Zuständigkeit des VIa. Zivilsenats

Wenn Sie sich einen Überblick über diejenigen Entscheidungen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verschaffen wollen, an denen die Sozietät beteiligt war, finden Sie eine entsprechende Auswahl unter „Schwerpunkte“.

 

 

BGB § 823 Abs. 2 I; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1 
Macht der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller einen deliktischen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens geltend, besteht für einen Antrag auf Feststellung einer solchen Schadensersatzpflicht des Herstellers kein Feststellungsinteresse (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 37/21, juris). 
Urteil vom 18. Dezember 2023 - VIa ZR 1083/22

 

 

BGB § 249 Cb
Auf den Differenzschaden eines vorsteuerabzugsberechtigten Käufers ist die beim Fahrzeugkauf angefallene Umsatzsteuer im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen, wenn und soweit sie nebst anderen anzurechnenden Vermögensvorteilen den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 80, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). 
Urteil vom 18. Dezember 2023 - VIa ZR 1248/22

 

 

BGB § 823 Abs. 2 Bf, F; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 
Für eine Haftung des Fahrzeugherstellers wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gegenüber dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs müssen der objektive und der subjektive Tatbestand der Pflichtverletzung - hier: beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs - zeitlich zusammenfallen. Für die Frage, ob dem Fahrzeughersteller ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, kommt es insoweit nur zusätzlich noch auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses an. 
Urteil vom 11. Dezember 2023 - VIa ZR 340/22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 864/2007 Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 17 
Auf die deliktische Haftung des Herstellers eines in einem anderen Mitgliedstaat typgenehmigten Basisfahrzeugs, das als Wohnmobil vervollständigt in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht wird, findet deutsches Sachrecht Anwendung. 

BGB § 249 A 
Für den Differenzschaden kommt es nicht darauf an, welchen Zwecken die beabsichtigte Nutzung eines Kraftfahrzeugs als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr dienen soll. 
Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22
Pressemitteilung Nr. 196/2023 vom 27. November 2023
 

 

ZPO § 322 Abs. 1 
Zur Fassung eines Zahlungstitels im Falle des Abzugs von Nutzungsvorteilen in einem sogenannten Dieselfall. 
Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1062/22

 

BGB § 249 Cb 
Auf den Differenzschaden ist der Restwert des Fahrzeugs im Wege der Vorteilsausgleichung ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob er durch eine Weiterveräußerung realisiert worden ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 80, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). 
Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 159/22

 

BGB § 826 B 
Im Fall der fehlenden Grenzwertkausalität bestehen keine Anhaltspunkte für eine Täuschung der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel, die EG-Typgenehmigung zu erhalten. 
Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21

 

 

BGB § 823 Abs. 2 Bf., F., § 249 Cb., § 254 Dc.; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 
a) Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kann unter den Voraussetzungen des Senatsurteils vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 80, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen. In diesem Fall muss er sich bei der Bemessung des Differenzschadens gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als hätte er einen aus dem Software-Update resultierenden Vorteil tatsächlich erzielt. 
b) In der Nichtausübung eines verbrieften Rückgaberechts liegt auch mit Blick auf den Differenzschaden keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, weil das verbriefte Rückgaberecht dem Schadensersatzanspruch nicht gleichwertig ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. April 2022 - VIa ZR 135/21, juris Rn. 8). 
Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21

 


BGB § 823 Abs. 2, § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 
Zum Anspruch auf Schadensersatz bei Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug (Verwendung des sogenannten Thermofensters).
Urteil vom 16. Oktober 2023 – VIa ZR 1511/22

 

 

BGB § 823 Abs. 2 I 
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 
ZPO § 256 Abs. 1 
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gewähren dem Käufer eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller neben dem der Höhe nach auf 15 % des gezahlten Kaufpreises begrenzten Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens keinen Anspruch auf Ersatz weiterer möglicher Vermögensnachteile. Für einen auf die Pflicht zum Ersatz solcher Vermögensnachteile gerichteten Feststellungsantrag besteht kein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. 
Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 37/21

 

 

BGB § 823 Abs. 2 Bf. Eh.; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 
Einem Fahrzeughersteller, der für die Konstruktion des von ihm hergestellten Fahrzeugs Motoren fremder Hersteller verwendet, obliegen auch insoweit die Sorgfaltspflichten eines Herstellers (Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - VI ZR 130/59, VersR 1960, 855, 856; Urteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 192/73, NJW 1975, 1827, 1828; Urteil vom 14. Juni 1977 - VI ZR 247/75, VersR 1977, 839). 
Urteil vom 9. Oktober 2023 - VIa ZR 26/21

 

 

BGB § 823 Abs. 2 Bf, Eh 
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 
Zu den Voraussetzungen einer Entlastung des Herstellers eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs im Falle seiner Inanspruchnahme nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. 
Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23

 


BGB § 823 Abs. 2, § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 
Zum Anspruch auf Schadensersatz bei Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug (Verwendung des sogenannten Thermofensters).
Urteil vom 18. September 2023 – VIa ZR 308/23

 


BGB § 823 Abs. 2, § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 
Zum Anspruch auf Schadensersatz bei Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug (Verwendung des sogenannten Thermofensters).
Urteile vom 11. September 2023 – VIa ZR 385/23 und VIa ZR 1501/22

 

 

BGB § 823 Abs. 2 Bf, F. 
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 
Neben dem aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV folgenden und der Höhe nach auf 15 % des gezahlten Kaufpreises begrenzten Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens hat der Käufer eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller keinen Anspruch auf Ersatz eines darüber hinausgehenden Finanzierungsschadens. 
Urteil vom 11. September 2023 - VIa ZR 1533/22

 

 

ZPO § 233 B, § 85 Abs. 2
RAVPV § 26 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und 3 
Zu den Anforderungen an die Versendung eines bestimmenden Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach. 
Beschluss vom 31. August 2023 - VIa ZB 24/22

 

ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2 
Zu den Voraussetzungen einer wiederholten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Einwilligung des Gegners. 
Beschluss vom 31. Juli 2023 - VIa ZB 1/23

 

 

BGB § 826 E, § 823 Abs. 2 Bf, F, § 249 Cb; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; ZPO § 287 
Der Tatrichter entscheidet gemäß dem ihm eingeräumten Ermessen selbst, ob er Nutzungsvorteile aus dem Gebrauch eines vom sogenannten Diesel-skandal betroffenen Fahrzeugs, dessen Käufer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bei Wahl der linearen Berechnungsmethode nach dem Bruttokaufpreis oder nach dem Nettokaufpreis bemisst. Insoweit ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbindliche Vorgaben. 
Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22

 

 

BGB § 826 H
ZPO § 148 Abs. 1

Geht der Hersteller eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs mit der Anfechtungsklage gegen die nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen zu einer EG-Typgenehmigung vor, ist der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für einen Zivilrechtsstreit nicht vorgreiflich, in dem der Käufer des Fahrzeugs den Fahrzeughersteller wegen einer deliktischen Schädigung in Anspruch nimmt.
Beschluss vom 24. Juli 2023 - VIa ZB 10/21

 

 

BGB § 823 Abs. 2 Bf, Eh, I, § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
a) Die Sonderpflicht, für ein Kraftfahrzeug eine mit den gesetzlichen Vorgaben konvergierende Übereinstimmungsbescheinigung auszugeben, trifft den Fahrzeughersteller, nicht den Motorhersteller. Der Motorhersteller kann, weil er die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgibt, weder Mittäter einer diese Sonderpflicht verletzenden Vorsatztat des Fahrzeugherstellers noch mittelbarer (Vorsatz-)Täter hinter dem (gegebenenfalls fahrlässig handelnden) Fahrzeughersteller sein (Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03, NJW-RR 2005, 556, 557). 
b) Voraussetzung einer Haftung des Motorherstellers als Gehilfe des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ist, dass der Motorhersteller mit doppeltem Vorsatz hinsichtlich der fremden rechtswidrigen Tat und der eigenen Unterstützungsleistung gehandelt hat. Bedingung einer Beteiligung ist weiter eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers. Die vorsätzliche Förderung einer fahrlässigen Tat erfüllt die Voraussetzungen des § 830 Abs. 2 BGB nicht (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Mai 1964 - Ib ZR 4/63, BGHZ 42, 118, 122; Urteil vom 30. Januar 1967 - III ZR 185/64, VersR 1967, 471; Urteil vom 8. Februar 2018 - IX ZR 103/17, NJW 2018, 2404 Rn. 66, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 217, 300). 
c) Anders als im Verhältnis zum Fahrzeughersteller bleibt es im Verhältnis zum vom Fahrzeughersteller verschiedenen Motorhersteller bei dem allgemeinen Grundsatz, dass hinsichtlich der Schuldhaftigkeit des Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als anspruchsbegründender Voraussetzung einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast trifft (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 59 f., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). 
Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22
Pressemitteilung Nr. 107/2023 vom 10. Juli 2023
 

 

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Bl Cg, §§ 134, 400, 843; ProdHaftG § 9; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 1 
Die im Zuge der Gewährung eines Darlehens zur Finanzierung eines vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers enthaltene Bestimmung 
"2. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an die Bank ab, die diese Abtretung annimmt: 
[…] - gegen die […] [Fahrzeugherstellerin], […], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Fahrzeugherstellerin] […]. Der Darlehensnehmer hat der Bank auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen." unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist auch im Verkehr mit Unternehmern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 843 BGB und in Verbindung mit § 9 ProdHaftG, § 843 Abs. 2 bis 4 BGB unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22, WM 2023, 1122, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). 
Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1657/22

 

BGB § 826 H 
Hat das Kraftfahrt-Bundesamt vor Erwerb des Fahrzeugs durch den Geschädigten wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen Maßnahmen angeordnet und wurde darüber in den Medien berichtet, obliegt es dem Geschädigten, das Nichtvorliegen vom Schädiger behaupteter Umstände zu beweisen, welche die Beurteilung seines Verhaltens als nicht sittenwidrig wegen einer Verhaltensänderung rechtfertigen. 
Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 533/21
Pressemitteilung Nr. 100/23 vom 26. Juni 2023
 

 

BGB § 826 B, § 823 Abs. 2 Bf, I 
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 

a) Unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV steht dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu. 
b) Die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung kann einem Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung nicht entgegengehalten werden. 
Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21
Pressemitteilung Nr. 100/23 vom 26. Juni 2023
 

 

BGB §§ 670, 675; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 104; RVG § 5; RVG VV Nr. 3202, 3401, 7003 bis 7006, Vorbem. 7 Abs. 1 Satz 2 
Beauftragt der Hauptbevollmächtigte einer Partei gegen ein Honorar einen Terminsvertreter, um den Anfall von abrechenbaren Kosten in einer das Honorar übersteigenden Höhe zu vermeiden, stellt das vereinbarte Honorar die Gegenleistung allein für die Wahrnehmung des Termins im eigenen Gebühreninteresse des Hauptbevollmächtigten dar und kann der Partei nicht als Aufwendung des Hauptbevollmächtigten in Rechnung gestellt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, juris). 
Beschluss vom 22. Mai 2023 - VIa ZB 22/22

 

 

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 608 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Zu den Anforderungen an die Individualisierung von Gegenstand und Grund des Anspruchs in der Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage. 
Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1072/22 

 

 

ZPO § 319 Abs. 1, § 511 Abs. 2 Nr. 1 
Zur Erledigung der Berufung im Fall der Berichtigung des erstinstanzlichen Urteils. 
Urteil vom 27. März 2023 - VIa ZR 1140/22

 

 

BGB § 249 Bb, § 826 H; ZPO § 286 A 
Die Nichtausübung eines verbrieften Rückgaberechts stellt in einem sogenannten „Dieselfall“ den für die Erwerbskausalität geltenden Erfahrungssatz nicht in Frage, dass der Geschädigte in Kenntnis sämtlicher Umstände und mit Rücksicht auf das damit einhergehende Stilllegungsrisiko das mit einer Umschaltlogik versehene Fahrzeug nicht gekauft hätte (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - VII ZR 389/21, VersR 2022, 391 Rn. 12 ff. und Urteil vom 11. April 2022 - VIa ZR 135/21, juris Rn. 6). 
Urteil vom 7. November 2022 - VIa ZR 325/21

 

 

BGB § 249 Cb 
Zur Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung bei der Erstattung von Finanzierungskosten in einem sogenannten "Dieselfall" (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 81 f.; Urteil vom 13. April 2021 - VI ZR 274/20, NJW 2021, 2362 Rn. 11 ff.; Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 480/19, VersR 2022, 115 Rn. 16; Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 865/20, VersR 2021, 1451 Rn. 13). 
Urteil vom 7. November 2022 - VIa ZR 409/22

 

 

ZPO §§ 517, 557 
Die Zulässigkeit der Berufung kann offenbleiben, wenn das Revisionsgericht formell rechtskräftig abschließend auf ihre Unbegründetheit erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Parteien entgegenstehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 4). 
Urteil vom 7. November 2022 - VIa ZR 737/21

 

 

BGB §§ 826, 852 Satz 1, § 249 Cb
Zur Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung auf den Restschadensersatzanspruch nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB (Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 11; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16). 
Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21

 

 

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 
Zur Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung eines nach Forderungsabtretung berechtigten Inkassodienstleisters zugunsten des Zedenten im Falle der späteren Rückabtretung (Anschluss an BGH, Urteil vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, NJW 1982, 1761, 1762 unter II.2., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 83, 162; Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, WM 2022, 1835 Rn. 11 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). 
Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 184/22

 

 

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a 
Die Verjährung wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB nur gehemmt, wenn ein Verbraucher einen Anspruch zur Musterfeststellungsklage anmeldet. 
Urteil vom 26. September 2022 - VIa ZR 124/22

 

 

BGB § 826 E, § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 
Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für das vom beklagten Hersteller nach §§ 826, 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangte in einem sogenannten "Dieselfall" (Anschluss an BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 29). 
Urteil vom 12. September 2022 - VIa ZR 122/22

 

 

BGB § 249 Cb, § 255 
1. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung vermitteln dem zum Schadensersatz verurteilten Schädiger auch dann keinen auf die Herausgabe eines ungleichartigen Vorteils gerichteten Anspruch gegen den Geschädigten, wenn der rechtskräftig zur Schadensersatzzahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung eines Fahrzeugs zwecks Vorteilsausgleichung verurteilte und nach dem Urteilsausspruch im Annahmeverzug befindliche Schädiger den zuerkannten Schadensersatzbetrag zunächst ohne Rücksicht auf die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs geleistet hat, der Geschädigte aber den im Urteil vorgesehenen Vorteilsausgleich verweigert.
2. Dem Schädiger steht in diesem Fall auch kein auf Herausgabe eines Weiterverkaufspreises gerichteter Anspruch zu, wenn der Geschädigte den Zug um Zug herauszugebenden Gegenstand - hier: ein vom sogenannten Dieselskandal betroffenes Fahrzeug - weiterverkauft und den entsprechenden Kaufpreis vereinnahmt hat. 
3. Allerdings kann der Schädiger unter Umständen die Rückerstattung des nach Maßgabe der rechtskräftig titulierten Forderung gezahlten Schadensersatzes verlangen, weil es keinen Rechtsgrund gibt, der den Geschädigten zum Behalten der über den geschuldeten Schadensersatz hinausgehenden Mehrleistung des Schädigers berechtigt. Gegebenenfalls hat die Ungleichartigkeit des auszugleichenden Vorteils zur Folge, dass der gesamte gezahlte Betrag zurück zu erstatten ist. 
Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 485/21

 

 

financialright
RDG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3
Die Inkassoerlaubnis umfasst den Einzug von Forderungen, die ausländischem Sachrecht unterfallen.
Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21
Pressemitteilung Nr. 91/22 vom 13. Juni 2022

 

 

BGB § 194 Abs. 1, § 199 Abs. 1, § 826 E, § 852 Satz 1 
a) Die Beteiligung eines weiteren, im EU-Ausland ansässigen Zwischenhändlers neben dem inländischen Händler und Verkäufer schließt eine Vermögensverschiebung vom geschädigten Erwerber zum Hersteller eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs im Sinne von §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht aus. Erforderlich ist jedoch, dass der Fahrzeugerwerb durch den geschädigten Erwerber zu einem korrespondierenden Vermögenszuwachs beim Hersteller geführt hat. Das kommt nur dann in Betracht, wenn weder der inländische Händler noch der ausländische Zwischenhändler das Fahrzeug zuvor unabhängig von der Bestellung des Geschädigten auf eigene Kosten und eigenes Absatzrisiko erworben haben (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 27 f.). 
b) Zur Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung in einem sogenannten Dieselfall. 
Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21
Pressemitteilung Nr. 92/2022 vom 13. Juni 2022
 

 

 

ZPO § 256 Abs. 1 
Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in einem sogenannten Dieselfall (im Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23; Urteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 24/20, juris). 
Urteil vom 2. Mai 2022 - VIa ZR 122/21

 

 

ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung in einem sogenannten Dieselfall. 
Beschluss vom 21. März 2022 - VIa ZB 4/21

 

 

ZPO § 167 
a) Bei der Prüfung, ob die Klage "demnächst" zugestellt worden ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse des Klägers in die für die Bewertung als unmaßgebliche Verzögerung bedeutsame Frist nicht mit einzurechnen (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 11; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 6; Urteil vom 17. Mai 2019 - V ZR 34/18, NJW-RR 2019, 976 Rn. 13). 
b) Hat der Kläger alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, sind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 Rn. 20 f.; Urteil vom 1. Oktober 2019 - II ZR 169/18, juris Rn. 10). 

BGB § 826 E, § 852 Satz 1 
Der Hersteller eines Dieselfahrzeugs mit einer eingebauten Prüfstanderkennungssoftware hat aus dem Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem Geschädigten nichts erlangt und nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB nichts nach § 852 Satz 1 BGB herauszugeben, wenn der Händler das Fahrzeug unabhängig von einer Bestellung des Geschädigten vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und eigenes (Absatz-)Risiko erworben hat.
Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21

 

 

BGB §§ 826 (E), 852
a) Der Anwendungsbereich des § 852 Satz 1 BGB ist eröffnet, wenn der Käufer eines Neufahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller aus § 826 BGB einen Anspruch auf Erstattung des aufgrund eines ungewollten Vertragsschlusses an ihn gezahlten Kaufpreises hat. Eine teleologische Reduktion der Norm auf Fälle, in denen aufgrund unklarer Sach- oder Rechtslage für den Deliktsgläubiger ein besonderes Prozesskostenrisiko besteht, ist nicht veranlasst. 
b) Ein Fahrzeughersteller hat aufgrund einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Käufers eines von ihm erworbenen Neufahrzeugs den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und bei Einziehung des Entgelts den Kaufpreis im Sinne des § 852 Satz 1 BGB erlangt, ohne dass die Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs zu berücksichtigen sind. 
Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21
Pressemitteilung Nr. 44/2022 vom 21. Februar 2022

 

 

BGB § 826 E, § 852 Satz 1, §§ 818 ff. 
a) Liegt dem Neuwagenkauf eines nach § 826 BGB durch den Fahrzeughersteller Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler bei dem Fahrzeughersteller zugrunde und erwirbt der Fahrzeughersteller deshalb gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises, beruhen der schadensauslösende Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des Händlereinkaufspreises bzw. der Erwerb des Händlereinkaufspreises durch den Fahrzeughersteller andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung. Nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB hat der Geschädigte in diesem Fall einen Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB gegen den Fahrzeughersteller, weil der Fahrzeughersteller den Händlereinkaufspreis auf Kosten des Geschädigten erlangt hat. 
b) Nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB ist der Fahrzeughersteller dem Geschädigten zur Herausgabe der vom Händler erlangten Leistung nach §§ 818 ff. BGB verpflichtet. Für den Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1, §§ 818 ff. BGB gelten mit Rücksicht auf seine Rechtsnatur als Restschadensersatzanspruch dieselben Grundsätze wie für den Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Insbesondere unterliegt auch der Restschadensersatzanspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB nach den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. 
Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21
Pressemitteilung Nr. 22/2022 vom 21. Februar 2022
 

 

BGB § 826 E, § 249 Ha Cb 
a) Ein Geschädigter, der durch das deliktische Handeln eines Dritten zum Abschluss eines Kaufvertrages (hier: über ein Dieselfahrzeug mit Prüfstanderkennungssoftware) bestimmt worden ist, kann, wenn er die Kaufsache behalten möchte, als Schaden von dem Dritten den Betrag ersetzt verlangen, um den er den Kaufgegen stand - gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung - zu teuer erworben hat (sogenannter kleiner Schadensersatz; Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 12 ff.). 
b) Für die Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes ist grundsätzlich zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Eine etwaige Aufwertung des Fahrzeugs durch eine nachträgliche Maßnahme (hier: Software-Update) des Schädigers, die gerade der Beseitigung der Prüfstanderkennungssoftware dienen sollte, ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 23 f.). 
c) Bei der Bemessung des kleinen Schadensersatzes sind weiter die vom Geschädigten gezogenen Nutzungen und der Restwert des Fahrzeugs schadensmindernd anzurechnen, allerdings erst dann und nur insofern, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. 
Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21
Pressemitteilung Nr. 9/2022 vom 24. Januar 2022