachen die fristgebundene Rechtsmittelbegründung Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde und eine Unterhaltssache als Familienstreitsache einzuordnen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Rechtsanwalt um einen Fachanwalt für Familienrecht handelt.
Beschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17
FamFG §§ 280, 283
Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, die für eine Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen sprechen, kann das Betreuungsgericht ein Gutachten nach § 280 FamFG einholen und gegebenenfalls gemäß § 283 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch eine Untersuchung des Betroffenen sowie dessen Vorführung anordnen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 XII ZB 209/06 FamRZ 2008, 774).
Beschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17
BGB §§ 1901 Abs. 3 Satz 1, 1903 Abs. 1 Satz 1
a) Allein die Unsicherheit darüber, ob der Betroffene geschäftsunfähig ist, vermag die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten nicht zu rechtfertigen.
b) Auch der Betreuer, der selbst Rechtsanwalt ist, muss den Wunsch des Betroffenen beachten, in einer bestimmten vom Aufgabenkreis der Betreuung umfassten Angelegenheit einen anderen Anwalt zu mandatieren.
Beschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 141/17
BGB § 138 Cd, § 1408
Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten Ausländer aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen (Fortführung von Senatsurteil vom 22. November 2006 XII ZR 119/04 FamRZ 2007, 450 und von Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 XII ZB 250/03 FamRZ 2006, 1097).
Beschluss vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17
FamFG § 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1
Schließen die Beteiligten in einer selbständigen Familiensache einen Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (Mehrvergleich), hat der unbemittelte Beteiligte einen Anspruch auf Erweiterung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren (Abgrenzung zu BGHZ 159, 263 = FamRZ 2004, 1708 und BGHZ 91, 311 = NJW 1984, 2106).
Beschluss vom 17. Januar 2018 - XII ZB 248/16
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2, § 1906 a Abs. 1 und 2; FamFG § 321 Abs. 1, § 329 Abs. 1 Satz 2
a) Ist auszuschließen, dass der Betroffene eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinn des § 1906 Abs. 3 BGB (seit 22. Juli 2017 § 1906 a Abs. 1 Satz 1 BGB) vorliegen und diese nach § 1906 Abs. 3a BGB (seit 22. Juli 2017 § 1906 a Abs. 2 BGB) rechtswirksam genehmigt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 342/16 - FamRZ 2017, 1422).
b) Die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch über die angeordnete Dauer einer Zwangsbehandlung hinaus möglich, wenn der Tatrichter davon ausgehen kann, dass die notwendige Heilbehandlung auch in der Folgezeit sichergestellt ist. Dies kann der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass sich der Betroffene im Anschluss an die Zwangsbehandlung fortan freiwillig behandeln lässt oder eine weitere Zwangsbehandlung angeordnet werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 XII ZB 169/14 - FamRZ 2014, 1694).
Beschluss vom 17. Januar 2018 - XII ZB 398/17
ZPO §§ 124 Abs. 1 Nr. 2, 118 Abs. 2 Satz 4; FamFG § 76 Abs. 1
a) Der Sanktionscharakter einer wegen unrichtiger Angaben erfolgten Aufhebung der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe hindert nicht deren anschließende erneute Beantragung mit zutreffenden Angaben (Fortführung von Senatsbeschluss vom 19. August 2015 XII ZB 208/15 FamRZ 2015, 1874).
b) Die erneute Bewilligung kann in diesem Fall nur mit Wirkung ab der erneuten Antragstellung erfolgen.
Beschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 287/17
FamFG § 61 Abs. 1; JVEG § 20
Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. August 2017 XII ZB 429/16 FamRZ 2017, 1947).
Beschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17
BGB §§ 1773 Abs. 1, 1882; EGBGB Art. 7 Abs. 1, 24 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 99 Abs. 1; Brüssel IIa-VO Art. 8 Abs. 1; KSÜ Art. 2, 5, 6, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1; ErwSÜ Art. 1 Abs. 1, 13 Abs. 1; GFK Art. 12 Abs. 1
a) Kind im Sinne des § 99 FamFG kann auch eine Person sein, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, wenn diese nach dem insoweit anwendbaren Recht noch minderjährig ist.
b) Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich, so handelt es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist.
c) Auch wenn das deutsche Gericht seine internationale Zuständigkeit bei Anordnung einer Vormundschaft auf Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO stützt, ist die hypothetische Zuständigkeit nach Art. 5 und 6 KSÜ ausreichend dafür, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ deutsches Recht zur Anwendung kommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2011 XII ZB 407/10 FamRZ 2011, 796).
d) Die Regelung in Art. 12 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst auch die Frage der Volljährigkeit eines Flüchtlings, so dass sie die Staatsangehörigkeitsanknüpfung des Art. 7 Abs. 1 EGBGB verdrängt.
e) Der Anwendungsbereich des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens ist nur für Schutzmaßnahmen eröffnet, die die Hilfsbedürftigkeit wegen einer psychischen oder körperlichen Behinderung oder Krankheit auffangen sollen, nicht aber bei der Vormundschaft wegen Minderjährigkeit.
f) Zu den Anforderungen an die Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach ausländischem Recht (hier der Republik Guinea).
Beschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17
ZPO § 233 D
Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 - FamRZ 2015, 135).
Beschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 213/17
FamFG §§ 7, 274 Abs. 4 Nr. 1
a) Als Person des Vertrauens im Sinne von § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG kommen ausschließlich natürliche Personen in Betracht.
b) Zu einem für ein Ordensmitglied geführten Betreuungsverfahren kann die Ordensgemeinschaft nicht als Beteiligte hinzugezogen werden.
Beschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 426/17
BGB §§ 1789 Satz 1, 1835 Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, 242 E
FamFG § 168 Abs. 1
Ohne eine förmliche Bestellung kann der Vormund im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Vergütung und Ersatz von Aufwendungen auch dann nicht verlangen, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 30. August 2017 XII ZB 562/16 FamRZ 2017, 1846).
Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17
VersAusglG § 15 Abs. 1 und 5; FamFG § 222 Abs. 1 und 2
a) Wählt die hinsichtlich eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes ausgleichsberechtigte Person innerhalb einer vom Gericht nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist den Ausgleich in die Versorgungsausgleichskasse, liegt darin kein Verzicht auf die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 VersAusglG, sondern lediglich ein Verzicht auf den Ablauf der vom Gericht nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist.
b) Informiert die ausgleichsberechtigte Person, die auf den Ablauf der nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist zunächst verzichtet hatte, das Gericht vor einer Entscheidung und innerhalb der Frist darüber, dass sie das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nunmehr anderweitig ausgeübt habe, muss das Gericht ihr Gelegenheit geben, bis zum Ablauf der nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist die Zustimmung des ausgewählten Versorgungsträgers gemäß § 222 Abs. 2 FamFG nachzuweisen.
Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 214/16
FamFG § 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO §§ 236 Abs. 2 B, 294 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 2
a) Wird zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags geltend gemacht, die fristwahrende Beschwerdebegründung sei nach der Aufgabe zur Post verloren gegangen, so kann ein Postausgangsbuch ein geeignetes Mittel sein, um die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten (im Anschluss an BGH Beschluss vom 27. November 2013 III ZB 46/13 juris).
b) Das ist aber dann nicht der Fall, wenn zwischen dem Eintrag in das Postausgangsbuch und der Aufgabe des Schriftstücks zur Post oder dessen Aufbewahrung in einem dafür vorgesehenen Ausgangsbehältnis als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten ein längerer Zeitraum liegt, da dann keine zuverlässige Kontrolle möglich ist, ob die Absendung tatsächlich erfolgt ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. Juli 2017 VIII ZB 20/17 juris).
Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17
BGB §§ 242 A, 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1384
a) § 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785).
b) Begehrt ein Ehegatte im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, so hat er einen besonderen Ausnahmefall darzulegen, der es rechtfertigt, die Stichtage des Gesetzes zu modifizieren. Dieser ist gegeben, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 XII ZR 231/95 FamRZ 1997, 347).
c) Der Auskunftsberechtigte hat konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein ausnahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Stichtag notwendig machen (im An-schluss an Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785).
Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 488/16
FamFG § 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2, § 237; GG Art. 103 Abs. 1
a) Vor der Verwerfung einer Beschwerde in einer Ehe- und Familienstreitsache wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu gewähren.
b) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hat grundsätzlich das Beschwerdegericht zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde bereits als unzulässig verworfen worden ist.
Beschluss vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 107/17
BGB § 1762 Abs. 2
a) Der Antrag auf Aufhebung des zu einem Minderjährigen begründeten Annahmeverhältnisses kann nur gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind.
b) Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Verfassungs- oder Konventionsrecht.
Beschluss vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 371/17
BGB §§ 562, 562 a; InsO §§ 50, 166 Abs. 1, 170 Abs. 1
a) Das Vermieterpfandrecht umfasst auch Fahrzeuge des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden.
b) Das Pfandrecht erlischt, wenn das Fahrzeug für die Durchführung einer Fahrt von dem Mietgrundstück auch nur vorübergehend entfernt wird. Es entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück abgestellt wird.
Urteil vom 6. Dezember 2017 - XII ZR 95/16
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, Gc
Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät, hat er eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um einen vollständigen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten.
Beschluss vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 335/17
TSG § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d
Setzt das ausländische Recht für eine Änderung des Vornamens eine geschlechtsumwandelnde Operation bzw. eine dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit voraus, fehlt es an einer vergleichbaren Regelung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d TSG, so dass der in Deutschland lebende ausländische Transsexuelle mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht oder einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis und einem dauerhaft rechtmäßigen Aufenthalt im Inland nach § 1 TSG antragsbefugt ist.
Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 345/17
TSG §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d, 8
Setzt das ausländische Recht für eine Änderung des Personenstands eine geschlechtsumwandelnde Operation bzw. eine dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit voraus, fehlt es an einer vergleichbaren Regelung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d TSG, so dass der in Deutschland lebende ausländische Transsexuelle mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht oder einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis und einem dauerhaft rechtmäßigen Aufenthalt im Inland nach § 8 TSG antragsbefugt ist.
Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 346/17
ZPO § 520 Abs. 3; FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1
a) Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet sein, die gesamte angefochtene Entscheidung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (im Anschluss an BGH Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14 - NJW 2015, 3040).
b) Die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist als Rechtsmittelbegründung unzureichend (im Anschluss an BGH Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14 - NJW-RR 2015, 511 und Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1991 - XII ZB 128/91 - FamRZ 1992, 538).
Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17
FamFG § 22, PStG § 49
Wird die von einem Beteiligten begehrte Amtshandlung des Standesamts im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nach § 49 Abs. 1 PStG vollzogen, ist das Anweisungsverfahren dadurch in der Hauptsache erledigt.
Beschluss vom 22. November 2017 - XII ZB 578/16
BGB §§ 1375 Abs. 1, 1384
Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. November 2017 – XII ZR 108/16 – zur Veröffentlichung bestimmt).
Beschluss vom 22. November 2017 - XII ZB 230/17
BGB §§ 1578 Abs. 1, 1580, 1581, 1605
a) Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169 und vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996).
b) Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden (teilweise Aufgabe von Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637).
c) Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen.
d) Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht (Fortführung von Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169).
Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16
GG Art. 6 Abs. 1 und 2; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3
a) Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 XII ZB 525/16 zur Veröffentlichung bestimmt und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538).
b) Eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass die Anfechtung dennoch möglich sei, wenn der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind habe und mit ihm in einer Familie zusammenlebe, ist nicht zulässig.
c) Das mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehende Elternrecht des rechtlichen Vaters ist auch in dieser Konstellation gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterstellung erlangen zu können, vorrangig (im Anschluss an BVerfGE 108, 82 = FamRZ 2003, 816 und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538).
Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 389/16
VersAusglG § 51 Abs. 2; FamFG § 225 Abs. 3
Zur Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen der Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16
BGB §§ 1897, 1901
Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 2015 XII ZB 53/15 FamRZ 2015, 2165).
Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 90/17
FamFG § 61 Abs. 1
Der Wert des Beschwerdegegenstands eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach denselben Grundsätzen wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 XII ZB 560/15 FamRZ 2017, 225).
Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 489/16
BGB §§ 1375, 1376
a) Zur Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich.
b) Bei der Bemessung des im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode von den Erträgen abzusetzenden Unternehmerlohns ist auch eine nicht unternehmensleitende Tätigkeit zu berücksichtigen, die der Unternehmer für das Unternehmen erbringt.
c) Zur sekundären Darlegungslast des Ausgleichsschuldners für in die Wertermittlung einzubeziehende Umstände, wenn der Ausgleichsgläubiger außerhalb des insoweit maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln kann.
Urteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16
FamFG § 117 Abs. 1 Satz 3; ZPO § 233 D, Hb
Versäumt ein mittelloser Beteiligter die Frist zur Begründung der Beschwerde, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist der Beteiligte bei einer unbeschränkten Einlegung der Beschwerde bereits anwaltlich vertreten und reicht sein Rechtsanwalt zur Begründung des Verfahrenskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift ein, kann der mittellose Beteiligte dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Beschwerde ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. März 2012 – IV ZB 16/11 – NJW 2012, 2041 und in Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 – VI ZB 16/07 – FamRZ 2008, 1520).
Beschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bb; § 310 Abs. 1 Satz 2
Eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags ist wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss.
Urteil vom 25. Oktober 2017 - XII ZR 1/17
Pressemitteilung 168/17
FamFG §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4
a) Allein die Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bewirkt noch keine Beteiligung im Sinne der §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
b) Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG – hier als Bevollmächtigter – Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht.
Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16
BGB § 1906 Abs. 3 und 3a aF; FamFG § 62 Abs. 3; JVollzGB BW II § 61 Abs. 1
a) Mit der Einführung von § 62 Abs. 3 FamFG ist der Verfahrenspfleger des Betreuten auch in einem bereits vor der Gesetzesänderung anhängigen Rechtsmittelverfahren befugt, nach Erledigung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache die Feststellung zu beantragen, dass die Entscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
b) Die Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur dann erteilt werden, wenn der Tatrichter vom Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen überzeugt ist. Diese Überzeugung lässt sich nicht durch dem Betroffenen vermeintlich günstige Annahmen ersetzen.
Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 195/17
FamFG §§ 26, 68 Abs. 3, 294
Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich das Beschwerdegericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 24. August 2016 XII ZB 531/15 FamRZ 2016, 1922 und vom 2. September 2015 XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959).
Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16
VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2; BVormVG § 2; AGBVormVG NW §§ 1, 2; AG BtG BW § 5
a) Die im Wege des sogenannten Kontaktstudiums erfolgreich absolvierte "Weiterbildung Berufsbetreuung" ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vergleichbar.
b) Zu den landesrechtlichen Voraussetzungen (hier: Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg) für die vergütungsrechtliche Anerkennung einer Nachqualifikation (hier: "Weiterbildung Berufsbetreuung") im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 BVormVG.
Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 243/17
BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG § 303 Abs. 2
a) Das von § 303 Abs. 2 FamFG geforderte Interesse des Betroffenen schließt ein Rechtsmittel eines der in dieser Vorschrift genannten Beteiligten nicht schon dann aus, wenn es dem - gegebenenfalls auch ausdrücklich erklärten - Willen des Betroffenen widerspricht. Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt.
b) Ohne Krankheitseinsicht ist der Betroffene nicht in der Lage, die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen, und kann daher auch keinen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB bilden.
Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17
EGBGB Art. 19, 20; BGB § 1600 Abs. 2
Zur Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater bei bestehender sozial-familiärer Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater.
Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 525/16
BGB § 1896 Abs. 1a
Wird die Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen angeordnet, so muss festgestellt werden, dass dem an einer psychischen Erkrankung leidenden Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2016 XII ZB 455/15 FamRZ 2016, 970).
Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 186/17
FamFG § 69 Abs. 1; BGB § 1896
Kommt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. August 2017 XII ZB 16/17 juris).
Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 222/17
VOB/B § 2 Abs. 3 Nr. 2
Zur Anwendbarkeit von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B auf den mietrechtlichen Teil eines gemischt-typischen Vertrags über die Aufstellung, die Vorhaltung und den Abbau einer Containeranlage (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 11. April 2013 VII ZR 201/12 NJW 2013, 1670).
Urteil vom 11. Oktober 2017 - XII ZR 8/17
BGB §§ 1606 Abs. 3 Satz 2, 1610 Abs. 2
Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden (im Anschluss an Senatsurteile vom 14. März 2007 XII ZR 158/04 FamRZ 2007, 882 und vom 5. März 2008 XII ZR 150/05 FamRZ 2008, 1152).
Beschluss vom 4. Oktober 2017 - XII ZB 55/17
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 141, 286
a) Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (im Anschluss an BGHZ 82, 13 = NJW 1982, 940; BGH Beschluss vom 29. Oktober 1987 III ZR 54/87 BGHR ZPO § 141 Würdigung 1).
b) Der Tatrichter kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt beweisen kann (im Anschluss an BGH Urteile vom 7. Februar 2006 VI ZR 20/05 NJW-RR 2006, 672; vom 25. März 1992 IV ZR 54/91 NJW-RR 1992, 920 und vom 24. April 1991 IV ZR 172/90 NJW-RR 1991, 983).
c) Hat die erste Instanz ihre freie Überzeugung nach § 286 ZPO auf eine Parteianhörung gestützt, muss das Berufungsgericht sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung mit dem Ergebnis dieser Parteianhörung auseinandersetzen und die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO ggf. selbst durchführen.
Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17
FamFG §§ 69 Abs. 1 Satz 2 und 3, 158 Abs. 7
Der Verfahrensbeistand erhält nach Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht für das Verfahren vor dem Ausgangsgericht keine erneute pauschale Vergütung.
Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 420/16
BGB §§ 1835 a Abs. 1, 1915 Abs. 1 Satz 1, 1789; FamFG § 168
Der Anspruch eines unentgeltlich tätigen Pflegers auf eine Aufwandsentschädigung entsteht erst mit seiner förmlichen Bestellung. Für eine rückwirkende Festsetzung eines entsprechenden Anspruchs aus anderen Rechtsgründen ist im Verfahren nach § 168 FamFG kein Raum (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017 XII ZB 562/16 zur Veröffentlichung bestimmt und vom 2. März 2016 XII ZB 196/13 FamRZ 2016, 1072).
Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 6/16
BGB § 1896 Abs. 2; FamFG § 26
a) Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 XII ZB 260/16 FamRZ 2017, 995 und vom 6. Juli 2016 XII ZB 131/16 FamRZ 2016, 1668).
b) An der Erforderlichkeit einer Betreuung kann es im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 XII ZB 363/15 FamRZ 2016, 1350 und vom 28. Januar 2015 XII ZB 520/14 FamRZ 2015, 650).
c) § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB lässt die Erforderlichkeit der Betreuung nur bei Vorliegen von konkreten Alternativen entfallen. Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter bereit und in der Lage ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. September 2015 XII ZB 225/15 FamRZ 2015, 2049).
Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17
BGB §§ 242 Ca, 550 Satz 1
a) Sogenannte Schriftformheilungsklauseln sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam. Sie können deshalb für sich genommen eine Vertragspartei nicht daran hindern, einen Mietvertrag unter Berufung auf einen Schriftformmangel ordentlich zu kündigen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 200, 98 = NJW 2014, 1087 und vom 30. April 2014 XII ZR 146/12 NJW 2014, 2102).
b) Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn eine Mietvertragspartei eine nachträglich getroffene Abrede, die lediglich ihr vorteilhaft ist, allein deshalb, weil sie nicht die schriftliche Form wahrt, zum Anlass nimmt, sich von einem ihr inzwischen lästig gewordenen langfristigen Mietvertrag zu lösen (im Anschluss an Senatsurteile vom 25. November 2015 XII ZR 114/14 NJW 2016, 311 und vom 19. September 2007 XII ZR 198/05 NJW 2008, 365).
Urteil vom 27. September 2017 - XII ZR 114/16
BGB §§ 242 D, 1374 Abs. 1 Halbsatz 2 aF, 1374 Abs. 3, 1379 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 229 § 20 Abs. 2
a) Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung, wonach Auskunft auch über das Anfangsvermögen verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden wurde, und zwar auch dann nicht, wenn das Auskunftsverlangen in einem (isolierten) güterrechtlichen Verfahren geltend gemacht wird, das nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. April 2017 XII ZB 259/16 FamRZ 2017, 1039).
b) In diesen Fällen kommt auch ein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleiteter Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen nicht in Betracht.
Beschluss vom 20. September 2017 - XII ZB 382/16
BGB § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB voraus, dass zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an
Senatsbeschluss vom 2. September 2015 XII ZB 226/15 FamRZ 2015, 2050 mwN).
Beschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17
EGBGB Art. 19, 20; BGB § 1592
Führt von den nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB für die Feststellung der Vaterschaft alternativ berufenen Rechtsordnungen zum Zeitpunkt der Geburt nur eine Rechtsordnung zur rechtlichen Vaterschaft (hier: des italienischen Ehemanns der Mutter aufgrund Anwendung deutschen Rechts), so kann diese grundsätzlich nur nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anwendbaren Anfechtungsstatut beseitigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 72/16 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Beschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 403/16
BGB § 1903 Abs. 1
Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 XII ZB 92/15 FamRZ 2015, 1793).
Beschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 157/17
BGB §§ 1775 Satz 2, 1779 Abs. 2 Satz 1
Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Mitvormund für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling zur Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten einschließlich des Asylverfahrens ist auch dann unzulässig, wenn es dem Vormund an (einschlägiger) juristischer Sachkunde fehlt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2013 XII ZB 530/11 FamRZ 2013, 1206 und vom 4. Dezember 2013 XII ZB 57/13 FamRZ 2014, 472).
Beschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 497/16
FamFG §§ 26, 278 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 1
Die Durchführung von weiteren Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 370/14 - FamRZ 2015, 844).
Beschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 180/17
FamFG §§ 35, 38, 48, 58, 95; ZPO §§ 775 Nr. 1, 776; JBeitrO §§ 1, 2, 3, 6
a) Ist auf der Grundlage eines rechtskräftigen Festsetzungsbeschlusses ein Zwangsgeld nach § 35 FamFG beigetrieben worden, so kann die danach erfolgende Erfüllung der gerichtlichen Anordnung die Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des Zwangsgelds nicht begründen.
b) Rechtsgrundlage für die Beitreibung eines nach § 35 Abs. 1 FamFG festgesetzten Zwangsgelds ist die Justizbeitreibungsordnung, nicht die Regelung des § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.
Beschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 42/17
BGB §§ 1591, 1592; TSG §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 1, 11 Satz 1
a) Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist im Rechtssinne Mutter des Kindes.
b) Er ist sowohl im Geburtenregister des Kindes als auch in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden - sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind - als "Mutter" mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen einzutragen.
Beschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14
Pressemitteilung 148/17
SächsPsychKG § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; StPO § 126 a
Zu den Anforderungen an einen Überzeugungsversuch vor der Durchführung einer Zwangsbehandlung im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung nach § 126 a StPO.
Beschluss vom 30. August 2017 - XII ZB 430/16
BGB §§ 242 E, 1684 Abs. 3 Satz 6, 1789 Satz 1, 1915 Abs. 1 Satz 1; FamFG §§ 168 Abs. 1, 277
a) Ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch des Umgangspflegers setzt voraus, dass dieser vor der Aufnahme seiner Tätigkeiten wirksam nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1789 Satz 1 BGB bestellt wurde.
b) Ohne eine förmliche Bestellung kann der Umgangspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren Ersatz von Aufwendungen und eine Vergütung auch dann nicht verlangen, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist.
Beschluss vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16
FamFG § 69 Abs. 1; BGB § 1896
a) Kommt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Nur wenn im Beschwerdeverfahren durch bloße Aufhebung der angegriffenen Entscheidung abschließend über das Verfahren entschieden werden kann, etwa weil hierdurch die Anhängigkeit des Verfahrens endet, ist eine weitere Sachentscheidung des Beschwerdegerichts oder eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht entbehrlich.
b) Zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung bei bestehender Vorsorgevollmacht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 und vom 17. Februar 2016 - XII ZB 498/15 - FamRZ 2016, 704).
Beschluss vom 30. August 2017 - XII ZB 16/17
FamFG § 276 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, Abs. 2
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - NJW 2016, 1828 mwN).
Beschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16
FamFG §§ 280, 281 Abs. 2, 293, 295
Bei der Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts muss das nach § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG einzuholende ärztliche Zeugnis den Anforderungen des § 281 FamFG entsprechen. Das erfordert gemäß § 281 Abs. 2 iVm § 280 Abs. 2 FamFG eine persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen vor der Ausstellung des Zeugnisses.
Beschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 187/17
VersAusglG §§ 25, 30
a) § 30 VersAusglG schützt den Versorgungsträger grundsätzlich auch bei seiner Inanspruchnahme auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG, wenn er innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person leistet.
b) Zur Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage des Einsatzzeitpunkts (Zahlungsbeginns) der Versorgungsleistung.
Beschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 327/16
BGB § 242 A; VersAusglG §§ 3 Abs. 1, 27, 28
a) Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsen, kann im Versorgungsausgleich allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen.
b) Die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich erscheint grundsätzlich unbillig, wenn und soweit der ungekürzte Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss; dieser Rechtsgedanke ist bei der Abwägung nach § 27 VersAusglG in besonderem Maße zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - juris).
Beschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17
FamFG § 276; BGB § 1903
a) Das Betreuungsgericht muss durch die rechtzeitige Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - juris).
b) Bei dem Einwilligungsvorbehalt handelt es sich um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 608/15 - FamRZ 2017, 754).
Beschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 450/16
FamFG § 61 Abs. 1; JVEG § 20
Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 527/15 - FamRZ 2016, 1154).
Beschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 429/16
ZPO §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 575 Abs. 3 Nr. 2; FamFG §§ 59, 117
Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde im Fall des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Darlegungen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 XII ZB 170/11 FamRZ 2012, 1561).
Beschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 190/17
BGB § 1896; GNotKG § 36 Abs. 2 und 3
a) Anders als bei der Feststellung eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB muss sich die Geschäftsfähigkeit und damit die für sie erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht auf die Betreuung, sondern auf die vorzunehmenden Rechtshandlungen – hier den Widerruf und die Vollmachterteilung – beziehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 XII ZB 581/15 FamRZ 2016, 1446).
b) Der dem Kontrollbetreuer übertragene Aufgabenkreis umfasst eine Kontrolle der Tätigkeit des Bevollmächtigten. Der Kontrollbetreuer hat dagegen keine originären Betreuungsaufgaben zu übernehmen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 211, 67 = FamRZ 2016, 1671).
Beschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 502/16
VersAusglG § 33
a) Eine Aussetzung der Rentenkürzung kommt lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG in Betracht, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Wurde der Versorgungsausgleich noch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies bei Anrechten beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Betrag, der im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 ausgeglichen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012 XII ZB 234/11 FamRZ 2012, 853).
b) Im Rahmen einer Entscheidung über eine Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG hat das Gericht stets zu prüfen, ob eine bereits vorliegende Unterhaltsregelung den gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt widerspricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn nur eine ältere Unterhaltsregelung aus der Zeit des Erwerbslebens vorliegt, die nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012 XII ZB 234/11 FamRZ 2012, 853).
Beschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 170/16
BGB §§ 1837 Abs. 3 Satz 1, 1890 Satz 1, 1892 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1922
Endet das Betreueramt durch den Tod des Betreuers, kann gegen dessen Erben wegen Nichterfüllung der betreuungsgerichtlichen Anordnung, gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine Schlussrechnung einzureichen, kein Zwangsgeld nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 BGB festgesetzt werden.
Beschluss vom 26. Juli 2017 - XII ZB 515/16
BGB § 1686
a) Ist den Eltern die Gesundheitssorge entzogen, so richtet sich insoweit der Auskunftsanspruch eines Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes vorrangig gegen den Inhaber der Gesundheitssorge (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 XII ZB 345/16 FamRZ 2017, 378).
b) Eine Auskunftserteilung kann dem Kindeswohl widersprechen, wenn zu befürchten ist, dass der auskunftsberechtigte Elternteil die Auskunft missbrauchen wird, um im Bereich der ihm entzogenen elterlichen Sorge Einfluss zu nehmen.
Beschluss vom 26. Juli 2017 - XII ZB 85/17
BGB § 1896 Abs. 3
Ist die Vorsorgebevollmächtigte als Erbin mit einem zugunsten des Betroffenen ausgesetzten Vermächtnis belastet, können die daraus entstehenden Interessenkonflikte die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 XII ZB 142/14 FamRZ 2014, 1693).
Beschluss vom 26. Juli 2017 - XII ZB 143/17
BGB § 1598 a
Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu. Eine Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes begründet keine rechtliche Vaterschaft.
Beschluss vom 26. Juli 2017 - XII ZB 125/17
VersAusglG § 1 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 4; FamFG § 222 Abs. 3
a) Als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich kommen auch bei der externen Teilung Fondsanteile als die im Versorgungssystem verwendete Bezugsgröße in Betracht.
b) Der nachehezeitliche Wertzuwachs eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts ist bei der Begründung des neuen Anrechts (§ 14 Abs. 1 VersAusglG) und der Festsetzung des an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu entrichtenden Zahlbetrags (§ 14 Abs. 4 FamFG) zu berücksichtigen (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 29. Februar 2012 – XII ZB 609/10 – FamRZ 2012, 694).
Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17
BGB § 1897 Abs. 4 und 5
Ein naher Verwandter des Betroffenen, der zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, kann nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten seiner Bestellung entgegenstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 XII ZB 165/10 FamRZ 2011, 285).
Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16
EGBGB Art. 19, 20; BGB §§ 1594 Abs. 2, 1599 Abs. 2
a) Führt von den nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB für die Feststellung der Vaterschaft alternativ berufenen Rechtsordnungen zum Zeitpunkt der Geburt allein das Personalstatut des geschiedenen Ehemanns der Mutter zur rechtlichen Vaterschaft (hier: des geschiedenen Ehemanns nach polnischem Recht), so ist eine später von einem anderen Mann nach dem hierfür anwendbaren deutschen Recht erklärte Anerkennung der Vaterschaft unwirksam (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 3. August 2016 – XII ZB 110/16 – FamRZ 2016, 1847).
b) Die zum Zeitpunkt der Geburt kraft Gesetzes begründete Vaterschaft kann grundsätzlich nur nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anwendbaren Anfechtungsstatut beseitigt werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. November 2011 – XII ZR 78/11 – FamRZ 2012, 616).
Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16
BGB § 1906; FamFG §§ 37 Abs. 2, 321
Das in einem Unterbringungsverfahren eingeholte Gutachten ist mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit zur Verfügung zu stellen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. März 2017 XII ZB 358/16 FamRZ 2017, 996).
Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 183/17
VersAusglG §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 3 Satz 1
a) Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung.
b) Wurde die schuldrechtliche Ausgleichsrente als Nettobetrag vereinbart, so ist der Teilhabeanspruch in eine Bruttorente umzurechnen, die dem Berechtigten den vereinbarten Nettobetrag sichert.
Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 486/15
BGB §§ 123, 130 Abs. 1 Satz 2, 1896 Abs. 2 Satz 2
a) Unter einer Drohung i.S.v. § 123 BGB ist die Ankündigung eines künftigen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende einwirken zu können behauptet (im Anschluss an BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364).
b) Bei der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatrichter sich nicht auf eine Bewertung einzelner Umstände bzw. Vorfälle beschränken; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die gegen eine Eignung sprechen könnten (Fortführung von Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 XII ZB 498/15 FamRZ 2016, 704).
Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 141/16
VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: „Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" von Hochschule Neubrandenburg und BeckAkademie Fernkurse) mit einer Hochschulausbildung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 1.080 Stunden bzw. 36 ECTS-Punkte) scheitern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - juris).
Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17
BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1
Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Januar 2015 XII ZB 352/14 FamRZ 2015, 648).
Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 57/17
BGB §§ 566 Abs. 1, 578 Abs. 2 Satz 1
Bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer ist § 566 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 XII ZR 119/02 NJW-RR 2004, 657).
Urteil vom 12. Juli 2017 - XII ZR 26/16
BGB § 1685 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 3 Satz 2
a) Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann im Beschwerdeverfahren auch gegen den Willen eines Beteiligten ohne erneuten Erörterungstermin entschieden wer-den.
b) Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.
c) Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Missachten die Großeltern diesen, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen.
d) Das Familiengericht kann einen "Antrag" der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit schlicht zurückweisen, weil es – anders als beim Umgangsrecht der Eltern – nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts geht, sondern bereits die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht fehlen.
Beschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16
GVG § 17 a Abs. 4 und 6; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3
a) Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281).
b) Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen Schwiegereltern und ihrem Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind können als sonstige Familiensachen im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sein.
Beschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 40/17
FamFG § 280
Die Sachverständige muss in einer Betreuungssache schon vor der Untersuchung des Betroffenen gerichtlich bestellt worden sein und dem Betroffenen den Zweck der Untersuchung eröffnen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 2015 - XII ZB 600/14 - FamRZ 2015, 1706).
Beschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 88/17
HUP Art. 3; Römisches CIEC-Übk vom 14. September 1961 Art. 4; EGBGB Art. 11 Abs. 1, 19 Abs. 1; BGB §§ 1592 Nr. 2, 1597, 1601
Die in Spanien vor dem zuständigen Standesamt erklärte Anerkennung der Vaterschaft ist der Anerkennung nach deutschem Recht gleichwertig und ersetzt die hierfür vorgeschriebene Form der öffentlichen Beurkundung.
Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 277/16
FamFG §§ 42, 70 Abs. 1, 200 Abs. 2
a) Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 1568 b Abs. 3 BGB ist auch dann im Haushaltsverfahren nach § 200 Abs. 2 FamFG geltend zu machen, wenn er von den Ehegatten vertraglich modifiziert worden ist.
b) Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde im Wege des Berichtigungsbeschlusses ist nur bei offenbarer Unrichtigkeit möglich, wenn sich aus den Umständen auch für Dritte eindeutig ergibt, dass die Rechtsbeschwerde schon im ursprünglichen Beschluss zugelassen werden sollte. Allein der Umstand, dass der ursprüngliche Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist, reicht hierfür nicht aus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 XII ZB 7/14 FamRZ 2014, 1620).
Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15
ZPO §§ 236 Abs. 2, 294
Zwar kann die Schilderung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt die mitgeteilten Tatsachen in gleicher Weise glaubhaft machen, wie dies sonst durch eine eidesstattliche Versicherung der Fall ist, wenn der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert. Hierzu bedarf es aber jedenfalls einer Versicherung der Richtigkeit dieser Angaben (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Oktober 2014 XII ZB 257/14 FamRZ 2015, 135).
Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 463/16
ZPO § 78 b
Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich seinen Vorstellungen entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts nicht verlangt werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 18. Dezember 2013 III ZR 122/13 NJW-RR 2014, 378).
Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17
BGB § 1896 Abs. 1a
Verknüpft ein zur freien Willensbildung i.S.d. § 1896 Abs. 1a BGB fähiger Betroffener sein grundsätzliches Einverständnis mit einer Betreuung mit der Bedingung, dass eine Person zum Betreuer bestellt wird, die aus Sicht des Betreuungsgerichts für die Übernahme des Betreueramtes ungeeignet ist, widerspricht die Einrichtung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer dem freien Willen des Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. April 2017 XII ZB 100/17 juris und vom 7. Dezember 2016 XII ZB 346/16 FamRZ 2017, 473).
Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 237/17
VersAusglG §§ 27, 28
a) Der für Anrechte der Privatvorsorge wegen Invalidität geltende § 28 VersAusglG ist auf betriebliche Invaliditätsversorgungen (hier: Berufsunfähigkeitsrente aus einer betrieblichen Direktversicherung) weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
b) § 28 VersAusglG ist aber ein allgemeiner und über den Bereich der Privatvorsorge hinausgreifender Rechtsgedanke dahingehend zu entnehmen, dass die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich grundsätzlich unbillig erscheint, wenn und soweit der ungekürzte Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss; dieser Rechtsgedanke ist bei der Abwägung nach § 27 VersAusglG in besonderem Maße zu berücksichtigen.
Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13
ZPO §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1
Für die Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe kommt es allein auf die Erfolgsaussicht in der Sache selbst an. Ein davon losgelöster möglicher Erfolg des konkret eingelegten Rechtsmittels ist demgegenüber unerheblich (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 2. März 2017 - IX ZA 28/16 - juris; vom 18. September 2014 - IX ZA 16/14 - NZI 2014, 1048 und vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92 - NJW 1994, 1160).
Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 231/17
BGB § 1757; FamFG § 197 Abs. 3
a) Der Adoptionsbeschluss ist auch hinsichtlich des im Ausspruch enthaltenen, lediglich deklaratorischen Hinweises auf die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden nicht anfechtbar.
b) Auch die Rechtsbeschwerde ist dann nicht statthaft, was ebenfalls gilt, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
c) Ein im Adoptionsverfahren gestellter Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens kann formfrei zurückgenommen werden.
Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 18/16
FamFG §§ 276 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 2 Satz 1
a) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen; eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 XII ZB 179/14 FamRZ 2014, 1917).
b) Ist Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen und werden seine Interessen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten, so ist eine Verfahrenspflegschaft nur dann nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2016 XII ZB 203/14 NJW 2016, 1828).
Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 36/17
FamFG §§ 35, 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1
a) Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 XII ZB 125/14 FamRZ 2015, 133).
b) Daher scheidet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Beteiligten in einem Verfahren aus, in dem ein anderer Beteiligter nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens die Aufhebung eines Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgelds erstrebt.
Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 42/17
FamFG §§ 68 Abs. 3, 276, 278
Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. September 2016 XII ZB 57/16 FamRZ 2016, 2092).
Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17
GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1897 Abs. 5; FamFG § 274 Abs. 4 Nr. 1
a) Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein und umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers nach § 1897 Abs. 5 BGB berücksichtigt zu werden (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2014, 1435 und FamRZ 2014, 1841).
b) Das fremdnützig ausgestaltete Betreuungsverfahren kennt kein subjektives Recht auf eine Bestellung als Betreuer. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Beteiligung am Betreuungsverfahren nach §§ 1897 Abs. 5 BGB, 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG ist daher ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 XII ZB 125/14 FamRZ 2015, 133).
Beschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 550/16
FamFG §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1; AUG §§ 2, 43, 57
a) Das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des Auslandsunterhaltsgesetzes, welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage dient, ist kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Unterhaltssache und damit Familienstreitsache.
b) Unbeschadet der Qualifikation des Klauselerteilungsverfahrens als Familienstreitsache hängt die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 43 AUG nicht von einer fristgebundenen Beschwerdegründung ab; § 117 Abs. 1 FamFG ist nicht anwendbar.
Beschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 122/16
VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Der von der BeckAkademie angebotene, auf die Dauer von neun Monaten angelegte Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einem Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte) ist nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbar (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris).
Beschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Zu den Voraussetzungen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung einer zivilrechtlichen Unterbringung.
Beschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 342/16
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1
a) Wird ein Betroffener, der sich allein mit seinem Rollstuhl fortbewegen kann, in einer Wohneinrichtung untergebracht, deren Außentür verschlossen wird, damit der Betroffene den geschützten Bereich nicht eigenmächtig verlassen kann, ist diese Unterbringung mit einer Freiheitsentziehung verbunden.
b) Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. Dies setzt objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. März 2014 - XII ZB 58/12 - FamRZ 2014, 831).
Beschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 577/16
EGBGB Art. 10 Abs. 2; ZPO § 293; FamFG § 26
Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht (hier: ecuadorianisches Recht in Bezug auf den Ehenamen) im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. April 2017 XII ZB 177/16 zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Beschluss vom 4. Juli 2013 V ZB 197/12 NJW 2013, 3656).
Beschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15
PStG § 48; PStV § 33; FamFG § 26
a) Im Personenstandsverfahren ist die Identität einer einzutragenden Person vom Standesamt bzw. Gericht eigenständig zu überprüfen.
b) Dem ohne einschränkenden Zusatz ausgestellten Reiseausweis für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV kommt zwar eine Identifikationsfunktion zu, so dass dieser als Passersatzpapier ein zum Nachweis der Identität des Inhabers grundsätzlich geeignetes Beweismittel ist. Als alleiniges Beweismittel reicht er hingegen regelmäßig nicht aus und vermag daher eine eigene Aufklärung des Gerichts nicht zu ersetzen.
Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15
GG Art. 12 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 2; RpflG § 11 Abs. 2; VBVG § 4 Abs. 1
a) Der für die Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung zuständige Richter kann die Beschwerde zulassen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Zur Verfassungsmäßigkeit der Betreuervergütung.
Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 621/15
FamFG §§ 34 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2, 276, 278 Abs. 1 Satz 1 und 2
a) Das Beschwerdegericht darf im Verfahren zur Anordnung oder Verlängerung der Betreuung nicht von der Anhörung des Betroffenen absehen, wenn das Amtsgericht auf eine Anhörung des Betroffenen verzichtet hat, weil dieser schon im Vorfeld des Anhörungstermins mitgeteilt hatte, er wolle in Ruhe gelassen werden (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 XII ZB 363/15 FamRZ 2016, 1350).
b) Sieht das Gericht im Betreuungsverfahren in berechtigter Weise von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011 XII ZB 43/11 FamRZ 2011, 1289 und vom 22. Februar 2017 XII ZB 341/16 juris).
Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 18/17
BGB §§ 1896 Abs. 1a, 1903
Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden.
Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 495/16
FamFG § 276
a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2016 XII ZB 203/14 NJW 2016, 1828).
b) Begründet der Tatrichter nicht, warum er trotz Vorliegens eines Regelfalls für die Bestellung eines Verfahrenspflegers von dieser absieht, kann das Rechtsbeschwerdegericht weder prüfen, ob er von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist.
Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 546/16
VersAusglG §§ 18, 31
a) Zur Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15 - juris).
b) Werden geringfügige Anrechte als Rechnungsposten in die Gesamtsaldierung eingestellt, bleiben (fiktive) Teilungskosten unberücksichtigt, wenn diese Anrechte selbst nicht zum Ausgleich herangezogen werden sollen.
Beschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 310/13
BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG §§ 37 Abs. 2, 280 Abs. 1, 283 Abs. 1 u. 3, 325 Abs. 1
a) Die Verwertbarkeit des in einem Betreuungsverfahren eingeholten Gutachtens hängt nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige muss den Betroffenen aber untersucht und sich damit einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15 - FamRZ 2016, 1149).
b) Gemäß § 280 Abs. 1 FamFG hat vor der Bestellung eines Betreuers eine förmliche Beweisaufnahme über die Notwendigkeit der Maßnahme durch Einholung eines Gutachtens stattzufinden. Die förmliche Beweisaufnahme muss sich auch auf die fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung beziehen, wenn ein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen bestellt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15 - FamRZ 2016, 1149).
c) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG grundsätzlich voraus, dass das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut auch dem Betroffenen persönlich zur Verfügung gestellt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15 - FamRZ 2015, 2156).
Beschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 536/16
BGB §§ 2205, 2211, 2217; FamFG § 168
Selbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15 - FamRZ 2017, 758).
Beschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 614/16
GewSchG § 1
Sofern der Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewSchG innerhalb der Verbotsfrist erfolgte, kann er auch nach Fristende noch durch Verhängung eines Ordnungsgelds geahndet werden.
Beschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 62/17
VBVG § 6 Abs. 1
Eine entsprechende Anwendung des § 6 VBVG auf die Vergütung eines neben einem Bevollmächtigten bestellten Betreuers scheidet aus, wenn die Betreuung wegen des von vornherein beschränkten Umfangs der Vollmacht erforderlich wird (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2015 - XII ZB 494/14 - FamRZ 2015, 1710 und vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 - FamRZ 2013, 873).
Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 403/15
BGB §§ 1628, 1687
a) Die Schutzimpfung eines Kindes ist auch dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn es sich um eine sogenannte Standard- oder Routineimpfung handelt.
b) Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.
c) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken ist hierfür nicht erforderlich.
Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 157/16
Pressemitteilung 82/17
BGB § 1610 Abs. 2
a) Zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen - hier: anästhesietechnische Assistentin - Medizinstudium (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris; Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100 und BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853).
b) Die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes kann einem Elternteil unzumutbar sein, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet und den Elternteil nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat, so dass der Elternteil nicht mehr damit rechnen musste, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden.
Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 415/16
Pressemitteilung 62/17
VersAusglG § 4 Abs. 2
Der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger nach § 4 Abs. 2 VersAusglG ist auch dann subsidiär, wenn die Auskunft der Ermittlung und Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs gegen den Versorgungsträger selbst dient.
Beschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 243/15
EGBGB Art. 48
Die Wahlmöglichkeit nach Art. 48 EGBGB beschränkt sich nicht auf dem deutschen Recht bekannte Namensbestandteile. Wählbar ist vielmehr der gesamte im Ausland erworbene Name (hier: Mittelname nach dänischem Recht).
Beschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16
FamFG §§ 64 Abs. 2 Satz 2, 114 Abs. 1 und Abs. 4, 137
Ehegatten müssen sich auch bei der Einlegung einer isolierten Beschwerde in einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Beschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 3/16
ZPO §§ 329 Abs. 2, 418
Zum Nachweis des fristgerechten Eingangs der Berufungsbegründung entgegen dem gerichtlichen Eingangsstempel.
Beschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 33/17
FamFG §§ 26, 69 Abs. 1, 280
Verbindet der Betroffene seine Beschwerde gegen die Betreuerbestellung mit der Erklärung, dass er sich ausschließlich eine Zusammenarbeit mit einem bestimmten, nicht jedoch mit einem anderen Betreuer vorstellen könne, ist die Beschwerde nicht wirksam auf die Betreuerauswahl beschränkt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 493/15 FamRZ 2016, 626).
Beschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 100/17
VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; FamFG § 61 Abs. 2; RPflG § 11 Abs. 2
a) Die erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.
b) Zur nachträglichen Zulassung der Beschwerde durch den Rechtspfleger.
Beschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16
BGB §§ 1360 a Abs. 4 Satz 1, 1361 Abs. 4 Satz 4
Nach Rechtskraft der Scheidung kann zwischen den geschiedenen Ehegatten kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss mehr entstehen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 25. November 2009 XII ZB 46/09 FamRZ 2010, 189 und vom 23. März 2005 XII ZB 13/05 FamRZ 2005, 883 sowie Senatsurteil BGHZ 89, 33 = FamRZ 1984, 148).
Beschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 254/16
BGB § 1379
Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung, nach der Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist (Fortführung von Senatsurteilen vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 und vom 22. Oktober 2014 - XII ZR 194/13 - FamRZ 2015, 121).
Beschluss vom 5. April 2017 - XII ZB 259/16
FamFG § 41
§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen ist, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht, findet im Betreuungsverfahren nicht nur auf den Betroffenen selbst, sondern auch auf die übrigen beschwerdeberechtigten Beteiligten Anwendung (Fortführung von Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374).
Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16
FamFG § 117 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2
Die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts ist nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05 - FamRZ 2006, 190 und vom 24. Januar 1996 - XII ZB 184/95 - FamRZ 1996, 543; BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 und BGH Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07 - NJW 2009, 1149).
Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 576/16
ZPO § 233 Fe
Eröffnet ein Gericht die Möglichkeit der Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht, so genügt der Anwalt seinen Sorgfaltspflichten bereits dann, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz so rechtzeitig abgibt, dass er einen fristgemäßen Eingang beim zuständigen Gericht mit Sicherheit erwarten darf (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 23. März 2006 IX ZB 56/05 AnwBl 2006, 491 und vom 12. Juli 1961 I ZB 2/61 VersR 1961, 923).
Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 567/16
VersAusglG §§ 18, 31
Zur Behandlung geringfügiger Anrechte (§ 18 VersAusglG) bei Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§ 31 VersAusglG).
Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15
BGB § 1896 Abs. 2 BGB
Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 XII ZB 510/16 juris und vom 6. Juli 2016 XII ZB 131/16 FamRZ 2016, 1668).
Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 260/16
VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1
Der Ausgleich eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kann nicht deshalb wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG in den Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen werden, weil dieses Anrecht auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht ermittelten und daher unverbindlichen Startgutschrift für rentenferne Versicherte beruht.
Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 626/15
FamFG §§ 28 Abs. 4, 68 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 und 4, 329 Abs. 1
a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Unterbringungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 XII ZB 581/15 FamRZ 2016, 1446).
b) § 319 Abs. 4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. März 2016 XII ZB 258/15 FamRZ 2016, 804).
c) Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2016 XII ZB 575/15 FamRZ 2016, 1063).
Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16
FamFG § 158 Abs. 3 Satz 4; RPflG § 11 Abs. 2
Wird in einer Kindschaftssache durch den Rechtspfleger ein Verfahrensbeistand bestellt, findet gegen diese Entscheidung die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt.
Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 391/16
FamFG §§ 335 Abs. 2, 62
Das dem Verfahrenspfleger nach § 335 Abs. 2 FamFG eingeräumte Beschwerderecht umfasst nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 XII ZB 389/11 FamRZ 2012, 619).
Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 460/16
BGB §§ 1607 Abs. 3 Satz 2, 1600 d Abs. 4, 195, 199
Zur Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters.
Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16
BGB §§ 138 Abs. 1 Cd, 1408; FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1
a) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 303/13 FamRZ 2014, 629 und Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 XII ZR 129/10 FamRZ 2013, 195).
b) Zum Erfordernis eines bestimmten Antrags der Beschwerdebegründung in einer Unterhaltsfolgesache (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2015 XII ZB 611/14 FamRZ 2015, 1375 und vom 4. September 2013 XII ZB 87/12 FamRZ 2013, 1879).
Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16
BGB § 1686; FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 888
Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes wird durch die Verhängung von Zwangsmitteln gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO vollstreckt.
Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 245/16
GG Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1; VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 11 Abs. 1, 47 Abs. 4; FamFG § 59; VBL-Satzung § 32 a Abs. 2
a) Ehegatten sind im Verfahren über den Versorgungsausgleich im Sinne des § 59 FamFG beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nachteilig in ihre Rechtsstellung eingegriffen habe; es reicht nicht aus, dass die Ehegatten lediglich irgendein Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung haben.
b) Bei der internen Teilung eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier: "VBLklassik") bestehen keine grundlegenden rechtlichen Bedenken gegen die von der VBL zur Bestimmung des Ausgleichswerts praktizierte Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen.
c) Im Rahmen dieser Berechnung führt die Verwendung von geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Barwertfaktoren für Männer und Frauen bei der Umrechnung bzw. Zurückrechnung von versicherungsmathematischen Barwerten allerdings zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Beschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13
FamFG §§ 317, 319, 321, 325 Abs. 1
In einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich.
Beschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16
FamFG § 280
Der Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens in einer Betreuungssache steht nicht entgegen, dass der Sachverständige den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nicht vom Termin zur Untersuchung oder Befragung des Betroffenen benachrichtigt hat.
Beschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 507/16
BGB § 1610 Abs. 2
Zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen (hier: Banklehre - Lehramtsstudium; im Anschluss an Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100 und BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853).
Beschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16
FamFG §§ 243, 249
Allein der Umstand, dass das unterhaltsberechtigte Kind während eines von der Unterhaltsvorschusskasse betriebenen vereinfachten Verfahrens in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen wechselt, lässt die Zulässigkeit dieses Verfahrens für Unterhaltsansprüche aus der Zeit bis zum Obhutswechsel unberührt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 XII ZB 258/03 FamRZ 2006, 402).
Beschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 2/16
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO §§ 233 B, 238 Abs. 2
Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 I ZB 41/15 - NJW-RR 2016, 507).
Beschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 448/16
BGB § 1903; FamFG § 26
Ein Einwilligungsvorbehalt darf nur angeordnet werden, wenn dieser auch erforderlich ist.
Beschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 608/15
FamFG §§ 317, 315 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 2
a) Im Unterbringungsverfahren ist dem Betreuer und dem Verfahrenspfleger die Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu ermöglichen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 und vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805).
b) Sieht das Gericht im Unterbringungsverfahren von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 und vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278).
c) Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreuten kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 - FamRZ 2013, 1731 und vom 22. August 2012 - XII ZB 474/11 - FamRZ 2012, 1798).
Beschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16
BGB §§ 273 Abs. 1, 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 Satz 1, 1361 b Abs. 3 Satz 2; NHintG § 16 Abs. 2
a) Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort.
b) Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (Aufgabe von Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 356).
c) Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285).
d) Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460).
Beschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 137/16
VersAusglG § 45 Abs. 2 Satz 3
Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten sind im Versorgungsausgleich beachtlich, wenn sie für die Erwerbsdauer der Versorgung und deshalb auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 XII ZB 137/07 FamRZ 2009, 1735). Eine arbeitsvertragliche Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Warte- oder Unverfallbarkeitsfrist ist hingegen nicht erforderlich.
Beschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 247/16
BGB § 1603
a) Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren.
b) Die Leistungsfähigkeit ist jedoch um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser errechnet sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts.
c) Das dem betreuenden Elternteil zustehende hälftige Kindergeld ist kein unterhaltsrelevantes Einkommen.
d) Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zusammen, ist nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren, sondern hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt.
Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16
FamFG §§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, 219 Nr. 3; VersAusglG §§ 14 Abs. 1 u. 4, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5
a) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 FamFG gelten nicht für einen Muss-Beteiligten, der im ersten Rechtszug nicht als Beteiligter hinzugezogen worden und dem der instanzabschließende Beschluss nicht bekanntgegeben worden ist.
b) Das bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründende Anrecht ist nicht als monatlicher Rentenbetrag, sondern als Kapitalbetrag in Höhe des Ausgleichswerts zu bestimmen.
Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 405/16
FamFG §§ 37 Abs. 2, 68 Abs. 1 u. 3, 317, 319
a) Der Umstand, dass das erstinstanzliche Gericht auf die Beschwerde keine Abhilfeentscheidung getroffen hat, hindert das Beschwerdegericht nicht, über die Beschwerde zu entscheiden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 13/10 - juris).
b) Hört das Beschwerdegericht in einer Unterbringungssache erstmals einen den Betroffenen behandelnden Arzt an, dessen Aussagen es der Beschwerdeentscheidung zugrunde legt, hat es den Beteiligten die Möglichkeit einzuräumen, hierzu Stellung zu nehmen, und den Betroffenen regelmäßig erneut anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 313/16 - FamRZ 2016, 2089).
Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 462/16
VBVG § 4 Abs. 1
a) Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind solche, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116).
b) Sind dem Betreuer die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge und der Vermögenssorge übertragen, sind die im Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse regelmäßig für die Führung der Betreuung besonders nutzbar.
Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 465/15
BGB §§ 1896 Abs. 2, 1897; FamFG § 280 Abs. 3
a) Zum Betreuungsbedarf nach § 1896 Abs. 2 BGB und zur Betreuerauswahl.
b) Zu den inhaltlichen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637).
Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 510/16
BGB §§ 1901 a, 1904 Abs. 1 Satz 1, 1904 Abs. 4
a) Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.
b) Die schriftliche Äußerung, dass "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.
c) Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Der Wille des Errichters der Patientenverfügung ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 XII ZB 61/16 FamRZ 2016, 1671).
Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 604/15
Pressemitteilung 40/17
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1; FamFG § 239
Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil auf teilweise Erstattung des an ein gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts wird nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, dass der Elternteil mit der Unterhaltszahlung eine Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich erfüllt (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 25. Mai 1994 XII ZR 78/93 FamRZ 1994, 1102 und vom 20. Mai 1981 IVb ZR 558/80 FamRZ 1981, 761).
Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 116/16
BGB §§ 1741 Abs. 2, 1755 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2; EMRK Art. 8
a) Eine mit ihrem Partner weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind erlischt.
b) Die in diesem Fall das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses anordnenden Regelungen des §§ 1741 Abs. 2, 1755 Abs. 1 BGB sind weder verfassungswidrig (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2013, 521) noch konventionswidrig (Abgrenzung zu EGMR FamRZ 2008, 377).
Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 586/15
Pressemitteilung 31/17
FamFG §§ 59, 63 Abs. 3 Satz 2, 304 Abs. 2; BGB §§ 133 C, 2084
a) Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt für die Staatskasse in analoger Anwendung des § 304 Abs. 2 FamFG drei Monate. Sie beginnt mit der auch formlos möglichen Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung; § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG findet keine Anwendung.
b) Ob die durch ein Behindertentestament für den Betroffenen angeordnete (Vor-)Erbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung zur Mittellosigkeit des Betroffenen führt, ist durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. März 2013 XII ZB 679/11 FamRZ 2013, 874).
Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15
BGB §§ 127 a, 1378 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 278 Abs. 6; FamFG § 113 Abs. 1
Auf einen gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO findet § 127 a BGB entsprechende Anwendung.
Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 71/16
Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts
Beschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 601/15
Pressemitteilung 25/17
ZPO §§ 163 Abs. 1 Satz 1, 233 B, Gc, 311
a) Der Lauf der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache setzt voraus, dass die Entscheidung ordnungsgemäß verkündet worden ist, was nur durch ein vom Richter unterzeichnetes Verkündungsprotokoll nachgewiesen werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287).
b) Die Unterschrift unter dem Protokoll muss einen individuellen Charakter aufweisen und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglichen, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber – wenn auch nur andeutungsweise – zu erkennen sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106).
c) Hat der Beschwerdeführer die Begründung seines Rechtsmittels in einer Familienstreitsache irrtümlich beim Amtsgericht eingereicht, ist dieses lediglich gehalten, die Begründungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Auch wenn sich die Verfahrensakte noch beim Amtsgericht befindet, muss dieses nicht prüfen, ob die Weiterleitung besonders eilbedürftig ist. Es ist auch nicht gehalten, den Rechtsmittelführer telefonisch darauf hinzuweisen, dass er das Rechtsmittel beim falschen Gericht eingelegt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15 - FamRZ 2016, 1762).
Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15
FamFG § 117 Abs. 1
Die Angabe eines falschen erstinstanzlichen Aktenzeichens steht dem fristgerechten Eingang einer Beschwerdebegründungsschrift nicht entgegen, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände die Zuordnung zu dem Beschwerdeverfahren zweifelsfrei möglich ist (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 165, 371 = FamRZ 2006, 543).
Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 567/15
FamFG § 80; ZPO § 91
a) Im Rahmen von § 80 Satz 1 FamFG sind Aufwendungen der Beteiligten als notwendig anzusehen, wenn ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte, wobei der Grundsatz sparsamer Verfahrensführung gilt.
b) Erstattungsfähige Kosten im Sinne von § 80 Satz 1 FamFG sind auch solche, die der Antrags- oder Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Antrags oder Rechtsmittels verursacht hat (Abgrenzung zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).
Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 447/16
BGB §§ 305 b, 307 Bb, 550; ZPO § 91 a
Eine in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene sog. doppelte Schriftformklausel kann im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305 b BGB eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausschließen.
Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZR 69/16
FamFG §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4
a) Die Beteiligung einer Person in einem Betreuungsverfahren als Betreuer oder Bevollmächtigter schließt nicht aus, dass dieselbe Person zugleich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch sog. Kann-Beteiligte des Verfahrens und dann gemäß § 303 Abs. 2 FamFG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2017 XII ZB 305/16 zur Veröffentlichung bestimmt; vom 6. Juli 2016 XII ZB 61/16 FamRZ 2016, 1671 und vom 9. September 2015 XII ZB 125/15 - FamRZ 2015, 2162).
b) Legt der Betreuer oder der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FamFG folgen kann (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).
c) Als Person des Vertrauens kommt in Betreuungsverfahren auch eine Person in Betracht, die der Betroffene nicht benannt hat.
d) Von einem für die Bejahung der Stellung als Person des Vertrauens genügenden, aktuell bestehenden Vertrauensverhältnis ist auszugehen, wenn der Betroffene einer Person eng verbunden ist und ihr daher in besonderem Maße Vertrauen entgegenbringt. Dies kann sich aus Äußerungen des Betroffenen, aber auch aus sonstigen Umständen ergeben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 386/12 - FamRZ 2013, 115).
Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16
FamFG §§ Abs. 2 Nr. 1; 59 Abs. 1, 172, 184 Abs. 3
a) Nach Aufhebung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht ist auch das Beschwerdegericht grundsätzlich an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung gebunden (im Anschluss an BGHZ 15, 122 und 25, 200).
b) In einem postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist die Ehefrau des Verstorbenen grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt, auch wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden ist (Abgrenzung zu BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067).
Beschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15
BGB §§ 1603 Abs. 1; SGB XII §§ 94, 105 aF
a) Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.
b) Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.
Beschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16
FamFG § 6; ZPO § 41 Nr. 6
Ein Richter, der im amtsgerichtlichen Betreuungsverfahren durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer für den Betroffenen bestellt hat, darf nach seiner Versetzung oder Abordnung an das Beschwerdegericht als Richter in einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn mit der Beschwerde nicht die einstweilige Anordnung, sondern die von einem anderen Richter angeordnete endgültige Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen angegriffen wird.
Beschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 602/15
SGB XII § 95; VersAusglG §§ 51, 52 Abs. 1; FamFG § 226 Abs. 1
Der Träger der Sozialhilfe ist nicht berechtigt, eine Abänderung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht zu beantragen, die ausschließlich auf eine Neubewertung eines Anrechts einer privatrechtlichen betrieblichen Altersversorgung gestützt wird.
Beschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 98/16
BGB § 1899 Abs. 4; RPflG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Durch eine auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG gestützte landesrechtliche Rechtsverordnung kann der Richtervorbehalt für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB aufgehoben werden, soweit dadurch lediglich ein Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Hauptbetreuers auf einen Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer übertragen wird, ohne den Gesamtumfang des von der Betreuung erfassten Aufgabenkreises zu erweitern oder zu beschränken.
Beschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16
FamFG § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
a) Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2016 XII ZB 519/15 FamRZ 2016, 627 und vom 26. Februar 2014 XII ZB 503/13 FamRZ 2014, 828).
b) Wird die Erweiterung einer Kontrollbetreuung auf Erkenntnisse gestützt, die das Gericht erst nach der letzten persönlichen Anhörung des Betroffenen erlangt hat, darf von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG abgesehen werden.
Beschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 329/16
BGB §§ 1606 Abs. 3, 1610, 1612, 1612 b Abs. 1 BGB
a) Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 2014 XII ZB 599/13 FamRZ 2015, 236).
b) Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
c) Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dass er sich auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern erbrachter Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze richtet, macht ihn nicht zu einem nur zwischen den Eltern bestehenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch.
d) Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2016 XII ZB 45/15 FamRZ 2016, 1053).
Beschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2; SGB XII § 82 Abs. 1 Satz 3
Kindergeld ist im Sinne des Prozesskostenhilferechts auch nach der zum 1. Januar 2008 erfolgten Änderung des § 1612 b BGB grundsätzlich Einkommen des Beziehers, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist (Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 XII ZB 234/03 FamRZ 2005, 605).
Beschluss vom 14. Dezember 2016 - XII ZB 207/15
BGB § 1686
a) Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB setzt nicht voraus, dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind ausübt. Grundsätzlich kommt daher auch ein auf Umgangskontakte beschränkter Elternteil als Anspruchsgegner in Betracht.
b) § 1686 BGB kann in entsprechender Anwendung einem Elternteil auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewähren, die nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem solchen vergleichbar sind (hier: Jugendamt).
c) Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten. Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls der Umgang mit dem Kind darstellen, aber auch in sonstigen Informationsquellen bestehen, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln.
d) Zum Umfang der Informationen, die der Auskunftsberechtigte nach § 1686 BGB beanspruchen kann.
Beschluss vom 14. Dezember 2016 - XII ZB 345/16
FamFG §§ 26, 68 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 1
a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Betreuungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 XII ZB 581/15 FamRZ 2016, 1446).
b) Zu den Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. April 2016 XII ZB 7/16 FamRZ 2016, 1070).
Beschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 136/16
BGB §§ 1896 Abs. 2, 1897 Abs. 4 Satz 1, 1908 d Abs. 1
Zu den Voraussetzungen für die Aufhebung einer Betreuung bei fehlender Eignung eines von dem Betroffenen mit freiem Willen vorgeschlagenen Betreuers.
Beschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/16
BGB §§ 313, 1601, 1606 Abs. 3 Satz 1; FamFG § 238; SGB VIII §§ 59, 60
a) Die Beteiligten eines Unterhaltsverhältnisses sind nicht daran gehindert, im gegenseitigen Einvernehmen einen bestehenden gerichtlichen oder urkundlichen Unterhaltstitel außergerichtlich durch einen neuen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu ersetzen.
b) Beruht die Erstellung einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde auf einer Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten, sind diese an den Inhalt der Vereinbarung materiell-rechtlich gebunden; eine Abänderung der Urkunde kommt für beide Beteiligte grundsätzlich nur in Betracht, wenn dies wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage geboten ist (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 und vom 2. Oktober 2002 XII ZR 346/00 FamRZ 2003, 304).
c) Begehrt der früher allein barunterhaltspflichtige Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes unter Hinweis auf die nunmehrige Mithaftung des früheren Betreuungselternteils Herabsetzung des zur Zeit der Minderjährigkeit titulierten Kindesunterhalts, muss grundsätzlich das volljährig gewordene Kind die gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf seine Eltern entfallenden jeweiligen Haftungsanteile im Abänderungsverfahren darlegen und beweisen.
Beschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 422/15
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1
Zieht das Beschwerdegericht in einer Unterbringungssache für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Anhörung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen geboten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. September 2015 – XII ZB 138/15 – FamRZ 2015, 1959).
Beschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 32/16
BGB § 1903 Abs. 1 und Abs. 3
a) Zu einer Willenserklärung, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens – wie etwa den Erwerb geringer Mengen Alkoholika – betrifft, bedarf der Betroffene auch bei bestehendem Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge nicht der Einwilligung seines Betreuers, es sei denn, das Betreuungsgericht hat hierfür gemäß § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB eine gesonderte Anordnung getroffen (qualifizierter Einwilligungsvorbehalt).
b) Auch eine Anordnung nach § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB muss verhältnismäßig sein. Deshalb hat der Tatrichter vor allem zu prüfen, ob der qualifizierte Einwilligungsvorbehalt geeignet und erforderlich ist, um den bezweckten Erfolg zu erreichen (hier: den Betroffenen daran zu hindern, Alkohol zu erwerben).
Beschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 458/15
VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2; DRiG § 112 Abs. 2
Allein die Tatsache, dass eine im Ausland abgelegte juristische Prüfung als erste Staatsprüfung nach § 112 Abs. 2 DRiG anerkannt wird, besagt nichts darüber, ob der Prüfling durch die hiermit abgeschlossene Ausbildung besondere Kenntnisse erworben hat, die für die Führung der Betreuung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nutzbar sind.
Beschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15
FamFG § 59 Abs. 1
Ein materiell beteiligter Versorgungsträger kann sein Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige Handhabung des § 18 VersAusglG stützen, die ausschließlich ein bei einem anderen Versorgungsträger intern auszugleichendes Anrecht betrifft (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 XII ZB 33/13 FamRZ 2015, 2125 und vom 9. Januar 2013 XII ZB 550/11 FamRZ 2013, 612).
Beschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 140/16
BGB §§ 1821 Abs. 1, 1908 i Abs. 1
Zu den Voraussetzungen für die betreuungsgerichtliche Genehmigung des Verkaufs eines Grundstücks des Betroffenen durch den Betreuer (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2013 - XII ZB 334/12 - FamRZ 2013, 438 und vom 25. Januar 2012 - XII ZB 479/11 - FamRZ 2012, 967; Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656).
Beschluss vom 30. November 2016 - XII ZB 335/16
BGB § 1598 a; FamFG § 185
a) Der Anspruch aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die leibliche Abstammung des Kindes nicht bereits durch ein Abstammungsgutachten geklärt ist.
b) Ausnahmsweise kann trotz vorliegenden Abstammungsgutachtens ein Bedürfnis nach (weiterer) Klärung und damit ein Anspruch gemäß § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben sein. Das kann zum einen bei fehlerhafter Durchführung der Begutachtung und zum anderen dann zu bejahen sein, wenn das frühere Gutachten lediglich zu einem Grad der Gewissheit geführt hat, der dem nach aktuellen wissenschaftlichen Standards zu erreichenden eindeutig unterlegen ist. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der in dem schon erstellten Gutachten ermittelte Wahrscheinlichkeitsgrad nach wie vor zur höchstmöglichen Wahrscheinlichkeitsstufe führen würde.
Beschluss vom 30. November 2016 - XII ZB 173/16
VersAusglG § 20
Behandelt eine Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung zu Unrecht als noch nicht ausgleichsreif, so steht die Rechtskraft der Entscheidung einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung nicht entgegen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548).
Beschluss vom 30. November 2016 - XII ZB 167/15
ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Zur Annahme von Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung.
Beschluss vom 30. November 2016 - XII ZA 55/16
BGB §§ 1666 Abs. 1, 3 und 4, 1666 a Abs. 1
a) Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.
b) Die Aufzählung der Ge- und Verbote in § 1666 Abs. 3 BGB ist nicht abschließend, so dass auch andere zur Abwendung der Gefahr geeignete Weisungen in Betracht kommen. Soweit diese einen erheblichen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen bedeuten, ist die Regelung in § 1666 Abs. 1 und 3 BGB nur dann eine ausreichende Grundlage, wenn es sich um die in § 1666 Abs. 3 BGB ausdrücklich benannten oder diesen vergleichbare Maßnahmen handelt.
c) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB ist auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind zu beachten. Die auch teilweise Entziehung der elterlichen Sorge ist daher nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig (Fortführung von Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 XII ZB 247/11 FamRZ 2012, 99).
Beschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 149/16
Pressemitteilung 231/16
VersAusglG § 18 Abs. 1
Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 XII ZB 325/16 juris und vom 12. Oktober 2016 XII ZB 372/16 juris).
Beschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 323/15
FamFG § 280 Abs. 1 Satz 2
Der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456).
Beschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 385/16
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 329 Abs. 2 Satz 2
a) Hat das Beschwerdegericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 XII ZB 227/12 FamRZ 2016, 300).
b) Im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) ist das in einem Unterbringungsverfahren eingeholte vollständige Gutachten grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich zur Verfügung zu stellen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 16. September 2015 XII ZB 250/15 FamRZ 2015, 2156).
c) Die Verpflichtung des Gerichts gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG, einen externen Gutachter zu bestellen, setzt nicht voraus, dass die Unterbringung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz vier Jahre vollzogen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der mit der angefochtenen Entscheidung verlängerte Unterbringungszeitraum über das Fristende hinausreicht.
Beschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 458/16
FamFG § 61 Abs. 1
Zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 XII ZB 278/13 FamRZ 2014, 644 und vom 14. Februar 2007 XII ZB 150/05 FamRZ 2007, 711).
Beschluss vom 16. November 2016 - XII ZB 550/15
BGB § 1374 Abs. 2
Zur Berücksichtigung eines aus Zuwendungen gemeinnütziger Einrichtungen finanzierten behindertengerechten Fahrzeugs im Zugewinnausgleich (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 6. November 2013 XII ZB 434/12 FamRZ 2014, 98 und BGHZ 205, 241 = FamRZ 2015, 1268).
Beschluss vom 16. November 2016 - XII ZB 362/15
BGB § 1632 Abs. 4; GG Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3
Pflegeeltern können eine Rückführung des Pflegekindes nach § 1632 Abs. 4 BGB nur dann beanspruchen, wenn zwischen der Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt und der Einleitung des Verfahrens auf Anordnung des Verbleibs ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht.
Beschluss vom 16. November 2016 - XII ZB 328/15
ZPO §§ 319, 517
Zum Lauf der Berufungsfrist im Fall der Urteilsberichtigung.
Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 275/15
BGB § 1603 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3
Zum Umfang einer Erwerbsobliegenheit des Elternteils, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht.
Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 227/15
BGB § 1628; NamÄndG §§ 2, 3
a) Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes, so hat das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags zu prüfen.
b) Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis hat zu unterbleiben, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ergibt (Fortführung von BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104 und Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 – XII ZB 88/99 – FamRZ 2002, 94).
Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 298/15
BGB §§ 536 Abs. 1, 536 a Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1, 249 Bb
a) Die Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens im Rah-men der Zurechnung des Schadenerfolgs richtet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm. Voraussetzung ist zudem, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus (im Anschluss an BGHZ 120, 281, 287 = NJW 1993, 520, 522 und BGH Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 156/11 - NJW 2012, 2022).
b) Zum Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens gegenüber dem auf Erstat-tung von Umzugskosten als Kündigungsfolgeschaden gerichteten Schaden-ersatzanspruch des Mieters.
Urteil vom 2. November 2016 - XII ZR 153/15
BGB §§ 166 Abs. 1, 1600 b, 1629 Abs. 2, 1795, 1796
a) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft ist die allein sorgeberechtigte und mit dem rechtlichen Vater nicht verheiratete Mutter von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859).
b) Für den Beginn der das minderjährige Kind betreffenden Frist zur Anfechtung der Vaterschaft ist in diesem Fall auf die Kenntnis der Mutter als alleiniger gesetzlicher Vertreterin abzustellen.
Beschluss vom 2. November 2016 - XII ZB 583/15
FamFG § 61 Abs. 1; BGB § 1605
a) Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners bemisst sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; es kommt auf den Aufwand, die Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454).
b) Das gilt auch dann, wenn der Hauptanspruch aufgrund einer ausländischen Entscheidung bereits dahingehend rechtskräftig feststeht, dass ein Bruchteil des sich aus der Auskunft ergebenden Einkommens als Unterhalt zu zahlen ist.
Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15
BGB §§ 260 Abs. 2, 1379 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 61 Abs. 1
Zur Bemessung des Werts der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft in einem Zugewinnausgleichs-verfahren.
Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15
ZPO § 36 Abs. 3; FamFG § 5 Abs. 2
Will in einer Kindschaftssache ein Oberlandesgericht das Verfahren aus wichtigem Grund an
ein anderes Oberlandesgericht abgeben und erklärt sich das angerufene Oberlandesgericht nicht zur Übernahme bereit, ist nicht der Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, sondern nach § 5 Abs. 2 FamFG das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ARZ 40/16
BGB § 1896; FamFG §§ 26, 280
Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 – XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210).
Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 622/15
BGB § 1896
Sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Fortsetzung einer Betreuung müssen die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen.
Beschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 387/16
FamFG § 278 Abs. 1
In einer Betreuungssache ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen die Teilnahme an dem Anhörungstermin zu ermöglichen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. November 2011 – XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104).
Beschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 331/16
BGB § 1896 Abs. 2; FamFG § 26
Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2016 – XII ZB 498/15 - FamRZ 2016, 704 und vom 3. Februar 2016 – XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701).
Beschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 289/16
BGB § 566 Abs. 1, § 578
Der Erwerber eines gewerblich vermieteten Grundstücks tritt nicht kraft Gesetzes in ein zwischen dem Veräußerer und dem Mieter vereinbartes Ankaufsrecht ein (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Juli 2012 – XII ZR 22/11 - NJW 2012, 3032).
Urteil vom 12. Oktober 2016 - XII ZR 9/15
VersAusglG § 18 Abs. 1; FamFG §§ 65 Abs. 3, 69 Abs. 3
a) Das Beschwerdegericht hat über den Ausgleich geringfügiger Anrechte im Versorgungsausgleich aufgrund eigener Ermessensbetätigung zu entscheiden.
b) Ist eine Sache entscheidungsreif, kann das Rechtsbeschwerdegericht ein dem Tatrichter durch materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, sofern das Beschwerdegericht die Ermessensausübung nicht wahrgenommen bzw. sich hierzu nicht geäußert hat (im Anschluss an BGH Urteil vom 19. Dezember 2014 – V ZR 32/13 - FamRZ 2015, 653).
c) Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. September 2016 – XII ZB 325/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Beschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16
FamFG §§ 34 Abs. 2 und 3, 278
a) Bei der Frage, ob vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, ist insbesondere die Bedeutung des Verfahrensgegenstands in den Blick zu nehmen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. November 2014 – XII ZB 405/14 - FamRZ 2015, 485 und vom 2. Juli 2014 – XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543).
b) Geht es um eine Betreuung, die weite Lebensbereiche des Betroffenen abdeckt, kommt die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit allenfalls dann in Betracht, wenn von der Vorführung und deren Durchsetzung negative Folgen erheblichen Ausmaßes für den Betroffenen zu erwarten wären, also insbesondere die sachverständig festgestellte Gefahr besteht, dass es durch die Vorführung zu erheblichen Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen käme.
Beschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 246/16
FamFG § 59 Abs. 1
a) Zum Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde des Betroffenen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss.
b) Gegen die Ablehnung der Betreuung ist dem Betroffenen unabhängig davon, ob er in erster Instanz mit einer Betreuung einverstanden war, die Beschwerde mit dem Ziel der Betreuerbestellung eröffnet.
Beschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 369/16
FamFG §§ 158 Abs. 7, 168 Abs. 1, 277 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 3
Auf den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache findet die Ausschlussfrist von 15 Monaten nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechende Anwendung.
Beschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 464/15
GVG § 21 f Abs. 2
a) Für die Beurteilung der vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts ist auf die letzte mündliche Verhandlung abzustellen, auf welche das Urteil ergangen ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. November 2008 – IX ZB 231/07 - FamRZ 2009, 223).
b) Eine vorübergehende Verhinderung im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 GVG kann aus tatsächlichen Gründen vorliegen, wenn der geschäftsplanmäßige Vorsitzende durch eine anderweitige dienstliche Tätigkeit zeitweise an der Ausübung des Vorsitzes gehindert ist.
c) Der Präsident des Oberlandesgerichts ist berechtigt, seine eigene Verhinderung und damit den Vertretungsfall selbst festzustellen (im Anschluss an BGH Urteil vom 31. Januar 1983 – II ZR 43/82 - DRiZ 1983, 234).
Urteil vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14
ZPO § 411 a
Beabsichtigt das Gericht, in einem Betreuungsverfahren ein in einem anderen Verfahren Eingeholtes Sachverständigengutachten entsprechend § 411 a ZPO zu verwerten, muss es den Beteiligten zuvor rechtliches Gehör gewähren (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 – XII ZB 611/15 – FamRZ 2016, 1149 und vom 16. November 2011 – XII ZB 6/11 - FamRZ 2012, 293).
Beschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 152/16
Erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der gesetzlichen Neuregelung
BGB § 1686 a Abs. 1 Nr. 1; FamFG §§ 159 Abs. 2, 167 a; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2;
EMRK Art. 8
a) Allein der Umstand, dass sich die rechtlichen Eltern beharrlich weigern, einen Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt nicht, um den entsprechenden Antrag gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB zurückzuweisen.
b) Ist einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, sind strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen.
c) Auch im Verfahren nach § 1686 a BGB hat das Gericht das Kind grundsätzlich persönlich anzuhören.
d) Vor einer Anhörung bzw. einer etwaigen Begutachtung ist das Kind bei entsprechender Reife grundsätzlich über seine wahre Abstammung zu unterrichten, sofern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausscheidet.
Beschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 280/15
Pressemitteilung 194/16
BGB §§ 140, 985, 1361 b, 1568 a; FamFG §§ 200, 201
a) Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (im Anschluss an BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496).
b) Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit.
c) Der Eigentümer-Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung im Sinne des § 1361 b Abs. 4 BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen.
d) Das unzulässige Herausgabeverlangen nach § 985 BGB kann nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet werden.
Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 487/15
FamFG §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 81 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 1 und 2; FamGKG § 2;
SGB X § 64 Abs. 3 Satz 2
a) Kostenpflichtig im Sinne des § 81 Abs. 1 FamFG können nur formell Beteiligte sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf. Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei "lediglich" formeller Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschuldner in Betracht.
b) Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft als Amtsvormund sog. Muss-Beteiligter des Umgangsverfahrens.
c) Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG wird regelmäßig eine Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund aufgrund dessen besonderer rechtlicher Stellung nur unter den Voraussetzungen eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgezählten Fälle oder bei Vorliegen eines hiermit vergleichbaren Falles angebracht sein.
d) Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG sind auch Kostenbefreiungstatbestände zu berücksichtigen. Sie stehen zwar der Auferlegung von Gerichtskosten auf einen Beteiligten nicht entgegen, sondern hindern nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestandes. Dass ein Beteiligter im Ergebnis (bestimmte) Kosten nicht tragen muss, stellt aber einen Umstand dar, der die Ermessensentscheidung mit Blick auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG beeinflussen kann.
e) Das Jugendamt ist als Amtsvormund im Umgangsverfahren gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit.
Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 251/16
VersAusglG § 18 Abs. 1
Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte.
Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16
BGB § 1903 Abs. 1
Zu den Anforderungen an die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 7/16 - FamRZ 2016, 1070 und vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793).
Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 275/16
FamFG §§ 68 Abs. 3, 319 Abs. 1 Satz 1
Zur Erforderlichkeit der erneuten Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht in einer Unterbringungssache (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 – XII ZB 23/16 - FamRZ 2016, 1354).
Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 313/16
FamFG §§ 34 Abs. 2, 275 Abs. 1, 295 Abs. 1
Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen darf im Verfahren zur Verlängerung der Betreuung jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass aus den Antworten und aus dem Verhalten des Betroffenen Rückschlüsse auf dessen natürlichen Willen gezogen werden können.
Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 269/16
FamFG §§ 26, 280, 293
Zur Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit der Betreuung, welches im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits rund ein Jahr zurückliegt.
Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 227/16
FamFG §§ 68 Abs. 3, 319 Abs. 1
Zu den Voraussetzungen, unter denen im Beschwerdeverfahren in einer Unterbringungssache von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 – XII ZB 23/16 - FamRZ 2016, 1354).
Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 119/16
VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 27; BeamtVG § 56 Abs. 1 und 3
a) Für den Ausgleich einer Beamtenversorgung ist auch im Fall des (teilweisen) Ruhens nach § 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG grundsätzlich das ungekürzte Stamm-recht des ausgleichsverpflichteten Ehegatten maßgeblich.
b) Das Ruhen ist allerdings dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehe-gatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsaus-gleich sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich teilhat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11. Oktober 1995 XII ZB 137/91 FamRZ 1996, 98).
c) Zur Anwendung von § 27 VersAusglG bei während der Ehezeit erfolgter Abfin-dung von seitens des ausgleichspflichtigen und berechtigten Ehegatten aus der Tätigkeit in überstaatlichen Einrichtungen erworbenen Versorgungsanrechten.
Beschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 453/14
VersAusglG § 27
Zur Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Altersversorgung erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts entzieht (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 – XII ZB 701/13 – FamRZ 2015, 998 und vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 450/13 – FamRZ 2016, 697).
Beschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13
VersAusglG §§ 2 Abs. 1, 17, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5
a) Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutsche Telekom Technischer Service GmbH auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. April 2016 – XII ZB 415/14 – FamRZ 2016, 1245).
b) Zieht der Versorgungsträger für die Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person den handelsbilanziellen Abzinsungsfaktor nach § 253 Abs. 2 HGB in Verbindung mit der Rückstellungsabzinsungsverordnung heran, ist dieser Zinssatz auch für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgeblich (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785).
Beschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 447/14
FamFG §§ 68 Abs. 3; 317, 319
Eine Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619).
Beschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 57/16
VersAusglG §§ 5 Abs. 2, 17, 27; BetrAVG § 4 Abs. 5; HGB § 253 Abs. 2; RückAbzinsV §§ 6, 6 a
a) Zur externen Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts, aus dem der ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit eine ungekürzte Versorgung gewährt wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 17. Februar 2016 – XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775).
b) Unbeschadet der Neufassung der Vorschriften für die handelsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen durch Artt. 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) ist im Versorgungsausgleich für die Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen aus einer Direktzusage auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung als Diskontierungszinssatz weiterhin der Abzinsungsfaktor nach §§ 1 Abs. 2, 6 RückAbzinsV heranzuziehen, der sich aus dem geglätteten durchschnittlichen Marktzinssatz in einem Betrachtungszeitraum von sieben Jahren ableitet; die handelsbilanziell zulässige Ausweitung des Betrachtungszeitraums auf zehn Jahre (§ 6 a RückAbzinsV) bleibt außer Betracht.
Beschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 84/13
FamFG §§ 26, 294
Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Verfahren betreffend die Aufhebung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will.
Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15
Keine Feststellung der Vaterschaft des deutschen Samenspenders für in Kalifornien
kryokonservierte Embryonen
BGB §§ 1592, 1594, 1600 d, 1912; EGBGB Art. 19; FamFG §§ 169 Nr. 1, 179
a) Begehrt ein Samenspender die Feststellung seiner Vaterschaft für einen im Ausland extrakorporal aufbewahrten Embryo, so bestimmt sich das anzuwendende Recht allein entsprechend Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach dem Personalstatut des Samenspenders.
b) Vor der Geburt des Kindes ist nach deutschem Recht eine Vaterschaftsfeststellung ebenso wenig möglich wie die Zuerkennung eines vergleichbaren rechtlichen Status.
Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 351/15
Pressemitteilung 162/16
EGBGB Art. 19
Zur Konkurrenz der verschiedenen Anknüpfungsalternativen in Art. 19 Abs. 1 EGBGB.
Beschluss vom 3. August 2016 - XII ZB 110/16
FamFG § 89 Abs. 2
Der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG muss sich auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine bereits bestehende (hier: Umgangs-)Verpflichtung aus einem Vollstreckungstitel beziehen. Wird diese Verpflichtung später geändert, wird der bereits erteilte Hinweis insoweit gegenstandslos; es bedarf deshalb eines erneuten Hinweises.
Beschluss vom 3. August 2016 - XII ZB 86/15
BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1
Zur mangelnden Eignung der in einer Betreuungsverfügung benannten Person als Betreuer in Vermögensangelegenheiten.
Beschluss vom 3. August 2016 - XII ZB 616/15
ZPO § 544
Zum Wegfall der Parteifähigkeit des Beschwerdeführers während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZR 11/14
ZPO § 233
Zu den Anforderungen an die Weiterleitung einer beim unzuständigen Gericht eingereichten Rechtsmittelbegründungsschrift.
Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15
FamFG §§ 61 Abs. 1, 68 Abs. 2, BGB § 1379
Zur Bemessung des Beschwerdewerts bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über das eigene Vermögen.
Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16
BGB § 1355; EGBGB Art. 10 Abs. 2, 13, 17 b; LPartG § 3
a) Eine im Ausland (hier: Niederlande) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist im deutschen Recht als eingetragene Lebenspartnerschaft zu behandeln (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2016 – XII ZB 15/15 - juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Die von den gleichgeschlechtlichen Partnern getroffene ausdrückliche Bestimmung eines Ehenamens nach deutschem Recht anstatt eines Lebenspartnerschaftsnamens ist unwirksam.
Beschluss vom 20. Juli 2016 - XII ZB 609/14
BGB § 1617 a Abs. 2; EGBGB Art. 21
a) Die Erklärung, mit der der sorgeberechtigte Elternteil nach § 1617 a Abs. 2 BGB dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt, ist eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst mit Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt wirksam. Der Zugang bei einem ausländischen Standesamt genügt nicht.
b) Verweist Art. 21 EGBGB in das ausländische Recht, so ist auch dessen internationales Privatrecht zu prüfen.
Beschluss vom 20. Juli 2016 - XII ZB 489/15
VBVG § 9
a) Ein in die Zukunft gerichteter Dauervergütungsantrag des Betreuers ist unzulässig.
b) Zum Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung.
Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14
BGB §§ 1666, 1666 a, 1626, 1684
a) Zu den Voraussetzungen einer Trennung des Kindes von den Eltern wegen erzieherischer Defizite der Eltern.
b) Das Umgangsbestimmungsrecht ist selbstständiger Teil der Personensorge, der im Fall der Kindeswohlgefährdung gesondert entzogen werden kann. Bei einem Konflikt unter den Eltern sind eine gerichtliche Umgangsregelung und die Bestimmung eines Umgangspflegers als mildere Mittel stets vorrangig.
c) Das Verbot der reformatio in peius gilt in Beschwerdeverfahren über eine (teilweise) Sorgerechtsentziehung nur eingeschränkt und schließt - nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten - eine im Sinne des Kindeswohls gebotene Entziehung weiterer elterlicher Sorgebefugnisse auch dann nicht aus, wenn nur die Eltern Beschwerde eingelegt haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 – XII ZB 42/07 - FamRZ 2008, 45).
Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1; FamFG §§ 280 Abs. 1, 295 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 541 Abs. 2
a) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist § 541 Abs. 2 ZPO entsprechend anwendbar, wonach der Originalbeschluss mit den Unterschriften der Richter zu den Sammelakten des Gerichts genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakte eingeheftet wird.
b) Zur Notwendigkeit einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens bei Verlängerung der Betreuung mit Erweiterung des Aufgabenkreises.
c) Zu den Voraussetzungen der Zuweisung des Aufgabenkreises des Widerrufs der Vorsorgevollmacht an den Betreuer (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702).
Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 131/16
Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
BGB §§ 1901 a, 1901 b, 1904
a) Der Bevollmächtigte kann in eine der in § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.
b) Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen im Sinne des § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde.
c) Die schriftliche Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.
Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16
Pressemitteilung 136/16
BGB §§ 180, 1638, 1909 Abs. 1
Der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen umfasst auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft. Die in einem solchen Fall von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung ist mangels Vertretungsmacht unwirksam.
Beschluss vom 29. Juni 2016 - XII ZB 300/15
BGB § 1896; FamFG §§ 278, 280
a) Die persönliche Anhörung in einem Betreuungsverfahren dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern hat vor allem den Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652).
b) Allein die Tatsache, dass der Betroffene sich dahingehend äußert, eine Betreuung nicht haben und mit einem möglichen Betreuer nicht zusammen arbeiten zu wollen, genügt nicht, um die Erforderlichkeit der Betreuung entfallen zu lassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 – XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650).
Beschluss vom 29. Juni 2016 – XII ZB 603/15
FamFG § 278 Abs. 3
Zu den Voraussetzungen einer Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe im Verfahren über die Verlängerung der Betreuung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. März 2011 – XII ZB 601/10 - FamRZ 2011, 880 und vom 2. März 2016 – XII ZB 258/15 FamRZ 2016, 804).
Beschluss vom 29. Juni 2016 - XII ZB 48/16
VersAusglG §§ 5 Abs. 2, 43 Abs. 4; SGB VI § 262 Abs. 1
Bei der Bewertung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 262 Abs. 1 SGB VI sind nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters auch solche Werterhöhungen für Beitragszeiten zu berücksichtigen, die sich infolge einer nachträglich vorgenommenen Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben (Fortführung von Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII
ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791).
Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15
VersAusglG §§ 17, 18, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5
a) Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktorgemäß § 253 Abs. 2 HGB (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 28. Mai 2009, BGBl. I S. 1102) iVm §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV heranzieht; es ist nicht geboten, diesen Zinssatz nur in einer modifizierten Form ohne den Aufschlag nach § 6 RückAbzinsV anzuwenden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. März 2016 – XII ZB 540/14 – FamRZ 2016, 781).
b) Bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art iSv § 18 Abs. 1 VersAusglG ist zunächst zu prüfen, ob die Differenz der Ausgleichswerte gering ist; ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 – XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 und vom 30. November 2011 – XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192).
Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 664/14
Keine Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als "inter" oder "divers"
PStG §§ 21 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1
Das Personenstandsgesetz lässt eine Eintragung wie "inter" oder "divers" als Angabe des Geschlechts im Geburtenregister nicht zu.
Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15
Pressemitteilung 133/16
VersAusglG §§ 17, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5
Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 28. Mai 2009, BGBl. I S. 1102) iVm §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV heranzieht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. März 2016 – XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781).
Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 248/15
VersAusglG § 19 Abs. 1 Nr. 4, § 23
Zur Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden Anrechts im Versorgungsausgleich.
Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 514/15
VersAusglG § 18 Abs. 2
Zur Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert.
Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15
ZPO §§ 57 Abs. 1, 567 Abs. 1 Nr. 2
Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15
FamFG §§ 26, 68 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 1 Satz 1 und 2
a) Die Beschwerdekammer kann im Betreuungsverfahren dann nicht eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen, wenn es wegen der Besonderheiten des Falles für die Entscheidung darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen verschafft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. November 2011 – XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104).
b) Zu den erforderlichen Feststellungen dazu, ob der Betroffene bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig war.
Beschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15
VersAusglG §§ 33, 34
Die Kürzung einer laufenden Versorgung wegen Unterhalt kann befristet oder für künftige Zeiträume gestaffelt ausgesetzt werden.
Beschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 89/16
BGB § 1578 b
Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB. Dieser Nachteil ist nicht hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen, sondern in
voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.
Beschluss vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15
FamFG §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 5; ZPO §§ 233, 238 Abs. 2 Satz 1
a) Wird eine an das Rechtsmittelgericht adressierte Rechtsmittelschrift versehentlich an die in einer Nebenstelle ansässige Justizkasse gefaxt, befindet sich diese Rechtsmittelschrift auch dann nicht in der Verfügungsgewalt des Gerichts, wenn die Justizkasse eine Organisationseinheit des Rechtsmittelgerichts bildet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch Verwaltungsvorschriften bestimmt ist, dass die Justizkasse und das Gericht eine gemeinsame Posteingangsstelle haben.
b) Beim Absenden einer Rechtsmittelschrift in Form eines Telefaxes darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Der Abgleich hat vielmehr an Hand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14 - FamRZ 2014, 1915).
Beschluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 382/15
FamFG §§ 70 Abs. 3 und 4, 68 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 und 4
a) Wird in einer Unterbringungssache die zugestellte Ausfertigung der amtsgerichtlichen Entscheidung fälschlicherweise als einstweilige Anordnung bezeichnet, steht § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.
b) In einem Unterbringungsverfahren kann das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung der Betroffenen absehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorgenommen hat und in der amtsgerichtlichen Entscheidung hierfür keine ausreichenden Gründe dargelegt werden.
Beschluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 23/16
VersAusglG § 17
Für den Grenzwert nach § 17 VersAusglG kommt es nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften an, sondern auf das einzelne Anrecht. Das gilt auch für verschiedene Teile oder Bausteine einer einheitlichen Versorgungszusage, wenn diese aufgrund ihrer strukturellen Unterschiedlichkeit wie selbständige Anrechte auszugleichen sind.
Beschluss vom 18. Mai 2016 - XII ZB 649/14
VersAusglG §§ 27, 39, 41; SGB VI §§ 77, 109 Abs. 6
a) Bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. September 2015 – XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35).
b) Zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn die für die Verminderung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten des vorgezogenen Rentenbezugs von der ausgleichspflichtigen Person ganz oder teilweise innerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden sind.
Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13
FamFG §§ 26 Abs. 1, 74 Abs. 3 Satz 4; ZPO § 559 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 1
a) Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen.
b) Die fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer (Unbetreubarkeit) lässt die Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entfallen, wenn der Betreuer auch ohne Kommunikation mit dem Betroffenen in dessen Interesse und zu dessen Wohl rechtlich tätig werden kann (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28. Januar 2015 – XII ZB 520/14 – FamRZ 2015, 650).
c) Legt der Betroffene erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren eine einen Dritten zu seiner Vertretung in bestimmten Angelegenheiten ermächtigende Vollmacht vor, handelt es sich hierbei um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Rechtsbeschwerdeinstanz keine Berücksichtigung finden kann.
Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15
FamFG § 61 Abs. 1; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; FamGKG § 42 Abs. 1 und 3
Zum Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung verpflichtenden Beschluss.
Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16
ZPO §§ 172 Abs. 1, 233 Satz 2
Im Rahmen von § 172 Abs. 1 ZPO dient eine zusätzliche Zustellung an den anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig lediglich seiner Unterrichtung und bleibt auf die Maßgeblichkeit der Zustellung an seinen Bevollmächtigten ohne Einfluss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 – XII ZB 38/09 – FamRZ 2011, 463).
Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 582/15
BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1; FamFG § 26
Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist - anders als die Teilanfechtung der Betreuerauswahl - nicht möglich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII
ZB 634/14 - juris).
Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 579/15
VersAusglG §§ 17, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5
Liegt der auszugleichenden Versorgung eine beitragsorientierte Leistungszusage im Durchführungsweg der Direktzusage zugrunde, kann der in den Transformationstabellen einkalkulierte Rechnungszins im Versorgungsausgleich nur dann als Diskontierungszinssatz für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen in Betracht gezogen werden, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens seines Arbeitnehmers bei der Berechnung des Übertragungswerts in gleicher Weise verfahren würde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 – XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 und vom 6. Februar 2013 – XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773).
Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13
Zur außerordentlichen Kündbarkeit von langfristigen Fitness-Studioverträgen
BGB §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1
Allein der Umstand, dass der Kunde eines Fitnessstudios berufsbedingt seinen Wohnort wechselt, vermag eine außerordentliche Kündigung seines Vertrags nicht zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. Februar 2012 – XII ZR 42/10 – NJW 2012, 1431).
Urteil vom 4. Mai 2016 - XII ZR 62/15
Pressemitteilung 79/16
FamFG §§ 26, 280
Der Tatrichter darf sich bei nicht dargelegter eigener medizinischer Sachkunde nicht ohne weitere Aufklärung über das erstattete Gutachten zur Notwendigkeit einer Betreuung hinwegsetzen.
Beschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 557/15
VersAusglG §§ 2 Abs. 1, 17, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5
a) Zur Wahl des Diskontierungszinssatzes, mit dem der Gesamtwert aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der Ermittlung eines Kapitalwerts nach § 45 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. März 2016 – XII ZB 540/14 - juris).
b) Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutsche Telekom RSS GmbH auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. November 2014 – XII ZB 235/14 - FamRZ 2015, 234). c) Setzt sich eine betriebliche Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren zusammen, ist jeder Baustein im Versorgungsausgleich wie ein einzelnes Anrecht gesondert zu behandeln und auszugleichen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. November 2011 – XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189).
d) Das Interesse des gesonderten Ausgleichs der bei einem Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost bestehenden Bausteine und deren eindeutige Bezeichnung in der Beschlussformel kann, soweit es die Teilung eines parallel-verpflichtenden Anrechts betrifft, auch die VAP verfolgen.
Beschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 415/14
BGB §§ 1360, 1360 a
a) Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente.
b) Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.
Beschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 485/14
BGB § 1903 Abs. 1
Zu den Anforderungen an die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.
Beschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 593/15
FamFG §§ 26, 37 Abs. 2, 280; ZPO § 411 a
a) Lehnt der Betroffene die Befragung und körperliche Untersuchung durch den Sachverständigen ab, kann der persönliche Eindruck des Sachverständigen vom Betroffenen im Zusammenhang mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen und den Angaben behandelnder Personen eine ausreichende Grundlage für ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung darstellen.
b) Das in einem anderen Verfahren eingeholte Gutachten kann nur dann verwertet werden, wenn es gemäß § 411 a ZPO in das Verfahren eingeführt und dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Ausführungen des zu verwertenden Gutachtens in dem vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. November 2011 – XII ZB 6/11 - FamRZ 2012, 293).
Beschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15
BGB § 1896 Abs. 1 und 1a, § 1903
Zu den Voraussetzungen der Einrichtung einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt bei vorliegender Alkoholabhängigkeit.
Beschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 7/16
FamFG § 59 Abs. 1; BGB §§ 1666, 1696 Abs. 1, Abs. 2
Der wegen einer Maßnahme nach § 1666 BGB nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil ist gegen die Übertragung des Sorgerechts vom Amtsvormund auf den anderen Elternteil beschwerdeberechtigt.
Beschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 67/14
Anerkennung einer Eltern-Kind-Zuordnung zur Ehefrau der Mutter nach südafrikanischem Recht
EGBGB Art. 6, 13, 17 b Abs. 1 und 4, 19 Abs. 1; PStG § 36; StAG §§ 4 Abs. 1, 30 Abs. 3
a) Eine im Ausland (hier: Südafrika) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe unterliegt kollisionsrechtlich den für die eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden Regeln.
b) Weist das anwendbare ausländische Recht die Elternstellung für ein Kind neben der Mutter kraft Gesetzes auch deren Ehefrau oder Lebenspartnerin zu, so liegt darin kein Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240). Die Anerkennung dieser Eltern-Kind-Zuordnung scheitert auch nicht an der sogenannten Kappungsregelung in Art. 17 b Abs. 4 EGBGB.
c) Vor der Eintragung einer Auslandsgeburt hat das Standesamt die Staatsangehörigkeit des Kindes in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Ist als Voraussetzung des Staatsangehörigkeitserwerbs nur die nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Abstammung zweifelhaft, darf es die Eintragung nicht von der vorherigen Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 30 Abs. 3 StAG und der Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises abhängig machen.
Beschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15
BGB §§ 1606 Abs. 3, 1612 b Abs. 1; EStG § 64
Zum isolierten Kindergeldausgleich beim Wechselmodell.
Beschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15
FamFG §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 5; ZPO §§ 85 Abs. 2, 233
Entschließt sich ein Rechtsanwalt, einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einzureichen, übernimmt er die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Frist. Er hat dann geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristgerechten Eingang des Schriftsatzes zu gewährleisten.
Beschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 390/15
BGB §§ 305 c Abs. 1, 306 a, 307 Abs. 1
a) Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, einer bestehenden Werbegemeinschaft in Form eines eingetragenen Vereins beizutreten, verstößt weder gegen § 305 c Abs. 1 BGB noch gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
b) Ist in der Vereinssatzung der Werbegemeinschaft die Höhe der monatlich vom Mieter zu zahlenden Beiträge konkret beziffert, bedarf es im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB im Mietvertrag und in der Satzung keiner weiteren Festsetzung einer Höchstgrenze der Beiträge (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 12. Juli 2006 – XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057).
Urteil vom 13. April 2016 - XII ZR 146/14
FamFG §§ 76, 78 Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 2; BGB § 1684
Allein der Umstand, dass der Antragsteller durch eine Straftat die Ursache für ein späteres gerichtliches Verfahren gesetzt hat, für dessen Durchführung er um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, lässt seine Rechtsverfolgung nicht als mutwillig erscheinen.
Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 238/15
BGB § 1906 Abs. 1; FamFG § 321 Abs. 1 Satz 3
a) Ohne eine Krankheitseinsicht des Betroffenen ist eine freie Willensbestimmung mit Blick auf die Unterbringung nicht möglich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 – XII ZB 317/15 - juris).
b) Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, ist regelmäßig auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung.
Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 236/15
VersAusglG § 51 Abs. 3, 4; FamFG § 227 Abs. 2
a) Die allein auf die geänderte Umwertung eines betrieblichen Versorgungsanrechts gestützte Abänderung eines gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleichs bleibt dem schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 XII ZB 30/13 FamRZ 2015, 1100 und vom 24. Juni 2015 XII ZB 495/12 FamRZ 2015, 1688).
b) Der Antrag auf Abänderung einer zu dem darüber hinausgehenden Teil des betrieblichen Versorgungsanrechts nach früherer Rechtslage geschlossenen Abfindungsvereinbarung bedarf einer konkreten Bezeichnung des mit ihm verfolgten Anspruchsziels.
Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 226/13
BGB § 1906 Abs. 1 und 2
Zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung bei Alkoholabhängigkeit.
Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 95/16
FamFG § 59
Zur Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers im Rechtsbeschwerdeverfahren.
Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14
BGB §§ 1376 Abs. 4, 1378
a) Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gemäß § 1378 BGB kann als Teilantrag geltend gemacht werden. Die Zulässigkeit eines solchen Teilantrags hängt nicht davon ab, dass der – teilweise - geltend gemachte Anspruch bereits aus unstreitigen Vermögenspositionen folgt (Fortführung der Senatsurteile vom 15. Juni 1994 – XII ZR 128/93 - FamRZ 1994, 1095 und vom 8. Mai 1996 – XII ZR 8/95 - FamRZ 1996, 853).
b) Lasten auf dem gemäß § 1376 Abs. 4 BGB nach der Ertragswertmethode zu bewertenden landwirtschaftlichen Betrieb Fremdverbindlichkeiten, ist bei der Ermittlung des Ertragswerts nur die hierauf entfallende Zinsbelastung zu berücksichtigen.
c) Der Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten ist allerdings bei der Verkehrswertmethode in Abzug zu bringen, die regelmäßig im Rahmen des § 1376 Abs. 4 BGB zur Kontrolle des Ergebnisses durchzuführen ist. Sollte der sich hieraus ergebende Wert unter dem Ertragswert liegen, so ist im Wege der teleologischen Reduktion des § 1376 Abs. 4 BGB der niedrigere Verkehrswert in Ansatz zu bringen.
Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 578/14
BGB § 307
Zur Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem gewerblichen Mietvertrag.
Urteil vom 6. April 2016 - XII ZR 29/15
BGB §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1893, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1698 a; VBVG §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 6 Satz 1
Der Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betroffenen zunächst weiter tätig wurde, ist insoweit allenfalls in analoger Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG und nicht pauschal nach den §§ 4, 5 VBVG zu entschädigen.
Beschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 83/14
FamFG § 329 Abs. 1
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll.
Beschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 575/15
FamFG § 276 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, Abs. 2
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2014 – XII ZB 289/13 - FamRZ 2014, 648; vom 7. August 2013 – XII ZB 223/13 - FamRZ 2013, 1648; vom 28. September 2011 – XII ZB 16/11 - FamRZ 2011, 1866 und vom 4. August 2010 – XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648).
Beschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14
BGB §§ 249, 251, 1360, 1615 l
Schließt die Gläubigerin eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB aufgrund einer fehlerhaften Beratung durch ihren Rechtsanwalt über den Fortbestand des Anspruchs bei Eheschließung die Ehe mit einem neuen Partner, kann der Wegfall des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt durch den Anspruch auf Familienunterhalt kompensiert werden.
Urteil vom 16. März 2016 - XII ZR 148/14
Elternunterhalt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB
BGB §§ 1603 Abs. 1, 1609, 1615 l Abs. 1
a) Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB als - gemäß § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige - sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB von dessen Einkommen abzuziehen. Auf einen Familienselbstbehalt kann sich der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige nicht berufen.
b) Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Gemeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. April 2007 – XII ZR 189/04 – FamRZ 2007, 1081).
Beschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 693/14
Pressemitteilung 54/16
VersAusglG §§ 17, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5
Zur Wahl des Diskontierungszinssatzes, mit dem der Gesamtwert aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der Ermittlung eines Kapitalwerts nach § 45 Abs. 1 VersAusglG iVm § 4 Abs. 5 BetrAVG auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst wird.
Beschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14
BGB §§ 242 A, 1836 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 Satz 1; VBVG § 1 Abs. 2 Satz 2; FamFG §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch des Betreuers kann sich nur für den Zeitraum der Betreuerbestellung ergeben.
Für einen Zeitraum, der zwischen dem Ablauf einer vorläufigen Betreuung und der Betreuerbestellung in der Hauptsache liegt, kommt ein solcher Anspruch deshalb nicht in Betracht.
Beschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 196/13
BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1
Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist - anders als die Teilanfechtung der Betreuerauswahl - nicht möglich (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Beschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 634/14
FamFG § 319 Abs. 1 und Abs. 4
a) § 319 Abs. 4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt.
b) Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen.
Beschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 258/15
BGB §§ 147 Abs. 2, 149, 150 Abs. 1, 151, 242, 307
a) Bis zu welchem Zeitpunkt ein Vertragsangebot unter Abwesenden angenommen werden konnte, unterliegt tatrichterlichem Ermessen. Die Entscheidung des Tatsachengerichts ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Ermessen ausgeübt worden ist, dabei alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt und berücksichtigt sowie die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind (im Anschluss an BGH Urteil vom 24. November 1951 – II ZR 63/51 - LM BGB § 147 Nr. 1 und BAGE 104, 315 = BB 2003, 1731).
b) Die Rechtzeitigkeit der Annahme eines Vertragsangebots hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der den Vertragsschluss behauptet und daraus Rechtsfolgen ableitet. Daran ändert auch die Umkehr der prozessualen Parteirollen nichts, die mit einer negativen Feststellungsklage verbunden ist (Fortführung von BGH Beschluss vom 22.Januar 2013 – XI ZR 471/11 – NJW - RR 2013, 948).
c) Der auf einen gewerblichen Mietvertrag Antragende kann regelmäßig jedenfalls binnen zwei bis drei Wochen erwarten, dass sein in Aussicht genommener Vertragspartner die Annahme des Angebots erklärt.
d) Zu Umständen, die eine Verlängerung der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB bewirken können.
e) Zur Annahme eines gemäß § 147 Abs. 2 BGB verspäteten Angebots, wenn beide Vertragsparteien von einem wirksamen Vertragsschluss ausgehen (im Anschluss an BGH Urteile vom 11. Juni 2010 – V ZR 85/09 - NJW 2010, 2873 und vom 27. September 2013 – V ZR 52/12 - NJW 2014, 854).
f) Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung einer 30-jährigen Laufzeit für einen Mietvertrag über eine Freifläche, auf der ein Mobilfunkmast errichtet werden soll, benachteiligt den Vermieter auch dann nicht unangemessen, wenn der Mieter bereits nach 20 Jahren kündigen kann (Fortführung des Senatsurteils vom 30. Mai 2001 – XII ZR 273/98 - NJW 2001, 3480).
Urteil vom 24. Februar 2016 - XII ZR 5/15
VersAusglG §§ 5 Abs. 2, 9 Abs. 1, 19, 20, 25 Abs. 2, 39, 41, 45; BetrAVG § 4 Abs. 5
a) Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
b) Zur Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich, aus denen bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine ungekürzte Altersrente bezogen wird.
c) Zur Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 – IV b ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338).
Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13
BGB § 305 c Abs. 2
Die in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene AGB-Klausel
"Die Grundsteuer zahlt die Vermieterin. Erhöhungen gegenüber der bei Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer tragen die Mieter."
ist hinsichtlich der durch die Vermietbarkeit des bebauten Grundstücks bedingten Grundsteuererhöhung nicht eindeutig und daher zu Lasten des Verwenders auszulegen.
Urteil vom 17. Februar 2016 - XII ZR 183/13
BGB § 1896 Abs. 2
Zur Frage, wann die Einrichtung einer Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht erforderlich sein kann.
Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 498/15
FamFG § 68 Abs. 3 Satz 2, §§ 319, 321, 329 Abs. 2 Satz 1
a) Im Verfahren betreffend die Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme gelten sämtliche Verfahrensgarantien für die Erstentscheidung uneingeschränkt, insbesondere die zwingende Anhörung des Betroffenen gemäß § 319 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15 FamRZ 2015, 2156).
b) In einem Unterbringungsverfahren kann das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bei der Anhörung des Betroffenen zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. März 2011 – XII ZB 346/10 FamRZ 2011, 805).
Beschluss vom 10. Februar 2016 - XII ZB 478/15
VersAusglG § 18 Abs. 1
Anrechtein der gesetzlichen Rentenversicherung und die alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 – XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 549).
Beschluss vom 10. Februar 2016 - XII ZB 104/14
Brüssel IIa-VO Art. 8, 20, 28 ff.
a) Enthält die eine einstweilige Maßnahme anordnende Entscheidung keine eindeutige Begründung für die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts in der Hauptsache unter Bezugnahme auf eine der in den Art. 8 bis 14 Brüssel IIa-VO genannten Zuständigkeiten, und ergibt sich die Hauptsachezuständigkeit auch nicht offensichtlich aus der erlassenen Entscheidung, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung nicht nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel IIa-VO ergangen ist. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Entscheidung unter die Öffnungsklausel des Art. 20 Brüssel IIa-VO fällt (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542).
b) Sind auch die Voraussetzungen des Art. 20 Brüssel IIa-VO nicht gegeben, kommt eine Anerkennung und Vollstreckung der von einem nach der Brüssel Ia-VO unzuständigen Gericht erlassenen einstweiligen Maßnahme nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsbechluss BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542).
c) Dringlichkeit i.S.d. Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIa-VO bezieht sich sowohl auf die Lage, in der sich das Kind befindet, als auch auf die praktische Unmöglichkeit, den die elterliche Verantwortung betreffenden Antrag vor dem Gericht zu stellen, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist (im Anschluss an EuGH FamRZ 2010, 525).
d) Einstweilige Maßnahmen i.S.v. Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIa-VO können nur in Bezug auf Personen erlassen werden, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, in dem das für den Erlass dieser Maßnahmen zuständige Gericht seinen Sitz hat. Das gilt in Verfahren über die elterliche Verantwortung nicht nur für das Kind selbst, sondern auch für den Elternteil, dem durch den Erlass der Maßnahme das Sorgerecht genommen wird (im Anschluss an EuGH FamRZ 2010, 525).
Beschluss vom 10. Februar 2016 - XII ZB 38/15
BGB §§ 705 ff., 722 Abs. 1, 730 Abs. 1
Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen über ihre jeweilige Beteiligung am Gewinn fehlen, ist - gegebenenfalls anhand einer Vertragsauslegung - zu prüfen, ob sich aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift ergänzend die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein.
Urteil vom 3. Februar 2016 - XII ZR 29/13
VersAusglG §§ 43, 51; FamFG § 226 Abs. 4
a) Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 – IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 und vom 11. April 1984 – IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 und in Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 2012 – XII ZB 696/10 - FamRZ 2012, 509 und vom 21. März 2012 – XII ZB 372/11 - FamRZ 2012, 847).
b) In einem Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich, welches Zeiträume vor dem 1. Juli 2014 einbezieht, sind die Wirkungen des Versorgungsausgleichs, sofern sich die Regelungen über die sog. "Mütterrente" auswirken, durch Übertragung entsprechender Entgeltpunkte für die Zeit bis zum 30. Juni 2014 und die Zeit ab dem 1. Juli 2014 gesondert auszusprechen.
Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15
BGB § 1896 Abs. 1 und 3
Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Grundstücksveräußerung, wenn dem Vorsorgebevollmächtigten nur eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht erteilt ist.
Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 307/15 und XII ZB 454/15
a) Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 – XII ZB 504/10 – FamRZ 2011, 547).
b) Ficht ein beteiligter Versorgungsträger eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Anrechte an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, haben die beteiligten Eheleute grundsätzlich die Möglichkeit, diejenigen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht, im Wege der Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen; solange die Anschließung möglich ist, erwachsen die nicht angefochtenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht in Teilrechtskraft.
c) Ein Versorgungsträger kann sich der Beschwerde eines anderen Beteiligten wegen der bei ihm bestehenden Versorgungsanrechte nur dann anschließen, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in einer eigenen Rechtsposition betroffen werden kann.
Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13; FamFG § 66
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; FamFG § 68 Abs. 4
Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache (hier: Betreuungssache) unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwerdegrund zur Aufhebung der Entscheidung führt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 – XII ZB 105/13 - juris).
Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 221/15
BGB § 1896 Abs. 1 a und 2; FamFG §§ 26, 280
a) Das krankheitsbedingte Fehlen eines freien Willens i.S.d. § 1896 Abs. 1 a BGB hat das sachverständig beratene Gericht auch dann festzustellen, wenn sich der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers allein wegen einer vermeintlich wirksamen Vorsorgevollmacht wendet (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 – XII ZB 577/13 - FamRZ 2014, 830 und vom 14. Januar 2015 – XII ZB 352/14 - FamRZ 2015, 648).
b) Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Insoweit bedarf es nicht zwingend einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 Abs. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 610/14 – FamRZ 2015, 2047).
c) Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung.
Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung, die auch nach den vom Gericht anzustellenden Ermittlungen verbleiben, führen nur dann zur Erforderlichkeit der Betreuung, wenn die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist (Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom 15. Dezember 2010 – XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 und vom 19. August 2015 - XII ZB 610/14 – FamRZ 2015, 2047).
Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14
BGB §§ 1897 Abs. 4; FamFG §§ 64, 68 Abs. 3, 278 Abs. 2, 303 Abs. 2 Nr. 1
a) Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem eine Betreuung errichtet wird, kann wirksam auf die Betreuerauswahl beschränkt werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 – XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 und BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607).
b) Wird die Beschwerde auf die Betreuerauswahl beschränkt, so hat das Beschwerdegericht nicht über die Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung zu befinden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 16. September 2015 – XII ZB 526/14 - FamRZ 2016, 121).
Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15
BGB §§ 138 Aa, 314, 598, 605 Nr. 1, 2039 Satz 1, 2113 Abs. 2, 2135, 2138 Abs. 2
a) Verstirbt der Kläger während des Rechtsstreits und wird er vom Beklagten und einem Dritten als Miterben beerbt, so wird der Prozess auf Klägerseite allein vom Dritten fortgeführt und behält der Beklagte seine prozessuale Stellung bei (im Anschluss an BGH Beschluss vom 27. Februar 2014 – III ZB 99/13 - NJW 2014, 1886).
b) Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen ist regelmäßig auch bei langer Vertragslaufzeit Leihe und selbst dann nicht formbedürftig, wenn das Recht des Verleihers zur Eigenbedarfskündigung vertraglich ausgeschlossen ist (Fortführung von BGHZ 82, 354 = NJW 1982, 820; BGH Urteile vom 20. Juni 1984 – IVa ZR 34/83 - NJW 1985, 1553 und vom 10. Oktober 1984 – VIII ZR 152/83 - NJW 1985, 313 sowie Beschluss vom 11. Juli 2007 – IV ZR 218/06 - FamRZ 2007, 1649).
c) Die langfristige Verleihung von Wohn- und Geschäftsräumen durch den Vorerben ist schon deshalb nicht wegen Umgehung des gemäß § 2113 BGB bestehenden Verfügungsverbots sittenwidrig, weil der Nacherbe in dieser Stellung hierdurch nicht gebunden ist. Bereits aus diesem Grund führt der Abschluss eines langfristigen Leihvertrags über Räume durch den Vorerben auch nicht dazu, dass die Erbschaft im Sinne des § 2138 Abs. 2 BGB vermindert wird.
Urteil vom 27. Januar 2016 - XII ZR 33/15
ZPO §§ 166, 317 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 2 Satz 1
Für Urteile, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 317 ZPO zum 1. Juli 2014 zugestellt worden sind, setzt der Beginn der Fristen zur Berufungseinlegung und -begründung nicht mehr die Zustellung einer Urteilsausfertigung voraus. Entsprechend der nunmehr in § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltenen Regel genügt die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des in vollständiger Form abgefassten Urteils (Abgrenzung zu Senatsbeschluss BGHZ 186, 22 = FamRZ 2010, 1246).
Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14
FamFG §§ 78 Abs. 2, 172
Wegen der besonderen Schwierigkeit des Abstammungsverfahrens ist im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht nur hinsichtlich des Antragstellers, sondern auch für die weiteren Beteiligten regelmäßig eine Anwaltsbeiordnung geboten (Fortführung von Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 – XII ZB 218/11 - FamRZ 2012, 1290).
Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 639/14
ZPO § 233
Sind einer Rechtsanwaltsfachangestellten in der Vergangenheit bei der Fertigung oder Versendung fristgebundener Schriftsätze Fehler unterlaufen, so muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass sich solche nicht wiederholen.
Beschluss vom 13. Januar 2016 - XII ZB 653/14
ZPO § 522 Abs. 1
Der die Berufung verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts muss jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, die zur Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht erforderlich sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. August 2014 – XII ZB 266/13 – NJW – RR 2014, 1531).
Beschluss vom 13. Januar 2016 - XII ZB 605/14
VersAusglG §§ 27, 47, 51 Abs. 1
a) Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist teilweise unbillig, wenn ein Ehegatte sich wegen eines in die Ursprungsentscheidung einbezogenen Anrechts hat abfinden lassen und dieses daher nicht mehr ausgeglichen werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. April 2015 – II ZB 701/13 – FamRZ 2015, 998).
b) Zur Ermittlung des Umfangs der Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG kann das Familiengericht grundsätzlich die korrespondierenden Kapitalwerte des nicht mehr vorhandenen und des auszugleichenden Anrechts des durch das Erlöschen des Anrechts benachteiligten Ehegatten zugrunde legen. Eine weitergehende Ermittlungspflicht des Familiengerichts hinsichtlich nach § 47 Abs. 6 VersAusglG zu berücksichtigender weiterer Faktoren besteht nur, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für von den korrespondierenden Kapitalwerten abweichende Werte der miteinander verglichenen Anrechte bestehen.
Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13
BGB § 1896 Abs. 1a, Abs. 3; FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 280 Abs. 1 Satz 2, 281 Abs. 1
Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers.
Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 381/15
BGB §§ 1617 b Abs. 1, 1618
Bei einer nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Eltern ist eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB nach einer vorangegangenen Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 BGB jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Stiefelternehe, deren Ehenamen das Kind aufgrund der Einbenennung trägt, noch besteht (Abgrenzung zu Senatsbeschluss BGHZ 157, 277 = FamRZ 2004, 449).
Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/13
BGB § 1379 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; ZPO § 3
a) Legt der in erster Instanz unterlegene Anspruchsteller in einem Verfahren, das die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren betrifft, Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 – XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929).
b) Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei in erster Instanz abgewiesenem Auskunftsantrag in einem Güterrechtsverfahren.
Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15
BGB §§ 195, 199 Abs. 1, 313 Abs. 1, 516
a) Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach § 196 BGB gilt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393).
b) Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.
c) Der Beginn der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern war nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958) hinausgeschoben.
Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 516/14
VersAusglG §§ 5, 20
a) Für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG grundsätzlich auf das Ehezeitende als Bewertungsstichtag abzustellen.
b) Allgemeine Wertanpassungen, die nach dem Ende der Ehezeit zu einer Wertsteigerung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung geführt haben, sind nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen; dies setzt voraus, dass dem Versorgungsanrecht die nacheheliche Wertveränderung schon latent innewohnte und diese lediglich zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Werts geführt hat. Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Versorgungsanrecht nach dem Ende der Ehezeit planmäßig an die Lohnentwicklung angepasst wird, nicht aber bei einer nachehezeitlichen Verbesserung der Versorgungszusage, wenn der Grund dafür in individuellen Umständen des Ausgleichspflichtigen liegt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 – XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 und vom 11. Juni 2008 – XII ZB 154/07 – FamRZ 2008, 1512).
c) Aufwendungen für Krankenbehandlungskosten, die ein privat krankenversicherter Ausgleichspflichtiger im Rahmen eines von ihm gewählten Versicherungstarifs mit Selbstbeteiligung selbst tragen muss, sind - anders als die Versicherungsprämien - keine mit Sozialversicherungsbeiträgen "vergleichbaren Aufwendungen" im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG.
Beschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13
FamFG § 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2; EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 2
Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Beschluss ist in Ehe- und Familienstreitsachen auch dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.
Beschluss vom 9. Dezember 2015 – XII ZB 614/14
FamFG § 117 Abs. 5; ZPO §§ 233, 234 Abs. 1 Satz 2
Der Anwalt hat durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf sein Fristverlängerungsgesuch noch vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist dort Nachfrage gehalten wird, ob und in welchem Umfang dem Antrag stattgegeben wurde. Kommt er dem nicht nach, wird die Wiedereinsetzungsfrist spätestens zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem er eine klärende Antwort auf eine solche Nachfrage erhalten hätte (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. Oktober 2011 – VII ZR 29/11 - NJW 2012, 159; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 28. März 2001 – XII ZB 100/00 - VersR 2002, 1045).
Beschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 211/12
FamFG §§ 68 Abs. 3, 278
Hat das Beschwerdegericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung hauptsächlich zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören. Dem Verfahrenspfleger ist die Teilnahme an dem Anhörungstermin zu ermöglichen.
Beschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12
FamFG §§ 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, 41 Abs. 3, 48 Abs. 3, 59 Abs. 1, 63; BGB § 1829 Abs. 1 Satz 2
a) Macht der Vertragspartner des Betroffenen geltend, ihm gegenüber sei eine zuvor erteilte und nunmehr aufgehobene Genehmigung gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam und deshalb nach § 48 Abs. 3 FamFG unabänderlich geworden, steht ihm gegen den die gerichtliche Genehmigung des Vertrags letztlich versagenden Beschluss ausnahmsweise die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG zu.
b) Für den Betroffenen beginnt die Beschwerdefrist im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung mit der nach § 41 Abs. 3 FamFG erforderlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn selbst zu laufen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. Mai 2011 – XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 592/12 - FamRZ 2014, 640).
c) Auch bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden.
d) Dem Notar kann wirksam eine sog. Doppelvollmacht - zur Entgegennahme der gerichtlichen Genehmigung und Mitteilung derselben an den Vertragspartner jeweils als Bevollmächtigter des Betreuers sowie zur Entgegennahme der Mitteilung als Bevollmächtigter des Vertragspartners - erteilt werden. Zur wirksamen Vornahme der Mitteilung muss der Notar seinen Willen hierzu äußerlich erkennbar machen.
Beschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 283/15
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; FamFG §§ 68 Abs. 4, 283
a) Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwerdegrund zur Aufhebung der Entscheidung führt (im Anschluss an BGHZ 154, 200 = FamRZ 2003, 669 und Senatsbeschluss vom 11. September 2003 – XII ZB 188/02 - FamRZ 2003, 1922).
b) Türöffnungskosten, welche der Betreuungsbehörde anlässlich der Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung entstehen, hat diese selbst zu tragen.
Beschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 105/13
FamFG § 168 Abs. 1 Satz 4
Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. November 2013 – XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113).
Beschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13
BGB §§ 242, 543, 550 Satz 1, 580 a Abs. 2
a) Die Änderung der Miethöhe stellt stets eine wesentliche und - jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann - dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar.
b) Zur Frage, wann eine Vertragspartei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehindert ist, sich auf einen Schriftformmangel zu berufen.
c) Zur Formbedürftigkeit von Vereinbarungen zu am Mietobjekt durchzuführenden Um- und Ausbaumaßnahmen.
Urteil vom 25. November 2015 - XII ZR 114/14
BGB §§ 1896 Abs. 3, 1897 Abs. 1, 5; BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 1
Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde, kann nicht zum Betreuer bestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 – XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466).
Beschluss vom 18. November 2015 - XII ZB 106/15
BGB § 1896 Abs. 2
Zur Erforderlichkeit einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Einrichtungen und Vertretung vor Gerichten.
Beschluss vom 18. November 2015 - XII ZB 16/15
ZPO §§ 514 Abs. 2 Satz 1, 233
Ein Rechtsanwalt darf die Eintragung von Fristen und Terminen grundsätzlich nicht auf noch auszubildende Kräfte übertragen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 22. April 2009 – IV ZB 22/08 - RuS 2009, 393).
Beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 407/12
BGB §§ 1361, 1573 Abs. 2; ZPO § 308
a) Ein Anspruch auf (Aufstockungs-)Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt.
b) Der auf Seiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung ist im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die (teilweise) Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tragen.
c) Unterhalt ist stets zeitbezogen zu ermitteln und im Verfahren geltend zu machen. Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er weniger verlangt, als ihm zusteht.
Beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 7/15
ZPO §§ 233, 236
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten (§ 236 Abs. 2 ZPO). Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 – IX ZB 169/07 - NJW 2008, 3501).
Beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 257/15
ZPO §§ 126, 835, 836
Das gesetzliche Beitreibungsrecht des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts geht einer Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs der von ihm vertretenen Partei vor.
Beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 241/15
ZPO § 233
Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer ist auch dann an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 – XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 und vom 20. Juli 2005 – XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537).
Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3
Zum notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (im Anschluss an BGH Urteil vom 24. Juni 2003 – IX ZR 228/02 - NJW 2003, 3345).
Beschluss vom 4. November 2015 – XII ZB 12/14
BGB §§ 1573, 1578
Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen unterbricht die "Unterhaltskette" beim Aufstockungsunterhalt auch dann nicht, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen infolge der Arbeitslosigkeit so weit absinken, dass sich zeitweilig kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem - durch den Einkommensrückgang beeinflussten - vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den anrechenbaren Einkünften des Unterhaltsberechtigten ergibt.
Urteil vom 4. November 2015 - XII ZR 6/15
BGB § 1896 Abs. 3
Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers mit dem Aufgabenkreis "Widerruf einer Vorsorgevollmacht" (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 674/14 - FamRZ 2015, 1702).
Beschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 177/15
FamFG §§ 59, 107
Im Verfahren betreffend die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen steht der Landesjustizverwaltung keine Befugnis zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu, und zwar auch dann nicht, wenn das Oberlandesgericht ihren Bescheid aufgehoben und die Sache zur Neubescheidung an die Landesjustizverwaltung zurückverwiesen hat.
Beschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14
VBVG § 4
a) Ein Betreuer, der berufsbegleitend an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung den "Angestelltenlehrgang II" mit einem Gesamtaufwand von 1.050 Stunden und dem erfolgreichen Abschluss zum "Verwaltungsfachwirt" absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 Euro zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG vergleichbar ist.
b) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Abschluss zum geprüften Fachwirt im Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) mit dem Bachelor-Abschluss auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe eingeordnet worden ist.
Beschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 186/15
BGB §§ 536, 536
Die vorbehaltlose Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Mieter führt nicht gemäß oder entsprechend § 536 b BGB dazu, dass der Mieter für die Zukunft mit seinen Rechten aus §§ 536, 536 a BGB ausgeschlossen ist (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 203, 148 = NJW 2015, 402).
Urteil vom 14. Oktober 2015 - XII ZR 84/14
BGB §§ 1603, 1610
a) Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. November 2012 – XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15 mwN).
b) Hat der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten dadurch, dass er konkrete, kostengünstigere Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt (Fortführung von Senatsurteil vom 21. November 2012 – XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203).
c) Grundsätzlich ist der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte nicht darauf beschränkt, die Kosten der Heimunterbringung zum einzigen Auswahlkriterium zu erheben. Hat er die Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, steht ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zu. Außerhalb dieses Preissegments hat der Unterhaltsberechtigte demgegenüber besondere Gründe vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar war (Fortführung von Senatsurteil vom 21. November 2012 – XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203).
Beschluss vom 7. Oktober 2015 - XII ZB 26/15
BGB § 1896 Abs. 1a
Das Gericht hat auch im Aufhebungsverfahren festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. September 2015 – XII ZB 500/14 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Beschluss vom 7. Oktober 2015 - XII ZB 58/15
BGB §§ 1361 Abs. 4, 1360 a Abs. 3, 1614
a) Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit ein nach § 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt voraus, dass zunächst die Höhe dieses angemessenen Unterhaltsanspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt worden ist.
b) Sonstige ehevertragliche Regelungen, die dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen können, sind in die Prüfung nicht einzubeziehen. Denn die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert zu betrachten und wird nicht durch Vereinbarungen zu anderen Gegenständen berührt.
Beschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 1/15
BGB § 1897 Abs. 1 und 5; FamFG § 72 Abs. 1
a) Zu den bei der gemäß § 1897 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Beurteilung der Eignung als Betreuer zu berücksichtigenden Umständen.
b) Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt.
c) Bei der Auswahl gemäß § 1897 Abs. 5 BGB zwischen mehreren geeigneten Personen steht dem Tatrichter ein Ermessen zu. Die Auswahlentscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens bewusst gewesen ist, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat. Hingegen sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Auswahl der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogen. Ausreichend ist insofern, dass die vom Tatsachengericht vorgenommene Auswahl möglich ist, auch wenn sie nicht zwingend erscheint oder eine andere Auswahl ebenso nahe- oder sogar nähergelegen hätte.
Beschluss vom 30. September 2015 – XII ZB 53/15
FamFG §§ 54, 55, 70 Abs. 4, 88, 89, 99 Abs. 1, 151 Nr. 2
a) Bei der Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung erlassenen Umgangstitels handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren mit einem eigenständigen Rechtsmittelzug, weshalb § 70 Abs. 4 FamFG die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht hindert.
b) Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn sich nicht aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anderes ergibt.
c) Daher sind die deutschen Gerichte für die Vollstreckung eines Umgangstitels auch dann international zuständig, wenn das Kind Deutscher ist, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und vorgehende Bestimmungen im Sinne des § 97 Abs. 1 FamFG fehlen.
Beschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14
In die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines Dritten einwilligender Mann muss für Kindesunterhalt aufkommen, auch wenn er die Vaterschaft nicht anerkannt hat
BGB §§ 328, 761, 1600 Abs. 5
a) Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Mann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein rechtlicher Vater einzustehen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861).
b) Die Einwilligung des Mannes muss gegenüber der Frau erklärt werden und bedarf keiner besonderen Form.
Urteil vom 23. September 2015 - XII ZR 99/14
UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 4; ZPO § 727
Ein vom Land gemäß § 7 Abs. 4 UVG erstrittener Unterhaltstitel kann nach Einstellung der Vorschussleistungen im Wege einer analogen Anwendung des § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden.
Beschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 62/14
EuUnthVO Art. 34
Auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung exequaturbedürftiger Unterhaltstitel nach Kapitel IV Abschnitt 2 der Europäischen Unterhaltsverordnung haben die mit einem Rechtsbehelf nach Art. 32 oder Art. 33 EuUnthVO befassten Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben oder abgeändert worden ist.
Beschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 234/15
BGB § 1896 Abs. 3
Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht.
Beschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 624/14
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2; FamFG § 26
Eine Betreuung ist nur dann gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich, wenn konkrete Alternativen im Sinne dieser Vorschrift bestehen. Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter des Betroffenen bereit und in der Lage ist.
Beschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 225/15
VersAusglG §§ 51, 52; FamFG § 48 Abs. 2, 226 Abs. 2; ZPO §§ 256, 580 Nr. 7b
a) Zur Abänderung eines nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung.
b) Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überflüssig zu machen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. September 1996 – XII ZB 58/95 - FamRZ 1996, 1465 und vom 7. Dezember 1983 – IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251).
Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 166/13
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; WEG § 43
In einer sonstigen Familiensache ist die Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachenzuständigen Gerichts nur dann begründet, wenn es sich um eine Streitigkeit nach § 43 WEG handelt oder eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts streitentscheidend ist.
Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 340/14
BGB §§ 1896 Abs. 1 a, 1908 d Abs. 1 Satz 1
Ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung kann nur abgelehnt werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sämtliche Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers noch vorliegen. Deshalb erfordert die Ablehnung eines solchen Antrags die Feststellung, dass dem Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen i.S.v. § 1896 Abs. 1 a BGB zu bilden.
Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14
BGB § 1896 Abs. 2, 3
Zur Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung bei einem vom Betroffenen geäußerten Verdacht der unberechtigten Entnahme eines Geldbetrags durch den Vorsorgebevollmächtigten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 – XII ZB 142/14 - FamRZ 2014, 1693).
Beschluss vom 9. September 2015 - XII ZB 125/15
VersAusglG § 18
Zur Ausübung richterlichen Ermessens im Rahmen von § 18 Abs. 2 VersAusglG, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte mehrere Anrechte bei dem gleichen betrieblichen Versorgungsträger hat (hier: "VBLklassik" und "VBLextra"), von denen nur eines geringwertig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 – XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610).
Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13
FamFG § 61 Abs. 1
a) Wird der Unterhaltsschuldner erstinstanzlich zur Vorlage von Einkommensteuererklärungen verpflichtet, deren Nichtexistenz er behauptet, so ist zur Bemessung seiner Beschwer durch Auslegung zu ermitteln, ob das Amtsgericht ihn zu deren Erstellung verpflichten wollte oder ob es – gegebenen falls irrig - von deren Existenz ausgegangen ist. Nur im ersten Fall erhöht der für die Erstellung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten den Beschwerdewert (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. November 1991 – XII ZB 102/91- FamRZ 1992, 425 und an Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 – IVb ZR 86/88 - juris).
b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Unterhaltsschuldner zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer regelmäßig um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2012 – XII ZB 354/11 – FamRZ 2012, 1555).
Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 132/15
FamFG §§ 70, 97, 110; AVAG §§ 11, 15; HUVÜ 73 Art. 23
a) Ausländische Unterhaltsentscheidungen können grundsätzlich in einem innerstaatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren durch Beschluss nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG für vollstreckbar erklärt werden.
b) Soweit allerdings der Anwendungsbereich einer völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvereinbarung betroffen ist, geht diese Konvention gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 FamFG den Vorschriften des autonomen Rechts vor. Beansprucht die Konvention jedoch selbst keinen absoluten Vorrang gegenüber dem deutschen Recht, sondern lässt sie einen Rückgriff auf das innerstaatliche Recht des Vollstreckungsstaates zu (hier: Art. 23 HUVÜ 73), steht auch § 97 Abs. 1 FamFG einem solchen Rückgriff nicht entgegen.
c) Der Grundsatz der Meistbegünstigung des Rechtsmittelführers führt nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges. Die Anrufung des Bundesgerichtshofs ist deshalb auch dann ausgeschlossen, wenn im korrekten Verfahren die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde von einer positiven Entscheidung über die Zulassung abhängig gewesen wäre, über die sich das Beschwerdegericht deshalb keine Gedanken gemacht hat, weil es nach der von ihm irrtümlich gewählten inkorrekten Verfahrensart davon ausgegangen ist, dass die Rechtsbeschwerde schon kraft Gesetzes statthaft sei (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 13. Juni 2012 – XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293).
Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13
FamFG § 62 Abs. 1
Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es, einen anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen eines zivilrechtlichen Unterbringungsverfahrens im Fall der Erledigung der Hauptsache auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. September 2010 – XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726).
Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 138/15
BGB § 1906 Abs. 3; FamFG §§ 30, 62 Abs. 1, 321 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 2; ZPO § 406
a) Für die Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG ist kein Raum, wenn das Vorliegen des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung jedenfalls inzident festgestellt worden ist. Das ist auch dann zu bejahen, wenn das Beschwerdegericht einen Verfahrensfehler erkannt und geheilt hat.
b) Zu den Voraussetzungen der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2015 – XII ZB 470/14 - FamRZ 2015, 573; vom 30. Juli 2014 – XII ZB 169/14 - FamRZ 2014, 694 und BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358).
Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 226/15
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2; FamFG §§ 26, 280
Ist zweifelhaft, ob eine Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen worden ist, können die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten wegen der dadurch bedingt eingeschränkten Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr regelmäßig nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden.
Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 610/14
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2
Die Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach das Gericht die Bewilligung der Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe aufheben soll, wenn der Antragsteller absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, ist im Bewilligungsverfahren der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht analog anzuwenden.
Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15
FamFG § 168; VBVG § 2 Satz 1
a) Das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers kann auf beide möglichen Vergütungsschuldner (Betreuter und Staatskasse) erstreckt werden, wenn die Mittellosigkeit des Betreuten zweifelhaft ist.
b) Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen den Betreuten wahrt die Frist des § 2 Abs. 1 1. Halbs. VBVG auch gegenüber der subsidiär berufenen Staatskasse, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt.
Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13
VersAusglG § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, Abs. 2; BetrAVG § 4 Abs. 5
a) Bei der internen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage muss der Ausgleichswert auch beim Ausgleichsberechtigten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes bezogen sein, so dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung des Anrechts teilhat (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785).
b) Bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten und bei der Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung darf kein geringerer Rechnungszins verwendet werden als bei der Berechnung des Ausgleichswerts.
c) Es genügt dem Halbteilungsgrundsatz, wenn der Ausgleichsberechtigte in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an der Entwicklung des Anrechts nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen des Ausgleichspflichtigen teilhat.
d) Ist eine in der Teilungsordnung getroffene Regelung unklar oder mehrdeutig oder verstößt sie in einzelnen Aspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe, muss vorrangig geprüft werden, ob sich der Kern der getroffenen Regelung im Zuge einer Anpassung an zwingende Vorgaben des Gesetzes über den Versorgungsausgleich aufrechterhalten lässt.
Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14
FamFG §§ 7, 172, 181
Stirbt während eines Abstammungsverfahrens der als Vater geltende Mann, so sind seine Eltern nach seinem Tod jedenfalls so lange nicht am Verfahren zu beteiligen, wie nicht ein hierzu berechtigter übriger Beteiligter fristgerecht gemäß § 181 FamFG die Fortsetzung des Verfahrens verlangt hat.
Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 670/14
FamFG §§ 7, 59, 172, 181
a) Wird in einem Antragsverfahren im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG der Antrag allein aus verfahrensrechtlichen Gründen - etwa wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung - zurückgewiesen, so eröffnet die darin liegende formelle Beschwer das Rechtsmittel, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist (Fortführung von BGH Beschluss vom 6. November 1997 – BLw 31/97 - FamRZ 1998, 229).
b) Stirbt während eines Abstammungsverfahrens der als Vater geltende Mann, so sind seine Eltern nicht berechtigt, gemäß § 181 FamFG die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.
Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14
BGB § 1896; FamFG § 303 Abs. 4
a) Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 13. November 2013 – XII ZB 339/13 - FamRZ 2014, 192 und vom 1. August 2012 – XII ZB 438/11 – FamRZ 2012, 1631).
b) Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen.
c) Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 – XII ZB 330/14 - FamRZ 2015, 1015 und vom 5. November 2014 – XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249).
Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 674/14
BGB §§ 242, 1908 d; VBVG § 5; FamFG § 168
a) Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung nach § 1908 d BGB, es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 – XII ZB 479/12 - FamRZ 2014, 1778).
b) Hat der Kontrollbetreuer nach Widerruf der Vorsorgevollmacht dem Gericht mitgeteilt, dass die Betreuung aus seiner Sicht beendet sei, und ihm zugleich seinen Betreuerausweis sowie einen sich bis zu diesem Zeitpunkt erstreckenden Vergütungsantrag übersandt, steht dem Vergütungsanspruch für die Folgezeit bis zur gerichtlichen Aufhebung der Betreuung, in der der Kontrollbetreuer keine Tätigkeit mehr für den Betreuten erbracht hat, der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen.
Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14
BGB § 1903
Zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten bei einem vermögenden Betroffenen.
Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15
BGB §§ 1906 Abs. 4
a) Auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB bedarf es der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB, wenn dem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. September 2012 – XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866).
b) Ohne ausdrücklichen Antrag des Betreuers kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme nur genehmigt werden, wenn sich aus dem Verhalten des Betreuers ergibt, dass er die Genehmigung wünscht.
Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 44/15
ZPO §§ 574, 406; FamFG § 30
Ein Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen (hier: in einem die Regelung der elterlichen Sorge betreffenden Verfahren) für begründet erklärt worden ist, kann vom Gegner nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde in der betreffenden Entscheidung zugelassen worden ist.
Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 667/14
FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 520 Abs. 3
Zur Frage, wann in Ehe- und Familienstreitsachen eine Eingabe, mit der der Beschwerdeführer um die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Beschluss nachsucht, gleichzeitig auch die Beschwerdebegründung darstellt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 – XII ZB 421/11 - FamRZ 2012, 962 und vom 15. Februar 1995 – XII ZB 7/95 –