Wenn Sie sich einen Überblick über diejenigen Entscheidungen der weiteren Zivilsenate des Bundesgerichtshofs verschaffen wollen, an denen die Sozietät beteiligt war, finden Sie eine entsprechende Auswahl unter „Schwerpunkte“.
Neben den Zivilsenaten und dem Kartellsenat gibt es eine Reihe weiterer Senate beim Bundesgerichtshof, die sich etwa mit Landwirtschaftssachen, mit der Aufsicht über die Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie die dem Bundesgerichtshof durch das Deutsche Richtergesetz übertragenen Aufgaben befassen:
Der Senat für Landwirtschaftssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Sachen zuständig, die in dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 7 Abs. 2 LwVG, für die der I. Zivilsenat zuständig ist.
Der Senat für Notarsachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Bundesnotarordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 108 Abs. 2 i. V. m. § 104 Abs. 2 Satz 2 BNotO, für die der I. Zivilsenat zuständig ist.
Der Senat für Anwaltssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Bundesrechtsanwaltsordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 109 BRAO, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.
Der Senat für Patentanwaltssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Patentanwaltsordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 93 Abs. 2 Patentanwaltsordnung, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.
Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Wirtschaftsprüferordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 77 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in dem Steuerberatungsgesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 101 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.
Das Dienstgericht des Bundes ist kraft Gesetzes in denjenigen Angelegenheiten von Richtern, Mitgliedern des Bundesrechnungshofes, Staatsanwälten sowie Bundes- und Landesanwälten zuständig, die ihm durch das Deutsche Richtergesetz übertragen sind.
BeurkG § 17 Abs. 1, Abs. 2a; BNotO § 14 Abs. 1, Abs. 3
Soweit die Richtlinien der Notarkammer für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder vorsehen, dass eine systematische Beurkundung mit vollmachtlosen Vertretern in der Regel unzulässig ist, kann dies nicht als ein über die gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG hinausgehendes Verbot verstanden werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung des Beurkundungsverfahrens, soweit der Schutzzweck des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG, die Verbesserung des Verbraucherschutzes durch die notarielle Verfahrensgestaltung, betroffen ist. Insoweit verbleibt es bei dem bereits in der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG angelegten grundsätzlichen Verbot, Verbraucher durch einen vollmachtlosen Vertreter, der keine Vertrauensperson ist, vertreten zu lassen.
Beschluss vom 8. Juli 2024 - NotSt(Brfg) 3/23
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4
a) Auch bei einem freihändigen Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens ist in der Regel davon auszugehen, dass ein grobes Missverhältnis im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG vorliegt, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte überschreitet (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 27. April 2018 - BLw 3/17, NJW-RR 2018, 848 Rn. 11).
b) Der in § 9 Abs. 4 GrdstVG vorgesehene Ausschluss einer Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG setzt voraus, dass der Erwerber imstande ist, das außerlandwirtschaftliche Vorhaben durchzuführen. Hierzu gehört, dass es nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften gegenwärtig oder wenigstens in Kürze zulässig ist (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 2. Juli 1968 - V BLw 9/68, NJW 1968, 2057, 2058).
GrdstVG § 9 Abs. 6
a) Ebenso wie die Energiegewinnung durch Windenergie gehört auch die Energiegewinnung durch Photovoltaik zum Ausbau einer die Umwelt schonenden Energieversorgung und damit zu den im Sinne des § 9 Abs. 6 GrdstVG zu berücksichtigenden allgemeinen volkwirtschaftlichen Belangen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 15. April 2011 - BLw 12/10, NJW-RR 2011, 1522 Rn. 16).
b) Ein dem Bau und dem Betrieb einer genehmigungspflichtigen Photovoltaik-Freiflächenanlage dienender Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks entspricht nur dann volkswirtschaftlichen Belangen im Sinne von § 9 Abs. 6 GrdstVG, wenn die Anlage nach den einschlägigen Vorschriften auch errichtet werden darf. Dazu bedarf es einer Prognose über die Erteilung der Anlagegenehmigung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 15. April 2011 - BLw 12/10, NJW-RR 2011, 1522 Rn. 21).
Beschluss vom 12. April 2024 - BLw 2/22
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Ein Erwerbsinteressent, der ein an einen Nichtlandwirt veräußertes landwirtschaftliches Grundstück zum Zwecke der Verpachtung erwerben will, ist in dem Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz jedenfalls dann wie ein Landwirt zu behandeln, wenn er seinen landwirtschaftlichen Betrieb an eine Person, die mit ihm familiär verbunden ist, verpachtet hat und die Hof- bzw. Betriebsnachfolge durch den Pächter sowie die Zuordnung der Fläche zu dem verpachteten Betrieb ernsthaft beabsichtigt ist.
Beschluss vom 24. November 2023 - BLw 1/23
ASVG BW § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1; GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; UmwRG § 3
Bei der Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks nach § 3 ASVG BW (bzw. § 2 GrdstVG) kann der Versagungsgrund einer agrarstrukturell nachteiligen (bzw. ungesunden) Verteilung des Grund und Bodens auch dann ausgeräumt werden, wenn es sich bei dem Erwerber nicht um einen nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzverband, sondern um eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts handelt, deren Zweck die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder ist; einer solchen Stiftung kann die Genehmigung nicht allein wegen ihrer Rechtsform versagt werden (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294).
ASVG BW § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1; GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BNatSchG § 16 Abs. 1 und 2
Der Umstand, dass der Erwerber die Anerkennung der von ihm beabsichtigten Naturschutzmaßnahme als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme und die Gewährung von sog. Ökopunkten beantragen will, steht der Erteilung der Genehmigung für sich genommen nicht entgegen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294).
Beschluss vom 24. November 2023 - BLw 2/23
BNotO § 48a, § 47 Nr. 1
Die Altersgrenze für Notare war auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt am 31. Oktober 2021 mit deutschem Verfassungsrecht und Unionsrecht, insbesondere mit Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000, vereinbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22).
Urteil vom 13. November 2023 - NotZ(Brfg) 7/22
BNotO § 48a, § 47 Nr. 2
Die Altersgrenze für Notare verstößt nicht gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Sie ist im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG objektiv und angemessen und durch das legitime Ziel gerechtfertigt, den Generationenwechsel zu erleichtern und den Berufsstand der Notare zu verjüngen.
Urteil vom 21. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22
BRAO § 206 Abs. 1, 2, § 207 Abs. 1 Satz 1
Zum Anspruch auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 206 Abs. 1 BRAO im Falle eines ehemaligen ausländischen Rechtsanwalts (hier: Avukat nach türkischem Recht).
Urteil vom 22. Mai 2023 - AnwZ(Brfg) 23/22
DRiG § 26 Abs. 3
Eine turnusmäßige oder anlassbezogene Geschäftsprüfung verletzt die richterliche Unabhängigkeit erst dann, wenn sie einen unzulässigen Erledigungsdruck ausübt oder auf eine direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. Das gilt auch für die Art und Weise, wie der Richter seine Leitungsfunktion als Vorsitzender eines Spruchkörpers ausübt. Maßgebend ist dabei der objektive Eindruck, den die Maßnahme erweckt (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris).
Urteil vom 16. Mai 2023 - RiZ(R) 1/19, RiZ(R) 2/19
FamFG § 58 Abs. 1, § 352e Abs. 1; HöfeO § 18 Abs. 2 Satz 2; LwVG § 20 Abs. 3; NJG § 72 Abs. 1
Gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts, durch den die zur Erteilung eines Hoffolgezeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, ist in Niedersachsen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie wird nicht durch § 72 Abs. 1 NJG ausgeschlossen.
Beschluss vom 12. Mai 2023 - BLw 1/22
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 547 Nr. 1; LwVG § 6 Abs. 1 Satz 3
Es stellt erst dann einen Verhinderungsfall i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 LwVG dar, wenn nach der von dem Vorsitzenden aufgestellten Besetzungsliste in einer Landpachtsache zwei Landwirte zur Mitwirkung berufen wären, die nach der Liste - abgesehen von einer ggf. zusätzlichen Eigenschaft als selbstwirtschaftender Eigentümer - entweder nur Verpächter oder nur Pächter sind. Die Mitwirkung zumindest eines Richters, der nach der Liste zugleich Verpächter und Pächter und ggf. zusätzlich selbstwirtschaftender Eigentümer ist, schließt einen Verhinderungsfall aus.
Urteil vom 25. November 2022 - LwZR 5/21
BNotO § 7b Abs. 3 Satz 2
a) Hat ein Prüfling die notarielle Fachprüfung nicht bestanden, weil er gemäß § 7b Abs. 3 Satz 2 BNotO von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist, fehlt seiner - auch - auf eine Neubescheidung mit dem Ziel der Verbesserung der bestandenen Klausuren gerichteten Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Eine "Verbesserungsklage" ist erst nach bestandener Gesamtprüfung statthaft.
b) Zur wiederholten Korrektur einer Klausur durch neu eingesetzte Prüfer nach insoweit erfolgreichem Widerspruchsverfahren.
Beschluss vom 14. November 2022 - NotZ(Brfg) 5/22
BNotO § 111, § 92 Abs. 1 Nr. 1; GVG § 17a Abs. 4 Sätze 3 und 4, § 50 Nr. 5, § 51 Abs. 3; GwG § 52 Abs. 1
Rechtsstreitigkeiten über Mitwirkungspflichten eines Notars gegenüber der Dienstaufsicht anlässlich der Prüfung der Erfüllung von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz werden von der abdrängenden Sonderzuweisung gemäß § 111 BNotO erfasst. Zur Entscheidung sind die bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof eingerichteten - sachnäheren - Notarsenate berufen.
Beschluss vom 14. November 2022 - NotZ 1/22
BNotO § 7g Abs. 4; NotFV § 3 Abs. 1 und 2
a) Zur Besetzung der Aufgabenkommission.
b) Eine möglicherweise fehlerhafte Besetzung des Verwaltungsrats oder der Aufgabenkommission haben keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens der notariellen Fachprüfung (Anschluss an und Fortführung von OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 2 ME 634/19).
Beschluss vom 14. November 2022 - NotZ(Brfg) 2/22
BRAO § 68 Abs. 1, 4; § 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1
a) Ein durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO als Mitglied des Vorstands ausgeschiedener Rechtsanwalt kann nicht im Wege der Nachwahl gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO für den von ihm niedergelegten Sitz im Vorstand wiedergewählt werden.
b) Das Ausscheiden eines Rechtsanwalts als Mitglied des Vorstands durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO steht seiner (erneuten) Wahl in den Vorstand im Rahmen turnusgemäßer Neuwahlen nach § 68 Abs. 1 BRAO auch dann nicht entgegen, wenn der Rest der Amtszeit des von ihm niedergelegten Mandats noch nicht abgelaufen ist.
c) § 68 Abs. 4 BRAO ist auf den Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Nach- mit einer turnusmäßigen Neuwahl entsprechend anwendbar.
Urteil vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 41/21
Pressemitteilung Nr. 148/2022 vom 12. September 2022
VwZG § 3 Abs. 2, § 8; ZPO § 180 Satz 3
Vermerkt der Zusteller entgegen § 3 Abs. 2 VwZG, § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht, gilt das Dokument gemäß § 8 VwZG erst in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.
Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20
BNotO a.F. § 39 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 3; BNotO n.F. § 39 Abs. 3 Satz 2, 4
Im Bereich des hauptberuflichen Notariats ist es nicht zu beanstanden, auch die Bestellung "einfacher" (nicht ständiger) Notarvertreter - gegebenenfalls im Wege der Selbstbindung der Verwaltung durch ermessenssteuernde Verwaltungsvorschrift - am Leitbild des § 39 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BNotO a.F. beziehungsweise § 39 Abs. 3 Satz 2 BNotO n.F. auszurichten. Daran hat sich auch das Vorschlagsrecht des Notars aus § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO a.F. beziehungsweise § 39 Abs. 3 Satz 4 BNotO n.F. zu orientieren.
Beschluss vom 11. Juli 2022 - NotZ(Brfg) 11/21
BNotO § 111b Abs. 1, VwGO § 43 Abs. 1
Aufgabe der Dienstaufsicht ist - von etwaigen besonderen Ausnahmefällen abgesehen - nicht die Wahrung der Interessen Einzelner, sondern sie dient der Gewährleistung einer ordnungsgemäß funktionierenden Rechtspflege. Einer Klage gemäß § 111b Abs. 1 BNotO, § 43 Abs. 1 VwGO fehlt daher regelmäßig das Rechtsschutzinteresse (Fortführung von Senat, Beschlüsse vom 30. November 1964 - NotZ 5/64, BGHZ 42, 390, 393 und vom 22. Juni 1964 - NotZ 2/64, DNotZ 1964, 571, 572).
Beschluss vom 11. Juli 2022 - NotZ(Brfg) 8/21
BNotO § 29 Abs.1, § 67 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7
a) Durch die Verwendung der Bezeichnung "Mediator" gleichwertig neben der Amtsbezeichnung "Notar" kann beim rechtsuchenden Publikum, dem die Tätigkeiten des Notars außerhalb der Beurkundung von Rechtsvorgängen regelmäßig wenig geläufig sind, der falsche Eindruck hervorgerufen werden, der die Bezeichnung "Notar & Mediator" Führende übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus, der über das reguläre Tätigkeitsspektrum eines Notars hinausgehe.
b) Die Verwendung der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" in der Öffentlichkeit (z.B. auf Briefbögen oder im Internetauftritt) unterliegt daher als irreführende Selbstdarstellung des Notars dem Verbot berufswidriger Werbung gemäß § 29 Abs. 1 BNotO.
Beschluss vom 11. Juli 2022 - NotZ(Brfg) 6/21
BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2
Zum Verstoß eines Notars gegen die Amtspflicht, den Anschein der Abhängigkeit und Parteilichkeit zu vermeiden, im Zusammenhang mit Auswärtsbeurkundungen in den Räumlichkeiten einer Vertragspartei (Fortführung von Senat, Beschluss vom 22. März 2021 - NotSt(Brfg) 4/20).
Beschluss vom 11. Juli 2022 - NotSt(Brfg) 4/21
BNotO §§ 7a und 7b, § 111b Abs. 1 Satz 1; VwGO § 113 Abs. 5 Satz 2, § 121 Nr. 1
a) Sollen Prüfungsleistungen eines Kandidaten (hier: notarielle Fachprüfung) einer erneuten Bewertung unterzogen werden, sind die Gründe eines rechtskräftigen prüfungsrechtlichen Bescheidungsurteils dafür maßgeblich, in welchem Umfang die Prüfungsbehörde eine Neubewertung zu veranlassen hat und welche Rechtsauffassung dabei zugrunde zu legen ist.
b) Die Beibehaltung einer Note trotz Rücknahme eines Korrekturmangels ist als solches nicht zu beanstanden. Es ist Prüfern grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (Anschluss an BVerwGE 109, 211 und BVerwG, NVwZ 1993, 686).
Beschluss vom 11. Juli 2022 - NotZ(Brfg) 3/22
VwVfG §§ 48, 49; GrdstVG § 22 Abs. 1
Gegen die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz kann gemäß § 22 Abs. 1 GrdstVG ein Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht gestellt werden.
VwVfG § 48 Abs. 3; GrdstVG § 7 Abs. 3
a) Die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz richtet sich nach § 48 Abs. 3 VwVfG und kann auch dann erfolgen, wenn die privatrechtsgestaltende Wirkung der Genehmigung bereits eingetreten ist; die Fiktion des § 7 Abs. 3 GrdstVG tritt nicht ein, wenn die Eintragung in das Grundbuch aufgrund eines rechtswidrig genehmigten Rechtsgeschäfts vorgenommen worden ist.
b) Die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz ist nach dem im Rahmen der Ermessenabwägung einzubeziehenden Rechtsgedanken des § 7 Abs. 3 GrdstVG regelmäßig ausgeschlossen, wenn das Rücknahmeverfahren nicht innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch eingeleitet worden ist; das gilt jedoch nicht, wenn die in § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 VwVfG genannten Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich die Beteiligten nicht auf Vertrauensschutz berufen können.
c) Auch eine gemäß § 7 Abs. 3 GrdstVG fingierte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn und soweit die in § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 VwVfG genannten Voraussetzungen bezogen auf die Herbeiführung der Eintragung in das Grundbuch vorliegen.
VwVfG § 48; GrdstVG § 6
Soll die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz erfolgen und liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so hat die Behörde während des Rücknahmeverfahrens die Erklärung der Siedlungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte Stelle herbeizuführen und muss den Veräußerer über diesen Vorgang in Kenntnis setzen; die Rücknahme muss zwingend mit der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts verbunden werden. Eines Zwischenbescheids nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG bedarf es nicht; die Vertragsparteien können die Anhörung zum Anlass nehmen, zu erklären, dass der Antrag für den Fall der Rücknahme zurückgenommen wird.
VwVfG §§ 48, 49; GrdstVG § 7 Abs. 2; GBO § 38
Das Grundbuchamt hat in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 GrdstVG einen Widerspruch in das Grundbuch einzutragen, wenn das Ersuchen der Genehmigungsbehörde auf die Rücknahme oder den Widerruf der nach dem Grundstückverkehrsgesetz erteilten Genehmigung nach §§ 48, 49 VwVfG gestützt wird; die Unanfechtbarkeit des Rücknahmebescheids bzw. dessen sofortige Vollziehbarkeit gehört zu denjenigen Voraussetzungen des Widerspruchs, die grundsätzlich nicht das Grundbuchamt, sondern die Genehmigungsbehörde zu prüfen hat.
Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20
Pressemitteilung Nr. 62/2022 vom 17. Mai 2022
BNotO § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a.F.; BNotO § 5b Abs. 1 Nr. 1 und 2 n.F.
Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Insolvenzverwalters stellt - ungeachtet dessen, ob es sich dabei um Teil des Rechtsanwaltsberufs handelt - keine Rechtsanwaltstätigkeit für unterschiedliche Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 2 BNotO a.F./§ 5b Abs. 1 BNotO n.F. dar.
Urteil vom 15. November 2021 - NotZ(Brfg) 2/21
BeurkG § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 1, Abs. 2a Satz 2 Nr. 2, § 44a Abs. 1; BNotO § 97 Abs. 4 Satz 2
a) Unterlässt es der Notar, in einem Formularentwurf enthaltene Textteile zu streichen, die nicht Gegenstand der Erklärung der Urkundsbeteiligten waren, stellt dies einen Verstoß gegen § 44a Abs. 1 BeurkG i.V.m. § 17 Abs. 1 BeurkG dar.
b) Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Notar glaubte, die Übergabe der Vertragsunterlagen durch die Vertriebsmitarbeiter reiche zur Fristwahrung aus.
c) Der Umstand allein, dass der Notar, veranlasst durch ein hohes Urkundenaufkommen, fahrlässige Dienstpflichtverletzungen begangen hat, vermag nicht die Annahme zu begründen, er habe dies im Gewinninteresse bewusst in Kauf genommen und damit aus Gewinnsucht gehandelt.
Urteil vom 15. November 2021 - NotSt(Brfg) 2/21
BNotO § 18 Abs. 2 Halbs. 2; VwGO § 43 Abs. 1, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4, 5 VwGO
Zur Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch die Aufsichtsbehörde an Stelle eines verstorbenen Beteiligten gemäß § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO.
Beschluss vom 15. November 2021 - NotZ(Brfg) 3/21
ZPO § 42, § 321a
Erhebt ein Verfahrensbeteiligter gegen eine verfahrensabschließende Entscheidung eine nicht von vornherein unzulässige Anhörungsrüge, fehlt ihm für ein zugleich gestelltes Ablehnungsgesuch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 5).
Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2/20
BeurkG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Beurkundet ein Notar einen Vertrag, bei dem sein Sozius oder eine sonst beruflich mit ihm verbundene Person als (gegebenenfalls vollmachtloser) Vertreter einer Vertragspartei auftritt, verstößt er gegen das Mitwirkungsverbot aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG. Bei dem Vertretergeschäft handelt es sich nicht nur um eine Angelegenheit des Vertretenen, sondern auch des Vertreters. Ob es bei dem beurkundeten Geschäft zu (Haftungs-)Risiken für den Sozius oder einen sonstigen Beteiligten kommt, ist dabei nicht von Bedeutung. Vielmehr ist - schon zur Vermeidung eines "bösen Scheins" und aus Gründen der Rechtssicherheit - eine formale Betrachtungsweise geboten.
Beschluss vom 19. Juli 2021 - NotSt(Brfg) 1/21
BNotO § 25 Abs. 2; NotarVO BW § 12; VwVfG § 36
Zur Zulässigkeit von Auflage und Widerrufsvorbehalt bei der Genehmigung der Beschäftigung eines juristischen Mitarbeiters gemäß § 12 NotarVO BW, § 25 Abs. 2 BNotO.
Beschluss vom 19. Juli 2021 - NotZ(Brfg) 11/20
FamFG § 72 Abs. 2; LwVG § 2; GBO § 72, § 81 Abs. 1; GVG § 122 Abs. 1
Hat über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts anstelle des funktionell zuständigen Zivilsenats entschieden, kann eine Rechtsbeschwerde auf diesen Verfahrensverstoß nicht gestützt werden (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 13. Dezember 1991 - LwZR 2/91, NJW-RR 1992, 1152).HöfeO § 2 Buchst. b;
HöfeVfO § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 4; GBO § 38
Für einen zum Hof gehörenden Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind keine wechselseitigen Hofzugehörigkeitsvermerke auf dem Grundbuchblatt des Hofes und dem Grundbuchblatt von Grundstücken der GbR einzutragen; ein entsprechendes Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts muss das Grundbuchamt ablehnen.
Beschluss vom 30. April 2021 – BLw 2/20
ZPO §§ 3, 9
Ist die Klage auf den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags gerichtet, bemisst sich das Interesse der klagenden Partei gemäß § 3 ZPO im Grundsatz nach der in der Vertragszeit zu entrichtenden Miete bzw. Pacht; es wird aber nach der Wertung des § 9 ZPO regelmäßig auf die dreieinhalbfache Jahresmiete bzw. -pacht begrenzt.
Beschluss vom 24. März 2021 – LwZR 4/20
BNotO §§ 10a, 14 Abs. 3 Satz 2
a) Der Notar verstößt gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der Abhängigkeit oder Parteilichkeit, wenn er - jedenfalls: wiederholt - Beurkundungen in den Räumen einer Vertragspartei vornimmt, ohne dafür sachliche Gründe vorweisen zu können.
b) Die Beurkundung in Räumen der Gemeinde kann geeignet sein, den Anschein zu begründen, der Notar stehe in einem unangemessenen Näheverhältnis zu dieser Gemeinde, und auf diese Weise die notariellen Amtspflichten aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO verletzen.
Beschluss vom 22. März 2021 - NotSt(Brfg) 4/20
BRAO § 31a Abs. 1 und 6; RAVPV §§ 19, 20
a) Der Bundesrechtsanwaltskammer steht ein Spielraum bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu, sofern das gewählte System eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet.
b) Ein Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer darauf, dass diese das besondere elektronische Anwaltspostfach mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der Europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 versieht und betreibt, besteht nicht. Weder die gesetzlichen Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs noch die Verfassung gebieten eine derartige Verschlüsselung.
c) Zur Sicherheit der Verschlüsselungstechnik des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.
Urteil vom 22. März 2021 - AnwZ (Brfg) 2/20
BNotO § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
a) Die Ausschreibung einer oder mehrerer Notarstellen rechtfertigt für sich betrachtet noch nicht die Annahme eines - eine Abweichung von der Regelvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO rechtfertigenden - zwingenden Bedürfnisses für die Besetzung einer dieser Stellen mit einem - das Erfordernis der örtlichen Wartezeit nicht erfüllenden - konkurrenzlosen Bewerber.
b) Der alleinige Bewerber um eine Notarstelle ist nicht automatisch als "Bester" im Sinne einer Bestenauslese anzusehen.
Beschluss vom 16. November 2020 – NotZ(Brfg) 6/20
ZPO § 580 Nr. 8
Zum Vorliegen eines Restitutionsgrundes gemäß § 580 Nr. 8 ZPO.
Beschluss vom 16. November 2020 - NotZ(Brfg) 4/20
BeurkG a.F. § 54 Abs. 2 Nr. 1; BeurkG n.F. § 57 Abs. 2 Nr. 1
a) Dem Notar steht bei der Prüfung der Frage, ob ein berechtigtes Sicherungsinteresse für eine Hinterlegung von Geld auf einem Notaranderkonto besteht, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
b) Dementsprechend kommt ein Einschreiten der Dienstaufsicht nur in eindeutigen Fällen in Betracht, etwa wenn der Notar seinen Beurteilungsspielraum ersichtlich nicht ausgeübt oder überschritten hat oder sich allein von dem nicht berechtigten Wunsch der Beteiligten hat leiten lassen. Der Aufsichtsbehörde ist es verwehrt, ihr eigenes Beurteilungsermessen an die Stelle derjenigen des Notars zu setzen.
Urteil vom 16. November 2020 – NotSt(Brfg) 2/19
BNotO §§ 7a ff.; NotFV § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 2
a) § 18 Abs. 2 NotFV stellt eine Ausschlussfrist dar.
b) Zu der Bedeutung der Beschränkung des Prüfungsstoffs auf die Grundzüge eines Rechtsgebiets und zur Rechtmäßigkeit von Bewertungen schriftlicher Prüfungsleistungen bei der notariellen Fachprüfung.
Beschluss vom 16. November 2020 – NotZ(Brfg) 5/20
GVG § 194 Abs. 1
Zu der Beratung des Senats für Landwirtschaftssachen unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter im Wege der Telefon- oder Videokonferenz.
Beschluss vom 06. November 2020 - LwZR 2/20
FamFG § 68 Abs. 1 Satz 1
Das Ausgangsgericht (hier: Landwirtschaftsgericht) darf einer Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG nur abhelfen, wenn diese statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Deshalb muss es vor der Abhilfe auch die Zulässigkeit der Beschwerde prüfen.
LwVG § 44 Abs. 1 und 2, § 45
Das Landwirtschaftsgericht ist jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht befugt, die von ihm getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen oder auf-grund der Gegenvorstellung eines Beteiligten abzuändern.
LwVG § 32 Abs. 1, § 45 Satz 2
Legt die untere Genehmigungsbehörde ein unzulässiges Rechtsmittel ein, hat sie in entsprechender Anwendung von § 45 Satz 2 LwVG die einem anderen Beteiligten aufgrund dieses Rechtsmittels entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
BGH, Beschluss vom 07. Oktober 2020 - BLw 1/19
BNotO § 14 Abs. 2; BeurkG § 4; GrdstVG § 2
a) Genehmigungsbedürftig nach § 2 GrdstVG ist unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsgeschäfts auch der Verkauf kleinerer, die Freigrenze nicht überschreitender, Flächen, wenn Trennstücke eines die Freigrenze übersteigenden Grundstücks gleichzeitig oder nacheinander veräußert werden, die einzelnen Rechtsgeschäfte in einem inneren Zusammenhang stehen und nach einem einheitlichen Plan durchgeführt werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92, NJW 1993, 648).
b) Der Notar verletzt seine Amtspflichten nach § 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG, wenn er an einem derartigen Umgehungsgeschäft mitwirkt, und kann sich deswegen eines Dienstvergehens schuldig machen.
Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotSt(Brfg) 2/20
BNotO § 111b Abs. 1 Satz 1; VwGO § 44a Satz 1
Die von einer Notarkammer im Rahmen ihrer Anhörung abgegebene Stellungnahme zur Frage der Wiederbesetzung und Neuausschreibung einer Notarstelle ist gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 44a Satz 1 VwGO nicht isoliert gerichtlich angreif- und einklagbar.
Urteil vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 4/19
BNotO § 18 Abs. 2
a) Im Rahmen des § 18 Abs.2, 2. Halbs. BNotO hat die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist (Fortführung von Senatsbeschluss vom 10. März 2003 – NotZ 23/02, DNotZ 2003, 780, 781, juris Rn.22).
b) Dabei ist nur über die auf einen bestimmten tatsächlichen Vorgang bezogene Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht zu entscheiden, aber nicht (auch nicht nur mittelbar) darüber, ob überhaupt und wie der bei einer stattgebenden Entscheidung von seiner Verschwiegenheitspflicht entbundene Notar dem Antragsteller die erstrebte Information zu verschaffen hat.
c) Mit dem Tod entfällt das Interesse des Erblassers an der Geheimhaltung seines letzten Willens den gesetzlichen Erben gegenüber insoweit, als der letzte Wille diese betrifft. Denn um die Verwirklichung des letzten Willens sicherzustellen, müssen insbesondere über die Erbeinsetzung der testamentarischen Erben und die damit verbundene Enterbung der gesetzlichen Erben auch letztere informiert werden.
Urteil vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 1/19
BNotO § 111b Abs. 1 Satz 1; VwGO § 44a Satz 1
Die von einer Ländernotarkasse im Rahmen ihrer Anhörung abgegebene Stellungnahme zur Frage der Wiederbesetzung und Neuausschreibung einer Notarstelle ist gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m.
§ 44a Satz 1 VwGO nicht isoliert gerichtlich angreif- und einklagbar.
Urteil vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 1/20
BNotO § 48; BGB § 123 analog
Zur Anfechtung einer Entlassung aus dem Amt des Notars auf eigenes Verlangen wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung.
Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 2/2
BNotO § 4
Die Justizverwaltung muss, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich beachten, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermeiden. Sie ist aber nicht verpflichtet, zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine derartige Selbstbindung einzugehen. Auch dann darf sie aber in den verschiedenen Amtsgerichtsbezirken nicht willkürlich unterschiedliche Maßstäbe anlegen (Fortführung von Senat, Urteil vom 5. März 2012 – NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 u.a.).
Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 5/19
BNotO § 52 Abs. 2
Für die Versagung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" bedarf es keiner Dienstverfehlung, die derart schwerwiegend ist, dass sie bei Fortbestehen der Notartätigkeit zu einer Entfernung aus dem Amt geführt hätte, und auch keines Disziplinarverfahrens, welches Letzteres zum Ziel gehabt hätte. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass der Notar seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert hat.
Beschluss vom 20. Juli 2020 – NotZ (Brfg) 2/19
BRAO § 46 Abs. 3 und 5
a) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setzt voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis des Antragstellers prägt. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers stellt keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat (Fortführung von Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 39 ff. und vom 15. Oktober 2018 – AnwZ (Brfg) 58/17, juris Rn.11).
b) Die rechtliche Beratung von Kunden des Arbeitgebers steht nach § 46 Abs. 5 BRAO einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegen, auch wenn die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers die Tätigkeit des Antragstellers prägt und dieser nur vereinzelt dessen Kunden berät. Jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers schließt unabhängig von deren Umfang grundsätzlich eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus.
Urteil vom 22. Juni 2020 - AnwZ(Brfg) 23/19
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; GG Art. 125a Abs. 1
a) Der von einem anerkannten Naturschutzverband verfolgte nichtlandwirtschaftliche Zweck kann den aus dem Erwerbsinteresse eines Landwirts begründeten Versagungsgrund ausräumen. Das ist dann der Fall, wenn dem Erwerb ein konkretes, in absehbarer Zeit zu realisierendes Naturschutzkonzept zugrunde liegt, das der Umsetzung einer staatlich als förderungsfähig angesehenen Maßnahme dient.
b) Solange die Länder von der Gesetzgebungskompetenz für das landwirtschaftliche Grundstücksverkehrsrecht keinen Gebrauch gemacht haben und deshalb das (bundesrechtliche) Grundstückverkehrsgesetz weiter Anwendung findet, ist für die Beurteilung der staatlichen Förderungsfähigkeit eines Naturschutzprojekts auf die Agrarberichte der Bundesregierung abzustellen. Soweit die hierin formulierten naturschutzrechtlichen Ziele in den Agrarberichten der Länder und den landesrechtlichen Förderprogrammen eine Konkretisierung erfahren haben, sind (auch) diese für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit maßgeblich (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 – BLw 8/84, BGHZ 94, 292; Beschluss vom 29. November 1996 – BLw 25/96, NJW-RR 1997, 336).
c) Die Förderungsfähigkeit der von einem Naturschutzverband beabsichtigten Maßnahme hängt davon ab, ob sie darauf angelegt ist, die in den maßgeblichen Agrarberichten der Bundesregierung und den im Anschluss hieran erlassenen landesrechtlichen Förderprogrammen formulierten Ziele in den wesentlichen Grundzügen zu erreichen, und ob die in dem Projekt zur Zielerreichung vorgesehenen Maßnahmen im Wesentlichen den für eine Förderung verlangten Maßnahmen entsprechen. Einer über die Förderungsfähigkeit hinausgehenden gesonderten Befürwortung oder Unterstützung der Maßnahme durch staatliche Behörden bedarf es nicht (insoweit Klarstellung zu Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 – BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 296 f.; Beschluss vom 29. November 1996 - BLw 25/96, NJW-RR 1997, 336, 337; Beschluss vom 28. April 2006 – BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 34; Beschluss vom 27. November 2009 – BLw 4/09, NJWRR 2010, 886 Rn. 18).
Beschluss vom 08. Mai 2020 - BLw 2/18
BRAO § 46a, § 46b Abs. 2 und 3
Im Fall eines Arbeitgeberwechsels ist der Erlass eines Erstreckungsbescheids gemäß § 46b Abs. 3 BRAO auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht zulässig. Vielmehr ist die bisherige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 2 BRAO zu widerrufen und – bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen – eine neue Zulassung für die anschließend aufgenommene Tätigkeit nach § 46a BRAO zu erteilen.
Urteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19
BNotO § 93 Abs. 4 Satz 1, § 97 Abs. 3 Satz 1
Zu der Entfernung eines Notars aus dem Amt auf bestimmte Zeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten.
Urteil vom 18. November 2019 - NotSt(Brfg) 1/19
BNotO § 97 Abs. 1; BDG § 57 Abs. 1
a) Zu der Entfernung eines Notars aus dem Amt.
b) Zu der Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils im Disziplinarverfahren gegen einen Notar.
Urteil vom 18. November 2019 - NotSt(Brfg) 4/18
BRAO § 7 Nr. 3
a) Der zwingende Charakter der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO steht einer Abkürzung derselben zwecks Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in Anlehnung an die sogenannte Vollstreckungslösung der Strafgerichte nicht entgegen.
b) Im Rahmen der Wiederzulassung ist die Rechtsanwaltskammer an die im Disziplinarverfahren festgesetzte Anrechnung der Verfahrensverzögerung grundsätzlich gebunden.
Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 32/18
BRAO § 46 Abs. 3
a) Für die anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses ist entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern oder Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird.
b) Ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen.
Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 63/17
BNotO § 14 Abs. 2; § 97 Abs. 4 Satz 2
a) Zu der planmäßigen und missbräuchlichen Aufspaltung von Kaufverträgen in Angebot und Annahme. Die Auswahl eines Notars mit einem etwas weiter entfernt gelegenen Amtssitz oder die Angabe eines Bauträgers, man habe generell wenig Zeit, kann eine planmäßige Aufspaltung aller von diesem geschlossener Verträge offensichtlich nicht rechtfertigen.
b) Gewinnsucht im Sinne des § 97 Abs. 4 Satz 2 BNotO verlangt ein (anstößiges) Erwerbsstreben nach Vermögensvorteilen, die gesetzwidrig oder nach dem Standesrecht unerlaubt und unangemessen sind.
c) Erzielte Vorteile im Sinne der Vorschrift sind alle gesetzeswidrigen oder unerlaubten Vermögensvorteile, die dem Notar zugeflossen sind, nur bereinigt um sogenannte durchlaufende Posten wie etwa die Umsatzsteuer und verauslagte Gerichtskosten und unter Abzug der von dem Notar darauf gezahlten Einkommensteuer.
Beschluss vom 28. August 2019 – NotSt (Brfg) 1/18
BNotO § 6 Abs. 1 Satz 2
a) Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO geregelte Altersgrenze für die erstmalige Bestellung zum Notar und die sie verfassungsrechtlich billigende Rechtsprechung sind durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) und die damit erfolgte Einführung der notariellen Fachprüfung nicht überholt.
b) § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO eröffnet der Justizverwaltung keinen Ermessensspielraum; sie ist grundsätzlich nicht befugt, von der Anwendung der Altersgrenze aufgrund von in der Person des Bewerbers liegender Besonderheiten abzusehen.
c) In der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO liegt keine nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG L 303/16) unzulässige Diskriminierung. Sie verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 21 Abs. 1 EU-Grundrechts-Charta (Fortführung Senatsbeschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 29 ff.).
Urteil vom 27. Mai 2019 - NotZ(Brfg) 7/18
RSG § 6 Abs. 1 Satz 3; EuVwZÜ Art. 11 Abs. 1
Bei der Zustellung im Ausland (hier: Italien) durch die Post nach Art. 11 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland ist die Beifügung von Übersetzungen des zuzustellenden Schriftstücks (hier: Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG) nicht erforderlich.
GrdstVG § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
Ist die Genehmigungsbehörde der Auffassung, dass eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte Stelle herbeigeführt werden muss, so ist sie verpflichtet, dem Veräußerer einen darauf bezogenen Zwischenbescheid zu erteilen; sie handelt verfahrensfehlerhaft, wenn sie die Frist ohne (weitere) Begründung durch Zwischenbescheid von einem auf zwei Monate verlängert und den Vertrag sodann gemäß § 12 GrdstVG der Siedlungsbehörde vorlegt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 23. November 2012 BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 17).
GrdstVG § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2; RSG § 10
Erfolgt die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts zwar fristgerecht, ist dem Veräußerer der auf die Herbeiführung der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts gestützte Zwischenbescheid aber verfahrensfehlerhaft nicht erteilt worden, so führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der (in der Mitteilung enthaltenen) Genehmigungsversagung, sondern dazu, dass das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt worden ist; letzteres wird nicht in dem Einwendungsverfahren nach § 10 RSG, sondern in dem (zwischen dem Veräußerer und dem Siedlungsunternehmen zu führenden) Zivilprozess geprüft (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114 ff.; Fortführung von Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 2/16, NJW-RR 2017, 1228 Rn. 17 ff.).
Beschluss vom 10. Mai 2019 - BLw 1/18
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Art. 43; VO (EU) Nr. 1307/2013 Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 24 Abs. 1
Sind in einem Landpachtvertrag Zahlungsansprüche nach Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mitverpachtet und entfällt deren Gültigkeit während der Pachtdauer aufgrund der Regelung des Art. 21 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013, kann sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergeben, dass der Pächter die ihm wegen der Bewirtschaftung der Pachtfläche auf seinen Antrag gemäß Art. 21 Abs.1, Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 neu zugewiesenen Zahlungsansprüche nach Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Verpächter zu übertragen hat.
Teilurteil vom 10. Mai 2019 - LwZR 4/18
BNotO § 7 Abs. 2
Zum Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers um die Aufnahme in den notariellen Anwärterdienst durch Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens.
Beschluss vom 8. April 2019 - NotZ(Brfg) 9/18
BNotO § 14 Abs. 2; BeurkG § 4
Zur disziplinarischen Ahndung der Mitwirkung an sogenannten Firmenbestattungen.
Beschluss vom 8. April 2019 - NotSt(Brfg) 5/18
BRAO § 46
Entspricht die vom Antragsteller zuletzt ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO, kann der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung Elternzeit in Anspruch nimmt.
Urteil vom 18. März 2019 - AnwZ (Brfg) 6/18
BNotO § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Zu den Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO.
Beschluss vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 6/18
BNotO § 56 Abs. 2, § 110a, § 6 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2
a) Die Vorschrift des § 56 Abs. 2 BNotO begründet für sich genommen keine subjektiven Rechte eines Bewerbers auf Bestellung zum Notariatsverwalter. Hat die Landesjustizverwaltung aber entschieden, dass die Bestellung eines Notariatsverwalters erforderlich ist, so stehen einem Bewerber für das auf dieser Grundlage zu besetzende öffentliche Amt des Notariatsverwalters - gleichgültig, ob es sich bei ihm um den bisherigen Amtsinhaber oder einen Dritten handelt - gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl zu.
b) Im Interesse der Leistungsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege und zum Schutz der Rechtsuchenden kommt nur die Bestellung eines Notariatsverwalters in Betracht, dessen persönliche und fachliche Eignung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) in der für einen bruchlosen Übergang zur Verfügung stehenden Zeit von der Aufsichtsbehörde festgestellt werden kann.
c) Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeiten der Aufgaben, die der Notariatsverwalter ebenso wie ein Notar - wenn auch zeitlich begrenzt - als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers um das Amt des Notariatsverwalters anzulegende Maßstab - ebenso wie bei der Bestellung eines Notars - nicht zu milde sein. Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, darf sie einen Bewerber nicht zum Notariatsverwalter bestellen (Fortführung Senat, Beschluss vom 22. März 2010 - NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 Rn. 8 mwN - zur Bestellung eines Notars).
d) Ein Strafverfahren gemäß § 110a Abs. 3 BNotO beginnt mit der Einleitung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens.
Urteil vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 5/17
BNotO § 52 Abs. 2
Zu den Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiter zu führen.
Beschluss vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 5/18
BNotO § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Zu den Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO.
Beschluss vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 6/18
BRAO § 7 Nr. 8; § 46 Abs. 2 bis 5, § 46a Abs. 1 Satz 1; WDR-Gesetz a.F. § 53; WDR-Gesetz n.F. §§ 49 bis 51
a) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46 f. BRAO ist grundsätzlich auch für ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst möglich.
b) Der Zulassungsversagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO gilt zwar auch für die Beantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO). Jedoch können für die Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehen kann, die Grundsätze der Rechtsprechung des Senats zu einem mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarenden Zweitberuf nach § 7 Nr. 8 BRAO (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3 ff.; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14) nicht uneingeschränkt übertragen werden. Im Rahmen der Prüfung nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 BRAO ist ein großzügigerer Maßstab anzulegen.
c) Ob eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst (hier: Rundfunkdatenschutzbeauftragte und behördliche Datenschutzbeauftragte des WDR sowie Leiterin des Datenschutzreferats dieser Rundfunkanstalt) einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegensteht, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit sowie des Aufgabenbereichs der Körperschaft, bei welcher der Syndikusrechtsanwalt angestellt ist, zu prüfen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, aaO).
d) Eine Tätigkeit als interner Datenschutzbeauftragter kann grundsätzlich - je nach den Umständen des Einzelfalls - die für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erforderlichen Tätigkeitsmerkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllen und das Arbeitsverhältnis von diesen Merkmalen auch geprägt sein.
Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18
BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1
Zur Berücksichtigung längerer Anwaltstätigkeit im Rahmen der Auswahl unter mehreren Bewerbern für das Amt des Notars.
Beschluss vom 23. Juli 2018 - NotZ(Brfg) 2/18
BNotO § 6 Abs. 1 Satz 1
Zur persönlichen und fachlichen Eignung eines Bewerbers für die Bestellung zum Notar.
Beschluss vom 23. Juli 2018 - NotZ(Brfg) 1/18
BRAO § 46 Abs. 2, 5, § 46a Abs. 1 Satz 1; SGB VI § 6 Abs. 1; BDSG § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 38; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
a) Bei dem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in "Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers" (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es sich nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern - ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.
b) In Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers nach § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 BRAO ist nicht tätig, wer von diesem bei dessen Kunden als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzt wird.
c) § 46 Abs. 5 BRAO verstößt, soweit danach ein als externer Datenschutzbeauftragter bei Kunden seines Arbeitgebers eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers tätig wird, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG.
Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3
a) Das in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren abgegebene Höchstgebot wird in der Regel dann nicht den Marktwert des Grundstücks im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG widerspiegeln, sondern als spekulativ überhöht anzusehen sein, wenn die Gegenleistung den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte überschreitet und annähernd gleich hohe Gebote nicht abgegeben worden sind; ob der Erwerber tatsächlich in Spekulationsabsicht gehandelt hat, ist grundsätzlich unerheblich (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 29. April 2016 - BLw 2/12, BGHZ 210, 134 Rn. 27 ff.)
b) Die Versagung der Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG setzt neben einem groben Missverhältnis zwischen dem Gegenwert und dem Wert des Grundstücks voraus, dass im Zeitpunkt der (letzten) Entscheidung in der Tatsacheninstanz ein Landwirt bereit ist, das Grundstück zu einem Preis zu erwerben, der in etwa dem Marktwert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht; ob der Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Beschluss vom 27. April 2018 - BLw 3/17
BNotO § 2 Satz 2, § 29 Abs. 1
a) Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung ("Notar") eine andere Bezeichnung ("Notariat") zu verwenden.
b) Zur amtswidrigen Werbung durch reklamehafte Hinweise und wertende Selbstdarstellungen.
Beschluss vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 6/17
BNotO § 52
Bei der Ablehnung des Antrags eines früheren Notars, ihm nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, darf sich die Landesjustizverwaltung auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Notars stützen. Sie ist grundsätzlich nicht gehalten, die Entscheidung auf mögliche tatsächliche oder rechtliche Fehler zu überprüfen.
Beschluss vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 4/17
BRAO §§ 46 f.; BetrVG § 78 Satz 2
a) Als Syndikusrechtsanwalt kann nicht zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung als Betriebsrat von seiner beruflichen Tätigkeit vollständig befreit ist.
b) Das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG gebietet nicht die Zulassung des freigestellten Betriebsratsmitglied als Syndikusrechtsanwalt.
Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ(Brfg) 12/17
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bb, Cl
Die in einem Landpachtvertrag von dem Pächter als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel, wonach ihm „ein Vorpachtrecht eingeräumt“ wird, ohne dass der Inhalt dieses Rechts näher ausgestaltet wird, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Urteil vom 24. November 2017 - LwZR 5/16
Pressemitteilung 188/17
BeurkG § 17 Abs. 1
§ 17 Abs. 1 BeurkG verpflichtet den Notar bei der Vornahme von Beurkundungen, an denen Vertreter beteiligt sind, die Existenz des Vertretenen und grundsätzlich auch die Vertretungsmacht des Vertreters zu prüfen.
Beschluss vom 13. November 2017 - NotSt(Brfg) 4/17
EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; BDG § 4
BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2; § 28
a) Eine auf die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarangelegenheiten gestützte Verfahrenseinstellung kommt allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Vorrangig ist die Berücksichtigung bei der gegen den Betroffenen zu verhängenden Sanktion.
b) Ein Notar verstößt grundsätzlich gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn er eine Amtshandlung vornimmt, durch die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile für bei ihm beschäftigtes Personal (i.S.v. § 14 Abs. 4 Satz 2 BNotO) begründet werden.
Beschluss vom 13. November 2017 - NotSt(Brfg) 3/17
BNotO § 6 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1
a) Der dreijährige Anwärterdienst stellt nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 BNotO keine zwingende Voraussetzung für die Bestellung zum (hauptberuflichen) Notar dar. Die zuständige Landesjustizverwaltung ist nicht gezwungen, im Falle eines Konkurrenzverhältnisses von Notaren und landesangehörigen Notarassessoren, die ihren dreijährigen Anwärterdienst noch nicht beendet haben, von vornherein dem Notar den Vorrang einzuräumen.
b) Ein bei der Auswahl mehrerer Bewerber um ein hauptberufliches Notaramt zur Anwendung kommendes 50-Punkte-System, bei dem die Leistungen in der Zweiten juristischen Staatsprüfung und das maßgeblich durch dienstliche Beurteilungen sowie etwaige Leistungsbilder und Geschäftsprüfungsberichte bestimmte Leistungsbild mit jeweils 35 % die Dauer notarspezifischer Tätigkeiten mit 12 %, das Ergebnis der Ersten juristischen Staatsprüfung und besondere notarspezifische Zusatzqualifikationen jeweils mit 4 % sowie der von den Bewerbern in einem Vorstellungsgespräch hinterlassene Gesamteindruck mit 10 % der Gesamtbewertung gewichtet werden, hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung bei der Auswahlentscheidung zuzubilligenden Beurteilungsspielraums, sofern es nicht schematisch gehandhabt wird.
Beschluss vom 13. November 2017 - NotZ(Brfg) 2/17
BNotO § 95; BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1
a) Der Notar muss jedenfalls den Tatsachenkern des zu beurkundenden Geschäfts aufklären.
b) In dem in einer disziplinarrechtlichen Einleitungsverfügung enthaltenen Vorwurf, die Interessen der Urkundsbeteiligten nicht hinreichend ermittelt zu haben, ist der Vorwurf der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung enthalten.
c) Eine disziplinarische Maßnahme kann im Einzelfall unvereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Zur hinreichenden Begründung der Unverhältnismäßigkeit bedarf es einer sich aus den Umständen ergebenden Evidenz.
Beschluss vom 24. Juli 2017 - NotSt(Brfg) 2/16
BNotO § 14 Abs. 2, 3 Satz 2
Der Notar hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar ist, insbesondere seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Das gilt vor allem, wenn der Verdacht besteht, dass seine Tätigkeit der Begehung von Straftaten dienen könnte (Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. November 2015 NotSt(BrfG) 4/15, NJW-RR 2016, 251 Rn. 17).
Beschluss vom 24. Juli 2017 - NotSt(Brfg) 2/17
BeurkG § 54a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3; § 54b Abs. 2 Satz 3
1. Der Verwahrungsantrag nach § 54a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BeurkG bedarf nicht der Schriftform, da § 54a Abs. 4 BeurkG dies nur für die Verwahrungsanweisung vorsieht.
2. Nimmt ein Notar den Treuhandantrag eines Einzahlenden nicht an, so kommt kein notarielles Verwahrungsverhältnis zustande. Der Notar hat die eingezahlten Gelder dann zurückzuzahlen.
3. Die Einhaltung der Schriftform für die Verwahrungsanweisung gehört zu den Dienstpflichten eines Notars, deren Verletzung selbst auch disziplinarrechtlich relevant sein kann (Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. November 2014 NotSt(Brfg) 6/14, DNotZ 2015, 224 Rn. 13).
4. Für jede notarielle Verwahrungsmasse ist ein gesondertes Anderkonto zu führen; Sammelanderkonten sind nicht zulässig. Daraus ergibt sich das Verbot der Vermischung verschiedener Verwahrungsmassen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Februar 1971 NotSt(Brfg) 1/70, DNotZ 1972, 551, 554).
Beschluss vom 24. Juli 2017 - NotSt(Brfg) 1/17
BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4, § 112c Abs. 1 Satz 1; VwGO § 43 Abs. 1
a) Zur Abgrenzung einer einfachen Belehrung beziehungsweise eines präventiven Hinweises von einem belehrenden Hinweis beziehungsweise einer missbilligende Belehrung durch die Rechtsanwaltskammer (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 12. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 12; vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 7 f.; vom 18. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 22/15, juris Rn. 10; vom 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 47/15, NJW 2017, 407 Rn. 10, 12).
b) Hat die Rechtsanwaltskammer in Bezug auf ein von einem Rechtsanwalt beabsichtigtes Verhalten eine einfache Belehrung beziehungsweise einen präventiven Hinweis erteilt und damit keinen Verwaltungsakt erlassen, ist eine auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit des beabsichtigten Verhaltens gerichtete (vorbeugende) Feststellungsklage des Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein spezielles, besonders schützenswertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht und die Verweisung des Rechtsanwalts auf den nachträglichen Rechtsschutz für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Fortführung von Senatsbeschluss vom 24. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 62/15, juris Rn. 7 mwN; Senatsurteil vom 18. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 46/13, NJW-RR 2016, 1459 Rn. 13).
Urteil vom 3. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 45/15
BRAO § 49b Abs. 1 Satz 1; RVG §§ 4 Abs. 1, 34
Der Rechtsanwalt darf kostenlose Erstberatungen für Personen anbieten, die einen Verkehrsunfall erlitten haben.
Urteil vom 3. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 42/16
BRAO § 112e Satz 2; VwGO § 124a Abs. 4 Satz 1
Die von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegte Revision kann allenfalls dann in einen statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, wenn dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, die Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, WM 2016, 238 Rn. 11; BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; NJW 2009, 162 Rn. 25; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2010 - 8 B 34/10, juris Rn. 3; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, juris Rn. 4; jeweils mwN).
Beschluss vom 2. Juni 2017 - AnwZ(Brfg) 26/16
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
In den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt; es lässt sich nicht allgemein definieren, welches Verhältnis zwischen Pacht- und Eigenland als unausgewogen anzusehen ist.
GrdstVG § 10 Abs. 1 Nr. 1
Ein bestehender Versagungsgrund kann durch eine Verpachtungsauflage nur ausgeräumt werden, wenn dadurch eine absehbare Übergangszeit bis zu dem bevorstehenden Wegfall des Versagungsgrundes überbrückt werden kann.
Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15
GrdstVG § 9; RSG § 6 Abs. 1 Satz 3
Die Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG enthält im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des ursprünglichen Kaufvertrags einen Verwaltungsakt, mit dem die Genehmigungsbehörde die Genehmigung in modifizierter Form versagt; dieser Verwaltungsakt kann (nur) im Einwendungsverfahren gemäß § 10 RSG durch die Landwirtschaftsgerichte überprüft werden.
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1; RSG §§ 4, 10
In dem Einwendungsverfahren gemäß § 10 RSG sind die Landwirtschaftsgerichte auf die Prüfung beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und ob diese nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre; die sonstigen sich aus dem Siedlungsrecht ergebenden Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG (insbesondere die Frage, ob die verkauften Flächen eine wirtschaftliche Einheit bilden) sind dem (zwischen dem Verkäufer und dem Siedlungsunternehmen zu führenden) Zivilprozess vorbehalten (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 28. November 2014 - BLw 3/13, NJW 2015, 1520 Rn. 30, insoweit in BGHZ 203, 297 ff. nicht abgedruckt).
Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 2/16
BGB § 586 Abs. 1 Satz 3; § 596 Abs. 1
a) Werden als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland genutzt, entspricht es vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung, die Ackerlandeigenschaft zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden; kommt der Pächter dem schuldhaft nicht nach, ist er dem Grunde nach verpflichtet, dem Verpächter den durch die Entstehung von Dauergrünland entstandenen Schaden zu ersetzen.
BGB § 254 Abs. 1
b) Ein Mitverschulden des Verpächters kann in Betracht kommen, wenn er es unterlässt, den Pächter zu einem rechtzeitigen Umbruch anzuhalten, sofern ihm die Nutzung als Grünland bekannt war und er die drohende Entstehung von Dauergrünland erkennen konnte; in aller Regel wird Letzteres voraussetzen, dass der Verpächter aktiver Landwirt ist.
Urteil vom 28. April 2017 - LwZR 4/16
Pressemitteilung 60/17
Pressemitteilung 32/17
GrdstVG § 6 Abs. 1 Satz 2, § 4 RSG
a) Erlässt die Genehmigungsbehörde zur Verlängerung der Frist für die Entscheidung über eine Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz einen auf die Dreimonatsfrist gerichteten Zwischenbescheid, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie die erforderliche rechtliche Prüfung durchgeführt und sich auf dieser Grundlage von dem Bestehen des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts überzeugt hat, es sei denn, das Vorgehen der Behörde erweist sich als willkürlich oder als missbräuchlich (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, BGHZ 203, 297 Rn. 19).
b) Eine willkürliche oder missbräuchliche Verlängerung der Frist auf drei Monate hat eine Verlängerung der Frist um einen Monat auf zwei Monate zur Folge.
Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/16
ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1
Ist eine juristische Person Partei eines Rechtsstreits, darf ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur gegen sie, nicht jedoch gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden.
Beschluss vom 30. März 2017 - BLw 3/16
BRAO § 59c Abs. 1, § 59e Abs. 1 Satz 1, § 59h Abs. 3 Satz 1; PartGG § 1;
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
Eine Partnerschaftsgesellschaft kann gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00, BGHZ 148, 270).
Urteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16
IFG NRW §§ 4, 7 Abs. 1; BRAO § 76
a) Wird gemäß § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Einsicht in die Protokolle von Sitzungen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer begehrt, entfällt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer nach § 76 BRAO.
b) Der im Hinblick auf die Protokolle der Vorstandssitzungen einer Rechtsanwaltskammer geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang ist gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 IFG NRW auf den Zugang zu den protokollierten Beratungsgegenständen und Beratungsergebnissen beschränkt. Er umfasst nicht den Zugang zu den in den Protokollen dokumentierten Wort- und Diskussionsbeiträgen der Sitzungsteilnehmer, das heißt zum Beratungsverlauf im engeren Sinne.
c) Die Versagung von Akteneinsicht gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW unter dem Gesichtspunkt eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands kommt nur als ultima ratio in Betracht. Insofern ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Urteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 46/15
BNotO § 52 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO zur Fortführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" vor, handelt es sich regelmäßig um "besondere Gründe", die die Verwaltungsbehörde berechtigen, ihr Ermessen in Richtung einer Verweigerung der Erlaubnis auszuüben (Fortführung von Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14).
Urteil vom 13. März 2017 - Notz(Brfg) 4/16
BNotO § 11 Abs. 2
a) Gefahr im Verzug im Sinne des § 11 Abs. 2 BNotO ist gegeben, wenn eine unabwendbare Eilbedürftigkeit für die vorzunehmende Amtshandlung besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Beurkundung durch einen örtlich ansässigen Notar nicht vorgenommen werden kann, ohne dass ihr Zweck gefährdet wäre, d.h. der Urkundsgewährungsanspruch der Beteiligten nicht mehr erfüllt werden könnte.
b) Die Beschränkung seiner örtlichen Zuständigkeit hat der Notar zu beachten, auch wenn der Zweck der Beurkundung darin liegt, einen ihm bei einer Beurkundung unterlaufenen Gestaltungsfehler zu korrigieren.
Beschluss vom 13. März 2017 - NotSt(Brfg) 1/16
BNotO §§ 7a ff.
Zur Rechtmäßigkeit von Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen im Rahmen der notariellen Fachprüfung.
Beschluss vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 6/16
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
In den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz kann der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstücks auch dann als Landwirt anzusehen sein, wenn er für die Bewirtschaftung des Grundstücks ausschließlich Lohnunternehmer einsetzt, sofern er die unternehmerische Verantwortung selbst ausübt und das wirtschaftliche Risiko der Bewirtschaftung trägt; ob es sich bei dem Erwerber um einen Einzellandwirt oder um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt, ist insoweit unerheblich.
Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15
BNotO § 10 Abs. 1 Satz 1, § 48c Abs. 1 Satz 1
Der Anspruch auf Wiederbestellung in das Notaramt gemäß § 48c Abs. 1 Satz 1 BNotO ohne ein Ausschreibungs- und Auswahlverfahren sowie ohne Bedarfsprüfung gemäß § 4 BNotO gilt lediglich für diejenige am bisherigen Amtssitz i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 BNotO.
Beschluss vom 21. November 2016 - NotZ(Brfg) 1/16
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Die Geschäfts- und Mitwirkungsregeln eines überbesetzten Spruchkörpers müssen die Mitwirkung im Voraus generell-abstrakt regeln und dürfen keinen vermeidbaren Spielraum lassen. Sofern dem - auch bei der Änderung - Rechnung getragen ist, dürfen Mitwirkungsregeln auch während ihrer Geltungsdauer und auch mit Wirkung für anhängige Verfahren unter Verwendung unbestimmter und auslegungsbedürftiger Begriffe (hier: Sachzusammenhang) geändert werden (Anschluss an BVerfGE 95, 322 ff.; BVerfG, NJW 2005, 2689 ff.; NJW 2009, 1734 ff.).
Beschluss vom 21. November 2016 - NotZ(Brfg) 2/16
BRAO § 43b; BORA §§ 6, 20
Zur berufsrechtlichen Zulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen, im Gerichtssaal getragenen Anwaltsrobe.
Urteil vom 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 47/15
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, § 43c Abs. 4 Satz 2
a) Verzichtet der Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer schriftlich auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung, so ist diese hierdurch regelmäßig "auf andere Weise" gemäß § 32 BRAO in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, ohne dass es hierfür zusätzlich eines rechtsgestaltenden Aktes - etwa in Gestalt eines Widerrufs der Befugnis - bedarf.
b) Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, wonach die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen ist, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat, ist auf den in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO nicht geregelten Fall des Verzichts des Rechtsanwalts auf die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nicht analog anzuwenden.
Urteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15
BRAO § 43c Abs. 4; FAO § 15
Ein nur auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag ist keine wissenschaftliche Publikation, mit der ein Fachanwalt seine Fortbildungspflicht erfüllen kann.
Urteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 10/15
LPachtVG § 4 Abs. 1 Nr. 1
Unterliegt ein nach § 2 Abs. 1 GrdstVG genehmigungsbedürftiger Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht (§ 4 Abs. 1 RSG), stellt die gleichzeitige oder in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kaufgeschäft vorgenommene Verpachtung des Grundstücks von dem Verkäufer an den Käufer eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG dar.
LPachtVG § 8 Abs. 1 Satz 1
Das Landwirtschaftsgericht hat in den Beanstandungsverfahren nach §§ 7, 8 LPachtVG den zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führenden Landpachtvertrag nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LPachtVG auch dann aufzuheben, wenn der Vertrag seiner Ansicht nach nicht wirksam zustande gekommen oder nichtig ist.
Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/15
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3
a) Unter dem Wert des Grundstücks im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG ist nicht mehr dessen innerlandwirtschaftlicher Verkehrswert, sondern dessen Marktwert zu verstehen. Dieser Wert bestimmt sich nach dem Preis, den Kaufinteressenten - auch Nichtlandwirte - für das Grundstück zu zahlen bereit sind (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 2. Juli 1968 - V BLw 1 0/68, BGHZ 50, 297, 300).
b) Auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Preis und dem Wert des Grundstücks gestützte Versagungen von Verkäufen an den Meistbietenden in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren sind nur dann rechtmäßig, wenn das Höchstgebot nicht den Marktwert widerspiegelt, sondern spekulativ überhöht ist. Maßgebendes Kriterium dafür sind in erster Linie die in dem jeweiligen Verfahren abgegebenen Gebote.
Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12
HöfeO § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 17
Dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HöfeO zum Hoferben berufenen Abkömmling steht kein Beschwerderecht gegen die Erteilung einer Genehmigung zu einem Übergabevertrag nach § 17 HöfeO zu. Das gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer als einziger wirtschaftsfähiger Abkömmling des Hofeigentümers geltend macht, dass der Übernehmer nicht wirtschaftsfähig sei (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, FamRZ 2008, 261).
Beschluss vom 29. April 2016 - LwZB 2/15
BNotO § 14; Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt vom 14. Juli 1999 und 24. November 1999 Nr. II
Die Aufspaltung von Verträgen erfolgt "systematisch" im Sinne von § 14 Abs. 3 BNotO iVm Ziff. II Nr. 1 Buchst. d RL F, wenn sich der Notar über das Erfordernis eines sachlichen Grundes hinwegsetzt und das Fehlen des sachlichen Grundes bewusst hinnimmt.
Urteil vom 14. März 2016 - NotSt(Brfg) 6/15
BNotO § 6 Abs. 2 Satz 1
Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO setzt voraus, dass der Bewerber durch seine anwaltliche Tätigkeit zeitlich und quantitativ signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf erworben hat. Signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf hat nur der Bewerber gesammelt, dessen anwaltliche Tätigkeit auch in qualitativer Hinsicht nicht ganz unbedeutend war.
Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ(Brfg) 5/15
BNotO § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3
a) Die für die Bewertung der fachlichen Eignung der konkurrierenden Bewerber gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO maßgebliche und sich zu 60 % nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 % nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung bestimmende Gesamtpunktzahl ist rechnerisch nur bis auf zwei Dezimalstellen zu ermitteln.
b) Der Begriff "jährlich" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO ist dahingehend auszulegen, dass der Bewerber in jedem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Jahr die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen ergriffen haben muss. Die Fortbildung muss dabei jeweils vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs erfolgt sein.
Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ(Brfg) 6/15
SächsRiG § 41 Abs. 1; SächsDG § 56 Abs. 1
Die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch eine unzuständige Stelle ist ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des nach § 41 Abs. 1 SächsRiG in Disziplinarsachen gegen Richter entsprechend geltenden § 56 Abs. 1 SächsDG.
Urteil vom 18. Februar 2016 - RiSt(R) 1/15
LRiG RP § 7 Abs. 1, § 5 Abs. 1
Einer Richterin oder einem Richter kann Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell weder gemäß § 7 Abs. 1 LRiG RP noch aufgrund einer entsprechenden Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen gemäß § 5 Abs. 1 LRiG RP bewilligt werden.
Urteil vom 10. Februar 2016 - RiZ(R) 4/15
BRAO § 56 Abs. 1, § 73 Abs. 2 Nr. 4, Abs 3, § 76 Abs. 1
a) Stellungnahmen, die der nach § 56 Abs. 1 BRAO beteiligte Rechtsanwalt in einem ihn betreffenden berufsrechtlichen Aufsichts- und Beschwerdeverfahren gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgibt, sind Bestandteil der über ihn von der Rechtsanwaltskammer geführten Personalakte und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer nach § 76 Abs. 1 BRAO. Ihre Weiterleitung an den Beschwerdeführer bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Rechtsanwalts.
b) In dem Schweigen des Rechtsanwalts liegt auch dann keine konkludente Zustimmung zur Weiterleitung seiner Stellungnahme an den Beschwerdeführer, wenn die Rechtsanwaltskammer ihm zuvor mitgeteilt hat, die Zweitschrift seiner Stellungnahme sei grundsätzlich zur Weiterleitung an den Verfasser der Eingabe bestimmt, um ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu geben, soweit seine Stellungnahme ausschließlich nur für den Kammervorstand bestimmt sein solle, müsse er darauf besonders hinweisen.
Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 42/14
BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2
Die Pflicht des Notars zu strikter Neutralität endet bei notarieller Beurkundungstätigkeit nicht mit der Vornahme der Beurkundung als solcher.
Beschluss vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15
BNotO § 14 Abs. 2; BeurkG § 4
Der Notar muss seine Mitwirkung bereits bei Handlungen versagen, bei denen erkennbar der Verdacht besteht, dass unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
Beschluss vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 4/15
GG Art. 19 Abs. 4; BNotO § 111d Satz 2; VwGO § 124a Abs. 4; BNotO § 56 Abs. 4
1. Die Prozesserklärung einer anwaltlich vertretenen Partei kann allenfalls dann umgedeutet werden, wenn der zulässige Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Rechtsmittelfrist gestellt worden ist.
2. Bei § 56 Abs. 4 BNotO handelt es sich um eine gesetzliche Ermächtigung, die nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist.
Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ(Brfg) 3/15
BNotO § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 5 und 7
Die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO ist dahin auszulegen, dass auch ohne Verzicht auf die Zulassung zur Anwaltschaft Unterbrechungen der anwaltlichen Tätigkeit für die Dauer von bis zu zwölf Monaten wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht als "Unterbrechung" der Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO gelten.
Urteil vom 23. November 2015 - NotZ(Brfg) 2/15
ZPO § 42, § 46
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Befangenheitsgesuch entfällt grundsätzlich, wenn der abgelehnte Richter an ein anderes Gericht abgeordnet und infolgedessen ein anderer Richter mit der Sache befasst wird.
Beschluss vom 27. Oktober 2015 - LwZB 1/15
GG Art. 12; AEUV Art. 49, 56; BNotO § 11a Satz 3 und 4
1. Die Befugnisse eines nach dem Recht von England und Wales bestellten Notary Scrivener bestimmen sich bei notarieller Urkundstätigkeit im Geltungsbereich der Bundesnotarordnung ausschließlich gemäß § 11a Satz 3 und 4 BNotO.
2. Mit § 11a Satz 3 und 4 BNotO verbundene Beschränkungen der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) sind durch zu schützende Gemeinwohlbelange in Gestalt der Sicherung der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege gerechtfertigt.
Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 13/14
BNotO § 47
Nach einem wirksamen Erlöschen des Notarsamts auf der Grundlage von § 47 BNotO kann das Amt lediglich durch erneute Bestellung gemäß §§ 5 ff. BNotO erlangt werden.
Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4
Die Frist aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nicht verlängerbar.
Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotSt(Brfg) 1/15
BNotO § 47 Nr. 1, § 48a
Das Amt des Notars erlischt gemäß § 47 Nr. 1 BNotO bei Erreichen der Altersgrenze des § 48a BNotO auch dann kraft Gesetzes, wenn er vor Einführung dieser Altersgrenze eine Urkunde über die Bestellung als Notar für die Dauer seiner Anwaltszulassung ausgehändigt erhalten hatte.
Beschluss vom 16. März 2015 - NotZ(Brfg) 10/14
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4
Zur Verwertung angeblich rechtswidrig gewonnener Erkenntnisse im Disziplinarverfahren.
Beschluss vom 16. März 2015 - NotSt(Brfg) 8/14
KostO § 145 Abs. 1, Abs. 3
Die Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 1 KostO fällt nur dann an, wenn der Entwurf als selbständige, isoliert zu sehende notarielle Tätigkeit begehrt wird.
Der Anfall der Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 3 KostO ("Erfordern") setzt voraus, dass dem Notar ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag selbständiger rechtsgeschäftlicher Auftrag zur Aushändigung eines Urkundsentwurfs erteilt worden ist.
Beschluss vom 16. März 2015 - NotSt(Brfg) 9/14
BNotO §§ 111, 111b Abs. 1; VwGO § 152
Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergehen, ist die Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 2010 - BGHZ 186, 164).
Beschluss vom 16. März 2015 - NotZ(Brfg) 11/14
BGH/BPatGERVV Anlage zu § 1
Für den Bundesgerichtshof ist der elektronische Rechtsverkehr in notariellen Disziplinarsachen und verwaltungsrechtlichen Notarsachen nicht eröffnet.
Beschluss vom 16. März 2015 - NotSt(Brfg) 7/14
BeurkG §§ 54 b, 17; § 14 Abs. 1 Satz 2 BnotO
Der Notar ist nicht berechtigt, ein nicht zweifelfreies Verständnis vom Inhalt einer Verwahrungsanweisung seinem Handeln zugrunde zu legen, ohne mit der Treugeberin ein Einvernehmen herbeigeführt zu haben.
Urteil vom 16. März 2015 - NotSt(Brfg) 2/14
LRiG LSA §§ 26 ff.
Zu den Voraussetzungen einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung des Richters nach dem Landesrichtergesetz Sachsen-Anhalt.
Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14
DRiG § 26 Abs. 3
Eine Maßnahme, die erst die Grundlage für die dienstliche Beurteilung eines Richters schaffen oder erweitern soll und einen konkreten Bezug zur rechtsprechenden Tätigkeit des Richters hat, verletzt die richterliche Unabhängigkeit grundsätzlich nur dann, wenn sie bei objektiver Betrachtung den Eindruck erweckt, eine auf der Grundlage dieser Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung laufe zwangsläufig zumindest auch auf eine - die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende - direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinaus, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll.
Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14
DRiG §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 VwGO § 130a
Die nach §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG angeordnete sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das Prüfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DRiG) erfasst grundsätzlich auch die Bestimmung des § 130a VwGO über die einstimmige Entscheidung durch Beschluss im Berufungsverfahren (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 14.
Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285).
Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 3/14
FAO § 5 Abs. 1 Buchst. q, § 14j
Fallbearbeitungen aus dem Telekommunikationsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Urheber-und Medienrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden urheber- oder medienrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsurteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 13 ff. und Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW - RR 2008, 925 Rn. 10 ff.).
Werden im Rahmen einer Fallbearbeitung Rechte aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag geltend gemacht, der sowohl einem bestimmten Fachgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO als auch anderen Rechtsgebieten zugehörige Regelungen enthält, kann eine fachgebietsbezogene Zuordnung der Fallbearbeitung nur erfolgen, wenn sie vertragliche Regelungen oder Wirkungen betrifft, die dem Fachgebiet zuzuordnen sind.
Zur Anerkennung einer Vertretung in einem Klageverfahren als eigener Fall, wenn bereits die in einem vorherigen einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgte Vertretung als Fall anerkannt worden ist.
Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 54/13
DRiG § 26 Abs. 2 und 3
Zu Weisungen im Bereich richterlicher Tätigkeit ist der Dienstherr nicht befugt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 285; Urteil vom 6. November 1986 - RiZ(R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198; Urteil vom 30. März 1987 - RiZ(R) 7/86, BGHZ 100, 271, 276; Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 26).
Urteil vom 3. Dezember 2014 - RiZ(R) 2/14
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Gesellschafter zu dem Zweck, dieses als Sonderbetriebsvermögen (§ 13 Abs. 7 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) in eine Personengesellschaft einzubringen, ist bei wertender Betrachtung dem Erwerb durch die Gesellschaft nur dann gleichzustellen, wenn der Gesellschafter in dem Unternehmen als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung mitentscheidet oder in dem Betrieb in anderer Weise
hauptberuflich tätig ist und die Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Gesellschafter rechtlich sichergestellt ist.
Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14
FlurbereinigungsG § 68 Abs. 1 Satz 1
Werden einem Dritten auf Grund einer Erklärung des Verpächters nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG an dessen Stelle landwirtschaftliche Flächen zugeteilt, setzt sich daran das an den alten Grundstücken bestehende Landpachtverhältnis entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fort.
Urteil vom 28. November 2014 - LwZR 6/13
GrdStVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Vorhandenes Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken reicht nicht aus, um den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden auf Seiten des Erwerbers auszuräumen; das gilt vor allem bei einem Nichtlandwirt, aber auch bei einem Landwirt, der ohne Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb Flächen erwirbt.
Der Erwerb von Flächen für den Aufbau eines neuen landwirtschaftlichen Betriebs kann den Versagungsgrund nur ausräumen, wenn der Erwerber konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme des neuen Betriebs verfolgt und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hat; dies gilt für Nichtlandwirte und Landwirte gleichermaßen.
Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8
Gelingt es dem Notar nicht, durch vollständige und richtige Auskünfte auch in einer Krise die Integrität zu wahren, steht dadurch die Art seiner Wirtschaftsführung in Frage.
Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 9/14
BNotO § 52 Abs. 2
Dienstverfehlungen des Notars können es rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das altersbedingte oder auch freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten.
Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14
BNotO (a.F.) § 6 Abs. 3
Da Abstellen auf das Maß der fachlichen Eignung der Bewerber ist grundsätzlich ein die Beendigung eines Besetzungsverfahrens sachlich rechtfertigender Grund.
Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 7/14
BeurkG § 54a Abs. 4 und 6
Die Einhaltung der Schriftform gilt auch für Änderungen einer Verwahrungsanweisung und
ist unverzichtbar.
Beschluss vom 24. November 2014 - NotSt(Brfg) 6/14
BNotO § 48a
Die in § 48a BNotO bestimmte Altersgrenze von 70 Jahren, bei deren Erreichen das Amt des Notars erlischt (§ 47 Nr. 1 BNotO), ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt auch unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesarbeitsgerichts nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters.
Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 5/14
BNotO § 39 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1
Die Landesjustizverwaltung kann die Bestellung eines Notarvertreters lediglich für einen Tag davon abhängig machen, dass der Notar die Gründe für die Notwendigkeit dieser Art der Vertreterbestellung darlegt.
Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 4/14
BeurkG § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2
Zu den Amtspflichten des Notars aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG bei Beurkundungen von Grundstückskaufverträgen mit Verbraucherbeteiligung im Rahmen von Grundstücksversteigerungen (Käuferauswahlverfahren).
Urteil vom 24. November 2014 - NotSt(Brfg) 3/14
BRAO § 43c; FAO §§ 5k, 14d Nr. 2
Für den Nachweis der praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts können nur solche versicherungsrechtlichen Fälle herangezogen werden, die einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen.
Urteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 85/13
BNotO § 6 Abs. 1
Wenn der Bewerber um eine Notarstelle seine Angaben zur Selbstauskunft im Bewerbungsverfahren ergänzt, erfordert die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der seitens der Landesjustizverwaltung an ihn gerichteten Fragen, dass die Ergänzung vollständig erfolgt.
Beschluss vom 21. Juli 2014 - NotZ(Brfg) 3/14
BNotO § 113
Zum Anspruch des Notars auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Widerruf einer Zuweisung eines fachkundigen Mitarbeiters durch die Notarkasse.
Beschluss vom 21. Juli 2014 - NotZ(Brfg) 15/13
GrdstVG § 9 Abs. 5
Die Behörde darf die Genehmigung eines Vertrags über die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks auch dann nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagen, wenn sie den Vertrag, obwohl das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsrecht hätte ausgeübt werden können, entgegen § 12 GrdstVG dem Siedlungsunternehmen nicht vorgelegt hat (Fortführung von Senat, Beschluss vom 7. Juli 1966 - V BLw 9/66, NJW 1966, 2310).
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3
Die Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einem im Bieterverfahren ermittelten Preis ist - ungeachtet eines von einem Gutachter ermittelten niedrigeren innerlandwirtschaftlichen Verkehrswerts - nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zu versagen, wenn um dieselbe Fläche konkurrierende Landwirte bereit sind, einen (annähernd) gleich hohen Preis zu zahlen.
Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 5/13
HöfeO § 16 Abs. 1 Satz 1
Grundstücksvermächtnisse zu Gunsten der weichenden Miterben sind - auch wenn sie zu einer Zerschlagung des zum Hof gehörenden Grundbesitzes führen - nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO nichtig, wenn der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls kein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb mehr ist.
Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 6/13
BNotO § 47 Nr. 1, § 48a
Die in § 47 Nr. 1, § 48a BNotO bestimmte Altersgrenze ist - die Anwendbarkeit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) unterstellt - mit Art. 15, 16, 17 und 21 GRC vereinbar.
Beschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 21/13
BNotO § 8 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1
Die Tätigkeit im Vorstand eines gemeinnützigen Vereins, der keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 BNotO.
Zur Prüfung der persönlichen Eignung für ein Notaramt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO, wenn in vorangegangenen Bestellungsverfahren zum Notarvertreter fehlerhafte Angaben zu ausgeübten Nebentätigkeiten gemacht worden waren.
Beschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 20/13
BNotO § 19a Abs. 6
Zum Auskunftsanspruch eines Dritten gegenüber der Landesjustizverwaltung oder der Notarkammer über den Namen und die Adresse des Berufshaftpflichtversicherers sowie die Versicherungsnummer nach § 19a Abs. 6 BNotO.
Urteil vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 16/13
BNotO § 94 Abs. 1 Satz 1; BeurkG § 54b Abs. 2 Satz 3
Unter außergewöhnlichen Umständen kann auch bei einem Verstoß des Notars gegen § 54b Abs. 2 Satz 3 BeurkG und gegen Treuhandauflagen eine Missbilligung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BNotO als Sanktion ausreichen.
Beschluss vom 17. März 2014 - NotSt(Brfg) 1/13
VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; BNotO § 111b Abs. 1 Satz 1, § 111a
Zur Gerichtsstandbestimmung in verwaltungsrechtlichen Notarsachen.
Beschluss vom 17. März 2014 - ARNot 1/13
FAO § 5 Abs. 1 Buchst. C
Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Arbeitsrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW -
RR 2008, 925 Rn. 10 - 13).
Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12
PatAnwO § 6 Abs. 1 Satz 1
Fachhochschulen sind keine wissenschaftlichen Hochschulen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 PatAnwO.
Urteil vom 29. November 2013 - PatAnwZ 1/12
LwVG § 9; FamFG § 38 Abs. 3 Satz 2
Ein im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehender Beschluss muss nur von den Berufsrichtern, nicht auch von den ehrenamtlichen Richterin unterschrieben werden.
GVG § 193 Abs. 1, § 194
In geeigneten Ausnahmefällen (hier: Beratung über einen nachträglich eingegangenen Schriftsatz) kommt die Telefonkonferenz unter gleichzeitiger Teilnahme sämtlicher beteiligten Richter in der technischen Form einer Konferenzschaltung, bei welcher unter der Leitung des Vorsitzenden des Spruchkörpers jeder Teilnehmer jederzeit von seinem Telefonapparat zeitgleich mit jedem anderen Teilnehmer kommunizieren kann und alle Teilnehmer die gesamte Kommunikation mithören, als zulässige Art der Beratung in Betracht. Die erstmalige Beratung als einzige Grundlage für die Entscheidung in der Hauptsache muss jedoch zwingend im Beisein sämtlicher beteiligter Richter stattfinden.
HöfeO § 1 Abs. 3; HöfeVfO § 11 Abs. 1 Buchst. a
Ob beim Erbfall trotz des im Grundbuch eingetragenen Hofvermerks die Hofeigenschaft entfallen war, beurteilt sich danach, ob der Erblasser den landwirtschaftlichen Betrieb endgültig eingestellt hatte.
Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12
AEUV Art. 107 Abs. 1; GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV folgende Frage vorgelegt:
Steht Art. 107 Abs. 1 AEUV einer nationalen Regelung wie § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG entgegen, welche es zur Verbesserung der Agrarstruktur einer dem Staat zuzurechnenden Einrichtung wie der BVVG im Ergebnis verbietet, ein zum Verkauf stehendes landwirtschaftliches Grundstück an den Höchstbietenden einer öffentlichen Ausschreibung zu verkaufen, wenn das Höchstgebot in einem groben Missverhältnis zu dem Wert des Grundstücks steht?
Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 2/12
BDG § 38 Abs. 1; BNotO § 96 Abs. 1 Satz 1
Die vorläufige Amtsenthebung kann bei einem bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Notar geboten sein, wenn dieser durch Verabredung "gestalterischer Vorkehrungen" für die Durchführung künftig beabsichtigter Beurkundungen von Kettenkaufverträgen die gemäß § 14 Abs. 2 BNotO verbotene Amtsausübung verschleiert.
Beschluss vom 8. November 2013 - NotSt(B) 1/13
DRiG § 80 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 137 Abs. 2
Die Feststellung des Inhalts einer dienstlichen Beurteilung eines Richters und die Würdigung der darin verwendeten Formulierungen ist grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte und unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung.
Urteil vom 14. Oktober 2013 – RiZ (R) 2/12
DRiG §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1
Die gem. §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG angeordnete sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das Prüfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr.
3 und 4 DRiG) erfasst die Bestimmung des § 84 VwGO über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nicht.
Urteil vom 14. Oktober 2013 – RiZ (R) 5/12
BNotO § 8 Abs. 3 Nr. 2
Zur Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit eines Notars als Mitglied im Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung, die Anteilseignerin von auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Gesellschaften ist.
Beschluss vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 15/12
BRAO § 43c; FAO § 5 Abs. 1, 4 (§ 5 Satz 1, 3 a.F.); GG Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO ist keine Ausnahmebestimmung; jeder eingereichte Fall ist darauf zu prüfen, ob eine Minder- oder Höhergewichtung angezeigt ist.
§ 5 Abs. 1 FAO geht von dem Grundsatz aus, dass der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen schon mit dem Nachweis der vorgegebenen Fallzahlen aus den betreffenden Bereichen des jeweiligen Fachgebiets belegt ist; soll hiervon abgewichen werden, müssen tragfähige Anhaltspunkte vorliegen, welche die zuverlässige Beurteilung zulassen, dass der zu beurteilende Fall außerhalb der Bandbreite eines durchschnittlichen Falles liegt.
Eine - auch erhebliche - Mindergewichtung ist vorzunehmen, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt oder sie Teil eines Verfahrensverbundes sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2009 – AnwZ(B) 48/08, FamRZ 2009, 1320 Rn. 21, 30 f.).
Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 BRAO) ist auch in Bezug auf die Höher- oder Mindergewichtung rechtlich gebunden und unterliegt einschließlich der ihr vorausgehenden Würdigung des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 29/96, NJW 1997, 1307; vom 23. September 2002 – AnwZ(B) 40/01, NJW 2003, 741).
Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO steht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang.
Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ(Brfg) 54/11
BNotO § 11 Abs. 2
Der Genehmigungsvorbehalt des § 11 Abs. 2, 2. Alt. BNotO erfasst auch Urkundstätigkeiten von Notaren im Ausland.
Sofern die Genehmigungsfähigkeit einer notariellen Urkundstätigkeit im EU-Ausland nicht bereits am Territorialitätsprinzip scheitert, was der Senat offen gelassen hat, kommt eine Genehmigung nur ausnahmsweise in Betracht, sofern objektiv gewichtige Interessen der Urkundsbeteiligten gefährdet sind, wenn nicht ein Notar ihres Vertrauens tätig werden kann. Maßgeblich sind nicht die Interessen des Notars oder die Wünsche seiner Auftraggeber, sondern allein in der beabsichtigten vorsorgenden Rechtspflege, das heißt in der Sache selbst liegende zwingende Gründe.
Urteil vom 4. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12
BNotO § 110 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1
Zur Zuständigkeit für die Ahndung des Verstoßes eines Anwaltsnotars gegen das Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und damit einhergehender Verletzung der Neutralitätspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BNotO.
Urteil vom 4. März 2013 - NotSt(Brfg) 1/12
Dienstgericht des Bundes entscheidet über Anträge von zwei Richtern des Bundesgerichtshofs
Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12 und RiZ 4/12
Pressemitteilung Nr. 28/13
Dienstgericht des Bundes entscheidet über Anträge von zwei Richtern des Bundesgerichtshofs
Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12
Pressemitteilung Nr. 28/13
BNotO § 10 Abs. 1 Satz 3
Im Bereich des Anwaltsnotariats (§ 3 Abs. 2 BNotO) darf die Landesjustizverwaltung bei ihrer Entscheidung um die Besetzung einer Notarstelle im Falle der Konkurrenz eines bereits amtierenden (Anwalts-)Notars mit Rechtsanwälten, die noch nicht Notare sind, im Hinblick auf die zum 1. Mai 2011 wirksam werdende Änderung des § 6 BNotO das Vertrauen der anwaltlichen Bewerber in die Erheblichkeit der nach Maßgabe der bisherigen Rechtslage erworbenen Qualifikationen als schutzwürdig betrachten.
Beschluss vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 5/12
LwVG § 9; FamFG § 70
Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch in den in § 9 LwVG bezeichneten Angelegenheiten nur noch mit der Rechtsbeschwerde angreifbar; das Rechtsmittel einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit oder wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nicht mehr gegeben.
Beschluss vom 17. Oktober 2012 - BLw 1/12
WPO §§ 67, 68; StPO § 264
Die Nichtbezahlung einer wegen einer Berufspflichtverletzung verhängten Geldbuße begründet regelmäßig keine gesondert zu ahndende Berufspflichtverletzung.
Der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung im berufsgerichtlichen Verfahren gebietet die Einbeziehung erkennbar sachlich und zeitlich zusammenhängender Pflichtverletzungen in ein gerichtliches Verfahren. Nach berufsgerichtlicher Verurteilung hindert dies die spätere Ahndung so zusammenhängender Pflichtverletzungen in einem neuen Verfahren.
Urteil vom 14. August 2012 – WpSt(R) 1/12
BNotO § 4 Satz 2; § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2
Im Hinblick auf die nach § 4 Satz 2 BNotO gebotene Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs darf die Justizverwaltung im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO bei annähernd gleich geeigneten Bewerbern um das Amt des Notars die Dauer des Anwärterdienstes als weiteren Gesichtspunkt für eine Differenzierung heranziehen.
Urteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 4/12
BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1; NotAssAusbV NW § 3 Abs. 3 Satz 1
Die Bewertung der Leistungen der Notarassessoren während des Anwärterdienstes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 NotAssAusbV NW stellt ausschließlich eine Äußerung über die Eignung des Notarassessors für das Amt des Notars auf der Grundlage von Erkenntnissen aus dem Verhalten des Notarassessors während des Anwärterdienstes ohne Berücksichtigung der Ergebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung dar.
Die Gewichtung des Examensergebnisses im Verhältnis zur dienstlichen Beurteilung obliegt ausschließlich der die Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO treffenden Justizverwaltung.
Urteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 3/12
BNotO § 7 Abs. 2
Zum Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers um die Aufnahme in den notariellen Anwärterdienst durch Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens.
Beschluss vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 2/12
BNotO §§ 6 Abs. 1, 6b Abs. 1 Halbsatz 1
Zum Abbruch der Ausschreibung einer Notarstelle, wenn sich kein geeigneter Bewerber beworben hat.
Beschluss vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 16/11
BNotO § 6 Abs. 1 und 3
Im Interesse einer möglichst umfassenden vollständigen Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars muss die Auskunftspflicht peinlich genau erfüllt werden. Die Relevanz der auskunftspflichtigen Tatsachen für die Beurteilung der persönlichen Eignung bestimmt ausschließlich die Besetzungsbehörde.
Gibt ein Anwaltsnotar aufgrund einer Veränderung seiner Lebensumstände das Amt des Notars auf und bewirbt er sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut, muss er sich zwar dem Auswahlverfahren stellen. Im neuen Auswahlverfahren ist allerdings besonders zu berücksichtigen, dass der Bewerber bereits einmal erfolgreich das Bewerbungsverfahren durchlaufen und seine fachliche und persönliche Eignung für dieses Amt dadurch und durch die Ausübung des Amts bewiesen hat.
Urteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11
BDG § 60 Abs. 3
Das Gericht kann aufgrund eigenen Ermessens nach § 60 Abs. 3 BDG eine angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen.
Beschluss vom 23. Juli 2012 - NotSt(Brfg) 5/1
BRAO § 43b BORA § 8 (alte (bis zum 28.2.2011 gültige) Fassung)
Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden im Sinne des § 43b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung einer Anwaltssozietät (Abkehr von Senatsurteil vom 29. Oktober 1990 - AnwSt (R) 11/90, BGHSt 37, 220, 223 ff.).
Die § 43b BRAO konkretisierende Bestimmung des § 8 BORA a.F. erfasst als Zusammenarbeit "in sonstiger Weise" nicht nur die im Klammerzusatz genannten klassischen Fallgestaltungen einer Außen(=Schein-)Sozietät (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit), sondern auch solche Formen der Zusammenarbeit, in denen sich selbständige Rechtsanwälte oder rechts-fähige Sozietäten als Mitglieder einer Außen(=Schein-)Sozietät gerieren
Urteil vom 12. Juli 2012 - AnwZ(Brfg) 37/11
GVG §§ 193 Abs. 1, 194
Muss das Urteil von den zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richtern nicht unterschrieben werden, bedarf es bei einer Entscheidungsfindung im Umlaufverfahren eines aus den Akten ersichtlichen Nachweises ihrer Mitwirkung (Anschluss an Senat, Urteil vom 28. November 2008 LwZR 4/08, NJWRR 2009, 286 f.).
Urteil vom 20. April 2012 - LwZR 5/11
ZPO §§ 3, 5, 8, 260
Der Wert der Beschwer des infolge einer Klagehäufung (§ 260 ZPO) sowohl auf Herausgabe eines Grundstücks als auch auf Beseitigung von Bauwerken oder Einrichtungen verurteilten Beklagten, der sich auf ein Miet- oder Pachtverhältnis berufen hat, bestimmt sich gemäß § 5 ZPO durch Addition des nach § 8 ZPO zu bestimmenden Werts der Beschwer der Verurteilung zur Herausgabe und des nach § 3 ZPO zu bemessenden Werts der Beschwer für die Beseitigung (Anschluss an BGH, Be-schluss vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, NZM 2005, 677).
Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F.
Ein Bewerber um ein Anwaltsnotariat, der in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich nur eine Zweigstelle unterhält, die eigentlichen Grundlagen seiner Existenz aber am Hauptsitz seiner in einem anderen Amtsgerichtsbezirk gelegenen Kanzlei erwirtschaftet, erfüllt nicht das Erfordernis der örtlichen Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F..
Urteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 14/11
BNotO § 4 Satz 1
Zur Bedürfnisprüfung der Landesjustizverwaltung bei der Entscheidung über die Ausschreibung und Wiederbesetzung einer freigewordenen Notarstelle.
Urteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2; VO (EWG) 3950/92 in der Fassung der VO (EG) 1256/99 Artt. 7 und 9 Buchst. e
Der subventionsähnliche Vorteil aus der Milchreferenzmenge, abgabenfrei Milch zu erzeugen und vermarkten zu können, steht einem Verpächter, der nicht Erzeuger ist und die auf ihn bei Beendigung des Pachtverhältnisses übergehende Referenzmenge nur durch Veräußerung verwerten kann, nicht zu.
Ein solcher Verpächter hat gegen den Pächter keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, wenn dieser die auf den Verpächter übergegangene Referenzmenge weiter zur Milchvermarktung nutzt.
Urteil vom 25. November 2011 - LwZR 6/11
BGB § 596 Abs. 1; VO (EG) Nr. 318/2006 Art. 5; VO (EG) Nr. 319/2006 Abs. 1; VO (EG) Nr. 320/2006 Abs. 3
Hat der Verpächter dem Pächter von rübenanbaufähigem Ackerland keine Rübenlieferrechte übertragen, so steht ihm bei Beendigung des Vertrages - vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Vertrag - kein Anspruch nach § 596 Abs. 1 BGB auf Übertragung von Lieferrechten zu, die der Pächter von Dritten erworben oder von der Zuckerfabrik zugeteilt erhalten hat.
Urteil vom 25. November 2011 - LwZR 4/11
BNotO § 29 Abs. 3 Satz 2
Zu den überörtlich verwendeten Verzeichnissen im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 BNotO, in denen der Angabe der Amtsbezeichnung ein Hinweis auf den Amtssitz des Notars hinzuzufügen ist, gehören auch Telefonbücher.
Beschluss vom 21. November 2011 - NotZ(Brfg) 9/11
BNotO § 111d Satz 2; VwGO § 124a Abs. 5 Satz 2
Zur hinreichenden Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung.
Beschluss vom 21. November 2011 - NotZ(Brfg) 6/11
BNotO § 48b, § 6b Abs. 1 Halbs. 1
Legt ein Anwaltsnotar sein Amt gemäß § 48b BNotO für mehr als ein Jahr nieder, so hat er keinen Anspruch auf eine erneute Übertragung des Notaramtes. Nach Ablauf der Pflege- bzw. Betreuungszeit kann der Betroffene gemäß § 6b Abs. 1 Halbsatz 1 BNotO nur dann erneut zum Notar bestellt werden, wenn eine neue Notarstelle ausgeschrieben worden ist und er das Bewerbungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Er hat keinen Anspruch auf Schaffung einer neuen Notarstelle.
Urteil vom 21. November 2011 - NotZ(Brfg) 3/11
ZPO § 233
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn trotz Befolgung der für die Unterschriftenkontrolle bestehenden Anweisungen durch das Kanzleipersonal die Frist wegen eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei der Unterschriftsleistung versäumt wurde.
Ist eine Kanzleianordnung nicht geeignet, den konkreten Fehler des Rechtsanwalts (hier die Unterzeichnung des falschen Schriftstücks) bei einem normalen Verlauf der Dinge aufzufangen, ist das Anwaltsverschulden bei der Unterschriftsleistung als für die versäumte Frist ursächlich anzusehen und bei einer wertenden Betrachtung weiterhin dem Anwalt und nicht (allein) dem Büropersonal zuzurechnen.
Beschluss vom 17. Oktober 2011 - LwZB 2/11
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5
Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO, nach der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen ist, wenn ein Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit berufen wird und auf die Rechte aus dieser Zulassung nicht verzichtet, verstößt weder gegen höherrangiges deutsches Recht noch gegen primäres oder sekundäres Recht der Europäischen Union.
Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ(B) 10/10
BRAO §§ 59e, 59f
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei welcher die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmanteile Patentanwälten zusteht, welche nicht zugleich Rechtsanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer mehrheitlich nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Patentanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.
Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 1/10
DRiG § 32 Abs. 1
Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG kann einem auf Lebenszeit ernannten Richter dieser Gerichte auch ein Richteramt in einem anderen Gerichtszweig übertragen werden (hier: Versetzung aus der Arbeits- in die Sozialgerichtsbarkeit).
Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ(R) 9/10
DRiG § 26 Abs. 3
Zur Frage einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch den Betrieb und die Administration des EDV-Netzes im Bereich der rechtsprechenden Tätigkeit.
Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ(R) 7/10
BNotO § 111b Abs. 1 Satz 1
Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen Notarsachen genügt jedes aufgrund von vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falls an-zuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. An der zu § 111 BNotO a.F. ergangenen restriktiveren Rechtsprechung des Senats wird nicht festgehalten, nachdem § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO n.F. uneingeschränkt auf die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung, also auch auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, Bezug nimmt.
Beschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 10/10
BRAO § 14 Abs 2, § 112c Abs. 1 Satz 2; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1
Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10
GrdStVG § 9 Abs. 1, 6, § 10 Abs. 1 Nr. 2
Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage kann nach § 9 Abs. 6 GrdstVG genehmigt werden, weil die Sicherung und der Ausbau einer die Umwelt schonenden Energieversorgung zu den zu berücksichtigenden allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen gehört.
Soll das Grundstück als Abstandsfläche für eine auf dem Nachbargrundstück betriebene Anlage erworben werden, kommt nach § 9 Abs. 6 GrdstVG eine Genehmigung nur eines zeitlich begrenzten Erwerbs zum Zweck der Bestellung einer Dienstbarkeit in Betracht, verbunden mit der Auflage, das Grundstück anschließend an einen Landwirt zu veräußern.
Beschluss vom 15. April 2011 - BLw 12/10
HöfeO § 1 Abs. 1 Satz 1
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, ist der von dem Finanzamt ermittelte Wirtschaftswert, auch wenn er sich nicht aus einem förmlichen Bescheid ergibt.
Beschluss vom 15. April 2011 - BLw 9/10
BRAO § 112a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; GVG § 17a Abs. 4 Satz 4
§ 112a Abs. 1 BRAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser weit gespannten Zuständigkeit sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht zugewiesen sind.
Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts ist beschränkt auf die Verhängung anwalts-gerichtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt (§§ 113, 114, 119 BRAO) und - in den Fällen geringfügiger Pflichtverletzungen - auf eine gerichtliche Entscheidung gegen eine von der Anwaltskammer erteilte Rüge (§§ 74, 74a BRAO). Für rechtliche Streitigkeiten, die aus Anlass eines solchen Verfahrens entstehen, ist grundsätzlich keine Annexzuständigkeit des Anwaltsgerichts begründet.
Verneint der Anwaltsgerichtshof seine Zuständigkeit mit der Begründung, das Anwaltsgericht sei zur Entscheidung über den gestellten Antrag berufen, ist dessen Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 112a Abs. 2 Nr. 2 BRAO) anfechtbar.
Beschluss vom 2. März 2011 - AnwZ (B) 50/10
BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 2
Die Wartefrist nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO ist nicht schon dann gewahrt, wenn der Rechtsanwalt seit mehr als drei Jahren Gesellschafter und Prokurist einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist, die in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich eine Zweigstelle unterhält.
Beschluss vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 6/10
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; RSG § 4 Abs. 1
Die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an ein selbst nicht Landwirtschaft betreibendes Unternehmen steht einem Erwerb durch einen Landwirt gleich, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft besteht, bei der die Überlassung der Grundstücke an das landwirtschaftliche Unternehmen sichergestellt ist, und die hinter den Unternehmen stehenden Personen den einheitlichen Willen haben, Landwirtschaft zu betreiben.
Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2
Ein Notar kann durch seine Art der Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden, wenn er zwecks Erlangung einer Restschuldbefreiung einen Insolvenzeröffnungsbeschluss bei einem ausländischen Gericht erwirkt, das im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich und für ihn als Organ der Rechtspflege ohne weiteres erkennbar international nicht zuständig ist.
Beschluss vom 15. November 2010 - NotZ 6/10
BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2
Die erfolgreiche Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs beruflicher Organisationen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO setzt neben dem Bestehen der sich an die Veranstaltung anschließenden Abschlussprüfung voraus, dass der Bewerber jedenfalls während des weit überwiegenden Teils der Fortbildungsveranstaltung anwesend ist.
Beschluss vom 15. November 2010 - NotZ 1/10
DRiG § 26 Abs. 3
Die Weigerung der Dienstaufsicht, einem mit Handelsregistersachen befassten Richter die elektronisch eingereichten Eingaben zum Handelsregister in ausgedruckter Form zur Bearbeitung vorzulegen, stellt keine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit dar.
Urteil vom 21. Oktober 2010 - RiZ (R) 5/09
BRAO § 16 Abs. 6 a.F., ZPO §§ 178, 180
Ist die Zulassung des Rechtsanwalts bestandskräftig widerrufen, oder die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet, kann eine Ersatzzustellung nach §§ 178, 180 ZPO in den bisherigen Kanzleiräumen grundsätzlich nicht mehr wirksam vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt diese weiterhin nutzt, um seine Zulassungsangelegenheit oder andere persönliche Angelegenheiten zu betreiben.
Beschluss vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 22/10
BRAO §§ 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. g, 112a, 112c, 191e
Zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, durch den ein Beschluss der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 191e Halbs. 2 BRAO aufgehoben wird, ist allein die Bundesrechtsanwaltskammer, nicht die bei ihr eingerichtete Satzungsversammlung aktivlegitimiert.
§ 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO ermächtigt auch zur Regelung von Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb einer Zweigstelle.
Urteil vom 13. September 2010 - AnwZ (P) 1/09
BRAO § 16 Abs. 6 Satz 2 a.F.; BRAO § 215 Abs. 2
Ist gegen die Widerrufsverfügung der Rechtsanwaltskammer nach § 215 Abs. 2 BRAO der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben, richtet sich die sofortige Vollziehung der Verfügung auch dann nach § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., wenn diese erst nachträglich nach dem 31. August 2009 angeordnet wird. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann in diesem Fall nach §§ 16 Abs. 6 Satz 4, 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO a.F. beantragt werden.
Beschluss vom 3. August 2010 - AnwZ (B) 100/09
BNotO §§ 111, 111b Abs. 1; VwGO § 152
Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, der in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergeht, ist die Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht eröffnet.
Beschluss vom 8. Juli 2010 - NotZ 5/10
BNotO § 51 Abs. 1 Satz 2; NRWAVNot (2004) § 44 Abs. 1
Zur Verpflichtung des Amtsnachfolgers eines Notars, dessen Akten zu verwahren.
Beschluss vom 7. Juni 2010 - NotZ 3/10
BNotO § 113 Abs. 3 Nr. 1
Die Ländernotarkasse kann die Einkommensergänzung durch Satzung auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume absenken, sofern nicht die Grenzen des verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzes überschritten werden.
Eine der Konstellationen, in denen schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Rechtslage grundsätzlich nicht besteht, sind die Fälle, in denen die nachteiligen Rechtsfolgen mit einer neuen Satzung nicht erstmalig angeordnet werden, sondern ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist und die neu beschlossene Satzung lediglich die frühere, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassene ersetzt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. April 2008 - NotZ 105/07).
Seit der 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - allerdings unwirksam - beschlossenen Begrenzung der Einkommensergänzung auf das R 1-Gehalt eines sächsischen Richters in der Eingangsstufe mit gleichem Familienstand ist dem betroffenen Personenkreis bekannt, dass die Ländernotarkasse unmissverständlich und nachhaltig das Ziel verfolgte, das Niveau der Einkommensergänzung abzusenken.
Beschluss vom 7. Juni 2010 - NotZ 9/09
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; EG-VO 1782/2003 Art. 33 ff.
Eine Klausel in einem von dem Verpächter vorformulierten Pachtvertrag über landwirtschaftliche Flächen, die den Pächter verpflichtet, die auf die Pachtfläche zugeteilten Zahlungsansprüche in einem dem flächenbezogenen Betrag entsprechenden Umfang bei Beendigung des Pachtverhältnisses unentgeltlich auf den nachfolgenden Bewirtschafter zu übertragen, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und stellt auch keine den Pächter entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligende Vertragsbestimmung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) dar.
Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 15/08
BGB §§ 314 Abs. 3, 594e
Die Erklärung der außerordentlichen Kündigung eines Landpachtverhältnisses muss innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Eintritt des Kündigungsgrundes und dessen Kenntnis bei dem Kündigungsberechtigten dem anderen Teil zugehen.
Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 20/09
BRAO § 68 Abs. 2, BRAO § 90 Abs. 1 a.F. (heute: § 112f BRAO n.F.)
Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO sind Teilneuwahlen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer nur alle zwei Jahre durchzuführen. Ein anderer Turnus ist unzulässig.
Eine Wahl ist nur bei einem Wahlfehler für ungültig zu erklären, der auf das Wahlergebnis von Einfluss ist oder konkret und nicht nur theoretisch von Einfluss sein kann. Das ist bei einem Verstoß gegen § 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO der Fall.
Das Gericht darf trotz eines solchen Fehlers davon absehen, die angefochtene Wahl für ungültig zu erklären, wenn das dem wahlprüfungsrechtlichen Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs entspricht oder wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt.
Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09 und AnwZ (B) 112/09
MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 20; StBerG § 90
Zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im berufsrechtlichen Verfahren der Steuerberater.
Urteil vom 7. Dezember 2009 – StBSt (R) 2/09
DRiG § 76 c Abs. 1 in der vom 23.7.1998 bis 31.3.2009 geltenden Fassung
Gemäß § 76 c Abs. 1 Satz 1 DRiG kann Teilzeitbeschäftigung von Richtern nur durch förmliches Gesetz vorgesehen werden; dies gilt nach § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG auch für Teilzeitbeschäftigung, bei welcher nach einer im Voraus festgelegten Abfolge Phasen einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst wechseln (sogenanntes Blockmodell oder Sabbatjahr).
Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 7/08
DRiG § 80
Gegen welche Urteile der Dienstgerichte die Revision stattfindet, hängt von der Organisation der Richterdienstgerichtsbarkeit in den Ländern und von den landesrechtlichen Verfahrensvorschriften ab.
In Prüfungsverfahren muss in jedem Verfahren eine Revisionsmöglichkeit gegeben sein (§ 80 Abs. 2 DRiG), wobei der Landesgesetzgeber bestimmen kann, von welchem Dienstgericht des Landes die Revision an das Dienstgericht des Bundes führt (Fortführung von BGHZ 144, 123, 132).
Beschluss vom 3. Dezember 2009 - RiZ(B) 3/09
GrdstVG § 4 Nr. 1
Für die Genehmigungsfreiheit nach § 4 Nr. 1 GrdstVG ist allein entscheidend, wer als Handelnder an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist; handelt der Bund nicht als solcher oder durch rechtsfähige Sondervermögen, sondern in einer anderen Rechtsform, sind solche Rechtsgeschäfte nicht genehmigungsfrei.
Beschluss vom 27. November 2009 - BLw 4/09
BGB § 589 Abs. 1 Nr. 1
Die identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Pächterseite zunächst in eine offene Handelsgesellschaft und danach - formwechselnd - in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 190 ff. UmwG), die nunmehr als Pächterin auftritt, bedeutet keine Überlassung der Pachtsache an einen Dritten (Fortführung von Senat, BGHZ 150, 365).
Urteil vom 27. November 2009 - LwZR 15/09
BGB § 1056 Abs. 2
Das Kündigungsrecht des Eigentümers, der nach der Beendigung des Nießbrauchs in einen von dem Nießbraucher abgeschlossenen Pachtvertrag als Verpächter eingetreten ist, geht ohne besondere Vereinbarung nicht auf einen Erwerber über.
Urteil vom 27. November 2009 - LwZR 12/08
BNotO § 39 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 2
Auch bei der Bestellung eines nicht ständigen Notarvertreters ist das Kriterium der persönlichen Eignung zu beachten. Die Justizverwaltung kann daher den Antrag eines Notars, einen Rechtsanwalt und früheren Notar zu seinem Vertreter zu bestellen, mit der Begründung ablehnen, dieser Rechtsanwalt habe bei der früheren Ausübung seines Notaramts bestehende Treuhandauflagen in erheblicher Weise verletzt.
Die Justizverwaltung kann die Bestellung eines früheren Notars zum Notarvertreter wegen bestehender Zweifel an der persönlichen Eignung auch dann ablehnen, wenn dem früheren Notar trotz der begangenen, diese Zweifel begründenden Pflichtverletzungen gemäß § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt worden ist, die Bezeichnung "Notar a.D." zu führen.
Beschluss vom 18. November 2009 - NotZ 2/09
FAO § 5, BRAO § 215 Abs. 3
Eine persönliche Bearbeitung im Sinne von § 5 FAO liegt nur vor, wenn sich der Rechtsanwalt - etwa durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen - selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat.
Eine persönliche Bearbeitung in diesem Sinne hat der Rechtsanwalt in der Form des § 6 FAO nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung eines eigenen Briefkopfs oder in ähnlicher Weise nach außen als Bearbeiter in Erscheinung tritt.
Bei einem Syndikusanwalt können Fallbearbeitungen berücksichtigt werden, die er als Syndikus erbracht hat, wenn sie im Übrigen den Vorgaben der Norm entsprechen, in erheblichem Umfang der selbständigen anwaltlichen Tätigkeit entstammen und insgesamt bei wertender Betrachtung die praktische Erfahrung vermitteln, die die Führung der Fachanwaltsbezeichnung bei dem anwaltliche Beratung und Vertretung suchenden Publikum erwarten lässt.
Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs entscheidet vom 1. September 2009 an auch in Altverfahren in der seitdem maßgeblichen verkleinerten Besetzung.
Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5
Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO wegen Ernennung zum (Fach-) Hochschulprofessor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG, Art. 1 ZP 1 EMRK) noch gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer andere Regelungen getroffen worden sind.
Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08
BRAO § 16 Abs. 3a Satz 1
Ein ordnungsgemäß berufenes richterliches Mitglied des Anwaltsgerichtshofs verliert sein richterliches Nebenamt nicht schon durch den Wechsel in ein anderes richterliches Hauptamt bei seinem Dienstherrn.
Der Rechtsanwalt kann die Nichtvorlage des Gutachtens nicht mit fehlendem Anlass für die Gutachtenanordnung verweigern, wenn die Anordnung bestandskräftig geworden ist.
In der Gutachtenanordnung müssen die zu untersuchenden Fragen nicht im Einzelnen benannt werden, wenn sie sich auf tatsächliche Vorkommnisse bezieht, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, welche Fragen untersucht werden sollen.
Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08
DRiG § 26 Abs. 1 und 2
Wird in einer dienstlichen Beurteilung die Form der Verhandlungsführung des Richters verallgemeinernd negativ bewertet, ohne konkrete Beobachtungen des Beurteilers in bestimmten Verhandlungen in Bezug zu nehmen, kann dies als eine allgemeine Kritik an der Verhandlungsführung des Richters verstanden werden und auf die Weisung hinauslaufen, zukünftig anders oder im Sinne des Beurteilers zu verfahren, die die richterliche Unabhängigkeit des Beurteilten beeinträchtigt.
Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08
DRiG § 21 Abs. 1; BbgMinG § 4 Abs. 1 Satz 1
Tritt der Präsident eines Landesrechnungshofs in die Regierung eines anderen Landes ein, ist er aus dem Dienstverhältnis als Präsident des Landesrechnungshofs zu entlassen, sofern nicht die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn und mit Zustimmung des Präsidenten des Landesrechnungshofs die Fortdauer des Dienstverhältnisses neben dem neuen Amtsverhältnis angeordnet hat.
Urteil vom 7. Mai 2009 - RiZ(R) 4/08
DRiG § 22 Abs. 2 Nr. 1
Mängel der charakterlichen Eignung können die Entlassung eines Richters auf Probe auch bei ausreichender oder hervorragender Leistung und fachlicher Eignung begründen, wenn sie so gravierend sind, dass sie den hohen persönlichen Anforderungen nicht gerecht werden, die an die Ausübung des Richteramts zu stellen sind.
Urteil vom 7. Mai 2009 - RiZ(R) 1/08
BNotO § 111
Streiten ein Notar und die Notarkammer darüber, ob die Notarkammer dem Notar ihre allgemeinen Serviceleistungen vorenthalten darf (hier: im Internet bei der Notarkammer abrufbares Verzeichnis aller Notare des Kammerbezirks mit einer "Verlinkung" zum eigenen Internet-Portal des Notars), so ist der Rechtsweg zu den Notarsenaten gegeben.
BNotO § 29; Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer VII. Nr. 7
Zur Frage, ob die Verwendung des Internet-Domain-Namens www.notar-in-X-Stadt.de amtswidrige Werbung darstellt.
Beschluss vom 11. Mai 2009 - NotZ 17/08
LwAnpG § 42 Abs. 1 Satz 1; § 44; GenG §§ 89 Satz 2, 90, 91; BGB § 242
Das Mitglied einer LPG kann zur Berechnung seines künftigen Anspruchs auf Ausschüttung von der LPG i.L. schon vor Tilgung oder Deckung der Schulden Auskunft durch Vorlage der nach § 89 Satz 2 Satzteil 2 GenG in jedem Jahr aufzustellenden Bilanzen und Einsicht in die Bücher und Papiere des Unternehmens verlangen.
Beschluss vom 24. April 2009 - BLw 25/08
BGB § 133; VO (EG) 1782/2003 Art. 33 ff.
Die Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den produktionsbezogenen Prämien zu den von der Bewirtschaftung entkoppelten Zahlungsansprüchen schließt es nicht aus, Vereinbarungen zur Übertragung der damaligen Prämien-, Förderungsansprüche und Quotenvorrechte auf den Verpächter oder auf einen von diesem benannten Betriebsnachfolger in Altpachtverträgen auch auf Zahlungsansprüche anzuwenden.
Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 11/08
HöfeO § 13 Abs. 4 Buchst. b
Landwirtschaftliche Nutzung i.S. von § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen; die Zurverfügungstellung von Flächen für die Gewinnung von Windenergie fällt auch dann nicht hierunter, wenn die Flächen weiterhin zum Teil landwirtschaftlich genutzt werden können.
Beschluss vom 24. April 2009 - BLw 21/08
LPachtVG § 4 Abs. 2
Die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen an schweizerische Landwirte, deren Betriebsstätte in der Schweiz liegt, führt trotz des Vorhandenseins von deutschen Landwirten mit dringendem Aufstockungsbedürfnis zu keiner ungesunden Verteilung der Bodennutzung allein aus dem Grund, dass die Pächter schweizerische Landwirte sind (Aufgabe von Senat, BGHZ 101, 95, 99).
Beschluss vom 24. April 2009 - BLw 10/07
Pressemitteilung Nr. 5/08
FAO § 5 Satz 1 Buchst. m, § 14f
Zu einem erbrechtlichen Fall wird ein Fall dadurch, dass er sich schwerpunktmäßig auf einen der in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche des Erbrechts bezieht.
Erbschaftssteuererklärungen fallen nicht unter den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens im Erbrecht.
Wenn sich einem Rechtsanwalt in unterschiedlichen Fällen wiederholt dieselben erbrechtlichen Fragen stellen, so kann dies gemäß § 5 Satz 2 FAO in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zwar zu einer Mindergewichtung der Wiederholungsfälle führen, nicht aber dazu, dass diese Fälle von vornherein nicht mehr als erbrechtliche Fälle anzusehen wären.
Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ(B) 48/08
BRAO § 204 Abs. 3 Satz 1
Einwände gegen die Vollstreckung einer Geldbuße nach § 204 Abs. 3 Satz 1 BRAO sind je nach der Art des Einwands im Wege der Erinnerung an das Vollstreckungsgericht (§ 766 ZPO) oder der Vollstreckungsgegenklage an das Prozessgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 767 ZPO) geltend zu machen.
Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08
BNotO § 6 Abs. 3
Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB durch einen Notar ("Erbscheinsverhandlung") ist als Niederschrift im Sinne des § 38 Abs. 1 BeurkG zu werten; sie findet deshalb bei der Ermittlung der auf die Urkundsgeschäfte entfallenden Punktzahl im Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. für Hessen S. 323) keine Berücksichtigung.
Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Verwaltungsrecht rechtfertigt nicht die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e, cc des Runderlasses.
Beschluss vom 20. April 2009 - NotZ 21/08
BNotO § 18 Abs. 2, § 111 Abs. 1 Satz 2
Auch ein Erbe, dem vom Erblasser zu Lebzeiten eine Generalvollmacht erteilt worden war, kann eine Verfügung, durch die die Aufsichtsbehörde anstelle des verstorbenen Beteiligten einen Notar von der Verschwiegenheitspflicht befreit, nicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 - DNotZ 1975, 420).
Beschluss vom 20. April 2009 - NotZ 23/08
BNotO § 6 Abs. 1, 3
Zur Frage, ob allein eine „ungewöhnlich hohe Zahl“ von Beurkundungen, die der Bewerber um die Stelle eines Anwaltsnotars in der Zeit unmittelbar vor und während des Laufs der Bewerbungsfrist gefertigt hat, Zweifel an der persönlichen Eignung zu begründen vermag, weil der Verdacht bestehe, der Bewerber habe „die Möglichkeiten missbraucht“, die das an die reine Zahl der Niederschriften anknüpfende Punktesystem (hier: nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und der Notare in der Fassung vom 21. August 2006, SchlHA S. 307) einem Notarvertreter biete.
Beschluss vom 20. April 2009 - NotZ 20/08
LwAnpG § 69 Abs. 3 Satz 4, § 42 Abs. 1; BGB § 141
Eine fehlgeschlagene Umstrukturierung einer LPG im Wege einer übertragenden Auflösung analog § 179a AktG wird wirksam, wenn die durch ihren Nachtragsliquidator vertretene LPG i.L. in einem Vertrag mit dem neuen Unternehmen die Veräußerung ihres gesamten Vermögens aus der Liquidation gegen die Gewährung von Anteilsrechten an dem neuen Unternehmen vereinbart und die Mitgliederversammlung dem zustimmt (Fortführung von BGH, Urt. v. 20. September 2004, II ZR 334/02, VIZ 2004, 543).
Zur „Heilung“ einer unwirksamen übertragenden Auflösung durch ein Veräußerungsgeschäft aus der Liquidation der LPG ist es nicht erforderlich, das Rechtsgeschäft in allen Teilen neu vorzunehmen. Es reicht aus, dass die Urkunde über das die Bestätigung enthaltende Rechtsgeschäft auf die Urkunde über das zu bestätigende Rechtsgeschäft hinweist (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705).
Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 4/08
HöfeO § 1 Abs. 4
Das fakultative Höferecht erlaubt die von vornherein zeitlich beschränkte Aufgabe der Hofeigenschaft zu dem Zweck, bei der Übertragung des Hofes die Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich aus der Anwendung der höferechtlichen Vorschriften ergeben.
Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 11/08
GVG §§ 193, 194
Die telefonische Beratung und Abstimmung zur Herbeiführung der Entscheidung eines Kollegialgerichts ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die beteiligten Richter - auch die ehrenamtlichen - nicht gleichzeitig miteinander kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente austauschen können.
Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2; InsO §§ 20, 97
In die Würdigung, ob bei einem Notar eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung vorliegt, können außer den gegen den Notar betriebenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung weitere, sein geschäftliches Verhalten betreffende Umstände (z.B. Vorenthalten von sozialversicherungsbeiträgen, Verletzung von Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten in der Insolvenz) einfließen.
Der Insolvenzschuldner ist verpflichtet, bereits erteilte Auskünfte unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche Änderungen ergeben haben; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters oder des Gerichts ist nicht erforderlich.
Beschluss vom 17. November 2008 - NotZ 130/07
BeurkG § 54d; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8
Der Notar ist auch dann gemäß § 54d BeurkG verpflichtet, trotz Vorliegens der formalen Voraussetzungen für die Abwicklung des Treuhandgeschäfts von der Auszahlung bei ihm hinterlegter Gelder abzusehen, wenn er nicht erst nach Annahme des Verwahrungsauftrags, sondern be-reits bei Beurkundung des zu Grunde liegenden Vertrages wusste, dass mit dem Geschäft unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
Auch in diesen Fällen kommt neben der Verhängung von disziplinar-rechtlichen Maßnahmen die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO in Betracht.
Beschluss vom 17. November 2008 - NotZ 13/08
BNotO § 6 Abs. 1 Satz 1
Angaben eines Notarbewerbers gegenüber der Landesjustizverwaltung müssen richtig und vollständig sein. Mangelt es hieran, können begründete Zweifel an der Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars bestehen.
Beschluss vom 17. November 2008 - NotZ 10/08
EnWG § 86 Abs. 1, § 75 Abs. 2
Eine Zwischenentscheidung eines Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Beschwerde in einem Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz ist ein "in der Hauptsache" erlassener Beschluss, gegen den gemäß § 86 Abs. 1 EnWG die Rechtsbeschwerde stattfindet.
Beschwerdebefugt i.S. des § 75 Abs. 2 EnWG kann auch derjenige sein, der einen Beiladungsantrag nicht stellen konnte, weil die Behörde den Bescheid erlassen hat, ohne dass das Verfahren in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist.
Beschluss vom 11. November 2008 - EnVR 1/08
DRiG §§ 6 Abs. 3, 62 Nr. 4 e
Ein Rechtspfleger ist nicht befugt, eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach § 62 Nr. 4 e DRiG i.V. mit § 26 Abs. 3 DRiG anzufechten.
Urteil vom 16. Oktober 2008 - RiZ(R) 2/08
BRAO § 53 Abs. 10 Sätze 4 und 5
Die Vorschrift des § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO ist entsprechend auf den Fall anzuwenden, dass die mit dem vertretenen Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung nicht gezahlt wird und auch nicht aus dem Gebührenaufkommen zu erlangen ist. Das gilt nicht, wenn der Ausfall des Vertreters darauf beruht, dass er verfügbare Sicherheiten nicht verlangt hat, die der Vertretene ihm gestellt hätte.
Vorschüsse auf die gesetzliche Vergütung nach § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO sind nicht im Festsetzungsverfahren nach § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO, sondern bei der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Vertretenen oder der Bürgenhaftung zu berücksichtigen (Aufgabe von Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 21/98, NJW-RR 1999, 797).
Beschluss vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 78/07
BRAO § 6; VwVfG § 51
Die Rechtsanwaltskammer ist durch die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Widerrufs- oder Versagungsbescheid bestätigt worden ist, an dem Erlass eines Zweitbescheids gehindert, wenn eine wesentliche Änderung der Sachlage nicht dargelegt ist und - deshalb - die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 51 VwVfG nicht vorliegen (Bestätigung von BGHZ 102, 252 ff.). Soweit der Senat in Einzelfällen die Auffassung vertreten hat, dass die Zulassungsbehörde trotz Vorliegens eines durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigten Versagungsbescheids ohne Weiteres befugt sei, sich nicht auf die Rechtskraft dieser Entscheidung zu berufen, sondern ein wiederholtes Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nochmals prüfen und sachlich zu bescheiden (vgl. Beschl. v. 17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 6/01, NJ 2002, 334), hält er hieran nicht fest.
Hat die Rechtsanwaltskammer das Verfahren aufgegriffen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren, und - im wieder aufgegriffenen Verfahren - nach erneuter Prüfung das Anliegen des Antragstellers durch einen Zweitbescheid abschlägig beschieden, so steht auf dessen Rechtsmittel gegen diesen Bescheid die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Erstbescheid einer erneuten Sachprüfung durch die Gerichte entgegen.
Beschluss vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 4/07
Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz möglich
Die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind.
Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08
Pressemitteilung Nr. 193/08
BNotO §§ 6, 7 Abs. 1
Hat ein Verfahren über die Bewerbung zum Notar im Hauptberuf in Nordrhein-Westfalen durch die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem konkurrierenden Bewerber vorzeitig seine Erledigung gefunden, so kann der unterlegene landesfremde Bewerber, dessen Rechte in dem Bewerbungsverfahren verletzt worden sind, von der Landesjustizverwaltung nicht verlangen, in künftigen Bewerbungsverfahren so gestellt zu werden, als habe er die begehrte Stelle erhalten und bewerbe sich aus der Position eines hauptberuflichen Notars in Nordrhein-Westfalen.
Beschluss vom 28. Juli 2008 - NotZ 124/07
BNotO §§ 6, 7 Abs. 1
Bei der Auswahlentscheidung zwischen einem schon bestellten Notar und einem Notarassessor, der die Ableistung des dreijährigen Regelanwärterdienstes noch nicht vollendet hat, ist der Ermessensspielraum der Justizverwaltung zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben.
Beschluss vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08
FAO § 6
Die Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren ist einer fachlichen Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer entzogen (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741). Die Kompetenz des Fachausschusses der Rechtsanwaltskammer beschränkt sich auf die Prüfung, ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse den Anforderungen des § 6 Abs. 2 FAO an eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme genügen. Ist dies nicht der Fall, so scheidet ein Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nach § 6 Abs. 2 FAO aus. Der Fachausschuss ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen nach § 6 Abs. 2 FAO unzureichenden Nachweis etwa dadurch zu "vervollständigen", dass er eine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur selbst nochmals fachlich beurteilt und entgegen dem Lehrgangsveranstalter als "bestanden" bewertet.
Beschluss vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 62/07
Die Berliner Justizverwaltung darf bei der Ausschreibung einer Vielzahl von zu besetzenden Notarstellen die Vergabe einzelner Stellen grundsätzlich Bewerbern mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungsordnung der DDR vorbehalten. Allerdings kann im Hinblick auf Art. 3, 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG bei der Abwägung der Qualifikationsmerkmale aller Bewerber einem besonders qualifizierten Interessenten mit Zweitem juristischen Staatsexamen auch hinsichtlich einer bevorzugt an Diplom-Juristen zu vergebenden Notarstelle der Vorzug gebühren.
Beschluss vom 18. April 2008 - NotZ 122/07
Bei der in einem anhängigen Gerichtsverfahren prozessleitend zur Vorbereitung einer richterlichen Entscheidung angeordneten Aktenversendung an das Landesjustizministerium muss der Richter nicht den Dienstweg einhalten.
BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 17. April 2008 - RiZ(R) 3/07
Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) in Verbindung mit den Maßgaben der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242). Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie die Dauer der punktemäßig zu berücksichtigenden Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der Bewerber als Rechtsanwalt (Maßgabe 2 b) auf zehn Jahre begrenzt. Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie länger zurückliegende Fortbildungsveranstaltungen bei der Vergabe von Punkten für die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen (Maßgabe 2 c) nicht weniger gewichtet als kürzer zurückliegende. Allerdings kann bei der notwendigen Gesamtbetrachtung Anlass bestehen zu hinterfragen, ob die dem Bewerber zuzubilligenden Punkte seine fachliche Eignung zutreffend wiedergeben, wenn die angerechneten Lehrgänge sehr weit zurückliegen und das dort erworbene Wissen nicht durch eine alsbald aufgenommene fortdauernde Anwendung in der Praxis oder durch spätere Fortbildungen verfestigt und weiterentwickelt wurde. Notarverwaltungen und -vertretungen müssen nicht unterschiedlich gewichtet werden.
Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 121/07
Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) in Verbindung mit den Maßgaben der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242). Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie bei der Vergabe von Punkten für Beurkundungserfahrungen mit steigender Urkundenzahl den Wert der einzelnen Urkunde verringert (Maßgabe 2 d Satz 1). Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie bei der Vergabe von Sonderpunkten für Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notarverwalter oder -vertreter (Maßgabe 2 f aa) danach differenziert, ob es sich bei dem verwalteten beziehungsweise vertretenen Notariat um ein unterdurchschnittlich, mittel oder überdurchschnittlich belastetes handelte. Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie die Vergabe von Sonderpunkten für "notarnahe" Tätigkeit (Maßgabe 2 f cc) davon abhängig macht, dass diese mindestens 30 v.H. der anwaltlichen Berufsausübung beansprucht.
Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 119/07
§ 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient allein den objektiven Belangen einer geordneten Rechtspflege, nicht aber den subjektiven Interessen eines Notarbewerbers. Ein Notarbewerber kann deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Landesjustizverwaltung davon absieht, von der durch § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, in einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern den Notaren einen bestimmten Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk zuzuweisen, und Notarstellen einheitlich für die gesamte Stadt ausschreibt.
Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 118/07
Die in § 17 Abs. 2 Nr. 5 der Allgemeinen Verfügung des (nordrhein-westfälischen) Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256) vorgesehene Kappung der für notar-spezifische Fortbildungskurse und Beurkundungen anrechenbaren Punkte auf maximal 120 Punkte ist nicht zu beanstanden.
Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 4/08
Als Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht im Sinne von §§ 5 Satz 1 Buchstabe c, 10 Nr. 1 FAO kann eine solche im Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrecht nur dann angesehen werden, wenn sie einen inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht hat.
Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07
Bei der Auswahl der Themen für das Fachgespräch steht dem Ausschuss ein Beurteilungsspielraum zu. Überprüft werden kann nur, ob sich die Themen des Fachgesprächs in dem zulässigen stofflichen Rahmen halten, zur Ermittlung der Kenntnisse geeignet sind, dem Zweck des Gesprächs dienen und ob das Verfahren im Übrigen beachtet ist. Genügen die praktischen Nachweise den Anforderungen des § 5 FAO nicht, können die Themen aus dem gesamten nicht durch Fallbearbeitungen abgedeckten für die jeweilige Fachanwaltsbezeichnung in den §§ 8 bis 14k FAO vorgesehenen Stoff gewählt werden; für die durch Fallbearbeitungen abgedeckten Bereiche gilt das nur, wenn sich Zweifel ergeben.
Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 14/07
Die Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar.
Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07
Hebt die Rechtsanwaltskammer den rechtmäßigen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen nachträglichen Fortfalls der Widerrufsgründe wieder auf, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen aufzugeben, wenn die Aufhebung unverzüglich erfolgt.
Beschluss vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07
Zur Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als "Berater und Akquisiteur" für eine Unternehmensberatungsgesellschaft mit dem Anwaltsberuf.
Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06
Die Tätigkeit als angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes-, und des Bauamts einer Gemeinde ist mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar.
Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06
Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz
Beschluss vom 23. November 2007 - BLw 9/07
Beschluss vom 23. November 2007 - BLw 10/07
Pressemitteilung Nr. 5/08
Der Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter einer Gesellschaft, die sich auch mit der Vermittlung von Immobilien befasst, kann die Gefahr einer Interessenkollision nicht dadurch vermeiden, dass er sich in der Geschäftsführung auf den Verwaltungsbereich beschränkt (Fortführung von Senat, Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, BRAK-Mitt. 2004, 79 und v. 18. Oktober 1999, AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43).
Beschluss vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06
Eine rechtsberatende Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter ein Kammerrechtsbeistand ist, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.
Beschluss vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 91/06
Die mit dem Systemwechsel der Agrarförderung (GAP-Reform) für den Verpächter von Ackerland verbundenen Nachteile rechtfertigen es - für sich genommen - nicht, Altverträge nach § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Weise anzupassen, dass der Pächter verpflichtet wird, zugewiesene Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtvertrages an den Verpächter abzutreten.
Beschluss vom 27. April 2007 - BLw 25/06
Fallbearbeitungen nach § 5 Buchstabe g Nr. 1 FAO können weder durch eine Tätigkeit als "Verwalter hinter dem Verwalter" noch durch eine Tätigkeit als Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren ersetzt werden. In dem Fachgespräch nach § 7 FAO können nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden (Fortführung von Senat, Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499; Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht abgedruckt).
Beschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06
Für die Erbfolge der Geschwister des Erblassers und ihrer Abkömmlinge gelten auch bei der Bestimmung des Hoferben nach dem Ältesten- oder Jüngstenrecht die Grundsätze der Erbfolge nach Stämmen.
Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 14/06
Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz nicht benannt hat, kann die Wahl anfechten (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.). Das Verfahren der Wahl der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist verfassungsgemäß (Bestätigung von BGHZ 162, 199). Der Wahlausschuss hat bei der Festlegung der Einzelheiten der Wahl nach § 168 Abs. 1 BRAO sowie bei der Bestimmung des Bedarfs und der Auswahl der Bewerber nach § 168 Abs. 2 BRAO einen Beurteilungsspielraum (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.).
Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06
Pressemitteilung Nr. 171/06
Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz benannt hat, kann die Wahl auch dann nicht isoliert anfechten, wenn er einen ungünstigen Platz in der zweiten Hälfte der Liste erreicht hat; er kann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz nach § 170 Abs. 1, § 21 Abs. 1 BRAO richten (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröffentlicht). b) Das Bundesministerium der Justiz ist bei seiner Entscheidung nach § 170 Abs. 1 BRAO nur an den Kreis der Listenbewerber, aber weder an die Zahl der von dem Wahlausschuss für angemessen erachteten Neuzulassungen noch an eine von dem Wahlausschuss bestimmte Rangfolge der Bewerber gebunden.
Beschluss vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06